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22.3.2008 Jugendschutz und Versand von Alkohol und Tabak über das Internet

Letzten September habe ich von einem Beschluss des LG Koblenz (Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07, Volltext bei Technolex) berichtet, nach dem der Fernabsatz von Tabakwaren über das Internet keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt und auch ohne technische Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig ist, d.h. ein Händler muss sich nicht erst vergewissern, dass er es mit einem Erwachsenen zu tun hat. Ich selber bin da etwas anderer Meinung, nachzulesen auf der Special Website zum Jugendschutz.

Auch der Gesetzgeber ist mit dieser Auslegung des Gesetzes unzufrieden und will dieses daher nachbessern. Der Bundesrat möchte daher § 10 JuSchG einen Absatz anfügen, wonach Tabakwaren nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden dürfen (BR-Drs. 3/08). Begründet ist dies wie folgt:

 

"Auch Tabakwaren werden zunehmend an jedermann ohne Prüfung des Lebensalters im Wege des Versandhandels verschickt. Versandhändler sind bereits heute verpflichtet, sich das Alter ihrer Kunden bei der Bestellung belegen zu lassen. Da dies in der Praxis zum Teil bestritten wird, ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Andernfalls bestünde ein Wettbewerbsnachteil für Mitbewerber, die sich an einer strengen Auslegung des Jugendschutzgesetzes orientieren.

Im Zusammenhang mit der Begriffbestimmung des Versandhandels in § 1 Abs. 4 wird damit zum einen klargestellt, dass der Versand von Tabakwaren nur an über 18-jährige erfolgen darf.

Zum anderen wird damit auch klargestellt, dass für entsprechende Versandhändler die Verpflichtung besteht, sich in geeigneter Weise das Alter der Kunden bei der Bestellung nachweisen zu lassen, um auf diese Weise einen effektiven Jugendschutz zu erreichen.

Zudem wird mit der gesetzlichen Klarstellung ein Gleichklang mit den bereits bestehenden Regelungen beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien erreicht."


   

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