Verkäufer bei eBay
treffen die Informationspflichten nach § 312 c BGB und nach
§ 312 e BGB. Doch müssen Sie Verbraucher im Rahmen des
konkreten Angebots auch über die technischen Schritte, die
zum Vertragsabschluss führen (§ 312 c Abs. 1 BGB i. V. mit §
1 Nr. 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in V.
mit § 3 Nr. 1 BGB-InfoV), darüber, ob der Vertragstext nach
dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob
er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV) und die
Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten
technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung
erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV),
informieren?
Der Verkauf wird über
die Plattform eBay abgewickelt. Potentielle Kunden erhalten
sämtliche der genannten Informationen als Mitglied bei eBay.
Sie müssen sich im Rahmen der Begründung ihrer
Mitgliedschaft den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser
Handelsplattform unterwerfen. Die einzelnen technischen
Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sind in §§ 10, 11
der eBay-AGB erläutert, und die Speicherung des
Vertragstextes ergibt sich aus § 2 der betreffenden AGB.
Nach Ansicht des
LG Frankenthal, Urteil vom 14.2.2008, Az. 2 HK O 175/07,
genügt deshalb ein Unternehmer seinen Pflichten nach §§ 1
Abs. 1 Nr. 4 und 3 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoV alleine dadurch,
dass sein Kunde Mitglied bei eBay ist. Darüber hinausgehende
eigene gesetzliche Informationspflichten bestehen nur in den
Bereichen, über die in den AGB keine Informationen enthalten
sind.
Anders sieht dies
das LG Leipzig (Beschluss vom 28.12.2007, Az. 06HK O
4379/07). Danach muss ein eBay-Händler unabhängig von den
AGB von eBay sämtliche Pflichtangaben in seinen
Angebotstexten platzieren. Wer also auf der ganz sicheren
Seite sein will, sollte nach dem jetzigen Stand der
Rechtsprechung lieber zu viele Informationen geben als zu
wenige, um ein Haftungsrisiko auszuschließen!
Siehe zu dem ganzen auch Heukrodt-Bauer, Sabine,
Zu den Informationspflichten bei eBay-Onlineauktionen nach §
312 c BGB und § 312 e BGB, MIR 2008, Dok. 070, Rz. 1-14