News zu
Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung
Hier
finden Sie aktuelle Berichte rund um für Webmaster relevante rechtliche Themenbereiche, wie
z.B. die Forenhaftung, die Impressumspflicht, den Jugendschutz im Internet, das
Suchmaschinenrecht sowie neue Trends der Suchmaschinenoptimierung und neue
Features von Suchmaschinen. Gelegentlich gibt es auch juristische Fachbeiträge
zu speziellen Themen und Hinweise zur Rechtsentwicklung in anderen Ländern,
insbesondere den USA.
8.2.2010
Urteil gegen die Google Buchsuche in Frankreich
Am
18.12.2009 hat der „District Court of Paris“ ein Urteil gegen
die Google Buchsuche in Frankreich gefällt. Mittlerweile gibt es
dazu auch eine
englische Übersetzung,
aus der ich aber teilweise leider auch nicht besonders schlau
werde.
Google
scannt urheberrechtlich geschützte Bücher in US-Bibliotheken,
auch von französischen Autoren und macht über die Buchsuche
Snippets zugänglich. Rechtlich müsste dies an sich bedeuten:
Scannen
= Vervielfältigung; diese erfolgt in den USA und die
Rechtmäßigkeit richtet sich nach US-Recht
Snippets
= Öffentliche Zugänglichmachung, jedoch wird den Snippets i.d.R.
kein Urheberrechtsschutz zukommen; da die Snippets auch in
Frankreich gesehen werden können, findet auch französisches
Recht Anwendung.
Das
Pariser Gericht gelangt nun aber insgesamt zur Anwendung
französischen Rechts, weil zu Frankreich die engste Verbindung
bestehe "some works by French
authors that were digitized to be accessible as excerpts to the
French surfers in national territory; that otherwise it agrees
to point out that, besides the fact that the court so charged is
the French court, the claimant companies are established in
France for the firm of EDITIONS DU SEUIL or a branch of a French
company for the other two, that in the same way the voluntarily
intervening parties authorized to defend the interests of the
authors and the French publishers are of French nationality,
that the firm of GOOGLE France has its headquarters in France as
the name of the domain allowing access to the
www.books.google.fr site has an "fr" extension and that this
site is written up in the French language; such that it results
from the set of these facts that France is the country that
maintains the closest ties to the litigation, which justifies
the application of French law contrary to what the defendants
sustain."
Mir
erscheint diese Konstruktion sehr gewagt, aber natürlich bin ich
kein Experte für das internationale Privatrecht Frankreichs. Das
Gericht hält mir zwei verschiedene Verwertungshandlungen von
Google nicht hinreichend auseinander.
Bei der
Diskussion einer Urheberrechtsverletzung nimmt das Gericht eine
Vervielfältigung durch die Digitalisierung an: "Whereas,
however, digitizing a work, a technique consisting in this
particular case in scanning the entirety of the works in a given
computer format, constitutes a reproduction of the work that as
such requires, when it is protected, the previous authorization
of the author or its rightful owners"
Das
Vervielfältigungsstück kann dann über die Suche der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht
scheint es dabei nicht zu stören, dass ein einziger Nutzer nur
einen Snippet zu Gesicht bekommt: "...such
that the GOOGLE companies cannot seriously maintain, unless
questioning the functionality of the Google Book Search system
itself, that setting up a digital file would not be an act of
reproduction not in and of itself reproducing an intelligible
form of the work, since the fixing resulting from digitizing the
works and their storage in a digital data base is always capable
of communicating the work to the public in an indirect manner."
Die
diesbezüglichen Ausführungen sind sehr knapp und in meinen Augen
äußerst interpretationsbedürftig. Eine exakte Analyse der
urheberrechtlichen Problematik sieht für mich anders aus. Hoffen
wir auf das Berufungsgericht!
7.2.2010
Berufungsurteil im Fall Boring v. Google: Hausfriedensbruch?
Neues von den
Borings! Ihre Klage gegen Aufnahmen ihres Hauses für Google Street, die
von einer Privatstraße aus aufgenommen worden sind, wurde
letztes Jahr in
erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar die Ablehnung von Ansprüchen insbesondere
aus einer Verletzung der Privatsphäre gehalten ("No person of
ordinary sensibilities would be shamed, humiliated, or have suffered
mentally as a result of a vehicle entering into his or her ungated
driveway and photographing the view from there."), sah anders als
das Erstgericht aber einen Hausfriedensbruch als möglich an. Dieses
hatte einen solchen mit Hinweis auf einen nicht gegebenen Schaden
abgelehnt: "Here, the Borings have alleged that Google entered upon
their property without permission. If proven, that is a trespass, pure
and simple. There is no requirement in Pennsylvania law that damages be
pled, either nominal or consequential." Besonders reich dürften die
Borings allerdings mit diesem Ergebnis nicht werden. Das
Berufungsgericht deutete an, dass ohne Nachweis eines höheren Schadens
ihnen wohl nur eine symbolische Entschädigung von einem Dollar
zugesprochen werden kann: "Of course, it may well be that, when it
comes to proving damages from the alleged trespass, the Borings are left
to collect one dollar and whatever sense of vindication that may bring,
but that is for another day."
6.2.2010
Startpage mit noch mehr Datenschutz bei der Websuche
Ixquick dürfte die Suchmaschine sein, die
zumindest bei Datenschützern in der Beliebtheit ganz vorne steht, da sie
seit 2006 keine IP-Adressen von Nutzern mehr speichert (Yahoo speichert
diese 90 Tage, Google 9 Monate und Microsoft hat kürzlich eine
Reduzierung der Speicherdauer von 18 auf 6 Monate angekündigt). Ein
neues Feature, Startpage, soll den Schutz der Privatsphäre der Nutzern
noch weiter steigern. Über einen Proxy holt Startpage die Webseite, die
ein Nutzer in den Suchergebnissen anklickt und präsentiert sie ihm. Der
Betreiber der verlinkten Seite sieht damit nur die IP-Adresse von
Startpage und auf dem Rechner eines Nutzers können keine Cookies
abgelegt werden.
5.2.2010
Keine Flagge der Aborigines im Google Doodle erlaubt
Wichtige
Ereignisse wie Jahrestage, Geburtstage berühmter
Persönlichkeiten oder Großereignisse zelebriert Google mit
einem eigenen Logo auf der Startseite, das Google Doodle
genannt wird. (Auf der
Website von Google könne alle Doodles
angesehen werden). In Australien hat Google nun ein Doodle
aufgrund des Urheberrechts verändern müssen. Bei einem
Wettbewerb hatte ein 11-jähriges Mädchen ein Doodle mit
verschiedenen Tieren Australiens und der
Flagge der Aborigines im Hintergrund eingereicht und
gewonnen. Die Flagge jedoch musste Google entfernen; diese
ist urheberrechtlich geschützt und der Inhaber der Rechte
wollte Google diese nicht umsonst nutzen lassen ...
