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1.2.2008 Keine Pflicht eines Access-Providers zur Sperre von Google
Das LG Frankfurt hatte mit Beschluss vom 5.12.2007, Az.: 2-03 O 526/07 einen Antrag der Huch Medien GmbH gegen Arcor auf Sperrung der Website von Google wegen der Verbreitung pornographischer Schriften ohne Alterskontrolle zurückgewiesen (siehe die Meldung vom 21.12.2007). Die Entscheidung wurde nun vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.1.2008, Az. 6 W 10/08) bestätigt. Dabei ist die Aussage, dass ein Access-Provider nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten haftet, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können, keine Überraschung:

"Nach Auffassung des erkennenden Senats würde hierdurch auch die Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten anderer überspannt. Allein der Umstand, dass der Täter des Wettbewerbsverstoßes nicht oder nur unter großen praktischen Schwierigkeiten verfolgt werden kann, rechtfertigt es jedenfalls nicht, Dritte auch dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn sich ihr Mitwirken am Eintritt des Wettbewerbsverstoßes auf einen derart untergeordneten Beitrag beschränkt, wie er im vorliegenden Fall in Rede steht."

Das Gericht hielt eine Sperrpflicht zudem für unzumutbar und begründete dies mit der großen Bedeutung von Google für die Internetnutzer, die nur in sehr geringer Zahl die Suchmaschine benutzen würden, um zu den beanstandeten pornographischen Angeboten zu finden:

"Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei "google" um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten."

Nicht völlig ohne Zündstoff ist eine beiläufige Aussage des Gerichts. Denn anscheinend geht das Gericht davon aus, dass Google wettbewerbswidrig handeln könnte, wenn die Suchmaschine den Zugang zu den rechtswidrigen Angeboten nicht unterbindet (aufgrund der Formulierung bleibt aber unklar, ob sich der Rechtsverstoß nicht alleine auf die von Google verlinkten Seiten bezieht; das wäre aber wenig sinnvoll, schließlich sollen nicht diese, sondern Google gesperrt werden):

scheitert der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch jedenfalls daran, dass die Antragsgegnerin zu 1) als bloße Vermittlerin des Zugangs zum Internet (Access-Provider) für die Wettbewerbsverstöße (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 184 a StGB sowie den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die nach der glaubhaft gemachten Darstellung der Antragstellerin auf den genannten Webseiten begangen worden sind, wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann;

Der Verweis auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag deutet darauf hin, dass Google sich auch an diesen Vorschriften messen lassen muss. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber der Evaluationsbericht zum Jugendmedienschutzes" (http://www.hans-bredow-institut.de/forschung/recht/071030Jugendschutz-Endbericht.pdf) hatte kürzlich das Gegenteil behauptet und dafür Kritik erfahren.


   

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