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21.2.2008 "Handeln im geschäftlichen Verkehr" bei Werbebanner und Link zu kommerziellen Angebot
Das LG München I (Urteil vom 28. November 2007, Az. 1HK O 22408/06) hat im Rahmen einer Markenrechtsstreitigkeit eine begrüßenswerte Klarstellung des Merkmals "Handeln im geschäftlichen Verkehr" in Verbindung mit Werbeanzeigen vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichts wird ein ansonsten rein privates Auftreten im Internet nicht schon dadurch zu einem Geschäftlichen, dass aufgrund der Inanspruchnahme eines kostenlosen Web-Dienstes Werbung auf der eigenen Seite eingeblendet wird, an deren Einnahmen der Betreiber nichts verdient. Konkret ging es um die Einbindung von Informationen von „wetter.de“, die mit einer Schaltfläche „*Sonnen-Klingeltöne bei RTLhandyfun.de“ verbunden waren.

"Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt – sofern, wie hier, alle sonstigen in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen – keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Die notwendig mit der Einbindung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen – hier erkennbar privat ausgerichteten – Belange zu nutzen."

 
Auch der Hinweis oder die Verlinkung auf kommerzielle Veranstaltungen begründet nach Ansicht des Gerichts keine Handlung im geschäftlichen Verkehr, sofern die Hinweise in einer nüchternen und redaktionell gestalteten Art und Weise erfolgen.

"Es steht vollkommen außer Frage, dass nicht jeder Hinweis einer Privatperson an andere über in nächster Zeit anstehende Veranstaltungen dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist; andernfalls würde hierunter auch das Gespräch am Gartenzaun fallen, sobald es sich mit den künftigen Partys in der Region befasst. Aber auch Informationen, die an ein breiteres Publikum gerichtet sind, müssen noch nicht auf eine Teilnahme am Erwerbsleben hindeuten."

 
Aber Vorsicht: Wenn mit Werbeanzeigen auf der eigenen Website Geld verdient wird, dürfte nach wie vor ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen sein! Dies betrifft insbesondere Webmaster, die sich am Google AdSense Programm beteiligen.


   

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