Heute und morgen möchte ich das Thema der urheberrechtlichen
Zulässigkeit von Thumbnails noch einmal aufgreifen,
allerdings nur zwei Randkomplexe. Wer mehr über die
bisherige Rechtsprechung erfahren möchte und das "Big
Picture" sucht, sei auf die Ausführungen auf meiner
Website (Rubrik: Erstellung
von Thumbnails durch Bildersuchmaschinen
urheberrechtswidrig?), meinen Aufsatz
"Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails durch Bilder-
und Nachrichtensuchmaschinen?", ZUM
2007, 119-128,
und das
jüngste Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts
verwiesen.
Schrader/Rautenstrauch diskutieren in der UFITA 2007, 761
ff. u.a., ob in der Erstellung von Thumbnails ein Eingriff
in das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG), eine
Entstellung des Originals liegen könnte. Dabei wird auf die
Rechtsprechung des OLG Hamburg zu Handy-Klingeltönen
hingewiesen (Urteil vom 18.1.2006, Az. 5 U 58/05). Das
Gericht nahm einen Verstoß gegen § 14 UrhG mit folgender
Begründung an: "Denn
hierbei wird das Musikstück nicht nur auf einige wenige
Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor allem auch
durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer
Nutzung zugeführt, die nicht darauf gerichtet ist, eine
Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen
Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der
Intention des Urhebers entspricht. Vielmehr dient die Musik
bei der Nutzung als Handy-Klingelton als rein funktionales
Erkennungszeichen, für das der künstlerische Gehalt, die
dramaturgische Komposition usw. des Werks nur nebensächlich
sind und ein vorhandener ästhetischer Spannungsbogen durch
das „Annehmen" des Gesprächs gerade bewusst zerstört wird."
Diese Überlegung lässt sich auf Thumbnails aber so nicht
übertragen, weil mit den kleinen Vorschaubildern keinerlei
abwertende Wirkung verbunden ist und die Wahrnehmung des
Originals nicht beeinträchtigt wird (so auch Schrader/Rautenstrauch,
UFITA 2007, 765).