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21.3.2008 Klickbetrug in den USA - Welche rechtliche Aktivitäten gibt es derzeit noch?

Google und andere Suchmaschinen verbieten jedes Vorgehen, mit dem auf künstliche Weise Klicks generiert werden. Alle Aktivitäten werden mit Hilfe von technischen Systemen und Expertenauswertungen kontrolliert. Klicks auf Werbeanzeigen, die als ungültig registriert werden, führen nicht zu Einnahmen und werden Inserenten nicht in Rechnung gestellt. Wirklich seriöse Schätzungen darüber, wie viele Klicks letztlich Werbekunden trotzdem zu Unrecht bezahlen, gibt es nicht. Zahlen von bis zu 80 % werden behauptet. Einigkeit besteht lediglich insoweit, als Klickbetrug als einer der wichtigsten Hemmnisse für Online-Werbung angesehen wird. Nach einem Bericht der New York Times  sollen 45 Prozent der Werbekunden über möglichen Klickbetrug bei ihrer Pay-Per-Click-Werbung besorgt sein. Die Betreiber der Suchmaschinen versichern zwar, ihre Daten ständig nach Klickbetrügern zu untersuchen,  Details über ihre Programme zur Prävention von Klickbetrug wollen sie aber nicht öffentlich bekannt machen, um  den Klickbetrügern nicht eine Anpassung ihrer Systeme zu ermöglichen. Im Rahmen des Verfahrens zwischen Lane’s Gifts und Google, bescheinigte 2006 eine unabhängige Studie zu den Klickbetrugspraktiken durch Professor Dr. Alexander Tuzhilin, der Einblick in die von Google getroffenen Maßnahmen erhielt, Google vernünftige Maßnahmen gegen Klickbetrug ergriffen zu haben ("Google's efforts to combat click fraud are reasonable").

Ebenfalls 2006 hat Google in einer class action wegen zu hoher Rechnungen aufgrund Klickbetrugs unter Zustimmung des Gerichts einen Vergleich mit Werbekunden geschlossen und sich bereit erklärt, 90 Millionen US-Dollar in Form von Anwaltskosten und Werbegutschriften zu zahlen. Damit waren alle möglichen Ansprüche wegen Klickbetrugs von allen Werbekunden erledigt, die nicht ausdrücklich gegen ihre Einbeziehung in den Vergleich widersprochen haben, um sich selber noch die Möglichkeit offen zu halten, gerichtlich gegen Google vorzugehen.  (Lane's Gifts and Collectibles LLC v. Yahoo! Inc., Case No. CV-2005-52-1 (Ark. Cir. Ct. complaint filed Feb. 17, 2005),  http://blog.ericgoldman.org/archives/lanegiftsac.pdf.) 

Einige kleinere Gerichtsverfahren von Unternehmen, die diesem Vergleich widersprochen haben, laufen derzeit in den USA noch. Zu nennen ist hier insbesondere das Verfahren Feldman v. Google Inc., 2007 WL 966011 (E.D. Pa. March 2007). Feldman reichte seine Klage in Pennsylvania ein. Das Verfahren wurde jedoch nach Kalifornien verwiesen, weil das angerufene Gericht die Gerichtsstandsvereinbarung im AdWords-Vertrag für wirksam gehalten hat. Google kann daher wegen Klickbetrugs von allen Kunden nur in Kalifornien verklagt werden.

Schließlich muss sich in den USA die Suchmaschine Findwhat nicht nur den Vorwurf gefallen lassen, nicht genug aktiv gegen Klickbetrug zu unternehmen, sondern ganz im Gegenteil, durch von ihr selbst verantwortete Klicks die Werbekosten seiner Kunden in die Höhe zu treiben. Findwhat soll sowohl einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen haben, das ein automatisiertes Programm zum Klicken auf Werbeanzeigen erstellt hat, als auch selbst manuell Werbeanzeigen angeklickt haben.

Es wäre auch nicht überraschend, wenn Google in Zukunft wegen Klickbetrugs erneut belangt wird. Der Vergleich denkt ja nur Ansprüche bis zum Vergleich ab und es besteht jederzeit die Gefahr, dass ein Anwalt wieder eine class findet, die Google erneut vorwirft, nicht genügend gegen Klickbetrug zu unternehmen.

Einen ausführlicheren Überblick bietet Prog. Goldman, Click Fraud.
 


   

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