Die AdWords-Klagen in den USA nehmen kein Ende.
In einer aktuellen Klage werfen zwei Anwälte
einer anderen Kanzlei vor, ihren Namen als
Keyword gebucht und damit zu Werbezwecken
missbraucht zu haben. Gestützt ist die Klage
nicht auf das Markenrecht / den Lanham Act,
sondern auf Wisconsin statute § 995.50 (2)(b).
Dieses verbietet "the use, for advertising
purposes or for purposes of trade, of the name,
portrait or picture of any living person,
without first having obtained the written
consent of the person."
3.2.2010
Rescuecom: Gegen Marken als Keywords oder doch dafür?
Rescuecom ist eine der Firmen, die
Google verklagt haben, weil das
Unternehmen die Buchung der Marke
von Rescuecom als Keyword zulässt.
In erster Instanz unterlag Rescuecom,
weil das Gericht einen „use in
commerce“ verneinte, das
Berufungsgericht
bejahte diesen jedoch.
Das Verfahren wurde an das
Ausgangsgericht zurückverwiesen, das
jetzt über eine Verwechslungsgefahr
(„likelihood of confusion")
zu befinden hat.
Rescuecom hat inzwischen eine
weitere Klage gegen Best Buy
eingereicht. Diesmal befindet sich
das Unternehmen allerdings auf der
anderen Seite. Es will nämlich vor
einem New Yorker Gericht
festgestellt wissen, dass seine
Verwendung der Marke von Best Buy „Geek
Squad“ mangels Verwechslungsgefahr
keine Markenrechte verletzt.... Sind
die Klagen also nur ein teurer
PR-Gag? Bei der Uneinigkeit der
Gerichte, wie Keyword Advertising zu
behandeln ist, gewinnt oder verliert
Rescuecom am Ende noch beide
Verfahren! Mehr dazu bei
Mediapost!
2.2.2010
Keyword Verfahren Morningware v. Hearthware
Morningware Inc. v. Hearthware Home Products Inc; ein neues
Urteil zum Keyword Advertising aus den USA, genauer aus dem
Seventh Circuit. Hinsichtlich der markenrechtlichen
Problematik beschreitet die Entscheidung kein Neuland. Das
Gericht sieht in der Buchung einer fremden Marke als Keyword
einen „use in commerce“ und liegt damit auf einer
Linie mit der inzwischen ganz herrschenden Ansicht unter den
US-Gerichten. Hinsichtlich einer möglichen
Verwechslungsgefahr stellt es auf die Rechtsfigur einer sog.
„initial interest confusion“ ab,
die eine Irreführung
potentieller Kunden noch weit vor Abschluss eines Vertrages
sanktioniert. Selbst wenn Nutzer letztlich wissen, dass sie
diesen nicht mit dem ursprünglich gesuchten Markeninhaber
schließen, liegt doch eine Markenrechtsverletzung vor, wenn
sie auf dem ursprünglich eingeschlagenen Weg in
rechtswidriger Weise abgelenkt worden und zumindest
kurzfristig einem Irrtum erlegen sind.
Was den Fall interessant macht, ist der Text der
Werbeanzeige. Dort stand zu lesen: „The Real Wave Oven
Pro Why Buy an Imitation? 90 Day Gty”. Morningware
stützt seine Klage auch auf wettbewerbsrechtliche
Anspruchsgrundlagen (Product Disparagement, 15 U.S.C. §
1135(a)(1)(B); Illinois Deceptive Trade Practices Act,
common law unfair competition). Nutzer, die nach Morningware
suchen, würde der Eindruck vermittelt, die eigenen Produkte
seien minderwertig und lediglich ein Imitat der Produkte von
Hearthware. Nutzer sollen also eine Verbindung zwischen der
in die Suchmaschine eingegebenen Marke "Morningware“ und dem
Hinweis in der Anzeige „Why buy an imitation“
herstellen. Das lässt sich so durchaus hören. Das Gericht
hat daher einer Motion to Dismiss for Failure to State a
Claim von Hearthware nicht stattgegeben.
1.2.2010
Right to Link Initiative gegen Forderungen der Presse
In
Großbritannien setzt sich die Initiative „Right to Link“
dafür ein, dass eine Verlinkung von Webseiten weiterhin
rechtlich zulässig bleibt und auch nicht von der Einführung
einer Gebühr abhängig gemacht wird. Entsprechende
Befürchtungen stehen angesichts der Forderung eines
Leistungsschutzrechts für die Presse im Raum.
Hier ein
Video zu den Hintergründen der Initiative:
1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für
die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein
Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für
die Nutzung der Ware verlangen kann.
2. Diese Bestimmungen stehen jedoch
nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die
Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf
eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen
von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten
Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern
die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die
Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf
nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache
des nationalen Gerichts.
(Antworten des EuGH)
EuGH, Urteil vom 3.9.2009, Az. C-489/07
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Klägerin hatte beim Beklagten am
2.5.2005 ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro
gekauft. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es
u.a., dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware
Wertersatz leisten müsse. Nachdem Verhandlungen wegen eines
im August 2006 aufgetretenen Defekts scheiterten, widerrief
die Klägerin fristgerecht am 7.11.2006 den Kaufvertrag. Sie
hatte keine Widerrufsbelehrung erhalten.
Der Klageforderung – Rückzahlung des
Kaufpreises – widersprach der Beklagte mit Hinweis auf
seinen Wertersatzanspruch. Dieser läge unter
Berücksichtigung der Mietpreise vergleichbarer Notebooks bei
316,80 Euro. Das AG Lahr hat das Verfahren ausgesetzt und
dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin
auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen
Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im
Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes
verlangen kann?
Gründe (zusammengefasst):
Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass
gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung
seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Damit
soll gewährleisten werden, dass das Widerrufsrecht „mehr als
ein bloß formales Recht“ ist, das nicht durch negative
Kostenfolgen entwertet wird. Zweck des Widerrufsrechtes ist
es auch, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen
Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt
wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu
prüfen und auszuprobieren. Im Licht dieser Ziele darf die
Wahrnehmung des von der Richtlinie eingeräumten Rechts nicht
von der Zahlung eines Wertersatzes abhängig gemacht werden.
Die Richtlinie schließt andererseits aber
einen Wertersatz dann nicht aus, wenn das Verhalten des
Nutzers über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen
Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist, dieser die
gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise
benutzt hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten die
Einzelheiten festzulegen (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie
97/7). Dabei darf aber insbesondere nicht die Wirksamkeit
und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt
werden. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines
Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen
Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher
die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während
der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die
über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines
Widerrufsrechts erforderlich ist.
