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Auch Tabakwaren werden zunehmend an jedermann
ohne Prüfung des Lebensalters im Wege des
Versandhandels verschickt. Versandhändler sind
bereits heute verpflichtet, sich das Alter ihrer
Kunden bei der Bestellung belegen zu lassen. Da dies
in der Praxis zum Teil bestritten wird, ist eine
gesetzliche Klarstellung erforderlich. Andernfalls
bestünde ein Wettbewerbsnachteil für Mitbewerber,
die sich an einer strengen Auslegung des
Jugendschutzgesetzes orientieren.Im
Zusammenhang mit der Begriffbestimmung des
Versandhandels in § 1 Abs. 4 wird damit zum einen
klargestellt, dass der Versand von Tabakwaren nur an
über 18-jährige erfolgen darf.
Zum anderen wird damit auch klargestellt, dass
für entsprechende Versandhändler die Verpflichtung
besteht, sich in geeigneter Weise das Alter der
Kunden bei der Bestellung nachweisen zu lassen, um
auf diese Weise einen effektiven Jugendschutz zu
erreichen.
Zudem wird mit der gesetzlichen Klarstellung
ein Gleichklang mit den bereits bestehenden
Regelungen beim Versandhandel mit jugendgefährdenden
Trägermedien erreicht."