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6.2.2008 Beweislast hinsichtlich negativer Tatsachen - Filtermöglichkeit
Im Zusammenhang mit einem neueren Urteil des OLG Düsseldorf zur Haftung für Usenet Zugangsdienste habe ich diese Woche bereits auf eine etwas ältere Entscheidung des LG Hamburg hingewiesen, die eine eben solche angenommen hat. Das Urteil, das sich jetzt auch im Volltext auf dieser Seite findet, ist auch interessant im Hinblick auf die Beweislast von negativen Tatsachen. Der Antragsteller müsste an sich darlegen, dass der Betreiber des Zugangsdienstes keine hinreichen effizienten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat:

"Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2005, 2766, 2768).

Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992 zum dortigen Az. I ZR 220/90 (NJW-RR 1993, 746, 747) das Folgende ausgeführt:

"Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, daß sich der Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt."

Nach diesen Grundsätzen wäre es also zunächst Sache der Antragsgegner, darzulegen, welche vorbeugenden Maßnahmen die Antragsgegnerin zu 1 überhaupt ergriffen hat, welche eventuellen anderen und effizienteren Möglichkeiten es gibt und weshalb diese nicht zumutbar sind. Nur diese vorgetragenen Umstände braucht die Antragstellerin dann zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen."

Wenn ich das jetzt auf mein Lieblingsthema des Suchmaschinenrechts übertrage, müsste hier ebenfalls der Suchmaschinenbetreiber darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Verlinkung rechtswidriger Webseiten in den Suchergebnissen zu verhindern.


   

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