Es ist nun am AG Lahr, im Lichte dieser
Grundsätze seine Entscheidung zu treffen.Dabei, so der Hinweis des
EuGH, habe es insbesondere die Natur der fraglichen Ware und
die Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher
aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden
Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, zu
berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die
Rechte der Verbraucher beim
Versand- und Internethandel gestärkt.
Ein genereller Ausschluss eines Wertersatzes hätte bei einer
fehlenden Widerrufsbelehrung zur Folge gehabt, dass
Verbraucher noch nach Jahren widerrufen könnten, ohne
wertersatzverpflichtet für die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme, Verschlechterung oder gezogene Nutzungen zu
sein. Der EuGH ließ hier eine Hintertür offen mit dem
Verweis auf einen Anspruch des Händlers bei einer Nutzung
entgegen Treu und Glauben oder einer, die mit den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar
ist. Bei mutwilliger Beschädigung der Ware ist der
Verbraucher damit sicherlich weiterhin ausgleichspflichtig;
ebenso wenn er den Vertrag nach Erfüllung des Einsatzzweckes
der Ware widerruft (z.B. das Navi nach dem Urlaub ebenso
wenig noch länger gebraucht wird wie der Smoking nach der
Feier). Hier stellen sich für den Verkäufer allerdings
Beweisprobleme und die Entscheidung des EuGH könnte
Verbraucher dazu verleiten, Waren lieber zu kaufen und dann
den Vertrag zu widerrufen als sie sich zu mieten.
Umstritten ist, welche Folgen aus dem
Urteil für die Formulierung der Widerrufs- und
Rückgabebelehrung nach den Vorgaben der
BGB-Informationspflichten-Verordnung zu ziehen sind. Da die
Forderung von Wertersatz gegenüber Verbrauchern für
Nutzungen während des Ablaufs der Widerrufsfrist nunmehr nur
noch in den dargestellten eng begrenzten Ausnahmefällen
zulässig ist, dürften generelle Wertersatzklauseln in
Zukunft wettbewerbswidrig sein. Der Gesetzgeber müsste daher
die neue Musterwiderrufsbelehrung, die am 11.6.2010 als
Gesetz in Kraft treten soll, ebenfalls noch einmal
überarbeiten.
1. Das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige
Jugendliche, bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit
mit sich, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing begangen werden.
2. Den Inhaber eines
Internetanschlusses treffen Prüf- und Handlungspflichten, um
Rechtsverletzungen zu verhindern. Ihm obliegt es nicht nur,
seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu
untersagen, Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem
Internet herunterzuladen. Er muss auch wirksame Maßnahmen
zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Köln, Urteil vom 13.5.2009, Az. 28 O
889/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Das LG Köln hatte über die Abmahnkosten
aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der
Beklagten zu befinden. Die Klägerinnen sind jeweils Inhaber
von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an
verschiedenen Musikstücken und hatten sich gegen das vom
Internetanschluss der Beklagten ausgehende Angebot von 964
Musikdateien in einer Musiktauschbörse gewandt. Mit der
Beklagten im Haushalt lebten deren Ehemann und deren Kinder.
Das älteste Kind war am 9.8.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls
die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den
Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto
für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war
installiert.
Nach einer Abmahnung gab die Beklagte mit
Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die durch die
Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Sie bestreitet,
selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download
angeboten zu haben. Sie sei allen Prüf- und
Überwachungspflichten nachgekommen.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Köln bejahte einen Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten über das Rechtsinstitut der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Wer vom Störer die
Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann,
hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§
683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung
hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird.
Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
veranlassten Kosten sind zu ersetzen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Da die Musikstücke
öffentlich zugänglich gemacht wurden (§ 19a UrhG), lag eine
Rechtsverletzung vor, für die die Beklagte jedenfalls als
Störer haftet. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im
Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)),
die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der
Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen
des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender
Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine
Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Ferner setzt die Haftung des Störers die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im
Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch
Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und
der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und
Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker,
UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung,
geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im
Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG
Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
Für das Landgericht folgt aus der
öffentlichen Diskussion über Tauschbörsen und das verstärkte
Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden, dass niemand die
Augen davor verschließen kann, dass das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige
Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit
sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen
begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und
Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher
Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend
nachgekommen. Ihre Obliegenheit bezog sich nicht nur darauf,
ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik
mittels Filesharing-Software aus dem Internet
herunterzuladen. Sie hätte wirksame Maßnahmen zur
Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. So
hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten
eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die
Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von
Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte,
möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006,
661). Soweit die Beklagte vorträgt, dies getan zu haben,
bleibt doch aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass die
Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten
eingerichtet wurden oder die Firewall auch die
Downloadvorgänge hätte verhindern können.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war
erforderlich im Sinne von § 670 BGB; dies bereits zwingend
aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO. Hiernach
ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im
Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis
der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte
Verfolgung der Ansprüche der Beklagten nicht möglich
gewesen.
Praxishinweis:
Die Haftung des Anschlussinhabers wird
sowohl bei der Verwendung eines offenen Funknetzes durch
Dritte als auch bei der Nutzung durch Familienangehörige
kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung gibt bislang ein
uneinheitliches Bild. Während das OLG Frankfurt a.M. (GRUR-RR
2008, 279, 281) und das LG Frankenthal (CR 2008, 80 ff.)
eine Haftung für Rechtsverletzungen über ein offenes
WLAN-Netz erst dann annehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte
für einen Missbrauch bestehen, fordern andere Gerichte ein
proaktives Tätigwerden (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256; LG
Hamburg MMR 2006, 763, 764). Im Bereich der Störerhaftung
für Rechtsverletzungen, die von Familienangehörigen begangen
wurden, folgt das LG Köln der strikten Linie des LG Hamburg
(MMR 2008, 685, 687), die eine Belehrung und
stichprobenartige Kontrolle minderjähriger Kinder fordert.
Das LG Mannheim hingegen hält eine Überwachung von
Familienmitgliedern ohne konkreten Anlass für nicht zumutbar
(MMR 2007, 267, 268). Bis zu einer höchstrichterlichen
Klärung sollte zu einem proaktiven Verhalten geraten werden,
also z.B. zu einer Verschlüsselung eines WLAN-Netzes. Beim
BGH ist aktuell eine Revision gegen ein Urteil des OLG
Frankfurt a.M. unter dem Az. I ZR 121/08 anhängig. Mit einer
Entscheidung ist in der ersten Jahreshälfte 2010 zu rechnen.
