Nichts Neues zur Haftung von Internet-Auktionshäusern vom
BGH in seiner mittlerweile dritten Entscheidung zu dieser
Thematik. Zumindest lässt die
Pressemeldung zum Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05 –
Internet-Versteigerung III, diesen Schluss zu. Der BGH hält
an der Nichtanwendbarkeit des TMG auf den
Unterlassungsanspruch fest. Auch bleibt er bei seiner
Ansicht, wonach kerngleiche Verstöße in Zukunft zu
verhindern sind:
"Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur
Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen
festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG)
geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die
strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den
Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der
Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer
Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht,
auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine
solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen
Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr
gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung
vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem
Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung
hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge
dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden
Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der
Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren
Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte
Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist
jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare
Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar
nicht erst im Internet angeboten werden können."