News zu
Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung
Hier
finden Sie aktuelle Berichte rund um für Webmaster relevante rechtliche Themenbereiche, wie
z.B. die Forenhaftung, die Impressumspflicht, den Jugendschutz im Internet, das
Suchmaschinenrecht sowie neue Trends der Suchmaschinenoptimierung und neue
Features von Suchmaschinen. Gelegentlich gibt es auch juristische Fachbeiträge
zu speziellen Themen und Hinweise zur Rechtsentwicklung in anderen Ländern,
insbesondere den USA.
19.3.2010
Bei Umzug Änderung des Impressums nicht vergessen!
Ein Urteil aus der Rubrik "Wie sollte es auch anders sein": Ein
Unternehmer, der umzieht, und die alte Adresse im Impressum auf seiner
Website stehen lässt, verstößt gegen § 5 TMG. An der alten Adresse ist
er schließlich nicht mehr ladungsfähig. Diese Selbstverständlichkeit zur
Impressumspflicht ausgesprochen hat das LG Leipzig, Urteil vom
15.12.2009, Az. 1 HK O 3939/09.
Wer mehr
Fragen rund um die Impressumspflicht hat, kann sich unter
http://www.linksandlaw.info
näher informieren!
18.3.2010
Auszahlungsgebühren in Prepaid-Verträgen
In der VuR
3/2010 wurden wieder ein von mir aufbereitetes Urteil veröffentlicht:
Auszahlungsgebühren in
Prepaid-Verträgen
1. Bei einer Klausel, die eine Bearbeitungsgebühr
eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens für die Auszahlung
eines Guthabens bei Kündigung eines Prepaid-Vertrags vorsieht, handelt
es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.
2. Die Regelung einer Auszahlungsgebühr ist gem. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen
Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist und Kunden entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Soweit nicht
anders im Gesetz vorgesehen, hat jeder Rechtsunterworfene seine
gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes
Entgelt verlangen zu können.
3. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen enthält die
stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden
auszuzahlen.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.9.2009, Az. 1 U
129/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen hat
eine Telefongesellschaft verklagt, die Verbrauchern Verträge anbietet,
bei denen diese per Lastschriftverfahren im Voraus zahlen und die
Beklagte den Betrag auf ein Guthabenkonto bucht, über das dann das für
ihre Leistungen zu entrichtende Entgelt abgerechnet wird. Der Kläger
verlangt Unterlassung hinsichtlich einer Klausel in den Allgemeinen
Vertragsbedingungen, wonach für die Auszahlung des Guthabens bei einer
Kündigung eine Bearbeitungsgebühr von 6,20 € zu entrichten ist. Das LG
Frankfurt hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 25.2.2009, Az. 2-02 O
211/08), der Beklagte dagegen Berufung eingelegt.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Frankfurt hat in einem Hinweisbeschluss
angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin wurde diese
zurückgenommen.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger gem. § 1
UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Unterlassung der Verwendung der
streitgegenständlichen Klausel verlangen. Es legt zunächst da, dass es
sich bei dieser nicht um eine aufgrund der Privatautonomie kontrollfreie
Vereinbarung hinsichtlich der Art und des Umfangs der vertraglichen
Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung, handelt.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von
Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, sind einer
Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen (§ 307
Abs. 3 Satz 1 BGB). Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei jedoch kein
Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen
Leistungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
(dazu BGH, Urteil vom 18.4.2002, NJW 2002, 2386, 2387) habe die
Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens
nichts zu tun. Die Verwaltung des Guthabenskontos ist auch nicht
Bestandteil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Unabhängig vom
Vorliegen eines Prepaid- oder Postpaid-Models habe er im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses erbrachte Leistungen gegenüber dem Kunden
abzurechnen, ohne hiermit eine besondere Leistung zu erbringen.
Die Regelung einer Auszahlungsgebühr ist gem. § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des
Gesetzes nicht vereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven
Rechts gehört, dass jede Vertragspartei seine gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.
Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies
im Gesetz vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können diese nicht
auf Dritte abgewälzt werden. Das OLG Frankfurt nimmt diesbezüglich Bezug
auf die Rechtsprechung des BGH, wonach jede Entgeltregelung in AGB, die
sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen
Kunden erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung
eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht,
gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt (BGH, Urteil vom 18.4.2002, NJW
2002, 2386, 2387).
Bei der Vereinbarung von Vorauszahlungen folgt
bereits aus dem vorläufigen Charakter eine Verpflichtung des
Vertragspartners zur Abrechnung erbrachter Leistungen. Zugleich enthält
die Vereinbarung die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss
an den Kunden auszuzahlen (BGH, Urteil vom 24.1.2002, NJW 2002, 1567,
1568). Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Vertragspartner
kein gesondertes Entgelt verlangen. Der Versuch, diese zu einer
Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu erklären, steht somit mit dem
wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht im Einklang,
dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen
unentgeltlich zu erfüllen hat.
Praxishinweis:
Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die
Rechtsprechung des öfteren in den letzten Jahren beschäftigt. Nachdem
inzwischen als geklärt gelten kann, dass eine Klausel, nach der ein
Prepaid-Guthaben nach einer bestimmten Zeit verfällt, unwirksam ist,
sind einige Anbieter dazu übergegangen, eine Bearbeitungsgebühr für die
Auszahlung eines Guthabens nach der Kündigung des Vertrags zu verlangen.
Mit dem Hinweisbeschluss hat sich nun erstmals ein OLG mit dieser
Thematik beschäftigt und dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Das LG
Hamburg hat allerdings die Kontrollfähigkeit von
Auszahlungsgebührenklauseln verneint (Urteil vom 10.6.2008, Az. 312 O
196/08). Die dagegen eingelegte Berufung ist noch beim OLG Hamburg
anhängig.
Ausführlicher zu Verfall- und
Auszahlungsgebührenklausen in Prepaid-Mobilfunkverträgen siehe den
Beitrag von Lorenz in VuR 2009, 330 ff.
17.3.2010
Wie nehmen wir Google Geld ab: Steuer oder Leistungsschutzrecht?
Google hat Geld, an dem andere gerne partizipieren möchten. Heute neues
zu einer Google-Steuer (die Idee
gab es schon mal in Frankreich) und zum Leistungsschutzrecht der
Presse:
Ein unabhängiger britischer Untersuchungsausschuss wird eine
Steuer für Google News und andere Websites, die Nachrichten
aggregieren, vorschlagen (Heise).
Mit den Einnahmen (rund 100 Millionen britische Pfund könnten es
werden) sollten Lokalzeitungen unterstützen werden, die unter der
Verlagerung von Anzeigen ins Internet besonders leiden und in ihrer
Existenz bedroht sein sollen. Ich wage mal zu bezweifeln, ob es
Aufgabe des Staates sein kann, aussterbende Geschäftsmodelle zu
stützen. Zwar mag in den traditionellen Medien ein Stück
Meinungsvielfalt verloren gehen, aber dafür erfährt diese durch das
Internet eine neue Dimension.
Bei einer Veranstaltung des Kölner
Medienrechtforums wurde erneut über das geplante
Leistungsschutzrecht für die Presse diskutiert (Heise).
Weiterhin bleibt für mich unklar, wie dieses aussehen soll, um mehr
oder weniger gezielt Dienste wie Google News zu treffen. Zumindest
einigen Presseunternehmen würde aber selbst das nicht weit genug
gehen. Selbst Leser der Verlagsangebote sollen zur Kasse gebeten
werden, zumindest wenn sie die Informationen beruflich nutzen.
Bleibt nur die Frage der Umsetzung...
16.3.2010
BGH: Preisangabe bei Preissuchmaschine muss aktuell sein
Der BGH hat mit Urteil vom 11.3.2010 (Az. I ZR 123/08) entschieden, dass
ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt,
wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm
vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt
wird. Ein Verbraucher habe bei (bekannten) Preisvergleichsportalen
(hier: idealo.de) die Erwartung höchstmöglicher Aktualität und gehe
davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu
dem angegeben Preis zu haben sind.
Der Beklagte stand mit einem Preis von EUR 550,00 unter 45 Angeboten
an erster Stelle, und zwar auch noch dann, als er den Preis für eine
Espressomaschine drei Stunden zuvor auf EUR 587,00 heraufgesetzt hatte.
Nach diesem Urteil ist klar, dass Shop-Betreiber den Preis im eigenen
System erst dann erhöhen dürfen, wenn die Suchmaschinen, bei denen sie
werben, die Änderungen übernommen haben.
Eine Irreführung der Verbraucher wird nach dem BGH auch durch den
Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der
Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen
Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich
ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen
Gründen nicht möglich (ist), so dass es im Einzelfall insbesondere
hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu
Abweichungen kommen kann".
Die Idee ist
nicht gerade neu. Um die Suchergebnisse von Suchmaschinen besser
vergleichen zu können, werden die Treffer nebeneinander angezeigt.
Bingle heißt der neueste diesbezügliche Dienst, der Bing- und
Googlesuchresultate nebeneinander präsentiert. Ob die für den Dienst
gewählte Domain (www.bingle.nu)
wohl einen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit des Features geben soll?
Die Darstellung könnte z.B. gegen das Datenbankrecht von Microsoft und
Google verstoßen.
14.3.2010
TradeComet: Klage im falschen Gerichtsstand
Die auf den Missbrauch der Marktmacht
gestützte Klage von TradeComet gegen Google (siehe
TradeComet: Google verletzt als Monopolist den Sherman Act)
wurde vom New Yorker Gericht als unzulässig verworfen. Erst vor ein
paar Tagen habe ich hier über ein
Urteil zu den Nutzungsbedingungen von Google
und die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes geblogt.
TradeComet ist Vertragspartner von Google im AdWords-Programm. Nach
dessen Vertragsbedingungen darf eine Klage, die diesen Dienst
betrifft, nur in Kalifornien erhoben werden. Die Klausel ist so weit
auszulegen, dass sie auch Klagen wegen der Verwendung der Marke des
Werbetreibenden durch Konkurrenten erfasst. Wie das neue Urteil
zeigt, erfasst sie zudem kartellrechtliche Ansprüche, die sich auf
das Werbeprogramm beziehen. TradeComet kann nun die Klage in
Kalifornien erneut einreichen.
Eine
weiteres für die VuR
aufbereitetes Urteil (veröffentlicht in 2/2010):
Wer in einem Online-Shop vorformulierte
Einladungs-E-Mails „Tell-a-friend“ bereithält, deren Versand die Kunden
durch Eingabe von Adressen nur noch auslösen müssen, haftet für die
versandten E-Mails wenigstens als Mitstörer. Dies gilt zumindest dann,
wenn dem einladenden Kunden für das Werben von Neukunden
Einkaufgutscheine zur Belohnung versprochen und so finanzielle Anreize
zum massenhaften Versand von Werbe-E-Mails gesetzt werden.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Berlin Mitte, Urteil vom 22.5.2009, Az. 15 C
1006/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Online-Shop, in
dem nur registrierte Mitglieder einkaufen können. Mitglied werden kann,
wer zuvor von einem anderen Mitglied eingeladen wurde. Hierzu können
Mitglieder eine auf dem Portal der Verfügungsbeklagten befindliche
vorformulierte Einladung "tell a friend" nutzen. Lässt sich der
Eingeladene registrieren und tätigt einen Kauf, erhält das einladende
Mitglied einen Gutschein.
Der Verfügungskläger erhielt am 31.03.2009 unter seiner privaten
E-Mailadresse eine derartige Einladung und forderte daraufhin die Abgabe
einer Unterlassungserklärung. Die Verfügungsbeklagte weigerte sich mit
dem Argument, sie habe keine Mail gesandt. Am 21.04.2009 erhielt der
Verfügungskläger eine Mail des Verfügungsbeklagten, in welcher er darauf
hingewiesen wurde, dass seine Einladung nur noch drei Tage gültig sei.
Des weiteren heißt es dort u.a.: "... ist Deutschlands No. 1
Shopping-Club und hat deine Lieblingsmarken bis zu 70% günstiger."
Daraufhin gab die Verfügungsbeklagte eine Unterlassungserklärung
dergestalt ab, dass sie versprach, keine weiteren Erinnerungsmails zu
schicken, nachdem der Verfügungskläger eine Einladungsmail erhalten und
ihn aufgefordert hat, kein weiteren Mails zu senden.
Der Verfügungskläger verlangt weiter eine
Unterlassung dahingehend, ihm keine E-Mail-Werbung zu senden, senden zu
lassen und/oder am Versand mitzuwirken.
Gründe (zusammengefasst):
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer
Einstweiligen Verfügung für zulässig und aufgrund eines Eingriffs in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) für begründet
erachtet. Dabei ist es von der Rechtsprechung des BGH ausgegangen,
wonach in der unaufgeforderten Zusendung von Werbemails eine
Rechtsverletzung zu sehen ist, weil ohne Einschränkung der E-Mailwerbung
aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit
Nachahmungseffekten zu rechnen ist, welche zu einer Ausuferung führen
(BGH NJW 2004, 1655).
Die Mail vom 21.4.2009 stammte vom
Verfügungsbeklagten und enthielt Werbung. Der Verfügungskläger hat
dieser ausdrücklich widersprochen. Die abgegebene Unterlassungserklärung
deckt das rechtswidrige Verhalten nicht vollständig ab, weil der
Verfügungsbeklagte zu verstehen gegeben hat, er werde auch weiterhin
nach einer Einladungsmail eines Mitglieds eine Erinnerung verschicken
und dies nur nach ausdrücklicher Aufforderung, dies nicht zu tun,
unterlassen. Dass jemand von einem Mitglied eine Einladung erhalten hat,
begründet aber kein Einverständnis dieser Person, nunmehr von der
Verfügungsbeklagten Mails erhalten zu wollen.
Bezüglich der ersten Mail vom 31.03.2009 hielt das
Gericht den Verfügungsbeklagten wenigstens als Mitstörer für
verantwortlich. Es begründete dies mit der vorformulierten Einladung und
der Anreizfunktion des Gutscheins. Dem Verfügungsbeklagten gehe es nicht
darum, dass eine natürliche Person einem Freund oder guten Bekannten
einen freundschaftlichen Hinweis auf ein Produkt geben will, sondern
dass eine unbestimmte große Anzahl von natürlichen Personen durch
finanzielle Anreize dazu verleitet werden ggf. allen Anderen, deren
E-Mailadressen sie kennen, eine Werbemail der Verfügungsbeklagten
zuzuschicken.
Der bereits erfolgte Eingriff in das allgemeines
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche
Vermutung für das Fehlen der Wiederholungsgefahr begründet.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil wurde
Berufung eingelegt. Nachdem das LG Berlin in einem Hinweisbeschluss vom
18.8.2009 zu erkennen gab, dass es beabsichtige, die Berufung
zurückzuweisen, wurde diese zurückgenommen. Das Gericht unterstrich noch
einmal die Verantwortlichkeit für die erste Mail als Störer. Die
Einladung des Freundes werde vom Shop-Betreiber dazu benutzt, einen
eigenen werbenden Kontakt herzustellen. Dieser beschränke sich in seiner
E-Mail auch nicht auf die Mitteilung des Ablaufens der Einladung,
sondern beinhalte bereits Werbung
Mit sog. „tell-a-friend“
Werbung hatte sich bereits 2005 das OLG Nürnberg beschäftigt und war zum
Ergebnis gelangt, dass eine reine Produktempfehlung nicht als
wettbewerbswidrig anzusehen ist, weil der Versand auf dem Entschluss
eines Dritten beruht, dessen Tätigkeit nicht auf den Absatz eigener Ware
gerichtet ist (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05). Allerdings liege
ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, wenn die Empfehlungsmail
weitere Werbung des Händlers erhalte. Die Revision führte zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. Der
BGH hat sich inhaltlich nicht zur Zulässigkeit der Werbemaßnahme
geäußert (Urteil vom 29.5.2008, Az. I ZR 189/05).
Händlern, die auf diese Form
der Werbung nicht verzichten wollen, ist zu raten, Kunden keinen Anreiz
zur Versendung der Empfehlungsmails zu setzen und bis zu einer
Registrierung des Geworbenen auf zusätzliche Werbung innerhalb der
Empfehlungsmail und innerhalb weiterer Nachrichten mit Hinweisen, wie
dem Ablaufen der Frist für eine Registrierung, zu verzichten.
In der VuR
2/2010 wurden wieder zwei von mir aufbereitete Urteile veröffentlicht,
die ich heute und morgen auch hier posten werde:
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Nach § 355 BGB ist der Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere
über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht
durch Zusätze verunklart werden. Eine solche gesetzwidrige Irritierung
kann durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn
dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den
Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht
nur in Textform.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG
Hamm, Urteil vom 2.7.2009, Az. 4 U 43/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die
Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile über eBay. Die Klägerin
nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in
Anspruch. Sie beanstandet die Angabe einer Telefonnummer in der
Widerrufsbelehrung. Dadurch bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher den
Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein
Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.
Gründe (zusammengefasst):
Das
OLG Hamm hat einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. wie
n.F. i.V.m. § 355 BGB bejaht. Letztere Norm dient dem Schutz der
Verbraucher, so dass ein Verstoß zugleich einen Wettbewerbsverstoß
beinhaltet.
Gem. §
355 BGB ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich
über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden (Palandt
BGB § 355 Rz. 14). Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann auch durch
die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den
Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen §
355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform (KG
NJW-RR 2008, 352).
Das
Gericht untersuchte zunächst zwei Internetausdrucke. Unter der Rubrik
"Rücknahme" erfolgt dort eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Es wird
ausgeführt, dass der Widerruf in Textform zu erklären ist und die
Beklagte als Widerrufsempfängerin wird nur unter ihrer Adresse sowie
unter ihrer Faxnummer und E-Mail-Adresse angegeben. Ihre Telefonnummer
taucht hier nicht auf, sondern nur in einer weiteren Rubrik "Rechtliche
Informationen des Anbieters"
Das
Gericht zeigte sich dann überrascht, dass in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nochmals auf die Frage eingegangen wird, an wen der
Widerruf zu richten ist. Dort stand zu lesen:
"Der
Widerruf ist zu richten an: Firma B OHG
Inhaber X, X1; X2
...-Straße
Tel:
...“
An
dieser Angabe müsse sich die Beklagte festhalten lassen, urteilte das
Gericht. Der Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
liest, kann die Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der
Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Einen anderen Sinn kann
die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht haben. Es geht
dort gerade um die Frage, an wen der Widerruf zu richten ist. Dem
Verstoß gegen § 355 BGB steht nicht entgegen, dass die eigentliche
Widerrufsbelehrung zutreffend auf den Widerruf in Textform hinweist. Der
Verbraucher weiß bei derart unverbunden nebeneinander stehenden
Erklärungen nicht, was denn nun gelten soll.
Es
liegt auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor. Die Frage des Widerrufs
von Bestellungen und dessen Geltendmachung betrifft wesentliche
Verbraucherrechte. Zudem ist zu beachten, dass es vorliegend um
Internetangebote geht, so dass eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr
besteht.
Praxishinweis:
In der Vergangenheit gab es des Öfteren Abmahnungen
mit der Begründung, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
vorhanden ist. Diese haben sich auf ein entsprechendes Urteil des OLG
Frankfurt a.M. gestützt (Urteil vom 17.6.2004, Az. 6 U 158/03). Dieser
Ansicht hat sich nunmehr das OLG Hamm angeschlossen. Die Gegenposition
hierzu vertritt das LG Lübeck (Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08): Im
konkreten Fall sah das Gericht keine Gefahr, dass Nutzer nach der
Belehrung, dass der Widerruf nur in Textform erfolgen kann, aufgrund der
Angabe der Telefonnummer glauben könnten, diesen auch telefonisch
erklären zu dürfen. Die Telefonnummer eröffne dem Verbraucher nur die
Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere
Informationen zur Rücksendung einzuholen. Angesichts der sich
verfestigenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist Händlern
allerdings zu empfehlen, die Telefonnummer nur im Impressum oder in
Zusammenhang mit anderen Regelungen aufzuführen, nicht aber bei der
Belehrung über die Form des Widerrufs.
11.3.2010
Haftungsprivilegierung für das Google Keyword Suggestion Tool
Nachdem Rescuecom
seine
Klage
gegen Google zurückgezogen hat,
kann Google noch einen weiteren Erfolg in einem anderen
Keyword-Gerichtsverfahren feiern. In der von Jurin angestrengten Klage
wegen der Verwendung seiner Marke „Styrotrim“ hat der Richter einige
Anspruchsgrundlagen sehr rasch verworfen,
Jurin v. Google, Inc.,
2010 U.S. Dist. LEXIS 18208 (E.D. Cal. March 1, 2010).
Zum einen lehnte
er einen Anspruch gegen Google aus 15 U.S.C. § 1125 (a) wegen „False
Designation of Origin“ ab. Diese Vorschrift soll vor einer
Verwirrung über den Hersteller eines Gutes schützen. Google selbst aber
tritt nirgends als Hersteller von Sytrotrim-Produkten auf. Dies könnte
man lediglich ggf. den einzelnen Werbetreibenden vorwerfen, die
Styrotrim als Keyword buchen. Diese Rechtsverletzung könnte Google
wiederum erst ermöglichen. Das Gericht wollte seine Betrachtung aber
nicht auf eine einzelne Werbeanzeige beschränken. Angesichts der
Vielzahl bei dem Keyword Styrotrim angezeigten Werbeanzeigen, sei es
sehr unwahrscheinlich, dass ein Nutzer jeden werbenden Unternehmer als
den echten Produzenten von Styrotrim ansehe:
„Here,
Defendant has in no way directly represented that it is the producer of
the Styrotrim product. To the extent Plaintiff may contend that
Defendant has helped “facilitate” confusion of the product with others,
such is a highly attenuated argument. Even if one accept as true the
allegation that a “Sponsored link” might confuse a consumer, it is
hardly likely that with several different sponsored links appearing on a
page that a consumer might believe each one is the true “producer” or
“origin” of the Styrotrim product. As such, Plaintiff fails to properly
plead a false designation of origin claim."
Zum anderen
überraschte der Richter mit einer Aussage zum Keyword Suggestion Tool.
Google zeichne für den Inhalt der Werbeanzeige nicht verantwortlich,
sondern stelle lediglich Raum für die Werbung zur Verfügung. Mit dem
Vorschlag von Keywords unterstütze Google die Werbetreibenden ähnlich
wie bei einem redaktionellen Prozess. Google könne daher bzgl. einiger
Vorwürfe (Negligent Interference with Contractual Relations and
Prospective Economic Advantage, Intentional Interference with
Contractual Relations and Prospective Economic Advantage, Fraud, Unjust
Enrichment) die Haftungsprivilegierung nach 47 U.S.C. § 230 in
Anspruch nehmen:
„Rather it is
a “neutral tool,” that does nothing more than provide options that
advertisers could adopt or reject at their discretion, thus entitling
the operator to immunity."
10.3.2010
Ende des Verfahrens Rescuecom gegen Google nach mehr als 5 Jahren
Rescuecom
feiert seinen Sieg über Google in einem der zahlreichen
Keyword-Verfahren in den USA. Sieg? Zunächst zur Erinnerung: Rescuecom
hatte Google u.a. deswegen verklagt, weil das Unternehmen die Buchung
ihrer Marke als Keyword zulässt. Nach der erstinstanzlichen Niederlage
fiel das Berufungsurteil für Rescuecom erfreulicher aus. Der Second
Circuit stellte fest, dass die Buchung des Keywords einen „use in
commerce“ darstellt. Zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr und zur
Entscheidung, ob damit eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wurde das
Verfahren aber wieder an das Ausgangsgericht zurückverwiesen (siehe
USA:
Keyword-Advertising als "Use in Commerce").
Jüngst machte Rescuecom von sich reden, weil das Unternehmen selbst
Marken seiner Konkurrenten als Keyword gebucht hat und dieses Vorgehen
gerichtlich als zulässig festgestellt haben möchte (siehe
Rescuecom:
Gegen Marken als Keywords oder doch dafür?).
Nun hat es
seine Klage gegen Google zurückgezogen. In einer Pressemitteilung wird
dies damit begründet, dass zwei von drei Zielen bereits erreicht wurden
und man damit zufrieden sei. Die zwei Dinge sollen sein, dass Google den
Begriff Rescuecom nicht mehr in seinem Keyword Suggestion Tool
vorschlägt und die Nennung der Marke im Text von Anzeigen blockiert.
Tja,
angeblich soll das Entfernen aus dem Tool bereits vor fünf Jahren
erfolgt sein, was schon die Frage aufwirft, warum dann so viel Zeit und
Geld in das Gerichtsverfahren geflossen sind. Und wenn ich mich recht
erinnere, hat Google die Verwendung von Marken im Text der Werbeanzeigen
auch noch nie gestattet (von einigen Ausnahmen einmal abgesehen, siehe
USA: Fremde Marken im Anzeigentext demnächst unter engen Voraussetzungen
erlaubt). Wo soll da noch
ein Sieg sein?
Die letzte
offene Frage zu klären, sei jetzt Gegenstand des weiteren Verfahrens
gegen BestBuy, nämlich wie eine Marke zulässigerweise als Keyword
verwendet werden darf. Letztlich ist die Wende, die das
Rescuecom-Verfahren in den letzten Wochen genommen hat, schon etwas
überraschend. Aber beide Verfahren fortzusetzen (gegen BestBuy die
Verwendung einer fremden Marke als zulässig verteidigen, gegen Google
als unzulässig bekämpfen), hätte wohl wenig Sinn gemacht. Erfolge in
einem Verfahren hätten sich schnell negativ auf das andere auswirken
können.
Google hat auf der CEBIT noch einmal bekräftigt, das das Unternehmen
Street View für rechtmäßig erachtet (siehe
Heise). Für mich neu bei dem Bericht über die Präsentation war die
Aussage, dass derzeit wohl nicht die Absicht besteht, die
Street-View-Aufnahmen in regelmäßigen Abständen aufzufrischen.
Unterdessen verstimmt die Kritik an dem Dienst nicht. Der
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Kernen im Remstal wurde z.B. in
seiner Sitzung vom 4.2.2010 über das Thema informiert. Letztlich wurde
Google aufgefordert, auf die Befahrung der Straßen und die
Veröffentlichung der Bilder im Internet zu verzichten.
Im Februar hat Google angekündigt, dass es in Teilen der
USA ein "ultra high-speed" Breitband-Netzwerk mit
1-Gbit-Internetanschlüssen aufbauen will. Für die Teilnahme an dem
Projekt können sich US-Gemeinden noch bis zum 26.3.2010 bewerben. Auch
die Stadt Topeka in Kansas ist in das Rennen eingestiegen und um die
Chancen zu erhöhen, wurde die Stadt kurzerhand in Google umbenannt,
allerdings nur für einen Monat.
KB:Law
will es Nutzern ermöglichen, online Antworten auf praktische
urheberrechtliche Fragen zu erhalten. Diese sind in zwei Formen
(Überblick oder detaillierte rechtliche Aufarbeitung) sowie für die
Rechtsordnungen verschiedener Länder (Deutschland, Österreich,
Großbritannien, Spanien und USA) verfügbar. Damit ist KB:Law ein äußerst
gelungener Startpunkt für rechtvergleichende Recherchen.
Ich habe mir eine
Frage etwas näher unter die Lupe genommen, nämlich die nach der
Zulässigkeit von Hyperlinks. Auch hier bietet KB:Law einen guten
Überblick über den Meinungsstand. Etwas verwunderlich ist allerdings die
in den Berichten zu Spanien und Großbritannien vertretene Ansicht zu
Deep Links, die kaum den aktuellen Diskussionsstand wiedergeben dürfte
UK: „Nevertheless,
it is advised to be careful when using deep links. It is recommended to
link to homepages if this is sufficient."
Spanien: "Deep
linking does not comply to the order of visualisation established by the
author of the targeted website. The most likely case is a violation of
the right of public communication."
An sich sollte es sich inzwischen
durchgesetzt haben, dass das Setzen von Deep Links grundsätzlich
urheberrechtlich zulässig ist!
Auch der in der
Antwort für Spanien erwähnte Brauch, vor Setzen eines Links die
Zustimmung des Betreibers der verlinkten Webseite einzuholen („It
is widely accepted to ask for permission to create a link to the home
page of another web site and to promptly eliminate the link when the
owner of the webpage so requests, even if no harm is done."),
dürfte so kaum existieren.
Schließlich
bleibt offen, warum in einzelnen Länderberichten die Haftung für die
Verlinkung rechtswidriger Inhalte diskutiert wird (z.B. UK), in anderen
(z.B. Deutschland) nicht. Von diesen kleineren Ungereimtheiten einmal
abgesehen, ist KB:Law ein Projekt, das man im Auge behalten sollte.
6.3.2010
Beschwerden gegen Google bei der EU-Kommission
Nach den
Beschwerden beim Bundeskartellamt über Google (siehe
Bundeskartellamt fordert Google nach Beschwerden
zur Stellungnahme auf),
gibt es nun auch drei bei der EU-Kommission. Foundem, Ejustice.fr
und Ciao (eine Microsoft-Tochter) werfen Google wettbewerbswidriges
Verhalten vor. Im Kern soll Google insbesondere Konkurrenten im
Bereich der vertikalen Suche durch ein schlechtes Ranking zu
benachteiligen.
Die Kommission
sagte in einem Statement: "The
Commission can confirm that it has received three complaints against
Google which it is examining. The Commission has not opened a formal
investigation for the time being. As is usual when the Commission
receives complaints, it informed Google earlier this month and asked
the company to comment on the allegations."
5.3.2010
Flowbee v. Google: Von Texas nach Kalifornien
Google sieht
sich in den USA zahlreichen Klagen ausgesetzt, weil das Unternehmen
die Buchung markenrechtlicher Begriffe als Keywords zulässt. Die
Klage von Flowbee wurde nun von Texas nach Kalifornien verwiesen.
Anscheinend hat Google – zumindest in diesem Fall – bei der
Formulierung seiner Nutzungsbedingungen die besseren Juristen als
Yahoo gehabt.
