Heise hat schon vor einiger Zeit von sehr interessanten
Gerichtsurteilen aus Hamburg berichtet, die sich mit der
Marktmacht von Google beschäftigen. Ich habe mit einer
Erwähnung hier zunächst zugewartet, weil mir die Urteile im
Volltext noch nicht vorliegen. Jetzt will ich dann aber doch
auf die Entscheidungen kurz hinweisen. Eine ausführlichere
Analyse wird zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
Google hatte die drei Usenet-Anbieter EasyLoad, UseNeXT und
Alphaload vom AdWords-Programm ausgeschlossen, weil sie
recht offensichtlich mit Urheberrechtsverletzungen warben.
Diese wollten ihre Rückkehr ins Programm gerichtlich
erzwingen. Ein derartiger Anspruch kann bestehen, wenn der
Vertragspartner marktbeherrschend ist und diskriminierend
handelt. Die spannende Frage, ob Google auf dem
Online-Werbemarkt ein Monopol hat, ließ das LG Hamburg
leider offen (LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 315 O
553/07, Urteil vom 04.02.2008, Az. 315 O 870/07, und Urteil
vom 06.03.2008, Az. 315 O 906/07), konnte dies aber auch
tun, weil es keine unbillige Behinderung bzw.
Diskriminierung ausmachen konnte. Google habe "tatsächlich
und rechtlich nachvollziehbar" befürchtet, als
Werbeplattform selbst "mit in die Haftung genommen zu
werden, wenn sie Werbung von solchen Providern ermöglicht".
Damit wurden soweit ersichtlich, erstmalig Ansprüche in
Deutschland gegen Google wegen dessen Marktmacht geltend
gemacht. Auch bzgl. des Index kann es einen Anspruch auf
Aufnahme geben, allerdings nicht auf eine bestimmte Position
innerhalb der Suchergebnisse (siehe hierzu z.B.
meinen Beitrag
Die Macht der
Suchmaschinen unter rechtlichen Aspekten).