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News zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung

Hier finden Sie aktuelle Berichte rund um für Webmaster relevante rechtliche Themenbereiche, wie z.B. die Forenhaftung, die Impressumspflicht, den Jugendschutz im Internet, das Suchmaschinenrecht sowie neue Trends der Suchmaschinenoptimierung und neue Features von Suchmaschinen. Gelegentlich gibt es auch juristische Fachbeiträge zu speziellen Themen und Hinweise zur Rechtsentwicklung in anderen Ländern, insbesondere den USA.

 

 

 Wer an einem Internetrecht-Stammtisch in München interessiert ist, möge sich bitte per Mail melden! (11.Termin März 2010)

NEU: Über Suchmaschinenrecht im Links & Law Forum in der Beck Community diskutieren !!!

  8.2.2010 Urteil gegen die Google Buchsuche in Frankreich  
 

Am 18.12.2009 hat der „District Court of Paris“ ein Urteil gegen die Google Buchsuche in Frankreich gefällt. Mittlerweile gibt es dazu auch eine englische Übersetzung, aus der ich aber teilweise leider auch nicht besonders schlau werde.

Google scannt urheberrechtlich geschützte Bücher in US-Bibliotheken, auch von französischen Autoren und macht über die Buchsuche Snippets zugänglich. Rechtlich müsste dies an sich bedeuten:

Scannen = Vervielfältigung; diese erfolgt in den USA und die Rechtmäßigkeit richtet sich nach US-Recht

Snippets = Öffentliche Zugänglichmachung, jedoch wird den Snippets i.d.R. kein Urheberrechtsschutz zukommen; da die Snippets auch in Frankreich gesehen werden können, findet auch französisches Recht Anwendung.

 

Das Pariser Gericht gelangt nun aber insgesamt zur Anwendung französischen Rechts, weil zu Frankreich die engste Verbindung bestehe "some works by French authors that were digitized to be accessible as excerpts to the French surfers in national territory; that otherwise it agrees to point out that, besides the fact that the court so charged is the French court, the claimant companies are established in France for the firm of EDITIONS DU SEUIL or a branch of a French company for the other two, that in the same way the voluntarily intervening parties authorized to defend the interests of the authors and the French publishers are of French nationality, that the firm of GOOGLE France has its headquarters in France as the name of the domain allowing access to the www.books.google.fr site has an "fr" extension and that this site is written up in the French language; such that it results from the set of these facts that France is the country that maintains the closest ties to the litigation, which justifies the application of French law contrary to what the defendants sustain."

Mir erscheint diese Konstruktion sehr gewagt, aber natürlich bin ich kein Experte für das internationale Privatrecht Frankreichs. Das Gericht hält mir zwei verschiedene Verwertungshandlungen von Google nicht hinreichend auseinander.

 

Bei der Diskussion einer Urheberrechtsverletzung nimmt das Gericht eine Vervielfältigung durch die Digitalisierung an: "Whereas, however, digitizing a work, a technique consisting in this particular case in scanning the entirety of the works in a given computer format, constitutes a reproduction of the work that as such requires, when it is protected, the previous authorization of the author or its rightful owners"

 

Das Vervielfältigungsstück kann dann über die Suche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht scheint es dabei nicht zu stören, dass ein einziger Nutzer nur einen Snippet zu Gesicht bekommt: "...such that the GOOGLE companies cannot seriously maintain, unless questioning the functionality of the Google Book Search system itself, that setting up a digital file would not be an act of reproduction not in and of itself reproducing an intelligible form of the work, since the fixing resulting from digitizing the works and their storage in a digital data base is always capable of communicating the work to the public in an indirect manner."

 

Die diesbezüglichen Ausführungen sind sehr knapp und in meinen Augen äußerst interpretationsbedürftig. Eine exakte Analyse der urheberrechtlichen Problematik sieht für mich anders aus. Hoffen wir auf das Berufungsgericht!

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  7.2.2010 Berufungsurteil im Fall Boring v. Google: Hausfriedensbruch?  
  Neues von den Borings! Ihre Klage gegen Aufnahmen ihres Hauses für Google Street, die von einer Privatstraße aus aufgenommen worden sind, wurde letztes Jahr in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar die Ablehnung von Ansprüchen insbesondere aus einer Verletzung der Privatsphäre gehalten ("No person of ordinary sensibilities would be shamed, humiliated, or have suffered mentally as a result of a vehicle entering into his or her ungated driveway and photographing the view from there."), sah anders als das Erstgericht aber einen Hausfriedensbruch als möglich an. Dieses hatte einen solchen mit Hinweis auf einen nicht gegebenen Schaden abgelehnt: "Here, the Borings have alleged that Google entered upon their property without permission. If proven, that is a trespass, pure and simple. There is no requirement in Pennsylvania law that damages be pled, either nominal or consequential." Besonders reich dürften die Borings allerdings mit diesem Ergebnis nicht werden. Das Berufungsgericht deutete an, dass ohne Nachweis eines höheren Schadens ihnen wohl nur eine symbolische Entschädigung von einem Dollar zugesprochen werden kann: "Of course, it may well be that, when it comes to proving damages from the alleged trespass, the Borings are left to collect one dollar and whatever sense of vindication that may bring, but that is for another day."

Boring v. Google Inc., 2010 WL 318281 (3rd Cir. Jan. 28, 2010).

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  6.2.2010 Startpage mit noch mehr Datenschutz bei der Websuche  
  Ixquick dürfte die Suchmaschine sein, die zumindest bei Datenschützern in der Beliebtheit ganz vorne steht, da sie seit 2006 keine IP-Adressen von Nutzern mehr speichert (Yahoo speichert diese 90 Tage, Google 9 Monate und Microsoft hat kürzlich eine Reduzierung der Speicherdauer von 18 auf 6 Monate angekündigt). Ein neues Feature, Startpage, soll den Schutz der Privatsphäre der Nutzern noch weiter steigern. Über einen Proxy holt Startpage die Webseite, die ein Nutzer in den Suchergebnissen anklickt und präsentiert sie ihm. Der Betreiber der verlinkten Seite sieht damit nur die IP-Adresse von Startpage und auf dem Rechner eines Nutzers können keine Cookies abgelegt werden.

Mehr bei Outlaw!

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  5.2.2010 Keine Flagge der Aborigines im Google Doodle erlaubt  
 

Wichtige Ereignisse wie Jahrestage, Geburtstage berühmter Persönlichkeiten oder Großereignisse zelebriert Google mit einem eigenen Logo auf der Startseite, das Google Doodle genannt wird. (Auf der Website von Google könne alle Doodles angesehen werden). In Australien hat Google nun ein Doodle aufgrund des Urheberrechts verändern müssen. Bei einem Wettbewerb hatte ein 11-jähriges Mädchen ein Doodle mit verschiedenen Tieren Australiens und der Flagge der Aborigines im Hintergrund eingereicht und gewonnen. Die Flagge jedoch musste Google entfernen; diese ist urheberrechtlich geschützt und der Inhaber der Rechte wollte Google diese nicht umsonst nutzen lassen ...

Mehr dazu beim Sydney Morning Herald.

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  4.2.2010 Keyword Verfahren Habush v. Canon  
 

Die AdWords-Klagen in den USA nehmen kein Ende. In einer aktuellen Klage werfen zwei Anwälte einer anderen Kanzlei vor, ihren Namen als Keyword gebucht und damit zu Werbezwecken missbraucht zu haben. Gestützt ist die Klage nicht auf das Markenrecht / den Lanham Act, sondern auf Wisconsin statute § 995.50 (2)(b). Dieses verbietet "the use, for advertising purposes or for purposes of trade, of the name, portrait or picture of any living person, without first having obtained the written consent of the person."

 

Habush v. Canon, Wis. Cir. Ct. No. 09CV018149, 11/18/09

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  3.2.2010 Rescuecom: Gegen Marken als Keywords oder doch dafür?  
 

Rescuecom ist eine der Firmen, die Google verklagt haben, weil das Unternehmen die Buchung der Marke von Rescuecom als Keyword zulässt. In erster Instanz unterlag Rescuecom, weil das Gericht einen „use in commerce“ verneinte, das Berufungsgericht bejahte diesen jedoch. Das Verfahren wurde an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, das jetzt über eine Verwechslungsgefahr („likelihood of confusion") zu befinden hat.

 

Rescuecom hat inzwischen eine weitere Klage gegen Best Buy eingereicht. Diesmal befindet sich das Unternehmen allerdings auf der anderen Seite. Es will nämlich vor einem New Yorker Gericht festgestellt wissen, dass seine Verwendung der Marke von Best Buy „Geek Squad“ mangels Verwechslungsgefahr keine Markenrechte verletzt.... Sind die Klagen also nur ein teurer PR-Gag? Bei der Uneinigkeit der Gerichte, wie Keyword Advertising zu behandeln ist, gewinnt oder verliert Rescuecom am Ende noch beide Verfahren! Mehr dazu bei Mediapost!

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  2.2.2010 Keyword Verfahren Morningware v. Hearthware  
 

Morningware Inc. v. Hearthware Home Products Inc; ein neues Urteil zum Keyword Advertising aus den USA, genauer aus dem Seventh Circuit. Hinsichtlich der markenrechtlichen Problematik beschreitet die Entscheidung kein Neuland. Das Gericht sieht in der Buchung einer fremden Marke als Keyword einen „use in commerce“ und liegt damit auf einer Linie mit der inzwischen ganz herrschenden Ansicht unter den US-Gerichten. Hinsichtlich einer möglichen Verwechslungsgefahr stellt es auf die Rechtsfigur einer sog. „initial interest confusion“ ab, die eine Irreführung potentieller Kunden noch weit vor Abschluss eines Vertrages sanktioniert. Selbst wenn Nutzer letztlich wissen, dass sie diesen nicht mit dem ursprünglich gesuchten Markeninhaber schließen, liegt doch eine Markenrechtsverletzung vor, wenn sie auf dem ursprünglich eingeschlagenen Weg in rechtswidriger Weise abgelenkt worden und zumindest kurzfristig einem Irrtum erlegen sind.

 

Was den Fall interessant macht, ist der Text der Werbeanzeige. Dort stand zu lesen: „The Real Wave Oven Pro Why Buy an Imitation? 90 Day Gty”. Morningware stützt seine Klage auch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (Product Disparagement, 15 U.S.C. § 1135(a)(1)(B); Illinois Deceptive Trade Practices Act, common law unfair competition). Nutzer, die nach Morningware suchen, würde der Eindruck vermittelt, die eigenen Produkte seien minderwertig und lediglich ein Imitat der Produkte von Hearthware. Nutzer sollen also eine Verbindung zwischen der in die Suchmaschine eingegebenen Marke "Morningware“ und dem Hinweis in der Anzeige „Why buy an imitation“ herstellen. Das lässt sich so durchaus hören. Das Gericht hat daher einer Motion to Dismiss for Failure to State a Claim von Hearthware nicht stattgegeben.

Morningware Inc. V. Hearthware Home Products Inc., N.D. Ill, No. 09-4348, 11/16/09

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  1.2.2010 Right to Link Initiative gegen Forderungen der Presse  
 

In Großbritannien setzt sich die Initiative „Right to Link“ dafür ein, dass eine Verlinkung von Webseiten weiterhin rechtlich zulässig bleibt und auch nicht von der Einführung einer Gebühr abhängig gemacht wird. Entsprechende Befürchtungen stehen angesichts der Forderung eines Leistungsschutzrechts für die Presse im Raum.

Hier ein Video zu den Hintergründen der Initiative:

 

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  31.1.2010 EuGH: Wertersatz bei Widerruf  
 

Für die VuR 12/2009 habe ich das folgende Urteil aufbereitet. Eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.

 

 

Wertersatz bei Widerruf

1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

2. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

(Antworten des EuGH)

EuGH, Urteil vom 3.9.2009, Az. C-489/07

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Klägerin hatte beim Beklagten am 2.5.2005 ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro gekauft. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u.a., dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Nachdem Verhandlungen wegen eines im August 2006 aufgetretenen Defekts scheiterten, widerrief die Klägerin fristgerecht am 7.11.2006 den Kaufvertrag. Sie hatte keine Widerrufsbelehrung erhalten.

Der Klageforderung – Rückzahlung des Kaufpreises – widersprach der Beklagte mit Hinweis auf seinen Wertersatzanspruch. Dieser läge unter Berücksichtigung der Mietpreise vergleichbarer Notebooks bei 316,80 Euro. Das AG Lahr hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

 

Gründe (zusammengefasst): 

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Damit soll gewährleisten werden, dass das Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist, das nicht durch negative Kostenfolgen entwertet wird. Zweck des Widerrufsrechtes ist es auch, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Im Licht dieser Ziele darf die Wahrnehmung des von der Richtlinie eingeräumten Rechts nicht von der Zahlung eines Wertersatzes abhängig gemacht werden.

Die Richtlinie schließt andererseits aber einen Wertersatz dann nicht aus, wenn das Verhalten des Nutzers über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist, dieser die gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten die Einzelheiten festzulegen (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7). Dabei darf aber insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt werden. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Es ist nun am AG Lahr, im Lichte dieser Grundsätze seine Entscheidung zu treffen. Dabei, so der Hinweis des EuGH, habe es insbesondere die Natur der fraglichen Ware und die Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, zu berücksichtigen.

 

Praxishinweis:

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die Rechte der Verbraucher beim Versand- und Internethandel gestärkt. Ein genereller Ausschluss eines Wertersatzes hätte bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung zur Folge gehabt, dass Verbraucher noch nach Jahren widerrufen  könnten, ohne wertersatzverpflichtet für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, Verschlechterung oder gezogene Nutzungen zu sein. Der EuGH ließ hier eine Hintertür offen mit dem Verweis auf einen Anspruch des Händlers bei einer Nutzung entgegen Treu und Glauben oder einer, die mit den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar ist. Bei mutwilliger Beschädigung der Ware ist der Verbraucher damit sicherlich weiterhin ausgleichspflichtig; ebenso wenn er den Vertrag nach Erfüllung des Einsatzzweckes der Ware widerruft (z.B. das Navi nach dem Urlaub ebenso wenig noch länger gebraucht wird wie der Smoking nach der Feier). Hier stellen sich für den Verkäufer allerdings Beweisprobleme und die Entscheidung des EuGH könnte Verbraucher dazu verleiten, Waren lieber zu kaufen und dann den Vertrag zu widerrufen als sie sich zu mieten.

Umstritten ist, welche Folgen aus dem Urteil für die Formulierung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung nach den Vorgaben der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu ziehen sind. Da die Forderung von Wertersatz gegenüber Verbrauchern für Nutzungen während des Ablaufs der Widerrufsfrist nunmehr nur noch in den dargestellten eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist, dürften generelle Wertersatzklauseln in Zukunft wettbewerbswidrig sein. Der Gesetzgeber müsste daher die neue Musterwiderrufsbelehrung, die am 11.6.2010 als Gesetz in Kraft treten soll, ebenfalls noch einmal überarbeiten.

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  30.1.2010 Störerhaftung des Internetanschlussinhabers  
 

Für die VuR 12/2009 habe ich zwei Urteile aufbereitet, die ich heute und morgen posten werde. Eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.

 

 

Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

1. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen werden.

2. Den Inhaber eines Internetanschlusses treffen Prüf- und Handlungspflichten, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Ihm obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er muss auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.

(Leitsätze des Verfassers)

 

LG Köln, Urteil vom 13.5.2009, Az. 28 O 889/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Das LG Köln hatte über die Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der Beklagten zu befinden. Die Klägerinnen  sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken und hatten sich gegen das vom Internetanschluss der Beklagten ausgehende Angebot von 964 Musikdateien in einer Musiktauschbörse gewandt. Mit der Beklagten im Haushalt lebten deren Ehemann und deren Kinder. Das älteste Kind war am 9.8.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war installiert.

Nach einer Abmahnung gab die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Sie bestreitet,  selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download angeboten zu haben. Sie sei allen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das LG Köln bejahte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Wer vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Da die Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht wurden (§ 19a UrhG), lag eine Rechtsverletzung vor, für die die Beklagte jedenfalls als Störer haftet. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)), die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Ferner setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).

Für das Landgericht folgt aus der öffentlichen Diskussion über Tauschbörsen und das verstärkte Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden, dass niemand die Augen davor verschließen kann, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Ihre Obliegenheit bezog sich nicht nur darauf, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit die Beklagte vorträgt, dies getan zu haben, bleibt doch aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich im Sinne von § 670 BGB; dies bereits zwingend aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Beklagten nicht möglich gewesen.

 

Praxishinweis: 

Die Haftung des Anschlussinhabers wird sowohl bei der Verwendung eines offenen Funknetzes durch Dritte als auch bei der Nutzung durch Familienangehörige kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung gibt bislang ein uneinheitliches Bild. Während das OLG Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2008, 279, 281) und das LG Frankenthal (CR 2008, 80 ff.) eine Haftung für Rechtsverletzungen über ein offenes WLAN-Netz erst dann annehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen, fordern andere Gerichte ein proaktives Tätigwerden (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256; LG Hamburg MMR 2006, 763, 764). Im Bereich der Störerhaftung für Rechtsverletzungen, die von Familienangehörigen begangen wurden, folgt das LG Köln der strikten Linie des LG Hamburg (MMR 2008, 685, 687), die eine Belehrung und stichprobenartige Kontrolle minderjähriger Kinder fordert. Das LG Mannheim hingegen hält eine Überwachung von Familienmitgliedern ohne konkreten Anlass für nicht zumutbar (MMR 2007, 267, 268). Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollte zu einem proaktiven Verhalten geraten werden, also z.B. zu einer Verschlüsselung eines WLAN-Netzes. Beim BGH ist aktuell eine Revision gegen ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. unter dem Az. I ZR 121/08 anhängig. Mit einer Entscheidung ist in der ersten Jahreshälfte 2010 zu rechnen.

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  29.1.2010 Bing: Kürzere Speicherdauer für IP-Adressen angekündigt  
  Heute ist einer der seltenen Tage, an denen sogar Bing einmal für eine kurze Übersicht mehrerer News gut ist:
  • Microsoft hat angekündigt innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate eine neue Speicherfrist für IP-Adressen der Nutzer, die Suchanfragen an Bing richten, einzuführen. Statt 18 Monate soll diese nur noch sechs Monate betragen (Weblog-Beitrag des "Chief Privacy Strategist" Peter Cullen).

  • Die EU-Kommission beabsichtigt, die Überprüfung der geplanten Partnerschaft zwischen Microsoft und Yahoo bis zum 19.2.2010 abzuschließen.

  • Apple verhandelt mit dem Microsoft darüber, statt Google Bing als Standardsuchmaschine auf dem iPhone einzusetzen (Heise).

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  28.1.2010 Leistungsschutzrecht für die Presse - Schutz von Snippets  
 

Weiter geht es mit den Anmerkungen zum neuen Leistungsschutzrecht für die Presse (hier zu Teil 1), anlässlich einen Beitrags von Prof. Schweizer:

 

4. Prof. Schweizer möchte über das neue Leistungsschutzrecht Anbieter wie Google zugleich zu mehr Transparenz verpflichten. Während man über diese hinsichtlich der Abstrafung von Suchmaschinen nachdenken kann, ist die Forderung nach Informationen, wie Google Suchergebnisse ordnet, verfehlt. Der Algorithmus ist ein Betriebsgeheimnis und eine größere Transparenz würde nur den Weg für mehr Suchmaschinen-Spam ebnen.

Unklar bleibt in diesem Zusammenhang die Kritik, dass auch die Verteilung der Werbeerlöse bei AdSense intransparent ist. Dies mag zwar zutreffen, einen Zusammenhang mit einem neuen Leistungsschutzrecht kann ich allerdings überhaupt nicht ausmachen.

 

5. Angesprochen werden kurz auch kartellrechtliche Fragestellungen, u.a. ein Preismissbrauch, weil Google aufgrund seiner starken Machtstellung den Unternehmen einen Einkaufspreis von 0 Euro diktiert. Wie sollte er auch höher liegen? Wenn die Anzeige der Snippets und die Verlinkung der Presseartikel urheberrechtlich ohne Zustimmung der Urheber erlaubt ist, warum sollte Google der Presse ein Geschenk mit einer freiwilligen Vergütung machen? Solange es keinen rechtlichen Schutz von Snippets gibt, kann auch kein Preismissbrauch vorliegen. Das mag sich nur ändern, wenn das Leistungsschutzrecht kommt und Google Unternehmen ausschließt, die wirklich eine angemessene Vergütung verlangen.

 

6. „Google is now constantly tracking your searches stemming from your browser... (Austrotrabant)." So und damit habe ich das Urheberrecht an dem Beitrag Personalized Search: Google Now Tracks All Searches von Austrotrabant verletzt! So ließe sich zumindest das interpretieren, was Prof. Schweizer anscheinend vertritt. Snippets sind in der Regel zu kurz, um urheberrechtlich geschützt zu sein, so die herrschende Auffassung. Wer mit Fortsetzungspunkten und Link einen Beitrag zitiert, beziehe diesen laut Prof. Schweizer aber mit ein. Snippet und Beitrag ließen sich damit nicht trennen und der Snippet sei damit urheberrechtsschutzfähig... Das halte ich für sehr weit hergeholt.

 

Das beruhigende zum Ende. Durch das neue Leistungsschutzrecht soll laut des Beitrags niemand daran gehindert werden, „Links zu setzen und Verlinkungen zu nutzen“.... Meine Bedenken, dass ein neues Leistungsschutzrecht zugunsten „aussterbender Dinosaurier“ sinnvolle Dienste beeinträchtigen und Kollateralschäden für Blogs zur Folge haben könnte, bleibt. Warten wir gespannt auf einen ersten Gesetzesentwurf...

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  27.1.2010 Unbestimmtheit eines Leistungsschutzrechts für die Presse und andere Kritikpunkte an diesem Vorhaben  
 

Ich habe mich in letzter Zeit hier schon des Öfteren durchaus kritisch zum Vorhaben der Bundesregierung geäußert, den Forderungen der Presse nachzugeben, ein eigenes Leistungsschutzrecht für diese zu schaffen. In der aktuellen ZUM spricht sich Prof. Schweizer nun klar für ein solches aus (ZUM 2010, 7 ff.). Sein Beitrag ist äußerst interessant zu lesen, allerdings stimme ich in sehr vielen Punkten nicht überein und möchte auf einige „Highlights“ und eigene Gedanken heute und morgen hinweisen.

 

1. Das neue Leistungsschutzrecht soll für Presseverlage gelten. Unklar erscheint mir einerseits, wer mit einem solchen Begriff alles erfasst sein soll, und ob der geschützte Personenkreis nicht zu eng ist. Wenn ich mir Google News ansehe, dann sind dort nicht nur Meldungen der „großen“ Verlage vertreten, sondern auch einzelne Blogs. Sollen diese nicht geschützt sein, weil sie keinen großen Apparat mit Redaktion, Angestellten usw. im Hintergrund haben? Sollen qualitativ hochwertige Erzeugnisse einer neuen Art von Journalismus weniger stark geschützt sein? Das neue Leistungsschutzrecht soll auch Snippets schützen. Ein 08/15-Beitrag einer Provinzredaktion, der auf zusammengegoolten Wissen beruht, würde Schutz erfahren, ein ggf. mühsam erarbeiteter Blogbeitrag über US-amerikanische Haftungsprivilegierungen bei Links & Law nicht?

Da der Schutz des neuen Leistungsschutzrechts über das Urheberrecht an dem Beitrag hinausgeht, lässt sich nicht das Argument anführen, Presseunternehmen hätten Schwierigkeiten, ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Prozessen nachzuweisen (was bei einem 1-Mann-Blog keine Schwierigkeit ist aufgrund des eigenen Urheberrechts). Es ist an ihnen, die Einräumung von Rechten an einem Artikel hinreichend zu dokumentieren!

 

2. Das Leistungsschutzrecht würde auch die Vervielfältigung kleiner Textausschnitte, der sog. Snippets erfassen. Dies würde dann ggf. nicht nur Google News betreffen, sondern ebenso die beschreibenden Texte bei der Websuche. Deren Anzeige würde für Google bei Presse-Websites vergütungspflichtig! Und wo es Geld zu holen gibt, werden viele schnell behaupten, sie seien Presse. Nur am Rande, ich habe aufgrund von Links & Law auch schon mal einen „Presseausweis“ bekommen... Müsste Google mir also auch was zahlen? Hmm, sollte ich meine Meinung zum Leistungsschutzrecht überdenken ...

 

3. Folge des Schutzes wäre, dass eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Das dürfte zu vielen Streitpunkten führen. Auf den Seiten von Google News gibt es keine Werbeanzeigen, also profitiert hier Google nicht unmittelbar. Soll die Vergütung an die Anzeige der Snippets anknüpfen? Und wie soll die Vergütung bei einer Websuche festgelegt werden; 10 Suchtreffer (mit Snippets), dazu noch AdWords Werbeanzeigen. Hat der beschreibende Text eines einzelnen Suchergebnisses wirklich einen anderen Wert als 0 Euro? Muss in die Berechnung nicht zumindest auch einfließen, dass Google den Presseseiten Nutzer vermittelt? Ist die Leistung von Google und Co. also weniger wert als die der "Presse"?

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  26.1.2010 Angabe von Versandkosten bei einer Produktsuchmaschine  
 

Seit kurzem liegen die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils zu Preissuchmaschinen vor (Urteil vom 16. 7. 2009, Az. I ZR 140/ 07; siehe zur Reaktion von Google auch die News vom 13.8.2009). Der BGH hat einen Verstoß gegen die PAngV angenommen, wenn bei einer Produktsuchmaschine die Versandkosten nicht mit angegeben werden:

 

"Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisvergleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird.

Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, bereits dadurch eine gewisse Vorauswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot näher befasst und die Internetseite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) aufsucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich günstigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt."

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  25.1.2010 Bundeskartellamt fordert Google nach Beschwerden zur Stellungnahme auf  
  Sowohl die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger als auch die Microsoft-Tochter Ciao und der Kartendienst-Anbieter Euro-Cities haben beim Bundeskartellamt Beschwerden gegen Google eingereicht, und dies schon vor einigen Monaten. Allerdings war zunächst Stillschweigen vereinbart worden. Das Bundeskartellamt hat Google inzwischen zu einer Stellungnahme aufgefordert und wird danach über die Eröffnung eines formellen Verfahrens entscheiden. Angeblich kritisieren die Verleger die Übernahme ihrer Inhalte in Snippets, ohne hierfür entschädigt zu werden und Euro-Cities, dass Google kostenlos Karten bei Google Maps anbietet.

Das Shopping-Portal Ciao wirft Google zudem vor, die laufenden Verhandlungen über eine Fortsetzung eines bestehenden Werbevertrages abgebrochen zu haben, weil das Shopping-Portal sich an die Kartellbehörde gewandt und Teile des Vertrags mit Google über das Online-Werbesystem AdSense moniert hatte.

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  24.1.2010 CNFDI v. Google - Berufungsurteil im Verfahren um Google Suggest  
 

Das Feature Google Suggest schlägt einem Nutzer, der eine Suchanfrage eintippt, beliebte Stichworte vor, die ein entsprechendes Präfix besitzen. Angegeben wird zudem eine geschätzte Trefferzahl. Letztes Jahr habe ich auf zwei Gerichtsverfahren in Frankreich hingewiesen. Bei der Eingabe der Firmennamen Direct Energie bzw. CNFDI schlug Google als erstes „Direct Energie arnaque“ bzw. CNFDI arnaque“ vor. Arnaque steht für Betrug. Die Verbindung der Unternehmen mit dem Wort arnaque beruht schlicht darauf, dass viele Nutzer entsprechende Suchanfragen in der Vergangenheit gestellt haben.

