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28.2.2008 Preisangaben im Internet - Wie es nicht geht!
Das LG Hanau hat mit Urteil vom 7.12.2007 (Az. 9 O 870/07) einige Hinweise gegeben, wie Anbieter im Internet nicht auf ihre Preise hinweisen sollten. Im konkreten Fall ging es Preisangaben bei IQ-Test, Flirtportal, Berufswahltest, Lebenserwartungstest & Co.

Beim Preis handelt es sich um eine vertragliche Hauptleistungspflicht. Dementsprechend genügt nicht alleine ein Hinweis auf den Preis im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"Demgegenüber muss der Verbraucher jedoch nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende weitergehende Preisinformation enthält. Schließlich handelt es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen. Hierfür spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei solchen Geschäften allenfalls überflogen, nicht jedoch im Detail studiert werden."

Ein Sternchenhinweis kann zwar grundsätzlich genügend sein, nicht jedoch wenn es sich nur neben einem Hinweis befindet, dass alle Felder der Registrierung ausgefüllt werden müssen.

"In diesem Zusammenhang wird der Verbraucher jedoch keinen Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten, sondern allenfalls zusätzliche Informationen, die mit dem Ausfüllen des Adressfeldes im Zusammenhang stehen."

Schließlich genügt es nicht, wenn beim Sternchentext zunächst andere Informationen (z.B. zum Datenschutz) gegeben werden und am Ende erst der Preis erwähnt wird.

"Zum einen handelt es sich hier um Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus."

Ein erfreulich klares Urteil zu Preisangaben im Internet, dass Anbietern einen Riegel vorschiebt, die den Preis ihrer Angebote "vertuschen" wollen. Hoffen wir also, dass das Urteil in der Berufung gehalten wird!


   

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