Ein Nachschlag in Sachen Verwendung markenrechtlich
geschützter Begriffe als Keywords gefällig? Eigentlich
wollte ich es diesmal bei einem knappen Hinweis belassen,
doch dann fand sich in dem Urteil des
OLG München
vom 6.12.07, Az.: 29 U 4013/07, doch noch eine
interessante Passage. Kurz vorneweg: Das Gericht bejahte
eine kennzeichenmäßige Verwendung und einen
markenrechtlichen Anspruch.
Es liegt damit auf einer Linie mit den OLGs Braunschweig, Dresden
und Stuttgart, aber z.B. im Widerspruch mit dem diese Woche
bereits erwähnten
Urteil des OLG Frankfurt.
Ein Streitpunkt liegt darin,
ob eine kennzeichenmäßige Verwendung bereits dann
auszuschließen ist, wenn Werbung und Inhalte hinreichend
getrennt sind. Es lässt sich argumentieren, dass ein
Suchmaschinennutzer dann keine Verbindung mehr zwischen
eingegebener Marke und angezeigter Werbung herstellt.
Das OLG München sieht dies anders: "Eine
kennzeichenmäßige Verwendung lässt sich im Streitfall auch
nicht damit in Abrede stellen, dass der Durchschnittsnutzer
der Intemetsuchmaschine „Google" die Anzeigenspalte, in der
die unter Verwendung des Schlüsselworts „Impuls" oder eines
hierzu weit gehend passenden Keywords geschaltete
Werbeanzeige erscheint, als von der Suchfunktion getrennte
Werbeplattform zahlender Werbetreibender wahrgenommen werde,
so dass der Durchschnittsnutzer nicht annehme, dass die
Beklagte mit dem Inhaber der Klagemarke „Impuls" identisch
oder auch nur geschäftlich verbunden sei..."
Etwas schief formuliert geht es dann weiter: "Dem
Streitfall lag nämlich, wie die Klägerinnen unter Wiedergabe
des Inhalts der streitgegenständlichen Webseite (vgl.
vorstehend unter I. dieses Urteils) unwidersprochen
vorgetragen haben, keine vom Suchergebnis bei Angabe des
Suchworts „Impuls" räumlich abgegrenzte, als solches ohne
Weiteres erkennbare Werbeanzeige der Beklagten zugrunde.
Vielmehr war die Anzeige der Beklagten
„Versicherungsmittler?" mit der Angabe der Internet-Adresse
„www.versicherungstools.de" noch vor dem Hinweis auf die
Klägerinnen positioniert und schob sich damit zwischen den
Markeninhaber und den kontaktsuchenden Kunden."
Aus meiner Sicht lässt sich die Aussage nur so
interpretieren, dass keine hinreichende Trennung von Werbung
und Suchergebnissen vorliegt. Ausweislich des Screenshots

ging es um eine ganz normale Suche bei Google, bei der
Werbeanzeigen oberhalb der Suchtreffer angezeigt wurden. Das
OLG München sagt damit nebenbei nach meiner Interpretation
nicht weniger, als dass Google gegen das Trennungsgebot des
TMG verstößt!