 

Während Direct Energie vor Gericht erfolgreich war und Google verurteilt wurde, die Vorschläge zu ändern, war CNFDI weniger erfolgreich. Das Gericht im CNFDI-Verfahren erkannte zum einen die Arbeitsweise des Algorithmus von Google und die herausragende Rolle von Suchmaschinen für die Verbreitung von Information an, und zog daraus zum anderen den zutreffenden Schluss, dass der Vorschlag „anarque“ auf die Zahl der diesbzgl. Suchanfragen zurückgeht und der Vorschlag selbst keine Verleumdung ist. CNFDI ist in Berufung gegangen und hat Medienberichten zufolge diese auch noch gewonnen!

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  23.1.2010 Marktanteile in den USA: Google gewinnt, Bing verliert  
  Nielsen hat neue Zahlen zu den Marktanteilen der Suchmaschinen in den USA veröffentlicht. Danach kann Google seinen Vorsprung immer weiter ausbauen und hat Microsoft weiter das Nachsehen. Nach einer Phase, in der Bing etwas zulegen konnte, befindet sich auch diese Suchmaschinen in der Gunst der Nutzer wieder auf dem Rückzug. Im Dezember 2009 hatte Google 67,3 % Marktanteil, Bing nur 9,9%. Google gewinnt im Vergleich zum Vormonat 1,9%, Bing verliert 0,8%.

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  22.1.2010 Google & die Zensur von Suchergebnissen in China  
  In den letzten Tagen war viel in den Medien über die Kehrtwende von Google in der "China-Politik" des Unternehmens zu lesen. Im Detail will ich dies hier nicht nachvollziehen, sondern nur auf einige zentrale Punkte hinweisen:
  • Massive Hacker-Angriffe aus China, der Diebstahl von Programminformationen sowie die zunehmende Einschränkung der Meinungsfreiheit im chinesischen Internet haben Google zu der Entscheidung bewogen, Suchergebnisse in China nicht mehr zensieren zu wollen (Official Google Blog / Heise). Dies könnte das Ende des Engagements von Google in China sein. Wirtschaftlich ein Verlust, für das Image des Unternehmens aber sicherlich ein Gewinn. Das Firmenmotto "We are not evil" hatte aufgrund der Zensur von Suchergebnissen in der Vergangenheit Kratzer bekommen. Allerdings muss man auch sehen, dass Google damit "lediglich" den chinesischen Bestimmungen nachgekommen ist. Und wer in China Geschäfte tätig, muss eben auch deren "Rechtsordnung" respektieren.
  • Google hat angekündigt, in Gesprächen mit der chinesischen Regierung klären zu wollen, ob und inwieweit eine unzensierte Nutzung der Suchmaschine künftig realisierbar ist (Heise). Eine Sprecherin des chinesischen Außenministeriums erklärte jedoch bereits, dass Peking hart bleiben werde. Ausländische Internetfirmen müssten sich in China an die Gesetze halten (Heise).
  • Microsoft hat zur Enttäuschung von Menschenrechtsorganisationen erklärt, weiter wie bisher in China verfahren zu wollen und damit die Zensur weiter zu betreiben (Heise).
  • Wie wird Google in Zukunft mit Zensur in anderen Ländern umgehen? Zur Situation in Indien siehe z.B. das Wall Street Journal.

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  21.1.2010 Gesetzliche Vermutung für ein Nutzungsrecht für Suchmaschinen in Großbritannien?  
 

In Großbritannien wird derzeit eine Änderung des Urheberrechts mit Bezug auf Suchmaschinen diskutiert. Danach soll eine Vermutung dafür bestehen, dass ein Websitebetreiber Suchmaschinen ein einfaches Nutzungsrecht für Vervielfältigungen einräumt, die für ihre Dienste erforderlich sind. Widerlegt werden kann diese durch eine anderweitige Erklärung in maschinenlesbarer Form. Angesprochen ist damit der robots.txt-Standard.

Auch wenn dies aus dem Wortlaut des Vorschlags nicht ganz eindeutig hervorgeht, dürften wohl nur Vervielfältigungen erfasst sein, die Crawler von Suchmaschinen vornehmen, um einen Index durchsuchbarer Webseiten oder Bilder zu erstellen. Die Vermutung kann sich m.E. nicht mehr auf Vervielfältigungen innerhalb der Suchresultate erstrecken und damit auch nicht auf die Streitfrage nach der Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails in der Bildersuche. Der Vorschlag differenziert nicht zwischen Vervielfältigungen von Bildern und Text. Würde man dies anders sehen, würde die Regelung Suchmaschinen auch die Vervielfältigung von viel längeren Textauszügen gestatten. Zudem ist anzumerken, dass ausdrücklich nur Vervielfältigungen angesprochen werden. Wollte der Gesetzgeber das Problem der Thumbnails angehen, müsste sich die Vermutung auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erstrecken.

 

Die vorgeschlagene Regelung lautet wie folgt:

 
"Protection of search engines from liability for copyright infringement
(1)   The Copyright, Designs and Patents Act 1988 is amended as follows.
(2)   After section 116F (as inserted by section (Compulsory licensing of recorded music to be made available via the internet)) insert—
"116G Protection of search engines from liability for copyright infringement
(1)   Every provider of a publicly accessible website shall be presumed to give a standing and non-exclusive license to providers of search engine services to make a copy of some or all of the content of that website, for the purpose only of providing said search engine services.
(2)   The presumption referred to in subsection (1) may be rebutted by explicit evidence that such a licence was not granted.
(3)   Such explicit evidence shall be found only in the form of statements in a machine-readable file to be placed on the website and accessible to providers of search engine services.
(4)   A provider of search engine services who acts in accordance with this section shall not be liable for any breach of copyright in respect of the actions described in subsection (1).""

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  20.1.2010 Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz zu Google Analytics  
 

Nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz ist Google Analytics in seiner gegenwärtigen Form nicht rechtskonform. In einer Pressemitteilung vom 7.1.2010 äußerte er sich wie folgt: "So ermöglicht die derzeitige Konfiguration des Dienstes keine wirksame Wahrnehmung des Rechts auf Widerspruch, Information und Auskunft sowie keine Löschung der Daten auf Verlangen der Betroffenen. Unklar ist weiterhin, welche Nutzerdaten zu welchen Zwecken durch das Analysewerkzeug konkret erhoben werden und wie lange diese bei der Google Inc. mit Sitz in den USA gespeichert bleiben. Außerdem räumt sich Google in den zugrundeliegenden Bestimmungen ausdrücklich das Recht ein, die über den einzelnen Nutzer mittels einer eindeutigen Kennung gewonnenen Daten mit anderen bereits gespeicherten Daten zu verknüpfen und diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Dies steht im Widerspruch zu den Vorgaben des Telemediengesetzes, wonach die Zusammenführung des pseudonymisierten Profils mit Angaben über die hinter dem Pseudonym stehenden natürlichen Personen unzulässig ist."

Einzelne problematische Punkte hat er ferner in diesen Hinweisen zusammengestellt.

Gibt es eigentlich überhaupt jemanden, der der Ansicht ist, dass das Analyse-Tool von Google mit dem Datenschutz vereinbar ist (Google-Mitarbeiter einmal ausgenommen)? Der kann sich gerne mal im Beck Forum Links & Law outen ...

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  19.1.2010 Markenstreit wegen "Nexus"?  
  Denken Sie bei Nexus auch immer sofort an die Androiden aus dem Roman „Träumen Androiden von elektronischen Schafen“ oder den Film „Blade Runner“? Wenn nein, dann bescheren Sie Google damit einen ruhigen Schlaf. Eine Tochter des Autors Philip Dick hat Google nämlich zur Unterlassung der Verwendung des Begriffs Nexus für das neue Smartphone aufgefordert. Die Nichteintragung des Wortes Nexus als Marke durch Dick, die eigentliche Bedeutung des Wortes Nexus als ein Ort, an dem verschiedene Dinge zusammenlaufen, sowie die fehlende Verwechslungsgefahr lassen Ansprüche gegen Google unwahrscheinlich erscheinen. Aber vielleicht kurbelt die Aktion den Verkauf von Büchern und Filmen an?

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  18.1.2010 Bund der Verunsicherten AdWords  
 

Das OLG Braunschweig hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Domain bund-der-verunsicherten.de zu beschäftigen und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der gewählte Domainname mangels Verwechslungsgefahr mit dem auf dieser Seite kritisierten Bund der Versicherten zulässig ist (Urteil vom 10.11.2009, Az. 2 U 191/09):

"Hier hat der Beklagte nicht den Namen des Klägers, also "Bund der Versicherten e. V." als Domain für sich registrieren lassen, sondern einen Bestandteil dieses Namens in abgeänderter Form. Dabei ist der zum Namen des Klägers eingehaltene Abstand ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Sinngehalt der von dem Beklagten gewählten Bezeichnung "Verunsicherten" ist ein gänzlich anderer als der des Begriffs "Versicherten", der Teil des Namens des Klägers ist. Es handelt sich nicht nur um eine andere grammatikalische Form mit etwas anderer Schreibweise, sondern einen völlig neuen, eigenständigen Begriff, so dass die ähnliche Schreibweise nichts daran zu ändern vermag, dass dem Verkehr ohne Weiteres die Unterschiedlichkeit der Zeichenverwendung deutlich wird."

 

Der Beklagte hatte ferner Werbeanzeigen geschaltet und in diesen die Überschrift „Bund der Versicherten“ gewählt. Das OLG verneinte auch hier einen Unterlassungsanspruch: "Aus denselben Gründen bestehen auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Bund der Versicherten" als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch insoweit fehlt es an der nötigen Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der Zuordnungsverwirrung. Dass es sich nicht um eine Anzeige des Klägers handeln kann, wird dem Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der Domain "www.bundderverunsicherten.de" des Beklagten und darüber hinaus auch durch die Gegenüberstellung mit dem Begriff "Bund der Verunsicherten" deutlich."
 

Ob sich ein Nutzer die in der Werbeanzeige angegebene Domain wirklich so genau anschaut, dass ihm das „un“ auffällt? Das OLG legt jedenfalls noch eine zweite Begründung zur Stützung seines Ergebnisses nach: "Tatsächlich handelt es sich hier um eine bloße Nennung des Namens des Klägers, die nötig ist, um den Gegenstand der auf der Website des Beklagten veröffentlichten Inhalte zu beschreiben. Eine solche lediglich beschreibende Verwendung ist aber nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und auch namensrechtlich nicht zu beanstanden."
 

Schließlich hatte der Beklagte „Bund der Versicherten“ auch noch als Keyword bei Google gewählt. Auch hier nahm das Gericht keine Rechtsverletzung an. Dabei meine ich aus den einleitenden Sätzen zwischen den Zeilen herauszulesen, dass das OLG seiner markeninhaberfreundlichen Ansicht zu Keywords noch etwas nachhängt. Es verweist auf die Rechtsprechung des BGH zu Metatags und auf seine frühere Entscheidung zu AdWords, die an diese anknüpfend eine kennzeichenmäßige Verwendung angenommen hat. Kein Wort zu den eher liberalen Entscheidungen des BGH vom Januar letzten Jahres oder den Vorlagen an den EuGH. Letztlich konnte diese Problematik auch offen bleiben, weil das Gericht erneut eine zulässige Namensnennung angenommen und zudem eine Zuordnungsverwirrung bzw. Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat: "Im Hinblick auf die Nennung des wesentlichen und prägenden Teils des Namens des Klägers in der Anzeige des Beklagten könnte zwar bei oberflächlicher Draufsicht für den nach Informationen des Klägers suchenden und dazu das Schlüsselwort eingebenden Internetnutzer der Eindruck entstehen, es handele sich tatsächlich um eine Website des Klägers. Andererseits ist der ein Suchwort eingebende Internetnutzer aber darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer dem gesuchten Ziel entsprechen. Er wird deshalb schon im eigenen Interesse, bevor er sich mit einer Website befasst, die in der Kurzfassung angegebenen Kurzhinweise lesen. Ansonsten müssten etwa hier im konkreten Fall der Anlage K 2 bis zu 119.000 Treffer "angeklickt" werden. Diese Kurzhinweise können eine Verwechselungsgefahr begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03, GRUR 2007, 65 Rz. 19 - Impuls), aber auch ausschließen. Hier sind sie so eindeutig, dass nach ihrer Kenntnisnahme kein Zweifel daran bestehen kann, es nicht mit dem Kläger zu tun zu haben. Der Internetnutzer wird bei Wahrnehmung der AdWord-Werbung des Beklagten also nicht davon ausgehen, es handele sich um eine Anzeige des Klägers."

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  17.1.2010 Urteil gegen Torrent-Suchmaschine Isohunt  
 

In den USA sorgt ein Urteil gegen den Betreiber der Torrent-Suchmaschine Isohunt für Diskussionen. Beim Lesen des Urteils drängte sich mir sehr stark der Eindruck auf, wenn hier keine urheberrechtliche Verantwortlichkeit bestehen soll, wann denn dann. Der Betreiber hatte auch wirklich alles getan, um Columbia Pictures, den Kläger, zu verärgern. Metatags, die schon auf illegale Inhalte hinwiesen; übersichtliche Kategorien für den geneigten Raubkopierer wie "TOP 20 Movies" oder "Box Office Movies", rund 95 % aller Downloads rechtswidrig; Aussagen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Diebstahl sein müssen, technische Hilfestellungen für Nutzer und auch die Moderatoren eines Forums waren offensichtlich sehr bemüht, Nutzer den Weg zu illegalen Kopien zu weisen. Das Gericht nahm meines Erachtens völlig zu Recht eine Anstiftung zu einer Urheberrechtsverletzung ("inducement") an und sah die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung nach dem DMCA als nicht gegeben an. Dem Vorliegen von Urheberrechtsverletzungen könne sich der Angeklagte nicht verschließen.

Columbia Pictures Industries, Inc., v. Fung, 2:06-cv-05578-SVW-JC (C.D. Cal. Dec. 21, 2009)

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  16.1.2010 BGH: Verkündungstermin für Thumbnail-Urteil  
  Auf der Website des BGH findet sich folgender kurzer Überblick über die zu entscheidende Thumbnail-Problematik. Am 10.12.09 war die mündliche Verhandlung, das Urteil wird nun am 28.4.2010 verkündet.

"Verkündungstermin: 28. April 2010

(Verhandlungstermin: 10. Dezember 2009)

I ZR 69/08

LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05
Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter."

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  15.1.2010 Google-Steuer in Frankreich?  
  Heute geht es mit einem zweiten Block von Nachrichten weiter, die in den letzten drei Wochen liegengeblieben sind:
  • Seit August 2007 erlaubt ein Lizenzabkommen zwischen Google und AP die Nutzung der AP-Inhalte innerhalb von Google News. AP-Meldungen sind im Volltext unter der Google-Domain abrufbar. Seit dem 24.12. werden allerdings keine neuen Nachrichten mehr hinzugefügt. Dies soll auf stockende Verhandlungen über eine Verlängerung des Abkommens und der Weigerung von Google, auf die Forderungen der AP einzugehen (z.B. verlangt diese einen Zugang zu Echtzeit-Zugriffsdaten) zurückzuführen sein (Heise).
  • Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat sich kritisch über Google geäußert, insbesondere über die Gigantonomie der Buchsuche und hochauflösende Aufnahmen bei Street View und Google Earth. Von Google erwarte sie eine größere Transparenz hinsichtlich der erhobenen Daten. Wenn das nicht bald geschehe, "sind wir womöglich als Gesetzgeber gefordert". (Heise).
  • Frankreich möchte legale Angebote im Internet stärken. Die vom französische Kulturministerium eingesetzte Kommission Zelnik schlägt zur Finanzierung eine Google-Steuer vor! Diese soll bei den Werbeeinnahmen des Unternehmens anknüpfen, die es durch Klicks von Nutzern generiert, die ihren Sitz in Frankreich haben. Grundlage soll also sein, wo der Umsatz generiert wird. Auf den europäischen Hauptsitz von Google in Irland soll es nicht ankommen (Heise)! Die Einnahmen von Google (und natürlich auch anderen ähnlichen Anbietern) sollen mit einem Steuersatz von ein bis zwei Prozent belegt werden, was zu Steuereinnahmen von etwa 50 Millionen Euro führen soll.
    Als Reaktion darauf hat Jonathan Todd, Sprecher der amtierenden EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, die französische Regierung darauf hingewiesen, dass die diskutierten massiven Subventionen für u.a. die Musikindustrie seitens der EU genehmigungspflichtig seien. Ferner hat die Kommission mitgeteilt, dass sie wegen der Marktmacht von Google keinen Handlungsbedarf sehe. Ein Unternehmen dürfe eine dominante Position auf dem Markt haben. Probleme gebe es erst dann, wenn ein Unternehmen versucht, die dominante Position auf dem Markt zu missbrauchen.

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  14.1.2010 Verfahren zwischen Yahoo und May Kay endet  
  Hin und wieder trifft eine Klage wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen nicht Google, sondern eine andere Suchmaschine. Yahoo z.B. wurde Mitte letzten Jahres wegen einer angeblichen Markenverletzung von May Kay verklagt. Das Unternehmen wehrte sich dagegen, dass Yahoo bestimmte Begriffe in Nachrichten seines E-Mail-Dienstes in Hyperlinks umwandelt, bei deren Berührung sich ein Pop-Up-Fenster mit Werbung öffnet. Es soll vorgekommen sein, dass May Kay oder lizenzierte Händler E-Mails an Yahoo-E-Mail-Account-Nutzer verschickt haben, in denen die Marke May Kay mit Pop-Up-Werbung von Konkurrenten verknüpft war (May Kay Inc. v. Yahoo! Inc, N.D. Tex., No 09-1278, 7/6/09). Die Parteien haben sich bereits Anfang November vor einem Gericht in Dallas zu nicht verlautbarten Bedingungen verglichen (siehe Bloomberg).

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  13.1.2010 Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers / Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit  
  Das OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09) hat sich zu Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den in den Suchergebnissen verlinkten Webseiten geäußert. Das Gericht hält Suchmaschinenbetreiber zwar für verpflichtet, nach einem entsprechenden Hinweis ein derartiges Angebot zu entfernen, eine Pflicht zur ständigen Überprüfung der Suchergebnisse besteht jedoch nicht: "Auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben (s. schon den Beschluss des Senats vom 23.10.2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen."

Das OLG untersucht dann - in dieser Ausführlichkeit meines Wissens nach als erstes Gericht überhaupt - die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer Suchmaschine. Dabei kommt es zum Schluss, dass eine solche eine Verfügungsmacht des Verpflichteten für die Daten voraussetze. "Die von der Suchmaschine der Antragsgegnerin im Internet gefundenen Daten gelangen aber nicht in die Verfügungsmacht der Antragsgegnerin, wenn zwar ihre Existenz von der Suchmaschine nachgewiesen, die Daten selbst bei ihr aber nicht gespeichert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zur Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts beim Betrieb einer Suchmaschine)."

Selbst wenn eine kurzfristige Zwischenspeicherung durch eine Suchmaschine erfolge, sei die Ausgabe der Trefferliste nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig: "Danach ist das geschäftsmäßige Erheben personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden und nicht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung offensichtlich überwiegt. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die allgemein zugänglichen Inhalte des Internets (Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 198). Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine daran, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, zu berücksichtigen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende rechtswidrige Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Diese Abwägung hat, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, anhand der Grundsätze zu erfolgen, die für die Zulässigkeit der Verbreitung von Äußerungen entwickelt worden sind, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 23. 6. 2009, NJW 2009, S. 2888 ff., 2891; OLG Hamm, Urt. v. 04.04.1995, NJW 1996, S. 131 f., 131). Sie kann aus den eingangs genannten Gründen daher ebenfalls nicht dazu führen, dass der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet wäre, den Namen einer Person gänzlich aus ihrem Suchangebot zu entfernen, sondern sie kann vielmehr nur dahin gehen, dass der Betreiber der Suchmaschine zwar verpflichtet ist, das Nachweisen einzelner Fundstellen zu unterlassen, wenn diese rechtswidrige Äußerungen enthalten, diese Verpflichtung aber erst dann entsteht, wenn er eine ihn insoweit treffende Prüfpflicht verletzt, was in der Regel voraussetzt, dass er von dem Inhalt des jeweiligen Internetauftritts konkrete Kenntnis erlangt."

Vom Ergebnis her halte ich die Entscheidung für ausgewogen und zutreffend. Ich habe allerdings Zweifel, ob das Datenschutzrecht nicht doch zu einer Unzulässigkeit kommt, wenn eine Suchmaschine über die bloße Verlinkung der Suchtreffer hinausgeht. Das klingt mit dem Merkmal "Verfügungsmacht" im Beschluss des OLG Hamburg leicht an. Verfügungsmacht hätte eine Suchmaschine z.B., wenn sie Inhalte in einem "Cache" vorhält. Auch bei einer eigenen Aufbereitung von Daten im Rahmen einer Personensuchmaschine könnte die Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfallen (dazu eine frühere Entscheidung des OLG Hamburg und meine Anmerkung).

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  12.1.2010 Wikileaks-Links, Groovle & das Übliche (AdWords)  
  Über die verschiedenen Feiertage der letzten Wochen sind ein paar Meldungen liegen geblieben:
  • Aufregung im Verfahren von Viacom gegen Google. Viacom wirft Google vor, nicht genügend gegen den Upload urheberrechtsverletzender Videos bei YouTube zu unternehmen. Google habe Prüfpflichten. Jetzt hat sich herausgestellt, dass rund 250 Videoclips, die in der Klage aufgeführt waren, von Viacom selbst hochgeladen wurden. Wenn Viacom nicht einmal selbst sagen kann, welche Filme auf YouTube ihre Rechte verletzen, wie soll Google dies dann können? Zur Ehrenrettung von Viacom sei aber gesagt, dass 200 trotzdem eine kleine Zahl ist angesichts von angeblich angeführten 63.000 Videos. Mehr bei Mediapost.
  • Eine weitere Klage wird aus den USA zum Dauerbrenner "Verwendung fremder Marken als Keywords" gemeldet. Die streitgegenständliche Anzeige soll 84mal (!) angeklickt worden sein und zu einem Verlust von Marktanteilen des Klägers geführt haben, King Pharmaceuticals, Inc., v ZymoGenetics, Inc., 2009 WL 4931238 (E.D. Tenn. Dec. 10, 2009).
  • Baidu, die bedeutenste Suchmaschine in China, droht eine Klage von Shanda Literature Limited (SDL). Der Vorwurf: Links in den Suchergebnissen führen zu rechtswidrigen Kopien von Texten ihrer Autoren (mehr bei Chinadaily).
  • Sind Links zur Website Wikileaks ggf. strafbar. Eine Einschätzung dazu auf Internet-Law.
  • Wie sollten Nutzer bei personenbezogenen Werbeeinblendungen darüber informiert werden, warum sie diese Anzeige erhalten? Mehr dazu bei Out-Law.
  • Keine Verwechslungsgefahr besteht laut eines kanadischen Gerichts zwischen der Suchmaschine Groovle und Google (BBC News).

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  11.1.2010 Ausblick auf das Suchmaschinenrecht 2010  
  Suchmaschinenrecht wird 2010 nicht langweiliger werden, ganz im Gegenteil. Bereits in den ersten Monaten des neuen Jahres dürften mit Spannung erwartete Urteile für etwas mehr Rechtssicherheit sorgen. Doch zugleich werfen neue technische Entwicklungen bereits neue Fragen auf. Den Jahreswechsel möchte ich zum Anlass nehmen, auf einige der kommenden Highlights hinzuweisen:

1. Ist die Verwendung einer fremden Marke als Keyword eine Markenrechtsverletzung? Darf ein Unternehmen z.B. bei Google eine Werbeanzeige für den Fall schalten, dass ein Nutzer nach der Marke eines Konkurrenten sucht? Der EuGH wird diese Frage für die EU-Staaten zu beantworten haben. Er wurde von Gerichten aus Frankreich, Deutschland, Österreich, England und den Niederlanden angerufen. Zu den Vorlagen der französischen Cour de Cassation hat der Generalanwalt M. Poiares Maduro am 22.9.2009 seine sehr liberale Stellungnahme vorgelegt. Ob der EuGH dieser folgen wird?

Blick in die Kristallkugel: Glaubt man der Gerüchteküche und berücksichtigt man die bisherige Rechtsprechung des EuGH, der durchaus zur Anerkennung einer eigenständigen Werbefunktion einer Marke tendiert, dürfen sich Markeninhaber 2010 über das Urteil freuen und werden wir neue Klagen sehen. Nur bei einer klaren Entscheidung des EuGH gegen die Markeninhaber, wäre die Diskussion beendet, anderenfalls bieten die vielfältigsten Konstellationen (Verwendung der Marke auch in der Anzeige, Disclaimer auf der verlinkten Webseite usw.) auf Jahre hinaus weiter genügend Diskussionsstoff.

2. Eine Bildersuche ohne Thumbnails ist nicht vorstellbar. Aber um die Ergebnisse zu visualisieren, ist Google darauf angewiesen, urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vorzunehmen. Über deren Zulässigkeit hat der BGH am 10.12.2009 verhandelt. Sein Urteil wird für die nächsten Wochen erwartet.

Blick in die Kristallkugel: Ich tippe darauf, dass der BGH klar zum Ausdruck bringen wird, dass die Darstellung der Thumbnails von einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gedeckt ist. Vielleicht lässt sich das Gericht auch zu einem obiter dictum hinreisen, wie es den Fall sieht, wenn ein Bild nicht mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde. Hierzu läuft ein entsprechendes Verfahren vor dem OLG Hamburg. Die Verkündigung des Urteils wurde anscheinend mehrfach verschoben, vermutlich im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des BGH.

3.  Der Vergleichsvorschlag im Verfahren zwischen der Autorenvereinigung Author's Guild und Google um die Digitalisierung von Büchern in Universitätsbibliotheken und die Zugänglichmachung von Snippets, hat 2009 zu kontroversen Diskussionen um den Umgang mit dem kulturellen Erbe geführt. Der erste Vergleichsvorschlag wurde heftig dafür kritisiert, dass er ein dem Urheberrecht an sich fremdes Opt-Out-System installiert und Google ein Monopol für die Verwertung digitalisierter Bücher, insbesondere verwaister Werke verschafft. Nachdem das US-Justizministerium ebenfalls den Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, haben die Parteien diesen überarbeitet und am 13.11.2009 ein Amended Settlement Agreement vorgelegt. Am 18.2.2010 soll nun ein Fairness Hearing stattfinden, in dem über die vorgebrachten Einwände verhandelt wird.

Blick in die Kristallkugel: Es stehen nach wie vor zahlreiche Einwände im Raum und ich würde nicht ausschließen, dass noch weitere Detailänderungen am Vergleichsvorschlag notwendig werden. Trotzdem rechne ich damit, dass am Ende eine Zustimmung des Gerichts stehen wird. Danach wird aber die Umsetzung des Vergleichsvorschlags weiter sehr genau beobachtet werden, insbesondere die US-Kartellbehörden werden die Entwicklung des Marktes verfolgen und gegebenenfalls regulierend eingreifen.

4. Google Street View hat 2009 in vielen Ländern zu einer Debatte über den Datenschutz und das Recht des einzelnen auf Privatsphäre geführt. Obwohl Google in EU-Ländern die Gesichter von Passanten ebenso verwischt darstellt, wie Autokennzeichen, sind Datenschützer mit immer neuen Forderungen an das Unternehmen herangetreten. Die verwendete Software funktioniere nicht hinreichend. Das Abfahren von Straßen und das Aufschalten der Bilder solle vorher angekündigt werden, usw. In der Schweiz wurde ein Gerichtsverfahren vom Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür initiiert.

Blick in die Kristallkugel: 2010 ist mit einer Einführung des Dienstes in Deutschland zu rechnen. Das Verfahren in der Schweiz könnte Signalwirkung für andere Staaten haben. Letztlich wird sich die Aufregung um Street View aber legen. Immer bessere Blurring-Software wird Datenschützer irgendwann zufrieden zurücklassen und diese ihren Blick wieder auf viel gravierendere Datenschutzfelder werfen lassen.

5. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist zu lesen, dass die Regelungen zur Verantwortlichkeit im Telemediengesetz weiterentwickelt werden sollen.

Blick in die Kristallkugel: Schon seit Jahren wird über eine ausdrückliche Haftungsprivilegierung für Hyperlinks und Suchmaschinen nachgedacht. Ich hoffe zwar, dass 2010 endlich eine tragfähige Regelung auf den Tisch kommt, besonders zuversichtlich bin ich allerdings nicht!

6. Zeitungsverlage fordern vehement die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts für ihre Inhalte, um insbesondere einen besseren Schutz vor "Schmarotzer-Diensten" wie Google News zu erlangen. Die Politik scheint dieser Forderung durchaus positiv gegenüberzustehen. Sie hat Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden. Dabei kann keiner sagen, wie dieses neue Recht überhaupt aussehen soll. Soll die geschäftsmäßige Verlinkung von Inhalten am Ende von der Zustimmung des Urhebers abhängig gemacht werden?

Blick in die Kristallkugel: Ich befürchte, wir werden 2010 ein neues Leistungsschutzrecht bekommen. Es wird entweder so schwach ausgestaltet sein, dass es Zeitungsverlagen in der digitalen Welt nicht weiterhilft, oder so weit gefasst sein, dass Kolalateralschäden bei z.B. Blogbetreibern nicht auszuschließen sind.

Enden möchte ich mit ein paar Gedanken zu möglichen zukünftigen Themen, dem "Suchmaschinenrecht 2.0"

7. Googles Bilderdienst Picasa erkennt Gesichter. Google wird im Januar ein eigenes Handy Nexus vorstellen. Es gehört nicht viel Phantasie dazu, welchen Dienst wir in Zukunft sehen könnten. Halten Sie ihr Handy in Richtung des nett lächelnden Mädchens am Nachbartisch, erfassen sie ihr Gesicht und Google spuckt ihnen sofort ihren Namen, Daten, Website, Xing-Eintrag usw. aus. Die Technik ist vorhanden, Datenschützer werden begeistert sein. Ob und in welcher Form werden wir derartige Features sehen?

8. Wie wird kontextbezogene Werbung z.B. im Rahmen eines Google-Navigationssystems oder eines Google-Handys aussehen? Stellt sich auch hier wieder das altbekannte Problem der Benutzung fremder Marken?

9. Es hat eine ganz schön lange Zeit gedauert, bis die Rechtsprechung geklärt hatte, dass Deep Links zulässig sind. Websitebetreiber konnten sich nicht mit dem Argument durchsetzen, dass Deep Links Nutzer an den Werbeanzeigen auf ihrer Startseite vorbeiführen. Hier ließ sich argumentieren, dass sie ja jederzeit Werbung auf ihren Unterseiten platzieren können und dies ist heute auch Gang und Gäbe. Aber wie sähe dies mit Deep Links einer neuen Generation aus? Podcasting und "You-Tubing". Oft sind Videos oder Audio-Files relativ lang. Was wäre, wenn sie jemanden direkt auf einen Gesprächspunkt aufmerksam machen wollen, einen Link auf eine Stelle eines Videos oder Podcasts setzen können und als Nebenfolge eine Werbeansage am Anfang umgehen? An entsprechenden Linktechniken wird gearbeitet, teilweise gibt es sie schon.

10. Liegt die Zukunft des Suchmaschinenmarktes bei Antwortsuchmaschinen? Diese werfen vielfältige neue Probleme auf. Fragen Sie eine Suchmaschine doch mal nach dem Liedtext des Songs Stille Helden von Christina Stürmer. Im Moment führen sie Links in den Suchergebnissen ggf. zu Webseiten, auf denen der Text in urheberrechtswidriger Weise vervielfältigt wurde. Wollte eine Antwortsuchmaschine auf der Ergebnisseite die Antwort komplett liefern, ginge dies nur mit der Einräumung eines Nutzungsrechts. Antwortsuchmaschine ohne Rechte an Content sind nicht möglich. Schon alleine dadurch ergibt sich eine natürliche Schranke, so dass "normale" Suchmaschinen nicht überflüssig werden.

Zur Diskussion dieser Überlegungen im Beck-Forum.

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  10.1.2010 Chinesische Autorin klagt gegen Google Buchsuche  
  Die Autorin Mian Mian hat Google in China verklagt, weil ihr Roman "Acid House" in der Google Buchsuche Datenbank zu finden war. Sie verlangt Schadensersatz i.H.v. 61.000 Yuan (rund 6.200 Euro). Dies ist das erste diesbezügliche Verfahren in China. Das Gericht forderte in einer ersten Anhörung die Parteien zu Vergleichsverhandlungen auf.

Die staatliche China Written Works Copyright Society strebt im Januar zudem Verhandlungen mit Google an, da insgesamt mehr als 80.000 Werke chinesischer Autoren in Googles digitaler Bibliothek gefunden werden können.

In Frankreich wurde Google im Dezember 2009 zu einer Schadensersatzzahlung von 300.000 Euro verurteilt, weil der Suchanbieter Bücher des Verlags Editions du Seuil gescannt hatte.

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  Die nächsten News kommen wegen eines Trauerfalles erst ab dem 10.1.2010  
     
  23.12.2009 Die einsamste Zahl  
  Links & Law verabschiedet sich bis zum 4.1.2010 in eine kleine Weihnachtspause und wünscht allen Lesern schöne Feiertage und einen guten Rutsch! Und nun zu den letzten News des Jahres in einer Übersicht.
  • In der Schweiz läuft ein Verfahren gegen Street View. Hanspeter Thür, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wollte Google zunächst auch dazu verpflichten, vorerst keine Aufnahmen in der Schweiz mehr zu machen. Die Parteien haben sich jetzt aber darauf verständigt, dass Google auf eigenes Risiko weitere Aufnahmen machen, diese aber bis zur rechtskräftigen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Internet veröffentlichen wird. Google verpflichtet sich außerdem, ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache zu akzeptieren (Heise).
  • Google beantwortet die Frage nach der einsamsten Zahl.
  • Niederlage für Google in einem Verfahren um die Buchsuche: Das Tribunal de Grande Instance in Paris hat dem Konzern untersagt, Bücher ohne Erlaubnis einzuscannen. Ferner wurde Google zu 300.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Google wird vermutlich Berufung einlegen (Heise).

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  22.12.2009 Stadt Ratingen: Google soll für die Street View Aufnahmen eine Gebühr zahlen ...  
  Die Stadt Ratingen möchte aus der Erfassung ihrer Straßen für Google Street View wenigstens Kapital schlagen, wenn sie den Dienst schon aus rechtlichen Gründen nicht verbieten kann. Aufgrund einer geänderten Sondernutzungssatzung soll Google Geld für die Aufnahmen zahlen müssen. Rund 20 Euro pro Straßenkilometer sollen als Gebühren erhoben werden, für ganz Ratingen damit rund 6180 Euro. Ob Google zahlt oder auf die Aufnahmen verzichtet, war eigentlich nie die Frage. Natürlich hat Google dies kurze Zeit nach der Ankündigung abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Aufnahmen bei der „regulären Teilnahme” am Straßenverkehr angefertigt werden. Interessant wäre eine Überprüfung der Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit. Wir werden sehen, ob es soweit kommt.

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  21.12.2009 Blues Destiny: Klage gegen Google und Microsoft  
 

Ein Plattenlabel aus den USA mit dem Namen "Blues Destiny" hat Google und Microsoft verklagt, weil diese Beihilfe zu illegalen Downloads bei RapidShare leisten würden. In den Suchergebnissen würden Seiten verlinkt, die wiederum auf illegale Musikdownloads verweisen. Blue Destiny habe den Suchmaschinen zwar sog. Takedown-Notices geschickt, die Reaktionen der beiden Unternehmen waren aber unterschiedlich. Google habe gar nicht reagiert - was auch an angeblichen unklaren Formulierungen der Benachrichtigungen gelegen haben könnte -, Microsoft hat die Links entfernt. Für Blue Destiny hat Microsoft dabei anscheinend aber trotzdem zu langsam reagiert und sich wohl auch geweigert, "screening technologies" einzusetzen, um das weitere Erscheinen der Links in den Suchergebnissen zu verhindern.

Da sich Rapidshare über Werbeanzeigen, auch AdSense, finanziert, habe z.B. Google ein finanzielles Interesse daran, möglichst viele Nutzer über seine Suchergebnisse zu den rechtswidrigen Downloadmöglichkeiten zu verweisen.

Rechtlich geht es um die Voraussetzungen einer mittelbaren Urheberrechtsverletzung in den USA. Die Rechtslage ist hier bislang alles andere als klar und das weitere Verfahren könnte ziemlich spannend werden.

  • Blues Destiny Records LLC v. Google, Inc., 3:09-cv-00538-WS-EMT (N.D. Fla. complaint filed Dec. 7, 2009)

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  20.12.2009 FragranceNet v. Les Parfums  
  FragranceNet hat 2007 in den USA eine AdWords Klage gegen einen Konkurrenten verloren. Das Gericht lehnte einen "use in commerce" ab und verwies auf ein Urteil des Second Circuit zu einem ähnlichen Online-Werbeprogramm (FragranceNet.com, Inc. v. FragranceX.com, Inc., 2007 WL 1821153 (E.D.N.Y. June 12, 2007); siehe dazu auch USA: Keyword-Advertising als "Use in Commerce"). Bei diesem konnten Kunden jedoch nur eine Produktkategorie wählen, nicht eine spezielle Marke als Auslöser für die Schaltung ihrer Anzeige.

2009 hat der Second Circuit bei AdWords nun einen "use in commerce" angenommen und die Interpretation der Untergerichte abgelehnt. FragranceNet hat dies anscheinend zum Anlass genommen, sein Glück erneut zu versuchen und einen weiteren Konkurrenten verklagt: FragranceNet.com, Inc. v. Les Parfums, Inc., 2009 WL 4609268 (E.D.N.Y. Dec. 8, 2009). Mehr dazu auch bei Goldman.

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  19.12.2009 Musiker nutzt Google Street View für Eigenwerbung  
  Beschwerden von Leuten, die sich auf Google Street View wiederfinden - nichts neues. Datenschützer, die eine mangelhafte Unkenntlichmachung von Gesichtern und KFZ-Kennzeichen bemängeln - nichts neues. Aber ein Musiker, der es gerade darauf anlegt, Street View als Werbung zu benutzen, eine Premiere! Als Google ankündigte, Aufnahmen von Saskatoon zu machen, mobilisierte ein Musiker Freunde und Bekannte, um das Fahrzeug von Google zu finden. Das gelang ihm dann auch und er schaffte es, mit einem Schild und seiner Gitarre fotografiert zu werden. Und da er das Abfahrmuster des Fahrzeugs erkannte, gelang es ihm, ein zweites Mal erfasst zu werden. Nur schade, dass Google sein Gesicht nur verschwommen darstellt...

Mehr dazu bei CBC News, Sask. musician promoted via Google Street View

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  18.12.2009 Informationspflichten im Mobile-Commerce  
 

Informationspflichten im Mobile-Commerce (VuR 11/2009; eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.)

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Verbraucherinformationen für mobile und nicht-mobile Endgeräte. Der Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Auch ein Hinweis auf die vollständige Darstellung des Angebots mit allen Details und allen Informationen unter einer anderen Internetadresse, reicht zur Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht aus.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009, Az. 4 U 51/09

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der Antragsgegner vertreibt Kirschkerne und Kirschkernkissen als gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform F. Verbraucher können ein F-Angebot des Antragsgegners auch über die F-Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehen. Während im ursprünglichen F-Angebot eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehbaren Angebot bei der Darstellung auf einem Mobiltelefon. Im unteren Bereich jeder Handyseite war jedoch angegeben: "HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen." Auf der zweiten Seite fand sich die Information: "Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €." Der Antragsteller moniert, dass das Angebot weder eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den Versandkosten enthält. Der Antragsgegner gibt an, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, alle Einzelheiten eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite wiederzugeben.

 

Gründe (zusammengefasst):

Anders als das Landgericht bejahte das OLG Hamm einen Verfügungsanspruch wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV.

Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten Angebot die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht nicht aus. Alleine mit einem angeblichen Platzmangel kann ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht begründet werden. In dem Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, liegt keine hinreichende Belehrung. Diesem lässt sich auch nicht entnehmen, dass es dort um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann.

Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F. und n.F. vor. Es geht um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.

Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Diese befanden sich nicht auf der Infoseite, von der aus der Verbraucher schon bestellen konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.

Es liegt erneut keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor.

 

Praxishinweis: 

Sowohl diesem als auch dem Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09 (in diesem Heft) liegt das Problem zugrunde, auf begrenztem Raum Nutzern vollständige Informationen liefern zu müssen. Bei Google dürfen Textanzeigen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die Überschrift auf 25, die folgenden Zeilen auf 35 Zeichen begrenzt sind. Im M-Commerce wird schon länger darüber diskutiert, wie das gesetzliche Anforderungsniveau angesichts der eingeschränkten Visualisierungsmöglichkeiten des Endgerätes erfüllt werden kann (vgl. z.B. Pauly, MMR 2005, 811 ff.; Ranke, MMR 2002, 509 ff.).

Hinsichtlich der durch seine Knappheit an sich irreführenden Aussage „Lieferung innerhalb von 24 Stunden“ hat das OLG Hamm unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu Sternchenhinweisen eine praktikable Lösung aufgezeigt. Da Nutzer zwingend über die in der Anzeige verlinkte Webseite erst zu dem eigentlichen Angebot kommen, kann es genügen, wenn hier deutlich Klarstellungen zur werblichen Aussage erfolgen. Anders die Situation im M-Commerce. Hier haben Nutzer nicht sofort die Möglichkeit, über ein anderes Gerät die nicht auf ihrem kleinen Handy-Display angezeigten Informationen über den Link zu einer Webseite anzusehen. Insoweit findet ein Medienbruch statt. Allerdings überrascht es, wie schnell das OLG Hamm hier einen Rechtsverstoß annimmt und den Platzmangel als nicht berücksichtigungswürdig abtut. Es hätte u.a. erörtert werden müssen, ob und inwieweit ein Verzicht des Verbrauchers auf die Informationen durch die Wahl des eingesetzten Kommunikationsmittels denkbar wäre und ob sich eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Bereitstellung der Informationen aus der gesetzlichen Formulierung „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise“ ableiten lässt.

Im Bereich des M-Commerce hängen die gesetzlichen Vorschriften der technischen Entwicklung hinterher. Der Europäische Gesetzgebers ist sich dieses Problems jedoch bewusst und hat es in dem Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 (KOM (2008) 614/4) aufgegriffen. Art. 11 Abs. 3 sieht vor, dass bei einem Vertragsschluss mittels eines Datenträgers, auf dem für die Darstellung

der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, zumindest über die wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis zu informieren ist. Bzgl. der restlichen Informationen soll der Verbraucher an eine andere Informationsquelle verwiesen werden dürfen, z. B. durch die Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite des Gewerbetreibenden, auf der die einschlägigen Informationen unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich sind (vgl. Erwägungsgrund 21).

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  17.12.2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Suchmaschinen  
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Suchmaschinen (VuR 11/2009; eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.)

 

1. Klauseln, die den Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot genügen.

2. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.

3. Eine Klausel, wonach in einem Account eingegebene Daten mit Daten anderer eigener Services oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist.

(Leitsätze des Verfassers)

 

LG Hamburg, Urteil vom 7.8.2009, Az. 324 O 650/08 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der Dachverband der Verbraucherzentralen hat Google wegen der Verwendung mehrerer Klauseln in den Google Inc. Servicebedingungen und der Datenschutzerklärung auf Unterlassung verklagt. Beide Vertragswerke sind bereits Mitte 2008 durch geänderte Fassungen ersetzt worden.

 

Gründe (zusammengefasst): 

1. Auf die Verbandsklage war deutsches Recht anzuwenden. Zwar sah die Rechtswahlklausel in Ziffer 20.7 der Servicebedingungen die Anwendbarkeit englischen Rechts vor (Art. 27 EGBGB), jedoch bleiben gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB die zwingenden verbraucherschützenden Regelungen - hierzu gehören die §§ 305 ff. BGB - des deutschen Rechts maßgeblich, soweit diese günstiger sind (vgl. Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB Rn. 8).

Zwischen der Beklagten und ihren Nutzern kann bei registrierungspflichtigen Services ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB geschlossen werden. Bei der bloßen Nutzung der Suchfunktion dürfte es mangels Rechtsbindungswillen an einem solchen zwar fehlen. Allerdings genügt es für die Annahme von Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn der Text den Eindruck hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 3; BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95, Juris Rz. 18). Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen Auslegung hat der Beklagte den Eindruck erweckt, bereits jede Nutzung der Services führe zu einem Vertragsverhältnis. So hat sie selbst die Begriffe „Vertragsbeziehung“ und „Vereinbarung“ verwendet und eine Annahme der Vertragsbedingungen bereits durch die tatsächliche Nutzung der Services (nicht nur bestimmter Services) postuliert.

Soweit Art. 50 EG-Vertrag Dienstleistungen als Leistungen definiert, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, steht auch dies nicht einer Anwendbarkeit des Art. 29 EGBGB entgegen. Der Charakter des Entgelts als „Gegenleistung“ ist nur in einem weiten Sinne erforderlich, wobei Umwegrentabilitäten im Hinblick auf Werbeeinnahmen eingeschlossen sind. Das Entgelt muss nicht zwingend von dem entrichtet werden, dem die Leistung zu Gute kommt (vgl. Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 49/50 EGV Rn. 19 m.w.N.). Es genügt demnach, dass die Beklagte ihre Leistungen in Kombination mit dem Angebot von Werbedienstleistungen zu eigenen Erwerbszwecken zur Verfügung stellt.

2. Die Klausel "Google behält sich das Recht vor (übernimmt aber keine Verpflichtung) sämtliche Inhalte vorab durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen" ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da die Klausel den Nutzer unangemessen benachteiligt. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel als umfassende Ermächtigung auszulegen, sämtliche Informationen und Daten, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung eines Dienstes der Beklagten eingibt, ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen und ggf. zu ändern oder zu löschen. Beispielsweise würde sie die Beklagte ermächtigen, urheberrechtlich geschützte Werke zu löschen oder vertrauliche Mitteilungen auszuwerten. Mangels Bestimmtheit und mangels klarer Abgrenzung im Verhältnis zu etwa geltenden Zusatz- oder Sonderbedingungen ist sie ferner intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dabei konnte es das LG Hamburg offen lassen, ob für diese Klausel bei der normalen Websuche überhaupt ein praktischer Anwendungsbereich existiert. Denn die Servicebedingungen und ihnen folgend der Gegenstand der Unterlassungsklage erstrecken sich auf alle von der Beklagten angebotenen Dienste.

3. Ziffer 19.1 der Servicebedingungen sieht vor, dass Google die Allgemeinen Bedingungen ggf. ändern kann und die geänderte Fassung online bereit stellt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, da die Klausel bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils versprochenen Leistung betreffen kann. Ein Änderungsvorbehalt ist unzulässig, bei dem eine Regelung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den Klauselgegner ganz fehlt. Soweit nicht Leistungen betroffen sind,  ist die Klausel außerdem gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam. Klauseln, die den Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot genügen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 48 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer entsprechenden Beschränkung und Konkretisierung des Änderungsrechts.

4. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Neufassungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwar grundsätzlich über eine Erklärungsfiktion einbezogen werden; es bedarf aber einer angemessenen Widerspruchsfrist, eines unmissverständlichen Hinweises auf die Bedeutung des Schweigens und der Übermittlung der neuen Fassung.

5. Eine Klausel, wonach in einem Account eingegebene Daten mit Daten anderer Google Services oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist. Zwar wird § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 UKlaG angesehen, weil die Vorschrift alle natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher schützt. Die angegriffene Bestimmung stellt jedoch – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie beschreibt nicht nur Vorgänge, für die gegebenenfalls an anderer Stelle eine Einwilligung eingeholt wird und erschöpft sich auch nicht in einer Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten i.S.d. § 13 TMG. Vielmehr erweckt die Bestimmung zumindest den Eindruck, selbst eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Erhebung von Daten darzustellen. In Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verlangt § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG insbesondere, dass die Einwilligung zumindest besonders hervorzuheben ist. Bereits hieran scheitert die angegriffene Bestimmung und benachteiligt den Verbraucher insoweit unangemessen. Darüber hinaus sind auch die Anforderungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG nicht eingehalten. Insbesondere stellt die Klausel nicht sicher, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt und den Inhalt seiner Einwilligung jederzeit abrufen kann, wobei es angesichts des der Klausel zukommenden möglichen weiten Erklärungsinhaltes nicht darauf ankommt, ob der Nutzer an anderer Stelle, insbesondere bei der Anlegung eines Accounts, in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten einwilligt und dies erkennt.

6. Die für den Unterlassungsantrag nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für eine Beseitigung derselben reichen regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10). Durch eine Überarbeitung der Regelwerke ist nicht gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der angegriffenen Klausel übereinstimmen.

 

Praxishinweis:

Die Glaubwürdigkeit des Firmenmottos von Google "Don't be evil" hat in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren bereits einige Kratzer erhalten. Ein Grund hierfür ist die zunehmende Kritik an der für Nutzer intransparenten Datensammelleidenschaft des "Datenkrakens". Begleitet wird diese von einer kontrovers geführten Diskussion der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU mit Suchmaschinenvertretern und einer langsam beginnenden Aufarbeitung der Thematik in der Literatur (Ott, MMR 2009, 448 ff.; ders. MMR 2009, 158 ff.). Mit dem Urteil des LG Hamburg spricht nun erstmals ein Gericht in Deutschland klar aus, dass einzelne Bestimmungen zum Datenschutz zumindest einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Auch wenn Google seine Klauseln geändert hat: Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, z.B. hinsichtlich einer Erhebung personenbezogener Daten, und hierzu sind nach umstrittener Ansicht zumindest aufgrund der Kombinationsmöglichkeiten mit Daten registrierter Nutzer auch die bei der Websuche gespeicherte IP-Adresse der Nutzer zu zählen, bleibt fraglich.

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  16.12.2009 Irreführende Google AdWords Werbung  
 

Für die VuR 11/2009 habe ich wieder drei Urteile aufbereitet, die ich hier in den nächsten Tagen posten werde. Eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.

 

 

Irreführende Google AdWords Werbung

Die Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" innerhalb einer Google AdWords Anzeige ist nicht irreführend, wenn der Nutzer in nicht zu übersehender Weise auf der darin verlinkten Webseite des Werbetreibenden von einschränkenden Bedingungen erfährt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann.

(Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien vertreiben Druckerzubehör im Internet. Die Antragsgegnerin wirbt bei Google zu dem Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender Anzeige:
"Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden

günstig –schnell –zuverlässig

"Internetadresse"

Auf der in der Anzeige verlinkten Webseite der Antragsgegnerin weist diese auf den 24 Stunden Lieferservice wie folgt hin: "Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen." Die Antragstellerin hält die Werbung für irreführend. Die Antragsgegnerin verteidigt sich damit, dass es für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht überraschend, sondern selbstverständlich sei, dass ein 24-Stunden-Lieferservice nicht ohne Einschränkung möglich ist.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Hamm hat einen Unterlassungsanspruch verneint.  Die Antragstellerin sei zwar ohne Zweifel als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt, doch habe sie mit den beanstandeten Aussagen keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG a.F. vorgenommen.

In der Behauptung "Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" ist eine Maßnahme der Förderung des eigenen Absatzes und damit eine Werbung zu sehen, aber keine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Dabei kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher, die im Internet Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen. Zwar mag ein Teil der Verbraucher wissen, dass es wegen der erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen des begrenzten Platzes unvollständig ist und sie weitere Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen, dass am Sonntag nicht geliefert wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24 Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie erscheint, die den besonderen Vorzug des Angebots bilden könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nimmt den eindeutigen Wortlaut für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung innerhalb 24 Stunden kommt, insbesondere auch, wenn er am frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden nach den eigenen Angaben auf der Startseite der Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45 Uhr erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte Angaben zu Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können, dass eine solche Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte entstehen können. Ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine irreführende Werbung geben.

Die so bewirkte Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden. Regelmäßig reicht es zwar für die Gefahr einer Irreführung aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden befasst. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden Werbetext können die durch gesonderte Werbeaussagen eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für die herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze können allerdings für den hier vorliegenden Fall  nicht übernommen werden. Denn die verknappte schlagwortartige Werbung bei Google steht in einem kaum trennbaren Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der Startseite der Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher stets gelangt, wenn er sich näher auf das Angebot einlassen will. Dort erfährt er sofort in nicht zu übersehender Weise die Einschränkung und wird in der erforderlichen Weise aufgeklärt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann. Der Fall kann nicht anders behandelt werden als der Fall einer Blickfangwerbung.

Eine Irreführung scheidet dabei aus, wenn der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Hefermehl/ Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). In diesem Fall ist es zwar kein Sternchenhinweis, aber ein Link, den er benutzen muss, um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit zwangsläufig benutzen muss. Es bleibt somit nur die Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite der Antragsgegnerin aufsucht, der es sonst nicht getan hätte. Diese Wirkung ist aber nicht damit zu vergleichen, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist, verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft. Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2.192 ff., 2.196 unter Hinweis auf BGH GRUR 1999, 1122, 1124 –EG-Neuwagen I und BGH GRUR 1999, 1125,1126 –EG-Neuwagen II).

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  15.12.2009 Google AdWork - Google geht gegen Betrüger vor  
  "Sind Sie arbeitslos? Dann ist Google Adwork genau das richtige für sie! Verdienen Sie mit Hilfe von diesem Programm ihr Geld auf einfache Weise daheim! DVD und Zugang zu dem Programm für wenige Euro." ... Wer dumm genug ist, auf derartige Anbieter hereinzufallen, erhält oft - wenn überhaupt - eine DVD mit im Internet ohnehin frei zugänglichen Informationen oder virenverseuchte Programme, ist sein Geld los und hat seine Mühe damit, weitere monatliche Abbuchungen zu verhindern. Einige dieser Betrüger werben mit dem Namen Google bzw. erwecken den Eindruck, ihr Service werde in Kooperation mit Google erbracht. Dort landen dann auch oft Beschwerden der Betrogenen. Google ist gegen einiger dieser Verbrecher in die Offensive gegangen und hat u.a. Pacific Webworks Inc. in den USA verklagt.

Siehe Fighting fraud online: taking "Google Money" scammers to court, Official Google Blog

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  14.12.2009 BGH: Verhandlung zu Thumbnails bei der Bildersuche  
  Am 10.12.2009 fand die mündliche Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Sachen Thumbnails bei Bildersuchmaschinen statt. Mit einem Urteil ist allerdings erst in einigen Wochen zu rechnen. Nach den Presseberichten denkt das Gericht anscheinend in zwei Richtungen: Zum einen scheint es der Ansicht zuzuneigen, dass die Anzeige von Bildern in der Trefferliste einer Suchmaschine von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt sein könnte. Zum anderen schließt es eine Vorlage an den EuGH nicht aus, um eine mögliche Haftungsprivilegierung nach der E-Commerce-Richtlinie erörtern zu lassen.

Die Annahme einer konkludenten Einwilligung vertrete ich auch, deshalb fände ich derartige Entscheidung sehr begrüßenswert. Mir ist jedoch nicht so ganz klar, was der BGH im Zusammenhang mit einer Haftungsprivilegierung meint. Wird ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers in das Internet gestellt, dann versagt die Idee einer konkludenten Einwilligung für die Bildersuche. Die Suchmaschine kann diese Rechtesituation nicht beurteilen. Es lässt sich dann durchaus hören, dass eine Verpflichtung zur Entfernung des Thumbnails erst nach einem Hinweis des Rechteinhabers besteht. Das setzt aber zudem voraus, dass die Thumbnails nicht als eigene, sondern als fremde Inhalte eingestuft werden.