29.1.2010
Bing: Kürzere Speicherdauer für IP-Adressen angekündigt
Heute ist einer der seltenen Tage, an denen sogar Bing einmal für eine
kurze Übersicht mehrerer News gut ist:
Microsoft hat angekündigt innerhalb
der nächsten 12 bis 18 Monate eine neue Speicherfrist
für IP-Adressen der Nutzer, die Suchanfragen an Bing
richten, einzuführen. Statt 18 Monate soll diese nur
noch sechs Monate betragen (Weblog-Beitrag
des "Chief Privacy Strategist" Peter Cullen).
Die EU-Kommission beabsichtigt, die
Überprüfung der geplanten Partnerschaft zwischen
Microsoft und Yahoo bis zum 19.2.2010 abzuschließen.
Apple verhandelt mit dem Microsoft
darüber, statt Google Bing als Standardsuchmaschine auf
dem iPhone einzusetzen (Heise).
28.1.2010
Leistungsschutzrecht für die Presse - Schutz von Snippets
Weiter geht es mit den Anmerkungen zum neuen Leistungsschutzrecht für die Presse (hier zu Teil 1), anlässlich einen Beitrags von Prof. Schweizer:
4. Prof. Schweizer möchte über das neue Leistungsschutzrecht Anbieter wie Google zugleich zu mehr Transparenz verpflichten. Während man über diese hinsichtlich der Abstrafung von Suchmaschinen nachdenken kann, ist die Forderung nach Informationen, wie Google Suchergebnisse ordnet, verfehlt. Der Algorithmus ist ein Betriebsgeheimnis und eine größere Transparenz würde nur den Weg für mehr Suchmaschinen-Spam ebnen.
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang die Kritik, dass auch die Verteilung der Werbeerlöse bei AdSense intransparent ist. Dies mag zwar zutreffen, einen Zusammenhang mit einem neuen Leistungsschutzrecht kann ich allerdings überhaupt nicht ausmachen.
5. Angesprochen werden kurz auch kartellrechtliche Fragestellungen, u.a. ein Preismissbrauch, weil Google aufgrund seiner starken Machtstellung den Unternehmen einen Einkaufspreis von 0 Euro diktiert. Wie sollte er auch höher liegen? Wenn die Anzeige der Snippets und die Verlinkung der Presseartikel urheberrechtlich ohne Zustimmung der Urheber erlaubt ist, warum sollte Google der Presse ein Geschenk mit einer freiwilligen Vergütung machen? Solange es keinen rechtlichen Schutz von Snippets gibt, kann auch kein Preismissbrauch vorliegen. Das mag sich nur ändern, wenn das Leistungsschutzrecht kommt und Google Unternehmen ausschließt, die wirklich eine angemessene Vergütung verlangen.
6. „Google is now constantly tracking your searches stemming from your browser... (Austrotrabant)." So und damit habe ich das Urheberrecht an dem Beitrag Personalized Search: Google Now Tracks All Searches von Austrotrabant verletzt! So ließe sich zumindest das interpretieren, was Prof. Schweizer anscheinend vertritt. Snippets sind in der Regel zu kurz, um urheberrechtlich geschützt zu sein, so die herrschende Auffassung. Wer mit Fortsetzungspunkten und Link einen Beitrag zitiert, beziehe diesen laut Prof. Schweizer aber mit ein. Snippet und Beitrag ließen sich damit nicht trennen und der Snippet sei damit urheberrechtsschutzfähig... Das halte ich für sehr weit hergeholt.
Das beruhigende zum Ende. Durch das neue Leistungsschutzrecht soll laut des Beitrags niemand daran gehindert werden, „Links zu setzen und Verlinkungen zu nutzen“.... Meine Bedenken, dass ein neues Leistungsschutzrecht zugunsten „aussterbender Dinosaurier“ sinnvolle Dienste beeinträchtigen und Kollateralschäden für Blogs zur Folge haben könnte, bleibt. Warten wir gespannt auf einen ersten Gesetzesentwurf...
27.1.2010
Unbestimmtheit eines Leistungsschutzrechts für die Presse und andere
Kritikpunkte an diesem Vorhaben
Ich habe
mich in
letzter Zeit
hier schon
des Öfteren
durchaus
kritisch zum
Vorhaben der
Bundesregierung
geäußert,
den
Forderungen
der Presse
nachzugeben,
ein eigenes
Leistungsschutzrecht
für diese zu
schaffen. In
der
aktuellen
ZUM spricht
sich Prof.
Schweizer
nun klar für
ein solches
aus (ZUM
2010, 7
ff.). Sein
Beitrag ist
äußerst
interessant
zu lesen,
allerdings
stimme ich
in sehr
vielen
Punkten
nicht
überein und
möchte auf
einige
„Highlights“
und eigene
Gedanken
heute und
morgen
hinweisen.
1. Das neue
Leistungsschutzrecht
soll für
Presseverlage
gelten.
Unklar
erscheint
mir
einerseits,
wer mit
einem
solchen
Begriff
alles
erfasst sein
soll, und ob
der
geschützte
Personenkreis
nicht zu eng
ist. Wenn
ich mir
Google News
ansehe, dann
sind dort
nicht nur
Meldungen
der „großen“
Verlage
vertreten,
sondern auch
einzelne
Blogs.
Sollen diese
nicht
geschützt
sein, weil
sie keinen
großen
Apparat mit
Redaktion,
Angestellten
usw. im
Hintergrund
haben?
Sollen
qualitativ
hochwertige
Erzeugnisse
einer neuen
Art von
Journalismus
weniger
stark
geschützt
sein? Das
neue
Leistungsschutzrecht
soll auch
Snippets
schützen.
Ein
08/15-Beitrag
einer
Provinzredaktion,
der auf
zusammengegoolten
Wissen
beruht,
würde Schutz
erfahren,
ein ggf.
mühsam
erarbeiteter
Blogbeitrag
über
US-amerikanische
Haftungsprivilegierungen
bei Links &
Law nicht?
Da der
Schutz des
neuen
Leistungsschutzrechts
über das
Urheberrecht
an dem
Beitrag
hinausgeht,
lässt sich
nicht das
Argument
anführen,
Presseunternehmen
hätten
Schwierigkeiten,
ihre
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
in Prozessen
nachzuweisen
(was bei
einem
1-Mann-Blog
keine
Schwierigkeit
ist aufgrund
des eigenen
Urheberrechts).
Es ist an
ihnen, die
Einräumung
von Rechten
an einem
Artikel
hinreichend
zu
dokumentieren!
2. Das
Leistungsschutzrecht
würde auch
die
Vervielfältigung
kleiner
Textausschnitte,
der sog.
Snippets
erfassen.
