Das LG Hamburg bestätigte mit Urteil vom 18.1.2008 (Az.
324 O 507/07) im Zusammenhang mit dem Mord an Walter
Sedlmayr seine bisherige Rechtsprechung zu
Löschpflichten aus Online Archiven. Danach kann ein zum
Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht
(z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) nach
Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig
werden. Der Betreiber des Online-Archivs muss dann die
unzulässigen Teile des Berichts entfernen.
Zu dieser
Problematik siehe auch den Artikel "Internet-Archive und
Persönlichkeitsrechte von Verbrechern".