Mangels persönlicher Schöpfung liegt in der Erstellung von
Thumbnails keine Bearbeitung, sondern nur eine sonstige
Umgestaltung (§§ 3, 23 UrhG). Ist die Speicherung aber auch
eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG? Dies hätte zur
Folge, dass ein Urheber bereits die Speicherung als
Thumbnail verbieten könnte. Nach § 23 S. 1 UrhG hat er
lediglich die Möglichkeit, die Veröffentlichung des
Thumbnails zu verbieten. Die Problematik spielt letztlich
hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach der
Zulässigkeit von Thumbnails nur eine untergeordnete Rolle,
ist aber von dogmatischer Bedeutung und wurde zuletzt von
Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 767 thematisiert.
Das Verhältnis zwischen § 16 und § 23 UrhG wird
unterschiedlich beurteilt:
-
Es liegt keine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG vor,
wenn eine solche mit einer Bearbeitung oder Umgestaltung
zusammenfällt (Möhring/Nicolini/Kroitzsch, Kommentar zum
UrhG, 2. Auflage, 2000, § 16 Rdn 10).
-
Es liegt zwar eine Vervielfältigung vor, § 23 UrhG sei
aber lex specialis zu § 16 UrhG und das
Vervielfältigungsrecht trete als nicht anwendbar zurück
(Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2.
Auflage, 2006, § 16 Rdn 6).
-
Bei einer nur geringfügigen Abweichung vom Original
liegt auch eine Vervielfältigung vor (Dreier/Schulze,
UrhG, 2.Auflage, 2006, § 23 Rdn 16)
Gegen die Annahme eines Rangverhältnisses spricht, dass ein
solches aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist und beide
Verwertungsrechte gleichrangig nebeneinander stehen (so Schrader/Rautenstrauch,
UFITA 2007, 761, 767). Überzeugend scheint mir zu sein, dass
eine geringfügige Umgestaltung, die noch als
Vervielfältigung betrachtet werden muss, auch untersagt
werden kann. Eine Stütze für diese Auffassung lässt sich
auch beim BGH finden.
BGH, Urteil vom 10.12.1987, Az. I ZR 198/85: "Einen
Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers stellt
nicht nur die identische (oder nahezu identische)
Vervielfältigung dar. Vom Verbietungsrecht des Urhebers
werden auch in einem weiteren Abstand vom Original liegende
Werkumgestaltungen erfaßt, die ohne eigene schöpferische
Ausdruckskraft geblieben sind und sich daher - trotz der
vorgenommenen Umgestaltung - noch im Schutzbereich des
Originals halten, weil dessen Eigenart auch in der
Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender
Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1964 - Ib ZR
146/62, GRUR 1965, 45, 47 - Stadtpläne).
Ein solcher Fall
ist hier gegeben. Bei der Frage nach dem übereinstimmenden
Gesamteindruck ist davon auszugehen, welche objektiven
Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des
Originalwerks bestimmen. Sodann ist nach den
Übereinstimmungen dieser schöpferischen Elemente zu fragen,
also von den Übereinstimmungen und nicht von den
Abweichungen auszugehen; erst dann stellt sich die Frage, ob
die Werke trotz der Abweichungen einen übereinstimmenden
geistig-schöpferischen Gesamteindruck aufweisen (BGH,
Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854
- Architektenwechsel)."
Alleine die Festlegung in einer anderen Größe schließt eine
Vervielfältigung nicht aus. Gerade bei ohnehin schon sehr
mäßig aufgelösten Bildern wird der Unterschied zu einem
Thumbnail sehr gering sein und sich ein "übereinstimmender
Gesamteindruck" i.S.d. BGH-Urteils nicht abstreiten lassen.
Damit könnte bereits die Speicherung eines Thumbnails
untersagt werden und nicht erst dessen Veröffentlichung.
Von einer Vervielfältigung im Zusammenhang mit Thumbnails
geht auch das LG Erfurt (Urteil
vom 15.3.2007, Az. 3 O 1108/05) und wohl auch das LG
Hamburg (Urteil vom
5.9.2003, Az. 308 O 449/03) aus.