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25.3.2008 LG Düsseldorf: Wie
verhindert man kerngleiche Verstöße? |
Nach Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung ist ein
Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun,
um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.
Das LG Düsseldorf (Urteil
vom 23.1.2008, Az. 12 O 246/07) zeigt hier auf, was
alles nicht genügt:
- Der Einsatz eines MD5-Filters: Dieser kann nur
das Hochladen einer absolut identischen Datei
verhindern, ist aber nicht zum Auffinden eines
bestimmten Werkes geeignet.
- Die Verwendung eines Wortfilters: Dieser kann
ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen,
da dieses System spätestens dann, wenn der Nutzer
einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden
Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert.
- Der Einsatz menschlicher Kräfte, wenn bei einer
sehr hohen Zahl an täglich hochgeladenen Dateien und
den ständig wechselnden Internetadressen von
Link-Sammlungen es offensichtlich ist, dass eine
solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte
Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann.
Was wäre aber genügend? Das LG Düsseldorf hat auch
hier Antworten parat:
- Es könnte eine Registrierungspflicht für
sämtliche Nutzer des Dienstes eingerichtet werden.
Soweit es die berechtigte
Befürchtung gibt, dass Nutzer im Rahmen einer
Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere
Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier
ist an einen Datenabgleich mit der Schufa (wie
unstreitig bei Ebay praktiziert) oder sogar an die
Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.
- Der Dienst könnte auch ganz eingestellt werden!
"Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
eine Maßnahme zur Unterbindung von Rechtsverstößen
zumindest dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine
entsprechende Obliegenheit das gesamte
Geschäftsmodell in Frage stellen würde (vgl. BGH,
Urt. v. 11.03.2004, I ZR 304/01; Urt. v. 19.04.2007,
I ZR 35/04). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch
die Besonderheit, dass der Dienst der Klägerin nicht
hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt wird,
wie dies beispielsweise bei der Auktionsplattform
Ebay unstreitig der Fall ist. Wie bereits dargelegt,
ist das Angebot auf www.rapidshare.com vielmehr
besonders gut geeignet, um urheberrechtlich
geschützte Inhalte zu verbreiten; ferner wurde
erläutert, dass ein finanzieller Vorteil der
Klägerin in nicht unerheblicher Weise gerade auf
diesen Aktivitäten beruht. In diesem Zusammenhang
kommt es dann auch nicht mehr entscheidend darauf
an, welchen Anteil Dateien mit legalem Inhalt am
Gesamtbestand der Klägerin tatsächlich haben."
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