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25.3.2008 LG Düsseldorf: Wie verhindert man kerngleiche Verstöße?

Nach Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung ist ein Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.  Das LG Düsseldorf (Urteil vom 23.1.2008, Az. 12 O 246/07) zeigt hier auf, was alles nicht genügt:

  • Der Einsatz eines MD5-Filters: Dieser kann nur das Hochladen einer absolut identischen Datei verhindern, ist aber nicht zum Auffinden eines bestimmten Werkes geeignet.
  • Die Verwendung eines Wortfilters: Dieser kann ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert.
  • Der Einsatz menschlicher Kräfte, wenn bei einer sehr hohen Zahl an täglich hochgeladenen Dateien und den ständig wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen es offensichtlich ist, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann.

Was wäre aber genügend? Das LG Düsseldorf hat auch hier Antworten parat:

  • Es könnte eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes eingerichtet werden.  Soweit es die berechtigte Befürchtung gibt, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa (wie unstreitig bei Ebay praktiziert) oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.
  • Der Dienst könnte auch ganz eingestellt werden! "Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Maßnahme zur Unterbindung von Rechtsverstößen zumindest dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine entsprechende Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004, I ZR 304/01; Urt. v. 19.04.2007, I ZR 35/04). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Dienst der Klägerin nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt wird, wie dies beispielsweise bei der Auktionsplattform Ebay unstreitig der Fall ist. Wie bereits dargelegt, ist das Angebot auf www.rapidshare.com vielmehr besonders gut geeignet, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten; ferner wurde erläutert, dass ein finanzieller Vorteil der Klägerin in nicht unerheblicher Weise gerade auf diesen Aktivitäten beruht. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch nicht mehr entscheidend darauf an, welchen Anteil Dateien mit legalem Inhalt am Gesamtbestand der Klägerin tatsächlich haben."


   

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