Flowbee
schaltet selbst auch Werbung bei Google und die Nutzungsbedingungen
des Vertrags sehen als Gerichtsstand Kalifornien vor. Deshalb hat
Google die Verweisung beantragt, obwohl der Streit eigentlich nichts
mit der Werbung von Flowbee zu tun hat. Es geht um das Verhalten
Dritter, die die Marke von Flowbee als Keyword buchen. Bei einer
ähnlichen Konstellation ist ein Verweisungsantrag bei Yahoo
abgelehnt worden. Das Gericht in Texas schaute sich nun sehr genau
die jeweiligen Vertragsbedingungen an und erkannte Unterschiede
zwischen Yahoo und Google:
Yahoo: "...You
agree to submit to the exclusive jurisdiction of the state and
federal courts located in Los Angeles County or Santa Clara County,
California, or another location designated by us."
Google: ”...
All claims arising out of or relating to this agreement ort he
Google Program(s) shall be litigated exclusively in the Federal or
State Courts of Santa Clara County, California, ...“
Bei Google
wird ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, bei Yahoo nur
eine Klagemöglichkeit in Kalifornien eröffnet. Zudem ist die
Formulierung bei Google so weit gefasst, dass sie auch Ansprüche aus
dem AdWords-Programm erfasst, die nicht unmittelbar
Vertragsgegenstand sind. Auch Rechtsverletzungen durch die Buchung
der Marken von Konkurrenten sind Gegenstand der Vereinbarung und
dies sogar dann, wenn die Verletzung bereits vor Vertragsschluss
geschehen ist.
52 % und
damit wie ich finde, ein erstaunlich hoher Prozentsatz hat
angegeben, dass ihm mindestens einmal wöchentlich
personalisierte Werbung auffällt.
Personalisierte Online-Werbung lehnt jeder zweite Nutzer ab.
Ursache sind datenschutzrechtliche Bedenken und das Gefühl,
beobachtet zu sein.
Christoph Keese, Cheflobbyist der Axel Springer AG, hat bei einer
Podiumsdiskussion erklärt, dass reine Links nicht unter das angestrebte
Leistungsschutzrecht für die Presse fallen sollen. Vergütungspflichtig
soll wohl "nur" die Übernahme von Kurzzusammenfassungen von Nachrichten
werden. Mehr zu der Diskussionsrunde bei
Heise. Interessant auch die Bemerkung, dass jeder Blogger sich zum
Presseverleger erklären und das Leistungsschutzrecht in Anspruch nehmen
können soll...
Zum Leistungsschutzrecht
siehe auch die Beiträge vom
27. bzw.
28.1.2010!
2.3.2010
Google, Datenschützer und Politiker: Äußerungen zu Street View
Zu Google Street View gab es letzte Woche von allen Seiten (Google,
Datenschützer und Politiker) die altbekannten Positionen zu hören.
Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner
(CSU) hat Google Street View einmal mehr kritisiert und angedeutet,
dass es eine gesetzgeberische Initiative geben könnte, um den
rechtlichen Rahmen für derartige Dienste enger zu stecken (Heise).
Der Justiziar von Google Deutschland, Arnd
Haller, konnte bei einer Pressekonferenz noch kein genaues
Startdatum für Street View in Deutschland nennen. Er hat bestätigt,
dass bei Google bereits einige Tausend Widersprüche eingegangen sind
(Heise).
Alex Türk, Präsident der
französischen Datenschutzbehörde CNIL, hat
in einem Brief an Google vom 11.2.2010
Bedenken im Namen aller nationalen
Datenschützer der EU-Mitgliedstaaten
geäußert (Heise).
In einem von Google in Auftrag gegebenen
Gutachten kommt der Professor Forgó zu dem Ergebnis, dass keine
datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen,
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Einzelfall zwar möglich, aber
in der Regel unwahrscheinlich sind. Ein "Executive
Summary" wurde im Netz veröffentlicht,
das vollständige Gutachten kann bei Google
angefordert werden.
Falls zufällig ein Googler aus der Rechtsabteilung mitlesen sollte,
ich würde mich auch über das Gutachten freuen. Ansonsten muss ich
halt doch Briefporto besorgen. Und das im Google-Zeitalter ...
:-)
Wen soll
es verwundern, ein von der
Landesregierung Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenes Gutachten kommt
zu einem genau gegenteiligen Ergebnis. Das Karlsruher Zentrum für
Angewandte Rechtswissenschaft meint, dass Google Aufnahmen und
Abbildungen von Straßenansichten nur bis zu einer Höhe von rund zwei
Metern machen darf (aktuell sind die Aufnahmen aus einer Höhe von
2,50 Metern). Dies entspreche der "üblichen Augenhöhe", die
Passagiere in Autos oder Bussen erreichen könnten. Die von Google
bislang praktizierte automatische Verpixelung alleine reiche ferner
dann nicht aus, "wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine
Person geschlossen werden kann" (Heise).
1.3.2010
Neuauflage des Haftungsguides für Forenbetreiber
Vor nunmehr
schon mehr als zwei Jahren habe ich den „Haftungsguide für
Forenbetreiber“ online gestellt, der anhand vieler Beispielsfälle
die Grundlagen der rechtlichen Diskussion vermittelt und für
Forenbetreiber ein erster Ansatzpunkt zur Ermittlung ihres
Pflichtenumfangs sein soll. Seitdem ist die Rechtslage nicht
übersichtlicher, sondern die Urteile eher noch undurchsichtiger
geworden. Grund genug, den Guide zu aktualisieren. Und seit heute
steht die 3. Auflage, März 2010 online. Zahlreiche Urteile wurden in
den Guide eingearbeitet und neue Beispielsfälle aufgenommen.
Wissenschaftlern aus Harvard zufolge könnte Google jedes Jahr rund
eine halbe Milliarde US-Dollar an Vertipper-Domains verdienen. Rund 68
Millionen Nutzer sollen täglich auf rund 900.000 Webseiten landen, die
Typo-Domains der populärsten 3264 .com-Domains sind. Auf ca. 60 % der
Vertipper-Domains sollen sich Werbeanzeigen von Google befinden.
Und dabei
sollte es doch nur eine Klage auf Begleichung einer offenen
AdWords-Rechnung werden ... Google hat in Ohio myTriggers verklagt.
Das Unternehmen habe Werbeanzeigen geschaltet und es seien
Rückstände in Höhe von rund 335 Tausend US-Dollar aufgelaufen. Die
Klageschrift ist rekordverdächtig kurz, nämlich ganze zwei Sätze...
Anstatt aber
die Schuld zu begleichen, schießt myTriggers scharf zurück. Ganze
drei Anwaltskanzleien wurden beauftragt und heraus kam eine
Gegenklage, die Google den Missbrauch seiner Marktmacht vorwirft.
Angelehnt ist die Beschuldigung an die Klage von Tradecomet von
letztem Jahr (siehe dazu
TradeComet: Google
verletzt als Monopolist den Sherman Act
undLanding Page:
Schlechte Qualität erhöht Mindestklickpreis).
Die Höhe des Mindestgebots für die Schaltung einer Anzeige ist von
einem Qualitätsfaktor abhängig. Stuft Google eine Seite schlecht
ein, kann sich ein ursprünglich niedriges Mindestgebot schnell mal
verzehn- bis verhundertfachen, so auch im Fall von myTriggers. Das
Unternehmen beschuldigt Google mit dieser Politik einen Konkurrenten
im Bereich der vertikalen Suche, myTriggers ist eine
Shop-Suchmaschine, beseitigen zu wollen.
Man wird
sehen müssen, was von den Vorwürfen sich letztlich beweisen lässt.
myTriggers behauptet u.a., dass Google mit einigen anderen Anbietern
exklusive Vereinbarungen getroffen hat, die die Qualitätsprüfung der
Partnerseiten anders ablaufen lasse... Bei Google existiere so eine
„Whitelist“ von Firmen, die weder Google noch seine Geschäftspartner
eliminieren wollen. Schwere Geschütze, fehlen nur noch die
Beweise...
26.2.2010
Suchmaschinenoptimierter Text urheberrechtlich geschützt
"Ihr DJ, wenn professionelle musikalische
Unterhaltung gefragt ist.
[…] Party-Musik aus den 70'ern, 80'ern,
90'ern bis in die aktuellen (Dance-) Charts. […]
Eigene modernste Technik (Sound & Light)
und eine riesige Musiksammlung aus mehreren 10.000 Titeln erfüllen fast
jeden Musikwunsch und lassen keine Langeweile aufkommen. Ob für Jung -
oder Jung gebliebene !"
U.a. um diesen Text ging es in einem
Verfahren vor dem LG Köln (Urteil
vom 12.8.2009, Az. 28 O 396/09). Die Werbung war vom Beklagten
kopiert und auf seiner eigenen Website veröffentlicht worden. Und wenn
sie sich den Text einmal ganz genau anschauen, dann fällt ihnen bestimmt
auf, dass er genau auf Suchmaschinen ausgerichtet formuliert wurde,
damit die Seite eine gute Position bei Google erreicht. Nicht gemerkt?
Dann lesen Sie noch einmal genauer! Wieder nicht? Na gut, ich merke da
auch nichts von Suchmaschinenoptimierung. Aber ich bin auch nicht das LG
Köln, das u.a. damit die Schutzfähigkeit des Textes begründet hat:
„Vielfach liegt gerade die Individualität
eines Webseitentextes in seiner Art der Sammlung, Einteilung und
Anordnung (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 84, 101 m. w. N. aus der Rspr.).
Für Webseiten gilt deshalb zudem, dass die Individualität des Textes
gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann,
wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von
Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in
eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (OLG
Rostock, 27.06.2007 – 2 W 12/07, CR 2007, 737 f).
...
Außerdem ist unstreitig der erste
streitgegenständliche Textabschnitt ebenso wie die weiteren
streitgegenständlichen Textabschnitte, so verfasst, dass durch die
geschickte Auswahl und Anordnung von Schlüsselwörtern in Suchmaschinen
eine Spitzenposition erzielt werden kann. Damit bilden die Auswahl, die
Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache in
dem Textabschnitt ebenfalls die individuelle schöpferische Eigenheit des
Internetauftritts des Verfügungsklägers. Die Gestaltung mit Mitteln der
Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende
Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines
durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen,
handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials
beruht.“
25.2.2010
Fairness Hearing zum Google Buchsuchevergleich
Am 18.2.2010 fand in New York das mit
Spannung erwartete fairness hearing um den Google
Buchsuchevergleich statt. 26 Personen haben kurz ihren Standpunkt
darlegen können. Die überwiegende Mehrheit von ihnen (21)
kritisierte das Abkommen und drängte Richter Denny Chin, ihm seine
Zustimmung zu verweigern. Neue Argumente wurden bei der Anhörung
nicht ausgetauscht. Chin hat früh klargestellt, dass er noch keine
Entscheidung treffen wird. Zu umfangreich sei das zu sichtende
Material. Beobachter der Anhörung konnten aus den Fragen des
Richters dessen Meinung nicht eindeutig heraushören. Feststellungen,
dass die meisten Einwände durch einen Opt-In der Rechteinhaber
beseitigt werden könnten, deutet aber darauf hin, dass er eher im
Lager der Kritiker steht.
Es ist schwierig, aus den Berichten über die
Anhörung Hinweise herauszulesen, wie es jetzt weitergehen wird. Ich
interpretiere Chin so, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle
Einwände gegen den Vergleich entkräften kann (daher keine Zustimmung),
andererseits aber kein Totschlagargument gegen die Vereinbarung hat oder
dieses zumindest nicht anwenden will (daher keine Verweigerung der
Zustimmung). Ich könnte mir vorstellen, dass Chin weitere Modifikationen
zum Vergleich anregen und den Parteien zu verstehen geben wird, unter
welchen Umständen er geneigt sein wird, seine Zustimmung zu erteilen.
Eine Entscheidung von ihm könnte aber noch zahlreiche Wochen auf sich
warten lassen.
24.2.2010
Vollzugsdefizit beim Safe-Harbor-Abkommen
Das
Safe-Harbor-Abkommen
soll eigentlich garantieren, dass personenbezogene Daten, die von
Europa aus an Unternehmen in den USA übermittelt werden, dort auf
Basis der höheren EU-Datenschutzstandards verarbeitet werden. Soweit
die Theorie, die Praxis sieht leider ganz anders aus; es gibt
gewaltige Vollzugsdefizite, wie jetzt auch ein Gutachten des
US-Beratungsunternehmens Galexia mit dem Titel ""The
US Safe Harbor - Fact or Fiction?"
belegt. Unternehmen in den USA müssen nicht wirklich mit Sanktionen
rechnen, wenn sie die im Abkommen niedergelegten Grundsätze nicht
beachten.
Auch Google dürfte zahlreiche
Nutzdaten unter Berufung auf das Abkommen in die USA übermitteln. In
der Diskussion um den Datenschutz bei dem „Datenkraken“ überrascht
es daher, dass bislang jegliche rechtliche Diskussion darüber fehlt,
ob die Praktiken von Google den Anforderungen des Abkommens
überhaupt entsprechen. Dieses sieht sieben "Principles" vor,
Informationspflicht, Wahlmöglichkeit, Weitergabe, Sicherheit,
Datenintegrität, Auskunftsrecht und Durchsetzung.
Zur Informationspflicht finden sich z.B.
folgende Ausführungen: "Die Organisation muss Privatpersonen
darüber informieren, zu welchem Zweck sie die Daten über sie erhebt
und verwendet, wie sie die Organisation bei eventuellen Nachfragen
oder Beschwerden kontaktieren können, an welche Kategorien von
Dritten die Daten weitergegeben werden und welche Mittel und Wege
sie den Privatpersonen zur Verfügung stellt, um die Verwendung und
Weitergabe der Daten einzuschränken. Diese Angaben sind den
Betroffenen unmissverständlich und deutlich erkennbar zu machen,
wenn sie erstmalig gebeten werden, der Organisation personenbezogene
Daten zu liefern, oder so bald wie möglich danach, auf jeden Fall
aber bevor die Organisation die Daten zu anderen Zwecken verwendet
als denen, für die sie von der übermittelnden Organisation
ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, oder bevor sie die
Daten erstmalig an einen Dritten weitergibt."
Auch wenn Google sicherlich immer
wieder einzelne Schritte zu einer besseren Information seiner Nutzer
unternimmt (sieh z.B. die
News zum Google
Dashboard), würde es mich nicht überraschen, wenn eine genauere
Untersuchung verschiedener Angebote (ich denke da z.B. an Google
Analytics, bei dem Informationspflichten wohl zumindest zum Teil auf
den einzelnen Websitebetreiber abgeschoben werden oder an die
aktuelle Diskussion um nutzerspezifische Werbeeinblendungen)
Defizite ergeben würde ...
22.2.2010
EU-Kommission sagt "Ja" zur Abmachung zwischen Microsoft und Yahoo
Nicht ganz überraschend hat die
EU-Kommission die
Kooperation zwischen Microsoft und Yahoo gebilligt. In ihrer
Mitteilung äußerst sie sogar ihre Erwartung, dass der Wettbewerb dadurch
neu belebt wird:
"Des Weiteren
untersuchte die Kommission die potenziellen Auswirkungen des geplanten
Zusammenschlusses auf die verschiedenen Marktteilnehmer, insbesondere
auf die Benutzer von Suchmaschinen,
Werbetreibenden, Betreiber von Webseiten und Distributoren von
Suchtechnologien. Die Phase-Eins-Marktuntersuchung der Kommission ergab,
dass die Marktbeteiligten in Bezug auf den Zusammenschluss nicht nur
keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder ihre Geschäfte
erwarten, sondern vielmehr davon ausgehen, dass er den Wettbewerb in der
Sparte Internetsuche und Suchmaschinenwerbung beleben wird, weil
Microsoft dadurch gegenüber dem Marktführer Google an Gewicht gewinnt.
Die geplante Übernahme wurde am
15. Januar 2010 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet."
21.2.2010
LG-Köln Urteil zu Bilderbuch-Köln - Fotos von Häusern zulässig
Ein
Urteil des LG Köln (13.1.2010,
Az. 28 O 578/09)
dürfte auch Google freuen. Es betrifft das Internet-Angebot „Bilderbuch-Köln“,
bei dem aktuelle und historische Fotos von Häusern, Straßen und
Plätzen der Stadt gezeigt werden. Nach einzelnen Häusern kann durch
Eingabe von Straßenname und Hausnummer gesucht werden. Die Kläger
wandten sich vergeblich gegen die Veröffentlichung der Bilder ihres
Hauses. Das Gericht verneinte sowohl einen Eingriff in ihr
Persönlichkeitsrecht als auch einen datenschutzrechtlichen
Unterlassungsanspruch.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechtsverletzung betonte das
Gericht, dass die Bilder von allgemein zugänglichen Stellen gemacht
wurden: "Allerdings liegt die Annahme
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern, wenn lediglich das
Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein
zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage
stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten
Bereich betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Denn die Erwartung
einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt
grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von
öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend
verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das
wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne
weiteres zutage liegt (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837). So liegt es
hier: für den vor Ort anwesenden Betrachter sind Haus und Anschrift
der Klägerin mindestens so offenbar wie im Internetauftritt der
Beklagten."
Für
irrelevant hielt das Gericht die Verwendung der Bilder zu
gewerblichen Zwecken: "Die Kammer
verkennt des weiteren nicht, dass die Beklagte ihr Portal zu
gewerblichen Zwecken nutzt. Jedoch ergeben sich auch aus diesem
Aspekt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar kann grundsätzlich auch in der
werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen (vgl. BGH, GRUR 1971, 417f –
Teneriffa; NJW 1989, 2251 ff. -Friesenhaus). Dies setzt jedoch
voraus, dass der Eindruck entstehe, der Eigentümer des Hauses stehe
hinter der Werbung des Veröffentlichenden, unterstütze sie oder habe
Geld dafür bekommen (BGH a.a.O.). Ein solcher Eindruck wird bereits
deshalb nicht erweckt, weil die Beklagte es sich erklärtermaßen zum
Ziel gesetzt hat, die Straßen der Stadt Köln mit ihrer jeweiligen
Bebauung möglichst vollständig wiederzugeben. Daher liegt die
Annahme fern, die Eigentümer der abgebildeten Häuser stünden in
einer wie auch immer gearteten Verbindung zu der Beklagten."
Das
Gericht bejahte dann zwar das Vorliegen personenbezogener Daten (die
Klägerin als Bewohnerin des Hauses war bestimmbar), hielt deren
Veröffentlichung jedoch für datenschutzrechtlich zulässig: "Es
gehört zu ihrer sozialen Realität, dass die Adresse sowie das äußere
Abbild ihres Wohnhauses einer Vielzahl von Personen bekannt sind
oder werden, z.B. bereits dann, wenn es darum geht, dass Briefe oder
Pakete bei ihr abgegeben werden. Ihr Name auf dem Klingelschild
eröffnet sich jedem Passanten, der darauf schaut; auch solchen
Personen wird dann eine Einschätzung möglich, wie die Lebensumstände
der Bewohner des Hauses sein könnten: ob sie arm oder reich, alt
oder jung sein könnten. Demgegenüber befriedigt die Beklagte das
Informationsinteresse einer breiten Öffentlichkeit, indem sie
Informationen über das Stadtbild, seine Geschichte und Architektur
gibt; diese Informationen stellt sie in den räumlichen Kontext der
Abbildungen von Gebäuden innerhalb des Stadtplans. Dass die Klägerin
durch die Abbildung auch ihres Hauses konkret beeinträchtigt worden
sein könnte, ist nicht anzunehmen. Damit ist ein schutzwürdiges
Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten
durch die Beklagte nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten
nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist."
20.2.2010
Video der Strecke der Transsibirischen Eisenbahn bei Google
Für Bahnbegeisterte und Leute mit Schlafstörungen: In Zusammenarbeit mit
der staatlichen Bahngesellschaft der Russischen Föderation (Rossijskije
schelesnyje dorogi, RZD) hat Google ein
virtuelles Reise-Projekt umgesetzt: Nutzer können sich auf eine
Fahrt mit der Transsibirischen Eisenbahn von Moskau nach Wladiwostok
begeben. 150 Stunden Video zeigen die auf der 9200 Kilometer langen
Fahrt vorbeiziehenden Landschaften aus der Perspektive des Reisenden.
Ach ja, russische Datenschützer aufgemerkt: Personen am Bahnsteig sind
auch zu sehen ...
In den USA wurde für Google
ein
Patent
für eine "Variable Benutzerschnittstelle in
Abhängigkeit von Zugangsrechten zu Dokumenten"
eingetragen. Darin wird eine Technik
beschrieben, die es ermöglicht, den
geogaphischen Ort eines Nutzers zu bestimmen und
abhängig davon zu entscheiden, ob dem Suchenden
ein Dokument (oder ein Teil davon) präsentiert
wird oder nicht. Mehr dazu auch bei
Heise.
18.2.2010
Yahoo - Nectar Abkommen soll nutzerspezifische Werbung verbessern
Yahoo startet in Großbritannien den
Versuch, Werbung noch besser auf die Bedürfnisse von Kunden
zuzuschneiden, indem auch Daten von Käufen der Nutzer in der
Offline-Welt verwendet werden. Möglich machen soll dies eine
Vereinbarung mit dem Bonuskarten-Anbieter Nectar. Wie bei derartigen
Programmen üblich, erhalten Kunden auf ihrer Karte bei jedem Einkauf
Punkte gutgeschrieben, die sie dann später gegen Prämien eintauschen
können. Der Kartenanbieter erhält im Gegenzug Daten über seine
Kunden und kann diese für Werbezwecke nutzen. Nectar-Kunden können
nun mittels Opt-In dafür votieren, dass auch Yahoo – natürlich gegen
zusätzliche Bonus-Punkte für den Kunden - die entsprechenden
Informationen erhält und für sein „Behavioral Targeting“ einsetzen
darf.
20.000 Nutzer sollen sich bereits für
eine Teilnahme am sog. „Consumer Connect“ Programm entschieden
haben. Siehe dazu auch
Out-Law.
17.2.2010
Finnland: Klage wegen Verletzung der Privatsphäre durch Street View
Nach der Klage der Borings in den USA und
des Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten in der
Schweiz, gibt es jetzt die dritte Klage gegen Google Street View, und
zwar in Finnland. Ein Mann verklagt Google wegen Verletzung der
Privatsphäre. Er war in seinem Garten, ohne Hose auf einem Schaukelstuhl
sitzend,
angeblich
beim Masturbieren, in der Stadt Rahe, 600
Kilometer nördlich von Helsinki,
fotografiert wurden. Die entsprechenden Aufnahmen wurden inzwischen von
Google entfernt.
16.2.2010
Google Analytics: Nur kritische Stimmen ...
Vor kurzem habe ich hier die
Frage
aufgeworfen, ob es überhaupt jemanden gibt, der Google Analytics für
vereinbar mit dem deutschen Datenschutzrecht hält. Zu Wort gemeldet hat
sich bislang niemand. Dafür gibt es wieder eine neue kritische
Auseinandersetzung, dieses Mal von
Rechtsanwalt Schirmbacher in einem Interview.
15.2.2010
Weiter Kritik vom US-Justizministerium am Google Buchsuchevergleich
Auch das
US-Justizministerium hat sich erneut
kritisch zum Google Buchsuchevergleich geäußert.
Die im Unterschied zum ersten Entwurf vorgenommenen Änderungen seien
zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch lange nicht
genügend. Das Ministerium ist aber weiterhin der Meinung, dass der
Rechtsstreit mit einem umfassenden Vergleich gelöst werden kann. Nur
seien weitere Modifikationen erforderlich. Von daher scheinen die
Zeichen darauf hinzudeuten, dass die Parteien erneut an den
Verhandlungstisch zurückkehren müssen, um eine dritte Fassung zu
entwerfen.
Das
US-Justizministerium kritisiert erneut den Missbrauch des Instituts
der Sammelklage, um eine weit über den ursprünglichen
Klagegegenstand hinausgehende Vereinbarung zu treffen. Der Vergleich
ermögliche Google Nutzungen von Werken, die nicht Thema des
Verfahrens sind, z.B. das Angebot eines PDF-Downloads von Büchern.
Die kartellrechtlichen Bedenken sieht das Ministerium ebenfalls
weiterhin als gegeben an und auch die Repräsentation ausländischer
Urheber und von Urhebern verwaister Werke müsse noch verbessert
werden.
Als mögliche
Änderungen am Vergleichsentwurf schlägt das Justizministerium u.a.
folgendes vor:
Der
Anwendungsbereich sollte weiter reduziert werden und ein Opt-In
Mechanismus vorgesehen werden.
Für die
Verwertung verwaister Werke sollte eine Wartefrist eingeführt
werden, von z.B. zwei Jahren nach der Aufnahme eines Werkes in
eine Liste des Buchrechteregisters. Verbunden mit Bestrebungen,
die Urheber dieser Werke ausfindig zu machen, könnte die Zahl
unbekannter Urheber deutlich reduziert werden, bevor deren Werke
verwertet werden.
Es sollte
die Verpflichtung nach einer sorgfältigen Suche nach den
Urhebern verwaister Werke aufgenommen werden.
Es könnte
vorgesehen werden, dass Google verwaiste Werke nur für einen
bestimmten Zeitraum verwerten darf (ca. 5-10 Jahre) und dann auf
eine erneute Verhandlung mit dem Buchrechteregister / einer
erneuten Zustimmung des Gerichts angewiesen ist.
Es sollte
eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Parteien eine
zukünftige Änderung des Urheberrechts (insbesondere hinsichtlich
verwaister Werke) zu beachten haben. Damit würde ein
Parallelurheberrecht zugunsten von Google vermieden.
14.2.2010
Neue Studie zu Online Behavioral Advertising
Outlaw
berichtet über eine weitere
Studie zu „Online Behavioral Advertising“.
Danach standen 46% der befragten 2.600 Bürger dieser Werbeform
kritisch gegenüber. Nach einer Aufklärung darüber, wie die
Einblendungen zustande kommen, sank dieser Wert allerdings auf rund
30%. Eine
frühere Studie
hatte davon abweichende Resultate erbracht. Bei dieser war die Zahl
kritischer Nutzer noch höher und stieg diese sogar noch an, nachdem
diese Informationen über die auf sie zugeschnittene Werbung erhalten
hatten.
Unterdessen
gibt es in mehreren Ländern Initiativen, nutzerbezogene Werbung mit
einem einheitlichen Icon kenntlich zu machen und Nutzer mit einem
Link zu Hintergrundinformationen zu führen (z.B. seitens des
Interactive Advertising Bureaus (IAB) in Großbritannien).
13.2.2010
Google und die Privatsphäre - Eine Zukunftsvision
Da sage noch einer, dass Google die Privatsphäre
seiner Nutzer nicht ernst nimmt. Für Personen,
die keine Daten über sich preisgeben wollen,
gibt es die Möglichkeit, in ein einsames Dorf in
den Bergen umzuziehen ...
12.2.2010
Google Street View: Erweiterung um Innenansichten von Geschäften?
Mal wieder Kritik an Google von Seiten der Politik. Das scheint langsam
"in" zu werden. Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner hat Google
Street View angegriffen: "Die flächendeckende Fotoaktion ist nichts
anderes als eine millionenfache Verletzung der Privatsphäre", sagte sie
dem Nachrichtenmagazin Focus: "Kein
Geheimdienst dieser Welt würde so ungeniert auf Bilderjagd gehen."
Deshalb werden Gesetzesänderungen geprüft! Unterdessen könnte Google
seinen Dienst noch ausbauen und es gibt erste Anzeichen dafür, dass
Google jetzt auch gerne in die Häuser gehen und Aufnahmen von dort
präsentieren will. Laut
Search Engine Land hatte ein Verkäufer in New York bereits Besuch
von Google-Angestellten, die Aufnahmen in seinem Ladengeschäft gemacht
haben! Kommt also Google Store View?
Danach
hat American Airlines Yahoo mit dem
gleichen Vorwurf verklagt.
Und das Ende?
Wieder ein Vergleich,
wieder keine Informationen zu den genauen
Vergleichsbedingungen... Und wer ist jetzt dran?
10.2.2010
Anwendungsbereich des ASA: Zu weit, zu unbestimmt?
Der Geltungsbereich des
Google-Buchsuchevergleichs wurde im Amended Settlement Agreement
aufgrund massiver Kritik, insbesondere auch aus Deutschland und
Frankreich, wesentlich eingeschränkt. Nach 1.19 ASA gilt der
Vergleich für Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht worden
sind, nur noch dann, wenn sie entweder beim United States Copyright
Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada,
Großbritannien oder Australien erschienen sind. Wie bisher schon,
sind auch nur Bücher erfasst, die vor dem 5.1.2009 veröffentlicht
worden sind.
Diese Neuformulierung geht Kritikern jedoch nicht
weit genug und produziert neue Probleme.
Für Urheber ist es ggf. schwer
zu bestimmen, welche Bücher von dem ASA überhaupt betroffen sind
(Literar
Mechanica, S.2 f.). Sie müssten feststellen können, welche
Bücher registriert wurden,
wenn sie nach diesem langen Zeitraum keine eigenen
diesbezüglichen Unterlagen mehr besitzen.
Registrierungen beim Copyright Office vor dem Jahr 1978 liegen
nur in gedruckter Form im Copyright Office in Washington vor.
Urheber müssten als ggf. selbst dort hinreisen bzw. eine Firma
mit einer Suche beim Copyright Office oder einen Angestellten
des Office (Gebühr von 165 Dollar pro Stunde) beauftragen.
Im
Amicus Curiae Brief der Bundesrepublik wird bemängelt, dass
die Aussagen von Google zum betroffenen Personenkreis zumindest
missverständlich sind. So werde der Eindruck erweckt, das ASA
gelte nur noch für britische, amerikanische, kanadische und
australische Werke. Deutsche Autoren könnten daher dem Irrtum
erliegen, von dem Vergleich gar nicht mehr betroffen zu sein
(S.5). Erschwerend kommt hinzu, dass das ASA auch nicht in
andere Sprachen übersetzt wurde.
Nach der
Stellungnahme der
French Publishers Association sollen von französischen
Verlegern zwischen 1925 und 1990 rund 200.000 Werke beim United
States Copyright Office registriert worden sein. Die
Beschränkung des Anwendungsbereichs geht damit nicht weit genug.
