Die Schaltung von Werbung
mittels eines Werbebanners auf einer Website, auf der nahezu
ausschließlich jugendgefährdende Medien sowie Raubkopien zum
Download angeboten werden, kann nach dem LG Frankfurt a.M.
eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nach §§ 3, 4 Nr. 11
UWG i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 24 Abs. 3, 27 Abs. 1
Nr. 1 JuSchG und § 1004 BGB begründen (Urteil
vom 2.1.2008, Az.
3-08 O 143/07).
Das Gericht stellte zur Begründung nicht darauf ab, dass die
gegen den Jugendmedienschutz verstoßende Webseite für die
Schaltung der Werbung Geld erhält, sondern darauf, dass der
Werbetreibende von der Reichweite und der Attraktivität der
Seite bei seiner eigenen Werbung profitiert:
"Als
Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder
Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die
Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite
... Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die
Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der
Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der
wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen
herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele
Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme
herunter zu laden und dabei mit der Werbung der
Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Ob die
Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige
Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite
durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen
bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das
Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung."
Letztes Jahr hatten
wir erste Abmahnungen, weil im Rahmen des AdSense-Programs
Anzeigen geschaltet wurden, die zu rechtswidrigen Inhalten
führten. Hier lässt es sich gut vertreten, dass der AdSense
Partner zumindest nach einem Hinweis die konkrete Anzeige
sperren muss, damit sie nicht mehr im Rahmen seiner Webseite
angezeigt wird.
Das Urteil des LG
Frankfurt läuft darauf hinaus, dass z.B. AdWords Kunden nach
Kenntniserlangung, dass ihre Werbung auf Seiten von AdSense
Teilnehmern erscheinen, die rechtswidrig sind, die Anzeige
ihrer Werbung auf diesen Seiten ausschließen müssen. Ob dies
generell gilt, wird erst die Zukunft zeigen. Im konkreten
Fall war es eine attraktive Seite. Eine Störerhaftung
alleine wegen der Schaltung von Werbung auf einer Webseite,
die z.B. wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht nicht
rechtskonform ist, dürfte eher abzulehnen sein.