Dies würde
dann ggf.
nicht nur
Google News
betreffen,
sondern
ebenso die
beschreibenden
Texte bei
der
Websuche.
Deren
Anzeige
würde für
Google bei
Presse-Websites
vergütungspflichtig!
Und wo es
Geld zu
holen gibt,
werden viele
schnell
behaupten,
sie seien
Presse. Nur
am Rande,
ich habe
aufgrund von
Links & Law
auch schon
mal einen
„Presseausweis“
bekommen...
Müsste
Google mir
also auch
was zahlen?
Hmm, sollte
ich meine
Meinung zum
Leistungsschutzrecht
überdenken
...
3. Folge des
Schutzes
wäre, dass
eine
angemessene
Vergütung zu
bezahlen ist
(§ 32 Abs. 1
Satz 2
UrhG). Das
dürfte zu
vielen
Streitpunkten
führen. Auf
den Seiten
von Google
News gibt es
keine
Werbeanzeigen,
also
profitiert
hier Google
nicht
unmittelbar.
Soll die
Vergütung an
die Anzeige
der Snippets
anknüpfen?
Und wie soll
die
Vergütung
bei einer
Websuche
festgelegt
werden; 10
Suchtreffer
(mit
Snippets),
dazu noch
AdWords
Werbeanzeigen.
Hat der
beschreibende
Text eines
einzelnen
Suchergebnisses
wirklich
einen
anderen Wert
als 0 Euro?
Muss in die
Berechnung
nicht
zumindest
auch
einfließen,
dass Google
den
Presseseiten
Nutzer
vermittelt?
Ist die
Leistung von
Google und
Co. also
weniger wert
als die der
"Presse"?
26.1.2010
Angabe von Versandkosten bei einer Produktsuchmaschine
Seit kurzem liegen die
Entscheidungsgründe des
BGH-Urteils zu
Preissuchmaschinen vor (Urteil
vom 16. 7. 2009, Az. I
ZR 140/ 07;
siehe zur Reaktion von
Google auch die
News vom 13.8.2009).
Der BGH hat einen
Verstoß gegen die PAngV
angenommen, wenn bei
einer
Produktsuchmaschine die
Versandkosten nicht mit
angegeben werden:
"Zutreffend hat das
Berufungsgericht darauf
abgestellt, dass
Preisvergleichslisten
dem Verbraucher vor
allem einen schnellen
Überblick darüber
verschaffen sollen, was
er für das fragliche
Produkt letztlich zahlen
muss. Hierzu erwartet
der Verbraucher die
Angabe des Endpreises
sowie aller zusätzlichen
Kosten, insbesondere der
Versandkosten. Da die
Versandkosten der
verschiedenen Anbieter
nicht unerheblich
voneinander abweichen,
ist der Verbraucher
darauf angewiesen, dass
in der Liste ein Preis
genannt wird, der diese
Kosten einschließt oder
bei dem bereits darauf
hingewiesen wird, in
welcher Höhe zusätzliche
Versandkosten anfallen.
Umgekehrt rechnet der
Verbraucher - wie das
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen hat - auch
nicht damit, dass der in
der Preisvergleichsliste
angegebene Preis noch
unvollständig und
Näheres nur dadurch zu
erfahren ist, dass die
Internetseite des
konkreten Anbieters
aufgesucht wird.
Es entspricht auch
der Lebenserfahrung,
dass der Verbraucher,
der sich mit Hilfe einer
Preisvergleichsliste
informiert, bereits
dadurch eine gewisse
Vorauswahl trifft, dass
er sich mit einem
Angebot näher befasst
und die Internetseite
des fraglichen Anbieters
mit Hilfe des
elektronischen Verweises
(Link) aufsucht. Dabei
wird er naturgemäß aus
der Fülle der Angebote
die preislich
günstigsten Angebote
bevorzugen. Wird der
Verbraucher erst nach
dieser Entscheidung
darauf hingewiesen, dass
bei dem fraglichen
Produkt zusätzliche
Versandkosten anfallen,
ist die für den
Kaufentschluss wichtige
Vorauswahl bereits
getroffen. Auch wenn
sich ein Teil der
Interessenten der Mühe
unterziehen wird,
nunmehr zu überprüfen,
ob bei den Preisen der
anderen Anbieter
ebenfalls die
Versandkosten noch nicht
eingeschlossen waren,
wird ein anderer Teil
aufgrund des Hinweises
auf die Versandkosten
annehmen, dass offenbar
auch bei den anderen
Anbietern noch
zusätzlich Versandkosten
anfallen. Unabhängig
davon bleibt der
Anlockeffekt, der in
jedem Fall damit
verbunden ist, dass bei
der Preisangabe in der
Preisvergleichsliste ein
Hinweis auf die noch
zusätzlich zu zahlenden
Versandkosten fehlt."
25.1.2010
Bundeskartellamt fordert Google nach Beschwerden zur Stellungnahme auf
Sowohl die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger als auch die
Microsoft-Tochter Ciao und der Kartendienst-Anbieter Euro-Cities haben
beim Bundeskartellamt Beschwerden gegen Google eingereicht, und dies
schon vor einigen Monaten. Allerdings war zunächst Stillschweigen
vereinbart worden. Das Bundeskartellamt hat Google inzwischen zu einer
Stellungnahme aufgefordert und wird danach über die Eröffnung eines
formellen Verfahrens entscheiden. Angeblich kritisieren die Verleger die
Übernahme ihrer Inhalte in Snippets, ohne hierfür entschädigt zu werden
und Euro-Cities, dass Google kostenlos Karten bei Google Maps anbietet.
Das Shopping-Portal Ciao
wirft Google zudem vor, die laufenden Verhandlungen über eine
Fortsetzung eines bestehenden Werbevertrages abgebrochen zu haben, weil
das Shopping-Portal sich an die Kartellbehörde gewandt und Teile des
Vertrags mit Google über das Online-Werbesystem AdSense moniert hatte.
24.1.2010
CNFDI v. Google - Berufungsurteil im Verfahren um Google Suggest
Das Feature Google
Suggest schlägt einem Nutzer, der eine Suchanfrage eintippt, beliebte
Stichworte vor, die ein entsprechendes Präfix besitzen. Angegeben wird
zudem eine geschätzte Trefferzahl. Letztes Jahr habe ich auf
zwei Gerichtsverfahren in
Frankreich hingewiesen. Bei der
Eingabe der Firmennamen Direct Energie bzw. CNFDI schlug Google als
erstes „Direct Energie arnaque“ bzw. „CNFDI
arnaque“ vor. Arnaque steht für Betrug. Die Verbindung der
Unternehmen mit dem Wort arnaque beruht schlicht darauf, dass viele
Nutzer entsprechende Suchanfragen in der Vergangenheit gestellt haben.