Schließlich kann ein Urheber nur dann feststellen, ob sein Werk
von Google bis zum 5.5.2009 digitalisiert hat, indem er sich
beim Registry registriert:
"Does
the Registry provide a way for class members to know if their
Books have already been digitized in a US library?
Yes. Once you have claimed your Books, a details page on the
website for each claimed Book will inform you whether that Book
was digitized by May 5, 2009. In addition, when you download
search results in a spreadsheet form from the website or
download a spreadsheet of Books that you have claimed,
digitization status information will be displayed. Books
digitized on or before May 5, 2009 are eligible for Cash
Payments. Books digitized after May 5, 2009 are not eligible for
a Cash Payment. Note that digitization status is only relevant
for eligibility for a Cash Payment. The Amended Settlement gives
Google permission to digitize your Books, unless you claim and
Remove them."
Der Versuch,
den betroffenen Personenkreis zu beschränken, könnte somit vom
Gericht als misslungen angesehen werden. Sinnvoller wäre es wohl
gewesen, das ASA auf amerikanische Urheber zu beschränken und allen
dann vom Vergleich ausgenommenen eine Opt-In-Möglichkeit zu geben.
9.2.2010
Kritik am Amended Settlement Agreement (ASA)
Hunderte von Eingaben
sind bei dem Gericht eingegangen, das dem Google-Buchsuchevergleich
zustimmen soll. Die weit überwiegende Zahl versucht den Richter davon zu
überzeugen, dass der Vergleich aus verfahrens-, urheber- oder
kartellrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden darf. Nachdem auch das
US-Justizministerium in seinem Schreiben in diese
Richtung argumentiert hatte,
zogen sich die Vergleichsparteien zu neuen Verhandlungen zurück und
präsentierten schließlich im November 2009
einen überarbeiteten Vergleich (ASA – Amended Settlement Agreement).
Dabei wiesen sie allerdings gleich darauf hin, dass an den wesentlichen
Eckpunkten festgehalten wird („The ASA leaves the material terms –
indeed the overwhelming majority of the terms – of the original
Settlement Agreement unchanged”). Von daher kann es kaum
überraschen, dass die Kritiker nicht besänftigt werden konnten. Bis zum
28.1.2010 konnten Einwände gegen die veränderten Vergleichsbedingungen
vorgebracht werden und hiervon wurde zahlreich Gebrauch gemacht. Heute
und in den nächsten Tagen werde ich auf die wesentlichen Änderungen im
ASA und die dagegen vorgebrachten Kritikpunkte eingehen.
Ein Treuhänder soll die Interessen der
Urheber von verwaisten Werken wahrnehmen (Unclaimed Works Fiduciary,
6.2.(iii) ASA). Kritisiert wurde am ursprünglichen Entwurf, dass nach
fünf Jahren die Einnahmen aus der Verwertung verwaister Werke zwischen
dem Book Rights Registry und den bekannten Rechteinhaber verteilt werden
sollten. Nach dem ASA werden diese Einnahmen bis zu 10 Jahre
zurückgehalten, 6.3(a)(i)(1). Ein Teil der Einnahmen darf nach fünf
Jahren auf die Suche nach den Urhebern verwaister Werke verwendet
werden.
Der Treuhänder soll für die Werke nicht bekannter Urheber die gleichen
Rechte geltend machen können wie die Rechteinhaber. Theoretisch kann er
damit z.B. Werke von den "Display Uses" ausnehmen.
Kritik
hieran: Durch den Treuhänder soll zwar eine bessere Vertretung der
Urheber verwaister Werke erreicht und so der Vorwurf des
US-Justizministeriums ausgeräumt werden, diese Gruppe werde nicht
hinreichend repräsentiert. Die neu aufgenommene Regelung greift aber
zu kurz, weil der UWF noch nicht eingesetzt ist und damit bei den
Vergleichverhandlungen selbst keine Rolle spielt. In dieser Phase
müssten die Belange der Urheber verwaister Werke aber bereits
hinreichend vertreten werden (F.R.C.P.
Rule 23(a)(4) erfordert, dass „the representative parties will
fairly and adequately protect the interest of the class
before a class may be certified.”).
Hätten die Vergleichsparteien dem UWF oder anderen Vertretern von
Urhebern verwaister Werke bei der Aushandlung des Vergleichs
Mitspracherechte eingeräumt, hätte die
große Gefahr bestanden, dass diese für die von ihnen vertretenen
Autoren kollektiv den "Opt-Out" aus dem Vergleichsvorschlag
erklären. Diesem Risiko wollten sich die Vergleichsparteien
anscheinend nicht aussetzen (Internet
Archive, S. 7).
Aber auch
für die Zeit nach einer möglichen Vergleichsgenehmigung ist die
Rolle des UWF eine schwache:
Der UWF wird
von den Direktoren des Buchrechteregisters eingesetzt, die andere
Ziele haben dürften, als eine effektive Rechtewahrnehmung für
Urheber verwaister Werke. Schließlich spielt der UWF bei der Suche
nach den Urhebern keine Rolle und hat er keine Möglichkeit, eine
andere Aufteilung der Einnahmen mit Google zu verhandeln oder
Dritten Rechte zur Verwertung der verwaisten Werke einzuräumen.
Im
Zusammenhang mit den verwaisten Werken sei noch erwähnt, dass die
Aufteilung der Einnahmen geändert wurden.
Consumer Wachdog fasst dies treffend mit den Worten "the
parties continue to take from absent class members, they just no
longer keep all of their money" zusammen (S.2).
Kritisiert
wurde in den letzten Stellungnahmen ferner, dass der Vergleich
Zweifel
daran lässt, ob ein Werk auch dann als „commercially
available“ angesehen wird, wenn es lediglich als E-Book
erhältlich ist (The
Society of Authors, S. 2)
8.2.2010
Urteil gegen die Google Buchsuche in Frankreich
Am
18.12.2009 hat der „District Court of Paris“ ein Urteil gegen
die Google Buchsuche in Frankreich gefällt. Mittlerweile gibt es
dazu auch eine
englische Übersetzung,
aus der ich aber teilweise leider auch nicht besonders schlau
werde.
Google
scannt urheberrechtlich geschützte Bücher in US-Bibliotheken,
auch von französischen Autoren und macht über die Buchsuche
Snippets zugänglich. Rechtlich müsste dies an sich bedeuten:
Scannen
= Vervielfältigung; diese erfolgt in den USA und die
Rechtmäßigkeit richtet sich nach US-Recht
Snippets
= Öffentliche Zugänglichmachung, jedoch wird den Snippets i.d.R.
kein Urheberrechtsschutz zukommen; da die Snippets auch in
Frankreich gesehen werden können, findet auch französisches
Recht Anwendung.
Das
Pariser Gericht gelangt nun aber insgesamt zur Anwendung
französischen Rechts, weil zu Frankreich die engste Verbindung
bestehe "some works by French
authors that were digitized to be accessible as excerpts to the
French surfers in national territory; that otherwise it agrees
to point out that, besides the fact that the court so charged is
the French court, the claimant companies are established in
France for the firm of EDITIONS DU SEUIL or a branch of a French
company for the other two, that in the same way the voluntarily
intervening parties authorized to defend the interests of the
authors and the French publishers are of French nationality,
that the firm of GOOGLE France has its headquarters in France as
the name of the domain allowing access to the
www.books.google.fr site has an "fr" extension and that this
site is written up in the French language; such that it results
from the set of these facts that France is the country that
maintains the closest ties to the litigation, which justifies
the application of French law contrary to what the defendants
sustain."
Mir
erscheint diese Konstruktion sehr gewagt, aber natürlich bin ich
kein Experte für das internationale Privatrecht Frankreichs. Das
Gericht hält mir zwei verschiedene Verwertungshandlungen von
Google nicht hinreichend auseinander.
Bei der
Diskussion einer Urheberrechtsverletzung nimmt das Gericht eine
Vervielfältigung durch die Digitalisierung an: "Whereas,
however, digitizing a work, a technique consisting in this
particular case in scanning the entirety of the works in a given
computer format, constitutes a reproduction of the work that as
such requires, when it is protected, the previous authorization
of the author or its rightful owners"
Das
Vervielfältigungsstück kann dann über die Suche der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht
scheint es dabei nicht zu stören, dass ein einziger Nutzer nur
einen Snippet zu Gesicht bekommt: "...such
that the GOOGLE companies cannot seriously maintain, unless
questioning the functionality of the Google Book Search system
itself, that setting up a digital file would not be an act of
reproduction not in and of itself reproducing an intelligible
form of the work, since the fixing resulting from digitizing the
works and their storage in a digital data base is always capable
of communicating the work to the public in an indirect manner."
Die
diesbezüglichen Ausführungen sind sehr knapp und in meinen Augen
äußerst interpretationsbedürftig. Eine exakte Analyse der
urheberrechtlichen Problematik sieht für mich anders aus. Hoffen
wir auf das Berufungsgericht!
7.2.2010
Berufungsurteil im Fall Boring v. Google: Hausfriedensbruch?
Neues von den
Borings! Ihre Klage gegen Aufnahmen ihres Hauses für Google Street, die
von einer Privatstraße aus aufgenommen worden sind, wurde
letztes Jahr in
erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar die Ablehnung von Ansprüchen insbesondere
aus einer Verletzung der Privatsphäre gehalten ("No person of
ordinary sensibilities would be shamed, humiliated, or have suffered
mentally as a result of a vehicle entering into his or her ungated
driveway and photographing the view from there."), sah anders als
das Erstgericht aber einen Hausfriedensbruch als möglich an. Dieses
hatte einen solchen mit Hinweis auf einen nicht gegebenen Schaden
abgelehnt: "Here, the Borings have alleged that Google entered upon
their property without permission. If proven, that is a trespass, pure
and simple. There is no requirement in Pennsylvania law that damages be
pled, either nominal or consequential." Besonders reich dürften die
Borings allerdings mit diesem Ergebnis nicht werden. Das
Berufungsgericht deutete an, dass ohne Nachweis eines höheren Schadens
ihnen wohl nur eine symbolische Entschädigung von einem Dollar
zugesprochen werden kann: "Of course, it may well be that, when it
comes to proving damages from the alleged trespass, the Borings are left
to collect one dollar and whatever sense of vindication that may bring,
but that is for another day."
6.2.2010
Startpage mit noch mehr Datenschutz bei der Websuche
Ixquick dürfte die Suchmaschine sein, die
zumindest bei Datenschützern in der Beliebtheit ganz vorne steht, da sie
seit 2006 keine IP-Adressen von Nutzern mehr speichert (Yahoo speichert
diese 90 Tage, Google 9 Monate und Microsoft hat kürzlich eine
Reduzierung der Speicherdauer von 18 auf 6 Monate angekündigt). Ein
neues Feature, Startpage, soll den Schutz der Privatsphäre der Nutzern
noch weiter steigern. Über einen Proxy holt Startpage die Webseite, die
ein Nutzer in den Suchergebnissen anklickt und präsentiert sie ihm. Der
Betreiber der verlinkten Seite sieht damit nur die IP-Adresse von
Startpage und auf dem Rechner eines Nutzers können keine Cookies
abgelegt werden.
5.2.2010
Keine Flagge der Aborigines im Google Doodle erlaubt
Wichtige
Ereignisse wie Jahrestage, Geburtstage berühmter
Persönlichkeiten oder Großereignisse zelebriert Google mit
einem eigenen Logo auf der Startseite, das Google Doodle
genannt wird. (Auf der
Website von Google könne alle Doodles
angesehen werden). In Australien hat Google nun ein Doodle
aufgrund des Urheberrechts verändern müssen. Bei einem
Wettbewerb hatte ein 11-jähriges Mädchen ein Doodle mit
verschiedenen Tieren Australiens und der
Flagge der Aborigines im Hintergrund eingereicht und
gewonnen. Die Flagge jedoch musste Google entfernen; diese
ist urheberrechtlich geschützt und der Inhaber der Rechte
wollte Google diese nicht umsonst nutzen lassen ...
Die AdWords-Klagen in den USA nehmen kein Ende.
In einer aktuellen Klage werfen zwei Anwälte
einer anderen Kanzlei vor, ihren Namen als
Keyword gebucht und damit zu Werbezwecken
missbraucht zu haben. Gestützt ist die Klage
nicht auf das Markenrecht / den Lanham Act,
sondern auf Wisconsin statute § 995.50 (2)(b).
Dieses verbietet "the use, for advertising
purposes or for purposes of trade, of the name,
portrait or picture of any living person,
without first having obtained the written
consent of the person."
3.2.2010
Rescuecom: Gegen Marken als Keywords oder doch dafür?
Rescuecom ist eine der Firmen, die
Google verklagt haben, weil das
Unternehmen die Buchung der Marke
von Rescuecom als Keyword zulässt.
In erster Instanz unterlag Rescuecom,
weil das Gericht einen „use in
commerce“ verneinte, das
Berufungsgericht
bejahte diesen jedoch.
Das Verfahren wurde an das
Ausgangsgericht zurückverwiesen, das
jetzt über eine Verwechslungsgefahr
(„likelihood of confusion")
zu befinden hat.
Rescuecom hat inzwischen eine
weitere Klage gegen Best Buy
eingereicht. Diesmal befindet sich
das Unternehmen allerdings auf der
anderen Seite. Es will nämlich vor
einem New Yorker Gericht
festgestellt wissen, dass seine
Verwendung der Marke von Best Buy „Geek
Squad“ mangels Verwechslungsgefahr
keine Markenrechte verletzt.... Sind
die Klagen also nur ein teurer
PR-Gag? Bei der Uneinigkeit der
Gerichte, wie Keyword Advertising zu
behandeln ist, gewinnt oder verliert
Rescuecom am Ende noch beide
Verfahren! Mehr dazu bei
Mediapost!
2.2.2010
Keyword Verfahren Morningware v. Hearthware
Morningware Inc. v. Hearthware Home Products Inc; ein neues
Urteil zum Keyword Advertising aus den USA, genauer aus dem
Seventh Circuit. Hinsichtlich der markenrechtlichen
Problematik beschreitet die Entscheidung kein Neuland. Das
Gericht sieht in der Buchung einer fremden Marke als Keyword
einen „use in commerce“ und liegt damit auf einer
Linie mit der inzwischen ganz herrschenden Ansicht unter den
US-Gerichten. Hinsichtlich einer möglichen
Verwechslungsgefahr stellt es auf die Rechtsfigur einer sog.
„initial interest confusion“ ab,
die eine Irreführung
potentieller Kunden noch weit vor Abschluss eines Vertrages
sanktioniert. Selbst wenn Nutzer letztlich wissen, dass sie
diesen nicht mit dem ursprünglich gesuchten Markeninhaber
schließen, liegt doch eine Markenrechtsverletzung vor, wenn
sie auf dem ursprünglich eingeschlagenen Weg in
rechtswidriger Weise abgelenkt worden und zumindest
kurzfristig einem Irrtum erlegen sind.
Was den Fall interessant macht, ist der Text der
Werbeanzeige. Dort stand zu lesen: „The Real Wave Oven
Pro Why Buy an Imitation? 90 Day Gty”. Morningware
stützt seine Klage auch auf wettbewerbsrechtliche
Anspruchsgrundlagen (Product Disparagement, 15 U.S.C. §
1135(a)(1)(B); Illinois Deceptive Trade Practices Act,
common law unfair competition). Nutzer, die nach Morningware
suchen, würde der Eindruck vermittelt, die eigenen Produkte
seien minderwertig und lediglich ein Imitat der Produkte von
Hearthware. Nutzer sollen also eine Verbindung zwischen der
in die Suchmaschine eingegebenen Marke "Morningware“ und dem
Hinweis in der Anzeige „Why buy an imitation“
herstellen. Das lässt sich so durchaus hören. Das Gericht
hat daher einer Motion to Dismiss for Failure to State a
Claim von Hearthware nicht stattgegeben.
1.2.2010
Right to Link Initiative gegen Forderungen der Presse
In
Großbritannien setzt sich die Initiative „Right to Link“
dafür ein, dass eine Verlinkung von Webseiten weiterhin
rechtlich zulässig bleibt und auch nicht von der Einführung
einer Gebühr abhängig gemacht wird. Entsprechende
Befürchtungen stehen angesichts der Forderung eines
Leistungsschutzrechts für die Presse im Raum.
Hier ein
Video zu den Hintergründen der Initiative:
1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für
die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein
Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für
die Nutzung der Ware verlangen kann.
2. Diese Bestimmungen stehen jedoch
nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die
Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf
eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen
von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten
Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern
die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die
Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf
nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache
des nationalen Gerichts.
(Antworten des EuGH)
EuGH, Urteil vom 3.9.2009, Az. C-489/07
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Klägerin hatte beim Beklagten am
2.5.2005 ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro
gekauft. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es
u.a., dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware
Wertersatz leisten müsse. Nachdem Verhandlungen wegen eines
im August 2006 aufgetretenen Defekts scheiterten, widerrief
die Klägerin fristgerecht am 7.11.2006 den Kaufvertrag. Sie
hatte keine Widerrufsbelehrung erhalten.
Der Klageforderung – Rückzahlung des
Kaufpreises – widersprach der Beklagte mit Hinweis auf
seinen Wertersatzanspruch. Dieser läge unter
Berücksichtigung der Mietpreise vergleichbarer Notebooks bei
316,80 Euro. Das AG Lahr hat das Verfahren ausgesetzt und
dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin
auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen
Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im
Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes
verlangen kann?
Gründe (zusammengefasst):
Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass
gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung
seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Damit
soll gewährleisten werden, dass das Widerrufsrecht „mehr als
ein bloß formales Recht“ ist, das nicht durch negative
Kostenfolgen entwertet wird. Zweck des Widerrufsrechtes ist
es auch, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen
Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt
wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu
prüfen und auszuprobieren. Im Licht dieser Ziele darf die
Wahrnehmung des von der Richtlinie eingeräumten Rechts nicht
von der Zahlung eines Wertersatzes abhängig gemacht werden.
Die Richtlinie schließt andererseits aber
einen Wertersatz dann nicht aus, wenn das Verhalten des
Nutzers über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen
Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist, dieser die
gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise
benutzt hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten die
Einzelheiten festzulegen (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie
97/7). Dabei darf aber insbesondere nicht die Wirksamkeit
und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt
werden. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines
Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen
Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher
die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während
der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die
über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines
Widerrufsrechts erforderlich ist.
Es ist nun am AG Lahr, im Lichte dieser
Grundsätze seine Entscheidung zu treffen.Dabei, so der Hinweis des
EuGH, habe es insbesondere die Natur der fraglichen Ware und
die Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher
aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden
Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, zu
berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die
Rechte der Verbraucher beim
Versand- und Internethandel gestärkt.
Ein genereller Ausschluss eines Wertersatzes hätte bei einer
fehlenden Widerrufsbelehrung zur Folge gehabt, dass
Verbraucher noch nach Jahren widerrufen könnten, ohne
wertersatzverpflichtet für die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme, Verschlechterung oder gezogene Nutzungen zu
sein. Der EuGH ließ hier eine Hintertür offen mit dem
Verweis auf einen Anspruch des Händlers bei einer Nutzung
entgegen Treu und Glauben oder einer, die mit den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar
ist. Bei mutwilliger Beschädigung der Ware ist der
Verbraucher damit sicherlich weiterhin ausgleichspflichtig;
ebenso wenn er den Vertrag nach Erfüllung des Einsatzzweckes
der Ware widerruft (z.B. das Navi nach dem Urlaub ebenso
wenig noch länger gebraucht wird wie der Smoking nach der
Feier). Hier stellen sich für den Verkäufer allerdings
Beweisprobleme und die Entscheidung des EuGH könnte
Verbraucher dazu verleiten, Waren lieber zu kaufen und dann
den Vertrag zu widerrufen als sie sich zu mieten.
Umstritten ist, welche Folgen aus dem
Urteil für die Formulierung der Widerrufs- und
Rückgabebelehrung nach den Vorgaben der
BGB-Informationspflichten-Verordnung zu ziehen sind. Da die
Forderung von Wertersatz gegenüber Verbrauchern für
Nutzungen während des Ablaufs der Widerrufsfrist nunmehr nur
noch in den dargestellten eng begrenzten Ausnahmefällen
zulässig ist, dürften generelle Wertersatzklauseln in
Zukunft wettbewerbswidrig sein. Der Gesetzgeber müsste daher
die neue Musterwiderrufsbelehrung, die am 11.6.2010 als
Gesetz in Kraft treten soll, ebenfalls noch einmal
überarbeiten.
1. Das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige
Jugendliche, bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit
mit sich, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing begangen werden.
2. Den Inhaber eines
Internetanschlusses treffen Prüf- und Handlungspflichten, um
Rechtsverletzungen zu verhindern. Ihm obliegt es nicht nur,
seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu
untersagen, Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem
Internet herunterzuladen. Er muss auch wirksame Maßnahmen
zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Köln, Urteil vom 13.5.2009, Az. 28 O
889/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Das LG Köln hatte über die Abmahnkosten
aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der
Beklagten zu befinden. Die Klägerinnen sind jeweils Inhaber
von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an
verschiedenen Musikstücken und hatten sich gegen das vom
Internetanschluss der Beklagten ausgehende Angebot von 964
Musikdateien in einer Musiktauschbörse gewandt. Mit der
Beklagten im Haushalt lebten deren Ehemann und deren Kinder.
Das älteste Kind war am 9.8.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls
die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den
Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto
für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war
installiert.
Nach einer Abmahnung gab die Beklagte mit
Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die durch die
Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Sie bestreitet,
selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download
angeboten zu haben. Sie sei allen Prüf- und
Überwachungspflichten nachgekommen.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Köln bejahte einen Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten über das Rechtsinstitut der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Wer vom Störer die
Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann,
hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§
683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung
hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird.
Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
veranlassten Kosten sind zu ersetzen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Da die Musikstücke
öffentlich zugänglich gemacht wurden (§ 19a UrhG), lag eine
Rechtsverletzung vor, für die die Beklagte jedenfalls als
Störer haftet. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im
Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)),
die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der
Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen
des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender
Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine
Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Ferner setzt die Haftung des Störers die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im
Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch
Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und
der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und
Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker,
UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung,
geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im
Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG
Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
Für das Landgericht folgt aus der
öffentlichen Diskussion über Tauschbörsen und das verstärkte
Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden, dass niemand die
Augen davor verschließen kann, dass das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige
Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit
sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen
begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und
Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher
Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend
nachgekommen. Ihre Obliegenheit bezog sich nicht nur darauf,
ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik
mittels Filesharing-Software aus dem Internet
herunterzuladen. Sie hätte wirksame Maßnahmen zur
Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. So
hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten
eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die
Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von
Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte,
möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006,
661). Soweit die Beklagte vorträgt, dies getan zu haben,
bleibt doch aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass die
Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten
eingerichtet wurden oder die Firewall auch die
Downloadvorgänge hätte verhindern können.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war
erforderlich im Sinne von § 670 BGB; dies bereits zwingend
aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO. Hiernach
ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im
Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis
der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte
Verfolgung der Ansprüche der Beklagten nicht möglich
gewesen.
Praxishinweis:
Die Haftung des Anschlussinhabers wird
sowohl bei der Verwendung eines offenen Funknetzes durch
Dritte als auch bei der Nutzung durch Familienangehörige
kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung gibt bislang ein
uneinheitliches Bild. Während das OLG Frankfurt a.M. (GRUR-RR
2008, 279, 281) und das LG Frankenthal (CR 2008, 80 ff.)
eine Haftung für Rechtsverletzungen über ein offenes
WLAN-Netz erst dann annehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte
für einen Missbrauch bestehen, fordern andere Gerichte ein
proaktives Tätigwerden (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256; LG
Hamburg MMR 2006, 763, 764). Im Bereich der Störerhaftung
für Rechtsverletzungen, die von Familienangehörigen begangen
wurden, folgt das LG Köln der strikten Linie des LG Hamburg
(MMR 2008, 685, 687), die eine Belehrung und
stichprobenartige Kontrolle minderjähriger Kinder fordert.
Das LG Mannheim hingegen hält eine Überwachung von
Familienmitgliedern ohne konkreten Anlass für nicht zumutbar
(MMR 2007, 267, 268). Bis zu einer höchstrichterlichen
Klärung sollte zu einem proaktiven Verhalten geraten werden,
also z.B. zu einer Verschlüsselung eines WLAN-Netzes. Beim
BGH ist aktuell eine Revision gegen ein Urteil des OLG
Frankfurt a.M. unter dem Az. I ZR 121/08 anhängig. Mit einer
Entscheidung ist in der ersten Jahreshälfte 2010 zu rechnen.
29.1.2010
Bing: Kürzere Speicherdauer für IP-Adressen angekündigt
Heute ist einer der seltenen Tage, an denen sogar Bing einmal für eine
kurze Übersicht mehrerer News gut ist:
Microsoft hat angekündigt innerhalb
der nächsten 12 bis 18 Monate eine neue Speicherfrist
für IP-Adressen der Nutzer, die Suchanfragen an Bing
richten, einzuführen. Statt 18 Monate soll diese nur
noch sechs Monate betragen (Weblog-Beitrag
des "Chief Privacy Strategist" Peter Cullen).
Die EU-Kommission beabsichtigt, die
Überprüfung der geplanten Partnerschaft zwischen
Microsoft und Yahoo bis zum 19.2.2010 abzuschließen.
Apple verhandelt mit dem Microsoft
darüber, statt Google Bing als Standardsuchmaschine auf
dem iPhone einzusetzen (Heise).
28.1.2010
Leistungsschutzrecht für die Presse - Schutz von Snippets
Weiter geht es mit den Anmerkungen zum neuen Leistungsschutzrecht für die Presse (hier zu Teil 1), anlässlich einen Beitrags von Prof. Schweizer:
4. Prof. Schweizer möchte über das neue Leistungsschutzrecht Anbieter wie Google zugleich zu mehr Transparenz verpflichten. Während man über diese hinsichtlich der Abstrafung von Suchmaschinen nachdenken kann, ist die Forderung nach Informationen, wie Google Suchergebnisse ordnet, verfehlt. Der Algorithmus ist ein Betriebsgeheimnis und eine größere Transparenz würde nur den Weg für mehr Suchmaschinen-Spam ebnen.
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang die Kritik, dass auch die Verteilung der Werbeerlöse bei AdSense intransparent ist. Dies mag zwar zutreffen, einen Zusammenhang mit einem neuen Leistungsschutzrecht kann ich allerdings überhaupt nicht ausmachen.
5. Angesprochen werden kurz auch kartellrechtliche Fragestellungen, u.a. ein Preismissbrauch, weil Google aufgrund seiner starken Machtstellung den Unternehmen einen Einkaufspreis von 0 Euro diktiert. Wie sollte er auch höher liegen? Wenn die Anzeige der Snippets und die Verlinkung der Presseartikel urheberrechtlich ohne Zustimmung der Urheber erlaubt ist, warum sollte Google der Presse ein Geschenk mit einer freiwilligen Vergütung machen? Solange es keinen rechtlichen Schutz von Snippets gibt, kann auch kein Preismissbrauch vorliegen. Das mag sich nur ändern, wenn das Leistungsschutzrecht kommt und Google Unternehmen ausschließt, die wirklich eine angemessene Vergütung verlangen.
6. „Google is now constantly tracking your searches stemming from your browser... (Austrotrabant)." So und damit habe ich das Urheberrecht an dem Beitrag Personalized Search: Google Now Tracks All Searches von Austrotrabant verletzt! So ließe sich zumindest das interpretieren, was Prof. Schweizer anscheinend vertritt. Snippets sind in der Regel zu kurz, um urheberrechtlich geschützt zu sein, so die herrschende Auffassung. Wer mit Fortsetzungspunkten und Link einen Beitrag zitiert, beziehe diesen laut Prof. Schweizer aber mit ein. Snippet und Beitrag ließen sich damit nicht trennen und der Snippet sei damit urheberrechtsschutzfähig... Das halte ich für sehr weit hergeholt.
Das beruhigende zum Ende. Durch das neue Leistungsschutzrecht soll laut des Beitrags niemand daran gehindert werden, „Links zu setzen und Verlinkungen zu nutzen“.... Meine Bedenken, dass ein neues Leistungsschutzrecht zugunsten „aussterbender Dinosaurier“ sinnvolle Dienste beeinträchtigen und Kollateralschäden für Blogs zur Folge haben könnte, bleibt. Warten wir gespannt auf einen ersten Gesetzesentwurf...
27.1.2010
Unbestimmtheit eines Leistungsschutzrechts für die Presse und andere
Kritikpunkte an diesem Vorhaben
Ich habe
mich in
letzter Zeit
hier schon
des Öfteren
durchaus
kritisch zum
Vorhaben der
Bundesregierung
geäußert,
den
Forderungen
der Presse
nachzugeben,
ein eigenes
Leistungsschutzrecht
für diese zu
schaffen. In
der
aktuellen
ZUM spricht
sich Prof.
Schweizer
nun klar für
ein solches
aus (ZUM
2010, 7
ff.). Sein
Beitrag ist
äußerst
interessant
zu lesen,
allerdings
stimme ich
in sehr
vielen
Punkten
nicht
überein und
möchte auf
einige
„Highlights“
und eigene
Gedanken
heute und
morgen
hinweisen.
1. Das neue
Leistungsschutzrecht
soll für
Presseverlage
gelten.
Unklar
erscheint
mir
einerseits,
wer mit
einem
solchen
Begriff
alles
erfasst sein
soll, und ob
der
geschützte
Personenkreis
nicht zu eng
ist. Wenn
ich mir
Google News
ansehe, dann
sind dort
nicht nur
Meldungen
der „großen“
Verlage
vertreten,
sondern auch
einzelne
Blogs.
Sollen diese
nicht
geschützt
sein, weil
sie keinen
großen
Apparat mit
Redaktion,
Angestellten
usw. im
Hintergrund
haben?
Sollen
qualitativ
hochwertige
Erzeugnisse
einer neuen
Art von
Journalismus
weniger
stark
geschützt
sein? Das
neue
Leistungsschutzrecht
soll auch
Snippets
schützen.
Ein
08/15-Beitrag
einer
Provinzredaktion,
der auf
zusammengegoolten
Wissen
beruht,
würde Schutz
erfahren,
ein ggf.
mühsam
erarbeiteter
Blogbeitrag
über
US-amerikanische
Haftungsprivilegierungen
bei Links &
Law nicht?
