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13.2.2008 Neue Urteile und Beschlüsse des LG Braunschweig zu AdWords
Aufgrund des sog. "fliegenden Gerichtsstands" gem. § 32 ZPO kann ein Markeninhaber bei einer Rechtsverletzung im Internet das Gericht, bei dem er die Klage erheben will, praktisch frei wählen. Bei Verfahren wegen der Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Auslöser für die Einblendung von Werbeanzeigen, steht das LG Braunschweig hoch im Kurs, ist es doch durch seine markeninhaberfreundlichen Urteile bekannt geworden. Derzeit sollen dort noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig sein.

Bislang nahm das Gericht selbst bei der Option "weitgehend passende Keywords" eine Markenverletzung an, wenn der Werbetreibende nicht mittels "ausschließender Keywords" verhindert, dass seine Anzeige auch bei der Suche nach geschützten Begriffen erscheint.

In einem ersten Urteil im Jahr 2008 (LG Braunschweig, Urteil vom 30. 1. 2008 – 9 O 2958/07 (445)) weicht das Gericht nach der Interpretation eines Artikels bei Heise von diesen strengen Vorgaben nun erstmalig an und verlangt, dass der Werbetreibende den geschützten Begriff auch tatsächlich als Keyword benutzt. 

Das Urteil scheint mir aber keine Abweichung von der bisherigen Linie zu sein, sondern lediglich eine Besonderheit bei der Beweisführung aufzuweisen, bei der der Kläger etwas nachlässig gewesen sein könnte: 

"Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin beweist - bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht -, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist. Sei es durch direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption „weitgehend passende Keywords". Diesen Nachweis hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbracht."

In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Braunschweig seine bisherige Linie einige Tage später erneut bestätigt (LG Braunschweig, Beschluss vom 4.2.2008, Az.: 9 0 294/08 (26), LG Braunschweig, Beschluss vom 4.2.2008, Az.: 9 0 296/08 (28)): Erscheint die geschaltete Anzeige bei Google AdWords aufgrund (leicht) falscher oder abweichender Schreibwesen, wenn weder in der eigenen Keywordliste selbst noch in der erweiterten Liste der Begriff steht, beginnt eine Verantwortlichkeit des Werbekunden erst ab Kenntnis. Dieser ist verpflichtet, die Anzeige nach Kenntniserlangung durch Eingabe eines "auszuschließenden Keywords" zu verhindern. Andernfalls haftet er auf Unterlassung.

 


   

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