Der Fall beim BGH betrifft aber nun die Konstellation, dass die Werke mit Zustimmung des Urhebers ins Internet gelangt sind. Wenn der BGH hier nicht den Weg einer konkludenten Einwilligung geht und damit wohl einen Urheberrechtsverstoß bejaht, dann erscheint es sehr gewagt, hier einen Weg über eine Haftungsprivilegierung zu suchen. Wir werden das Urteil abwarten müssen.

Nur am Rande bemerkt: Bislang musste man aus der Rechtsprechung des BGH folgern, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG / der E-Commerce-Richtlinie keine Anwendung auf Hyperlinks und Suchmaschinen finden. Anscheinend findet hier ein Umdenken statt. Grund könnten die Schlussanträge des Generalanwalts im AdWords-Verfahren vor dem EuGH sein. Dieser hatte eine Haftungsprivilegierung für Websucheergebnisse vertreten.

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  13.12.2009 Datenschutz, AdWords & Manipulationen bei Google Maps  
  Aus der Rubrik "Was sonst noch diese Woche geschah":
  • Google bietet eine Echtzeitsuche in Quellen wie Nachrichtenseiten, Twitter und Facebook an (Heise).
  • Google "beglückt" jetzt auch nicht registrierte Nutzer mit Hilfe eines Cookies, in dem Informationen über Suchanfragen der letzten 180 Tage abgespeichert werden, mit personalisierten Suchergebnissen (Heise).
  • Der Dänische Supreme Court hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Buchung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Keyword abgelehnt, weil er Zweifel am Vorliegen eines “commercial use” hatte (class 46 / Austrotrabant). Mehr zu dem Urteil in Kürze auch hier.
  • Eine Blumenhändlerin aus Neuseeland veränderte die Einträge ihrer Konkurrenten bei Google Maps und wurde dafür nun angeklagt. Angeblich soll dies der erste derartige Fall sein (Spiegel).

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  12.12.2009 Entscheidungen zum Verbraucherschutz im Internet  
  Heute eine Zusammenstellung der Urteile, die ich bislang für die VuR zusammengefasst habe. Wer sich zur Entwicklung des Verbraucherschutzrechts im Internet informieren will, findet hier die wichtigsten Entscheidungen der letzten Monate:

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  11.12.2009 Google räumt Zeitungsverlagen mehr Kontrollrechte über ihren Inhalt ein  
  In dem andauernden Streit zwischen Google und einigen Zeitungsverlagen versucht Google, diesen entgegenzukommen und hat zwei neue Möglichkeiten eingeführt:
  • Bislang war ein Googlebot sowohl für die Web- als auch für die Newssuche unterwegs, mit der Folge, dass ein Ausschluss über robots.txt zum Verschwinden einer Seite aus dem Index beider Suchen die Folge war. Über ein Formular konnten Verlage aber jederzeit ein Entfernen ihrer Beiträge nur aus der Newssuche verlangen. Mit einem neuen News-spezifischen Crawler ist es nun nicht mehr nötig, direkt mit Google Kontakt aufzunehmen, sondern kann gezielt das Aussperren des Googlenews-Bots vorgenommen werden. Siehe dazu den Official Google News Blog
  • Google indiziert im Rahmen des First Click Free Programms registrierungspflichtige Inhalte von Verlagen mit deren Zustimmung. Gelangt ein Nutzer über Google News zu einem Artikel, kann er ihn komplett ansehen. Nur wenn er weiteren Links auf der Nachrichtenseite folgt, ist die Ansicht weiterer Artikel von einer Registrierung (ggf. einer Bezahlung) abhängig. Google ermöglicht es Verlagen nun, diese Möglichkeiten der Nutzer einzuschränken. Sie sollen nur noch bis zu fünfmal täglich über einen direkten Link von Google auf den Inhalt eines Verlags zugreifen dürfen. Siehe dazu den Official Google News Blog

Microsoft hat inzwischen dementiert, Verlage dafür bezahlen zu wollen, dass sie ihre Inhalte aus der Google-Newssuche entfernen (Heise)

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  10.12.2009 Deutsche Digitale Bibliothek als Konkurrent zur Google Buchsuche?  
  Die Bundesregierung hat am 2.12.2009 die Einrichtung einer nationalen Online-Bibliothek beschlossen. Ab 2011 sollen in der sog. "Deutschen Digitalen Bibliothek" (DDB) mehr als 30.000 Kultur- und Wissenseinrichtungen verbunden werden und Bürgern ein zentraler Zugriff auf Bücher, Bilder, Archivalien, Skulpturen, Noten, Musik und Filme ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die Bibliothek über moderne Such- und Präsentationstechniken verfügen. Sie soll mit dem europäischen Digitalisierungsprojekt Europeana verknüpft werden.
Kultur- und Medienstaatsminister Bernd Neumann erklärte dazu: "Das Projekt Deutsche Digitale Bibliothek (DBB) ist ein Quantensprung in der Welt der digitalen Information. Durch sie werden in Zukunft Datenbanken von über 30.000 Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen in Deutschland vernetzt und über ein einziges nationales Portal allen Bürgern zugänglich gemacht werden. Die DDB führt das digital verfügbare Angebot bedeutender Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen aus ganz Deutschland zusammen und erschließt es multimedial. Die DDB ist ein Jahrhundertprojekt in der digitalen Welt und leistet einen herausragenden Beitrag zur Bewahrung unserer kulturellen Identität und zum Urheberrechtsschutz."
Ob Europeana und / oder DBB in absehbarer Zeit wirklich zu einer von Nutzern angenommenen Alternative insbesondere zur Google Buchsuche werden, wage ich zu Bezweifeln. Aber es ist ja auch ein Jahrhundertprojekt ....

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  9.12.2009 Buch zu Google Wave  
  Zwei Leseempfehlungen für zwischendurch:
  • Wer wissen will, wie Google Wave funktioniert, kann sich im Complete Guide to Google Wave darüber informieren, der im Volltext online verfügbar ist und ständig weiter verbessert wird.
  • Google hat eine Liste von Zeitschriften veröffentlicht, die digitalisiert wurden.

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  8.12.2009 Google wegen eines Mordanschlags verklagt  
  Michael Trkulja wurde 2004 in den Rücken geschossen. Und wer ist schuld daran: Natürlich Google! Denn wer seinen Namen eingibt, landet auf einer Webseite, die ihn mit der organisierten Kriminalität in Australien in Verbindung bringt. Grund genug also für eine Klage... Trkulja verlangt Schadensersatz und Entfernung des Links.

Mehr dazu bei News.com.au: Shooting victim Michael Trkulja sues Google

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  7.12.2009 Stellungnahmen im Buchsuche-Vergleich - Eine Übersicht  
  Einwendungen gegen den neuen Google Buchsuchevergleich können bis zum 28.1.2010 vorgebracht werden. Das Gericht wird aber auch die bisherigen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einbeziehen. Auf einzelne von ihnen bin ich hier eingegangen, eine komplette Übersicht aller Schriftsätze des Verfahrens gibt es bei Justia, im Folgenden sollen die wichtigsten Stellungnahmen aufgeführt werden:

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  6.12.2009 Ranking-Kriterien für Werke in Bibliotheken  
  Lewandowski untersucht in einem neueren Aufsatz das Ranking von "library materials". Aufgrund der Sucherfahrungen im Internet stellen Nutzer immer höhere Erwartungen an z.B. Kataloge von Bibliotheken. Lewandowski macht verschiedene Ranking-Faktoren aus, beleuchtet aber auch deren Probleme. Philosophen suchen vielleicht eher nach älteren Quellen, Wissenschaftler nach aktuellen. Freshness als Faktor eignet sich eher bedingt. Gewöhnliche Suchmaschinen werten den Text der verlinkten Webseiten aus. Bzgl. Büchern würden Bibliotheken aber oft nur über bibliographische Angaben oder kurze Inhaltsbeschreibungen verfügen. Bücher, die für eine Suche relevant sind, könnten daher nicht in den Treffer erscheinen, weil sich die gesuchten Begriff nicht in den wenigen Angaben finden.

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  5.12.2009 Suche nach juristischen Artikeln und Urteilen in den USA  
  Google Scholar wartet seit einigen Tagen mit einem sehr interessanten Feature auf. Jetzt kann in der US-Version gezielt nach juristischen Beiträgen und Urteilen gesucht werden! Google macht damit Westlaw und LexisNexis Konkurrenz.

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  4.12.2009 Düsseldorfer Kreis beschäftigte sich mit Webtrackern  
 

Heise hat vor einigen Tagen über einen Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Beriech („Düsseldorfer Kreis“) berichtet. Das Gremium hatte sich des Themas Erstellung von Nutzerprofilen durch Programme wie Google Analytics angenommen. Inhaltlich scheinen mir die Überlegungen der Datenschützer allerdings nichts neues zu bringen. Wenn das eingesetzte Programm die IP-Adresse ebenfalls erfasst, kann diese nicht als Pseudonym verwendet werden, weil sie personenbeziehbar ist.

Jede mir bekannte Untersuchung zu Google Analytics gelangt zu dem Schluss, dass der Einsatz des Programms nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar ist. Trotzdem soll es auf rund 1,8 Millionen deutschen Webseiten zum Einsatz kommen. Gegen jeden Verwender werden die Datenschützer also kaum vorgehen. Einige exemplarisch herausgreifen, kann ich mir als nächsten Schritt ebenfalls kaum vorstellen. Wahrscheinlich stehen Google neue Verhandlungen mit den Datenschützern über die Arbeitsweise von Google Analytics bevor.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema in meinem Aufsatz "Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Webtracking?" in K&R 2009, 308-313

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  3.12.2009 Google Buchsuche - Zeitplan und Betroffenheit deutscher Autoren  
  Rund zwei Wochen sind schon wieder vergangen, seitdem Google das Amended Settlement Agreement (ASA) vorgelegt hat. Zeit also, mal wieder einen Blick auf den neuen Zeitplan und die aktuellen Entwicklungen zu werfen, sowie auf erste Analysen hinzuweisen.
  • Der Anwendungsbereich des Vergleichs wurde erheblich eingeschränkt. Nach 1.19 ASA gilt der Vergleich für Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht worden sind, nur noch dann, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind. Deutsche Autoren sind aber trotzdem zum Teil weiter vom Vergleich betroffen. Bis 1978 war für die Erlangung von Urheberrechtsschutz in den USA eine Registrierung beim Copyright Office nötig. Der Börsenverein hatte seinen Mitgliedern auch zur Eintragung geraten. Eine Nutzung älterer Bücher ist jedoch dann nicht zulässig, wenn aktuellere Ausgaben eines Werks als lieferbar anzusehen sind.
    Nach Angaben von Google sollen mehr als die Hälfte der Bücher in den US-Bibliotheken nicht englischsprachige sein. Somit sei der Umfang des Settlement um über 50% reduziert worden.
  • Das ASA bedeutet nicht, dass Google aufhören würde, nicht erfasste Werke deutscher Autoren nicht mehr zu scannen. Google bleibt hier bei seinem Standpunkt, dass Scannen und Zugänglichmachen von Snippets als fair use rechtlich zulässig ist. Interessant in diesem Zusammenhang auch eine Klage gegen die Buchsuche in Frankreich, über die am 18.12.09 eine Entscheidung fallen soll.
  • Autoren, die vom Settlement nicht mehr erfasst sind, können keinen freiwilligen Opt-In erklären. Sie sind auch separate Abmachungen mit Google angewiesen.
  • Wer bzgl. des ersten Vorschlags seinen "Opt-Out" erklärt hat, kann mittels einen "Opt Back In" wieder in die class einsteigen.
  • Richter Denny Chin hat dem ASA seine vorläufige Zustimmung erteilt (Preliminary approval). Bis zum 28.1.2010 können Einwendungen gegen das ASA vorgebracht werden. Das fairness hearing soll am 18.2.2010 stattfinden.
  • Die Songwriters Guild of America hat als erste Gruppe nach der Überarbeitung des Vergleichs ihre Einwände zurückgezogen.

 

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  2.12.2009 Rupert Murdoch will auf Google verzichten  
  Die Süddeutsche hat vor einigen Tagen berichtet, dass es der australische Medienmogul Rupert Murdoch wirklich wissen will: Seine Inhalte sollen nicht mehr über Google auffindbar sein. Im Laufe des nächsten Jahres sollen diese kostenpflichtig werden und vor Google "versteckt" werden. Ob das wohl aufgeht? Alleine das Wall Street Journal soll 1/4 seiner Besucher über Google bekommen. An der Vermutung, dass Murdoch mit Microsoft ein Exklusiv-Geschäft tätigen könnte, so dass die Beiträge alleine über Bing auffindbar sind, scheint wohl etwas dran zu sein und der Zeitungsverlegerverband BDZV begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich.

Verlage, die ihre Seiten aus Google entfernen, verlieren Besucher und damit Werbeeinnahmen. Es ist wohl nicht anzunehmen, dass Microsoft den vollen Verlust als Gegenleistung abdecken wird. Es bleibt also nur die Hoffnung, dass Bing Marktanteile gewinnen wird. Aber mal ehrlich: Wenn jemand bei Google z.B. keine Artikel des Wall Street Journal mehr finden sollte, wird derjenige deshalb zu Bing wechseln? Wenn ihm gerade an dieser Zeitung gelegen ist, wird er deren Seite gezielt aufrufen. Ansonsten wird er sich mit der Übersicht der anderen News-Anbieter genügen. Nur wenn Google in Massen die Verlage davonlaufen, könnte es kritisch werden. Das halte ich jedoch für sehr unwahrscheinlich.

Unschön ist natürlich, dass es dann nicht mehr "einen Index" der verschiedenen Suchmaschinen geben könnte. Wer sich aus Nachrichtenquellen A und B informieren möchte, findet diese nur über Google, während die Quellen C und D nur gebingt werden können... Soll so wirklich die Zukunft der Suche aussehen?

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  1.12.2009 Kooperation Yahoo / Microsoft in Kanada und Australien genehmigt  
 
Heute einige Hinweis in eigener Sache und kleine Linktipps:
  • In den USA wurde Google einmal mehr wegen AdWords verklagt: Dazzlesmile, LLC v. Epic Advertising, Inc., 2:09-cv-01043-PMW (D. Utah complaint filed Nov. 23, 2009).
  • Die Kartellbehörden in Australien und Kanada haben dem Kooperationsabkommen zwischen Yahoo und Microsoft ihren Segen gegeben (AFP).
  • Diese Woche Do findet der nächste Links & Law Internetrechtstammtisch in München statt. Nähere Informationen finden Sie hier!
  • In diesen Tagen knackt Links & Law 2009 die 1 Mio. Besuchergrenze; im dritten Jahr in Folge! Danke für die Treue!!!

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  30.11.2009 Neue Google-Werbeformate in den USA  
 
Google experimentiert, zunächst nur in der US-Version, mit neuen Werbeformaten. Bei einer Suche nach Filmen kann z.B. die Werbung der Filmfirma zusammen mit einem Videotrailer erschienen. Die Suche nach einem Blumenhändler in einer Stadt kann nicht nur zum Erscheinen der gewohnten vierzeiligen Werbeanzeige, sondern zugleich eines integrierten Google Maps Kartenausschnitts führen.
Screenshots, wie derartiges aussehen kann, finden sich im Official Google Blog.

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  29.11.2009 Klickbetrug-Sammelklage: Menagerie Productions v. Citysearch  
  Wegen Klickbetrugs laufen in den USA noch immer einige Verfahren. Mitte letzten Jahres habe ich auf eine Klage von Tom Lambotte gegen Citysearch hingewiesen. Citysearch unternehme trotz Bekundungen auf seiner Webseite nicht genügend, um ungültige Klicks und damit eine ungerechtfertig hohe Bezahlung seiner Werbekunden zu verhindern.  Das Gericht hat nun diese Klage Anfang November als Sammelklage zugelassen. Zur Klasse gehören:

"All persons or entities in the United States who entered into form contracts for pay-per-click advertising through Citysearch.com, paid money for this advertising service, and experienced click fraud by reason of double clicks or Citysearch's failure to apply automatic filters to traffic from its syndication partners up through March 23, 2007"

Zudem wurde der "named plaintiff" ausgetauscht. Dieser ist jetzt Menagerie Productions.

Menagerie Productions v. Citysearch, 2009 WL 3770668 (C.D. Cal. Nov. 9, 2009)

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  28.11.2009 Jury-Mitglieder sollten nicht googeln ...  
  Googeln gefährdet ihr Urteil... So könnte den Tenor eines US-Urteils kurz zusammengefasst werden. Nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang hatte eine Jury im Rahmen einer "wrongful death action" über den Vorwurf zu entscheiden, die Sicherheitsgurte hätten versagt und dem Hersteller wäre der Mangel bekannt gewesen. Ein Jury-Mitglied hatte vor der Verhandlung den Hersteller gegoogelt. In dieser wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Gurte in einzelnen Fällen in der Vergangenheit bereits versagt hatten und deshalb bereits weitere Klagen eingereicht worden sind. In den Beratungen der Jury ließ das besagte googelnde Mitglied die Bemerkung fallen, es habe bei seiner Suche keine Hinweise auf andere Klagen gefunden, auch nicht auf der Website des Herstellers. Auch wenn seine Suche wohl sehr oberflächlich war (er hatte nur einmal nach dem Namen des Herstellers gegoogelt!) und die meisten Jury-Mitglieder von seiner Äußerung gar nichts mitbekommen haben, wollte das Gericht nicht ausschließen, dass dadurch das Urteil - das zugunsten des Herstellers ausgegangen ist - beeinflusst worden ist und hob es auf.

Russo v. Takata Corp., S.D., No. 2009 SD 83, 9/16/09

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  27.11.2009 Schlechte Qualität der Google Buchsuche?  
  Es gab schon des öfteren den Vorwurf, die Qualität der Scans für die Google Buchsuche sei schlecht. Nunberg weist nun auch noch darauf hin, dass bibliographische Daten in nennenswerten Umfang fehlerhaft sein sollen, und führt hierfür zahlreiche Belege auf. Er gesteht Google zwar zu, dass das Unternehmen rasch versucht habe, die Fehler zu korrigieren. Bei deren Vielzahl könne aber nicht erst abgewartet werden, bis diese jemanden auffallen.

So seien 182 Werke mit einem Veröffentlichungsdatum vor 1812 auffindbar gewesen, die sich mit Charles Dickens beschäftigen. Nur dumm, dass Dickens erst am 7.2.1812 geboren wurde ... Das Spiel ließe sich für zahlreiche andere Autoren wiederholen.

Das Erscheinungsjahr vieler Bücher stimme nicht. Stephen King hat sein Werk "Christine" kaum schon 1899 veröffentlicht!

Selbst bei den Buchtiteln unterlaufe Google Fehler: "Moby Dick: or the White Wall"!

Alle drei beispielhaft aufgeführten Fehler wurden inzwischen behoben.

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  26.11.2009 Kooperation zwischen Microsoft und Wolfram-Alpha  
  Microsoft hat eine Kooperation mit der Antwortsuchmaschine Wolfram-Alpha angekündigt. Ergebnisse des britischen Kooperationspartners sollen in den Themenbereichen Ernährung, Gesundheit und Mathematik in die Suchmaschine Bing übernommen werden, allerdings zunächst nur in der US-Version. Wie Suchergebnisse dann aussehen könnten, zeigt ein Posting im Bing-Blog.

Bing konnte in den USA im Oktober im Vergleich zum Vormonat Marktanteile gewinnen (von 9,4 auf 9,9%). Das Wachstum ging zu Lasten von Yahoo (von 18,8 auf 18,0%). Unangefochten an der Spitze weiterhin Google (65,4%, ein Anstieg von 0,5% im letzten Monat).

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  25.11.2009 Diskussion um Leistungsschutzrecht für Verlage  
 
Die öffentliche Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Verleger wird immer intensiver geführt. Ich stehe diesem nach wie vor kritisch gegenüber. Nicht, dass ich die Leistung der Verleger gering achten würde, ich halte es nur für sehr schwer möglich, diesem Recht einen Zuschnitt zu geben, der zu keinem Kollateralschaden führen würde. Wie soll man gezielt die Presse an den Einnahmen eines Dienstes wie Google News teilhaben lassen (einmal ganz davon abgesehen, dass sich hier gar keine Werbeanzeigen finden!), ohne z.B. auch Blogger oder andere Dienste zu treffen. Soll die Übernahme kleinster Beiträge demnächst der Zustimmung der Verlage bedürfen? Oder gar die Verlinkung zu kommerziellen Zwecken? Die Abmahnindustrie dürfte es freuen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich dieser Thematik in einer kurzen Analyse angenommen, ohne allerdings Vorschläge für die Ausgestaltung zu machen. Zu Recht weist diese auch darauf hin, dass den Konflikt zwischen Verlagen und Google kein Gesetz lösen könne.

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  24.11.2009 Untersagung des Linkhandels durch Google rechtswidrig?  
 
Holland und Stöckmann kommen in ihrer Untersuchung "EG-rechtliche Würdigung der Untersagung des Linkhandels durch Google: Eine Untersuchung des Marktverhaltens und Subsumierung unter Gemeinschaftsrecht " (Amazon-Werbung!) zu dem Ergebnis, dass diese einen besonders schweren Verstoß gegen Art. 82 EG darstellt. Die Untersagung könne Einfluss auf den Online-Werbemarkt haben und Nutzer auf Google AdWords ausweichen lassen. Die Qualitätserhaltung der Websuche wird als Rechtfertigungsgrund verworfen.
Während die Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung von Google in dieser Arbeit überzeugen können, wurde hinsichtlich des angeblich missbräuchlichen Verhaltens die Beweggründe von Google nicht hinreichend gewertet. Ein wesentliches Kriterium für das Ranking in der Websuche ist die Zahl und Qualität der auf eine Seite verweisenden Links. Diese werden also als eine Art Empfehlung angesehen. Durch den Linkkauf erhält eine bevorzugte Position nicht mehr die beliebteste Seite, sondern diejenige, deren Betreiber gewillt ist, für Links zu zahlen. Von daher ist das Verbot von Google durchaus verständlich. Ein Lotsen zum eigenen Werbeprogramm ist damit nicht verbunden, da der Linkkauf zu einer Verbesserung in den organischen Suchtreffern führen soll. Mit Google AdWords lässt sich dies nicht erreichen.
Die Untersagung des Linkhandels ist damit kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

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  23.11.2009 Experte: Google verwendet den Keyword Metatag beim Ranking der Suchergebnisse ...  
 
Google berücksichtigt den Keyword Metatag nicht! Trotzdem sehen wir immer wieder Gerichtsverfahren, wenn fremde Marken als Metatags verwendet werden. Ein weiteres ist das zwischen Jenzabar, Inc. und der Long Bow Group. Die CEO der Softwarefirma Jenzabar, Ling Chai, war in den Aufstand am Tiananmen Platz in Peking verwickelt und ihr gefällt überhaupt nicht, wie die Beklagte ihre Rolle dabei in einem Dokumentarfilm darstellt. Auf der Website des Filmemachers wird erwähnt, dass Chai für Jenzabar arbeitet. Das Wort "Jenzabar" wird im Keyword Metatag verwendet.
Was diesen Fall so interessant macht, ist die Aussage eines "expert witness", der behauptet, Google würde den Keyword Metatag auswerten und beim Ranking einer Seite berücksichtigen. Woher er dieses Wissen allerdings haben will, erschließt sich nicht. Letztlich muss der Experte Google damit eine Lüge unterstellen, denn das Unternehmen hatte erst jüngst in einem Video verlautbart, den Keyword Metatag zu ignorieren.

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  22.11.2009 Klage gegen Google Street View in der Schweiz  
 
Hanspeter Thür, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, hat Ernst gemacht und vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bern Klage gegen Google wegen Street View eingereicht. Die Zugeständnisse des Unternehmens auf sein Ultimatum hin, haben offensichtlich nicht ausgereicht. Google soll das Aufschalten von Bildern und weitere Kamerafahrten bis zum Ende des Verfahrens untersagt werden.

Beantragt hat Thür Folgendes:

 1. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass die Veröffentlichung der Bilder im Dienst Google Street View nur erfolgt, wenn Gesichter und Autokennzeichen vollständig unkenntlich worden sind.
2. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass im Dienst Google Street View die Anonymität von Personen im Bereich von sensiblen Einrichtungen, insbesondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichten und Spitälern, gewährleistet ist.
3. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass der Privatbereich (umfriedete Höfe, Gärten usw.) nicht auf Bildträger aufgenommen wird und die bereits aufgenommen Bilder aus dem Privatbereich der betroffenen Personen aus dem Dienst Google Street View entfernt werden.
4. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass die von Privatstrassen aus gemachten Aufnahmen aus dem Dienst Google Street View entfernt werden, sofern keine Einwilligung für die Aufnahmen vorliegt.
5. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH informieren mindestens eine Woche im Voraus, in welchen Städten und Dörfern in der darauf folgenden Woche Aufnahmen getätigt werden.
6. Google, Inc. sowie die Google Schweiz GmbH informiert eine Woche vor Aufschaltung aufs Netz, welche Dörfer und Städte aufgeschaltet werden.
 

Einige interessante Zahlen aus der Klage: Rund 20 Mio. Bilder aus der Schweiz sollen veröffentlicht worden sein (S. 3). Hinsichtlich des "Verwischungsprozesses" soll die eingesetzte Software bzgl. Gesichtern eine Trefferquote von 98,4 %, bzgl. Fahrzeugkennzeichen von 97,5 % haben. Intern seien diese Zahlen aber wohl umstritten. Wissenschaftler von Google nannten in einem Artikel 89% bzgl. Gesichtern und 94-96% bzgl. Kennzeichen.

 
Die Klageschrift, die Herr Thür auf seiner Website veröffentlicht hat, verweist auf zwei Bilder, die in der Schweiz für Aufmerksamkeit gesorgt haben (S.10): "Gerade letzteres ist bei Nationalrat Noser geschehen, der in Google Street View in weiblicher Begleitung auf dem Bundesplatz erkannt werden konnte. Zudem publizierte der Blick das Bild einer Person, die angeblich gerade dabei war, "Kunden" Drogen zu verkaufen. Die Person wurde daraufhin als Wirt identifiziert, die aber nicht Drogen, sondern Essgutscheine verteilte. Das Beispiel zeigt darüber hinaus, dass ein aus dem Zusammenhang heraus gerissenes herangezoomtes Bild nicht nur zur Identifikation einer Person führen kann, sondern darüber hinaus zu falschen Interpretationen über einen vom Bild erfassten Vorgang."

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  21.11.2009 Parts Geek v. Google - Das nächste AdWords-Verfahren  
 

Wer sich einen Überblick über die AdWords-Verfahren in den USA verschaffen möchte, kann dies mit den Beiträgen Übersicht zu den Gerichtsverfahren gegen Google wegen AdWords in den USA und Neues von den Verfahren von Jurin, Soaring Helmet und John Beck Amazing Profits, jeweils v. Google tun. Neu hinzugekommen ist vor kurzem ein weiteres Verfahren, bei dem Google ebenfalls wieder auf Beklagtenseite steht: Parts Geek LLC v. US Auto Parts Network Inc.,3:2009cv05578 (D.N.J. complaint filed Nov. 2, 2009); Justia page. Damit steht die Zahl der Verfahren gegen Google derzeit bei neun!