Da der
Schutz des
neuen
Leistungsschutzrechts
über das
Urheberrecht
an dem
Beitrag
hinausgeht,
lässt sich
nicht das
Argument
anführen,
Presseunternehmen
hätten
Schwierigkeiten,
ihre
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
in Prozessen
nachzuweisen
(was bei
einem
1-Mann-Blog
keine
Schwierigkeit
ist aufgrund
des eigenen
Urheberrechts).
Es ist an
ihnen, die
Einräumung
von Rechten
an einem
Artikel
hinreichend
zu
dokumentieren!
2. Das
Leistungsschutzrecht
würde auch
die
Vervielfältigung
kleiner
Textausschnitte,
der sog.
Snippets
erfassen.
Dies würde
dann ggf.
nicht nur
Google News
betreffen,
sondern
ebenso die
beschreibenden
Texte bei
der
Websuche.
Deren
Anzeige
würde für
Google bei
Presse-Websites
vergütungspflichtig!
Und wo es
Geld zu
holen gibt,
werden viele
schnell
behaupten,
sie seien
Presse. Nur
am Rande,
ich habe
aufgrund von
Links & Law
auch schon
mal einen
„Presseausweis“
bekommen...
Müsste
Google mir
also auch
was zahlen?
Hmm, sollte
ich meine
Meinung zum
Leistungsschutzrecht
überdenken
...
3. Folge des
Schutzes
wäre, dass
eine
angemessene
Vergütung zu
bezahlen ist
(§ 32 Abs. 1
Satz 2
UrhG). Das
dürfte zu
vielen
Streitpunkten
führen. Auf
den Seiten
von Google
News gibt es
keine
Werbeanzeigen,
also
profitiert
hier Google
nicht
unmittelbar.
Soll die
Vergütung an
die Anzeige
der Snippets
anknüpfen?
Und wie soll
die
Vergütung
bei einer
Websuche
festgelegt
werden; 10
Suchtreffer
(mit
Snippets),
dazu noch
AdWords
Werbeanzeigen.
Hat der
beschreibende
Text eines
einzelnen
Suchergebnisses
wirklich
einen
anderen Wert
als 0 Euro?
Muss in die
Berechnung
nicht
zumindest
auch
einfließen,
dass Google
den
Presseseiten
Nutzer
vermittelt?
Ist die
Leistung von
Google und
Co. also
weniger wert
als die der
"Presse"?
26.1.2010
Angabe von Versandkosten bei einer Produktsuchmaschine
Seit kurzem liegen die
Entscheidungsgründe des
BGH-Urteils zu
Preissuchmaschinen vor (Urteil
vom 16. 7. 2009, Az. I
ZR 140/ 07;
siehe zur Reaktion von
Google auch die
News vom 13.8.2009).
Der BGH hat einen
Verstoß gegen die PAngV
angenommen, wenn bei
einer
Produktsuchmaschine die
Versandkosten nicht mit
angegeben werden:
"Zutreffend hat das
Berufungsgericht darauf
abgestellt, dass
Preisvergleichslisten
dem Verbraucher vor
allem einen schnellen
Überblick darüber
verschaffen sollen, was
er für das fragliche
Produkt letztlich zahlen
muss. Hierzu erwartet
der Verbraucher die
Angabe des Endpreises
sowie aller zusätzlichen
Kosten, insbesondere der
Versandkosten. Da die
Versandkosten der
verschiedenen Anbieter
nicht unerheblich
voneinander abweichen,
ist der Verbraucher
darauf angewiesen, dass
in der Liste ein Preis
genannt wird, der diese
Kosten einschließt oder
bei dem bereits darauf
hingewiesen wird, in
welcher Höhe zusätzliche
Versandkosten anfallen.
Umgekehrt rechnet der
Verbraucher - wie das
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen hat - auch
nicht damit, dass der in
der Preisvergleichsliste
angegebene Preis noch
unvollständig und
Näheres nur dadurch zu
erfahren ist, dass die
Internetseite des
konkreten Anbieters
aufgesucht wird.
Es entspricht auch
der Lebenserfahrung,
dass der Verbraucher,
der sich mit Hilfe einer
Preisvergleichsliste
informiert, bereits
dadurch eine gewisse
Vorauswahl trifft, dass
er sich mit einem
Angebot näher befasst
und die Internetseite
des fraglichen Anbieters
mit Hilfe des
elektronischen Verweises
(Link) aufsucht. Dabei
wird er naturgemäß aus
der Fülle der Angebote
die preislich
günstigsten Angebote
bevorzugen. Wird der
Verbraucher erst nach
dieser Entscheidung
darauf hingewiesen, dass
bei dem fraglichen
Produkt zusätzliche
Versandkosten anfallen,
ist die für den
Kaufentschluss wichtige
Vorauswahl bereits
getroffen. Auch wenn
sich ein Teil der
Interessenten der Mühe
unterziehen wird,
nunmehr zu überprüfen,
ob bei den Preisen der
anderen Anbieter
ebenfalls die
Versandkosten noch nicht
eingeschlossen waren,
wird ein anderer Teil
aufgrund des Hinweises
auf die Versandkosten
annehmen, dass offenbar
auch bei den anderen
Anbietern noch
zusätzlich Versandkosten
anfallen. Unabhängig
davon bleibt der
Anlockeffekt, der in
jedem Fall damit
verbunden ist, dass bei
der Preisangabe in der
Preisvergleichsliste ein
Hinweis auf die noch
zusätzlich zu zahlenden
Versandkosten fehlt."
25.1.2010
Bundeskartellamt fordert Google nach Beschwerden zur Stellungnahme auf
Sowohl die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger als auch die
Microsoft-Tochter Ciao und der Kartendienst-Anbieter Euro-Cities haben
beim Bundeskartellamt Beschwerden gegen Google eingereicht, und dies
schon vor einigen Monaten. Allerdings war zunächst Stillschweigen
vereinbart worden. Das Bundeskartellamt hat Google inzwischen zu einer
Stellungnahme aufgefordert und wird danach über die Eröffnung eines
formellen Verfahrens entscheiden. Angeblich kritisieren die Verleger die
Übernahme ihrer Inhalte in Snippets, ohne hierfür entschädigt zu werden
und Euro-Cities, dass Google kostenlos Karten bei Google Maps anbietet.
Das Shopping-Portal Ciao
wirft Google zudem vor, die laufenden Verhandlungen über eine
Fortsetzung eines bestehenden Werbevertrages abgebrochen zu haben, weil
das Shopping-Portal sich an die Kartellbehörde gewandt und Teile des
Vertrags mit Google über das Online-Werbesystem AdSense moniert hatte.
24.1.2010
CNFDI v. Google - Berufungsurteil im Verfahren um Google Suggest
Das Feature Google
Suggest schlägt einem Nutzer, der eine Suchanfrage eintippt, beliebte
Stichworte vor, die ein entsprechendes Präfix besitzen. Angegeben wird
zudem eine geschätzte Trefferzahl. Letztes Jahr habe ich auf
zwei Gerichtsverfahren in
Frankreich hingewiesen. Bei der
Eingabe der Firmennamen Direct Energie bzw. CNFDI schlug Google als
erstes „Direct Energie arnaque“ bzw. „CNFDI
arnaque“ vor. Arnaque steht für Betrug. Die Verbindung der
Unternehmen mit dem Wort arnaque beruht schlicht darauf, dass viele
Nutzer entsprechende Suchanfragen in der Vergangenheit gestellt haben.
Während
Direct Energie vor Gericht erfolgreich war und Google
verurteilt wurde, die Vorschläge zu ändern, war CNFDI weniger
erfolgreich. Das Gericht im CNFDI-Verfahren erkannte zum einen die
Arbeitsweise des Algorithmus von Google und die herausragende Rolle von
Suchmaschinen für die Verbreitung von Information an, und zog daraus zum
anderen den zutreffenden Schluss, dass der Vorschlag „anarque“
auf die Zahl der diesbzgl. Suchanfragen zurückgeht und der Vorschlag
selbst keine Verleumdung ist. CNFDI ist
in Berufung gegangen und hat
Medienberichten zufolge diese auch noch gewonnen!
23.1.2010
Marktanteile in den USA: Google gewinnt, Bing verliert
Nielsen hat
neue Zahlen zu den Marktanteilen der Suchmaschinen in den USA
veröffentlicht. Danach kann Google seinen Vorsprung immer weiter
ausbauen und hat Microsoft weiter das Nachsehen. Nach einer Phase, in
der Bing etwas zulegen konnte, befindet sich auch diese Suchmaschinen in
der Gunst der Nutzer wieder auf dem Rückzug. Im Dezember 2009 hatte
Google 67,3 % Marktanteil, Bing nur 9,9%. Google gewinnt im Vergleich
zum Vormonat 1,9%, Bing verliert 0,8%.
22.1.2010
Google & die Zensur von Suchergebnissen in China
In den letzten Tagen war viel in den Medien über die
Kehrtwende von Google in der "China-Politik" des Unternehmens zu lesen.
Im Detail will ich dies hier nicht nachvollziehen, sondern nur auf
einige zentrale Punkte hinweisen:
Massive Hacker-Angriffe aus China, der
Diebstahl von Programminformationen sowie die zunehmende
Einschränkung der Meinungsfreiheit im chinesischen Internet haben
Google zu der Entscheidung bewogen, Suchergebnisse in China nicht
mehr zensieren zu wollen (Official
Google Blog /
Heise).
Dies könnte das Ende des Engagements von
Google in China sein. Wirtschaftlich ein Verlust, für das Image des
Unternehmens aber sicherlich ein Gewinn. Das Firmenmotto "We are not
evil" hatte aufgrund der Zensur von Suchergebnissen in der
Vergangenheit Kratzer bekommen. Allerdings muss man auch sehen, dass
Google damit "lediglich" den chinesischen Bestimmungen nachgekommen
ist. Und wer in China Geschäfte tätig, muss eben auch deren
"Rechtsordnung" respektieren.
Google hat angekündigt, in Gesprächen mit der
chinesischen Regierung klären zu wollen, ob und inwieweit eine
unzensierte Nutzung der Suchmaschine künftig realisierbar ist (Heise).
Eine Sprecherin des chinesischen Außenministeriums erklärte jedoch
bereits, dass Peking hart bleiben werde. Ausländische Internetfirmen
müssten sich in China an die Gesetze halten (Heise).
Microsoft hat zur Enttäuschung von
Menschenrechtsorganisationen erklärt, weiter wie bisher in China
verfahren zu wollen und damit die Zensur weiter zu betreiben (Heise).
Wie wird Google in Zukunft mit
Zensur in anderen Ländern umgehen? Zur Situation in Indien siehe
z.B. das
Wall Street Journal.
21.1.2010
Gesetzliche Vermutung für ein Nutzungsrecht für Suchmaschinen in
Großbritannien?
In Großbritannien wird derzeit eine
Änderung des Urheberrechts mit Bezug auf Suchmaschinen
diskutiert. Danach soll eine Vermutung dafür bestehen, dass
ein Websitebetreiber Suchmaschinen ein einfaches
Nutzungsrecht für Vervielfältigungen einräumt, die für ihre
Dienste erforderlich sind. Widerlegt werden kann diese durch
eine anderweitige Erklärung in maschinenlesbarer Form.
Angesprochen ist damit der robots.txt-Standard.
Auch wenn dies aus dem Wortlaut des Vorschlags nicht ganz
eindeutig hervorgeht, dürften wohl nur Vervielfältigungen
erfasst sein, die Crawler von Suchmaschinen vornehmen, um
einen Index durchsuchbarer Webseiten oder Bilder zu
erstellen. Die Vermutung kann sich m.E. nicht mehr auf
Vervielfältigungen innerhalb der Suchresultate erstrecken
und damit auch nicht auf die Streitfrage nach der
Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails in der
Bildersuche. Der Vorschlag differenziert nicht zwischen
Vervielfältigungen von Bildern und Text. Würde man dies
anders sehen, würde die Regelung Suchmaschinen auch die
Vervielfältigung von viel längeren Textauszügen gestatten.
Zudem ist anzumerken, dass ausdrücklich nur
Vervielfältigungen angesprochen werden. Wollte der
Gesetzgeber das Problem der Thumbnails angehen, müsste sich
die Vermutung auch auf das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung erstrecken.
Die vorgeschlagene Regelung lautet wie folgt:
"Protection
of search engines from liability for copyright
infringement
(1)
The
Copyright, Designs and Patents Act 1988 is
amended as follows.
(2)
After section 116F (as inserted by section (Compulsory
licensing of recorded music to be made available
via the internet)) insert—
"116G
Protection of search engines from liability for
copyright infringement
(1)
Every provider of a publicly accessible website
shall be presumed to give a standing and
non-exclusive license to providers of search
engine services to make a copy of some or all of
the content of that website, for the purpose
only of providing said search engine services.
(2)
The
presumption referred to in subsection (1) may be
rebutted by explicit evidence that such a
licence was not granted.
(3)
Such
explicit evidence shall be found only in the
form of statements in a machine-readable file to
be placed on the website and accessible to
providers of search engine services.
(4)
A
provider of search engine services who acts in
accordance with this section shall not be liable
for any breach of copyright in respect of the
actions described in subsection (1).""
20.1.2010
Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz zu Google Analytics
Nach Ansicht des Landesbeauftragten
für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
ist Google Analytics in seiner
gegenwärtigen Form nicht
rechtskonform. In einer
Pressemitteilung
vom 7.1.2010
äußerte er sich wie folgt: "So
ermöglicht die derzeitige
Konfiguration des Dienstes keine
wirksame Wahrnehmung des Rechts auf
Widerspruch, Information und
Auskunft sowie keine Löschung der
Daten auf Verlangen der Betroffenen.
Unklar ist weiterhin, welche
Nutzerdaten zu welchen Zwecken durch
das Analysewerkzeug konkret erhoben
werden und wie lange diese bei der
Google Inc. mit Sitz in den
USA gespeichert bleiben.
Außerdem räumt sich Google in den
zugrundeliegenden Bestimmungen
ausdrücklich das Recht ein, die über
den einzelnen Nutzer mittels einer
eindeutigen Kennung gewonnenen Daten
mit anderen bereits gespeicherten
Daten zu verknüpfen und diese
Informationen an Dritte
weiterzugeben. Dies steht im
Widerspruch zu den Vorgaben des
Telemediengesetzes, wonach die
Zusammenführung des
pseudonymisierten Profils mit
Angaben über die hinter dem
Pseudonym stehenden natürlichen
Personen unzulässig ist."
Einzelne problematische Punkte hat
er ferner in diesen
Hinweisen
zusammengestellt.
Gibt es eigentlich überhaupt
jemanden, der der Ansicht ist, dass
das Analyse-Tool von Google mit dem
Datenschutz vereinbar ist (Google-Mitarbeiter
einmal ausgenommen)? Der kann sich
gerne mal im
Beck Forum Links & Law outen ...
Denken Sie bei Nexus
auch immer sofort an die Androiden aus dem Roman
„Träumen Androiden von elektronischen Schafen“
oder den Film „Blade Runner“? Wenn nein, dann
bescheren Sie Google damit einen ruhigen Schlaf.
Eine Tochter des Autors Philip Dick hat Google
nämlich zur Unterlassung der Verwendung des
Begriffs Nexus für das neue Smartphone
aufgefordert. Die Nichteintragung des Wortes
Nexus als Marke durch Dick, die eigentliche
Bedeutung des Wortes Nexus als ein Ort, an dem
verschiedene Dinge zusammenlaufen, sowie die
fehlende Verwechslungsgefahr lassen Ansprüche
gegen Google unwahrscheinlich erscheinen. Aber
vielleicht kurbelt die Aktion den Verkauf von
Büchern und Filmen an?
Das OLG Braunschweig
hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Domain
bund-der-verunsicherten.de zu beschäftigen und
ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der
gewählte Domainname mangels Verwechslungsgefahr
mit dem auf dieser Seite kritisierten Bund der
Versicherten zulässig ist (Urteil vom
10.11.2009, Az. 2 U 191/09):
"Hier hat der Beklagte
nicht den Namen des Klägers, also "Bund der
Versicherten e. V." als Domain für sich
registrieren lassen, sondern einen Bestandteil
dieses Namens in abgeänderter Form. Dabei ist
der zum Namen des Klägers eingehaltene Abstand
ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Der Sinngehalt der von dem
Beklagten gewählten Bezeichnung "Verunsicherten"
ist ein gänzlich anderer als der des Begriffs
"Versicherten", der Teil des Namens des Klägers
ist. Es handelt sich nicht nur um eine andere
grammatikalische Form mit etwas anderer
Schreibweise, sondern einen völlig neuen,
eigenständigen Begriff, so dass die ähnliche
Schreibweise nichts daran zu ändern vermag, dass
dem Verkehr ohne Weiteres die
Unterschiedlichkeit der Zeichenverwendung
deutlich wird."
Der Beklagte hatte
ferner Werbeanzeigen geschaltet und in diesen
die Überschrift „Bund der Versicherten“ gewählt.
Das OLG verneinte auch hier einen
Unterlassungsanspruch: "Aus
denselben Gründen bestehen auch keine
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der
Verwendung des Begriffs "Bund der Versicherten"
als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch
insoweit fehlt es an der nötigen
Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der
Zuordnungsverwirrung. Dass es sich nicht um eine
Anzeige des Klägers handeln kann, wird dem
Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der
Domain "www.bundderverunsicherten.de" des
Beklagten und darüber hinaus auch durch die
Gegenüberstellung mit dem Begriff "Bund der
Verunsicherten" deutlich."
Ob sich ein Nutzer
die in der Werbeanzeige angegebene Domain
wirklich so genau anschaut, dass ihm das „un“
auffällt? Das OLG legt jedenfalls noch eine
zweite Begründung zur Stützung seines
Ergebnisses nach: "Tatsächlich
handelt es sich hier um eine bloße Nennung des
Namens des Klägers, die nötig ist, um den
Gegenstand der auf der Website des Beklagten
veröffentlichten Inhalte zu beschreiben. Eine
solche lediglich beschreibende Verwendung ist
aber nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und auch
namensrechtlich nicht zu beanstanden."
Schließlich hatte
der Beklagte „Bund der Versicherten“ auch noch
als Keyword bei Google gewählt. Auch hier nahm
das Gericht keine Rechtsverletzung an. Dabei
meine ich aus den einleitenden Sätzen zwischen
den Zeilen herauszulesen, dass das OLG seiner
markeninhaberfreundlichen Ansicht zu Keywords
noch etwas nachhängt. Es verweist auf die
Rechtsprechung des BGH zu Metatags und auf seine
frühere Entscheidung zu AdWords, die an diese
anknüpfend eine kennzeichenmäßige Verwendung
angenommen hat. Kein Wort zu den eher liberalen
Entscheidungen des BGH vom Januar letzten Jahres
oder den Vorlagen an den EuGH. Letztlich konnte
diese Problematik auch offen bleiben, weil das
Gericht erneut eine zulässige Namensnennung
angenommen und zudem eine Zuordnungsverwirrung
bzw. Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat: "Im
Hinblick auf die Nennung des wesentlichen und
prägenden Teils des Namens des Klägers in der
Anzeige des Beklagten könnte zwar bei
oberflächlicher Draufsicht für den nach
Informationen des Klägers suchenden und dazu das
Schlüsselwort eingebenden Internetnutzer der
Eindruck entstehen, es handele sich tatsächlich
um eine Website des Klägers. Andererseits ist
der ein Suchwort eingebende Internetnutzer aber
darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer dem
gesuchten Ziel entsprechen. Er wird deshalb
schon im eigenen Interesse, bevor er sich mit
einer Website befasst, die in der Kurzfassung
angegebenen Kurzhinweise lesen. Ansonsten
müssten etwa hier im konkreten Fall der Anlage K
2 bis zu 119.000 Treffer "angeklickt" werden.
Diese Kurzhinweise können eine
Verwechselungsgefahr begründen (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03, GRUR 2007,
65 Rz. 19 - Impuls), aber auch ausschließen.
Hier sind sie so eindeutig, dass nach ihrer
Kenntnisnahme kein Zweifel daran bestehen kann,
es nicht mit dem Kläger zu tun zu haben. Der
Internetnutzer wird bei Wahrnehmung der
AdWord-Werbung des Beklagten also nicht davon
ausgehen, es handele sich um eine Anzeige des
Klägers."
17.1.2010 Urteil gegen
Torrent-Suchmaschine Isohunt
In den USA sorgt ein Urteil gegen den Betreiber der
Torrent-Suchmaschine Isohunt für Diskussionen. Beim Lesen
des Urteils drängte sich mir sehr stark der Eindruck auf,
wenn hier keine urheberrechtliche Verantwortlichkeit
bestehen soll, wann denn dann. Der Betreiber hatte auch
wirklich alles getan, um Columbia Pictures, den Kläger, zu
verärgern. Metatags, die schon auf illegale Inhalte
hinwiesen; übersichtliche Kategorien für den geneigten
Raubkopierer wie "TOP 20 Movies" oder "Box Office Movies",
rund 95 % aller Downloads rechtswidrig; Aussagen, dass
Urheberrechtsverletzungen kein Diebstahl sein müssen,
technische Hilfestellungen für Nutzer und auch die
Moderatoren eines Forums waren offensichtlich sehr bemüht,
Nutzer den Weg zu illegalen Kopien zu weisen. Das Gericht
nahm meines Erachtens völlig zu Recht eine Anstiftung zu
einer Urheberrechtsverletzung ("inducement") an und
sah die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung nach
dem DMCA als nicht gegeben an. Dem Vorliegen von
Urheberrechtsverletzungen könne sich der Angeklagte nicht
verschließen.
LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05 Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 –
2 U 319/07
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage,
auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite
befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die
Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte
Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder
in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt
(sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der
Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder
der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA
gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der
Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung
der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das
Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen
(veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar
grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der
Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails
seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich
(§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen
und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die
Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher
versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die
Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert
erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich,
wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine
vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für
Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet
sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren
weiter."
Heute geht es mit einem zweiten Block von Nachrichten weiter, die in den
letzten drei Wochen liegengeblieben sind:
Seit August 2007 erlaubt ein Lizenzabkommen
zwischen Google und AP die Nutzung der AP-Inhalte innerhalb von
Google News. AP-Meldungen sind im Volltext unter der Google-Domain
abrufbar. Seit dem 24.12. werden allerdings keine neuen Nachrichten
mehr hinzugefügt. Dies soll auf stockende Verhandlungen über eine
Verlängerung des Abkommens und der Weigerung von Google, auf die
Forderungen der AP einzugehen (z.B. verlangt diese einen Zugang zu
Echtzeit-Zugriffsdaten) zurückzuführen sein (Heise).
Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger hat sich kritisch über Google geäußert,
insbesondere über die Gigantonomie der Buchsuche und hochauflösende
Aufnahmen bei Street View und Google Earth. Von Google erwarte sie
eine größere Transparenz hinsichtlich der erhobenen Daten. Wenn das
nicht bald geschehe, "sind wir womöglich als Gesetzgeber gefordert".
(Heise).
Frankreich möchte legale Angebote im
Internet stärken. Die vom französische
Kulturministerium eingesetzte Kommission Zelnik schlägt zur
Finanzierung eine Google-Steuer vor! Diese soll bei den
Werbeeinnahmen des Unternehmens anknüpfen, die es durch Klicks von
Nutzern generiert, die ihren Sitz in Frankreich haben. Grundlage
soll also sein, wo der Umsatz generiert wird. Auf den europäischen
Hauptsitz von Google in Irland soll es nicht ankommen (Heise)!
Die Einnahmen von Google (und natürlich auch anderen ähnlichen
Anbietern) sollen mit einem Steuersatz von ein bis zwei Prozent
belegt werden, was zu Steuereinnahmen von etwa 50 Millionen Euro
führen soll.
Als Reaktion darauf hat Jonathan Todd, Sprecher der amtierenden
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, die französische Regierung
darauf hingewiesen, dass die diskutierten massiven Subventionen für
u.a. die Musikindustrie seitens der EU genehmigungspflichtig seien.
Ferner hat die Kommission mitgeteilt, dass sie wegen der Marktmacht
von Google keinen Handlungsbedarf sehe. Ein Unternehmen dürfe eine
dominante Position auf dem Markt haben. Probleme gebe es erst dann,
wenn ein Unternehmen versucht, die dominante Position auf dem Markt
zu missbrauchen.
14.1.2010 Verfahren zwischen
Yahoo und May Kay endet
Hin und wieder
trifft eine Klage wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen
nicht Google, sondern eine andere Suchmaschine. Yahoo z.B.
wurde Mitte letzten Jahres wegen einer angeblichen
Markenverletzung von May Kay verklagt. Das Unternehmen
wehrte sich dagegen, dass Yahoo bestimmte Begriffe in
Nachrichten seines E-Mail-Dienstes in Hyperlinks umwandelt,
bei deren Berührung sich ein Pop-Up-Fenster mit Werbung
öffnet. Es soll vorgekommen sein, dass May Kay oder
lizenzierte Händler E-Mails an Yahoo-E-Mail-Account-Nutzer
verschickt haben, in denen die Marke May Kay mit
Pop-Up-Werbung von Konkurrenten verknüpft war (May
Kay Inc. v. Yahoo! Inc, N.D. Tex., No 09-1278, 7/6/09). Die
Parteien haben sich bereits Anfang November vor einem
Gericht in Dallas zu nicht verlautbarten Bedingungen
verglichen (siehe
Bloomberg).
13.1.2010 Prüfpflichten
eines Suchmaschinenbetreibers / Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Das OLG Hamburg (Beschluss
vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09) hat sich zu Prüfpflichten des
Suchmaschinenbetreibers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den in
den Suchergebnissen verlinkten Webseiten geäußert. Das Gericht hält
Suchmaschinenbetreiber zwar für verpflichtet, nach einem entsprechenden
Hinweis ein derartiges Angebot zu entfernen, eine Pflicht zur ständigen
Überprüfung der Suchergebnisse besteht jedoch nicht:
"Auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es
Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine
Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass
beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des
Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen
rechtswidrigen Inhalt haben (s. schon den Beschluss des Senats vom
23.10.2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung
begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem
Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer
rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten
ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so
dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder
bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter
nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der
Verbreitung zu entgehen."
Das OLG untersucht dann - in dieser
Ausführlichkeit meines Wissens nach als erstes Gericht überhaupt - die
datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer Suchmaschine. Dabei kommt
es zum Schluss, dass eine solche eine Verfügungsmacht des Verpflichteten
für die Daten voraussetze. "Die von der
Suchmaschine der Antragsgegnerin im Internet gefundenen Daten gelangen
aber nicht in die Verfügungsmacht der Antragsgegnerin, wenn zwar ihre
Existenz von der Suchmaschine nachgewiesen, die Daten selbst bei ihr
aber nicht gespeichert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2003, GRUR 2003,
S. 958 ff., 961 zur Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts beim
Betrieb einer Suchmaschine)."
Selbst wenn eine kurzfristige
Zwischenspeicherung durch eine Suchmaschine erfolge, sei die Ausgabe der
Trefferliste nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig: "Danach
ist das geschäftsmäßige Erheben personenbezogener Daten zum Zweck der
Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden und nicht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Erhebung offensichtlich überwiegt. Zu den
allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die allgemein
zugänglichen Inhalte des Internets (Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl.,
§ 29 Rdnr. 198). Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse
des Betreibers der Suchmaschine daran, der Öffentlichkeit die Nutzung
des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, zu
berücksichtigen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich
davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende rechtswidrige
Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Diese Abwägung hat,
wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, anhand der
Grundsätze zu erfolgen, die für die Zulässigkeit der Verbreitung von
Äußerungen entwickelt worden sind, die das allgemeine
Persönlichkeitsrecht oder eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 23. 6. 2009, NJW
2009, S. 2888 ff., 2891; OLG Hamm, Urt. v. 04.04.1995, NJW 1996,
S. 131 f., 131). Sie kann aus den eingangs genannten Gründen daher
ebenfalls nicht dazu führen, dass der Betreiber der Suchmaschine
verpflichtet wäre, den Namen einer Person gänzlich aus ihrem Suchangebot
zu entfernen, sondern sie kann vielmehr nur dahin gehen, dass der
Betreiber der Suchmaschine zwar verpflichtet ist, das Nachweisen
einzelner Fundstellen zu unterlassen, wenn diese rechtswidrige
Äußerungen enthalten, diese Verpflichtung aber erst dann entsteht, wenn
er eine ihn insoweit treffende Prüfpflicht verletzt, was in der Regel
voraussetzt, dass er von dem Inhalt des jeweiligen Internetauftritts
konkrete Kenntnis erlangt."
Vom Ergebnis her halte ich die
Entscheidung für ausgewogen und zutreffend. Ich habe allerdings Zweifel,
ob das Datenschutzrecht nicht doch zu einer Unzulässigkeit kommt, wenn
eine Suchmaschine über die bloße Verlinkung der Suchtreffer hinausgeht.
Das klingt mit dem Merkmal "Verfügungsmacht" im Beschluss des OLG
Hamburg leicht an. Verfügungsmacht hätte eine Suchmaschine z.B., wenn
sie Inhalte in einem "Cache" vorhält. Auch bei einer eigenen
Aufbereitung von Daten im Rahmen einer Personensuchmaschine könnte die
Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfallen (dazu eine
frühere
Entscheidung des OLG Hamburg und meine Anmerkung).
12.1.2010 Wikileaks-Links,
Groovle & das Übliche (AdWords)
Über die verschiedenen Feiertage der letzten Wochen sind ein paar
Meldungen liegen geblieben:
Aufregung im Verfahren von Viacom
gegen Google. Viacom wirft Google vor, nicht genügend gegen den
Upload urheberrechtsverletzender Videos bei YouTube zu unternehmen.
Google habe Prüfpflichten. Jetzt hat sich herausgestellt, dass rund
250 Videoclips, die in der Klage aufgeführt waren, von Viacom selbst
hochgeladen wurden. Wenn Viacom nicht einmal selbst sagen kann,
welche Filme auf YouTube ihre Rechte verletzen, wie soll Google dies
dann können? Zur Ehrenrettung von Viacom sei aber gesagt, dass 200
trotzdem eine kleine Zahl ist angesichts von angeblich angeführten
63.000 Videos. Mehr bei
Mediapost.
