Im Oktober habe ich bereits auf ein Urteil des BGH
hingewiesen, in dem die Anforderungen an
Altersverifikationssysteme im Internet näher spezifiziert
wurden. Mittlerweile liegt das Urteil im
Volltext
(Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 102/05) vor. Auf die
AVS-Problematik will ich hier nicht erneut eingehen (siehe
hier etwa die
Pressemeldung
des BGH
und den ausführlichen Überblick auf der
Links & Law Special Site zum Jugendschutz!). Der BGH hat
in diesem Zusammenhang zum ersten Mal seit der
Schöner-Wetten-Entscheidung zur
Haftung für Hyperlinks Stellung genommen und seine
bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die
Haftungsregelungen des TMG auf Hyperlinks keine Anwendung
finden. Enttäuschend ist dabei, dass der BGH mit keinem Wort
auf die Stimmen aus der Literatur, mich eingeschlossen (siehe
auch
den Beitrag "Die Verantwortlichkeit der
Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz" von Prof.
Dr. Dr. h.c. Ulrich Sieber und Dr. Marc Liesching,
im
Vollext auch auf der Seite von Technolex!)
nicht eingeht, die durchaus eine analoge Anwendung für
möglich erachten. Der Fall war allerdings auch nicht
besonders geeignet dafür, dies zu tun, weil selbst bei einer
analogen Anwendung des TMG keine Haftungsprivilegierung
möglich gewesen wäre, weil der Beklagte sich die verlinkten
Inhalte zu Eigen gemacht hatte.
Die Ausführungen des
BGH zu Hyperlinks:
"Das Telemediengesetz
enthält ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung
der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen
Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu
rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG
über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung
die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der
Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie).
Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass
die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie
insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz
und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der
§§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff.
TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der
Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem
entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd.S. 37]). Die
Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den
allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37;
Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.;
Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand
Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine
differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die
Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für
erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich
die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des
Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für
eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des
§ 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (vgl. LG Hamburg NJW
1998, 3650; LG München I MMR 2000, 566, 568, jeweils zu § 5
Abs. 1 TDG 1997; österr. OGH MMR 2001, 518, 520; zum TDG
2001 Spindler aaO Vor § 8 Rdn. 36 ff.; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 Rdn. 58; Hoeren in
Hoeren/Sieber aaO Teil 18.2 Rdn. 195 f.)."