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  20.11.2009 Embedded Links bei Personensuchmaschinen  
 
Dürfen Personensuchmaschinen Bilder der gesuchten Personen auf ihrer Seite veröffentlichen bzw. als Embedded-Inhalte mit Quellenangabe und Verlinkung der Ursprungsseite zugänglich machen? Das LG Köln war aufgerufen, sich mit dieser Problematik zu beschäftigen und das Ergebnis "Es kommt darauf an" sorgt eher für weitere Unsicherheiten (Urteil vom 28.9.2009, Az. 28 O 662/08).
 
Der Kläger hat sich nicht auf das Urheberrecht berufen, sondern auf sein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Nach Ansicht des Gerichts lag in dem Einbetten des Inhalts in die Suchergebnisse eine Veröffentlichungshandlung vor, unabhängig davon, ob eine Quellenangabe unterhalb des Bildes angebracht ist oder nicht. Entscheidend stellt das Gericht auf den Eindruck des Nutzers ab, für den es keinen Unterschied macht, auf welchem Server das Bild gespeichert ist. Für ihn stellt sich das Bild als Inhalt der Internetseite der Personensuchmaschine dar. Insoweit kann dem Urteil gefolgt werden. Schon bedenklicher ist die Aussage, die eingebetteten Inhalte würde sich der Beklagte zu Eigen machen, so dass das eingebettete Bild kein fremder, sondern ein eigener Inhalt ist, für den nach § 7 TMG eine unmittelbare Verantwortlichkeit besteht.
 
Sodann kommt das Gericht zu der Prüfung der Einwilligung des Abgebildeten. Dieser arbeitet als stellvertretender Ressortleiter bei einer Zeitung, auf deren Website sich Bild 1 von ihm befand. Seine Einwilligung bezieht sich damit zunächst nur auf die Internetseite seines Arbeitgebers. Stillschweigend kann sie auch nicht auf das Embedded Linking der Beklagten ausgedehnt werden. Das Gericht verweist auf das entsprechende Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts zu Thumbnails. Im Unterschied zu dieser Gestaltung, habe der Arbeitnehmer es hier nicht als Host-Provider in der Hand, den Suchzugriff (über robots.txt z.B.) zu sperren. Auch auf eine mögliche Suchmaschinenoptimierung der Webseite des Arbeitgebers habe er keinen Einfluss. Von daher könne es für ihn nicht rechtsmissbräuchlich sein, Ansprüche gegen einen (Personen-)Suchmaschinenbetreiber geltend zu machen.
 
Anders sah es das LG Köln hinsichtlich Bild 2 des Klägers. Dieses hatte er bei Facebook eingestellt: "Durch das Einstellen des Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche, Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt."
 
Fazit: Wenn ich die Einwilligung zur Einstellung eines Bildes von mir meinem Arbeitgeber gebe, erstreckt sie sich nicht auch auf eine Anzeige bei Personensuchmaschinen. Anders wenn ich das Bild in einem sozialen Netzwerk veröffentliche! Wenn der Kläger gewusst hat, dass die Seite seines Arbeitgebers genauso frei zugänglich ist wie die Seite von Facebook, wie rechtfertigt sich dann noch die Differenzierung? Wie sollen Personensuchmaschinen je nach Quelle des Bildes eine Differenzierung vornehmen können?  

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  19.11.2009 Kartellrechtliche Fragen des Buchsuche-Vergleichs  
 
Christopher Suarez untersucht in seinem Aufsatz "Proactive FTC/DOJ Intervention in the Google Book Search Settlement: Defending Our Public Values, Protecting Competition" die kartellrechtlichen Folgen des Google Buchsuche Vergleichs. Auf einige Überlegungen sei hingewiesen:
  • Nach dem Vergleich darf Google auch orphan works verwerten. Da hier der Rechteinhaber nicht bekannt ist, kann dieser natürlich auch nicht den Preis für den Verkauf seines Buches festlegen. Also wird dieser von einem Google Algorithmus bestimmt. Eine derartige Preisfestlegung ist US-kartellrechtlich zwar bedenklich, dürfte aber zumindest für orphan works nicht zu vermeiden und damit letztlich zulässig sein. Jedoch fordert Suarez weitere Maßnahmen zum Schutz der Urheber von orphan works. Melden diese sich nicht, werden nach fünf Jahren die Einnahmen mit diesen Werken über das Buchrechteregister an bekannte Urheber verteilt. Also gerade ein Anreiz, die Urheber der orphan works nicht ausfindig zu machen! Demgegenüber sehen Gesetzgebungsbestrebungen in den USA und auf EU-Ebene gerade vor, dass vor einer Verwertung eine sorgfältige Suche nach dem Urheber zu erfolgen hat. Der Vergleichvorschlag sollte daher Bestimmungen enthalten, welche Anforderungen an eine Suche zu stellen sind. Außerdem sollten die Einnahmen aus der Verwertung deutlich länger für die Urheber der verwaisten Werke zurückgehalten werden, ggf. sogar zeitlich unbeschränkt.
  • Bestimmung 3.8(a) des Vergleichsvorschlags, die "Most Favored Nation Clause'", erschwert erneut den Einstieg in den Markt durch andere Unternehmen. Diese benötigen gerade in der Startphase mehr Kapital, könnten also statt der 63% / 27 % Aufteilung der Einnahmen, wie sie der Vergleich vorsieht, für die ersten Jahre 50 % / 50 % aushandeln, für später aber aufgrund überlegener Technik ggf. 80 % / 20% anbieten. Die Fifty / Fifty-Aufteilung müsste nach dem Vertrag dann wohl auch Google temporär angeboten werden. Da das Books Rights Registry daran kein Interesse haben kann, wird es einen entsprechenden Vertrag mit einem Newcomer nicht abschließen.
  • Zu untersuchen wäre schließlich die Praxis von Google, Resultate aus der Buchsuche in die Websuche zu integrieren. Sucht jemand nach dem Buch "Urheber- und wettbewerbsrechtliche Aspekte von Linking und Framing" könnte die Websuche ihn auf die Buchsucheseite mit der Möglichkeit des Erwerbs eines PDFs führen. Was aber, wenn Konkurrenten wie Amazon das gleiche Werk in digitaler Form anbieten. Würde deren Seite auch noch im Index erscheinen? Oder weit in die Zukunft gedacht, wir haben mehrere Anbieter von digitalisierten Werken. Könnte Google gezwungen werden, nicht nur das eigene Buchsucheangebot in der Websuche zu verlinken, sondern auch das aller Konkurrenten. Durch die Verknüpfung Web- und Buchsuche kann Google jedenfalls seine Spitzenstellung auf dem Markt für digitalisierte Werke zunächst einmal ausbauen.

    Einige der Anregungen wurden bereits im überarbeiteten Buchsuchevergleich aufgegriffen. Zu diesem hier mehr!

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  18.11.2009 Urheber von Bildern und der Google Buchsuche-Vergleich  
  Viele der Bücher, die Google scannt, dürften urheberrechtlich geschützte Bilder enthalten. Die American Society of Media Photographers, die Graphic Artists Guild, das Picture Archive Council of America, die North American Nature Photographers Association, und zahlreiche weitere Photographen versuchten nun, auch von dem geplanten Vergleich zu profitieren. Der New Yorker Richter Denny Chin lehnte dies aber ab, weil der Vergleich bis auf die Ausnahme der Illustrationen in Kinderbüchern sich nur auf Texte bezieht. Den Urhebern an den Bildern stehe es frei, eine eigene Klage gegen Google einzureichen. Sie seien nicht willkürlich von der Klasse der Kläger ausgenommen worden.

Google wies darauf hin, dass Bilder nur dann angezeigt würden, wenn der Urheber eines Buches zugleich die Rechte an den Bildern besitzt.

Siehe Schonfeld, Judge In Google Book Settlement Case Says Photographers Are Not Authors

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  17.11.2009 Google Buchsuche: Das Amended Settlement Agreement (ASA)  
  Ende letzter Woche wurde dem zuständigen New Yorker Gericht der überarbeitete Vergleichsvorschlags zur Beendigung des Rechtsstreits um die Google Buchsuche vorgelegt (Amended Settlement Agreement, ASA).

Die wesentlichen Änderungen:

  • Der Geltungsbereich des Vergleichs wurde wesentlich eingeschränkt. Auch deutsche Bücher sind nur noch in wenigen Fällen betroffen. Nach 1.19 ASA gilt der Vergleich für Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht worden sind, nur noch dann, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind. Wie bisher schon, sind auch nur Bücher erfasst, die vor dem 5.1.2009 veröffentlicht worden sind.

    Musiknoten und Illustrationen in Kinderbücher wurden vom Vergleich ausgenommen.

    Fazit: Google hat auf die Kritik aus Deutschland und Frankreich reagiert und ausländische Urheber weitgehend aus dem Vergleichsvorschlag entlassen. Prompt kam allerdings vom Börsenvereins des Deutschen Buchhandels die skeptische Aussage, dass Europa mit der Ausnahme von Großbritannien von den Bücherdigitalisierungen ausgeschlossen werde.
     

  • Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Frage, wann ein Buch "commercially available" ist. Es wurde vorgebracht, dass der Vergleich Urheber außerhalb der USA auch deswegen benachteilige, weil bzgl. der Frage der Vergriffenheit eines Buches alleine auf den US-Markt abgestellt wird: Wenn ein Autor ein Werk ausschließlich in den USA vertreibt, würden Google nur eingeschränkt Verwertungsrechte eingeräumt. Würde ein deutscher Autor jedoch alleine sein Werk in Deutschland vertreiben, würde Google sein Werk als "not commercially available" einstufen und viel weiter gehendere Rechte an ihm erwerben. Im ASA ist nunmehr vorgesehen, dass ein Buch als "commercially available" anzusehen ist, wenn es für Kunden in den USA; Kanada, dem UK oder Australien zu erwerben ist und zwar von einem Händler irgendwo in der Welt. Zudem sieht 3.3. ASA vor, dass Google dem Book Rights Registry 60 Tage zwischen der Einstufung eines Werks als "not commercially available" und dem Beginn der "display uses" des Buches Zeit lässt, der Klassifizierung zu widersprechen.
     
  • Weitere Änderungen versuchen, die kartellrechtlichen Bedenken an der Vereinbarung zu zerstreuen. Diese scheinen mir aber eher rudimentär zu sein, im Einzelnen:

    Die "Most Favored Nation" in 3.8(a) wurde ersatzlos gestrichen. Nach ihr hätten Konkurrenten von Google vom Books Rights Registry für zehn Jahre keine besseren Bedingungen eingeräumt werden dürfen.

    In 4.2(b)(2) werden zu dem Algorithmus, der den Preis für den Erwerb eines Buches festlegen soll, nähere Details verankert. Eine Maximierung des Umsatzes der Rechteinhaber soll danach nicht dadurch möglich sein, dass die Preise für vergleichbare Bücher zum gleichen Zeitpunkt heraufgesetzt werden. Google wird den Algorithmus alleine entwickeln, ohne Beteiligung des Book Rights Registry und ohne die Rechteinhaber.

    Rechteinhaber können jeden beliebigen Preis für ihr Werk festsetzen, auch 0 Dollar, 4.2(b)(i)(1) oder ihr Werk unter einer Creative Commons Lizenz zugänglich machen (4.2(a)(i) ASA).

    Rechteinhaber können die Aufteilung der Einnahmen (bislang 63% zu 37%) separat mit Google neu verhandeln (4.5(a)(iii) ASA).

    Konkurrenten können einen Zugang zu Google's Datenbank verkaufen und erhalten dann den überwiegenden Teil der von Google erzielten Einnahmen (4.5(v) ASA).

    Es wird festgestellt, dass dieser Vergleich nicht vor einer kartellrechtlichen Untersuchung schützt und den Parteien insoweit keine Immunität (nach der sog. Noerr-Pennington-Doctrine) verleiht.
     

  • Nach dem ASA dürfen sich Book Rights Registry und Google nur auf die drei Verwertungsmodelle Print on Demand, File Download und Consumer Description verständigen. Bei allen anderen neuen Verwertungsformen müssen die Rechteinhaber 60 Tage vor Start eines solchen Modells informiert werden und können jederzeit ihre Bücher aus diesem entfernen.
     
  • Ein Treuhänder soll die Interessen der Urheber von verwaisten Werken wahrnehmen (Unclaimed Works Fiduciary, 6.2.(iii) ASA). Kritisiert wurde am ursprünglichen Entwurf, dass nach fünf Jahren die Einnahmen aus der Verwertung verwaister Werke zwischen dem Book Rights Registry und den bekannten Rechteinhaber verteilt werden sollten. Nach dem ASA werden diese Einnahmen bis zu 10 Jahre zurückgehalten, 6.3(a)(i)(1). Ein Teil der Einnahmen darf nach fünf Jahren auf die Suche nach den Urhebern verwaister Werke verwendet werden.
    Der Treuhänder soll für die Werke nicht bekannter Urheber die gleichen Rechte geltend machen können wie die Rechteinhaber. Theoretisch kann er damit z.B. Werke von den "Display Uses" ausnehmen.
     
  • Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Buch aus der Datenbank zurückgezogen werden kann, wurde vom 5.4.2011 auf den 9.3.2012 verschoben. Rechteinhaber, die eine Zahlung für ihre bereits gescannten Werke geltend machen wollen, können dies nun bis zu dem 31.3.2011 machen (bisher: 5.1.2010)

Google: Amended Settlement Agreement with Revisions from Original (ZIP-Datei, 6 MB)

Als nächstes dürfte der Richter einen Zeitplan für das weitere Vorgehen bis zu einer möglichen Genehmigung des Vergleichs festlegen. Nach den Vorstellungen der Vergleichsparteien könnte ein "Final Settlement Hearing" am 18.2.2010 stattfinden. Vorher wäre wieder Gelegenheit zu geben, Einwände gegen das ASA vorzubringen.

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  17.11.2009 Richterwechsel im Google Buchsuche-Verfahren?  
  Denny Chin, der Richter, der über den Google Buchsuche-Vergleich entscheiden soll, wurde vom Weißen Haus für den United States Court of Appeals for the Second Circuit nominiert. Sollte der Senat diese Nominierung bestätigen, was noch im Laufe des Jahres zu erwarten ist, könnte es in dem Sammelklageverfahren zu einem Richterwechsel kommen, der eine Entscheidung verzögern dürfte.

Weitere neue Leseempfehlungen zur Buchsuche:

Am Freitag wurde dem New Yorker Gericht ein überarbeiteter Vergleichsvorschlag unterbreitet. Demnach sollen u.a. nur noch urheberrechtlich geschützte Bücher verwertet werden dürfen, die in den USA, Großbritannien, Australien oder Kanada veröffentlicht wurden. Zu den Details der Änderungen werde ich in einigen Tagen mehr schreiben, vorerst sei auf die offiziellen Informationen von Google verwiesen.

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  16.11.2009 Vorlagefragen im Verfahren Interflora v. Marks and Spencer  
  Anfang Juni habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der High Court of Justice (Chancery Decision) im Verfahren Interflora v. Marks and Spencer ebenfalls den EuGH anrufen und ihm Fragen zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorlegen wird (Rechtssache C-323/09). Mit der Formulierung der Vorlagefragen ließ sich das Gericht noch etwas Zeit, nunmehr liegen sie vor:
Wenn ein Unternehmen, das mit dem Inhaber einer eingetragenen Marke im Wettbewerb steht und das über seine Website Waren und Dienstleistungen anbietet, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, i) ein mit der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen als ein Keyword für einen vom Betreiber einer Suchmaschine angebotenen Anzeigendienst auswählt, ii) das Zeichen als Keyword benennt, iii) eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der URL seiner Website herstellt, iv) den Preis pro Klick festsetzt, den es für das Keyword zahlen will, v) die Zeiten für das Erscheinen der Anzeige festsetzt und vi) das Zeichen im geschäftlichen Schriftverkehr bei der Rechnungsstellung und Entgegennahme von Entgelten bzw. bei der Führung seiner Konten beim Betreiber der Suchmaschine benutzt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine "Benutzung" des Zeichens durch das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG1 des Rates vom 21. Dezember 1988 (im Folgenden: Markenrichtlinie) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/942 des Rates vom 20. Dezember 1993 (im Folgenden: Markenverordnung) dar?
 
Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung "für" Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist?
 
Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich
a) von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder
b) (ausgehend von der Annahme, dass die Benutzung die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt) von Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung?
 
Spielt es für die Beantwortung der Frage 3 eine Rolle,
a) ob das Erscheinen der Anzeige des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens infolge der Eingabe des fraglichen Zeichens durch einen Nutzer geeignet ist, Teile des Publikums zu der Annahme zu verleiten, dass das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, oder
b) ob der Betreiber der Suchmaschine dem Markeninhaber in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht erlaubt, Dritten die Auswahl der mit seiner Marke identischen Zeichen als Keywords zu untersagen?

 

Wenn der Betreiber der Suchmaschine i) dem Nutzer ein mit einer eingetragenen der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen in Suchleisten darstellt, die sich oben und unten auf den Suchergebnisseiten befinden und die eine Anzeige mit einem Link zu der Website des in Frage 1 bezeichneten, mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens enthalten, ii) dem Nutzer das Zeichen in der Zusammenfassung der Suchergebnisse darstellt, iii) dem Nutzer das Zeichen als Alternativvorschlag darstellt, wenn der Nutzer einen dem Zeichen ähnlichen Begriff eingegeben hat, iv) dem Nutzer, wenn dieser das Zeichen eingibt, eine Suchergebnisseite mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, v) die durch den Nutzer erfolgte Verwendung des Zeichens übernimmt, indem er dem Nutzer Suchergebnisseiten mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine "Benutzung" des Zeichens durch den Betreiber der Suchmaschine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung dar?
 
Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung "für" Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist?
 
Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich
a) von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder
b) (ausgehend von der Annahme, dass die Benutzung die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt) von Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung?
 
Spielt es für die Beantwortung der Frage 7 eine Rolle,
a) ob das Erscheinen der Anzeige des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens infolge der Eingabe des fraglichen Zeichens durch einen Nutzer geeignet ist, Teile des Publikums zu der Annahme zu verleiten, dass das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, oder
b) ob der Betreiber der Suchmaschine dem Markeninhaber in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht erlaubt, Dritten die Auswahl der mit seiner Marke identischen Zeichen als Keywords zu untersagen?
 
Soweit eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung fällt:
a) Besteht eine solche Benutzung darin oder umfasst sie - im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) -, "von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln", und, falls ja, ist dann davon auszugehen, dass der Betreiber der Suchmaschine im Sinne der genannten Vorschrift die "Informationen ... auswählt oder verändert"?
b) Besteht eine solche Benutzung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in "[der] automatische[n], zeitlich begrenzte[n] Zwischenspeicherung ..., die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten", oder umfasst sie diese Zwischenspeicherung?
c) Besteht eine solche Benutzung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in der "Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen", oder umfasst sie diese Speicherung?
d) Wenn die Benutzung nicht ausschließlich in Tätigkeiten im Sinne einer oder mehrerer Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht, aber solche Tätigkeiten umfasst, ist dann der Betreiber der Suchmaschine insoweit von der Verantwortlichkeit befreit, als die Benutzung in solchen Tätigkeiten besteht, und, wenn ja, können wegen einer solchen Benutzung, soweit keine Befreiung von der Verantwortlichkeit besteht, Schadensersatz oder andere finanzielle Wiedergutmachungsleistungen zuerkannt werden?
 
Falls Frage 9 dahin zu beantworten ist, dass die Benutzung nicht ausschließlich in Tätigkeiten im Sinne einer oder mehrerer Bestimmungen der Art. 12 bis Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht, kann dann nach dem innerstaatlichen Recht über die Teilnehmerhaftung auf eine gesamtschuldnerische Haftung des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens wegen Verletzungshandlungen des Betreibers der Suchmaschine erkannt werden?

____________

1 - Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).

2 - ABl. 1994, L 11, S. 1.

3 - ABl. L 178, S. 1.

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  15.11.2009 Yasni: Hidden Text ist wettbewerbswidrig  
  Das OLG Hamm hatte eine sehr spezielle Fallgestaltung im Zusammenhang mit der Personensuchmaschine Yasni zu entscheiden (Urteil vom 18.6.2009, Az. 1-4 U 53/09). Ein Suchmaschinenoptimierer hatte sich zunächst bei Yasni registriert, diese Registrierung später aber wieder gelöscht. Trotzdem erschien bei Suchen nach seinem Namen bzw. seiner Website weiterhin eine Seite von Yasni, allerdings eine bloße Leerseite ohne weiteren Text. Der Suchmaschinenoptimierer verklagte daraufhin Yasni mit dem Vorwurf der Verwendung von Hidden Text.

Das OLG nahm zunächst ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Personensuchmaschine und dem Suchmaschinenoptimierer an: "Auch soweit die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der Antragsteller ein Internetforum mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder und die Antragsgegnerin eine Personensuche, „buhlen" sie doch beide um die Gunst der Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien eingesetzten Werbebanner ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst."

Anschließend bejahte das Gericht eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. In der eingesetzten Methode zur Manipulation der Suchmaschinen sah es Umstände, die das Verhalten von Yasni als unlauter erscheinen lassen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings bleiben einige Unklarheiten bzgl. des Sachverhalts:

Suchmaschinen sollten eigentlich "Hidden Text" erkennen können und die entsprechenden Seiten aus dem Index entfernen.

Die Antragsgegnerin gab an, das Profil des Antragstellers komplett gelöscht zu haben. In einigen Browsers sei eine 404er-Fehlermeldung beim Aufruf der Seite erschienen. Handelte es sich bei der angezeigten Leerseite um eine aus dem Google Cache? Auch wieder unwahrscheinlich, weil ja eine Leerseite erschien und gerade nicht die Informationen über den Antragsteller. "Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb allein der Inhalt aus der vermeintlich vorübergehend noch vorhandenen Seite „verschwunden" sein soll. Zudem wird andererseits zum Löschungsvorgang der den Antragsteller betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des damaligen Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise vorgetragen. Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum angezeigte „404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer entsprechenden Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr vorhandenen Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können."

Und wer ist schließlich Dr. Oft, dessen Aufsatz zu Suchmaschinenoptimierung in dem Urteil zitiert wird? :-)

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  14.11.2009 OLG Hamburg zu Yasni: Keine eigene Datenverarbeitung???  
  Erste Urteile zu Personensuchmaschinen haben in den letzten Wochen zu zahlreichen Diskussionen über deren Zulässigkeit geführt. Zu dieser Thematik werde ich mir hier in nächster Zeit  ausführlicher anhand der ergangenen Entscheidungen äußern. Als erste Entscheidung sei auf einen Beschluss des OLG Hamburg hingewiesen, in dem eine Beschwerde in einem Prozeßkostenhilfeverfahren zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 23.10.09, Az.: 7 W 119/09). Der Antragsteller wollte sich anscheinend gegen die Suchmaschine Yasni wehren. Diese hatte auf eine Abmahnung hin verschiedene Links zu wohl rechtsverletzenden Inhalten entfernt. Nach Ansicht des OLG Hamburg besteht zwar eine Verpflichtung zur Löschung der konkret genannten URls, nicht aber eine zur Ermittlung und Überprüfung weiterer verlinkter Seiten. Insoweit eine ebenso moderate wie zutreffende Einschätzung des Oberlandesgerichts zur Haftung von Suchmaschinen.

Zur datenschutzrechtlichen Problematik äußerte sich das OLG dann äußerst kurz: Es erfolge nur ein Verweis auf andere Fundstellen und keine eigene Datenverarbeitung durch Yasni. Dies dürfte so kaum haltbar sein, wie auch Anmerkungen von Stadler und Ferner zeigen. Diskussionsbedarf besteht einmal, ob das Datenschutzrecht Anwendung auf Personensuchmaschinen findet und dann, ob nur die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG den Sachverhalt regeln oder ob auch eine Rechtfertigung über § 29 BDSG möglich ist. Unbehagen bereitet anscheinend die Abgrenzung zu "normalen" Suchmaschinen wie Google. Die entscheidende Weichenstellung ist dabei für mich, ob eine Suchmaschine als Verantwortlicher i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG angesehen werden kann. Es liegt nicht auf der Hand, dass eine rein vermittelnde Tätigkeit, bei der auf andere Quellen verwiesen wird, vom Anwendungsbereich des BDSG erfasst wird (ausführlicher dazu Ott, MMR 2009, 160 ff.). Es kommt darauf an, ob Suchmaschinen Mittel und Zweck der Übermittlung zumindest mitbestimmen. Bei allgemeinen Suchmaschinen erfolgt keine inhaltliche Festlegung auf einen Zweck, wobei eine Suche nach Personen aber nicht ausgeschlossen wird. Bzgl. der Bestimmung des Mittels muss gesehen werden, dass Suchmaschinen auf fremde Quellen verweisen und Nutzer sich erst aus diesen informieren. Ob ein Nutzer die Informationen zu einer Person erhält, entscheidet sich erst dann, wenn er die verlinkte Seite aufruft (Features wie den Google Cache und den Snippet beim Suchergebnis einmal ausgenommen; beides könnte datenschutzrechtlich durchaus problematisch sein). Eine reine Vermittlerfunktion macht Suchmaschinen nicht zu Verantwortlichen i.S.d. BDSG. Anders aber, wenn eine Suchmaschine über die vermittelnde Rolle hinausgeht und auf der eigenen Seite Informationen über einen Person zusammenstellt und aufbereitet. Dies ist bei Yasni der Fall, so dass hier entgegen dem OLG Hamburg eine datenschutzrechtliche Dimension besteht. §§ 12 ff. TMG regeln die Datenverarbeitung bzgl. der Nutzer eines Dienstes. Bzgl. des Schutzes der Suchobjekte bleibt aber das BDSG anwendbar. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung über § 29 BDSG kommt damit zumindest in Betracht.

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  13.11.2009 Keine Haftung eines Webmasters für die Gestaltung eines Snippets durch Google?  
  Einen Satz aus dem Affiliate-Urteil des BGH möchte ich heute noch einmal herausgreifen: "Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Verwendet ein Websitebetreiber also eine Marke auf seiner Webseite nur beschreiben und macht Google daraus einen Suchtreffer, der bei Nutzer den Eindruck einer markenmäßigen Verwendung hervorruft, dann haftet der Websitebetreiber nicht. Konstellationen, in denen dies wirklich relevant wird, kann ich mir kaum vorstellen, weil der Websitebetreiber ja Titel und ggf. auch Beschreibung des Suchtreffers (über den Description Metatag) selbst vorgibt bzw. bei Übernahme von verschiedenen Textteilen deutlich werden dürfte, ob es sich nur um eine Beschreibung handelt.

Aber in diesem Zusammenhang sei an ein Verfahren aus den Niederlanden erinnert:  Ein Snippet konnte Nutzer zur Annahme verleiten, der Kläger sei insolvent, und tat dies in einigen Fällen auch nachweisbar. Eine Zeitungsredaktion erkundigte sich deshalb z.B. beim Kläger. Dieser wandte sich nun aber nicht gegen Google, sondern gegen den Betreiber der Seite, bei deren Beschreibung das Snippet angezeigt wurde. Dieser hatte keineswegs eine Behauptung der Insolvenz des Klägers aufgestellt, die Behauptung kam vielmehr nur durch die „unglückliche“ Zusammenfügung von zwei nicht in Zusammenhang stehenden Aussagen auf seiner Website zustande. Trotzdem nahm das Gericht eine Haftung an. Auf diese Konstellation ließe sich die Ansicht des BGH anwenden, mit der Folge, dass ein Webmaster nicht für den Eindruck eines Snippets verantwortlich gemacht werden kann, dessen Gestaltung Google vorgibt.

