Aufgrund des sog.
"fliegenden Gerichtsstands" gem. § 32 ZPO
kann ein Markeninhaber bei einer Rechtsverletzung im
Internet das Gericht, bei dem er die Klage erheben will,
praktisch frei wählen. Bei Verfahren wegen der
Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Auslöser
für die Einblendung von Werbeanzeigen, steht das
LG Braunschweig hoch im Kurs, ist es doch durch seine
markeninhaberfreundlichen Urteile bekannt geworden. Derzeit
sollen dort noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig
sein.
Bislang nahm das Gericht
selbst bei der Option "weitgehend passende Keywords"
eine Markenverletzung an, wenn der Werbetreibende nicht
mittels "ausschließender Keywords" verhindert,
dass seine Anzeige auch bei der Suche nach geschützten
Begriffen erscheint.
In einem ersten Urteil im
Jahr 2008 (LG Braunschweig, Urteil vom 30. 1. 2008 – 9 O
2958/07 (445)) weicht das Gericht nach der Interpretation
eines Artikels bei Heise von diesen strengen Vorgaben
nun erstmalig an und verlangt, dass der Werbetreibende den
geschützten Begriff auch tatsächlich als Keyword benutzt.
Das Urteil scheint mir aber keine
Abweichung von der bisherigen Linie zu sein, sondern
lediglich eine Besonderheit bei der Beweisführung
aufzuweisen, bei der der Kläger etwas nachlässig gewesen
sein könnte:
"Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin
beweist - bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren
glaubhaft macht -, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich
als sogenanntes Keyword genutzt worden ist. Sei es durch
direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi
automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption
„weitgehend passende Keywords". Diesen Nachweis hat
die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbracht."
In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren
hat das LG Braunschweig seine bisherige Linie einige Tage später
erneut bestätigt (LG Braunschweig,
Beschluss
vom 4.2.2008, Az.: 9 0 294/08 (26),
LG
Braunschweig, Beschluss vom 4.2.2008, Az.:
9 0 296/08 (28)):
Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords
aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen,
wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der
erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine
Verantwortlichkeit des Werbekunden erst ab Kenntnis. Dieser
ist verpflichtet, die Anzeige nach Kenntniserlangung
durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords"
zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.