Das
LG Hanau hat mit Urteil vom 7.12.2007 (Az. 9 O 870/07)
einige Hinweise gegeben, wie Anbieter im Internet nicht
auf ihre Preise hinweisen sollten. Im konkreten Fall
ging es
Preisangaben bei IQ-Test, Flirtportal,
Berufswahltest, Lebenserwartungstest & Co.
Beim Preis handelt es sich um eine vertragliche
Hauptleistungspflicht. Dementsprechend genügt nicht
alleine ein Hinweis auf den Preis im Rahmen von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
"Demgegenüber muss
der Verbraucher jedoch nicht damit rechnen, dass sich in
den AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext
selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende
weitergehende Preisinformation enthält. Schließlich
handelt es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine
Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der
Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen.
Hierfür spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung,
dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei solchen
Geschäften allenfalls überflogen, nicht jedoch im Detail
studiert werden."
Ein Sternchenhinweis kann zwar grundsätzlich genügend sein,
nicht jedoch wenn es sich nur neben einem Hinweis befindet,
dass alle Felder der Registrierung ausgefüllt werden müssen.
Schließlich genügt es nicht, wenn beim Sternchentext
zunächst andere Informationen (z.B. zum Datenschutz) gegeben
werden und am Ende erst der Preis erwähnt wird.
Ein erfreulich klares Urteil zu Preisangaben im Internet,
dass Anbietern einen Riegel vorschiebt, die den Preis ihrer
Angebote "vertuschen" wollen. Hoffen wir also, dass das
Urteil in der Berufung gehalten wird!