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  12.11.2009 Der BGH & die Affiliatehaftung oder: Unkenntnis der Zusammensetzung eines Suchtreffers?  
  Der BGH hat sich zur Haftung in Affiliate-Netzwerken geäußert (zu dieser Thematik bereits Haftung beim Affiliate-Marketing, Affiliate-Marketing und anwendbares Recht). Der Affiliate schaltet auf seiner Webseite Werbung für den Merchant. Vermittelt er diesem dadurch z.B. neue Kunden oder Klicks, erhält er vom Merchant eine Provision. Die überwiegende Rechtsprechung ging bislang schon davon aus, dass der Affiliate in der Regel „Beauftragter” des Merchants ist. Nach § 8 Abs. 2 UWG (und anderen vergleichbaren Vorschriften im Immaterialgüterrecht, z.B. § 14 Abs. 7 MarkenG) hat das zur Folge, dass der Merchant für Rechtsverletzungen seiner Affiliates haftet, die diese in Zusammenhang mit seiner Werbung begehen (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07; OLG Köln, Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07; OLG Hamburg, Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03; LG Potsdam, Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07). Der BGH hat dies nun im Grundsatz bestätigt (Urteil vom 7.10.2009, Az. I ZR 109/06):

…Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können…Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber…

…Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt…..Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste…. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße….

Aber einschränkend:

…Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch für andere Personen oder Unternehmen tätig oder unterhält er neben dem Geschäftsbereich, mit dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche, so beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen geschäftlichen Handlungen des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich vornimmt, der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen…

Im konkreten Fall bestand die Besonderheit, dass der Affiliate eine seiner Seiten zum Werbeprogramm angemeldet hat, die Rechtsverletzung allerdings von einer anderen Seite aus geschah. Der BGH sah den Sachverhalt als noch nicht ausermittelt an und verwies den Fall an das OLG Köln zurück. Der Merchant soll gewusst haben, dass der Affiliate auch andere Seiten benutze und von dort eine Weiterleitung zu der angemeldeten Seite bestehe.

Als Fazit ist festzuhalten, dass ein Merchant für Rechtsverletzungen haftet, die ein Affiliate auf bei ihm im Werbeprogramm angemeldeten Seiten begeht. Einer Verletzung von Überprüfungspflichten wie bei der Störerhaftung bedarf es nicht. Noch offen ist damit, ob eine Beauftragtenhaftung auch dann besteht, wenn der Affiliate seine Seiten beim Merchant gar nicht explizit anmelden muss.

  • Anmeldung der Seiten erforderlich ---> Haftung grundsätzlich nur für Rechtsverletzungen auf diesen Seiten
  • keine Anmeldung der Seiten erforderlich ---> Haftung für alle Seiten, die sich beteiligen?

Kommen wir nun zu dem Punkt, der für mich noch interessanter ist. Der BGH hatte zunächst die Rechtsverletzung zu prüfen, die der Affiliate begangen haben soll. Seine Seite erschien bei Eingabe der Wörter "rose bike". "Rose" wiederum ist als Wortmarke für Fahrräder geschützt. Die Seite des Affiliate erschien an achter Stelle bei Google und zwar wie folgt:

"fahrrad rose bike wear

fahrrad rose bike wear (weiterer Text auf dem Screenshot nicht genau zu lesen)

URL"

Der BGH wiederholt seine aus den Urteilen Impuls und Aidol bekannte Formel zu Metatags: "Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen... Dem steht - wie der Senat inzwischen entschieden hat - nicht entgegen, dass die Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Internetseite oder in „Weißauf-Weiß-Schrift“ für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist."

Sodann wird festgestellt, dass im Suchtreffer eine markenmäßige Verwendung zu erkennen ist: "Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Begriff „rose“ in der Überschrift „fahrrad rose bike wear“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem Fahrräder samt Zubehör angeboten werden, vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird." Dann geht es aber wild durcheinander. Der Affiliate müsse für den Text in der konkreten Zusammensetzung auch verantwortlich sein. Es sei ja auch möglich, dass im Text der verlinkten Webseite der Begriff "Rose" lediglich als beschreibender Hinweis auf rosefarbene Fahrräder oder Kleidung verwendet werde. "Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Das ist alles schön und gut, der BGH hätte sich diesen Abstecher aber komplett sparen können. Die oberste Zeile des Suchtreffers stellt den Titel der Seite dar. Dieser wird vom Webseitenbetreiber vorgegeben. Der beschreibende Text darunter kann aus dem Description Metatag der Seite stammen (dann ist er ebenfalls wieder alleine vom Betreiber der Website formuliert) oder aus Teilen des Textes der verlinkten Webseite zusammengesetzt sein. Bei letzterer Alternative kann es zwar durchaus vorkommen, dass der Snippet durch die Zusammenfügung von Textteilen einen Eindruck hervorruft, der sich auf der Seite nicht bestätigt, dies war hier aber nicht der Fall. Erfolgt eine Zusammensetzung aus Teilen der Website bleiben diese bei Google durch "..." getrennt. Im vorliegenden Fall lag aber gerade keine derartige Zusammenfügung vor.

Der Suchtreffer wird als Herkunftshinweis aufgefasst. Dessen Ausgestaltung geht alleine auf den Betreiber der verlinkten Webseite zurück. Es kann danach bereits ausgeschlossen werden, dass die Marke auf der Website nur beschreibend verwendet wird.

Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen des BGH zur Beweislast unerheblich. "Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegenüber geltend, im - sichtbaren und unsichtbaren - Text, im Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenhängen werde der in Rede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darlegungslast." Die sekundäre Beweislast dafür, dass nur eine beschreibende Nutzung der Wortmarke vorliegt, liegt also beim Affiliate. Verklagt ist aber der Merchant. Diesem ist es nur dann zuzumuten, sich die entsprechenden Informationen vom Affiliate zu beschaffen, wenn die Gestaltung der Internetseite seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn die Beauftragtenhaftung greift und hier war zu berücksichtigen, dass die Webseite in dem Partnerprogramm nicht angemeldet war.

Der BGH hat sich den Fall durch seine Unkenntnis über die Zusammensetzung des Suchtreffers selbst verkompliziert. Das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung war hier offensichtlich, ein nur  beschreibender Gebrauch ausgeschlossen.
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  11.11.2009 Datenschutz & Google: Das neue Dashboard  
 
Der Datenkrake Google will in Sachen Datenschutz sein Image wieder etwas verbessern und gibt Nutzern im sog. Dashboard Auskunft darüber, welche Daten über ihn in seinem Google-Konto gespeichert sind. Dies mag ein erster positiver Schritt zu mehr Transparenz sein. Über das Konto selbst lassen sich Daten aber nicht löschen. Auch wird nichts angezeigt, was nicht über die Webseiten der einzelnen Dienste in Erfahrung gebracht werden könnte. Zudem fehlen noch die Informationen aus einzelnen Diensten, z.B. der Toolbar.

 

Ich habe einen Blick in mein Dashboard riskiert und über das Webprotokoll meines Kontos herausgefunden, dass Google derzeit über 8000 Suchanfragen meinem Konto zuordnet. Ganz schön viel. Aber das ganze lässt sich zum Glück ja löschen ...

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  10.11.2009 Vorträge der Herbstakademie online  
  Wer bei der DSRI Herbstakademie im September in Oldenburg nicht dabei sein konnte, kann sich die Vorträge jetzt in einem Videomitschnitt ansehen, darunter u.a. die Vorträge von Vivell Datenschutzrechtliche Aspekte beim Einsatz von Google Analytics und von Filgueiras Urheberrechte an virtuellen Kreationen und Avataren.

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  9.11.2009 LG Hamburg: Keine einstweiligen Verfügungen mehr gegen Thumbnails?  
  Das LG Hamburg steht der Google Bildersuche bekanntlich kritisch gegenüber. Gegen das Urteil vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06, wurde Berufung eingelegt, über die vermutlich in Kürze eine Entscheidung ergeht. Evtl. wartet das Gericht aber auch erst die Verhandlung des BGH zu Thumbnails (eine Revision gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts) ab, die auf den 10.12.09 terminiert ist.

In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Hamburg nun eine Wende vollzogen (Beschluss vom 16.10.2009, Az. 308 O 557/09; Beschluss vom 21.10.2009, Az. 308 O 565/09). Es wird künftig wohl keine einstweiligen Verfügungen mehr gegen Suchmaschinen erlassen, da diese dadurch unverhältnismäßig belastet würden. Antragsteller könnten ihre Ansprüche im Erkenntnisverfahren verfolgen:
"Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten, höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Im Rahmen dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten."

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  8.11.2009 Sondernutzungserlaubnis für Google Fahrzeuge erforderlich?  
  Im Auftrag des Donaukuriers hat der Münchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Eike Schönefelder, die Zulässigkeit von Google Street View untersucht. Das Ergebnis: Google soll eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straße- und Wegerecht benötigen. Ohne diese seien die Fahrten mit einem Bußgeld zu ahnden. Da die Fahrzeuge von Google den Verkehr aber nicht behindern, dürfte diese Rechtsansicht nicht zutreffend sein (siehe bereits ausführlich Google Street View Aufnahmen - Gemeingebrauch oder Sondernutzung). Google hat zu dem Bericht des Donaukurier Stellung genommen.

Zur Diskussion um Street View in der Schweiz sei schließlich noch auf einen Podcast mit dem eidgenössischen Datenschutz-Beauftragten Hanspeter Thür hingewiesen.

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  7.11.2009 Drei Thesen zu den Schlussanträgen des Generalanwaltes in den AdWords-Verfahren  
  In der MMR-Aktuell 11/2009 stelle ich drei Thesen zu den Schlussanträgen des Generalanwaltes in den AdWords-Verfahren auf:
  • These 1: Die Haftungsprivilegierungen des TMG können ggf. auch auf Hyperlinks und Suchmaschinen Anwendung finden
  • These 2: Die Haftungsprivilegierung für Host-Provider hat einen engeren Anwendungsbereich als bisher angenommen
  • These 3: Die Rechtsprechung zu Metatags muss noch einmal auf den Prüfstand

Den gesamten Beitrag finden Sie hier, zur Diskussion der Thesen verweise ich auf die Beck-Community!

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  6.11.2009 Die Geschichte des Unternehmens Google - In zwei Minuten  
  Google.uk hat ein Video veröffentlicht, das die Firmengeschichte von Google in wenig über zwei Minuten zusammenfasst:

 

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  5.11.2009 Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot  
 

In der Ausgabe 10/09 der VuR bin ich wieder mit einer Urteilsaufbereitung vertreten:

 

Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot 

 

Dem Schadensersatzanspruch eines Käufers, der bei einer vom Verkäufer nach wenigen Minuten abgebrochenen  Internetauktion einen hochwertigen Porsche für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug dann jedoch nicht erhält, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen. Wesentlich ist jedoch, dass der Bieter nicht der Willkür des Anbieters ausgesetzt werden darf und dass bei Durchführung der Auktion - nicht nur hypothetisch - ein Erlös erzielt worden wäre, der das Höchstgebot im Beendigungszeitpunkt und auch das Maximalgebot des Höchstbietenden bei weitem überschritten hätte.

 (Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 3.6.2009, Az. 5 U 429/09

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der Beklagte bot auf der Handelsplattform eBay einen Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör zum Verkauf an. Das Mindestgebot war auf einen Euro festgesetzt. Der Marktwert des Fahrzeugs lag nach Aussage des Klägers bei über 75.000 Euro. Ca. 8 Minuten nach dem Beginn der Auktion beendete der Beklagte diese wieder durch das Ausfüllen und Absenden des von EBay für das vorzeitige Beenden von Angeboten zur Verfügung gestellte Formular. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot von 5,50 Euro Höchstbietender. Sein Maximalgebot lag bei 1.100 Euro. 

 

§ 10 Nr. 1 der AGB von eBay lautet auszugsweise: „… Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. …“

 

Der Kläger forderte den Beklagten unter Angebot der Überweisung des Gebotsbetrages dazu auf, ihm mitzuteilen, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Der Kläger verwies darauf, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei und erklärte vorsorglich dessen Anfechtung.

 

Die Vorinstanz, das LG Koblenz (siehe VuR 2009, 277), hat angenommen, dass der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss die Gründe dargelegt, aus denen es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

 

In Übereinstimmung mit dem LG Koblenz geht es davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Auffassung des Beklagten, ein Vertragsschluss erfolge nur, wenn auch die ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von 10 Tagen, abgelaufen ist, erteilt es eine Absage: In diesem Fall wäre der Bieter gerade der Willkür des Anbieters, der die Auktion dann jederzeit vor Ablauf der Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge abbrechen könnte, ausgeliefert.

 

Ein Anfechtungsgrund ist nicht substantiiert dargetan.

 

Das Bestehen auf der Durchführung des Vertrages und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen, ist von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, um den Anbieter an seinem Angebot festzuhalten, den Bieter nicht seiner Willkür auszusetzen, sich im konkreten Einzelfall realisiert. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon nach wie vielen Minuten der Beklagte die Auktion abgebrochen hat, handelte es sich jedenfalls um einen kurzen Zeitraum. Es liegt deshalb fern, dass der Beklagte sich gerade dem Gebot des Klägers entziehen wollte. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers ist deshalb nicht zu erkennen. Dem Beklagten war ein Abbruch der Auktion auch nicht möglich, noch bevor ein Angebot abgegeben wurde.

 

Ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 EUR bewegt sich nicht mehr im Bereich eines "Schnäppchens", d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liegt ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 EUR und auch sein Maximalgebot von 1.100,00 EUR bei weitem überschritten hätte. Hierbei handelt es auch nicht um eine hypothetische Annahme. Vielmehr hat der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und 10 Tage später einen Erlös von 73.450,00 EUR erzielt.

 

Zu dem gleichen Ergebnis führt auch eine andere Überlegung: Hätte der Beklagte für den Kaufgegenstand im Wert von rund 75.000 EUR einen Preis von 5,50 EUR in einem Internetportal angegeben, wäre nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass er diese Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums hätte anfechten können, ein Erklärungsirrtum, der ohne Zweifel auf der Hand gelegen hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Stuttgart v. 10.08.2006 - 12 U 91/06 = OLGR 2007, 360).

 

 

Praxishinweis:

Das OLG Koblenz „honorierte“ letztlich das Bemühen des Beklagten um eine umgehende Korrektur seines Fehlers im Angebot. Dass ein Zuwarten schädlich sein kann, zeigt eine ähnliche Fallkonstellation, über die das OLG Köln bereits 2006 entschieden hat (Urteil vom 8.12.2006, Az. 19 U 109/06). Dort war der Anbieter auf seinen Fehler im Angebot aufmerksam gemacht worden, bevor noch ein Angebot abgegeben wurde. Gleichwohl hat er nichts unternommen. Das OLG Köln hat dem dortigen Beklagten deshalb gerade vorgeworfen, dass er die Auktion nicht vorzeitig abgebrochen hat.

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  4.11.2009 Torrent-Suche: Pirate Google  
 

Michael Carrier untersucht in seinem Artikel „The Pirate Bay, Grokster and Google“ das Urteil aus Schweden im Fall Pirate Bay und die Übertragbarkeit der Gründe für eine Haftung von deren Betreibern auf Google. Schließlich könne auch mit Google nach Torrent-Files gesucht werden und zwar einfach durch das Anfügen von „filetype:torrent“ an eine Suche. Wem das zu aufwändig war, der konnte auf die Website „The Pirate Google“ zugreifen, die jede Google-Suche auf Torrent-Files beschränkt. Allerdings scheint Google über diese Seite kommende Suchanfragen nicht mehr zu beantworten.

 

Siehe auch The Pirate Bay and The Pirate Google

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  3.11.2009 Neues von den Verfahren von Jurin, Soaring Helmet und John Beck Amazing Profits, jeweils v. Google  
  Ende August habe ich eine Übersicht zu den Gerichtsverfahren gegen Google wegen AdWords in den USA erstellt. Seitdem hat sich wieder einiges getan:
  • Jurin hatte seine Klage zunächst zurückgenommen, jetzt aber mit anderem Anwalt neu erhoben, Jurin v. Google, Inc., 2:09-at-01695 (E.D. Cal. complaint filed Oct. 22, 2009)
  • Soaring Helmet hat seine Klage gegen Google zurückgenommen, Soaring Helmet Corp. v. Bill Me Inc., 2:2009cv00789 (W.D. Wash. voluntarily dismissed Oct. 15, 2009)
  • Google v. John Beck Amazing Profits: Nachdem Google zunächst in Texas verklagt worden war, begehrte das Unternehmen vor einem Gericht in Kalifornien die Feststellung, dass es durch den Verkauf markenrechtlich geschützter Begriffe keine Rechtsverletzung begehe. Ferner wollte es festgestellt wissen, dass John Beck Amazing Profits gegen den AdWords-Vertrag verstoße, der als Gerichtsstand Kalifornien vorsehe. Ob sich Google bei dieser Verfahrensfrage wird durchsetzen können, erschien von Anfang an fraglich. Dazu müsste der Gerichtsstand des Vertrages für Markenrechtsverletzungen von Google gelten, die auf der Verwendung der Marke des Werbekunden durch Dritte beruhen und völlig unabhängig vom Vertragsschluss des Markeninhabers sind. Anscheinend hat dies Google inzwischen ebenfalls eingesehen. Die Klage wurde zurückgenommen.

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  2.11.2009 Chinesischer Urheberrechtsverband gegen Google Buchsuche  
  Der Vergleich um die Google Buchsuche soll für alle Urheber gelten, die zum 5.1.2009 ein "US-Copyright interest" besaßen. Dazu gehören bekanntlich auch Autoren mit Sitz im Ausland. Nachdem deshalb u.a. die französische und deutsche Regierung Einwände gegen den Vergleich vorgebracht hat, mischt sich nun auch Peking ein. Nach einem Bericht der Financial Times will der Urheberrechtsverband des Landes mit Google über eine Entschädigung chinesischer Autoren verhandeln, deren Bücher eingescannt wurden. Zhang Hongbo, stellvertretender Chef des CWWCS, hofft auch, dass die chinesische Regierung der US-Regierung eine offizielle Botschaft zukommen lassen kann, in der die Ansicht zum Ausdruck kommt, dass Google hier Urheberrechte verletzt hat. Man kann gespannt sein, ob Google sich auf Verhandlungen einlässt. Wenn sich mein Tipp bewahrheiten sollte, dass der überarbeitete Vergleichsvorschlag (der nächste Woche vorgelegt werden soll) Urheber außerhalb der USA von der Regelung ausnimmt, könnte dies wahrscheinlich sein, um über eine separate Abmachung Bücher chinesischer Autoren in die Buchsuche zu integrieren.

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  1.11.2009 Strafanzeige gegen Google in Hamburg wegen YouTube  
 

Der Hamburger Rechtsanwalt Jens Schippmann sieht in Googles Videoplattform Youtube eine "versteckte Form des Filesharings". Die Seitenbetreiber würden Urheberrechtsverletzungen im großen Maßstab dulden. In Namen von rund 25 Musikern, Produzenten, Independent-Labels und Musikverlagen stellte er daher Strafanzeige gegen Google. Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen eingeleitet. Näheres dazu beim Hamburger Tageblatt.

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  31.10.2009 Geburtstag: Links & Law läuft seit sieben Jahren!  
  Am 1.11.2002 ist Links & Law an den Start gegangen. Damit findet heute das siebte Jahr seinen Abschluss!!! Gebracht es zahlreiche neue Veröffentlichungen (nach längerer Zeit auch mal wieder Aufsätze in Zusammenarbeit mit anderen Autoren, Maximilian Schubert und Simon Möller), so dass in meinem Lebenslauf neben meiner Diss. inzwischen 42 Beiträge vermerkt sind! Hinzu kamen seit Januar 2009 Aufbereitungen von Urteilen für die Zeitschrift Verbraucher und Recht, VuR, die ich auf meiner Website im Volltext anbiete. In diesem Jahr werden es ca. 25 werden. Schließlich stand das siebte Jahr ganz im Zeichen der Vernetzung mit anderen Internetrechtlern. Der Stammtisch zum Internetrecht in München hat sich mit mehr als 20 Interessierten etabliert, das Links & Law Forum in der Beck Community bietet die Möglichkeit zur Diskussion und ich habe wieder einige Veranstaltungen besucht, insbesondere IRIS in Salzburg und die Herbstakademie in Oldenburg.

2009 wird Links & Law im dritten Jahr in Folge die 1 Mio. Besuchermarke knacken. Ein Grund mehr, das Projekt in einem achten Jahr weiter fortzusetzen. Aktuell schreibe ich am Jahresrückblick Suchmaschinenrecht 2009. Außerdem bestehen konkrete Überlegungen für Aufsätze über Antwortsuchmaschinen und die aktuelle Entwicklung rund um die Buchsuche. Auch zu Google Street View fehlt eigentlich noch eine Ausarbeitung von mir. Diese Pläne führen aber schon weit nach 2010. Viel früher, genauer schon nächste Woche erscheint in der MMR-Aktuell ein kurzer Beitrag "EuGH: Schlussanträge in den AdWords-Verfahren- Konsequenzen für die Anbieterhaftung in Deutschland". Außerdem ist nächste Woche wieder Stammtisch-Time in München!

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  30.10.2009 Angabe von Auslandsversandkosten  
 

1. Sowohl die alte als auch die neue Musterbelehrung nach der BGB-InfoV regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB.

2. Die Nichtangabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbswidrig, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

(Leitsätze des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 12.3.2009, Az. 4 U 225/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien handeln mit Garten- und Terrassenartikeln, die sie auch über eine Internet-Handelsplattform  vertreiben. Am 30.8.2008 bot die Antragsgegnerin dort einen Faltpavillon an. Dabei verwandte sie eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster zu § 14 BGB-​InfoV in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung entsprach. Die Antragsgegnerin, die einen weltweiten Versand anbot, teilte die Versandkosten ferner lediglich für Deutschland und 13 europäische Länder mit. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und beanstandete, dass in der  Widerrufsbelehrung entgegen §§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-​InfoV nicht darüber informiert wurde, dass die Frist zum Widerruf nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und nicht vor Erhalt der Ware beginne und dass eine Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht bestehe, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge. Außerdem hat der Antragsteller die Angaben zu den Versandkosten bemängelt (§ 1 Abs. 2 PAngV und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-​InfoV).  Die Antragsgegnerin verwies darauf, sich an das gesetzliche Muster gehalten zu haben.

Das Landgericht hat das Verfügungsbegehren als unbegründet zurückgewiesen.     

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Hamm hat der Berufung des Antragstellers stattgegeben und das Verbotsbegehren für begründet erachtet.

Hinsichtlich der richtigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ging es um die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Es handelt sich bei der beanstandeten Klausel um die Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärungen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um eine Vorabbelehrung, die der Unternehmer dem Verbraucher zukommen lassen muss, bevor dieser rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Regelmäßig wird sie bereits bei den Angeboten im Internet erteilt. Sie kann aber noch keinen Fristbeginn auslösen und schon gar nicht, wie in der Klausel gesagt wird frühestens. Denn nach § 355 Abs. 2 BGB kann immer erst "frühestens" die Belehrung in Textform die Widerrufsfrist für den Kunden auslösen. Die beanstandete Klausel ist daher von vornherein falsch.  

Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Musterbelehrung nach der BGB-​InfoV berufen, und zwar weder auf die alte noch auf die neue. Diese regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Für den Kunden bedeutsam im Hinblick auf die Auslösung von Widerrufsfristen ist nur die Belehrung in Textform. Um diese Belehrung geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es nur um die Belehrung des Kunden darüber, welche Auswirkungen es hat, wenn er demnächst in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Dies macht die beanstandete Klausel nicht deutlich, wenn es dort heißt, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, was der Kunde nur auf die Vorausbelehrung beziehen kann, die er bei dem Internetangebot sieht, die aber eben keine Belehrung in Textform darstellt. Es geht also gerade nicht um die Ungenauigkeit, die der alten Widerrufsbelehrung vorgeworfen wurde, sondern darum, dass die Antragsgegnerin ihrer Vorabinformation nach § 312 c  Abs. 1 BGB eine Wirkung beigemessen hat, die auch die alte Musterbelehrung ihr nie beigemessen hat.

 

Die zweite Beanstandung betrifft die Belehrung zur Wertersatzpflicht des Käufers, wenn er die Kaufsache bestimmungsgemäß gebraucht. Die Antragsgegnerin verteidigt diese erneut mit der Formulierung der alten Widerrufsbelehrung. Diese geht allerdings davon aus, dass die Belehrung dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegt. Nur dann greift nach § 357 Abs. 3 BGB die Wertersatzpflicht. Andernfalls braucht nicht belehrt zu werden. Denn dann greift die allgemeine gesetzliche Regelung ein, wonach für die Ingebrauchnahme eben kein Wertersatz geschuldet wird, § 346 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Die Belehrung der Antragsgegnerin stellt aber wiederum keine Belehrung in Textform dar, sondern die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Diese Belehrung reicht mithin nicht aus, um die Wertersatzpflicht des Käufers bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Kaufsache zu begründen.     

Bei beiden Verstößen sind elementare Verbraucherschutzrechte betroffen, so dass kein Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vorliegt.     

Bei einem weltweit angebotenen Versand nur die Versandkosten für einige Länder anzugeben, genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2009 - 4 U 185/08). Es müssen die Versandkosten für alle Länder angegeben werden, in die Waren versandt werden. Eine solche Angabe kann auch recht knapp erfolgen, wenn Regeln für ganze Ländergruppen aufgestellt werden. Fehlen dürfen solche Angaben aber nicht.

 

Praxishinweis:

Die §§ 312b ff. BGB legen Unternehmern gegenüber Verbrauchern umfangreiche vorvertragliche, wie auch nachvertragliche Informationspflichten  auf. Wie das Urteil zeigt, können die auf letztere Pflicht zugeschnittenen Formulierungen der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV nicht 1:1 auf die Vorausbelehrung übernommen werde.

Schließlich bestätigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, dass es für Shop-Betreiber zwingend erforderlich ist, für jedes Land, in welches Waren exportiert werden, angegeben werden muss, in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen (a.A. allerdings z.B. das LG Augsburg, Beschluss vom 11.3.2009, Az. 2HK O 777/09). 

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  29.10.2009 Zusatzkosten bei Online-Ticketpreisen  
 

Beim Verkauf von Online-Tickets müssen evtl. anfallende Zusatzkosten wie z.B. Vorverkaufs- und Systemgebühren in Zusammenhang mit dem Kartenpreis gut erkennbar sein.

(Leitsatz des Verfassers)

 

LG Hamburg, Urteil vom 18.6.2009, Az. 315 O 17/09

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Beklagte vertreibt Tickets für Show-Veranstaltungen. Am 14.8.2008 präsentierte sie auf einer ihrer Internetseiten verschiedene Angebote. Besonders herausgestellt war die Präsentation eines Musicals in Stuttgart. Darin war blickfangmäßig eingebaut: „Tickets ab 19,90 EUR*”. Daneben war ein Link mit dem Text „Hier Online buchen”. Der Verbraucher, der das Ticket über den Link „Hier Online buchen” bestellt, hat zusätzlich eine Vorverkaufsgebühr von 15 % des dargestellten Ticketpreises zu entrichten; des weiteren wird eine Systemgebühr in Höhe von 2,00 EUR hinzugerechnet.

Der * Hinweis hinter „Tickets ab 19,90 EUR“ verwies auf eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: „… Alle Preise verstehen sich zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,- EUR Systemgebühr pro Ticket ...”

Der Kläger macht geltend, mit der Angabe „ab 19,90 EUR” erwecke die Beklagte den Eindruck, es sei zumindest eine bestimmte Anzahl von Tickets für den genannten Preis erhältlich. Jedoch könne ein Verbraucher, der ein Ticket auf der Internetseite bestelle, dieses zu dem von der Beklagten hervorgehobenen Preis (hier 19,90 EUR) nicht erhalten.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das LG Hamburg hielt das Unterlassungsbegehren des Klägers für begründet. Nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2, 8 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche liegt vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aussage „Tickets ab 19,90 EUR“ wäre wahr, wenn Tickets zu diesem Preis zu erwerben wären. Der Verkehr erwartet bei einer Preisaussage „ab …“, dass zumindest im eingeschränkten Ausmaß Tickets zu diesen Preisen zu erhalten sind. Diese Erwartung wird jedenfalls dann getäuscht, wenn der Verbraucher das Ticket über den Link „Hier Online buchen” bestellt: Dann treten Vorverkaufsgebühren von 15% und eine Systemgebühr von 2 EUR hinzu.