Eine weitere Klage wird aus den USA
zum Dauerbrenner "Verwendung fremder Marken als Keywords" gemeldet.
Die streitgegenständliche Anzeige soll 84mal (!) angeklickt worden
sein und zu einem Verlust von Marktanteilen des Klägers geführt
haben,
King Pharmaceuticals, Inc., v ZymoGenetics, Inc.,
2009 WL 4931238 (E.D. Tenn. Dec. 10, 2009).
Baidu, die bedeutenste Suchmaschine
in China, droht eine Klage von Shanda
Literature Limited (SDL). Der Vorwurf: Links in den Suchergebnissen
führen zu rechtswidrigen Kopien von Texten ihrer Autoren (mehr bei
Chinadaily).
Sind Links zur Website Wikileaks
ggf. strafbar. Eine Einschätzung dazu auf
Internet-Law.
Wie sollten Nutzer bei personenbezogenen
Werbeeinblendungen darüber informiert werden, warum sie diese
Anzeige erhalten? Mehr dazu bei
Out-Law.
Keine Verwechslungsgefahr besteht
laut eines kanadischen Gerichts zwischen der Suchmaschine Groovle
und Google (BBC
News).
11.1.2010 Ausblick auf das
Suchmaschinenrecht 2010
Suchmaschinenrecht wird 2010 nicht
langweiliger werden, ganz im Gegenteil. Bereits in den
ersten Monaten des neuen Jahres dürften mit Spannung
erwartete Urteile für etwas mehr Rechtssicherheit sorgen.
Doch zugleich werfen neue technische Entwicklungen bereits
neue Fragen auf. Den Jahreswechsel möchte ich zum Anlass
nehmen, auf einige der kommenden Highlights hinzuweisen:
1. Ist die Verwendung einer fremden Marke
als Keyword eine Markenrechtsverletzung? Darf ein
Unternehmen z.B. bei Google eine Werbeanzeige für den Fall
schalten, dass ein Nutzer nach der Marke eines Konkurrenten
sucht? Der EuGH wird diese Frage für die EU-Staaten zu
beantworten haben. Er wurde von Gerichten aus Frankreich,
Deutschland, Österreich, England und den Niederlanden
angerufen. Zu den Vorlagen der französischen Cour de
Cassation hat der Generalanwalt M. Poiares Maduro am
22.9.2009 seine sehr liberale Stellungnahme vorgelegt. Ob
der EuGH dieser folgen wird?
Blick in die Kristallkugel: Glaubt man
der Gerüchteküche und berücksichtigt man die bisherige
Rechtsprechung des EuGH, der durchaus zur Anerkennung einer
eigenständigen Werbefunktion einer Marke tendiert, dürfen
sich Markeninhaber 2010 über das Urteil freuen und werden
wir neue Klagen sehen. Nur bei einer klaren Entscheidung des
EuGH gegen die Markeninhaber, wäre die Diskussion beendet,
anderenfalls bieten die vielfältigsten Konstellationen
(Verwendung der Marke auch in der Anzeige, Disclaimer auf
der verlinkten Webseite usw.) auf Jahre hinaus weiter
genügend Diskussionsstoff.
2. Eine Bildersuche ohne
Thumbnails ist nicht vorstellbar. Aber um die Ergebnisse zu
visualisieren, ist Google darauf angewiesen,
urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vorzunehmen.
Über deren Zulässigkeit hat der BGH am 10.12.2009
verhandelt. Sein Urteil wird für die nächsten Wochen
erwartet.
Blick in die Kristallkugel:
Ich tippe darauf, dass der BGH klar zum Ausdruck bringen
wird, dass die Darstellung der Thumbnails von einer
konkludenten Einwilligung des Urhebers gedeckt ist.
Vielleicht lässt sich das Gericht auch zu einem obiter
dictum hinreisen, wie es den Fall sieht, wenn ein Bild nicht
mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht
wurde. Hierzu läuft ein entsprechendes Verfahren vor dem OLG
Hamburg. Die Verkündigung des Urteils wurde anscheinend
mehrfach verschoben, vermutlich im Hinblick auf die
bevorstehende Entscheidung des BGH.
3. Der
Vergleichsvorschlag im Verfahren zwischen der
Autorenvereinigung Author's Guild und Google um die
Digitalisierung von Büchern in Universitätsbibliotheken und
die Zugänglichmachung von Snippets, hat 2009 zu kontroversen
Diskussionen um den Umgang mit dem kulturellen Erbe geführt.
Der erste Vergleichsvorschlag wurde heftig dafür kritisiert,
dass er ein dem Urheberrecht an sich fremdes Opt-Out-System
installiert und Google ein Monopol für die Verwertung
digitalisierter Bücher, insbesondere verwaister Werke
verschafft. Nachdem das US-Justizministerium ebenfalls den
Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, haben die Parteien diesen
überarbeitet und am 13.11.2009 ein Amended Settlement
Agreement vorgelegt. Am 18.2.2010 soll nun ein Fairness
Hearing stattfinden, in dem über die vorgebrachten Einwände
verhandelt wird.
Blick in die Kristallkugel: Es stehen
nach wie vor zahlreiche Einwände im Raum und ich würde nicht
ausschließen, dass noch weitere Detailänderungen am
Vergleichsvorschlag notwendig werden. Trotzdem rechne ich
damit, dass am Ende eine Zustimmung des Gerichts stehen
wird. Danach wird aber die Umsetzung des
Vergleichsvorschlags weiter sehr genau beobachtet werden,
insbesondere die US-Kartellbehörden werden die Entwicklung
des Marktes verfolgen und gegebenenfalls regulierend
eingreifen.
4. Google Street View hat 2009 in
vielen Ländern zu einer Debatte über den Datenschutz und das
Recht des einzelnen auf Privatsphäre geführt. Obwohl Google
in EU-Ländern die Gesichter von Passanten ebenso verwischt
darstellt, wie Autokennzeichen, sind Datenschützer mit immer
neuen Forderungen an das Unternehmen herangetreten. Die
verwendete Software funktioniere nicht hinreichend. Das
Abfahren von Straßen und das Aufschalten der Bilder solle
vorher angekündigt werden, usw. In der Schweiz wurde ein
Gerichtsverfahren vom Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür
initiiert.
Blick in die Kristallkugel: 2010 ist
mit einer Einführung des Dienstes in Deutschland zu rechnen.
Das Verfahren in der Schweiz könnte Signalwirkung für andere
Staaten haben. Letztlich wird sich die Aufregung um Street
View aber legen. Immer bessere Blurring-Software wird
Datenschützer irgendwann zufrieden zurücklassen und diese
ihren Blick wieder auf viel gravierendere Datenschutzfelder
werfen lassen.
5. Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP ist zu lesen, dass die Regelungen
zur Verantwortlichkeit im Telemediengesetz weiterentwickelt
werden sollen.
Blick in die Kristallkugel: Schon seit
Jahren wird über eine ausdrückliche Haftungsprivilegierung
für Hyperlinks und Suchmaschinen nachgedacht. Ich hoffe
zwar, dass 2010 endlich eine tragfähige Regelung auf den
Tisch kommt, besonders zuversichtlich bin ich allerdings
nicht!
6. Zeitungsverlage fordern vehement
die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts für ihre
Inhalte, um insbesondere einen besseren Schutz vor
"Schmarotzer-Diensten" wie Google News zu erlangen. Die
Politik scheint dieser Forderung durchaus positiv
gegenüberzustehen. Sie hat Eingang in den Koalitionsvertrag
gefunden. Dabei kann keiner sagen, wie dieses neue Recht
überhaupt aussehen soll. Soll die geschäftsmäßige Verlinkung
von Inhalten am Ende von der Zustimmung des Urhebers
abhängig gemacht werden?
Blick in die Kristallkugel: Ich
befürchte, wir werden 2010 ein neues Leistungsschutzrecht
bekommen. Es wird entweder so schwach ausgestaltet sein,
dass es Zeitungsverlagen in der digitalen Welt nicht
weiterhilft, oder so weit gefasst sein, dass
Kolalateralschäden bei z.B. Blogbetreibern nicht
auszuschließen sind.
Enden möchte ich mit ein paar
Gedanken zu möglichen zukünftigen Themen, dem
"Suchmaschinenrecht 2.0"
7. Googles Bilderdienst Picasa erkennt
Gesichter. Google wird im Januar ein eigenes Handy Nexus
vorstellen. Es gehört nicht viel Phantasie dazu, welchen
Dienst wir in Zukunft sehen könnten. Halten Sie ihr Handy in
Richtung des nett lächelnden Mädchens am Nachbartisch,
erfassen sie ihr Gesicht und Google spuckt ihnen sofort
ihren Namen, Daten, Website, Xing-Eintrag usw. aus. Die
Technik ist vorhanden, Datenschützer werden begeistert sein.
Ob und in welcher Form werden wir derartige Features sehen?
8. Wie wird kontextbezogene Werbung
z.B. im Rahmen eines Google-Navigationssystems oder eines
Google-Handys aussehen? Stellt sich auch hier wieder das
altbekannte Problem der Benutzung fremder Marken?
9. Es hat eine ganz schön
lange Zeit gedauert, bis die
Rechtsprechung geklärt hatte, dass Deep Links zulässig sind.
Websitebetreiber konnten sich nicht mit dem Argument
durchsetzen, dass Deep Links Nutzer an den Werbeanzeigen auf
ihrer Startseite vorbeiführen. Hier ließ sich argumentieren,
dass sie ja jederzeit Werbung auf ihren Unterseiten
platzieren können und dies ist heute auch Gang und Gäbe.
Aber wie sähe dies mit Deep Links einer neuen Generation
aus? Podcasting und "You-Tubing". Oft sind Videos oder
Audio-Files relativ lang. Was wäre, wenn sie jemanden direkt
auf einen Gesprächspunkt aufmerksam machen wollen, einen
Link auf eine Stelle eines Videos oder Podcasts setzen
können und als Nebenfolge eine Werbeansage am Anfang
umgehen? An entsprechenden Linktechniken wird gearbeitet,
teilweise gibt es sie schon.
10. Liegt die Zukunft des
Suchmaschinenmarktes bei Antwortsuchmaschinen? Diese werfen
vielfältige neue Probleme auf. Fragen Sie eine Suchmaschine
doch mal nach dem Liedtext des Songs Stille Helden von
Christina Stürmer. Im Moment führen sie Links in den
Suchergebnissen ggf. zu Webseiten, auf denen der Text in
urheberrechtswidriger Weise vervielfältigt wurde. Wollte
eine Antwortsuchmaschine auf der Ergebnisseite die Antwort
komplett liefern, ginge dies nur mit der Einräumung eines
Nutzungsrechts. Antwortsuchmaschine ohne Rechte an Content
sind nicht möglich. Schon alleine dadurch ergibt sich eine
natürliche Schranke, so dass "normale" Suchmaschinen nicht
überflüssig werden.
10.1.2010 Chinesische Autorin
klagt gegen Google Buchsuche
Die Autorin Mian Mian hat Google in China verklagt, weil ihr
Roman "Acid House" in der Google Buchsuche Datenbank zu
finden war. Sie verlangt Schadensersatz i.H.v. 61.000 Yuan
(rund 6.200 Euro). Dies ist das erste diesbezügliche
Verfahren in China. Das Gericht forderte in einer ersten
Anhörung die Parteien zu Vergleichsverhandlungen auf.
Die staatliche China Written Works Copyright Society
strebt im Januar zudem Verhandlungen mit Google an, da
insgesamt mehr als
80.000 Werke chinesischer Autoren in Googles digitaler
Bibliothek gefunden werden können.
In Frankreich wurde Google im Dezember 2009 zu einer
Schadensersatzzahlung von 300.000 Euro verurteilt, weil der
Suchanbieter Bücher des Verlags Editions du Seuil gescannt
hatte.
Die nächsten News kommen
wegen eines Trauerfalles erst ab
dem 10.1.2010
23.12.2009
Die einsamste Zahl
Links & Law verabschiedet sich bis zum 4.1.2010 in eine
kleine Weihnachtspause und wünscht allen Lesern schöne Feiertage und
einen guten Rutsch! Und nun zu den letzten News des Jahres in einer
Übersicht.
In der Schweiz läuft ein
Verfahren gegen Street View.
Hanspeter Thür, der Eidgenössische Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragte wollte Google zunächst auch dazu
verpflichten, vorerst keine Aufnahmen in der Schweiz mehr zu machen.
Die Parteien haben sich jetzt aber darauf verständigt, dass Google
auf eigenes Risiko weitere Aufnahmen machen, diese aber bis zur
rechtskräftigen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
im Internet veröffentlichen wird. Google verpflichtet sich außerdem,
ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der
Sache zu akzeptieren (Heise).
Google
beantwortet die Frage nach der
einsamsten Zahl.
Niederlage für Google in einem
Verfahren um die Buchsuche: Das Tribunal de Grande Instance in
Paris hat dem Konzern untersagt, Bücher ohne Erlaubnis einzuscannen.
Ferner wurde Google zu 300.000 Euro Schadensersatz verurteilt.
Google wird vermutlich Berufung einlegen (Heise).
22.12.2009
Stadt Ratingen: Google soll für die Street View Aufnahmen eine Gebühr
zahlen ...
Die Stadt Ratingen möchte aus der Erfassung ihrer Straßen für Google
Street View wenigstens Kapital schlagen, wenn sie den Dienst schon aus
rechtlichen Gründen nicht verbieten kann. Aufgrund einer geänderten
Sondernutzungssatzung soll Google Geld für die Aufnahmen zahlen müssen.
Rund 20 Euro pro Straßenkilometer sollen als Gebühren erhoben werden,
für ganz Ratingen damit rund 6180 Euro. Ob Google zahlt oder auf die
Aufnahmen verzichtet, war eigentlich nie die Frage. Natürlich hat Google
dies kurze Zeit nach der Ankündigung abgelehnt und darauf verwiesen,
dass die Aufnahmen bei der „regulären Teilnahme” am Straßenverkehr
angefertigt werden. Interessant wäre eine Überprüfung der Satzung auf
ihre Rechtmäßigkeit. Wir werden sehen, ob es soweit kommt.
21.12.2009
Blues Destiny: Klage gegen Google und Microsoft
Ein Plattenlabel aus den USA mit
dem Namen "Blues Destiny" hat Google und Microsoft
verklagt, weil diese Beihilfe zu illegalen Downloads
bei RapidShare leisten würden. In den
Suchergebnissen würden Seiten verlinkt, die wiederum
auf illegale Musikdownloads verweisen. Blue Destiny
habe den Suchmaschinen zwar sog. Takedown-Notices
geschickt, die Reaktionen der beiden Unternehmen
waren aber unterschiedlich. Google habe gar nicht
reagiert - was auch an angeblichen unklaren
Formulierungen der Benachrichtigungen gelegen haben
könnte -, Microsoft hat die Links entfernt. Für Blue
Destiny hat Microsoft dabei anscheinend aber
trotzdem zu langsam reagiert und sich wohl auch
geweigert, "screening technologies" einzusetzen, um
das weitere Erscheinen der Links in den
Suchergebnissen zu verhindern.
Da sich
Rapidshare über Werbeanzeigen, auch AdSense,
finanziert, habe z.B. Google ein finanzielles
Interesse daran, möglichst viele Nutzer über seine
Suchergebnisse zu den rechtswidrigen
Downloadmöglichkeiten zu verweisen.
Rechtlich geht es um die Voraussetzungen einer
mittelbaren Urheberrechtsverletzung in den USA. Die
Rechtslage ist hier bislang alles andere als klar
und das weitere Verfahren könnte ziemlich spannend
werden.
Blues
Destiny Records LLC v. Google, Inc.,
3:09-cv-00538-WS-EMT (N.D. Fla.
complaint filed
Dec. 7, 2009)
FragranceNet hat 2007 in den USA eine
AdWords Klage gegen einen Konkurrenten verloren. Das Gericht lehnte
einen "use in commerce" ab und verwies auf ein Urteil des Second Circuit
zu einem ähnlichen Online-Werbeprogramm (FragranceNet.com,
Inc. v. FragranceX.com, Inc., 2007 WL 1821153 (E.D.N.Y. June 12,
2007); siehe dazu auch USA:
Keyword-Advertising als "Use in Commerce"). Bei diesem konnten
Kunden jedoch nur eine Produktkategorie wählen, nicht eine spezielle
Marke als Auslöser für die Schaltung ihrer Anzeige.
2009 hat der
Second Circuit bei AdWords nun einen "use in commerce" angenommen und
die Interpretation der Untergerichte abgelehnt. FragranceNet
hat dies anscheinend zum Anlass genommen, sein Glück erneut zu versuchen
und einen weiteren Konkurrenten verklagt:
FragranceNet.com, Inc. v. Les Parfums, Inc., 2009 WL 4609268 (E.D.N.Y.
Dec. 8, 2009). Mehr dazu auch bei
Goldman.
19.12.2009
Musiker nutzt Google Street View für Eigenwerbung
Beschwerden von Leuten, die sich auf Google Street View wiederfinden -
nichts neues. Datenschützer, die eine mangelhafte Unkenntlichmachung von
Gesichtern und KFZ-Kennzeichen bemängeln - nichts neues. Aber ein
Musiker, der es gerade darauf anlegt, Street View als Werbung zu
benutzen, eine Premiere! Als Google ankündigte, Aufnahmen von
Saskatoon zu machen, mobilisierte ein
Musiker Freunde und Bekannte, um das Fahrzeug von Google zu finden. Das
gelang ihm dann auch und er schaffte es, mit einem Schild und seiner
Gitarre fotografiert zu werden. Und da er das Abfahrmuster des Fahrzeugs
erkannte, gelang es ihm, ein zweites Mal erfasst zu werden. Nur schade,
dass Google sein Gesicht nur verschwommen darstellt...
Das Gesetz
unterscheidet nicht zwischen Verbraucherinformationen für
mobile und nicht-mobile Endgeräte. Der Verzicht auf die
Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem
angeblichen Platzmangel begründet werden. Auch ein Hinweis
auf die vollständige Darstellung des Angebots mit allen
Details und allen Informationen unter einer anderen
Internetadresse, reicht zur Erfüllung der
fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht aus.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009, Az.4 U 51/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Antragsgegner vertreibt Kirschkerne
und Kirschkernkissen als gewerblicher Verkäufer auf der
Internetplattform F. Verbraucher können ein F-Angebot des
Antragsgegners auch über die F-Portale *Internetadresse1*
und *Internetadresse2* einsehen. Während im ursprünglichen
F-Angebot eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte
diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2*
einsehbaren Angebot bei der Darstellung auf einem
Mobiltelefon. Im unteren Bereich jeder Handyseite war jedoch
angegeben: "HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht
vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen,
gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu
informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel
kaufen." Auf der zweiten Seite fand sich die Information:
"Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €." Der Antragsteller
moniert, dass das Angebot weder eine Belehrung über das
Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den
Versandkosten enthält. Der Antragsgegner gibt an, dass es
aus technischen Gründen nicht möglich sei, alle Einzelheiten
eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und
hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite
wiederzugeben.
Gründe (zusammengefasst):
Anders als das Landgericht bejahte das
OLG Hamm einen Verfügungsanspruch wegen der fehlenden
Widerrufsbelehrung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr.
11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB InfoV.
Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten
Angebot die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf
die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht
nicht aus. Alleine mit einem angeblichen Platzmangel kann
ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht
begründet werden. In dem Hinweis, man möge sich auf der
Seite *Internetadresse* informieren, liegt keine
hinreichende Belehrung. Diesem lässt sich auch nicht
entnehmen, dass es dort um die Rechte des Käufers und
insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann.
Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG
a.F. und n.F. vor. Es geht um grundlegende
Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den
mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine
Nachahmungsgefahr besteht.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf
die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4
Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2
Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem
gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform
angegeben worden. Diese befanden sich nicht auf der
Infoseite, von der aus der Verbraucher schon bestellen
konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen
werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu
spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im
Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und
Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen
Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden.
Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des
Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es
hier.
Es liegt erneut keine Bagatelle i.S.d. §
3 UWG vor.
Praxishinweis:
Sowohl diesem als
auch dem Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09 (in diesem Heft)
liegt das Problem zugrunde, auf begrenztem Raum Nutzern
vollständige Informationen liefern zu müssen. Bei Google
dürfen Textanzeigen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die
Überschrift auf 25, die folgenden Zeilen auf 35 Zeichen
begrenzt sind. Im M-Commerce wird schon länger darüber
diskutiert, wie das gesetzliche Anforderungsniveau
angesichts der eingeschränkten Visualisierungsmöglichkeiten
des Endgerätes erfüllt werden kann (vgl. z.B. Pauly, MMR
2005, 811 ff.; Ranke, MMR 2002, 509 ff.).
Hinsichtlich der
durch seine Knappheit an sich irreführenden Aussage
„Lieferung innerhalb von 24 Stunden“ hat das OLG Hamm unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung zu Sternchenhinweisen eine
praktikable Lösung aufgezeigt. Da Nutzer zwingend über die
in der Anzeige verlinkte Webseite erst zu dem eigentlichen
Angebot kommen, kann es genügen, wenn hier deutlich
Klarstellungen zur werblichen Aussage erfolgen. Anders die
Situation im M-Commerce. Hier haben Nutzer nicht sofort die
Möglichkeit, über ein anderes Gerät die nicht auf ihrem
kleinen Handy-Display angezeigten Informationen über den
Link zu einer Webseite anzusehen. Insoweit findet ein
Medienbruch statt. Allerdings überrascht es, wie schnell das
OLG Hamm hier einen Rechtsverstoß annimmt und den
Platzmangel als nicht berücksichtigungswürdig abtut. Es
hätte u.a. erörtert werden müssen, ob und inwieweit ein
Verzicht des Verbrauchers auf die Informationen durch die
Wahl des eingesetzten Kommunikationsmittels denkbar wäre und
ob sich eine Einschränkung hinsichtlich der Art der
Bereitstellung der Informationen aus der gesetzlichen
Formulierung „in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise“ ableiten
lässt.
Im Bereich des M-Commerce hängen die
gesetzlichen Vorschriften der technischen Entwicklung
hinterher. Der Europäische Gesetzgebers ist sich dieses
Problems jedoch bewusst und hat es in dem Vorschlag für eine
Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 (KOM
(2008) 614/4) aufgegriffen. Art. 11 Abs. 3 sieht vor, dass
bei einem Vertragsschluss mittels eines Datenträgers, auf
dem für die Darstellung
der Informationen nur begrenzter Raum
bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, zumindest über die
wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis zu
informieren ist. Bzgl. der restlichen Informationen soll der
Verbraucher an eine andere Informationsquelle verwiesen
werden dürfen, z. B. durch die Angabe einer gebührenfreien
Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite
des Gewerbetreibenden, auf der die einschlägigen
Informationen unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich
sind (vgl. Erwägungsgrund 21).
1. Klauseln, die den Verwender zur
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne
Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam,
wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen
von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und
inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot
genügen.
2. Eine Klausel, wonach der Nutzer
sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach
dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als
Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.
3. Eine Klausel, wonach in einem
Account eingegebene Daten mit Daten anderer eigener Services
oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt
eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare
Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG
unwirksam ist.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 7.8.2009, Az. 324
O 650/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Dachverband der Verbraucherzentralen
hat Google wegen der Verwendung mehrerer Klauseln in den
Google Inc. Servicebedingungen und der Datenschutzerklärung
auf Unterlassung verklagt. Beide Vertragswerke sind bereits
Mitte 2008 durch geänderte Fassungen ersetzt worden.
Gründe (zusammengefasst):
1. Auf die Verbandsklage war deutsches
Recht anzuwenden. Zwar sah die Rechtswahlklausel in Ziffer
20.7 der Servicebedingungen die Anwendbarkeit englischen
Rechts vor (Art. 27 EGBGB), jedoch bleiben gemäß Art. 29
Abs. 1 EGBGB die zwingenden verbraucherschützenden
Regelungen - hierzu gehören die §§ 305 ff. BGB - des
deutschen Rechts maßgeblich, soweit diese günstiger sind
(vgl. Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB
Rn. 8).
Zwischen der Beklagten und ihren Nutzern
kann bei registrierungspflichtigen Services ein
Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB geschlossen
werden. Bei der bloßen Nutzung der Suchfunktion dürfte es
mangels Rechtsbindungswillen an einem solchen zwar fehlen.
Allerdings genügt es für die Annahme von Vertragsbedingungen
i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn der Text den Eindruck
hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und
Pflichten begründen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., §
305 Rn. 3; BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95,
Juris Rz. 18). Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen
Auslegung hat der Beklagte den Eindruck erweckt, bereits
jede Nutzung der Services führe zu einem Vertragsverhältnis.
So hat sie selbst die Begriffe „Vertragsbeziehung“ und
„Vereinbarung“ verwendet und eine Annahme der
Vertragsbedingungen bereits durch die tatsächliche Nutzung
der Services (nicht nur bestimmter Services) postuliert.
Soweit Art. 50 EG-Vertrag
Dienstleistungen als Leistungen definiert, die in der Regel
gegen Entgelt erbracht werden, steht auch dies nicht einer
Anwendbarkeit des Art. 29 EGBGB entgegen. Der Charakter des
Entgelts als „Gegenleistung“ ist nur in einem weiten Sinne
erforderlich, wobei Umwegrentabilitäten im Hinblick auf
Werbeeinnahmen eingeschlossen sind. Das Entgelt muss nicht
zwingend von dem entrichtet werden, dem die Leistung zu Gute
kommt (vgl. Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl.
2009, Art. 49/50 EGV Rn. 19 m.w.N.). Es genügt demnach, dass
die Beklagte ihre Leistungen in Kombination mit dem Angebot
von Werbedienstleistungen zu eigenen Erwerbszwecken zur
Verfügung stellt.
2. Die Klausel "Google behält sich das Recht vor (übernimmt
aber keine Verpflichtung) sämtliche Inhalte vorab
durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu
ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen" ist
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da die
Klausel den Nutzer unangemessen benachteiligt. Bei der
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel als
umfassende Ermächtigung auszulegen, sämtliche Informationen
und Daten, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung eines
Dienstes der Beklagten eingibt, ohne konkreten Anlass und
ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen und ggf. zu
ändern oder zu löschen. Beispielsweise würde sie die
Beklagte ermächtigen, urheberrechtlich geschützte Werke zu
löschen oder vertrauliche Mitteilungen auszuwerten. Mangels
Bestimmtheit und mangels klarer Abgrenzung im Verhältnis zu
etwa geltenden Zusatz- oder Sonderbedingungen ist sie ferner
intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dabei konnte es das LG Hamburg offen
lassen, ob für diese Klausel bei der normalen Websuche
überhaupt ein praktischer Anwendungsbereich existiert. Denn
die Servicebedingungen und ihnen folgend der Gegenstand der
Unterlassungsklage erstrecken sich auf alle von der
Beklagten angebotenen Dienste.
3. Ziffer 19.1 der Servicebedingungen
sieht vor, dass Google die Allgemeinen Bedingungen ggf.
ändern kann und die geänderte Fassung online bereit stellt.
Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, da die
Klausel bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils
versprochenen Leistung betreffen kann. Ein
Änderungsvorbehalt ist unzulässig, bei dem eine Regelung im
Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den
Klauselgegner ganz fehlt. Soweit nicht Leistungen betroffen
sind, ist die Klausel außerdem gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam. Klauseln, die den
Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur
wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche
Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken
beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem
Transparenzgebot genügen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O.,
§ 305 Rn. 48 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer
entsprechenden Beschränkung und Konkretisierung des
Änderungsrechts.
4. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich
bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem
Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme
auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Neufassungen
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwar
grundsätzlich über eine Erklärungsfiktion einbezogen werden;
es bedarf aber einer angemessenen Widerspruchsfrist, eines
unmissverständlichen Hinweises auf die Bedeutung des
Schweigens und der Übermittlung der neuen Fassung.
5. Eine Klausel, wonach in einem Account
eingegebene Daten mit Daten anderer Google Services oder
anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im
Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel
dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist.
Zwar wird § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz
i.S.v. § 2 UKlaG angesehen, weil die Vorschrift alle
natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher
schützt. Die angegriffene Bestimmung stellt jedoch – bei der
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – eine Allgemeine
Geschäftsbedingung dar. Sie beschreibt nicht nur Vorgänge,
für die gegebenenfalls an anderer Stelle eine Einwilligung
eingeholt wird und erschöpft sich auch nicht in einer
Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten i.S.d. § 13 TMG. Vielmehr
erweckt die Bestimmung zumindest den Eindruck, selbst eine
vorformulierte Einwilligungserklärung für die Erhebung von
Daten darzustellen. In Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten verlangt § 4 Abs. 1
i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG insbesondere, dass die Einwilligung
zumindest besonders hervorzuheben ist. Bereits hieran
scheitert die angegriffene Bestimmung und benachteiligt den
Verbraucher insoweit unangemessen. Darüber hinaus sind auch
die Anforderungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG nicht
eingehalten. Insbesondere stellt die Klausel nicht sicher,
dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig
erteilt und den Inhalt seiner Einwilligung jederzeit abrufen
kann, wobei es angesichts des der Klausel zukommenden
möglichen weiten Erklärungsinhaltes nicht darauf ankommt, ob
der Nutzer an anderer Stelle, insbesondere bei der Anlegung
eines Accounts, in die Erhebung und Verarbeitung seiner
Daten einwilligt und dies erkennt.
6. Die für den Unterlassungsantrag nach §
1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für eine
Beseitigung derselben reichen regelmäßig weder die Änderung
der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung
des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein
Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es
demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die
Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln
verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH,
Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).
Durch eine Überarbeitung der Regelwerke ist nicht
gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln
sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise
abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte
Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten
kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der
angegriffenen Klausel übereinstimmen.
Praxishinweis:
Die Glaubwürdigkeit des Firmenmottos von
Google "Don't be evil" hat in der Öffentlichkeit in den
letzten Jahren bereits einige Kratzer erhalten. Ein Grund
hierfür ist die zunehmende Kritik an der für Nutzer
intransparenten Datensammelleidenschaft des "Datenkrakens".
