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29.4.2008 BGH bestätigt Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des TMG auf Hyperlinks

Im Oktober habe ich bereits auf ein Urteil des BGH hingewiesen, in dem die Anforderungen an Altersverifikationssysteme im Internet näher spezifiziert wurden. Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext (Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 102/05) vor. Auf die AVS-Problematik will ich hier nicht erneut eingehen (siehe hier etwa die Pressemeldung des BGH und den ausführlichen Überblick auf der Links & Law Special Site zum Jugendschutz!). Der BGH hat in diesem Zusammenhang zum ersten Mal seit der Schöner-Wetten-Entscheidung zur Haftung für Hyperlinks Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die Haftungsregelungen des TMG auf Hyperlinks keine Anwendung finden. Enttäuschend ist dabei, dass der BGH mit keinem Wort auf die Stimmen aus der Literatur, mich eingeschlossen (siehe auch den Beitrag "Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem Telemediengesetz" von  Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Sieber und Dr. Marc Liesching, im Vollext auch auf der Seite von Technolex!) nicht eingeht, die durchaus eine analoge Anwendung für möglich erachten. Der Fall war allerdings auch nicht besonders geeignet dafür, dies zu tun, weil selbst bei einer analogen Anwendung des TMG keine Haftungsprivilegierung möglich gewesen wäre, weil der Beklagte sich die verlinkten Inhalte zu Eigen gemacht hatte.

Die Ausführungen des BGH zu Hyperlinks:

"Das Telemediengesetz enthält ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd.S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (vgl. LG Hamburg NJW 1998, 3650; LG München I MMR 2000, 566, 568, jeweils zu § 5 Abs. 1 TDG 1997; österr. OGH MMR 2001, 518, 520; zum TDG 2001 Spindler aaO Vor § 8 Rdn. 36 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184 Rdn. 58; Hoeren in Hoeren/Sieber aaO Teil 18.2 Rdn. 195 f.)."

 


   

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