Unerheblich ist dabei, dass ein Verbraucher zu dem Preis von 19,90 EUR eine Karte an der Abendkasse hätte erwerben können, weil die konkrete Verletzungsform angegriffen wurde, bei der der blickfangmäßig herausgestellte Link „Hier Online buchen” Gelegenheit zum sofortigen Bestellen gibt und dazu auffordert.

Die Kammer gab der Beklagten insoweit recht, als dass der Verkehr davon ausgeht, dass im Vorverkauf an der Theaterkasse Vorverkaufsgebühren zu zahlen sind, wohl wissend, dass Theaterkassen eigenständige Unternehmen sind, die ihre Dienstleistungen (Vorverkauf) erbringen und dafür Vorverkaufsgebühren einnehmen. Bei einer Online-Bestellung kann davon nicht ausgegangen werden. Es ist zu bedenken, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass für die Dienstleistung des Ticketverkaufs über das Internet die – ebenfalls erhobene – Systemgebühr anfällt; der Kammer erschließt sich nicht, dass der Verkehr erwartet, dass dann noch eine Vorverkaufsgebühr anfällt.

Auch erwarte der Verkehr nicht einmal das Anfallen einer Systemgebühr. Erhebliche Teile des Verkehrs werden nicht einmal wissen, was eine Systemgebühr ist und wofür sie erhoben wird; erst recht nicht wird erwartet werden, dass sie bei der Online-Bestellung einer Eintrittskarte erhoben wird, zumal es eine Vielzahl von Portalen im Internet ergibt, die kostenlos genutzt werden können.

Der Sternchenhinweis ändert an der Irreführung nichts. Grundsätzlich muss in Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 5 Rdnr. 2.98 m.w.N.). Insoweit trifft den Werbenden die Pflicht, die anderen belastenden Bestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich herauszustellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., m.w.N., zunächst für Kopplungsangebote), wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen.

Zum einen ist der Hinweistext auf der streitgegenständlichen Seite jedoch so klein, dass er schwer zu erkennen ist und nicht ansatzweise die Anforderungen an die deutliche Herausstellung der Aufklärung erfüllt; zum anderen wird der Verbraucher über den blickfangmäßig präsentierten Link „Hier Online buchen” ohnehin dazu verführt wird, sich sogleich in den Bestellvorgang zu begeben. Vor allem aber erscheint der Hinweis darauf, dass eine Vorverkaufsgebühr und eine Systemgebühr anfällt, in dem gesamten Hinweistext erst am Ende und so eingebaut, dass auch dadurch die Wahrnehmung zusätzlich erschwert wird. Es erscheint fraglich, ob der Leser überhaupt bis zum Ende dieses Textes vordringt.

 

Praxishinweis:

Bei der Angabe von Ticket-Preisen haben Anbieter sehr genau darauf zu achten, dass sie Verbraucher nicht durch nur schlecht erkennbare Zusatzkosten in die Irre führen. Neben der hier vorliegenden Variante mit dem nicht hinreichend deutlichen Sternchenhinweis bei einer Blinkfangwerbung, hat das KG Berlin (Urteil v. 27.2.2009, Az.: 5 U 162/07) im Zusammenhang mit Preisangaben die Formulierung "Hinweis: Im Ticketpreis ist eine Buchungsgebühr von 2,00 EUR enthalten" für irreführend erachtet. Der Kunde gehe dann davon aus, dass der auf den Karten aufgedruckte Preis bereits eine von jedem Käufer zwingend zu zahlende Buchungsgebühr enthalte. Damit entfalle für ihn die Notwendigkeit, Preisvergleiche zwischen den einzelnen Verkaufsstellen vorzunehmen.

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  28.10.2009 Verzicht auf gesetzliches Widerrufsrecht  
 

Für das VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe ich acht Urteile aufbereitet. Bis Freitag kommt die "3.Staffel" mit den letzten drei Urteilen:

 

1. Der Hinweis in einer Rechnung auf eine Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund falscher Altersangabe beim Vertragsschluss kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

2. Eine Klausel, die einen Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthält, ist schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach §§ 312 f. BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechts (§ 355 BGB) gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB verstößt.

 

(Leitsätze des Verfassers)

 

LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, Az. 2 O 268/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Auf dem von der Klägerin betriebenen Internetportal besteht die Möglichkeit zum kostenpflichtigen Download, insbesondere von Software. Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Kunde sich unter Angabe auch seines Geburtsdatums online anmeldet. Unterhalb der Anmeldemaske befindet sich ein Textfeld mit folgendem Inhalt: „Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht.“

Nach erfolgreicher Anmeldung werden dem Kunden die erforderlichen Zugangsdaten per E-Mail zugesandt. Die dazugehörige Rechnung enthält den Hinweis: „Sollten Sie bei der Angabe ihres Geburtsdatums […] falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“

Der Beklagte, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland, verwarnte die Klägerin mit zwei Schreiben und forderte diese u.a. zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Verhalten sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und erhob eine negative Feststellungsklage.

 

Gründe (zusammengefasst):

Der Hinweis in der Berechnung der Klägerin auf eine Betrugstrafbarkeit wegen falscher Angabe des Geburtsdatums verstößt gegen § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG. Danach handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenrechtsverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. An diesem Maßstab sind auch Wettbewerbshandlungen zu messen, die vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgen und die objektiv mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages zusammenhängen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.). Für den Zeitraum vor der Änderung von § 2 Nr. 1 UWG ergibt sich dies aus einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG.

 

Mit dem Verweis auf eine Strafbarkeit wegen Betruges bei falscher Altersangabe übt die Klägerin in unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit ihrer Kunden aus. Seine Wirkung entfaltet dieser Hinweis insbesondere bei Minderjährigen, die ihre Volljährigkeit „vorgetäuscht“ haben, weil bei einer wahren, also die Minderjährigkeit offenbarenden Altersangabe die Anmeldeprozedur der Klägerin keinen Vertragsschluss zulässt. Ein von Minderjährigen abgeschlossene Vertrag ist nach §§ 106 ff. BGB schwebend unwirksam und die Klägerin kann zunächst keinen vertraglichen Vergütungsanspruch geltend machen. Will der Minderjährige sich unter Berufung hierauf einer Bezahlung entziehen, muss er seine Täuschung offen legen. Der Verweis auf eine Anzeige ist nun jedoch geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht. Die Verknüpfung des Hinweises mit der Rechnungsstellung stellt daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar, ob die Rechnungsforderung beglichen wird. Diese ist nicht davon abhängig, ob in derartigen Fällen eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB (wohl eher Computerbetruges, § 263a StGB) gegeben ist oder nicht.

 

Die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht enthaltende Klausel ist ferner schon deswegen unwirksam und begründet einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG), weil sie gegen die gesetzliche und nach § 312 f BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß §§ 312 d Abs. 1 BGB verstößt. Sie ist damit auch nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligende Geschäftsbedingung unwirksam.

 

Das LG Mannheim konnte hierbei offen lassen, ob das Abverlangen eines Verzichts auf das Widerrufsrecht zulässig wäre, wenn das Widerrufsrecht ohnehin bereits mit seiner Entstehung, also schon mit dem Vertragsschluss, kraft Gesetzes erlischt. Denn vorliegend erlischt das Widerrufsrecht nicht schon mit Absenden der Anmeldung durch den Verbraucher. Auch wenn unmittelbar nach dieser Anmeldung dem Verbraucher die Zugangsdaten für die Download-Bibliothek übersandt werden, erfüllt dies noch nicht den zum Erlöschen des Widerrufsrechts führenden Tatbestand des § 312 d Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dieser setzt voraus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Diese Voraussetzungen treten hier nicht in unmittelbarer zeitlicher Folge auf das Absenden der Anmeldung ein, so dass ein Widerrufsrecht zunächst tatsächlich und auch nicht etwa nur für eine „logische Sekunde“ besteht.

 

Auch ist allein die Freischaltung der Datenbibliothek noch nicht die Dienstleistung, sondern erst der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten Zugangsdaten. Sinn und Zweck der Erlöschensregel in § 312 d Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es insbesondere, der Gefahr zu begegnen, dass der Verbraucher sich den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung innerhalb der Widerrufsfrist unwiederbringlich zuführt (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, BGB, 5. A., 2007, § 312d Rn 63 - zu § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Als Dienstleistung des Unternehmers im Sinne dieser Vorschrift genügt daher noch nicht die Schaffung einer abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern erst der Download, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine Dienstleistung „verloren“ hätte. Solange die übersandten Zugangsdaten vom Verbraucher nicht genutzt werden, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die das Erlöschen des Widerrufsrechts rechtfertigen.

 

Praxishinweis:

Nicht selten sind es Minderjährige, die Opfer von Abofallen im Internet werden. Die von ihnen geschlossenen Verträge sind zwar i.d.R. schwebend unwirksam (siehe auch AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262 C 18519/08, in dieser Ausgabe). Einige Anbieter versuchen aber den Druck, eine Rechnung zu begleichen durch die Behauptung zu erhöhen, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums bei der Anmeldung Betrug sei und "böse Folgen" haben werde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist gegen diese Praxis erfolgreich vor Gericht gezogen und hat die Feststellung erreicht, dass die Drohung mit einer Strafanzeige unlauter ist.  Trotz einer zunehmenden Zahl von Urteilen gegen Abofallen, sind es aber nur einzelne Nadelstiche gegen deren Betreiber. Ein besserer Verbraucherschutz ließe sich einer Forderung des vzbv Vorstandes (Gerd Billen) entsprechend, z.B. damit erreichen, dass im Internet geschlossene Verträge nur gültig sind, wenn der Kunde z.B. durch das Ankreuzen eines Kästchens bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat.

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  27.10.2009 Twitter im Index, Musiksuche & weitere Ankündigungen  
  Microsoft und Google haben letzte Woche verschiedene Ankündigungen zu neuen Diensten und verbesserten Angeboten gemacht:
  • Zunächst kündigte Microsofts an, dass Bing künftig Status-Updates von Facebook und die Datenbestände von Twitter in Echtzeit indexieren werde. Marissa Mayer, Vizepräsidentin von Google, zog nur wenig später nach und erklärte, dass auch Google eine Vereinbarung mit Twitter getroffen habe.
  • Google soll angeblich in Kürze eine spezielle Internetsuche für Musiktitel starten (Heise). Auch eine soziale Suchfunktion, die auf Profile von Twitter, Facebook, LinkedIn und anderen sozialen Netzen zurückgreift, soll kommen (Heise).

Und dann war da noch eine Todesanzeige für den Google Page Rank ...

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  26.10.2009 Mainz hilft Bürgern, sich gegen Street View zu wehren ...  
  Mainz macht mobil gegen Google Street View. Auf der Website der Stadt kann ein Vordruck für ein Widerspruchsschreiben an Google heruntergeladen werden. Dieses soll ferner in Ortsverwaltungen, im Bürgeramt und an den Pforten von Rathaus und Stadthaus ausgelegt werden.

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  25.10.2009 Anthony Benjamin v. Google  
  Google wurde in den USA erneut wegen der Google Buchsuche verklagt. Der Vorwurf dürfte das Unternehmen aber wohl nur müde lächeln lassen. Anthony Benjamin wirft Google vor, sein Werk "The Magic Signature Act" vollumfänglich im Internet präsentiert zu haben. Na ja, das dürfte ihn an sich nicht wundern. Schließlich hatte er das Buch im Rahmen des Google Book Partner Programms auch hochgeladen und bei der Vorschau 100% eingestellt! Nur scheint er sich darunter etwas anderes vorgestellt und gedacht zu haben, er könne auch genau die Seiten vorgeben, die Nutzer zu Gesicht bekommen. Da hätte er sich mal früher besser über das Programm informiert! Auf seine Mails an Google hin, wurde ihm mitgeteilt, wie er den "browsable percentage" herabsetzen kann.

Klageschrift

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  24.10.2009 Thür v. Google: Nicht alle Forderungen zu Street View in der Schweiz erfüllt  
  Mitte September drohte der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür Google mit dem Gang zum Bundesverwaltungsgericht, sollte das Unternehmen seinem Ultimatum nicht nachkommen. Google hat ihm nun geantwortet und geht lediglich auf einige seiner Forderungen zu Street View ein. Ein Hauptkritikpunkt war die angeblich nicht ausreichende Verwischung von Personen und Kennzeichen. Eine neue Version der "Blurring-Technologie" soll hier für Abhilfe schaffen, so Peter Fleischer, Datenschützer von Google. Dieser zeigt sich auch offen, heikle Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Gefängnisse verschwommen darzustellen. Betroffene Personen sollten sich an Google wenden. Google lehnte es aber ab, Orte eine Woche vor den Aufnahmen zu informieren. Dies sei nicht praktikabel, da sich die geplanten Fahrten je nach Wetterbedingungen stündlich ändern könnten. Auch werde man in der Schweiz nicht die Kameras tiefer stellen wie in Japan. Dies würde zu schlechteren Aufnahmen führen und wäre auch deshalb kontraproduktiv, weil dann noch mehr Gesichter und Kennzeichen aufgenommen werden würden.

Bis Ende 2009 sollen keine neuen Bilder in der Schweiz mehr veröffentlicht werden.

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  23.10.2009 Keine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay aufgrund einer AGB-Klausel  
  Heute ein weiteres für die VuR aufbereitetes Urteil: 

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Spaßbieter in einem eBay-Angebot stellt eine nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksame AGB-Klausel dar. 

(Leitsatz des Verfassers)

 

AG Waiblingen, Urteil vom 11.12.2008, Az. 9 C 1000/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

 

Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte ein Gebot auf einer Internetauktion zurückgezogen hat. Der Kläger hat über eBay seinen Oldtimer Karmann Ghia zum Verkauf angeboten. Neben der Beschreibung des Fahrzeugs fand sich dort u.a. auch folgende Formulierung: „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.“  

 

Im Verlauf der Auktion hatte der Beklagte ein Höchstgebot von 8.500,00 Euro abgegeben, das er kurz danach wieder zurückgezogen hat, mit der Begründung, er habe die Auktionsbeschreibung nicht richtig gelesen.

 

Nach Beendigung der Auktion wurde der Zuschlag für einen Kaufpreis von 7.450,00 Euro erteilt. Wie hoch das Höchstgebot desjenigen war, der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ist nicht bekannt. Der Kläger verlangt vom Beklagten 25 % des letztlich erzielten Verkaufspreises, mithin 1.862,50 Euro.

 

Gründe (zusammengefasst):

 

Das AG Waiblingen verneinte einen Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe (§ 339 BGB). Die wirksame Vereinbarung setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein solcher könnte zwar zustande gekommen sein, wenn die Rücknahme des Gebotes des Beklagten unwirksam gewesen und der Beklagte am Ende der Auktion Höchstbietender geblieben wäre. Diesen rechtlichen Ansatz haben die Parteien jedoch nicht weiter verfolgt und insbesondere nichts dazu vorgetragen, ob möglicherweise aufgrund der Unwirksamkeit der Rücknahme des Gebotes der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Auktion Höchstbietender geblieben ist. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, in welcher Höhe derjenige, der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ein Höchstgebot abgegeben hat. Es ist nach den Mechanismen bei eBay durchaus möglich, dass dieser einen höheren Betrag geboten hat, als der Beklagte in seinem zurückgezogenen Gebot genannt hat.

 

Der Kläger selbst geht davon aus, dass ein Vertrag mit dem Beklagten nicht zustande gekommen ist, weswegen das Gericht das Vorliegen eines möglichen Anfechtungsgrundes auch nicht weiter vertieft hat.

 

Durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen der Auktion kommt jedoch dennoch ein mindestens vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten Parteien zustande. Allerdings kann die Vertragsstrafenklausel, die im Text des Angebotes enthalten ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam geworden worden sein. Die Klausel stellt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr. 6 BGB verstößt.

 

Adressaten der Klausel sind alle potenziellen Bieter und insbesondere diejenigen, die im Verlaufe der auf mehrere Tage angelegten Auktion ein Gebot abgeben. Unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis oder lediglich ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen dem Anbietenden und allen Bieters zustande kommt, richtet sich die Klausel daher an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Es handelt sich daher um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen vorformuliert worden sind und mithin um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB.

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine so weitreichende Folge, wie sie ein Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können, sondern nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung. Die Klausel verstößt gegen ein ausdrückliches Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 Nr. 6 BGB) und ist unwirksam. Dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgibt, muss deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt. Dies ist nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung geschaffen werden soll, ggf. über den geschuldeten Schadensersatz hinaus, eine hiervon unabhängige zusätzliche Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.

 

Praxishinweis:

Das AG Waiblingen stellt zutreffend heraus, dass eine „Spaßbieterklausel“ in AGB unzulässig ist. Allerdings ist äußerst zweifelhaft, ob im konkreten Fall überhaupt AGB vorlagen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 305 ff. BGB ist es nicht, einer Privatperson, die einmalig sein privates KFZ bei eBay verkauft, bestimmte vertragliche Formulierungen zu verbieten. Eine mehrfache Verwendung der Klausel, wie es Voraussetzung für AGB ist, ist nicht ersichtlich. Das AG Bremen hat z.B. auch einen Spaßbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von rund 1.700 Euro verurteilt (AG Bremen, Urteil vom 20.10.2006, Az. 16 C 168/05). Wer nur einmalig Gegenstände verkauft, kann daher durchaus wirksam eine Vertragsstrafe für Spaßbieter vorsehen. Nur in AGB bei mehrfacher Verwendung ist dies nicht möglich.

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  22.10.2009 Haftung des Betreibers eines Internet-Forums  
  Für das VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe ich gleich acht Urteile aufbereitet. Die ersten habe ich Anfang Oktober hier gepostet, heute und morgen geht es weiter:

Den Administrator eines Internetforums trifft keine generelle Pflicht zur Überprüfung von Nutzerkommentaren auf rechtswidrige Äußerungen. Dies gilt auch bei Beiträgen mit kritischen oder provozierenden Inhalt. Bis zur Kenntnis von Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass Nutzer keine rechtsverletzenden Kommentare veröffentlichen.

(Leitsatz des Verfassers)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.7.2008, Az. 31 C 2575/07 – 17

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen ehrverletzender Äußerungen in einem nicht kommerziellen Blog.

 

In einem Artikel wurde u.a. dargestellt, dass der Kläger  zum Terror anstifte. In dem dazu veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird ausgeführt, dass “der Kläger es gar nicht möge als ... rassistisch bezeichnet zu werden”. Zudem wird mehrfach das Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im Zusammenhang mit dem Vornamen “Adolf“ genannt. Nachdem von einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt wurde, wurde diese durch einen Administrator gekürzt und zudem der Hinweis in den Blog eingestellt: “Keine Telefonnummern von [Kläger] etc.”

 

Der Beklagte selbst hat weder den Artikel noch die Kommentare verfasst. Er wird auf der Internetseite unter der Rubrik “Kontakt” für den Bereich “technische Betreuung und Administration” genannt.


Er löschte den Artikel am 22.8.2007 auf die Aufforderung der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 21.8.2007 hin. Durch Schreiben vom 27.8.2007 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Gründe (zusammengefasst):

 

Das AG Frankfurt a.M. verneinte  einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Ein solcher ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten voraussetzt.

 

Zwar greifen die Äußerungen im Blog rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, doch ist der Beklagte weder Täter oder Teilnehmer der Ehrverletzung noch haftet er mangels Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich dabei allerdings nicht schon aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten, weil diese Vorschrift auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06).

 

Eine eigene Rechtsgutverletzung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen. Zwar wurde vorgetragen, dass der Beklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht habe, dass er einen der Kommentare als Administrator gekürzt habe. Dies wurde jedoch bestritten. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Editierung durch den Beklagten erfolgte. Dieser ist lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer Natur.

 

Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist nicht gegeben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte als technischer Administrator zumindest einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs geleistet und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen damit gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine ausufernde Ausdehnung der Störerhaftung auf Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu verhindern.


Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

 

Der Beklagten hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrag oblagen ihm solche Pflichten nicht. Vor den streitgegenständlichen Äußerungen gab es keine Beanstandungen durch Dritte. Ausgehend davon durfte der Beklagte bis zur Kenntnis der Beanstandungen darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs lediglich politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.

 

Einer generellen Prüfpflicht bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt steht der Schutz der Presse und die Meinungsäußerungsfreiheit entgegen. Zudem ist die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt gefährdet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06).

 

Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und der Beklagte als technischer Administrator mit der rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf der BGH jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04).

 

Nach Kenntniserlangung der fraglichen ehrverletzenden Äußerungen durch das Schreiben vom 21.8.2007 wurden die Äußerungen durch den Beklagten entfernt. Der Einwand, dass der Beklagte bereits durch die Editierung des Blogs von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis hatte bzw. sich diese Kenntnis über § 831 BGB zurechnen lassen müsse, geht fehl. Eine eigene Editierung wurde nicht bewiesen und die Voraussetzungen für eine Zurechnung über § 831 BGB sind nicht gegeben. Die Einordnung als Verrichtungsgehilfe setzt u.a. voraus, dass zwischen dem Beklagten und dem anderen Administrator ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches, das ein irgendwie geartetes Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist nicht ersichtlich.

 

Praxishinweis:

Das Urteil des AG Frankfurt a.M. unterstreicht, das es grundsätzlich keine Pflicht zur proaktiven Kontrolle von Beiträgen in einem Forum gibt, bevor sie online gestellt werden! Erst wenn ein Forenbetreiber auf einen rechtswidrigen Beitrag aufmerksam gemacht wird (ein pauschaler Hinweis auf einen irgendwo im Forum befindlichen Rechtsverstoß genügt dabei keinesfalls), hat er ihn zu entfernen, wenn er einen klaren, ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß enthält (ausführlicher zur Haftung für Forenbeiträge siehe Ott, Haftungsrecht im Internet - Ein Ratgeber für Forenbetreiber, 2008). Ob jetzt auch eine Pflicht einsetzt, gleichartige Verletzungen in Zukunft zu unterbinden, ist bislang durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten, beleidigende Äußerungen zu formulieren, ist der Einsatz von Filtern nicht zielführend. Vom Betreiber wird aber wohl zu fordern sein, dass er zukünftig zumindest den konkreten Beitrag mit seinen Kommentaren auf neue Rechtsverletzungen überwacht – jedenfalls solange dieser aktuell ist.

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  21.10.2009 Englisch-Werbung mit Guido Westerwelle  
  Wie Maximilian Schubert in seinem Blog hinweist, kann eine Suche nach "Guido Westerwelle" bei Google derzeit zu humorvollen Werbeanzeigen führen. Berlitz nahm seine Weigerung, eine Frage auf Englisch zu beantworten, zum Anlass für eine Werbeaktion. Die Anzeige, von der Austrotrabant einen Screenshot zeigt, trägt den Titel "Do you speak English", bei meinem Versuch kam "Shame for your English?"

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  20.10.2009 Spekulationen zum Google Buchsuche-Vergleich  
 
Weiter Gefechte um die Google Buchsuche: Der Justitiar von Google, David Drummond, hat die Kritik von Bundeskanzlerin Merkel (ZDNet) auf der Frankfurter Buchmesse zurückgewiesen: "Es gibt einige Missverständnisse zum Programm von Google Books. Wir scannen keine urheberrechtlich geschützten Bücher in Europa ein. Und wir erkennen an, dass es für jedes Land eine andere Regelung geben kann."

Google hat für nächstes Jahr den Start eines Online-E-Book-Shop angekündigt, in dem zwischen 400.000 und 600.000 E-Books angeboten werden sollen.

Unterdessen laufen die Verhandlungen zur Überarbeitung des Buchsuchevergleichs weiter. Welche Änderungen kommen könnten, darüber spekuliere ich in der Links & Law Gruppe in der Beck Community.

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  19.10.2009 Internetrecht-Stammtisch im November  
  Der Termin für den nächsten Internetrechtstammtisch in München steht! Es ist der 5.11.2009 und wir treffen uns im Restaurant Sangeet. Nähere Informationen zu diesen Treffen finden Sie auf einer neu eingerichteten Unterseite.

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  18.10.2009 Vergleich Hanson Industries / Google vom Gericht genehmigt  
  Ein Vergleich in einem Sammelklageverfahren gegen Google wurde vom Gericht genehmigt. Nein, es handelt sich nicht um den heiß diskutierten Vergleich zur Buchsuche, sondern "nur" um den im Verfahren Hanson Industries gegen Google. Über dieses Verfahren habe ich hier bereits mehrfach berichtet, zuletzt den Vergleichsvorschlag kommentiert (siehe Vergleich zwischen Hanson Industries und Google?).

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  17.10.2009 Impressumspflicht bei Twitter  
 
Gibt es eine Impressumspflicht bei Twitter? Auf diese Frage gibt es derzeitig keine abschließende Antwort. Sie wird seit 2009 in verschiedenen Online-Foren und Blogs diskutiert (Advisign, Beck Blog, Internet-Law, Kriegs-Recht, Anwalt Zertifikat Online). Rechtsprechung gibt es bislang nicht.
 
Das Problem liegt letztlich darin, dass die Impressumspflicht für Anbieter von Telemedien gilt. Für diesen Begriff gibt es aber weder eine aussagekräftige Legaldefinition noch hat sich in der Literatur eine verlässliche Umschreibung herauskristallisiert. Lieber sagt man, was beispielhaft alles umfasst ist. Da wären z.B. Webseiten, Blogs oder Chatrooms. In vielen Fällen ist nun nicht eindeutig, ob auch ein eigener Dienst angeboten wird (dann Impressumspflicht) oder letztlich nur eine Nutzung eines fremden Dienstes vorliegt (dann keine Impressumspflicht). Die Einordnung scheint mir oft sehr willkürlich und ist oft von dem Argument der Art: "Na, wenn Twitter ein Impressum braucht, warum dann nicht ein Foreneintrag, ein Profil bei XING oder vergleichbaren Diensten?" begleitet.
 
Etwas unscharf formuliert, lässt sich danach fragen, ob ein Angebot von Nutzern aufgrund seiner Homogenität als einheitliches aufgefasst wird oder nicht:
  • Der einzelne Forenbeitrag ist Teil eines Forums und als solcher wird er wahrgenommen. Der Betreiber des Forums ist der Anbieter, der Einzelne, der sich zu Wort meldet, "nur" ein Nutzer.
  • Schauen wir auf bei Wordpress gehostete Blogs. Niemand käme auf den Gedanken, alle Blogs gedanklich zusammenzufassen und den einzelnen Blogger nur als Nutzer von Wordpress anzusehen. Wer einen Blog besucht, wird nicht sagen: "Ah, ein Angebot von Wordpress", sondern "Nettes Angebot von Blogger XY" Natürlich gibt es eine Impressumspflicht für Blogs!
  • Die Verbindung der einzelnen "Microblogs" bei Twitter ist sicherlich enger, schon aufgrund der hineinspielenden Chat-Elemente, aber letztlich ist die Landschaft inhaltlich nicht homogen und das Getwitter, dem ein Nutzer folgt, wird er deshalb meiner Ansicht nach nicht dem Plattformbetreiber Twitter, sondern dem "Twitterer" zurechnen. Das ist für ihn der Anbieter, der sich einer bestimmten technischen Lösung zur Übermittlung seiner Nachrichten bedient. 
  • Wie wäre es bei XING? Wie sieht ein Nutzer hier ein einzelnes Profil? Meiner Ansicht nach wäre für ihn XING der Anbieter, der ein professionelles Networking ermöglicht. Diese Funktion steht im Vordergrund. Wer ein Profil anlegt, ist nur Nutzer. Passt das dann noch zu eBay? eBay wäre der Anbieter, der Verkäufe über die Plattform ermöglicht, wer Angebote einstellt, nur ein Nutzer? Objektiv betrachtet, vielleicht schon, aber würde ein Interessent, der ein Angebot ansieht, eBay als Anbieter sehen oder den konkreten Verkäufer. Letzteren, also Impressumspflicht.
 
