Im Zusammenhang mit einem
neueren Urteil des
OLG Düsseldorf zur Haftung für Usenet Zugangsdienste
habe ich diese Woche bereits auf eine etwas ältere
Entscheidung des LG Hamburg
hingewiesen,
die eine eben solche angenommen hat. Das Urteil, das sich
jetzt auch im
Volltext
auf dieser Seite findet, ist auch interessant im
Hinblick auf die Beweislast von negativen Tatsachen. Der
Antragsteller müsste an sich darlegen, dass der Betreiber
des Zugangsdienstes keine hinreichen effizienten und
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat:
"Wegen der
Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner
nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das
substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter
Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und
Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2005, 2766, 2768).
Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992
zum dortigen Az. I ZR 220/90 (NJW-RR 1993, 746, 747) das
Folgende ausgeführt:
"Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fällen, in denen
das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu
den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten,
denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das
Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des
Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, daß sich der
Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten
begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen
Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der
Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden
Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung
widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt."
Nach diesen Grundsätzen wäre es also zunächst Sache der
Antragsgegner, darzulegen, welche vorbeugenden Maßnahmen die
Antragsgegnerin zu 1 überhaupt ergriffen hat, welche
eventuellen anderen und effizienteren Möglichkeiten es gibt
und weshalb diese nicht zumutbar sind. Nur diese
vorgetragenen Umstände braucht die Antragstellerin dann zu
widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen."
Wenn ich das jetzt auf mein Lieblingsthema des
Suchmaschinenrechts übertrage, müsste hier ebenfalls der
Suchmaschinenbetreiber darlegen, welche Maßnahmen er
ergriffen hat, um die Verlinkung rechtswidriger Webseiten in
den Suchergebnissen zu verhindern.