LG Düsseldorf, Urteil vom
23.1.2008, Az. 12 O 246/07: Die Entscheidung erscheint mir aus zwei Gründen
besonders interessant: Zum einen wegen der vorgenommenen Auslegung des Rechts
der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), zum anderen aufgrund der hohen
Prüfpflichten für einen Webhoster wie Rapidshare.
Um was für einen Dienst geht es eigentlich. Das LG
Düsseldorf beschreibt dies recht anschaulich:
"Ein Nutzer wählt aus seinem eigenen Dateibestand
auf dem Computer die Datei aus, welche auf dem
Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll.
Anschließend kann er durch einen einzigen Klick auf der
Seite "www.....com" dafür sorgen, dass die ausgewählte
Datei hochgeladen wird. Sie wird dann auf Servern, auf
denen die Klägerin ihrerseits Speicherplatz angemietet
hat, abgespeichert. Unmittelbar im Anschluss an diesen
Upload übermittelt die Klägerin dem Nutzer einen
Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei
jederzeit über seinen Browser aufrufen kann. Ihr selbst
ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt.
Der Nutzer hat die Möglichkeit, die hochgeladene Datei
dritten Personen zugänglich zu machen, indem er den
empfangenen Download-Link an diese weitergibt. Ohne
Kenntnis dieses Links ist das Abrufen der entsprechenden
Datei zumindest deutlich erschwert. Ein Erraten der
Adresse für eine bestimmte Datei ohne Kenntnis des
Download-Links ist praktisch nicht möglich. Der Dienst
der Klägerin enthält zudem kein Inhaltsverzeichnis über
bereits hochgeladene Dateien; auch eine Suchfunktion,
mit der man beispielsweise über Schlagwörter nach
bestimmten Dateien suchen könnte, ist auf der Seite
nicht vorhanden."
Der Dienst wird in starkem Maß zum Hochladen von
urheberrechtswidrigen Werken benutzt. Das Gericht geht
hier von einer Verletzung des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung aus, allerdings erst ab dem Moment der
Veröffentlichung der Download-Links. In gleicher Weise
hatte dies schon das OLG Köln gesehen (Urteil
v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 86/07).
Der BGH hatte in seiner
Paperboy-Entscheidung eines Zugänglichmachung durch
einen Link noch wie folgt verneint:
"Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem
urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit
keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern
verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die
Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert .. Er
hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum
Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf
Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das
Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber,
ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird
die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen
des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem
Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts
der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der
Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst
ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich
gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein
Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer
Veröffentlichung nicht anders."
Die beiden Ansichten widersprechen sich nicht
unbedingt. Wer ein Werk ins Internet stellt, macht dies
grds. öffentlich zugänglich. Die Verlinkung des Werkes
verletzt dann keine Verwertungsrechte (so der BGH in
Paperboy). Ist das Werk ohne einen Link praktisch nicht
auffindbar, dann soll das Zugänglichmachen erst mit der
Bekanntgabe des Links erfolgen. Natürlich unterscheiden
sich die Konstellationen auch insoweit, als beim BGH der
Uploader des Werkes und der Link-Provider verschiedene
Personen waren, beim Fall des LG Düsseldorf aber
Personenidentität bestehen dürfte. So ganz einleuchtend
finde ich die Unterscheidung aber trotzdem nicht. Vom
Ergebnis bleibt es in diesem Fall aber ohne Belang, zu
welchem Zeitpunkt ein Zugänglichmachen angenommen werden
kann.
Morgen dann
mehr
zu den Prüflichten!