Dieses erste Brainstorming zeigt schon, dass die Frage, wann ein Telemedium angeboten und wann nur benutzt wird, sehr schwer zu beantworten ist und wir letztlich nicht um eine wertende Betrachtung im Einzelfall herumkommen werden. Für diese allerdings sollte der Versuch unternommen werden, tragfähige Kriterien zu entwickeln; schon der Rechtssicherheit wegen. Dabei könnten die Homogenität des Angebots und die Sichtweise von Websitebesuchern Ausgangspunkt der Überlegungen sein. Das führt mich bei Blogs, Twitter und eBay zu einer Impressumspflicht, bei Forenbeiträgen und Social Networking Plattformen zu keiner. Soweit meine erste Einschätzung zur Thematik Impressum bei Twitter. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass jetzt natürlich nicht jeder Twitterer ein Impressum benötigt. Bei rein privatem Gezwitschere besteht ja keine Impressumspflicht (ausführlicher zu diesen Fragen unter http://www.linksandlaw.info). Das Thema wäre auch mal ein diskussionswürdiges bei einem der nächsten Links & Law Stammtische. Ich freue mich natürlich auch so über konstruktives Feedback oder Diskussionsbeiträge in der Beck Community.
 
Bleibt noch die Frage, wie die Impressumspflicht bei Twitter zu erfüllen wäre:
Im Profil kann ein Nutzer von Twitter eine Kurzbeschreibung von max. 160 Zeichen einfügen, einen Link zu einer anderen Webseite angeben und ein Hintergrundbild hochladen. 
Zwar mag ein Link zum Impressum auf einer anderen Webseite grundsätzlich genügen können, um die rechtlichen Anforderungen an die Informationspflichten zu erfüllen, doch muss ein Nutzer erkennen können, dass sich hinter dem Link die Pflichtangaben verbergen. Ein Link im Feld "Web" genügt daher nicht. Er muss im Feld "Bio" platziert und entsprechend beschrieben werden. Alleine die Zeichenbegrenzung und die daraus resultierende Schwierigkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben entbindet von diesen nicht.
Das Impressum als Bild vorzuhalten, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (siehe meinen Beitrag bei JurPC).  

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  16.10.2009 Metatag-Urteil aus Polen  
  Mal wieder etwas "Exotisches": Der Metatag-Unsinn hat Polen erreicht. Ein Gericht in Warschau (Sąd Wspólnotowych Znaków Towarowych i Wzorów Przemysłowych) bejahte eine Markenrechtsverletzung bei der Verwendung einer fremden Marke (Az. XXII GWzt 8/09). Außerdem könnte dieses Verhalten unlauter sein. Mehr dazu bei IP & IT Law und Austrotrabant.

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  15.10.2009 Berufungsurteil Person v. Google  
  Über das Verfahren zwischen Person und Google habe ich in der Vergangenheit schon berichtet. In der Jahreszusammenfassung Suchmaschinenrecht 2007 findet sich dazu folgende Passage:

"Person hat Google den Missbrauch seiner Marktstellung auf dem Sektor der kontextbezogenen Werbung vorgeworfen. U.a. soll Google zahlreiche mögliche Keywörter nicht zulassen, damit der Wettbewerb bei umkämpften Begriffen ansteigt und das Unternehmen mehr verdient. Um die (vom Richter allesamt zurückgewiesenen) Vorwürfe im Einzelnen soll es im Folgenden gar nicht gehen, bemerkenswert am Urteil sind die Ausführungen dazu, ob Google – wie vorgeworfen – ein Monopolist ist. Das Bezirksgericht beschäftigte sich hier nur mit einer Vorfrage. Es diskutierte den Marktbegriff in sachlicher Hinsicht und zwar hinsichtlich der Werbung im Internet. Google verdient sein Geld mit dem AdWords-Programm. Hinsichtlich der Suche im Netz hat Google weltweit einen Marktanteil von ca. 60 %. Entsprechend hoch könnte der Anteil an kontextbezogener Werbung sein. Der Richter sah diesen Bereich aber nur als Teil des größeren Marktes der Internetwerbung an, auf dem Google keine marktbeherrschende Stellung habe.

Ob nicht-kontextbezogene und kontextbezogene Werbung aus Sicht der Werbenden so austauschbar sind, wie vom Gericht angenommen, erscheint jedoch durchaus angreifbar. Suchmaschinen sind die „Big Player“ im Internet, Werbung bei ihnen erreicht die größte Aufmerksamkeit und ist durch den Kontextbezug viel zielgruppenorientierter als z.B. fest vorgegebene, inhaltsunabhängige Bannerwerbung auf Webseiten."

Person hat sich mit der Klageabweisung nicht abgefunden und Berufung zum 9th Circuit eingelegt. Dieser benötigte aber nicht einmal zwei Seiten, um diese zurückzuweisen. In der Entscheidung vom 24.9.2009 wies das Gericht lediglich darauf hin, dass der Vorwurf, Google habe seine Marktmacht missbraucht, rein spekulativ sei. Von daher leider keine neuen Impulse für die Diskussion der Marktmacht von Google.

Person v. Google, 2009 WL 3059092 (9th Cir. Sept. 24, 2009)

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  14.10.2009 Droht Google eine Beschwerde beim Bundeskartellamt?  
  Für viele weiter unverständlich, machen Zeitungsverlage gegen Google News mobil. Ihnen ist es nach wie vor ein Dorn im Auge, dass es Google gelingt, mit ihren Texten (oder besser Teilen davon) Geld über Werbeeinnahmen zu generieren, während sie weiter damit zu kämpfen haben, ein zukunftsträchtiges Finanzierungsmodell in der Online-Welt zu etablieren. Dabei übersehen sie gerne, dass Suchmaschinen viele Nutzer überhaupt erst auf ihr Angebot aufmerksam machen.

Laut einem Bericht des Spiegel haben der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) ein Rechtsgutachten / Ideenpapier zu der Frage erstellen lassen, wie groß die Chancen einer Kartellbeschwerde gegen Google sind. Thematisiert werden soll darin u.a. die denkbare Bevorzugung eigener Produkte von Google in den Suchergebnissen. Das Bundeskartellamt haben sie auch ermuntert, eine Beschwerde einzureichen.

Und bei Heise ist nachzulesen, dass Rupert Murdoch (News Corporation) und Tom Curley (Associated Press) im Rahmen des World Media Summit in Peking gefordert haben, Suchmaschinenbetreiber und andere Webseiten sollten künftig für Nachrichtenmaterial zahlen.

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  13.10.2009 Berufungsgericht in Kanada - Entscheidung zur Haftung für Hyperlinks  
 
Im Oktober 2008 hat ein kanadisches Gericht entschieden, dass die Verlinkung verleumderischer Inhalte nicht mit einer Veröffentlichung derselben gleichzusetzen sind. Dabei hatte es schon Zweifel, ob überhaupt jemand anderes als die Klägerseite jemals den Link angeklickt hat, stützte sein Urteil dann aber vorwiegend auf einen Vergleich eines Hyperlinks mit einer Fußnote:

"[29] A hyperlink is like a footnote or a reference to a website in printed material such as a newsletter. The purpose of a hyperlink is to direct the reader to additional material from a different source. The only difference is the ease with which a hyperlink allows the reader, with a simple click of the mouse, to instantly access the additional material.

[30] Although a hyperlink provides immediate access to material published on another website, this does not amount to republication of the content on the originating site. This is especially so as a reader may or may not follow the hyperlinks provided.

[31] I conclude that the reasoning of the Court of Appeal in Carter leads to the same conclusion on the narrower issue before me. Readers of a newsletter, whether in paper form or online, who read of a reference to a third party website, may go to that website. I conclude that that does not make the publisher of the web address a publisher of what readers find when they get there.

[32] In the present case, although hyperlinks referred the reader to articles now claimed by the plaintiffs to be defamatory, the plaintiffs agree that the defendant did not publish any defamatory content on the p2pnet website itself. The defendant did not reproduce any of the disputed content from the linked articles on p2pnet and did not make any comment on the nature of the linked articles. In these circumstances, a reader of the p2pnet website who did not click on the hyperlinks provided would not have any knowledge of the allegedly defamatory content.

[33] As the Court of Appeal observed in Carter, citing the proposition of the New York cases MacFadden v. Anthony and Kline v. Biben, “reference to an article containing defamatory content without repetition of the comment itself should not be found to be a republication of such defamatory content”."

 
Wie Heise berichtet, hat das Berufungsinstanz der Provinz British Columbia das Urteil bestätigt. Dabei waren sich die drei Richter darüber einig, dass eine Verlinkung nicht mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen ist. Bzgl. der Argumentation, ob es erforderlich ist, dass ein Dritter dem Link auch gefolgt sein muss, gingen die Meinungen jedoch auseinander. Streitentscheidend war dies dann aber nicht mehr. 

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  12.10.2009 Aktuelles zu AdWords, Street View und Buchsuche  
  Ein paar aktuelle Hinweise zu den drei großen Themen, die das Suchmaschinenrecht 2009 bestimmen, AdWords, Street View und Buchsuche:
  • Die Schlussanträge des Generalanwalts in den EuGH-Verfahren zu AdWords werden nicht überraschend sehr kontrovers diskutiert. Eine kurze Anmerkung von mir zu den nicht markenrechtlichen Aspekten der Anträge wird in MMR-Aktuell in Heft 11/2009 erscheinen. Weitere Kommentare finden Sie bei Outlaw und bei Joris van Hoboken.
  • Im Verfahren um die Google Buchsuche sollen die Parteien bis Anfang November einen neuen Vergleichsvorschlag ausarbeiten und dem zuständigen Richter zur Zustimmung vorlegen. Man darf gespannt sein, ob und inwieweit dieser die Kritikpunkte in den mehr als 400 eingegangenen Stellungnahmen beseitigt. In ihrem wöchentlichen Podcast äußerte sich Angela Merkel kritisch zum Vorgehen von Google: "Für die Bundesregierung ist klar: Das Urheberrecht muss auch im Internet seinen Platz finden. Deshalb lehnen wir es ab, dass ohne jeden urheberrechtlichen Schutz die Bücher einfach eingescannt werden, wie dies von Google gemacht wird.
  • Street View liefert jetzt auch Aufnahmen aus Kanada und Tschechien. Nach einer Ankündigung im European Public Policy Blog werden ab sofort werden die Originaldaten ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung gelöscht.

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  11.10.2009 Fehlende Handelsregister- und UmsatzsteuerID-Nr. im Impressum einer Website  
  Heute noch ein weiteres für die VuR aufbereitetes Urteil: 

1. Der Betreiber eines Web-Shops, der im Impressum seiner Website die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer- (bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer unterlässt, handelt  wettbewerbswidrig.

2. Spätestens seit der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie am 30.12.2008 kann bei einem derartigen Handeln gegen die Informationspflichten nicht mehr von einem Bagatellverstoß i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.

(Leitsätze des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009, Az. 4 U 213/08

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro in Anspruch. Sie mahnte diese wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum ihrer Website wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§  312 c BGB, 1 Info-​VO ab.

Das Landgericht hat der Klage aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Die Beklagte greift das Urteil mit der Begründung an, dass es sich lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes "völlig irrelevant".

 

Gründe (zusammengefasst)

Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der unstreitig gegebenen Verstöße gegen die Impressumspflicht (§§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG) gemäß § 8 Abs. 1 UWG befugt.  Bei der Verpflichtung, Angaben wie die Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationen dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, - Anbieterkennzeichnung im Internet; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rn. 11.169 m.w.N.).

Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.     

Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-​Mankowski, UWG, 2005, § 4-​S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-​Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.     

Der Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht, so auch nach Anhang II zu dieser Vorschrift die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.

Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Dies schließt es aus, bei einem Verstoß gegen den Kern einer Schutzvorschrift danach zu unterscheiden, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht.

Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Dies gilt in besonderem Maße - auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist - bei eher atypischen oder für die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, z.B. einer Limited.

Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG. Diese mögen weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dienen (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.    

 

Praxishinweis:

Untersuchungen zeigen in regelmäßigen Abständen, dass eine Vielzahl von Anbietern von Telemedien den gesetzlichen Anforderungen an die Impressumspflicht nicht vollumfänglich genügen (ausführlicher zu diesen Ott, http://www.linksandlaw.info). Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG). Daneben können die nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient. Schließlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Wie das Urteil des OLG Hamm zeigt, ist dabei die Argumentation eines Bagatellverstoßes bei fehlenden Angaben nicht (mehr) möglich.

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  10.10.2009 Blickfangwerbung für Internetdienste-Clubmitgliedschaft  
 

Heute ein weiteres für die VuR aufbereitetes Urteil: 

 

1. Eine kostenlose "Premium Funktion" für besonders treue Kunden ist kein Geschenk, sondern eine irreführende Blickfangwerbung, wenn Kunden eine Art Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement anschließt.

 

2. Blickfangwerbung setzt nicht voraus, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden.

 

3. Ob ein aufklärender Sternchen-Hinweis eine Irreführung ausschließt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Hinweis ist jedoch dann nicht genügend, wenn er an einem Wort festgemacht ist, das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt.

 

(Leitsätze des Verfassers)

 

OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4 U 1173/08

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

 

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Internetwerbung der Beklagten. Diese hatte Kunden per E-Mail Werbemitteilungen übermittelt, die als Treuegeschenk eine dreimonatige kostenlose Nutzung der Premium-Funktion der E-Mail-Dienstleistungen der Beklagten anpreisen. Die Überschrift "Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!" ist dabei deutlich hervorgehoben. Es folgt in um ein vielfaches kleinerer Schrift die Angabe der Gründe, warum ein Dankeschön für die Treue gewährt werden soll, danach der Satz "Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen rund um W... Freemail kostenlos*!". Darunter aufgeführt heißt es abermals in großen Buchstaben "Unser Dankeschön exklusiv für Sie!", daneben finden sich sowohl durch ein auffälliges Aufzählungszeichen als auch durch Fettdruck blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die dem Kunden gewährt werden sollen. Darunter befindet sich ein ebenfalls farblich und durch ein Logo deutlich betonter Button mit der in Fettdruck gehaltenen Aufschrift "Dankeschön auspacken". Durch das Betätigen des Buttons bestätigt ein Nutzer eine Mitgliedschaft in dem W...-Club, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von fünf € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt. Hierauf wird in einem Hinweis zu dem Treuegeschenk unterhalb des Buttons hingewiesen. Der entsprechende Text löst das Sternchen neben dem Wörtchen „kostenlos“ auf.

 

Der Kläger, der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 PAngV, 5 UWG, da die Gestaltung der Werbung den Eindruck einer Geschenkaktion erwecke, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Auch werde nur der Monatspreis für die Clubmitgliedschaft genannt, nicht jedoch der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen ist.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat einen Unterlassungsanspruch aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Blickfangwerbung bejaht.

 

Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93). Dabei ist es nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es genügt vielmehr, dass – wie bei der Werbung der Beklagten - im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Der angebliche Geschenkcharakter ist mit übereinander gestapelten Geschenkpäckchen, einem festtagsmäßig mit einem Hut geschmückten Hund und durch das in großen Buchstaben in Fettdruck geschriebene "Dankeschön" mehrfach betont.

 

Der Geschenkcharakter ist irreführend. Dem Kunden wird keine Vergünstigung gewährt, vielmehr wird ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt.

 

Eine irrtumsausschließende Aufklärung ist nicht erfolgt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 - Computerwerbung II, NJW 2003, 894).

 

Der Sternchenhinweis ist jedoch im konkreten Fall nicht hinreichend deutlich. Die Anordnung der Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessen aufmerksamen Kunden die Gefahr, lediglich die Titelleiste, die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium- Funktionen nebst dem in sie integrierten Sternchenhinweis leicht überlesen werden. Dass der Hinweis "kostenlos*" in Fettdruck gehalten ist, reicht im Hinblick auf die geringe Größe der Schrift dieses Wortes und die allein aufgrund ihres Umfangs den Blick auf sich ziehende Aufzählung darunter nicht aus, ein Überlesen zu verhindern. Darauf, ob die Einteilung des Bildschirms auch noch so gehalten war, dass der Kunde scrollen musste, um den Sternchenhinweis zu finden, d.h. dieser nur bei sorgfältigerer Untersuchung der Seite auffindbar war, kommt es daher nicht mehr an.

 

In der Darstellung des Preises für eine Club-Mitgliedschaft in der Form "Sofern Sie Ihre Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten beenden, verlängert sich Ihr Vertrag um weitere 12 Monate zum Preis von nur 5,- Euro/Monat" sah das OLG keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Mitgliedschaft verschafft dem Kunden vor allen Dingen Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation, z.B. die Nutzung von E-Mail oder die sog. Maxdome MOVIE-FLAT. Bei sog. Flatrates ist es üblich, die Kosten pro Monat anzugeben. Die Angabe jährlicher Preise beziehungsweise der über die (Mindest-) Vertragslaufzeit hinweg anfallenden Preise würde die Vergleichbarkeit der Leistungen für den Kunden somit nicht erleichtern, sondern erschweren. Hinzu kommt, dass ein Endpreis auch deswegen nicht zuverlässig genannt werden kann, weil es sich bei der Mitgliedschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dessen Ende bei Vertragsschluss nicht abzusehen ist. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch nach einem Jahr, sondern verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn der Kunde nicht kündigt.

 

Praxishinweis:

Abofallen oder als "Geschenk" beworbene Werbeversprechen werden zunehmend Gegenstand von Gerichtsverfahren (siehe zuletzt auch OLG Frankfurt, Urteil vom 4.12.2008, Az. 6 U 186/07, in VuR 2009, 151). Die bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung schiebt derartigen Geschäftsmodellen mit erfreulich klaren Worten einen Riegel vor, so auch das OLG Koblenz in dem Verfahren um eine irreführende Geschenkwerbung für eine Club-Mitgliedschaft. Verbraucher haben daher gute Chancen, entsprechende Rechnungen nicht zahlen zu müssen und sollten sich gegen Zahlungsauforderungen / Mahnungen zur Wehr setzen. Anbieter können sich bei Blickfangwerbung nicht darauf berufen, dass die Gefahr einer Irreführung durch die als Blickfang eingesetzten Angaben durch den übrigen Text beseitigt würde. Der Blickfang für sich genommen muss zutreffend sein.

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  9.10.2009 Mitgliedschaft eines Minderjährigen in einem Online-Flirtforum  
 

Für das VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe ich gleich acht Urteile aufbereitet. Diese werde ich in nächster Zeit nach und nach auch hier posten. Heute geht es damit los:

 

1. Eine Mitgliedschaft in einem Online-Flirtforum wird nur dann mit einem Minderjährigen wirksam vereinbart, wenn diese entweder von seinen Eltern oder von ihm selbst nach seinem 18. Geburtstag genehmigt wird. 

2. Eine Verlängerungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Zahlung und Preise" ist überraschend und daher unwirksam.

3. Wird ein geringer Preis für eine "Probemitgliedschaft" hervorgehoben dargestellt, dann ist eine im nachfolgenden Fließtext versteckte - darüber hinausgehende - Entgeltlichkeitsklausel überraschend.

 

(Leitsätze des Verfassers)

 

AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262 C 18519/08

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. 2007 und 2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Anbieterin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das AG München hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch auf den abgebuchten Mitgliedsbeitrag aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, weil eine Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart wurde. Der Kläger war bei Vertragsschluss noch minderjährig. Daher war dieser gem. §§ 106, 108 BGB schwebend unwirksam und wurde vom Kläger auch nicht nachträglich gem. § 108 Abs. 3 BGB genehmigt. Der bloße Umstand, dass er die Seiten der Beklagten danach noch aufgerufen hat, ohne nachweisbar das Portal auch genutzt zu haben, genügt hierfür nicht.

Ferner wäre auch eine über 0,99 € hinausgehende Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0,99 € ist bereits die auf der Authentifizierungsseite im nachfolgenden, ungegliederten Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel überraschend.

 

Darüber hinaus gilt dasselbe für die in Ziffer 3.3. der AGB der Beklagten vorgesehene Verlängerungsklausel, denn diese befindet sich unter "Zahlung und Preise", und ist nicht etwa mit "Vertragslaufzeit und Verlängerung" überschrieben.

 

Praxishinweis:

Der Schutz Minderjähriger nach den §§ 106 ff. BGB hat grundsätzlich Vorrang vor dem Schutz des Rechtsverkehrs. Einen Schutz des guten Glaubens an die Geschäftsfähigkeit kennt das Gesetz nicht, auch nicht im Internet, wo die Geschäftsfähigkeit i.d.R. nicht zu erkennen ist, soweit ein Anbieter nicht auf technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. Altersverifikationssysteme zurückgreift. Vom AG München nicht angesprochen wird allerdings der sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB, auf den sich Anbieter gerne berufen. Dieser greift jedoch nur dann, wenn das Geld bereits geflossen ist (dies wäre bei der Bezahlung 2007 und 2008 zu bejahen gewesen). Der Vertrag ist aber trotzdem schwebend unwirksam, sofern die elterliche Einwilligung Vertragsschlüsse der vorliegenden Art nicht umfasst. Das Gegenteil müsste der Anbieter beweisen, was ihm nur schwer gelingen wird.

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  8.10.2009 LG Hamburg Urteil zu Framing  
 
Das Urteil des AG Hamburg zu Framing (24.2.2009, Az. 36a C 224/08) habe ich zwar schon mal kurz erwähnt, jetzt liegen mir aber auch die Urteilsgründe vor. Und für ein AG äußerst ausführlich setzt es sich mit der Diskussion in der Literatur und auch mit meinen Argumenten auseinander.
Aber von vorne: Der "normale" Framing-Sachverhalt: Seite A framt Inhalte von Seite B. Hier liegt die Konstellation allerdings etwas anders: Seite A framt Seite B mit dem vertraglichen Einverständnis von B. Auf Seite B finden sich aber zwei Abbildungen des Urhebers C, der dieser Vervielfältigung und Zugänglichmachung nicht zugestimmt hat. Somit framt A auch Werke des C, der ihn dafür verklagt.

 

Unstreitig vervielfältigt A keine Werke des C i.S.d. § 16 UrhG. Aber macht er sie öffentlich zugänglich (§ 19 a UrhG)? Das AG Hamburg diskutiert drei Meinungen aus Literatur und Rechtsprechung:
1. Das LG München differenziert danach, ob die Fremdheit für Nutzer in Erscheinung tritt (hierzu die News vom 2.2.2007).
2. Nach Teilen der Literatur ist Framing nur ein Unterfall des Linking und damit unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung nie eine Zugänglichmachung.
3. Nach meiner Ansicht liegt zwar keine Zugänglichmachung vor, aber ein unbenanntes Verwertungsrecht wird verletzt, wenn der Frame-Provider sein eigenes Angebot mit den geframten Inhalten ergänzt.
 
Zutreffend lehnt das AG Hamburg die erste Ansicht ab. Die Fehlvorstellung der Nutzer über die Fremdheit mag wettbewerbsrechtlich relevant sein, spielt aber für eine Urheberrechtsverletzung keine Rolle. Sodann verwirft es (leider) auch meine Ansicht und hält die zweite Meinung für sachlich angemessen, und dies aus drei Gründen:

1. "Zunächst einmal hat sie das klare Ergebnis für sich. Der Rechtsanwender ist nicht wie bei den beiden anderen Lösungswegen darauf angewiesen, den Inhalt der Webseite des Frame-Providers wertend daraufhin zu überprüfen, ob ein „Zu-Eigen-Machen“ des fremden bzw. eine „Ergänzung“ des eigenen Inhalts vorliegt. Gerade über das Vorliegen eines „Zu-Eigen-Machens“ wird sich oftmals trefflich streiten lassen. Dies zeigt plastisch der vorliegende Fall: Die Beklagte weist textlich durchaus deutlich darauf hin, dass sie für den Inhalt nicht verantwortlich ist; der erste optische Eindruck spricht jedoch vor allem aufgrund des Z...-Seitenkopfes eher eine andere Sprache. Was soll hier (warum) den Ausschlag geben?"

Kritik: Auch mein Lösungsvorschlag ist praktikabel und ruft keine wertungsmäßigen Schwierigkeiten hervor. Eine Vervollständigung mit den Inhalten fremder Seiten lehne ich nur dann ab, wenn der Frame-Provider nur ein Werkzeug zur Verfügung stellt und der Nutzer über die letztendlich geframten Inhalte entscheidet. Ein Beispiel wäre ein Übersetzung von Webseiten durch Google. Hier bleibt der Google-Frame erhalten, aber der Nutzer entscheidet darüber, welche Seite übersetzt wird. Der Dienst von Google wird durch die geframten Inhalte nicht vervollständigt. Fazit: Im Fall des AG Hamburg läge nach meiner Ansicht unzweifelhaft eine Verletzung eines Verwertungsrechts vor.
 
2. "Darüber hinaus führt die gewählte Lösung auch keineswegs zu einer unzumutbaren Einschränkung des Urheberrechts, denn sie schließt lediglich eine urheberrechtliche Haftung des Frame-Providers als Täter, nicht hingegen als Teilnehmer oder Störer aus. Wendet sich der Urheber an den Frame-Provider oder erhält dieser anderweitig Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts, so kann der Urheber seine Rechte unproblematisch (auch) gegenüber dem Frame-Provider durchsetzen."
Kritik: Mit dieser Aussage hat das AG Hamburg Recht, aber nur (zufällig?) im konkreten Fall. B verletzt u.a. das Vervielfältigungsrecht von C und A intensiviert die Rechtsverletzung durch das Framing und kann als Störer in Haftung genommen werden. Der typische Framing-Fall spielt sich aber im 2-Personen-Verhältnis ab. Und wenn da der Frame-Provider selbst keine Urheberrechte verletzt, dann ist keine Rechtsverletzung mehr vorhanden, an die die Störerhaftung anknüpfen könnte.
 

3. "Und schließlich bleibt, wenn eine solche Kenntnis des Frame-Providers nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, im Rahmen der für die Störerhaftung maßgeblichen Prüfungspflichten noch genügend Raum für eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – was die Rechtssicherheit angesichts der umfangreichen Kasuistik zu den Prüfungspflichten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Die Auffassungen des LG München und von Ott führen hingegen dazu, dass der Frame-Provider nahezu ausnahmslos für Urheberrechtsverletzungen auf den verlinkten Seiten einzustehen hat, auch wenn er alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Darstellung urheberrechtswidriger Inhalte in dem Frame zu vermeiden. Dies hält das Gericht für eine zu weitgehende Beschränkung der Tätigkeit von Webseitenbetreibern. Es wäre sonst praktisch nicht mehr möglich, ohne vorherige Hinzuziehung urheberrechtlichen Sachverstands in einem Frame auf fremde Internetseiten zuzugreifen, seien deren Betreiber auch als noch so zuverlässig bekannt – zumal je nach Umfang des verlinkten Inhalts eine solche rechtliche Prüfung u.U. gar nicht zu realisieren wäre."

Kritik: Ich halte dieses Ergebnis nicht für ungerecht. Hätte A die Inhalte von B gekauft und auf seine Website gestellt, läge unzweifelhaft auch eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der Abbildungen von C vor. A steht es bei Abschluss des Vertrages mit B frei, sich garantieren zu lassen, dass die Seiten von B keine Urheberrechte verletzen und falls dies doch so sein sollte, A im Innenverhältnis zu B von jeglichen Ansprüchen freigestellt wird.