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19.2.2008 LG Frankfurt: Verbot von Werbung auf rechtswidriger Website?

Die Schaltung von Werbung mittels eines Werbebanners auf einer Website, auf der nahezu ausschließlich jugendgefährdende Medien sowie Raubkopien zum Download angeboten werden, kann nach dem LG Frankfurt a.M. eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 24 Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG und § 1004 BGB begründen (Urteil vom 2.1.2008, Az. 3-08 O 143/07). Das Gericht stellte zur Begründung nicht darauf ab, dass die gegen den Jugendmedienschutz verstoßende Webseite für die Schaltung der Werbung Geld erhält, sondern darauf, dass der Werbetreibende von der Reichweite und der Attraktivität der Seite bei seiner eigenen Werbung profitiert:

"Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite ... Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.

Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung."

Letztes Jahr hatten wir erste Abmahnungen, weil im Rahmen des AdSense-Programs Anzeigen geschaltet wurden, die zu rechtswidrigen Inhalten führten. Hier lässt es sich gut vertreten, dass der AdSense Partner zumindest nach einem Hinweis die konkrete Anzeige sperren muss, damit sie nicht mehr im Rahmen seiner Webseite angezeigt wird.

Das Urteil des LG Frankfurt läuft darauf hinaus, dass z.B. AdWords Kunden nach Kenntniserlangung, dass ihre Werbung auf Seiten von AdSense Teilnehmern erscheinen, die rechtswidrig sind, die Anzeige ihrer Werbung auf diesen Seiten ausschließen müssen. Ob dies generell gilt, wird erst die Zukunft zeigen. Im konkreten Fall war es eine attraktive Seite. Eine Störerhaftung alleine wegen der Schaltung von Werbung auf einer Webseite, die z.B. wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht nicht rechtskonform ist, dürfte eher abzulehnen sein.


   

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