Begleitet wird diese von einer kontrovers geführten
Diskussion der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU mit
Suchmaschinenvertretern und einer langsam beginnenden
Aufarbeitung der Thematik in der Literatur (Ott, MMR 2009,
448 ff.; ders. MMR 2009, 158 ff.). Mit dem Urteil des LG
Hamburg spricht nun erstmals ein Gericht in Deutschland klar
aus, dass einzelne Bestimmungen zum Datenschutz zumindest
einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Auch wenn Google
seine Klauseln geändert hat: Die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben, z.B. hinsichtlich einer
Erhebung personenbezogener Daten, und hierzu sind nach
umstrittener Ansicht zumindest aufgrund der
Kombinationsmöglichkeiten mit Daten registrierter Nutzer
auch die bei der Websuche gespeicherte IP-Adresse der Nutzer
zu zählen, bleibt fraglich.
Die Aussage "Lieferung innerhalb von
24 Stunden" innerhalb einer Google AdWords Anzeige ist nicht
irreführend, wenn der Nutzer in nicht zu übersehender Weise
auf der darin verlinkten Webseite des Werbetreibenden von
einschränkenden Bedingungen erfährt, bevor er eine
Kaufentscheidung treffen kann.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U
19/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben Druckerzubehör im
Internet. Die Antragsgegnerin wirbt bei Google zu dem
Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender Anzeige:
"Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden
günstig –schnell –zuverlässig
"Internetadresse"
Auf der in der Anzeige verlinkten
Webseite der Antragsgegnerin weist diese auf den 24 Stunden
Lieferservice wie folgt hin: "Artikel, die Sie bei uns bis
16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum
Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei
ihnen." Die Antragstellerin hält die Werbung für
irreführend. Die Antragsgegnerin verteidigt sich damit, dass
es für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht
überraschend, sondern selbstverständlich sei, dass ein
24-Stunden-Lieferservice nicht ohne Einschränkung möglich
ist.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat einen
Unterlassungsanspruch verneint. Die Antragstellerin sei
zwar ohne Zweifel als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG antragsbefugt, doch habe sie mit den beanstandeten
Aussagen keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des §
3 UWG a.F. vorgenommen.
In der Behauptung
"Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" ist eine
Maßnahme der Förderung des eigenen Absatzes und damit eine
Werbung zu sehen, aber keine irreführende Angabe im Sinne
des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Dabei kommt es darauf an, wie
die angesprochenen Verbraucher, die im Internet
Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen.
Zwar mag ein Teil der Verbraucher wissen, dass es wegen der
erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der
Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese
Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen
des begrenzten Platzes unvollständig ist und sie weitere
Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin
erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte
Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen,
dass am Sonntag nicht geliefert wird. Das ändert aber nichts
daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24
Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie
erscheint, die den besonderen Vorzug des Angebots bilden
könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der
angesprochenen Verbraucher nimmt den eindeutigen Wortlaut
für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage
deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung
innerhalb 24 Stunden kommt, insbesondere auch, wenn er am
frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon
deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden
nach den eigenen Angaben auf der Startseite der
Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45
Uhr erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte Angaben zu
Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können,
dass eine solche Fehlvorstellung bei einem nicht
unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte entstehen
können. Ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine
irreführende Werbung geben.
Die so bewirkte
Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer
Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf
die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der
maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis
16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden.
Regelmäßig reicht es zwar für die Gefahr einer Irreführung
aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe
überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden
befasst. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden
Werbetext können die durch gesonderte Werbeaussagen
eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte
Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen (vgl.
Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für
die herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze
können allerdings für den hier vorliegenden Fall nicht
übernommen werden. Denn die verknappte schlagwortartige
Werbung bei Google steht in einem kaum trennbaren
Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der
Startseite der Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher
stets gelangt, wenn er sich näher auf das Angebot einlassen
will. Dort erfährt er sofort in nicht zu übersehender Weise
die Einschränkung und wird in der erforderlichen Weise
aufgeklärt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann. Der
Fall kann nicht anders behandelt werden als der Fall einer
Blickfangwerbung.
Eine Irreführung scheidet dabei aus, wenn
der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu
dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Hefermehl/ Bornkamm,
UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). In diesem Fall ist es zwar
kein Sternchenhinweis, aber ein Link, den er benutzen muss,
um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit
zwangsläufig benutzen muss. Es bleibt somit nur die
Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite
der Antragsgegnerin aufsucht, der es sonst nicht getan
hätte. Diese Wirkung ist aber nicht damit zu vergleichen,
dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in
das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell,
wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist,
verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine
solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er
die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen
Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer
Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft.
Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der
Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun
einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb
anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des
Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass
eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung
der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat (vgl.
Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2.192 ff., 2.196 unter
Hinweis auf BGH GRUR 1999, 1122, 1124 –EG-Neuwagen I und BGH
GRUR 1999, 1125,1126 –EG-Neuwagen II).
15.12.2009
Google AdWork - Google geht gegen Betrüger vor
"Sind Sie arbeitslos? Dann ist Google Adwork genau das richtige für sie!
Verdienen Sie mit Hilfe von diesem Programm ihr Geld auf einfache Weise
daheim! DVD und Zugang zu dem Programm für wenige Euro." ... Wer dumm
genug ist, auf derartige Anbieter hereinzufallen, erhält oft - wenn
überhaupt - eine DVD mit im Internet ohnehin frei zugänglichen
Informationen oder virenverseuchte Programme, ist sein Geld los und hat
seine Mühe damit, weitere monatliche Abbuchungen zu verhindern. Einige
dieser Betrüger werben mit dem Namen Google bzw. erwecken den Eindruck,
ihr Service werde in Kooperation mit Google erbracht. Dort landen dann
auch oft Beschwerden der Betrogenen. Google ist gegen einiger dieser
Verbrecher in die Offensive gegangen und hat u.a. Pacific Webworks Inc.
in den USA verklagt.
14.12.2009
BGH: Verhandlung zu Thumbnails bei der Bildersuche
Am 10.12.2009 fand die mündliche Verhandlung vor dem
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Sachen Thumbnails bei
Bildersuchmaschinen statt. Mit einem Urteil ist allerdings erst in
einigen Wochen zu rechnen. Nach den
Presseberichten denkt das Gericht anscheinend in zwei Richtungen:
Zum einen scheint es der Ansicht zuzuneigen, dass die Anzeige von
Bildern in der Trefferliste einer Suchmaschine von einer
stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt sein könnte.
Zum anderen schließt es eine Vorlage an den EuGH nicht aus, um eine
mögliche Haftungsprivilegierung nach der E-Commerce-Richtlinie erörtern
zu lassen.
Die Annahme einer konkludenten
Einwilligung vertrete ich auch, deshalb fände ich derartige Entscheidung
sehr begrüßenswert. Mir ist jedoch nicht so ganz klar, was der BGH im
Zusammenhang mit einer Haftungsprivilegierung meint. Wird ein Werk ohne
Einwilligung des Urhebers in das Internet gestellt, dann versagt die
Idee einer konkludenten Einwilligung für die Bildersuche. Die
Suchmaschine kann diese Rechtesituation nicht beurteilen. Es lässt sich
dann durchaus hören, dass eine Verpflichtung zur Entfernung des
Thumbnails erst nach einem Hinweis des Rechteinhabers besteht. Das setzt
aber zudem voraus, dass die Thumbnails nicht als eigene, sondern als
fremde Inhalte eingestuft werden.
Der Fall beim BGH betrifft aber nun die
Konstellation, dass die Werke mit Zustimmung des Urhebers ins Internet
gelangt sind. Wenn der BGH hier nicht den Weg einer konkludenten
Einwilligung geht und damit wohl einen Urheberrechtsverstoß bejaht, dann
erscheint es sehr gewagt, hier einen Weg über eine
Haftungsprivilegierung zu suchen. Wir werden das Urteil abwarten müssen.
Nur am Rande bemerkt: Bislang musste man
aus der Rechtsprechung des BGH folgern, dass die
Haftungsprivilegierungen des TMG / der E-Commerce-Richtlinie keine
Anwendung auf Hyperlinks und Suchmaschinen finden. Anscheinend findet
hier ein Umdenken statt. Grund könnten die Schlussanträge des
Generalanwalts im AdWords-Verfahren vor dem EuGH sein. Dieser hatte eine
Haftungsprivilegierung für Websucheergebnisse vertreten.
13.12.2009
Datenschutz, AdWords & Manipulationen bei Google Maps
Aus der Rubrik "Was sonst noch diese Woche geschah":
Google bietet eine
Echtzeitsuche
in Quellen wie
Nachrichtenseiten, Twitter und
Facebook an (Heise).
Google "beglückt" jetzt auch
nicht registrierte Nutzer mit
Hilfe eines Cookies,
in dem
Informationen über Suchanfragen
der letzten 180 Tage
abgespeichert werden,
mit personalisierten
Suchergebnissen (Heise).
Der Dänische Supreme Court hat
einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wegen
der Buchung eines
markenrechtlich geschützten
Begriffs als Keyword abgelehnt,
weil er Zweifel am Vorliegen
eines “commercial use” hatte (class
46 /
Austrotrabant). Mehr zu dem
Urteil in Kürze auch hier.
Eine Blumenhändlerin aus
Neuseeland
veränderte die Einträge ihrer
Konkurrenten bei Google Maps und
wurde dafür nun angeklagt.
Angeblich soll dies der erste
derartige Fall sein (Spiegel).
12.12.2009
Entscheidungen zum Verbraucherschutz im Internet
Heute eine Zusammenstellung der
Urteile, die ich bislang für die VuR
zusammengefasst habe. Wer sich zur
Entwicklung des
Verbraucherschutzrechts im Internet
informieren will, findet hier die
wichtigsten Entscheidungen der
letzten Monate:
11.12.2009
Google räumt Zeitungsverlagen mehr Kontrollrechte über ihren Inhalt ein
In dem andauernden Streit zwischen Google und einigen Zeitungsverlagen
versucht Google, diesen entgegenzukommen und hat zwei neue Möglichkeiten
eingeführt:
Bislang war ein Googlebot sowohl für die Web-
als auch für die Newssuche unterwegs, mit der Folge, dass ein
Ausschluss über robots.txt zum Verschwinden einer Seite aus dem
Index beider Suchen die Folge war. Über ein Formular konnten Verlage
aber jederzeit ein Entfernen ihrer Beiträge nur aus der Newssuche
verlangen. Mit einem neuen News-spezifischen Crawler ist es nun
nicht mehr nötig, direkt mit Google Kontakt aufzunehmen, sondern
kann gezielt das Aussperren des Googlenews-Bots vorgenommen werden.
Siehe dazu den
Official Google News Blog
Google indiziert im Rahmen des
First Click Free Programms registrierungspflichtige Inhalte von
Verlagen mit deren Zustimmung. Gelangt ein Nutzer über Google News
zu einem Artikel, kann er ihn komplett ansehen. Nur wenn er weiteren
Links auf der Nachrichtenseite folgt, ist die Ansicht weiterer
Artikel von einer Registrierung (ggf. einer Bezahlung) abhängig.
Google ermöglicht es Verlagen nun, diese Möglichkeiten der Nutzer
einzuschränken. Sie sollen nur noch bis zu fünfmal täglich über
einen direkten Link von Google auf den Inhalt eines Verlags
zugreifen dürfen. Siehe dazu den
Official Google News Blog
Microsoft hat inzwischen dementiert, Verlage dafür
bezahlen zu wollen, dass sie ihre Inhalte aus der Google-Newssuche
entfernen (Heise)
10.12.2009
Deutsche Digitale Bibliothek als Konkurrent zur Google Buchsuche?
Die Bundesregierung hat am 2.12.2009 die Einrichtung
einer nationalen Online-Bibliothek beschlossen. Ab 2011 sollen in der
sog. "Deutschen Digitalen Bibliothek" (DDB) mehr als 30.000 Kultur- und
Wissenseinrichtungen verbunden werden und Bürgern ein zentraler Zugriff
auf Bücher, Bilder, Archivalien, Skulpturen, Noten, Musik und Filme
ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die Bibliothek über moderne Such-
und Präsentationstechniken verfügen. Sie soll mit dem europäischen
Digitalisierungsprojekt Europeana
verknüpft werden.
Kultur-
und Medienstaatsminister Bernd Neumann
erklärte dazu: "Das Projekt
Deutsche Digitale Bibliothek (DBB) ist
ein Quantensprung in der Welt der
digitalen Information. Durch sie werden
in Zukunft Datenbanken von über 30.000
Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen
in Deutschland vernetzt und über ein
einziges nationales Portal allen Bürgern
zugänglich gemacht werden. Die DDB führt
das digital verfügbare Angebot
bedeutender Kultur- und
Wissenschaftseinrichtungen aus ganz
Deutschland zusammen und erschließt es
multimedial. Die DDB ist ein
Jahrhundertprojekt in der digitalen Welt
und leistet einen herausragenden Beitrag
zur Bewahrung unserer kulturellen
Identität und zum Urheberrechtsschutz."
Ob Europeana und / oder DBB in
absehbarer Zeit wirklich zu einer von
Nutzern angenommenen Alternative
insbesondere zur Google Buchsuche
werden, wage ich zu Bezweifeln. Aber es
ist ja auch ein Jahrhundertprojekt ....
Wer wissen will, wie
Google Wave
funktioniert, kann sich
im
Complete Guide to Google
Wave darüber
informieren, der im
Volltext online
verfügbar ist und
ständig weiter
verbessert wird.
8.12.2009
Google wegen eines Mordanschlags verklagt
Michael Trkulja wurde 2004 in den Rücken geschossen. Und wer ist schuld
daran: Natürlich Google! Denn wer seinen Namen eingibt, landet auf einer
Webseite, die ihn mit der organisierten Kriminalität
in Australien in Verbindung bringt. Grund genug also für eine Klage...
Trkulja verlangt Schadensersatz und Entfernung des Links.
7.12.2009
Stellungnahmen im Buchsuche-Vergleich - Eine Übersicht
Einwendungen gegen den neuen Google
Buchsuchevergleich können bis zum
28.1.2010 vorgebracht werden. Das
Gericht wird aber auch die
bisherigen Stellungnahmen in seine
Entscheidungsfindung einbeziehen.
Auf einzelne von ihnen bin ich hier
eingegangen, eine komplette
Übersicht aller Schriftsätze des
Verfahrens gibt es bei
Justia, im Folgenden sollen die
wichtigsten Stellungnahmen
aufgeführt werden:
6.12.2009
Ranking-Kriterien für Werke in Bibliotheken
Lewandowski untersucht in einem
neueren Aufsatz das Ranking von
"library materials". Aufgrund
der Sucherfahrungen im Internet
stellen Nutzer immer höhere
Erwartungen an z.B. Kataloge von
Bibliotheken. Lewandowski macht
verschiedene Ranking-Faktoren aus,
beleuchtet aber auch deren Probleme.
Philosophen suchen vielleicht eher
nach älteren Quellen,
Wissenschaftler nach aktuellen.
Freshness als Faktor eignet sich
eher bedingt. Gewöhnliche
Suchmaschinen werten den Text der
verlinkten Webseiten aus. Bzgl.
Büchern würden Bibliotheken aber oft
nur über bibliographische Angaben
oder kurze Inhaltsbeschreibungen
verfügen. Bücher, die für eine Suche
relevant sind, könnten daher nicht
in den Treffer erscheinen, weil sich
die gesuchten Begriff nicht in den
wenigen Angaben finden.
5.12.2009
Suche nach juristischen Artikeln und Urteilen in den USA
Google Scholar wartet seit
einigen Tagen mit einem sehr
interessanten Feature auf. Jetzt
kann in der US-Version gezielt nach
juristischen Beiträgen und Urteilen
gesucht werden! Google macht damit
Westlaw und LexisNexis Konkurrenz.
4.12.2009
Düsseldorfer Kreis beschäftigte sich mit Webtrackern
Heise hat vor
einigen Tagen über einen Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für
den Datenschutz im nicht-öffentlichen Beriech („Düsseldorfer Kreis“)
berichtet. Das Gremium hatte sich des Themas Erstellung von
Nutzerprofilen durch Programme wie Google Analytics angenommen.
Inhaltlich scheinen mir die Überlegungen der Datenschützer allerdings
nichts neues zu bringen. Wenn das eingesetzte Programm die IP-Adresse
ebenfalls erfasst, kann diese nicht als Pseudonym verwendet werden, weil
sie personenbeziehbar ist.
Jede mir bekannte
Untersuchung zu Google Analytics gelangt zu dem Schluss, dass der
Einsatz des Programms nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar
ist. Trotzdem soll es auf rund 1,8 Millionen deutschen Webseiten zum
Einsatz kommen. Gegen jeden Verwender werden die Datenschützer also kaum
vorgehen. Einige exemplarisch herausgreifen, kann ich mir als nächsten
Schritt ebenfalls kaum vorstellen. Wahrscheinlich stehen Google neue
Verhandlungen mit den Datenschützern über die Arbeitsweise von Google
Analytics bevor.
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema in
meinem Aufsatz
"Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Webtracking?"
in
K&R 2009, 308-313
3.12.2009
Google Buchsuche - Zeitplan und Betroffenheit deutscher Autoren
Rund
zwei Wochen sind schon wieder
vergangen, seitdem Google das
Amended Settlement Agreement (ASA)
vorgelegt hat. Zeit also, mal wieder
einen Blick auf den neuen Zeitplan
und die aktuellen Entwicklungen zu
werfen, sowie auf erste Analysen
hinzuweisen.
Der Anwendungsbereich des
Vergleichs wurde erheblich
eingeschränkt. Nach 1.19 ASA gilt der
Vergleich für Bücher, die
nicht in den USA
veröffentlicht worden sind,
nur noch dann, wenn sie
entweder beim United States
Copyright Office registriert
wurden oder nachweislich in
Kanada, Großbritannien oder
Australien erschienen sind.
Deutsche Autoren sind aber
trotzdem zum Teil weiter
vom Vergleich betroffen. Bis
1978 war für die Erlangung von
Urheberrechtsschutz in den USA
eine Registrierung beim
Copyright Office nötig. Der
Börsenverein hatte seinen
Mitgliedern auch zur Eintragung
geraten. Eine Nutzung älterer
Bücher ist jedoch dann nicht
zulässig, wenn aktuellere
Ausgaben eines Werks als
lieferbar anzusehen sind.
Nach Angaben von Google
sollen mehr als die Hälfte der
Bücher in den US-Bibliotheken
nicht englischsprachige sein.
Somit sei der Umfang des
Settlement um über 50% reduziert
worden.
Das ASA
bedeutet nicht, dass Google
aufhören würde, nicht erfasste
Werke deutscher Autoren nicht
mehr zu scannen. Google bleibt
hier bei seinem Standpunkt, dass
Scannen und Zugänglichmachen von
Snippets als fair use rechtlich
zulässig ist. Interessant in
diesem Zusammenhang auch eine
Klage gegen die Buchsuche in
Frankreich, über die am 18.12.09
eine Entscheidung fallen soll.
Autoren, die vom Settlement
nicht mehr erfasst sind, können
keinen freiwilligen Opt-In
erklären. Sie sind auch separate
Abmachungen mit Google
angewiesen.
Wer bzgl. des ersten Vorschlags
seinen "Opt-Out" erklärt hat,
kann mittels einen "Opt Back In"
wieder in die class
einsteigen.
Richter Denny Chin hat dem ASA
seine
vorläufige Zustimmung
erteilt (Preliminary approval).
Bis zum 28.1.2010 können
Einwendungen gegen das ASA
vorgebracht werden. Das
fairness hearing soll am
18.2.2010 stattfinden.
Die
Songwriters Guild of
America hat als erste Gruppe
nach der Überarbeitung des
Vergleichs
ihre Einwände zurückgezogen.
2.12.2009
Rupert Murdoch will auf Google verzichten
Die Süddeutsche
hat vor einigen Tagen
berichtet, dass es der
australische Medienmogul Rupert
Murdoch wirklich wissen will: Seine
Inhalte sollen nicht mehr über
Google auffindbar sein. Im Laufe des
nächsten Jahres sollen diese
kostenpflichtig werden und vor
Google "versteckt" werden. Ob das
wohl aufgeht? Alleine das Wall
Street Journal soll 1/4 seiner
Besucher über Google bekommen.
An der Vermutung, dass Murdoch mit
Microsoft ein Exklusiv-Geschäft
tätigen könnte, so dass die Beiträge
alleine über Bing auffindbar sind,
scheint wohl etwas dran zu sein und
der
Zeitungsverlegerverband
BDZV begrüßt diese Entwicklung
ausdrücklich.
Verlage, die ihre Seiten aus
Google entfernen, verlieren Besucher
und damit Werbeeinnahmen. Es ist
wohl nicht anzunehmen, dass
Microsoft den vollen Verlust als
Gegenleistung abdecken wird. Es
bleibt also nur die Hoffnung, dass
Bing Marktanteile gewinnen wird.
Aber mal ehrlich: Wenn jemand bei
Google z.B. keine Artikel des Wall
Street Journal mehr finden sollte,
wird derjenige deshalb zu Bing
wechseln? Wenn ihm gerade an dieser
Zeitung gelegen ist, wird er deren
Seite gezielt aufrufen. Ansonsten
wird er sich mit der Übersicht der
anderen News-Anbieter genügen. Nur
wenn Google in Massen die Verlage
davonlaufen, könnte es kritisch
werden. Das halte ich jedoch für
sehr unwahrscheinlich.
Unschön ist natürlich, dass es dann nicht
mehr "einen Index" der verschiedenen Suchmaschinen geben könnte. Wer
sich aus Nachrichtenquellen A und B informieren möchte, findet diese nur
über Google, während die Quellen C und D nur gebingt werden können...
Soll so wirklich die Zukunft der Suche aussehen?
1.12.2009
Kooperation Yahoo / Microsoft in Kanada und Australien genehmigt
Heute einige Hinweis in eigener Sache und kleine Linktipps:
In den USA wurde Google einmal mehr wegen AdWords verklagt:
Dazzlesmile, LLC v. Epic Advertising, Inc., 2:09-cv-01043-PMW
(D. Utah
complaint filed Nov. 23, 2009).
Google experimentiert, zunächst nur in der US-Version, mit neuen
Werbeformaten. Bei einer Suche nach Filmen kann z.B. die Werbung der
Filmfirma zusammen mit einem Videotrailer erschienen. Die Suche nach
einem Blumenhändler in einer Stadt kann nicht nur zum Erscheinen der
gewohnten vierzeiligen Werbeanzeige, sondern zugleich eines
integrierten Google Maps Kartenausschnitts führen.
29.11.2009
Klickbetrug-Sammelklage: Menagerie Productions v. Citysearch
Wegen
Klickbetrugs laufen in den USA noch
immer einige Verfahren. Mitte
letzten Jahres habe ich auf eine
Klage von Tom Lambotte gegen
Citysearch
hingewiesen. Citysearch
unternehme trotz Bekundungen auf
seiner Webseite nicht genügend, um
ungültige Klicks und damit eine
ungerechtfertig hohe Bezahlung
seiner Werbekunden zu verhindern.
Das Gericht hat nun diese Klage
Anfang November als Sammelklage
zugelassen. Zur Klasse gehören:
"All
persons or entities in the United
States who entered into form
contracts for pay-per-click
advertising through Citysearch.com,
paid money for this advertising
service, and experienced click fraud
by reason of double clicks or
Citysearch's failure to apply
automatic filters to traffic from
its syndication partners up through
March 23, 2007"
Zudem wurde der "named
plaintiff" ausgetauscht. Dieser
ist jetzt Menagerie Productions.
28.11.2009
Jury-Mitglieder sollten nicht googeln ...
Googeln gefährdet ihr Urteil... So
könnte den Tenor eines US-Urteils
kurz zusammengefasst werden. Nach
einem Verkehrsunfall mit tödlichem
Ausgang hatte eine Jury im Rahmen
einer "wrongful death action"
über den Vorwurf zu entscheiden, die
Sicherheitsgurte hätten versagt und
dem Hersteller wäre der Mangel
bekannt gewesen. Ein Jury-Mitglied
hatte vor der Verhandlung den
Hersteller gegoogelt. In dieser
wurden Beweise dafür vorgelegt, dass
die Gurte in einzelnen Fällen in der
Vergangenheit bereits versagt hatten
und deshalb bereits weitere Klagen
eingereicht worden sind. In den
Beratungen der Jury ließ das besagte
googelnde Mitglied die Bemerkung
fallen, es habe bei seiner Suche
keine Hinweise auf andere Klagen
gefunden, auch nicht auf der Website
des Herstellers. Auch wenn seine
Suche wohl sehr oberflächlich war
(er hatte nur einmal nach dem Namen
des Herstellers gegoogelt!) und die
meisten Jury-Mitglieder von seiner
Äußerung gar nichts mitbekommen
haben, wollte das Gericht nicht
ausschließen, dass dadurch das
Urteil - das zugunsten des
Herstellers ausgegangen ist -
beeinflusst worden ist und hob es
auf.
27.11.2009
Schlechte Qualität der Google Buchsuche?
Es gab schon des
öfteren den Vorwurf, die Qualität
der Scans für die Google Buchsuche
sei schlecht.
Nunberg weist nun auch noch
darauf hin, dass bibliographische
Daten in nennenswerten Umfang
fehlerhaft sein sollen, und führt
hierfür zahlreiche Belege auf. Er
gesteht Google zwar zu, dass das
Unternehmen rasch versucht habe, die
Fehler zu korrigieren. Bei deren
Vielzahl könne aber nicht erst
abgewartet werden, bis diese
jemanden auffallen.
So
seien 182 Werke mit einem
Veröffentlichungsdatum vor 1812
auffindbar gewesen, die sich mit
Charles Dickens beschäftigen. Nur
dumm, dass Dickens erst am 7.2.1812
geboren wurde ... Das Spiel ließe
sich für zahlreiche andere Autoren
wiederholen.
Das
Erscheinungsjahr vieler Bücher
stimme nicht. Stephen King hat sein
Werk "Christine" kaum schon 1899
veröffentlicht!
Selbst bei den Buchtiteln unterlaufe
Google Fehler: "Moby Dick: or the
White Wall"!
Alle
drei beispielhaft aufgeführten
Fehler wurden inzwischen behoben.
26.11.2009
Kooperation zwischen Microsoft und Wolfram-Alpha
Microsoft hat eine Kooperation mit
der Antwortsuchmaschine
Wolfram-Alpha angekündigt.
Ergebnisse des britischen
Kooperationspartners sollen in den
Themenbereichen Ernährung,
Gesundheit und Mathematik in die
Suchmaschine Bing übernommen werden,
allerdings zunächst nur in der
US-Version. Wie Suchergebnisse dann
aussehen könnten, zeigt ein Posting
im
Bing-Blog.
Bing konnte in den USA im Oktober im
Vergleich zum Vormonat Marktanteile gewinnen (von 9,4 auf 9,9%). Das
Wachstum ging zu Lasten von Yahoo (von 18,8 auf 18,0%). Unangefochten an
der Spitze weiterhin Google (65,4%, ein Anstieg von 0,5% im letzten
Monat).
25.11.2009
Diskussion um Leistungsschutzrecht für Verlage
Die öffentliche Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Verleger
wird immer intensiver geführt. Ich stehe diesem nach wie vor
kritisch gegenüber. Nicht, dass ich die Leistung der Verleger gering
achten würde, ich halte es nur für sehr schwer möglich, diesem Recht
einen Zuschnitt zu geben, der zu keinem Kollateralschaden führen
würde. Wie soll man gezielt die Presse an den Einnahmen eines
Dienstes wie Google News teilhaben lassen (einmal ganz davon
abgesehen, dass sich hier gar keine Werbeanzeigen finden!), ohne
z.B. auch Blogger oder andere Dienste zu treffen. Soll die Übernahme
kleinster Beiträge demnächst der Zustimmung der Verlage bedürfen?
Oder gar die Verlinkung zu kommerziellen Zwecken? Die
Abmahnindustrie dürfte es freuen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich dieser Thematik
in einer
kurzen Analyse angenommen, ohne allerdings Vorschläge für die
Ausgestaltung zu machen. Zu Recht weist diese auch darauf hin, dass
den Konflikt zwischen Verlagen und Google kein Gesetz lösen könne.
Während die
Ausführungen zur
marktbeherrschenden
Stellung von Google
in dieser Arbeit
überzeugen können,
wurde hinsichtlich
des angeblich
missbräuchlichen
Verhaltens die
Beweggründe von
Google nicht
hinreichend
gewertet. Ein
wesentliches
Kriterium für das
Ranking in der
Websuche ist die
Zahl und Qualität
der auf eine Seite
verweisenden Links.
Diese werden also
als eine Art
Empfehlung
angesehen. Durch den
Linkkauf erhält eine
bevorzugte Position
nicht mehr die
beliebteste Seite,
sondern diejenige,
deren Betreiber
gewillt ist, für
Links zu zahlen. Von
daher ist das Verbot
von Google durchaus
verständlich. Ein
Lotsen zum eigenen
Werbeprogramm ist
damit nicht
verbunden, da der
Linkkauf zu einer
Verbesserung in den
organischen
Suchtreffern führen
soll. Mit Google
AdWords lässt sich
dies nicht
erreichen.
Die Untersagung des
Linkhandels ist
damit
kartellrechtlich
nicht zu
beanstanden.
23.11.2009
Experte: Google verwendet den Keyword Metatag beim Ranking der
Suchergebnisse ...
Google berücksichtigt den Keyword Metatag nicht! Trotzdem sehen wir
immer wieder Gerichtsverfahren, wenn fremde Marken als Metatags
verwendet werden. Ein weiteres ist das zwischen Jenzabar, Inc. und
der Long Bow Group. Die CEO der Softwarefirma Jenzabar, Ling Chai,
war in den Aufstand am Tiananmen Platz in Peking verwickelt und ihr
gefällt überhaupt nicht, wie die Beklagte ihre Rolle dabei in einem
Dokumentarfilm darstellt. Auf der Website des Filmemachers wird
erwähnt, dass Chai für Jenzabar arbeitet. Das Wort "Jenzabar" wird
im Keyword Metatag verwendet.
