Das LG Fran
kfurt hatte mit
Beschluss vom 5.12.2007, Az.: 2-03 O 526/07 einen Antrag
der Huch Medien GmbH gegen Arcor auf Sperrung der Website
von Google wegen der Verbreitung pornographischer Schriften
ohne Alterskontrolle zurückgewiesen (siehe die
Meldung vom
21.12.2007). Die Entscheidung wurde nun vom OLG
Frankfurt (Beschluss
vom 22.1.2008, Az. 6 W 10/08) bestätigt. Dabei ist die
Aussage, dass ein Access-Provider nicht für fremde,
rechtswidrige Internetseiten haftet, die über seinen
Internet-Zugang aufgerufen werden können, keine
Überraschung:"Nach
Auffassung des erkennenden Senats würde hierdurch auch die
Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten anderer
überspannt. Allein der Umstand, dass der Täter des
Wettbewerbsverstoßes nicht oder nur unter großen praktischen
Schwierigkeiten verfolgt werden kann, rechtfertigt es
jedenfalls nicht, Dritte auch dann zur Verantwortung zu
ziehen, wenn sich ihr Mitwirken am Eintritt des
Wettbewerbsverstoßes auf einen derart untergeordneten
Beitrag beschränkt, wie er im vorliegenden Fall in Rede
steht."
Das Gericht hielt eine
Sperrpflicht zudem für unzumutbar und begründete dies mit
der großen Bedeutung von Google für die Internetnutzer, die
nur in sehr geringer Zahl die Suchmaschine benutzen würden,
um zu den beanstandeten pornographischen Angeboten zu
finden:
"Eine solche Maßnahme
wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es
sich bei "google" um eine wichtige und aus der Sicht ihrer
Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein
verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die
beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht
zuzumuten."
Nicht völlig ohne Zündstoff ist eine beiläufige Aussage des
Gerichts. Denn anscheinend geht das Gericht davon aus, dass
Google wettbewerbswidrig handeln könnte, wenn die
Suchmaschine den Zugang zu den rechtswidrigen Angeboten
nicht unterbindet (aufgrund der Formulierung bleibt aber
unklar, ob sich der Rechtsverstoß nicht alleine auf die von
Google verlinkten Seiten bezieht; das wäre aber wenig
sinnvoll, schließlich sollen nicht diese, sondern Google
gesperrt werden):
scheitert der geltend
gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch
jedenfalls daran, dass die Antragsgegnerin zu 1) als bloße
Vermittlerin des Zugangs zum Internet (Access-Provider) für
die Wettbewerbsverstöße (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 184 a
StGB sowie den Vorschriften des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die nach der glaubhaft
gemachten Darstellung der Antragstellerin auf den genannten
Webseiten begangen worden sind, wettbewerbsrechtlich nicht
verantwortlich gemacht werden kann;
Der Verweis auf den
Jugendmedienschutzstaatsvertrag deutet darauf hin, dass
Google sich auch an diesen Vorschriften messen lassen muss.
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber der
Evaluationsbericht zum Jugendmedienschutzes" (http://www.hans-bredow-institut.de/forschung/recht/071030Jugendschutz-Endbericht.pdf)
hatte kürzlich das Gegenteil behauptet und dafür
Kritik erfahren.