Das LG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil
vom 5.9.2007, Az. 3-08 O 35/07 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20080043.htm),
mit Preisangaben im Internet beschäftigt. Immer öfter
bekomme ich im familiären und beruflichen Umfeld von
Anbietern mit, die versuchen, die Unentgeltlichkeit ihrer
Dienste zu verschleiern und Kunden dann mit Rechnungen
überraschen, in der Hoffnung, dass diese eingeschüchtert
bezahlen. Betroffenen ist zu raten, hier anwaltliche Hilfe
in Anspruch zu nehmen, zumal die Siegchancen oft gut stehen
werden. Auch das LG Frankfurt hat einen Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung zu Recht bejaht.
Eine Preisangabe ist nur dann leicht
erkennbar i.S.d. § 1 VI 2 PAngV, wenn der Verbraucher sie
ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe darf
nicht versteckt werden. Sie kann zwar auch durch einen
unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der
Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Dieser
ist dann aber so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der
Inanspruchnahme der Leistung klar und eindeutig auf den für
die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Wird der
Verbraucher hingegen nur aufgefordert, sich vollständig
anzumelden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass mit
vollzogener Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein
Abonnement zu zahlen ist, wird der Verbraucher nicht klar
und eindeutig auf den Preis hingewiesen. Auch wenn die
Preisangabe in den AGB enthalten ist und der Verbraucher
bestätigt hat, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben,
stellt dies keine leichte Erkennbarkeit des Preises dar. Der
Verbraucher müsste nämlich zunächst eine Fülle anderer
Informationen lesen, bevor er an versteckter Stelle in den
AGB auf die Entgeltpflichtigkeit stößt.
Sie zu Preisangaben im Internet auch den
Beitrag zu einem
Urteil des LG Hanau!