Bislang hat Google weltweit als Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sie gefährdenden Inhalten alleine auf die
Möglichkeit des
SafeSearch Filters gesetzt, den Nutzer nach Bedarf
aktivieren können. Google SafeSearch sucht dabei nach
Websites, die expliziten sexuellen Content enthalten, und
löscht diese aus den Suchergebnissen.
In Südkorea geht
Google seit einigen Tagen nun einen anderen Weg und zeigt
bei bestimmten Suchbegriffen die komplette unzensierte
Ergebnisliste erst nach Nachweis des Alters an. Google
informiert Nutzer oberhalb der Suchergebnisse in einer
gelben Box darüber, dass die Ergebnisse gefiltert sind und
nur durch das einmalige Freischalten eines Accounts
angezeigt werden können. Als des Koreanischen nicht wirklich
Mächtigen kann ich, wie zahlreiche
andere News-Seiten auch,
nicht mit dem genauen Text der Meldung aufwarten. Google Translate liefert folgende Übersetzung der Meldung: "Information
networks and information protection, such as promoting the
use of the laws and regulations by the Youth Protection Act
under the age of 19 except for the result has been harmful
to the youth. All users are over the age of 19, you can see
the results."
Um die ungefilterten Ergebnisse zu sehen, muss die Nummer
des Sozialversichungsausweises angegeben werden. Die Nummer
wird nach dessen Auswertung wieder gelöscht und nur die
Information gespeichert, dass der Account aktiviert worden
ist.
Man darf gespannt sein, ob es aus Jugendschutzgründen
auch in anderen Ländern zur Einführung eines
Altersverifikationssystems kommt und wie die Nutzer in
Südkorea auf diese Änderungen reagieren werden. In diesem
Zusammenhang ist die Frage nicht uninteressant, ob Google
nicht in Deutschland schon aus rechtlichen Gründen gehalten
wäre, Kinder und Jugendliche besser zu schützen. Ich
verweise in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des VG
Lüneburg (Beschluss
vom 16.10.2007, Az. 6 B 33/07), in dem eine
Untersagungsverfügung bestätigt wurde, die einem
Portalbetreiber verbietet, auf einer Website rund 1.400
Links zu listen, die teilweise zu pornografischen
Webangeboten führen. Das Gericht sah hier einen Verstoß
gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 JMStV. Nach dieser Vorschrift
ist ein Verbreiten bzw. Zugänglichmachen pornographischer
Angebote ohne vorgeschaltetes Altersverifikationssystem (§ 4
Abs. 2 JMStV) unzulässig. Die Verlinkung jugendgefährdender
Angebote ist damit nur rechtmäßig, wenn entweder der
Linkprovider oder der Contentprovider ein AVS-System
verwenden. Das
OVG Lüneburg hat die Entscheidung bestätigt (Az.
10 ME 241/07).
Es ließe sich also durchaus argumentieren, dass Google oder generell alle Suchmaschinen nicht auf
jugendgefährdende Inhalte linken dürfen, die selber kein den
deutschen Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem
verwenden (Zu den Anforderungen an ein solches siehe "Geschlossene
Benutzergruppen nach dem JMStV"). Ob dies zumutbar
bzw. verhältnismäßig ist, bedürfte einer eingehenden
Diskussion.