Was diesen Fall so interessant macht, ist die
Aussage eines "expert witness", der behauptet, Google
würde den Keyword Metatag auswerten und beim Ranking einer Seite
berücksichtigen. Woher er dieses Wissen allerdings haben will,
erschließt sich nicht. Letztlich muss der Experte Google damit eine
Lüge unterstellen, denn das Unternehmen hatte erst jüngst
in einem Video
verlautbart, den Keyword Metatag zu ignorieren.
22.11.2009
Klage gegen Google Street View in der Schweiz
Hanspeter Thür, der
Eidgenössische Datenschutz-
und
Öffentlichkeitsbeauftragte,
hat Ernst gemacht und vor
dem Bundesverwaltungsgericht
in Bern Klage gegen Google
wegen Street View
eingereicht. Die
Zugeständnisse des
Unternehmens auf sein
Ultimatum hin, haben
offensichtlich nicht
ausgereicht. Google soll das
Aufschalten von Bildern und
weitere Kamerafahrten bis
zum Ende des Verfahrens
untersagt werden.
Beantragt hat Thür
Folgendes:
1. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass die
Veröffentlichung der Bilder
im Dienst Google Street View
nur erfolgt, wenn Gesichter
und Autokennzeichen
vollständig unkenntlich
worden sind.
2. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass im Dienst
Google Street View die
Anonymität von Personen im
Bereich von sensiblen
Einrichtungen, insbesondere
vor Frauenhäusern,
Altersheimen, Gefängnissen,
Schulen, Sozialbehörden,
Vormundschaftsbehörden,
Gerichten und Spitälern,
gewährleistet ist.
3. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass der
Privatbereich (umfriedete
Höfe, Gärten usw.) nicht auf
Bildträger aufgenommen wird
und die bereits aufgenommen
Bilder aus dem Privatbereich
der betroffenen Personen aus
dem Dienst Google Street
View entfernt werden.
4. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass die von
Privatstrassen aus gemachten
Aufnahmen aus dem Dienst
Google Street View entfernt
werden, sofern keine
Einwilligung für die
Aufnahmen vorliegt.
5. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH
informieren mindestens eine
Woche im Voraus, in welchen
Städten und Dörfern in der
darauf folgenden Woche
Aufnahmen getätigt werden.
6. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH
informiert eine Woche vor
Aufschaltung aufs Netz,
welche Dörfer und Städte
aufgeschaltet werden.
Einige interessante Zahlen aus der Klage: Rund 20 Mio. Bilder aus der
Schweiz sollen
veröffentlicht worden sein
(S. 3). Hinsichtlich des
"Verwischungsprozesses" soll
die eingesetzte Software
bzgl. Gesichtern eine
Trefferquote von 98,4 %,
bzgl. Fahrzeugkennzeichen
von 97,5 % haben. Intern
seien diese Zahlen aber wohl
umstritten. Wissenschaftler
von Google nannten in einem
Artikel 89% bzgl.
Gesichtern und 94-96% bzgl.
Kennzeichen.
Die Klageschrift, die
Herr Thür auf seiner Website
veröffentlicht hat,
verweist auf zwei Bilder,
die in der Schweiz für
Aufmerksamkeit gesorgt haben
(S.10): "Gerade letzteres
ist bei Nationalrat Noser
geschehen, der in Google
Street View in weiblicher
Begleitung auf dem
Bundesplatz erkannt werden
konnte. Zudem publizierte
der Blick das Bild einer
Person, die angeblich gerade
dabei war, "Kunden" Drogen
zu verkaufen. Die Person
wurde daraufhin als Wirt
identifiziert, die aber
nicht Drogen, sondern
Essgutscheine verteilte. Das
Beispiel zeigt darüber
hinaus, dass ein aus dem
Zusammenhang heraus
gerissenes herangezoomtes
Bild nicht nur zur
Identifikation einer Person
führen kann, sondern darüber
hinaus zu falschen
Interpretationen über einen
vom Bild erfassten Vorgang."
20.11.2009
Embedded Links bei Personensuchmaschinen
Dürfen Personensuchmaschinen Bilder der gesuchten Personen auf ihrer
Seite veröffentlichen bzw. als Embedded-Inhalte mit Quellenangabe
und Verlinkung der Ursprungsseite zugänglich machen? Das LG Köln war
aufgerufen, sich mit dieser Problematik zu beschäftigen und das
Ergebnis "Es kommt darauf an" sorgt eher für weitere Unsicherheiten
(Urteil
vom 28.9.2009, Az. 28 O 662/08).
Der Kläger hat sich nicht auf das Urheberrecht berufen, sondern auf
sein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Nach Ansicht des Gerichts lag
in dem Einbetten des Inhalts in die Suchergebnisse eine
Veröffentlichungshandlung vor, unabhängig davon, ob eine
Quellenangabe unterhalb des Bildes angebracht ist oder nicht.
Entscheidend stellt das Gericht auf den Eindruck des Nutzers ab, für
den es keinen Unterschied macht, auf welchem Server das Bild
gespeichert ist. Für ihn stellt sich das Bild als Inhalt der
Internetseite der Personensuchmaschine dar. Insoweit kann dem Urteil
gefolgt werden. Schon bedenklicher ist die Aussage, die
eingebetteten Inhalte würde sich der Beklagte zu Eigen machen, so
dass das eingebettete Bild kein fremder, sondern ein eigener Inhalt
ist, für den nach § 7 TMG eine unmittelbare Verantwortlichkeit
besteht.
Sodann kommt das Gericht zu der Prüfung der Einwilligung des
Abgebildeten. Dieser arbeitet als stellvertretender Ressortleiter
bei einer Zeitung, auf deren Website sich Bild 1 von ihm befand.
Seine Einwilligung bezieht sich damit zunächst nur auf die
Internetseite seines Arbeitgebers. Stillschweigend kann sie auch
nicht auf das Embedded Linking der Beklagten ausgedehnt werden. Das
Gericht verweist auf das entsprechende Urteil des Thüringer
Oberlandesgerichts zu Thumbnails. Im Unterschied zu dieser
Gestaltung, habe der Arbeitnehmer es hier nicht als Host-Provider in
der Hand, den Suchzugriff (über robots.txt z.B.) zu sperren. Auch
auf eine mögliche Suchmaschinenoptimierung der Webseite des
Arbeitgebers habe er keinen Einfluss. Von daher könne es für ihn
nicht rechtsmissbräuchlich sein, Ansprüche gegen einen (Personen-)Suchmaschinenbetreiber
geltend zu machen.
Anders sah es das LG Köln hinsichtlich Bild 2 des Klägers. Dieses
hatte er bei Facebook eingestellt: "Durch das Einstellen des
Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine
solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber
der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook
freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche,
Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht
öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild
gehabt."
Fazit: Wenn ich die Einwilligung zur Einstellung eines Bildes von
mir meinem Arbeitgeber gebe, erstreckt sie sich nicht auch auf eine
Anzeige bei Personensuchmaschinen. Anders wenn ich das Bild in einem
sozialen Netzwerk veröffentliche! Wenn der Kläger gewusst hat, dass
die Seite seines Arbeitgebers genauso frei zugänglich ist wie die
Seite von Facebook, wie rechtfertigt sich dann noch die
Differenzierung? Wie sollen Personensuchmaschinen je nach Quelle des
Bildes eine Differenzierung vornehmen können?
Nach dem Vergleich darf
Google auch orphan
works verwerten. Da
hier der Rechteinhaber
nicht bekannt ist, kann
dieser natürlich auch
nicht den Preis für den
Verkauf seines Buches
festlegen. Also wird
dieser von einem Google
Algorithmus bestimmt.
Eine derartige
Preisfestlegung ist
US-kartellrechtlich zwar
bedenklich, dürfte aber
zumindest für orphan
works nicht zu
vermeiden und damit
letztlich zulässig sein.
Jedoch fordert Suarez
weitere Maßnahmen zum
Schutz der Urheber von
orphan works.
Melden diese sich nicht,
werden nach fünf Jahren
die Einnahmen mit diesen
Werken über das
Buchrechteregister an
bekannte Urheber
verteilt. Also gerade
ein Anreiz, die Urheber
der orphan works
nicht ausfindig zu
machen! Demgegenüber
sehen
Gesetzgebungsbestrebungen
in den USA und auf
EU-Ebene gerade vor,
dass vor einer
Verwertung eine
sorgfältige Suche nach
dem Urheber zu erfolgen
hat. Der
Vergleichvorschlag
sollte daher
Bestimmungen enthalten,
welche Anforderungen an
eine Suche zu stellen
sind. Außerdem sollten
die Einnahmen aus der
Verwertung deutlich
länger für die Urheber
der verwaisten Werke
zurückgehalten werden,
ggf. sogar zeitlich
unbeschränkt.
Bestimmung 3.8(a) des
Vergleichsvorschlags,
die "Most Favored Nation
Clause'", erschwert
erneut den Einstieg in
den Markt durch andere
Unternehmen. Diese
benötigen gerade in der
Startphase mehr Kapital,
könnten also statt der
63% / 27 % Aufteilung
der Einnahmen, wie sie
der Vergleich vorsieht,
für die ersten Jahre 50
% / 50 % aushandeln, für
später aber aufgrund
überlegener Technik ggf.
80 % / 20% anbieten. Die
Fifty / Fifty-Aufteilung
müsste nach dem Vertrag
dann wohl auch Google
temporär angeboten
werden. Da das Books
Rights Registry daran
kein Interesse haben
kann, wird es einen
entsprechenden Vertrag
mit einem Newcomer nicht
abschließen.
Zu untersuchen wäre
schließlich die Praxis
von Google, Resultate
aus der Buchsuche in die
Websuche zu integrieren.
Sucht jemand nach dem
Buch "Urheber- und
wettbewerbsrechtliche
Aspekte von Linking und
Framing" könnte die
Websuche ihn auf die
Buchsucheseite mit der
Möglichkeit des Erwerbs
eines PDFs führen. Was
aber, wenn Konkurrenten
wie Amazon das gleiche
Werk in digitaler Form
anbieten. Würde deren
Seite auch noch im Index
erscheinen? Oder weit in
die Zukunft gedacht, wir
haben mehrere Anbieter
von digitalisierten
Werken. Könnte Google
gezwungen werden, nicht
nur das eigene
Buchsucheangebot in der
Websuche zu verlinken,
sondern auch das aller
Konkurrenten. Durch die
Verknüpfung Web- und
Buchsuche kann Google
jedenfalls seine
Spitzenstellung auf dem
Markt für digitalisierte
Werke zunächst einmal
ausbauen.
Einige der Anregungen
wurden bereits im
überarbeiteten
Buchsuchevergleich
aufgegriffen.
Zu diesem
hier mehr!
18.11.2009
Urheber von Bildern und der Google Buchsuche-Vergleich
Viele
der Bücher, die Google scannt,
dürften urheberrechtlich geschützte
Bilder enthalten. Die American
Society of Media Photographers, die
Graphic Artists Guild, das Picture
Archive Council of America, die
North American Nature Photographers
Association, und zahlreiche weitere
Photographen versuchten nun, auch
von dem geplanten Vergleich zu
profitieren. Der New Yorker Richter
Denny Chin lehnte dies aber ab, weil
der Vergleich bis auf die Ausnahme
der Illustrationen in Kinderbüchern
sich nur auf Texte bezieht. Den
Urhebern an den Bildern stehe es
frei, eine eigene Klage gegen Google
einzureichen. Sie seien nicht
willkürlich von der Klasse der
Kläger ausgenommen worden.
Google wies darauf hin, dass Bilder
nur dann angezeigt würden, wenn der
Urheber eines Buches zugleich die
Rechte an den Bildern besitzt.
17.11.2009
Google Buchsuche: Das Amended Settlement Agreement (ASA)
Ende letzter Woche wurde dem zuständigen New
Yorker Gericht der überarbeitete Vergleichsvorschlags zur Beendigung des
Rechtsstreits um die Google Buchsuche vorgelegt (Amended Settlement
Agreement, ASA).
Die
wesentlichen Änderungen:
Der Geltungsbereich des Vergleichs
wurde wesentlich eingeschränkt. Auch deutsche Bücher sind nur noch
in wenigen Fällen betroffen. Nach 1.19 ASA gilt der Vergleich für
Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht worden sind, nur noch
dann, wenn sie entweder beim United States Copyright Office
registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder
Australien erschienen sind. Wie bisher schon, sind auch nur Bücher
erfasst, die vor dem 5.1.2009 veröffentlicht worden sind.
Musiknoten und Illustrationen in
Kinderbücher wurden vom Vergleich ausgenommen.
Fazit: Google hat auf die Kritik aus
Deutschland und Frankreich reagiert und ausländische Urheber
weitgehend aus dem Vergleichsvorschlag entlassen. Prompt kam
allerdings vom Börsenvereins des Deutschen Buchhandels die
skeptische Aussage, dass Europa mit der Ausnahme von Großbritannien
von den Bücherdigitalisierungen ausgeschlossen werde.
Ein weiterer Kritikpunkt betraf die
Frage, wann ein Buch "commercially available" ist.
Es wurde
vorgebracht, dass der Vergleich Urheber außerhalb der USA auch
deswegen benachteilige, weil bzgl. der Frage der Vergriffenheit
eines Buches alleine auf den US-Markt abgestellt wird: Wenn ein
Autor ein Werk ausschließlich in den USA vertreibt, würden Google
nur eingeschränkt Verwertungsrechte eingeräumt. Würde ein deutscher
Autor jedoch alleine sein Werk in Deutschland vertreiben, würde
Google sein Werk als "not commercially available" einstufen
und viel weiter gehendere Rechte an ihm erwerben. Im ASA ist nunmehr
vorgesehen, dass ein Buch als "commercially available"
anzusehen ist, wenn es für Kunden in den USA; Kanada, dem UK oder
Australien zu erwerben ist und zwar von einem Händler irgendwo in
der Welt. Zudem sieht 3.3. ASA vor, dass Google dem Book Rights
Registry 60 Tage zwischen der Einstufung eines Werks als "not
commercially available" und dem Beginn der "display uses"
des Buches Zeit lässt, der Klassifizierung zu widersprechen.
Weitere Änderungen versuchen, die
kartellrechtlichen Bedenken an der Vereinbarung zu zerstreuen. Diese
scheinen mir aber eher rudimentär zu sein, im Einzelnen:
Die "Most Favored Nation" in
3.8(a) wurde ersatzlos gestrichen. Nach ihr hätten Konkurrenten von
Google vom Books Rights Registry für zehn Jahre keine besseren
Bedingungen eingeräumt werden dürfen.
In 4.2(b)(2) werden zu dem
Algorithmus, der den Preis für den Erwerb eines Buches festlegen
soll, nähere Details verankert. Eine Maximierung des Umsatzes der
Rechteinhaber soll danach nicht dadurch möglich sein, dass die
Preise für vergleichbare Bücher zum gleichen Zeitpunkt heraufgesetzt
werden. Google wird den Algorithmus alleine entwickeln, ohne
Beteiligung des Book Rights Registry und ohne die Rechteinhaber.
Rechteinhaber können jeden beliebigen
Preis für ihr Werk festsetzen, auch 0 Dollar, 4.2(b)(i)(1) oder ihr
Werk unter einer Creative Commons Lizenz zugänglich machen
(4.2(a)(i) ASA).
Rechteinhaber können die Aufteilung
der Einnahmen (bislang 63% zu 37%) separat mit Google neu verhandeln
(4.5(a)(iii) ASA).
Konkurrenten können einen Zugang zu
Google's Datenbank verkaufen und erhalten dann den überwiegenden
Teil der von Google erzielten Einnahmen (4.5(v) ASA).
Es wird festgestellt, dass dieser
Vergleich nicht vor einer kartellrechtlichen Untersuchung schützt
und den Parteien insoweit keine Immunität (nach der sog.
Noerr-Pennington-Doctrine) verleiht.
Nach dem ASA dürfen sich Book Rights
Registry und Google nur auf die drei Verwertungsmodelle Print on
Demand, File Download und Consumer Description
verständigen. Bei allen anderen neuen Verwertungsformen müssen die
Rechteinhaber 60 Tage vor Start eines solchen Modells informiert
werden und können jederzeit ihre Bücher aus diesem entfernen.
Ein Treuhänder soll die Interessen
der Urheber von verwaisten Werken wahrnehmen (Unclaimed Works
Fiduciary, 6.2.(iii) ASA). Kritisiert wurde am ursprünglichen
Entwurf, dass nach fünf Jahren die Einnahmen aus der Verwertung
verwaister Werke zwischen dem Book Rights Registry und den bekannten
Rechteinhaber verteilt werden sollten. Nach dem ASA werden diese
Einnahmen bis zu 10 Jahre zurückgehalten, 6.3(a)(i)(1). Ein Teil der
Einnahmen darf nach fünf Jahren auf die Suche nach den Urhebern
verwaister Werke verwendet werden.
Der Treuhänder soll für die Werke nicht bekannter Urheber die
gleichen Rechte geltend machen können wie die Rechteinhaber.
Theoretisch kann er damit z.B. Werke von den "Display Uses"
ausnehmen.
Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Buch
aus der Datenbank zurückgezogen werden kann, wurde vom 5.4.2011 auf
den 9.3.2012 verschoben. Rechteinhaber, die eine Zahlung für ihre
bereits gescannten Werke geltend machen wollen, können dies nun bis
zu dem 31.3.2011 machen (bisher: 5.1.2010)
Als nächstes dürfte der Richter einen Zeitplan für das
weitere Vorgehen bis zu einer möglichen Genehmigung des Vergleichs
festlegen. Nach den Vorstellungen der Vergleichsparteien könnte ein
"Final Settlement Hearing" am 18.2.2010 stattfinden. Vorher wäre wieder
Gelegenheit zu geben, Einwände gegen das ASA vorzubringen.
17.11.2009
Richterwechsel im Google Buchsuche-Verfahren?
Denny Chin, der Richter, der über
den Google Buchsuche-Vergleich
entscheiden soll, wurde vom Weißen
Haus für den United States Court of
Appeals for the Second Circuit
nominiert. Sollte der Senat diese
Nominierung
bestätigen, was noch im Laufe des
Jahres zu erwarten ist, könnte es in
dem Sammelklageverfahren zu einem
Richterwechsel kommen, der eine
Entscheidung verzögern dürfte.
Am Freitag wurde dem New Yorker
Gericht ein überarbeiteter
Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Demnach sollen u.a. nur noch
urheberrechtlich geschützte Bücher
verwertet werden dürfen, die in den
USA, Großbritannien, Australien oder
Kanada veröffentlicht wurden. Zu den
Details der Änderungen werde ich in
einigen Tagen mehr schreiben,
vorerst sei auf die
offiziellen Informationen von Google
verwiesen.
16.11.2009
Vorlagefragen im Verfahren Interflora v. Marks and Spencer
Anfang Juni habe ich bereits
darauf hingewiesen, dass
der High Court of Justice (Chancery
Decision) im Verfahren
Interflora v. Marks and
Spencer ebenfalls den EuGH
anrufen und ihm Fragen zur
Auslegung der
Markenrechtsrichtlinie
vorlegen wird (Rechtssache
C-323/09). Mit der
Formulierung der
Vorlagefragen ließ sich das
Gericht noch etwas Zeit,
nunmehr liegen sie vor:
Wenn ein Unternehmen,
das mit dem Inhaber
einer eingetragenen
Marke im Wettbewerb
steht und das über seine
Website Waren und
Dienstleistungen
anbietet, die mit den
von der Marke erfassten
identisch sind, i) ein
mit der Marke (im Sinne
des Urteils des
Gerichtshofs in der
Rechtssache C-291/00)
identisches Zeichen als
ein Keyword für einen
vom Betreiber einer
Suchmaschine angebotenen
Anzeigendienst auswählt,
ii) das Zeichen als
Keyword benennt, iii)
eine Verbindung zwischen
dem Zeichen und der URL
seiner Website
herstellt, iv) den Preis
pro Klick festsetzt, den
es für das Keyword
zahlen will, v) die
Zeiten für das
Erscheinen der Anzeige
festsetzt und vi) das
Zeichen im
geschäftlichen
Schriftverkehr bei der
Rechnungsstellung und
Entgegennahme von
Entgelten bzw. bei der
Führung seiner Konten
beim Betreiber der
Suchmaschine benutzt,
die Anzeige selbst aber
weder das Zeichen noch
ein ihm ähnliches
Zeichen enthält, stellen
dann einzelne dieser
Handlungen oder diese
Handlungen in ihrer
Gesamtheit eine
"Benutzung" des Zeichens
durch das mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehende
Unternehmen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
der Ersten Richtlinie
89/104/EWG1
des Rates vom 21.
Dezember 1988 (im
Folgenden:
Markenrichtlinie) und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Verordnung (EG) Nr.
40/942
des Rates vom 20.
Dezember 1993 (im
Folgenden:
Markenverordnung) dar?
Erfolgt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
"für" Waren oder
Dienstleistungen, die
mit denjenigen identisch
sind, für die die Marke
eingetragen ist?
Fällt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
in den Anwendungsbereich
a) von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
und/oder
b) (ausgehend von der
Annahme, dass die
Benutzung die
Unterscheidungskraft der
Marke beeinträchtigt
oder die Wertschätzung
der Marke in unlauterer
Weise ausnutzt) von Art.
5 Abs. 2 der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
der Markenverordnung?
Spielt es für die
Beantwortung der Frage 3
eine Rolle,
a) ob das Erscheinen der
Anzeige des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens infolge der
Eingabe des fraglichen
Zeichens durch einen
Nutzer geeignet ist,
Teile des Publikums zu
der Annahme zu
verleiten, dass das mit
dem Markeninhaber im
Wettbewerb stehende
Unternehmen dem
Vertriebsnetz des
Markeninhabers angehört,
obwohl dies nicht den
Tatsachen entspricht,
oder
b) ob der Betreiber der
Suchmaschine dem
Markeninhaber in dem
betreffenden
Mitgliedstaat der
Gemeinschaft nicht
erlaubt, Dritten die
Auswahl der mit seiner
Marke identischen
Zeichen als Keywords zu
untersagen?
Wenn der Betreiber der
Suchmaschine i) dem
Nutzer ein mit einer
eingetragenen der Marke
(im Sinne des Urteils
des Gerichtshofs in der
Rechtssache C-291/00)
identisches Zeichen in
Suchleisten darstellt,
die sich oben und unten
auf den
Suchergebnisseiten
befinden und die eine
Anzeige mit einem Link
zu der Website des in
Frage 1 bezeichneten,
mit dem Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens enthalten,
ii) dem Nutzer das
Zeichen in der
Zusammenfassung der
Suchergebnisse
darstellt, iii) dem
Nutzer das Zeichen als
Alternativvorschlag
darstellt, wenn der
Nutzer einen dem Zeichen
ähnlichen Begriff
eingegeben hat, iv) dem
Nutzer, wenn dieser das
Zeichen eingibt, eine
Suchergebnisseite mit
Anzeigen des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens darstellt,
v) die durch den Nutzer
erfolgte Verwendung des
Zeichens übernimmt,
indem er dem Nutzer
Suchergebnisseiten mit
Anzeigen des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens darstellt,
die Anzeige selbst aber
weder das Zeichen noch
ein ihm ähnliches
Zeichen enthält, stellen
dann einzelne dieser
Handlungen oder diese
Handlungen in ihrer
Gesamtheit eine
"Benutzung" des Zeichens
durch den Betreiber der
Suchmaschine im Sinne
von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
dar?
Erfolgt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
"für" Waren oder
Dienstleistungen, die
mit denjenigen identisch
sind, für die die Marke
eingetragen ist?
Fällt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
in den Anwendungsbereich
a) von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
und/oder
b) (ausgehend von der
Annahme, dass die
Benutzung die
Unterscheidungskraft der
Marke beeinträchtigt
oder die Wertschätzung
der Marke in unlauterer
Weise ausnutzt) von Art.
5 Abs. 2 der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
der Markenverordnung?
Spielt es für die
Beantwortung der Frage 7
eine Rolle,
a) ob das Erscheinen der
Anzeige des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens infolge der
Eingabe des fraglichen
Zeichens durch einen
Nutzer geeignet ist,
Teile des Publikums zu
der Annahme zu
verleiten, dass das mit
dem Markeninhaber im
Wettbewerb stehende
Unternehmen dem
Vertriebsnetz des
Markeninhabers angehört,
obwohl dies nicht den
Tatsachen entspricht,
oder
b) ob der Betreiber der
Suchmaschine dem
Markeninhaber in dem
betreffenden
Mitgliedstaat der
Gemeinschaft nicht
erlaubt, Dritten die
Auswahl der mit seiner
Marke identischen
Zeichen als Keywords zu
untersagen?
Soweit eine solche
Benutzung in den
Anwendungsbereich von
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
der
Markenrichtlinie/Art. 9
Abs. 1 Buchst. a der
Markenverordnung
und/oder Art. 5 Abs. 2
der
Markenrichtlinie/Art. 9
Abs. 1 Buchst. c der
Markenverordnung fällt:
a) Besteht eine solche
Benutzung darin oder
umfasst sie - im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31/EG3
des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft,
insbesondere des
elektronischen
Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (im
Folgenden: Richtlinie
über den elektronischen
Geschäftsverkehr) -,
"von einem Nutzer
eingegebene
Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu
übermitteln", und, falls
ja, ist dann davon
auszugehen, dass der
Betreiber der
Suchmaschine im Sinne
der genannten Vorschrift
die "Informationen ...
auswählt oder
verändert"?
b) Besteht eine solche
Benutzung im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr in
"[der] automatische[n],
zeitlich begrenzte[n]
Zwischenspeicherung ...,
die dem alleinigen Zweck
dient, die Übermittlung
der Information an
andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu
gestalten", oder umfasst
sie diese
Zwischenspeicherung?
c) Besteht eine solche
Benutzung im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr in der
"Speicherung von durch
einen Nutzer
eingegebenen
Informationen", oder
umfasst sie diese
Speicherung?
d) Wenn die Benutzung
nicht ausschließlich in
Tätigkeiten im Sinne
einer oder mehrerer
Bestimmungen der Art. 12
Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr
besteht, aber solche
Tätigkeiten umfasst, ist
dann der Betreiber der
Suchmaschine insoweit
von der
Verantwortlichkeit
befreit, als die
Benutzung in solchen
Tätigkeiten besteht,
und, wenn ja, können
wegen einer solchen
Benutzung, soweit keine
Befreiung von der
Verantwortlichkeit
besteht, Schadensersatz
oder andere finanzielle
Wiedergutmachungsleistungen
zuerkannt werden?
Falls Frage 9 dahin zu
beantworten ist, dass
die Benutzung nicht
ausschließlich in
Tätigkeiten im Sinne
einer oder mehrerer
Bestimmungen der Art. 12
bis Art. 14 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr
besteht, kann dann nach
dem innerstaatlichen
Recht über die
Teilnehmerhaftung auf
eine
gesamtschuldnerische
Haftung des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens wegen
Verletzungshandlungen
des Betreibers der
Suchmaschine erkannt
werden?
____________
1 - Erste
Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988
zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. L 40, S. 1).
15.11.2009
Yasni: Hidden Text ist wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm hatte eine sehr spezielle Fallgestaltung im Zusammenhang
mit der Personensuchmaschine Yasni zu entscheiden (Urteil
vom 18.6.2009, Az. 1-4 U 53/09). Ein Suchmaschinenoptimierer hatte
sich zunächst bei Yasni registriert, diese Registrierung später aber
wieder gelöscht. Trotzdem erschien bei Suchen nach seinem Namen bzw.
seiner Website weiterhin eine Seite von Yasni, allerdings eine bloße
Leerseite ohne weiteren Text. Der Suchmaschinenoptimierer verklagte
daraufhin Yasni mit dem Vorwurf der Verwendung von Hidden Text.
Das
OLG nahm zunächst ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der
Personensuchmaschine und dem Suchmaschinenoptimierer an: "Auch soweit
die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der
Antragsteller ein Internetforum mit Beratungs- und
Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder und die Antragsgegnerin
eine Personensuche, „buhlen" sie doch beide um die Gunst der
Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien eingesetzten Werbebanner
ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst."
Anschließend bejahte das Gericht eine
gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. In der eingesetzten
Methode zur Manipulation der Suchmaschinen sah es Umstände, die das
Verhalten von Yasni als unlauter erscheinen lassen. Dem ist
grundsätzlich zuzustimmen, allerdings bleiben einige Unklarheiten bzgl.
des Sachverhalts:
Suchmaschinen sollten eigentlich "Hidden
Text" erkennen können und die entsprechenden Seiten aus dem Index
entfernen.
Die Antragsgegnerin gab an, das Profil
des Antragstellers komplett gelöscht zu haben. In einigen Browsers sei
eine 404er-Fehlermeldung beim Aufruf der Seite erschienen. Handelte es
sich bei der angezeigten Leerseite um eine aus dem Google Cache? Auch
wieder unwahrscheinlich, weil ja eine Leerseite erschien und gerade
nicht die Informationen über den Antragsteller. "Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb allein der Inhalt aus der vermeintlich
vorübergehend noch vorhandenen Seite „verschwunden" sein soll. Zudem
wird andererseits zum Löschungsvorgang der den Antragsteller
betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des damaligen
Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise vorgetragen.
Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum angezeigte
„404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer entsprechenden
Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr vorhandenen
Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können."
Und wer ist schließlich Dr. Oft, dessen
Aufsatz zu Suchmaschinenoptimierung in dem Urteil zitiert wird? :-)
14.11.2009
OLG Hamburg zu Yasni: Keine eigene Datenverarbeitung???
Erste Urteile zu Personensuchmaschinen haben in den letzten Wochen zu
zahlreichen Diskussionen über deren Zulässigkeit geführt. Zu dieser
Thematik werde ich mir hier in nächster Zeit ausführlicher anhand
der ergangenen Entscheidungen äußern. Als erste Entscheidung sei auf
einen Beschluss des OLG Hamburg hingewiesen, in dem eine Beschwerde in
einem Prozeßkostenhilfeverfahren zurückgewiesen wurde (Beschluss
vom 23.10.09, Az.: 7 W 119/09). Der Antragsteller wollte sich
anscheinend gegen die
Suchmaschine Yasni wehren. Diese hatte auf eine Abmahnung hin
verschiedene Links zu wohl rechtsverletzenden Inhalten entfernt. Nach
Ansicht des OLG Hamburg besteht zwar eine Verpflichtung zur Löschung der
konkret genannten URls, nicht aber eine zur Ermittlung und Überprüfung
weiterer verlinkter Seiten. Insoweit eine ebenso moderate wie
zutreffende Einschätzung des Oberlandesgerichts zur Haftung von
Suchmaschinen.
