Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
16.3.2008 Verstößt Google gegen das Trennungsgebot des TMG?
Ein Nachschlag in Sachen Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Keywords gefällig? Eigentlich wollte ich es diesmal bei einem knappen Hinweis belassen, doch dann fand sich in dem Urteil des OLG München vom 6.12.07, Az.: 29 U 4013/07, doch noch eine interessante Passage. Kurz vorneweg: Das Gericht bejahte eine kennzeichenmäßige Verwendung und einen markenrechtlichen Anspruch. Es liegt damit auf einer Linie mit den OLGs Braunschweig, Dresden  und Stuttgart, aber z.B. im Widerspruch mit dem diese Woche bereits erwähnten Urteil des OLG Frankfurt.

Ein Streitpunkt liegt darin, ob eine kennzeichenmäßige Verwendung bereits dann auszuschließen ist, wenn Werbung und Inhalte hinreichend getrennt sind. Es lässt sich argumentieren, dass ein Suchmaschinennutzer dann keine Verbindung mehr zwischen eingegebener Marke und angezeigter Werbung herstellt.

Das OLG München sieht dies anders: "Eine kennzeichenmäßige Verwendung lässt sich im Streitfall auch nicht damit in Abrede stellen, dass der Durchschnittsnutzer der Intemetsuchmaschine „Google" die Anzeigenspalte, in der die unter Verwendung des Schlüsselworts „Impuls" oder eines hierzu weit gehend passenden Keywords geschaltete Werbeanzeige erscheint, als von der Suchfunktion getrennte Werbeplattform zahlender Werbetreibender wahrgenommen werde, so dass der Durchschnittsnutzer nicht annehme, dass die Beklagte mit dem Inhaber der Klagemarke „Impuls" identisch oder auch nur geschäftlich verbunden sei..."

Etwas schief formuliert geht es dann weiter: "Dem Streitfall lag nämlich, wie die Klägerinnen unter Wiedergabe des Inhalts der streitgegenständlichen Webseite (vgl. vorstehend unter I. dieses Urteils) unwidersprochen vorgetragen haben, keine vom Suchergebnis bei Angabe des Suchworts „Impuls" räumlich abgegrenzte, als solches ohne Weiteres erkennbare Werbeanzeige der Beklagten zugrunde. Vielmehr war die Anzeige der Beklagten „Versicherungsmittler?" mit der Angabe der Internet-Adresse „www.versicherungstools.de" noch vor dem Hinweis auf die Klägerinnen positioniert und schob sich damit zwischen den Markeninhaber und den kontaktsuchenden Kunden."

Aus meiner Sicht lässt sich die Aussage nur so interpretieren, dass keine hinreichende Trennung von Werbung und Suchergebnissen vorliegt. Ausweislich des Screenshots

ging es um eine ganz normale Suche bei Google, bei der Werbeanzeigen oberhalb der Suchtreffer angezeigt wurden. Das OLG München sagt damit nebenbei nach meiner Interpretation nicht weniger, als dass Google gegen das Trennungsgebot des TMG verstößt!

 
   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite. auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)  

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009 Dr. Stephan Ott