Während
Direct Energie vor Gericht erfolgreich war und Google
verurteilt wurde, die Vorschläge zu ändern, war CNFDI weniger
erfolgreich. Das Gericht im CNFDI-Verfahren erkannte zum einen die
Arbeitsweise des Algorithmus von Google und die herausragende Rolle von
Suchmaschinen für die Verbreitung von Information an, und zog daraus zum
anderen den zutreffenden Schluss, dass der Vorschlag „anarque“
auf die Zahl der diesbzgl. Suchanfragen zurückgeht und der Vorschlag
selbst keine Verleumdung ist. CNFDI ist
in Berufung gegangen und hat
Medienberichten zufolge diese auch noch gewonnen!
23.1.2010
Marktanteile in den USA: Google gewinnt, Bing verliert
Nielsen hat
neue Zahlen zu den Marktanteilen der Suchmaschinen in den USA
veröffentlicht. Danach kann Google seinen Vorsprung immer weiter
ausbauen und hat Microsoft weiter das Nachsehen. Nach einer Phase, in
der Bing etwas zulegen konnte, befindet sich auch diese Suchmaschinen in
der Gunst der Nutzer wieder auf dem Rückzug. Im Dezember 2009 hatte
Google 67,3 % Marktanteil, Bing nur 9,9%. Google gewinnt im Vergleich
zum Vormonat 1,9%, Bing verliert 0,8%.
22.1.2010
Google & die Zensur von Suchergebnissen in China
In den letzten Tagen war viel in den Medien über die
Kehrtwende von Google in der "China-Politik" des Unternehmens zu lesen.
Im Detail will ich dies hier nicht nachvollziehen, sondern nur auf
einige zentrale Punkte hinweisen:
Massive Hacker-Angriffe aus China, der
Diebstahl von Programminformationen sowie die zunehmende
Einschränkung der Meinungsfreiheit im chinesischen Internet haben
Google zu der Entscheidung bewogen, Suchergebnisse in China nicht
mehr zensieren zu wollen (Official
Google Blog /
Heise).
Dies könnte das Ende des Engagements von
Google in China sein. Wirtschaftlich ein Verlust, für das Image des
Unternehmens aber sicherlich ein Gewinn. Das Firmenmotto "We are not
evil" hatte aufgrund der Zensur von Suchergebnissen in der
Vergangenheit Kratzer bekommen. Allerdings muss man auch sehen, dass
Google damit "lediglich" den chinesischen Bestimmungen nachgekommen
ist. Und wer in China Geschäfte tätig, muss eben auch deren
"Rechtsordnung" respektieren.
Google hat angekündigt, in Gesprächen mit der
chinesischen Regierung klären zu wollen, ob und inwieweit eine
unzensierte Nutzung der Suchmaschine künftig realisierbar ist (Heise).
Eine Sprecherin des chinesischen Außenministeriums erklärte jedoch
bereits, dass Peking hart bleiben werde. Ausländische Internetfirmen
müssten sich in China an die Gesetze halten (Heise).
Microsoft hat zur Enttäuschung von
Menschenrechtsorganisationen erklärt, weiter wie bisher in China
verfahren zu wollen und damit die Zensur weiter zu betreiben (Heise).
Wie wird Google in Zukunft mit
Zensur in anderen Ländern umgehen? Zur Situation in Indien siehe
z.B. das
Wall Street Journal.
21.1.2010
Gesetzliche Vermutung für ein Nutzungsrecht für Suchmaschinen in
Großbritannien?
In Großbritannien wird derzeit eine
Änderung des Urheberrechts mit Bezug auf Suchmaschinen
diskutiert. Danach soll eine Vermutung dafür bestehen, dass
ein Websitebetreiber Suchmaschinen ein einfaches
Nutzungsrecht für Vervielfältigungen einräumt, die für ihre
Dienste erforderlich sind. Widerlegt werden kann diese durch
eine anderweitige Erklärung in maschinenlesbarer Form.
Angesprochen ist damit der robots.txt-Standard.
Auch wenn dies aus dem Wortlaut des Vorschlags nicht ganz
eindeutig hervorgeht, dürften wohl nur Vervielfältigungen
erfasst sein, die Crawler von Suchmaschinen vornehmen, um
einen Index durchsuchbarer Webseiten oder Bilder zu
erstellen. Die Vermutung kann sich m.E. nicht mehr auf
Vervielfältigungen innerhalb der Suchresultate erstrecken
und damit auch nicht auf die Streitfrage nach der
Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails in der
Bildersuche. Der Vorschlag differenziert nicht zwischen
Vervielfältigungen von Bildern und Text. Würde man dies
anders sehen, würde die Regelung Suchmaschinen auch die
Vervielfältigung von viel längeren Textauszügen gestatten.
Zudem ist anzumerken, dass ausdrücklich nur
Vervielfältigungen angesprochen werden. Wollte der
Gesetzgeber das Problem der Thumbnails angehen, müsste sich
die Vermutung auch auf das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung erstrecken.
Die vorgeschlagene Regelung lautet wie folgt:
"Protection
of search engines from liability for copyright
infringement
(1)
The
Copyright, Designs and Patents Act 1988 is
amended as follows.
(2)
After section 116F (as inserted by section (Compulsory
licensing of recorded music to be made available
via the internet)) insert—
"116G
Protection of search engines from liability for
copyright infringement
(1)
Every provider of a publicly accessible website
shall be presumed to give a standing and
non-exclusive license to providers of search
engine services to make a copy of some or all of
the content of that website, for the purpose
only of providing said search engine services.
(2)
The
presumption referred to in subsection (1) may be
rebutted by explicit evidence that such a
licence was not granted.
(3)
Such
explicit evidence shall be found only in the
form of statements in a machine-readable file to
be placed on the website and accessible to
providers of search engine services.
(4)
A
provider of search engine services who acts in
accordance with this section shall not be liable
for any breach of copyright in respect of the
actions described in subsection (1).""
20.1.2010
Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz zu Google Analytics
Nach Ansicht des Landesbeauftragten
für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
ist Google Analytics in seiner
gegenwärtigen Form nicht
rechtskonform. In einer
Pressemitteilung
vom 7.1.2010
äußerte er sich wie folgt: "So
ermöglicht die derzeitige
Konfiguration des Dienstes keine
wirksame Wahrnehmung des Rechts auf
Widerspruch, Information und
Auskunft sowie keine Löschung der
Daten auf Verlangen der Betroffenen.
Unklar ist weiterhin, welche
Nutzerdaten zu welchen Zwecken durch
das Analysewerkzeug konkret erhoben
werden und wie lange diese bei der
Google Inc. mit Sitz in den
USA gespeichert bleiben.