Zur datenschutzrechtlichen Problematik äußerte sich das
OLG dann äußerst kurz: Es erfolge nur ein Verweis auf andere Fundstellen
und keine eigene Datenverarbeitung durch Yasni. Dies dürfte so kaum
haltbar sein, wie auch Anmerkungen von
Stadler und
Ferner zeigen. Diskussionsbedarf besteht einmal, ob das
Datenschutzrecht Anwendung auf Personensuchmaschinen findet und dann, ob
nur die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG den Sachverhalt regeln oder ob
auch eine Rechtfertigung über § 29 BDSG möglich ist. Unbehagen bereitet
anscheinend die Abgrenzung zu "normalen" Suchmaschinen wie Google. Die
entscheidende Weichenstellung ist dabei für mich, ob eine Suchmaschine
als Verantwortlicher i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG angesehen werden kann. Es
liegt nicht auf der Hand, dass eine rein vermittelnde Tätigkeit, bei der
auf andere Quellen verwiesen wird, vom Anwendungsbereich des BDSG
erfasst wird (ausführlicher dazu Ott, MMR 2009, 160 ff.). Es kommt
darauf an, ob Suchmaschinen Mittel und Zweck der Übermittlung zumindest
mitbestimmen. Bei allgemeinen Suchmaschinen erfolgt keine inhaltliche
Festlegung auf einen Zweck, wobei eine Suche nach Personen aber nicht
ausgeschlossen wird. Bzgl. der Bestimmung des Mittels muss gesehen
werden, dass Suchmaschinen auf fremde Quellen verweisen und Nutzer sich
erst aus diesen informieren. Ob ein Nutzer die Informationen zu einer
Person erhält, entscheidet sich erst dann, wenn er die verlinkte Seite
aufruft (Features wie den Google Cache und den Snippet beim Suchergebnis
einmal ausgenommen; beides könnte datenschutzrechtlich durchaus
problematisch sein). Eine reine Vermittlerfunktion macht Suchmaschinen
nicht zu Verantwortlichen i.S.d. BDSG. Anders aber, wenn eine
Suchmaschine über die vermittelnde Rolle hinausgeht und auf der eigenen
Seite Informationen über einen Person zusammenstellt und aufbereitet.
Dies ist bei Yasni der Fall, so dass hier entgegen dem OLG Hamburg eine
datenschutzrechtliche Dimension besteht. §§ 12 ff. TMG regeln die
Datenverarbeitung bzgl. der Nutzer eines Dienstes. Bzgl. des Schutzes
der Suchobjekte bleibt aber das BDSG anwendbar. Eine Rechtfertigung der
Datenverarbeitung über § 29 BDSG kommt damit zumindest in Betracht.
13.11.2009
Keine Haftung eines Webmasters für die Gestaltung eines Snippets durch
Google?
Einen Satz aus dem
Affiliate-Urteil des BGH möchte ich heute noch einmal herausgreifen:
"Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus,
wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in
einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von
ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der
Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine
markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Verwendet ein
Websitebetreiber also eine Marke auf seiner Webseite nur beschreiben und
macht Google daraus einen Suchtreffer, der bei Nutzer den Eindruck einer
markenmäßigen Verwendung hervorruft, dann haftet der Websitebetreiber
nicht. Konstellationen, in denen dies wirklich relevant wird, kann ich
mir kaum vorstellen, weil der Websitebetreiber ja Titel und ggf. auch
Beschreibung des Suchtreffers (über den Description Metatag) selbst
vorgibt bzw. bei Übernahme von verschiedenen Textteilen deutlich werden
dürfte, ob es sich nur um eine Beschreibung handelt.
Aber in diesem Zusammenhang sei an ein
Verfahren aus den Niederlanden erinnert:
Ein Snippet konnte Nutzer zur Annahme
verleiten, der Kläger sei insolvent, und tat dies in einigen Fällen auch
nachweisbar. Eine Zeitungsredaktion erkundigte sich deshalb z.B. beim
Kläger. Dieser wandte sich nun aber nicht gegen Google, sondern gegen
den Betreiber der Seite, bei deren Beschreibung das Snippet angezeigt
wurde. Dieser hatte keineswegs eine Behauptung der Insolvenz des Klägers
aufgestellt, die Behauptung kam vielmehr nur durch die „unglückliche“
Zusammenfügung von zwei nicht in Zusammenhang stehenden Aussagen auf
seiner Website zustande. Trotzdem nahm das Gericht eine Haftung an. Auf
diese Konstellation ließe sich die Ansicht des BGH anwenden, mit der
Folge, dass ein Webmaster nicht für den Eindruck eines Snippets
verantwortlich gemacht werden kann, dessen Gestaltung Google vorgibt.
12.11.2009
Der BGH & die Affiliatehaftung oder: Unkenntnis der Zusammensetzung
eines Suchtreffers?
Der BGH hat sich zur Haftung in Affiliate-Netzwerken
geäußert (zu dieser Thematik bereits
Haftung beim Affiliate-Marketing,
Affiliate-Marketing und anwendbares Recht).
Der Affiliate schaltet auf seiner Webseite
Werbung für den Merchant. Vermittelt er diesem dadurch z.B. neue Kunden
oder Klicks, erhält er vom Merchant eine Provision. Die überwiegende
Rechtsprechung ging bislang schon davon aus, dass der Affiliate in der
Regel „Beauftragter” des Merchants ist. Nach § 8 Abs. 2 UWG (und anderen
vergleichbaren Vorschriften im Immaterialgüterrecht, z.B. § 14 Abs. 7 MarkenG) hat das zur Folge, dass der Merchant für Rechtsverletzungen
seiner Affiliates haftet, die diese in Zusammenhang mit seiner Werbung
begehen (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07; OLG Köln,
Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07; OLG Hamburg, Urteil v. 14.07.2004,
Az. 5 U 160/03; LG Potsdam, Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07). Der
BGH hat dies nun im Grundsatz bestätigt (Urteil vom 7.10.2009, Az. I ZR
109/06):
„…Dem Inhaber eines Unternehmens
werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene
Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des
Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht
beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit
seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht
hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können…Der innere Grund
für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor
allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des
Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs
durch den Betriebsinhaber…“
„…Entscheidend ist, dass der Werbepartner in
die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise
eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des
beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der
Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf
diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich
das beanstandete Verhalten fällt…..Dabei kommt es nicht darauf an,
welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen
Einfluss er sich sichern konnte und musste…. Der Unternehmensinhaber
haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen
Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße….“
Aber einschränkend:
„…Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann
nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm
Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das
betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation
des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des
Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch für
andere Personen oder Unternehmen tätig oder unterhält er neben dem
Geschäftsbereich, mit dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch
weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche, so beschränkt sich
die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen geschäftlichen Handlungen
des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
vornimmt, der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich
des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen
muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in
diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare
Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu
unterwerfen…“
Im konkreten Fall bestand die
Besonderheit, dass der Affiliate eine seiner Seiten zum Werbeprogramm
angemeldet hat, die Rechtsverletzung allerdings von einer anderen Seite
aus geschah. Der BGH sah den Sachverhalt als noch nicht ausermittelt an
und verwies den Fall an das OLG Köln zurück. Der Merchant soll gewusst
haben, dass der Affiliate auch andere Seiten benutze und von dort eine
Weiterleitung zu der angemeldeten Seite bestehe.
Als Fazit ist festzuhalten, dass ein
Merchant für Rechtsverletzungen haftet, die ein Affiliate auf bei ihm im
Werbeprogramm angemeldeten Seiten begeht. Einer Verletzung von
Überprüfungspflichten wie bei der Störerhaftung bedarf es nicht. Noch
offen ist damit, ob eine Beauftragtenhaftung auch dann besteht, wenn der
Affiliate seine Seiten beim Merchant gar nicht explizit anmelden muss.
Anmeldung der Seiten erforderlich
---> Haftung grundsätzlich nur für Rechtsverletzungen auf diesen
Seiten
keine Anmeldung der Seiten
erforderlich ---> Haftung für alle Seiten, die sich beteiligen?
Kommen wir nun zu dem Punkt, der für mich noch
interessanter ist. Der BGH hatte zunächst die Rechtsverletzung zu
prüfen, die der Affiliate begangen haben soll. Seine Seite erschien bei
Eingabe der Wörter "rose bike". "Rose" wiederum ist als Wortmarke für
Fahrräder geschützt. Die Seite des Affiliate erschien an achter Stelle
bei Google und zwar wie folgt:
"fahrrad rose bike wear
fahrrad rose bike wear
(weiterer Text auf dem Screenshot nicht genau zu
lesen)
URL"
Der BGH wiederholt seine aus den Urteilen
Impuls und Aidol bekannte Formel zu Metatags:
"Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine markenmäßige
Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu
benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste
einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese
Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen... Dem steht - wie
der Senat inzwischen entschieden hat - nicht entgegen, dass die
Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Internetseite oder
in „Weißauf-Weiß-Schrift“ für den durchschnittlichen Internetnutzer
nicht wahrnehmbar ist."
Sodann wird festgestellt, dass im Suchtreffer eine markenmäßige
Verwendung zu erkennen ist: "Das Berufungsgericht hat dazu
festgestellt, dass der Begriff „rose“ in der Überschrift „fahrrad rose
bike wear“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem
Fahrräder samt Zubehör angeboten werden, vom Verkehr nicht als
beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird."
Dann geht es aber wild durcheinander. Der Affiliate müsse für den Text
in der konkreten Zusammensetzung auch verantwortlich sein. Es sei ja
auch möglich, dass im Text der verlinkten Webseite der Begriff "Rose"
lediglich als beschreibender Hinweis auf rosefarbene Fahrräder oder
Kleidung verwendet werde. "Eine Haftung des Betreibers einer
Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im
Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden
Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht
beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste
in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige
Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Das ist alles schön und gut,
der BGH hätte sich diesen Abstecher aber komplett sparen können. Die
oberste Zeile des Suchtreffers stellt den Titel der Seite dar. Dieser
wird vom Webseitenbetreiber vorgegeben. Der beschreibende Text darunter
kann aus dem Description Metatag der Seite stammen (dann ist er
ebenfalls wieder alleine vom Betreiber der Website formuliert) oder aus
Teilen des Textes der verlinkten Webseite zusammengesetzt sein. Bei
letzterer Alternative kann es zwar durchaus vorkommen, dass der Snippet
durch die Zusammenfügung von Textteilen einen Eindruck hervorruft, der
sich auf der Seite nicht bestätigt, dies war hier aber nicht der Fall.
Erfolgt eine Zusammensetzung aus Teilen der Website bleiben diese bei
Google durch "..." getrennt. Im vorliegenden Fall lag aber gerade keine
derartige Zusammenfügung vor.
Der Suchtreffer wird als Herkunftshinweis aufgefasst. Dessen
Ausgestaltung geht alleine auf den Betreiber der verlinkten Webseite
zurück. Es kann danach bereits ausgeschlossen werden, dass die Marke auf
der Website nur beschreibend verwendet wird.
Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen des BGH zur Beweislast
unerheblich. "Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene
demgegenüber geltend, im - sichtbaren und unsichtbaren - Text, im
Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen
bedeutsamen Zusammenhängen werde der in Rede stehende Begriff von ihm
nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm
hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darlegungslast." Die
sekundäre Beweislast dafür, dass nur eine beschreibende Nutzung der
Wortmarke vorliegt, liegt also beim Affiliate. Verklagt ist aber der
Merchant. Diesem ist es nur dann zuzumuten, sich die entsprechenden
Informationen vom Affiliate zu beschaffen, wenn die Gestaltung der
Internetseite seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Dies ist
wiederum nur dann der Fall, wenn die Beauftragtenhaftung greift und hier
war zu berücksichtigen, dass die Webseite in dem Partnerprogramm nicht
angemeldet war.
Der BGH hat sich den Fall durch seine Unkenntnis über die
Zusammensetzung des Suchtreffers selbst verkompliziert. Das Vorliegen
einer Markenrechtsverletzung war hier offensichtlich, ein nur
beschreibender Gebrauch ausgeschlossen. Permanenter Link
11.11.2009
Datenschutz & Google: Das neue Dashboard
Der Datenkrake
Google will in Sachen Datenschutz sein Image
wieder etwas verbessern und gibt Nutzern im sog.
Dashboard Auskunft darüber, welche Daten über
ihn in seinem Google-Konto gespeichert sind.
Dies mag ein erster positiver Schritt zu mehr Transparenz sein.
Über das Konto selbst lassen sich Daten aber nicht
löschen. Auch wird nichts angezeigt, was nicht
über die Webseiten der einzelnen Dienste in
Erfahrung gebracht werden könnte. Zudem fehlen
noch die Informationen aus einzelnen Diensten,
z.B. der Toolbar.
Ich habe einen
Blick in mein Dashboard riskiert und über das
Webprotokoll meines Kontos herausgefunden, dass
Google derzeit über 8000 Suchanfragen meinem
Konto zuordnet. Ganz schön viel. Aber das ganze
lässt sich zum Glück ja löschen ...
9.11.2009
LG Hamburg: Keine einstweiligen Verfügungen mehr gegen Thumbnails?
Das LG Hamburg steht der Google Bildersuche bekanntlich kritisch
gegenüber. Gegen das
Urteil vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06, wurde Berufung eingelegt,
über die vermutlich in Kürze eine Entscheidung ergeht. Evtl. wartet das
Gericht aber auch erst die Verhandlung des BGH zu Thumbnails (eine
Revision gegen ein Urteil des
Thüringer Oberlandesgerichts) ab, die auf den 10.12.09 terminiert
ist.
In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Hamburg nun
eine Wende vollzogen (Beschluss
vom 16.10.2009, Az. 308 O 557/09; Beschluss vom 21.10.2009, Az. 308
O 565/09). Es wird künftig wohl keine einstweiligen Verfügungen mehr
gegen Suchmaschinen erlassen, da diese dadurch unverhältnismäßig
belastet würden. Antragsteller könnten ihre Ansprüche im
Erkenntnisverfahren verfolgen:
"Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten,
höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Im Rahmen
dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die
Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme
bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort
vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer
Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine
Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die
Antragsgegnerin erheblich belasten."
8.11.2009
Sondernutzungserlaubnis für Google Fahrzeuge erforderlich?
Im
Auftrag des Donaukuriers hat der Münchner Fachanwalt für
Verwaltungsrecht Eike Schönefelder, die Zulässigkeit von Google Street
View untersucht. Das Ergebnis: Google soll eine Sondernutzungserlaubnis
nach dem Straße- und Wegerecht benötigen. Ohne diese
seien die Fahrten mit einem Bußgeld zu ahnden. Da die Fahrzeuge von
Google den Verkehr aber nicht behindern, dürfte diese Rechtsansicht
nicht zutreffend sein (siehe bereits ausführlich
Google Street View Aufnahmen - Gemeingebrauch oder Sondernutzung).
Google hat zu dem Bericht des Donaukurier
Stellung genommen.
5.11.2009
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot
In der
Ausgabe 10/09 der
VuR bin ich wieder mit einer
Urteilsaufbereitung vertreten:
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot
Dem Schadensersatzanspruch eines Käufers, der bei einer vom Verkäufer
nach wenigen Minuten abgebrochenen Internetauktion einen hochwertigen
Porsche für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug dann jedoch nicht erhält,
kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Wesentlich ist jedoch, dass der Bieter nicht der Willkür des Anbieters
ausgesetzt werden darf und dass bei Durchführung der Auktion - nicht nur
hypothetisch - ein Erlös erzielt worden wäre, der das Höchstgebot im
Beendigungszeitpunkt und auch das Maximalgebot des Höchstbietenden bei
weitem überschritten hätte.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Beschluss vom 3.6.2009, Az. 5 U 429/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Beklagte bot auf der Handelsplattform eBay einen Porsche 911/997
Carrera 2S Coupe mit Zubehör zum Verkauf an. Das Mindestgebot war auf
einen Euro festgesetzt. Der Marktwert des Fahrzeugs lag nach Aussage des
Klägers bei über 75.000 Euro. Ca. 8 Minuten nach dem Beginn der Auktion
beendete der Beklagte diese wieder durch das Ausfüllen und Absenden des
von EBay für das vorzeitige Beenden von Angeboten zur Verfügung
gestellte Formular. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot
von 5,50 Euro Höchstbietender. Sein Maximalgebot lag bei 1.100 Euro.
§ 10 Nr. 1 der AGB von eBay lautet auszugsweise: „… Bei Ablauf der
Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter
kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den
Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich
dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote
zu streichen. …“
Der Kläger forderte den Beklagten unter Angebot der Überweisung des
Gebotsbetrages dazu auf, ihm mitzuteilen, wann und wo er das Fahrzeug
abholen könne. Der Kläger verwies darauf, dass kein Kaufvertrag zustande
gekommen sei und erklärte vorsorglich dessen Anfechtung.
Die Vorinstanz, das LG Koblenz (siehe VuR 2009, 277), hat angenommen,
dass der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss die Gründe dargelegt, aus
denen es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
In Übereinstimmung mit dem LG Koblenz geht es davon aus, dass zwischen
dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und
der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet
ist. Der Auffassung des Beklagten, ein Vertragsschluss erfolge nur, wenn
auch die ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von 10 Tagen,
abgelaufen ist, erteilt es eine Absage: In diesem Fall wäre der Bieter
gerade der Willkür des Anbieters, der die Auktion dann jederzeit vor
Ablauf der Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge abbrechen könnte,
ausgeliefert.
Ein Anfechtungsgrund ist nicht substantiiert dargetan.
Das Bestehen auf der Durchführung des Vertrages und die daraus folgende
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch im konkreten
Einzelfall rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen
Ausnahmefällen in Betracht. Wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen, ist
von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, um den
Anbieter an seinem Angebot festzuhalten, den Bieter nicht seiner Willkür
auszusetzen, sich im konkreten Einzelfall realisiert. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon nach wie vielen Minuten der
Beklagte die Auktion abgebrochen hat, handelte es sich jedenfalls um
einen kurzen Zeitraum. Es liegt deshalb fern, dass der Beklagte sich
gerade dem Gebot des Klägers entziehen wollte. Eine willkürliche
Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen
Schutzbedürfnis des Klägers ist deshalb nicht zu erkennen. Dem Beklagten
war ein Abbruch der Auktion auch nicht möglich, noch bevor ein Angebot
abgegeben wurde.
Ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert
des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 EUR bewegt sich nicht mehr im
Bereich eines "Schnäppchens", d.h. eines besonders günstigen aber doch
noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liegt ein nur
noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen
Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über
die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot
des Klägers von 5,50 EUR und auch sein Maximalgebot von 1.100,00 EUR bei
weitem überschritten hätte. Hierbei handelt es auch nicht um eine
hypothetische Annahme. Vielmehr hat der Beklagte das Fahrzeug sofort
erneut eingestellt und 10 Tage später einen Erlös von 73.450,00 EUR
erzielt.
Zu dem gleichen Ergebnis führt auch eine andere Überlegung: Hätte der
Beklagte für den Kaufgegenstand im Wert von rund 75.000 EUR einen Preis
von 5,50 EUR in einem Internetportal angegeben, wäre nicht ernsthaft in
Zweifel zu ziehen, dass er diese Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums
hätte anfechten können, ein Erklärungsirrtum, der ohne Zweifel auf der
Hand gelegen hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Stuttgart v.
10.08.2006 - 12 U 91/06 = OLGR 2007, 360).
Praxishinweis:
Das OLG Koblenz „honorierte“ letztlich das Bemühen des Beklagten um eine
umgehende Korrektur seines Fehlers im Angebot. Dass ein Zuwarten
schädlich sein kann, zeigt eine ähnliche Fallkonstellation, über die das
OLG Köln bereits 2006 entschieden hat (Urteil vom 8.12.2006, Az. 19 U
109/06). Dort war der Anbieter auf seinen Fehler im Angebot aufmerksam
gemacht worden, bevor noch ein Angebot abgegeben wurde. Gleichwohl hat
er nichts unternommen. Das OLG Köln hat dem dortigen Beklagten deshalb
gerade vorgeworfen, dass er die Auktion nicht vorzeitig abgebrochen hat.
Michael Carrier untersucht in seinem
Artikel „The
Pirate Bay, Grokster and Google“
das Urteil aus Schweden im Fall Pirate Bay und die
Übertragbarkeit der Gründe für eine Haftung von deren Betreibern
auf Google. Schließlich könne auch mit Google nach Torrent-Files
gesucht werden und zwar einfach durch das Anfügen von „filetype:torrent“
an eine Suche. Wem das zu aufwändig war, der konnte auf die
Website „The
Pirate Google“ zugreifen,
die jede Google-Suche auf Torrent-Files beschränkt. Allerdings
scheint Google über diese Seite kommende Suchanfragen nicht mehr
zu beantworten.
Jurin hatte seine Klage zunächst
zurückgenommen, jetzt aber mit anderem Anwalt neu erhoben, Jurin v.
Google, Inc., 2:09-at-01695 (E.D. Cal.
complaint filed Oct.
22, 2009)
Soaring Helmet hat seine Klage gegen
Google zurückgenommen, Soaring Helmet
Corp. v. Bill Me Inc., 2:2009cv00789 (W.D. Wash.
voluntarily dismissed
Oct. 15, 2009)
Google v. John Beck Amazing Profits: Nachdem
Google zunächst in Texas verklagt worden war, begehrte das
Unternehmen vor einem Gericht in Kalifornien die Feststellung, dass
es durch den Verkauf markenrechtlich geschützter Begriffe keine
Rechtsverletzung begehe. Ferner wollte es festgestellt wissen, dass
John Beck Amazing Profits gegen den AdWords-Vertrag verstoße, der
als Gerichtsstand Kalifornien vorsehe. Ob sich Google bei
dieser Verfahrensfrage wird durchsetzen können, erschien von Anfang
an fraglich. Dazu müsste der Gerichtsstand des Vertrages für
Markenrechtsverletzungen von Google gelten, die auf der Verwendung
der Marke des Werbekunden durch Dritte beruhen und völlig unabhängig
vom Vertragsschluss des Markeninhabers sind. Anscheinend hat dies
Google inzwischen ebenfalls eingesehen. Die Klage wurde
zurückgenommen.
2.11.2009
Chinesischer Urheberrechtsverband gegen Google Buchsuche
Der Vergleich um die Google Buchsuche soll für alle Urheber gelten, die
zum 5.1.2009 ein "US-Copyright interest" besaßen. Dazu gehören
bekanntlich auch Autoren mit Sitz im Ausland. Nachdem deshalb u.a. die
französische und deutsche Regierung Einwände gegen den Vergleich
vorgebracht hat, mischt sich nun auch Peking ein. Nach einem
Bericht der Financial Times will der Urheberrechtsverband des Landes
mit Google über eine Entschädigung chinesischer Autoren verhandeln,
deren Bücher eingescannt wurden. Zhang Hongbo, stellvertretender Chef
des CWWCS, hofft auch, dass die chinesische Regierung der US-Regierung
eine offizielle Botschaft zukommen lassen kann, in der die Ansicht zum
Ausdruck kommt, dass Google hier Urheberrechte verletzt hat.
Man kann gespannt sein, ob Google sich auf Verhandlungen einlässt. Wenn
sich mein Tipp bewahrheiten sollte, dass der überarbeitete
Vergleichsvorschlag (der nächste Woche vorgelegt werden soll) Urheber
außerhalb der USA von der Regelung ausnimmt, könnte dies wahrscheinlich
sein, um über eine separate Abmachung Bücher chinesischer Autoren in die
Buchsuche zu integrieren.
1.11.2009
Strafanzeige gegen Google in Hamburg wegen YouTube
Der Hamburger
Rechtsanwalt Jens Schippmann sieht in Googles Videoplattform
Youtube eine "versteckte Form des Filesharings". Die
Seitenbetreiber würden Urheberrechtsverletzungen im großen
Maßstab dulden. In Namen von rund 25 Musikern, Produzenten,
Independent-Labels und Musikverlagen stellte er daher
Strafanzeige gegen Google. Die Hamburger Staatsanwaltschaft
hat Ermittlungen eingeleitet. Näheres dazu beim
Hamburger Tageblatt.
31.10.2009
Geburtstag: Links & Law läuft seit sieben Jahren!
Am 1.11.2002 ist Links & Law an den Start gegangen.
Damit findet heute das siebte Jahr seinen Abschluss!!! Gebracht es
zahlreiche neue Veröffentlichungen (nach längerer Zeit auch mal wieder
Aufsätze in Zusammenarbeit mit anderen Autoren,
Maximilian Schubert und
Simon Möller), so dass in
meinem Lebenslauf
neben meiner Diss. inzwischen 42 Beiträge vermerkt sind! Hinzu kamen
seit Januar 2009 Aufbereitungen von Urteilen für die Zeitschrift
Verbraucher und Recht, VuR, die ich auf meiner Website im Volltext
anbiete. In diesem Jahr werden es ca. 25 werden. Schließlich stand das
siebte Jahr ganz im Zeichen der Vernetzung mit anderen
Internetrechtlern. Der Stammtisch
zum Internetrecht in München hat sich mit mehr als 20 Interessierten
etabliert, das
Links &
Law Forum in der Beck Community bietet die Möglichkeit zur Diskussion und
ich habe wieder einige Veranstaltungen besucht, insbesondere IRIS in
Salzburg und die Herbstakademie in Oldenburg.
2009 wird Links & Law im dritten Jahr in
Folge die 1 Mio. Besuchermarke knacken. Ein Grund mehr, das Projekt in
einem achten Jahr weiter fortzusetzen. Aktuell schreibe ich am
Jahresrückblick Suchmaschinenrecht 2009. Außerdem bestehen konkrete
Überlegungen für Aufsätze über Antwortsuchmaschinen und die aktuelle
Entwicklung rund um die Buchsuche. Auch zu Google Street View fehlt
eigentlich noch eine Ausarbeitung von mir. Diese Pläne führen aber schon
weit nach 2010. Viel früher, genauer schon nächste Woche erscheint in
der MMR-Aktuell ein kurzer Beitrag "EuGH: Schlussanträge in den
AdWords-Verfahren- Konsequenzen für die Anbieterhaftung in Deutschland".
Außerdem ist nächste Woche wieder Stammtisch-Time in München!
1. Sowohl die alte als auch die neue Musterbelehrung nach der BGB-InfoV regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB.
2. Die Nichtangabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbswidrig, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 12.3.2009, Az. 4 U 225/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien handeln mit Garten- und Terrassenartikeln, die sie auch über eine Internet-Handelsplattform vertreiben. Am 30.8.2008 bot die Antragsgegnerin dort einen Faltpavillon an. Dabei verwandte sie eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster zu § 14 BGB-InfoV in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung entsprach. Die Antragsgegnerin, die einen weltweiten Versand anbot, teilte die Versandkosten ferner lediglich für Deutschland und 13 europäische Länder mit. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und beanstandete, dass in der Widerrufsbelehrung entgegen §§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV nicht darüber informiert wurde, dass die Frist zum Widerruf nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und nicht vor Erhalt der Ware beginne und dass eine Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht bestehe, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge. Außerdem hat der Antragsteller die Angaben zu den Versandkosten bemängelt (§ 1 Abs. 2 PAngV und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV). Die Antragsgegnerin verwies darauf, sich an das gesetzliche Muster gehalten zu haben.
Das Landgericht hat das Verfügungsbegehren als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat der Berufung des Antragstellers stattgegeben und das Verbotsbegehren für begründet erachtet.
Hinsichtlich der richtigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ging es um die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Es handelt sich bei der beanstandeten Klausel um die Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärungen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um eine Vorabbelehrung, die der Unternehmer dem Verbraucher zukommen lassen muss, bevor dieser rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Regelmäßig wird sie bereits bei den Angeboten im Internet erteilt. Sie kann aber noch keinen Fristbeginn auslösen und schon gar nicht, wie in der Klausel gesagt wird frühestens. Denn nach § 355 Abs. 2 BGB kann immer erst "frühestens" die Belehrung in Textform die Widerrufsfrist für den Kunden auslösen. Die beanstandete Klausel ist daher von vornherein falsch.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV berufen, und zwar weder auf die alte noch auf die neue. Diese regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Für den Kunden bedeutsam im Hinblick auf die Auslösung von Widerrufsfristen ist nur die Belehrung in Textform. Um diese Belehrung geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es nur um die Belehrung des Kunden darüber, welche Auswirkungen es hat, wenn er demnächst in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Dies macht die beanstandete Klausel nicht deutlich, wenn es dort heißt, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, was der Kunde nur auf die Vorausbelehrung beziehen kann, die er bei dem Internetangebot sieht, die aber eben keine Belehrung in Textform darstellt. Es geht also gerade nicht um die Ungenauigkeit, die der alten Widerrufsbelehrung vorgeworfen wurde, sondern darum, dass die Antragsgegnerin ihrer Vorabinformation nach § 312 c Abs. 1 BGB eine Wirkung beigemessen hat, die auch die alte Musterbelehrung ihr nie beigemessen hat.
Die zweite Beanstandung betrifft die Belehrung zur Wertersatzpflicht des Käufers, wenn er die Kaufsache bestimmungsgemäß gebraucht. Die Antragsgegnerin verteidigt diese erneut mit der Formulierung der alten Widerrufsbelehrung. Diese geht allerdings davon aus, dass die Belehrung dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegt. Nur dann greift nach § 357 Abs. 3 BGB die Wertersatzpflicht. Andernfalls braucht nicht belehrt zu werden. Denn dann greift die allgemeine gesetzliche Regelung ein, wonach für die Ingebrauchnahme eben kein Wertersatz geschuldet wird, § 346 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Die Belehrung der Antragsgegnerin stellt aber wiederum keine Belehrung in Textform dar, sondern die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Diese Belehrung reicht mithin nicht aus, um die Wertersatzpflicht des Käufers bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Kaufsache zu begründen.