Verstoßen
Suchmaschinen gegen das Urheberrecht, wenn sie im Rahmen der
Bildersuche kleine Vorschaubilder, sog. Thumbnails anzeigen?
Diese Frage beschäftigt seit mehreren Jahren juristische
Literatur und Gerichte und dies mit durchaus
unterschiedlichem Ergebnis. Ohne in die juristischen Details
einzusteigen, lässt sich jedenfalls sagen, dass Erstellung
und Anzeige der Thumbnails in Verwertungsrechte eingreifen
und dies nicht durch die Schrankenregelungen des
Urheberrechtsgesetzes gedeckt ist. Im Mittelpunkt steht
daher die Frage, ob eine konkludente Einwilligung eines
Webmasters vorliegt. Es ließe sich argumentieren, dass
derjenige der Bilder ins World Wide Web stellt, auch will,
dass diese gefunden werden und deshalb in die notwendigen
Verwertungshandlungen der Suchmaschinen einwilligt. Von der
Tendenz her, entspricht dies meiner Meinung (siehe
Green light for search engines to use thumbnail images?
und meinen Aufsatz "Zulässigkeit der Erstellung
von Thumbnails durch Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen?" in der ZUM 2007, 119
ff.) und war auch das Ergebnis, zu dem das
LG Erfurt im Jahr 2007 gelangt ist. Das Thüringer
Oberlandesgericht als Berufungsinstanz (Urteil
vom 27.2.2008, Az. 2 U 319/07) ist zwar anderer Meinung,
entschied dann aber letztlich doch zugunsten des
Suchmaschinenbetreibers. Der Ansatz der Richter: Wer durch
Suchmaschinenoptimierung die Crawler der Suchmaschinen
anlockt, kann hinterher nicht Urheberrechtsansprüche geltend
machen. Das sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Dieser Ansatzpunkt
ist im Kern richtig, doch wirft das Urteil mehr Fragen und
Probleme auf, als es löst:
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Betreibt ein Webmaster keine
Suchmaschinenoptimierung, dann ist die Erstellung
von Thumbnails urheberrechtswidrig. Diese Aussage
lässt sich dem Urteil des Thüringer
Oberlandesgerichts klar entnehmen.
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Ab wann schließt Suchmaschinenoptimierung die
Geltendmachung des urheberrechtlichen Anspruchs aus?
Genügt schon die ausdrückliche Öffnung der Seite für
Suchmaschinen über eine robots.txt-Datei? Oder
bedarf es der Optimierung der Metatags? Kann nicht
ein Webmaster wollen, dass seine Seite in der
Websuche gefunden wird, nicht aber Thumbnails seiner
Bilder in der Bildersuche auftauchen? So scheint ja
der Fall gelegen zu haben. Solange nicht eine - kaum
nachweisbare - spezielle Optimierung der Bilder für
Bildersuchmaschinen erfolgt, erscheint mir die
Annahme von Rechtsmissbrauch verfehlt.
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Zunächst legt das Gericht sehr ausführlich dar,
warum es eine konkludente Einwilligung ablehnt. Wenn
es dann aber bei der Diskussion des
Rechtsmissbrauchs ausführt, die Klägerin habe (durch
die Suchmaschinenoptimierung) zu erkennen gegeben,
dass sie insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen
interessiert ist, frage ich mich schon, wenn das
nicht genügend sein soll, die konkludente
Einwilligung zu rechtfertigen, was denn dann?
Alles in allem halte
ich die Begründung in einigen Punkten für widersprüchlich
und die technischen Überlegungen sind auch nicht immer
einwandfrei. Von daher schreibe ich bereits an einer
ausführlichen Urteilsanmerkung.
Das Thüringer
Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Vielleicht
erreicht die Thumbnail-Diskussion ja den BGH!
Zur Vertiefung:
Zur Rechtslage in den USA
siehe den
Beitrag zu Perfect 10 v. Google.
In den News habe ich über ältere Urteile zu Thumbnails geschrieben:
Urteile zu Thumbnails
gibt es aus Deutschland bislang vom