In
kurzer Zeit gleich
der nächste Fall zur Ergänzung des
Haftungsguides für
Forenbetreiber. Dieses Mal geht es um
Auskunftsansprüche:
Sachverhalt:
B
beleidigt im Forum des S seine Vorgesetze V. Unter dem
Eintrag findet sich nur sein Pseudonym, unter dem er bei dem
Forum angemeldet ist. V möchte nicht nur gegen S, sondern
auch gegen den Verfasser des Beitrags direkt vorgehen. Dazu
möchte sie, dass S ihr den echten Namen nennt. Besteht ein
Auskunftsanspruch gegen S?
Lösung:
In
vielen Bereichen gibt es spezialgesetzliche
Auskunftsansprüche, z.B. im Markenrecht oder im Urheberrecht
(§ 101 a UrhG, § 19 MarkenG), jedoch nicht im Bereich von
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Hier kann nur auf einen
allgemeinen (aus § 242 BGB abgeleiteten) Auskunftsanspruch
zurückgegriffen werden. Dieser setzt das Bestehen einer
rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien voraus. Ferner
muss der Anspruchsteller auf die Auskunft angewiesen sein
und das Geben der Information muss dem Anspruchsgegner
zumutbar sein. Die ersten beiden Voraussetzungen lassen sich
recht einfach bejahen. V wird im Forum des S beleidigt und
ist auf die Auskunft angewiesen, um ihre Rechte gegen den
Verfasser geltend machen zu können. Ohne Kenntnis von dessen
Identität kann sie nach deutschem Recht keine Klage
einlegen.
Kompliziert
wird es jetzt aber bei der Frage der Zumutbarkeit. Diese
muss dann verneint werden,
wenn die Weitergabe der Informationen aus anderen
rechtlichen Gründen verboten ist. Es ist einem
Forenbetreiber schließlich nicht zumutbar, sich der
Strafverfolgung auszusetzen bzw. eine Ordnungswidrigkeit zu
begehen. Und damit sind wir im tiefsten Dschungel des
Datenschutzrechts angelangt und bei der Frage, ob S denn
persönliche Informationen - die Identität des B - weiter
geben darf. Diese Frage ist noch nicht ganz abschließend
geklärt, aber von der Tendenz her, dürfte sie zu verneinen
sein. Rechtlich geht es hierbei, grob skizziert, um
Folgendes:
Nach § 28 III Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist
die Weitergabe der Daten erlaubt, wenn dies zur Wahrung
berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung
oder Nutzung hat. Da einem Rechteinhaber ein Interesse an
der Durchsetzung seines Anspruchs nicht abgesprochen werden
kann, liegen die Voraussetzungen dieser Norm an sich vor (so
dann auch Olenhusen/Crone, WRP 2002, 164, 170; LG Hamburg,
Urteil vom 7.7.2004, Az. 308 O 264/04, CR 2005, 136, 140).
Jetzt kommt aber das große ABER! Soweit bereichsspezifische
Regelungen für den Datenschutz existieren, ist fraglich ob
auf die allgemeine Normen des Bundesdatenschutzgesetzes
überhaupt noch zurückgegriffen werden darf. Und das TMG
regelt für Telemedien gerade den Datenschutz. Der
abschließende Charakter der §§ 12 ff. TMG kommt zum einen in
der Gesetzesbegründung zum TDDSG (der Vorgängerregelung der
datenschutzrechtlichen Fragen zum TMG) zum Ausdruck (BT-Drs.
14/6098, S. 14), zum anderen auch direkt im Gesetzeswortlaut
des § 12 II TMG:
"Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von
Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke
nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."
Das BDSG bezieht sich nicht ausdrücklich auf Telemedien,
findet damit keine Anwendung. Damit muss eine Rechtfertigung
der Datenweitergabe über § 28 III Nr. 1 BDSG scheitern. Das
TMG enthält keine ähnliche Befugnis.
Nach § 15 V 3 iv.m.
§ 14 II TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall zwar
Auskunft über Bestandsdaten erteilen, aber nur soweit dies
für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die
Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am
geistigen Eigentum erforderlich ist.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind nicht genannt.
Ergebnis:
Bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat der Betreiber eines
Forums keine Befugnis zur Weitergabe der Daten des
Verfassers und besteht kein Auskunftsanspruch zugunsten des
Verletzten!