Außerdem räumt sich Google in den
zugrundeliegenden Bestimmungen
ausdrücklich das Recht ein, die über
den einzelnen Nutzer mittels einer
eindeutigen Kennung gewonnenen Daten
mit anderen bereits gespeicherten
Daten zu verknüpfen und diese
Informationen an Dritte
weiterzugeben. Dies steht im
Widerspruch zu den Vorgaben des
Telemediengesetzes, wonach die
Zusammenführung des
pseudonymisierten Profils mit
Angaben über die hinter dem
Pseudonym stehenden natürlichen
Personen unzulässig ist."
Einzelne problematische Punkte hat
er ferner in diesen
Hinweisen
zusammengestellt.
Gibt es eigentlich überhaupt
jemanden, der der Ansicht ist, dass
das Analyse-Tool von Google mit dem
Datenschutz vereinbar ist (Google-Mitarbeiter
einmal ausgenommen)? Der kann sich
gerne mal im
Beck Forum Links & Law outen ...
Denken Sie bei Nexus
auch immer sofort an die Androiden aus dem Roman
„Träumen Androiden von elektronischen Schafen“
oder den Film „Blade Runner“? Wenn nein, dann
bescheren Sie Google damit einen ruhigen Schlaf.
Eine Tochter des Autors Philip Dick hat Google
nämlich zur Unterlassung der Verwendung des
Begriffs Nexus für das neue Smartphone
aufgefordert. Die Nichteintragung des Wortes
Nexus als Marke durch Dick, die eigentliche
Bedeutung des Wortes Nexus als ein Ort, an dem
verschiedene Dinge zusammenlaufen, sowie die
fehlende Verwechslungsgefahr lassen Ansprüche
gegen Google unwahrscheinlich erscheinen. Aber
vielleicht kurbelt die Aktion den Verkauf von
Büchern und Filmen an?
Das OLG Braunschweig
hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Domain
bund-der-verunsicherten.de zu beschäftigen und
ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der
gewählte Domainname mangels Verwechslungsgefahr
mit dem auf dieser Seite kritisierten Bund der
Versicherten zulässig ist (Urteil vom
10.11.2009, Az. 2 U 191/09):
"Hier hat der Beklagte
nicht den Namen des Klägers, also "Bund der
Versicherten e. V." als Domain für sich
registrieren lassen, sondern einen Bestandteil
dieses Namens in abgeänderter Form. Dabei ist
der zum Namen des Klägers eingehaltene Abstand
ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Der Sinngehalt der von dem
Beklagten gewählten Bezeichnung "Verunsicherten"
ist ein gänzlich anderer als der des Begriffs
"Versicherten", der Teil des Namens des Klägers
ist. Es handelt sich nicht nur um eine andere
grammatikalische Form mit etwas anderer
Schreibweise, sondern einen völlig neuen,
eigenständigen Begriff, so dass die ähnliche
Schreibweise nichts daran zu ändern vermag, dass
dem Verkehr ohne Weiteres die
Unterschiedlichkeit der Zeichenverwendung
deutlich wird."
Der Beklagte hatte
ferner Werbeanzeigen geschaltet und in diesen
die Überschrift „Bund der Versicherten“ gewählt.
Das OLG verneinte auch hier einen
Unterlassungsanspruch: "Aus
denselben Gründen bestehen auch keine
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der
Verwendung des Begriffs "Bund der Versicherten"
als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch
insoweit fehlt es an der nötigen
Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der
Zuordnungsverwirrung. Dass es sich nicht um eine
Anzeige des Klägers handeln kann, wird dem
Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der
Domain "www.bundderverunsicherten.de" des
Beklagten und darüber hinaus auch durch die
Gegenüberstellung mit dem Begriff "Bund der
Verunsicherten" deutlich."
Ob sich ein Nutzer
die in der Werbeanzeige angegebene Domain
wirklich so genau anschaut, dass ihm das „un“
auffällt? Das OLG legt jedenfalls noch eine
zweite Begründung zur Stützung seines
Ergebnisses nach: "Tatsächlich
handelt es sich hier um eine bloße Nennung des
Namens des Klägers, die nötig ist, um den
Gegenstand der auf der Website des Beklagten
veröffentlichten Inhalte zu beschreiben. Eine
solche lediglich beschreibende Verwendung ist
aber nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und auch
namensrechtlich nicht zu beanstanden."
Schließlich hatte
der Beklagte „Bund der Versicherten“ auch noch
als Keyword bei Google gewählt. Auch hier nahm
das Gericht keine Rechtsverletzung an. Dabei
meine ich aus den einleitenden Sätzen zwischen
den Zeilen herauszulesen, dass das OLG seiner
markeninhaberfreundlichen Ansicht zu Keywords
noch etwas nachhängt. Es verweist auf die
Rechtsprechung des BGH zu Metatags und auf seine
frühere Entscheidung zu AdWords, die an diese
anknüpfend eine kennzeichenmäßige Verwendung
angenommen hat. Kein Wort zu den eher liberalen
Entscheidungen des BGH vom Januar letzten Jahres
oder den Vorlagen an den EuGH. Letztlich konnte
diese Problematik auch offen bleiben, weil das
Gericht erneut eine zulässige Namensnennung
angenommen und zudem eine Zuordnungsverwirrung
bzw. Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat: "Im
Hinblick auf die Nennung des wesentlichen und
prägenden Teils des Namens des Klägers in der
Anzeige des Beklagten könnte zwar bei
oberflächlicher Draufsicht für den nach
Informationen des Klägers suchenden und dazu das
Schlüsselwort eingebenden Internetnutzer der
Eindruck entstehen, es handele sich tatsächlich
um eine Website des Klägers. Andererseits ist
der ein Suchwort eingebende Internetnutzer aber
darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer dem
gesuchten Ziel entsprechen. Er wird deshalb
schon im eigenen Interesse, bevor er sich mit
einer Website befasst, die in der Kurzfassung
angegebenen Kurzhinweise lesen. Ansonsten
müssten etwa hier im konkreten Fall der Anlage K
2 bis zu 119.000 Treffer "angeklickt" werden.
Diese Kurzhinweise können eine
Verwechselungsgefahr begründen (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03, GRUR 2007,
65 Rz. 19 - Impuls), aber auch ausschließen.
Hier sind sie so eindeutig, dass nach ihrer
Kenntnisnahme kein Zweifel daran bestehen kann,
es nicht mit dem Kläger zu tun zu haben. Der
Internetnutzer wird bei Wahrnehmung der
AdWord-Werbung des Beklagten also nicht davon
ausgehen, es handele sich um eine Anzeige des
Klägers."
