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5.4.2008 Auskunftsanspruch
gegen einen Forenbetreiber bei einer Urheberrechtsverletzung |
Gestern
ging es um einen Auskunftsanspruch gegen einen
Forenbetreiber bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung,
heute bei einer Urheberrechtsverletzung: Beide Fälle werden
Aufnahme finden in die nächste Auflage des
Haftungsguides für
Forenbetreiber.
Sachverhalt:
B postet im Forum des
S ein Werk der V. Unter dem Eintrag findet sich nur sein
Pseudonym, unter dem er bei Forum angemeldet ist. V möchte
nicht nur gegen S, sondern auch gegen den eigentlichen
Verletzter ihrer Urheberrechte direkt vorgehen. Dazu möchte
sie, dass S ihr den echten Namen nennt. Besteht ein
Auskunftsanspruch gegen S?
Lösung:
Zunächst ist zu untersuchen, inwieweit spezialgesetzliche
Auskunftsansprüche eingreifen. In Betracht kommt hier § 101
a Abs. 1 UrhG. Dieser lautet:
"Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht
oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft
über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei
denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist."
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, die Anspruchsgrundlage
greift letztlich nicht, wobei zur Begründung an mehreren
Stellen angesetzt werden kann und von der Rechtsprechung
auch wurde:
Zum einen wird vertreten, der Anspruch richte sich nur gegen
den Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Der
Forenbetreiber wird aber "nur" als Störer für eine fremde
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen (für eine
Nichterfassung des Störers bei § 101 a UrhG
OLG Frankfurt,
Urteil vom 25.1.2005, Az. 11 U 51/04, MMR 2005, 241, 243;
Klett, K&R 2005, 222, 224; OLG Hamburg, Urteil vom
28.4.2005, Az. 5 U 156/04, MMR 2005, 453, 455 f.; a.A. für
das Markenrecht z.B. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8.
Auflage, § 19 Rdn 8). Der Gesetzgeber hat die Klärung der
Frage bewusst weiter der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs.
16/5048, S. 30).
Zum anderen
spricht der Gesetzeswortlaut nur von einer Vervielfältigung,
bei dem Posten eines urheberrechtlich geschützten Werkes
wird dieses aber nicht vervielfältigt, d.h. kein
körperliches Werkexemplar erzeugt, sondern das Werk
öffentlich zugänglich gemacht. Dieses Recht ist in § 101 a
UrhG nicht erwähnt. Teilweise wird vertreten, dass die
Vorschrift entsprechend anzuwenden sei, weil es keinen
Unterschied mache, ob rechtswidrige Vervielfältigungsstücke
offline unkörperlich oder online hergestellt werden würden
(So Nordemann/Dustmann, CR 204, 380, 386; Czychowski, MMR
2004, 514, 517; Klett, K&R 2005, 222, 223; LG München I,
Urteil vom 28.7.2004, Az. 21 O 10372/04). Dies wird aber zu
Recht überwiegend abgelehnt, weil der Gesetzgeber bewusst
von einer Erweiterung des Anspruchs abgesehen hat (BT-Drs.
11/4792, S. 31 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 28.4.2005, Az. 5
U 156/04, MMR 2005, 453, 454; Sieber/Höfinger, MMR 2004,
575, 576 f.). Das OLG Hamburg begründete dies wie folgt: " Allein
die fehlende Benennung des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung zum Zeitpunkt der Schaffung des
Auskunftsanspruchs kann die Planwidrigkeit schon deshalb
nicht begründen, weil - wie bereits dargestellt - die
öffentliche Zugänglichmachung nicht das einzige unerwähnte
Urheberrecht in § 101a Abs. 1 UrhG ist, sondern vielmehr der
Auskunftsanspruch in Kenntnis anderer Verwertungsarten
bewusst auf die Vervielfältigung und Verbreitung gem. §§ 16,
17 UrhG beschränkt wurde, um die geschäftliche
Produktpiraterie einzudämmen (BT-Drs. 11/4792, S. 30)."
Abschließend sei noch angemerkt, dass nicht alleine die
Haftungsprivilegierungen des TMG einen Auskunftsanspruch von
vorneherein ausschließen. Das
LG Hamburg, Urteil vom 7.7.2004, Az. 308 O 264/04, CR 2005,
136, 140, begründete dies wie folgt: "Zu
der damit von §§ 9-11 TDG nicht privilegierten Störerhaftung
zählt auch die Verpflichtung zur Auskunft nach § 101a UrhG.
Denn auch der Drittauskunftsanspruch ist
verschuldensunabhängig und dient der Verhinderung weiterer
Verletzungen. Hinzu kommt folgende Überlegung: Wenn der
Diensteanbieter trotz der §§ 9-11 TDG an seiner
Verpflichtung zur "Entfernung" oder "Sperrung" festgehalten
wird, muss das erst recht auch für die ihn weniger
belastende Verpflichtung zur Auskunft gelten. Etwaige
anderweitig entgegenstehende Interessen (insbesondere
etwaige datenschutzrechtliche Verpflichtungen) können im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 101a Abs. 1
UrhG ausreichend berücksichtigt werden."
Zwischenergebnis: Ein Auskunftsanspruch
gegen einen Forenbetreiber auf Angabe des
Urheberrechtsverletzers lässt sich über § 101 a UrhG nicht
begründen.
Damit bleibt nur die Möglichkeit des
Rückgriffs auf den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen
Auskunftsanspruch. Dieser scheitert anders als bei einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nicht an der
Zumutbarkeit, weil das TMG über § 15 V 3 i.V.m. § 14 II TMG
bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
eine Auskunft zugunsten der Rechteinhaber ermöglicht.
Doch soll z.B. nach Kohl, Die Haftung der Betreiber von
Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S.
174, die Regelung im TMG in Zusammenhang mit dem Entwurf des
Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums zu sehen sein. Danach soll eine
richterliche Entscheidung über die Auskunftserteilung
erforderlich sein.
Ob es bei einer Urheberrechtsverletzung
eine Auskunftspflicht des Forenbetreibers gibt und unter
welchen Voraussetzungen diese zu erteilen ist, dürfte daher
noch Anlass zu vielen Diskussionen geben. Das
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums wird am 11.4.2008 im Bundestag
behandelt. Vielleicht ergibt sich schon nach dessen
Verabschiedung mehr Klarheit in Sachen Auskunftsansprüche.
Dieser Fall dürfte daher noch eine Überarbeitung erfahren,
bevor er Bestandteil des Haftungsguides für Forenbetreiber
wird.
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