Das
OLG
Frankfurt hat mit
seinem Urteil vom 26.2.2007, Az. 6 W 17/08, eine
Entscheidung zur Verwendung markenrechtlich geschützter
Begriffe als AdWords getroffen, die ich nur begrüßen
kann. Das Gericht verneint zumindest für den Fall eine
kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung, in dem die
AdWord-Werbung von den Trefferanzeigen erkennbar
abgegrenzt dargestellt wird. Bei Google sei dies der
Fall.
Nach meiner Ansicht ist für einen markenrechtlichen
Anspruch kein Raum, wenn Werbung und Inhalte hinreichend
getrennt sind. Nutzer bringen dann die deutlich
gekennzeichnete Werbung nicht mit dem nachgesuchten
Markeninhaber in Verbindung. Das OLG Frankfurt hält
damit die Argumentation des BGH zu Metatags nicht auf
Google AdWords für übertragbar und widerspricht insoweit
den OLGs Braunschweig, Dresden und Stuttgart. Im
Moment heißt es auf ein Machtwort des BGH zu warten, bei
dem mehrere Verfahren zu Google AdWords anhängig sind.