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17.3.2008 Google führt in Südkorea Altersverifikationssystem ein
Bislang hat Google weltweit als Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sie gefährdenden Inhalten alleine auf die Möglichkeit des SafeSearch Filters gesetzt, den Nutzer nach Bedarf aktivieren können. Google SafeSearch sucht dabei nach Websites, die expliziten sexuellen Content enthalten, und löscht diese aus den Suchergebnissen.

In Südkorea geht Google seit einigen Tagen nun einen anderen Weg und zeigt bei bestimmten Suchbegriffen die komplette unzensierte Ergebnisliste erst nach Nachweis des Alters an. Google informiert Nutzer oberhalb der Suchergebnisse in einer gelben Box darüber, dass die Ergebnisse gefiltert sind und nur durch das einmalige Freischalten eines Accounts angezeigt werden können. Als des Koreanischen nicht wirklich Mächtigen kann ich, wie zahlreiche andere News-Seiten auch, nicht mit dem genauen Text der Meldung aufwarten. Google Translate liefert folgende Übersetzung der Meldung: "Information networks and information protection, such as promoting the use of the laws and regulations by the Youth Protection Act under the age of 19 except for the result has been harmful to the youth. All users are over the age of 19, you can see the results."

Um die ungefilterten Ergebnisse zu sehen, muss die Nummer des Sozialversichungsausweises angegeben werden. Die Nummer wird nach dessen Auswertung wieder gelöscht und nur die Information gespeichert, dass der Account aktiviert worden ist.

Man darf gespannt sein, ob es aus Jugendschutzgründen auch in anderen Ländern zur Einführung eines Altersverifikationssystems kommt und wie die Nutzer in Südkorea auf diese Änderungen reagieren werden. In diesem Zusammenhang ist die Frage nicht uninteressant, ob Google nicht in Deutschland schon aus rechtlichen Gründen gehalten wäre, Kinder und Jugendliche besser zu schützen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des VG Lüneburg (Beschluss vom 16.10.2007, Az. 6 B 33/07), in dem eine Untersagungsverfügung bestätigt wurde, die einem Portalbetreiber verbietet, auf einer Website rund 1.400 Links zu listen, die teilweise zu pornografischen Webangeboten führen. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 JMStV. Nach dieser Vorschrift ist ein Verbreiten bzw. Zugänglichmachen pornographischer Angebote ohne vorgeschaltetes Altersverifikationssystem (§ 4 Abs. 2 JMStV) unzulässig. Die Verlinkung jugendgefährdender Angebote ist damit nur rechtmäßig, wenn entweder der Linkprovider oder der Contentprovider ein AVS-System verwenden. Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung bestätigt (Az. 10 ME 241/07).

Es ließe sich also durchaus argumentieren, dass Google oder generell alle Suchmaschinen nicht auf jugendgefährdende Inhalte linken dürfen, die selber kein den deutschen Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem verwenden (Zu den Anforderungen an ein solches siehe "Geschlossene Benutzergruppen nach dem JMStV"). Ob dies zumutbar bzw. verhältnismäßig ist, bedürfte einer eingehenden Diskussion.

   

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