Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
5.4.2008 Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber bei einer Urheberrechtsverletzung

Gestern ging es um einen Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, heute bei einer Urheberrechtsverletzung: Beide Fälle werden Aufnahme finden in die nächste Auflage des Haftungsguides für Forenbetreiber.

Sachverhalt:

B postet im Forum des S ein Werk der V. Unter dem Eintrag findet sich nur sein Pseudonym, unter dem er bei Forum angemeldet ist. V möchte nicht nur gegen S, sondern auch gegen den eigentlichen Verletzter ihrer Urheberrechte direkt vorgehen. Dazu möchte sie, dass S ihr den echten Namen nennt. Besteht ein Auskunftsanspruch gegen S?

 

Lösung:

Zunächst ist zu untersuchen, inwieweit spezialgesetzliche Auskunftsansprüche eingreifen. In Betracht kommt hier § 101 a Abs. 1 UrhG. Dieser lautet:

"Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist."

 

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, die Anspruchsgrundlage greift letztlich nicht, wobei zur Begründung an mehreren Stellen angesetzt werden kann und von der Rechtsprechung auch wurde:

 

Zum einen wird vertreten, der Anspruch richte sich nur gegen den Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Der Forenbetreiber wird aber "nur" als Störer für eine fremde Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen (für eine Nichterfassung des Störers bei § 101 a UrhG OLG Frankfurt, Urteil vom 25.1.2005, Az. 11 U 51/04, MMR 2005, 241, 243; Klett, K&R 2005, 222, 224; OLG Hamburg, Urteil vom 28.4.2005, Az. 5 U 156/04, MMR 2005, 453, 455 f.; a.A. für das Markenrecht z.B. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 19 Rdn 8). Der Gesetzgeber hat die Klärung der Frage bewusst weiter der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 16/5048, S. 30).

 

Zum anderen spricht der Gesetzeswortlaut nur von einer Vervielfältigung, bei dem Posten eines urheberrechtlich geschützten Werkes wird dieses aber nicht vervielfältigt, d.h. kein körperliches Werkexemplar erzeugt, sondern das Werk öffentlich zugänglich gemacht. Dieses Recht ist in § 101 a UrhG nicht erwähnt. Teilweise wird vertreten, dass die Vorschrift entsprechend anzuwenden sei, weil es keinen Unterschied mache, ob rechtswidrige Vervielfältigungsstücke offline unkörperlich oder online hergestellt werden würden (So Nordemann/Dustmann, CR 204, 380, 386; Czychowski, MMR 2004, 514, 517; Klett, K&R 2005, 222, 223; LG München I, Urteil vom 28.7.2004, Az. 21 O 10372/04). Dies wird aber zu Recht überwiegend abgelehnt, weil der Gesetzgeber bewusst von einer Erweiterung des Anspruchs abgesehen hat (BT-Drs. 11/4792, S. 31 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 28.4.2005, Az. 5 U 156/04, MMR 2005, 453, 454; Sieber/Höfinger, MMR 2004, 575, 576 f.). Das OLG Hamburg begründete dies wie folgt: "Allein die fehlende Benennung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zum Zeitpunkt der Schaffung des Auskunftsanspruchs kann die Planwidrigkeit schon deshalb nicht begründen, weil - wie bereits dargestellt - die öffentliche Zugänglichmachung nicht das einzige unerwähnte Urheberrecht in § 101a Abs. 1 UrhG ist, sondern vielmehr der Auskunftsanspruch in Kenntnis anderer Verwertungsarten bewusst auf die Vervielfältigung und Verbreitung gem. §§ 16, 17 UrhG beschränkt wurde, um die geschäftliche Produktpiraterie einzudämmen (BT-Drs. 11/4792, S. 30)."

 

Abschließend sei noch angemerkt, dass nicht alleine die Haftungsprivilegierungen des TMG einen Auskunftsanspruch von vorneherein ausschließen. Das LG Hamburg, Urteil vom 7.7.2004, Az. 308 O 264/04, CR 2005, 136, 140, begründete dies wie folgt: "Zu der damit von §§ 9-11 TDG nicht privilegierten Störerhaftung zählt auch die Verpflichtung zur Auskunft nach § 101a UrhG. Denn auch der Drittauskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig und dient der Verhinderung weiterer Verletzungen. Hinzu kommt folgende Überlegung: Wenn der Diensteanbieter trotz der §§ 9-11 TDG an seiner Verpflichtung zur "Entfernung" oder "Sperrung" festgehalten wird, muss das erst recht auch für die ihn weniger belastende Verpflichtung zur Auskunft gelten. Etwaige anderweitig entgegenstehende Interessen (insbesondere etwaige datenschutzrechtliche Verpflichtungen) können im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 101a Abs. 1 UrhG ausreichend berücksichtigt werden."

 

Zwischenergebnis: Ein Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber auf Angabe des Urheberrechtsverletzers lässt sich über § 101 a UrhG nicht begründen.

 

Damit bleibt nur die Möglichkeit des Rückgriffs auf den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Auskunftsanspruch. Dieser scheitert anders als bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nicht an der Zumutbarkeit, weil das TMG über § 15 V 3 i.V.m. § 14 II TMG bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums eine Auskunft zugunsten der Rechteinhaber ermöglicht. Doch soll z.B. nach Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S. 174, die Regelung im TMG in Zusammenhang mit dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu sehen sein. Danach soll eine richterliche Entscheidung über die Auskunftserteilung erforderlich sein.

Ob es bei einer Urheberrechtsverletzung eine Auskunftspflicht des Forenbetreibers gibt und unter welchen Voraussetzungen diese zu erteilen ist, dürfte daher noch Anlass zu vielen Diskussionen geben.  Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wird am 11.4.2008 im Bundestag behandelt. Vielleicht ergibt sich schon nach dessen Verabschiedung mehr Klarheit in Sachen Auskunftsansprüche. Dieser Fall dürfte daher noch eine Überarbeitung erfahren, bevor er Bestandteil des Haftungsguides für Forenbetreiber wird.


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite. auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)  

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009 Dr. Stephan Ott