Das
LG Düsseldorf
hat sich mit Urteil vom 28.11.2007, Az. 2a O 176/07,
zur Haftung von Sedo für im Parkingprogramm vorliegende
Markenrechtsverstöße Dritter geäußert.
Wer seine
Domain verkaufen will, kann seine Domain bei Sedo parken
und zum Verkauf anbieten. In dieser Zeit werden
Werbeanzeigen von Google auf der geparkten Seite
eingeblendet. In dem Verfahren ging es nun darum, dass
eine Markeninhaber sich gegen eine verwechslungsfähige
Domain richtete, auf der Google AdWords Anzeigen zu
Angeboten von Wettbewerbern führten.
Das LG Düsseldorf lehnte zunächst eine
Markenverletzung durch Sedo gem. § 14 Abs. 5 MarkenG ab,
weil Sedo selber nicht Inhaber der Domain ist, und dann
auch eine Beihilfe zur Markenverletzung des Kunden. Der
Markeninhaber versuchte hier eine Prüfpflicht von Sedo
zu begründen, doch das Landgericht folgte dem nicht.
Sedo müsste zunächst beim Deutschen Patent- und
Markenamt feststellen, ob eine Domain einen
markenrechtlich geschützten Inhalt hat und für welches
Warenverzeichnis dies gilt. Dann müsste ferner ermittelt
werden, ob die Verbindung mit den Werbeanzeigen
markenrechtlich bedenklich ist. Das Gericht hält dies
für unzumutbar.
Da Sedo nach dem ersten Schreiben die Domain auf eine
Blacklist gesetzt hat, lehnte das Gericht schließlich
auch eine Störerhaftung von Sedo ab.