Seit einigen Monaten ist der
Haftungsguide für Forenbetreiber nun schon online.
Nebenher arbeite ich an ersten Verbesserungen und
Aktualisierungen für eine 2. Auflage. Auf ein neues
Urteil des OLG Hamburg möchte ich in Form des Guides
hinweisen:
Fall 6 a (nachgebildet
OLG Hamburg,
Urteil vom 26.9.2007, Az.: 5 U 165/06)
Sachverhalt: Frau T betreibt ein Internetforum zu
absonderlichen Speisen und Getränken. Dabei ermöglicht sie
Nutzern den Upload von Rezepten und Bildern der fertigen
Gerichte. Diese werden mit einem Emblem von Frau T, einer
magentafarbenen Kochmütze versehen. Für Nutzer ist
erkennbar, dass die Rezepte nicht von Frau T, sondern von
anderen Nutzern geschrieben worden sind. Es findet sich eine
Angabe des eigentlichen Verfassers, oft allerdings nur ein
nicht näher identifizierbares Pseudonym. In den
Nutzungsbedingungen findet sich ein Hinweis auf eine
redaktionelle Überprüfung der Rezepte vor der Freischaltung.
Im Forum tauchen immer wieder urheberrechtlich geschützte
Bilder von Gerichten auf, die Nutzer auf anderen Webseiten
gefunden haben und ins Forum von Frau T hochgeladen haben.
Sind die Rezepte einschließlich der Bilder eigene oder
fremde Inhalte für Frau T?
Lösung: Für die Annahme eigener Inhalte sprechen hier
zahlreiche Aspekte:
-
Das Emblem zeigt, dass es sich nicht mehr um
beliebige Fremdinhalte handelt.
-
Das Angebot erweckt den Eindruck, dass der
Plattformbetreiber die Inhalte in eigener
Verantwortung präsentiert. Diese bilden den
"redaktionellen Kerngehalt" der Webseite. Man kann
sich das vielleicht am besten so vorstellen wie eine
News-Seite, die Beiträge von freischaffenden
Journalisten veröffentlicht. Deren Name wird zwar
genannt, aber die Verantwortung für die Inhalte
liegt doch bei dem Betreiber der Seite, der
Redaktion. Die einzelnen Beiträge sind keine fremden
Inhalte.
-
Es handelt sich um keine reine Veröffentlichung von
Drittinformationen. Es findet eine redaktionelle
Überprüfung statt (im Fall des OLG Hamburg war die
Zeit zwischen Einsendung und Veröffentlichung sogar
einige Monate).
Fazit: Der Fall zeigt einmal mehr, dass eine Vorprüfung
von Inhalten ein Aspekt zur Annahme eigener Inhalte ist. Die
anderen Begründungsansätze werden für ein "normales"
Internetforum mit sofortiger Freischaltung der Beiträge und
lediglich der Vorgabe eines "optischen Rahmens" eher von
untergeordneter Relevanz sein.