Keine besondere Überraschung, aber wohl zum ersten Mal
gerichtlich festgehalten: § 5 TMG verlangt die Angabe einer
E-Mail-Adresse im Impressum. Stattdessen nur ein
Kontaktformular vorzuhalten, genügt den gesetzlichen
Anforderungen nach dem LG Essen (Urteil vom 19.9.2007, Az.
44 O 79/07) nicht:
Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der Internetseiten
auch den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG nicht. Es
fehlte die notwendige Angabe der E-Mail-Adresse, über die
eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll.
Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass
die aus der Druckansicht ersichtliche Gestaltung den
Anforderungen ... genügt.
Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den Menüpunkt
"Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen
Bereich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent,
seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine
Telefonnummer eintragen soll. ...
Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5
Abs.1 Nr.2 TMG indessen nicht. Diese verlangt nicht nur
technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung
herstellt wird, sondern "Angaben" , die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist
typischerweise die E-Mail-Anschrift.
Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges
Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche
Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten
möglich ist.
Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der Internetseite
nicht ..."
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