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4.2.2008 Usenet-Zugangsdienst: Haftung als Mitstörer?
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2008, Az.: 1-20 U 95/07 einen Usenet-Zugangsdienst für nicht als Mitstörer für die Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar gehalten:

"... Dazu ist das Usenet zu komplex und für einen Usenet-Anbieter zu schnelllebig und vielschichtig. Es würde für den Usenet-Provider enorme Haftungsrisiken mit sich bringen, wenn er erst im Vollstreckungsverfahren in jedem Einzelfall vortragen und beweisen müsste, er habe die mehr als 160.000 verschiedenen Newsgroups und den aktuellen Datenstrom von mehreren hundert Terabyte nicht hinreichend filtern können.

Das Gericht konnte keine für eine Störerhaftung erforderliche Verletzung von Prüfpflichten erkennen. Der Aufwand für eine Prüfung muss nämlich verhältnismäßig sein...
"

Und raten Sie einmal, welches Gericht das wieder ganz anders sieht und viel weitreicherndere Pflichten eines Anbieters annimmt. Richtig, das durch seine Urteile zur Forenhaftung berühmt berüchtigte LG Hamburg (Urteil vom 15.6.2007, Az.: 308 O 325/07).

Wer sich generell etwas in die Problematik der Haftung im Internet einlesen will, der sei auf meinen Haftungsguide für Forenbetreiber verwiesen!


   

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