17.1.2010 Urteil gegen
Torrent-Suchmaschine Isohunt
In den USA sorgt ein Urteil gegen den Betreiber der
Torrent-Suchmaschine Isohunt für Diskussionen. Beim Lesen
des Urteils drängte sich mir sehr stark der Eindruck auf,
wenn hier keine urheberrechtliche Verantwortlichkeit
bestehen soll, wann denn dann. Der Betreiber hatte auch
wirklich alles getan, um Columbia Pictures, den Kläger, zu
verärgern. Metatags, die schon auf illegale Inhalte
hinwiesen; übersichtliche Kategorien für den geneigten
Raubkopierer wie "TOP 20 Movies" oder "Box Office Movies",
rund 95 % aller Downloads rechtswidrig; Aussagen, dass
Urheberrechtsverletzungen kein Diebstahl sein müssen,
technische Hilfestellungen für Nutzer und auch die
Moderatoren eines Forums waren offensichtlich sehr bemüht,
Nutzer den Weg zu illegalen Kopien zu weisen. Das Gericht
nahm meines Erachtens völlig zu Recht eine Anstiftung zu
einer Urheberrechtsverletzung ("inducement") an und
sah die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung nach
dem DMCA als nicht gegeben an. Dem Vorliegen von
Urheberrechtsverletzungen könne sich der Angeklagte nicht
verschließen.
LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05 Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 –
2 U 319/07
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage,
auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite
befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die
Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte
Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder
in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt
(sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der
Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder
der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA
gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der
Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung
der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das
Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen
(veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar
grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der
Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails
seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich
(§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen
und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die
Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher
versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die
Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert
erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich,
wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine
vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für
Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet
sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren
weiter."
Heute geht es mit einem zweiten Block von Nachrichten weiter, die in den
letzten drei Wochen liegengeblieben sind:
Seit August 2007 erlaubt ein Lizenzabkommen
zwischen Google und AP die Nutzung der AP-Inhalte innerhalb von
Google News. AP-Meldungen sind im Volltext unter der Google-Domain
abrufbar. Seit dem 24.12. werden allerdings keine neuen Nachrichten
mehr hinzugefügt. Dies soll auf stockende Verhandlungen über eine
Verlängerung des Abkommens und der Weigerung von Google, auf die
Forderungen der AP einzugehen (z.B. verlangt diese einen Zugang zu
Echtzeit-Zugriffsdaten) zurückzuführen sein (Heise).
Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger hat sich kritisch über Google geäußert,
insbesondere über die Gigantonomie der Buchsuche und hochauflösende
Aufnahmen bei Street View und Google Earth. Von Google erwarte sie
eine größere Transparenz hinsichtlich der erhobenen Daten. Wenn das
nicht bald geschehe, "sind wir womöglich als Gesetzgeber gefordert".
(Heise).
Frankreich möchte legale Angebote im
Internet stärken. Die vom französische
Kulturministerium eingesetzte Kommission Zelnik schlägt zur
Finanzierung eine Google-Steuer vor! Diese soll bei den
Werbeeinnahmen des Unternehmens anknüpfen, die es durch Klicks von
Nutzern generiert, die ihren Sitz in Frankreich haben. Grundlage
soll also sein, wo der Umsatz generiert wird. Auf den europäischen
Hauptsitz von Google in Irland soll es nicht ankommen (Heise)!
Die Einnahmen von Google (und natürlich auch anderen ähnlichen
Anbietern) sollen mit einem Steuersatz von ein bis zwei Prozent
belegt werden, was zu Steuereinnahmen von etwa 50 Millionen Euro
führen soll.
Als Reaktion darauf hat Jonathan Todd, Sprecher der amtierenden
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, die französische Regierung
darauf hingewiesen, dass die diskutierten massiven Subventionen für
u.a. die Musikindustrie seitens der EU genehmigungspflichtig seien.
Ferner hat die Kommission mitgeteilt, dass sie wegen der Marktmacht
von Google keinen Handlungsbedarf sehe. Ein Unternehmen dürfe eine
dominante Position auf dem Markt haben. Probleme gebe es erst dann,
wenn ein Unternehmen versucht, die dominante Position auf dem Markt
zu missbrauchen.
14.1.2010 Verfahren zwischen
Yahoo und May Kay endet
Hin und wieder
trifft eine Klage wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen
nicht Google, sondern eine andere Suchmaschine. Yahoo z.B.
wurde Mitte letzten Jahres wegen einer angeblichen
Markenverletzung von May Kay verklagt. Das Unternehmen
wehrte sich dagegen, dass Yahoo bestimmte Begriffe in
Nachrichten seines E-Mail-Dienstes in Hyperlinks umwandelt,
bei deren Berührung sich ein Pop-Up-Fenster mit Werbung
öffnet. Es soll vorgekommen sein, dass May Kay oder
lizenzierte Händler E-Mails an Yahoo-E-Mail-Account-Nutzer
verschickt haben, in denen die Marke May Kay mit
Pop-Up-Werbung von Konkurrenten verknüpft war (May
Kay Inc. v. Yahoo! Inc, N.D. Tex., No 09-1278, 7/6/09). Die
Parteien haben sich bereits Anfang November vor einem
Gericht in Dallas zu nicht verlautbarten Bedingungen
verglichen (siehe
Bloomberg).
13.1.2010 Prüfpflichten
eines Suchmaschinenbetreibers / Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Das OLG Hamburg (Beschluss
vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09) hat sich zu Prüfpflichten des
Suchmaschinenbetreibers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den in
den Suchergebnissen verlinkten Webseiten geäußert. Das Gericht hält
Suchmaschinenbetreiber zwar für verpflichtet, nach einem entsprechenden
Hinweis ein derartiges Angebot zu entfernen, eine Pflicht zur ständigen
Überprüfung der Suchergebnisse besteht jedoch nicht:
"Auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es
Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine
Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass
beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des
Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen
rechtswidrigen Inhalt haben (s. schon den Beschluss des Senats vom
23.10.2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung
begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem
Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer
rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten
ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so
dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder
bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter
nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der
Verbreitung zu entgehen."
Das OLG untersucht dann - in dieser
Ausführlichkeit meines Wissens nach als erstes Gericht überhaupt - die
datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer Suchmaschine. Dabei kommt
es zum Schluss, dass eine solche eine Verfügungsmacht des Verpflichteten
für die Daten voraussetze. "Die von der
Suchmaschine der Antragsgegnerin im Internet gefundenen Daten gelangen
aber nicht in die Verfügungsmacht der Antragsgegnerin, wenn zwar ihre
Existenz von der Suchmaschine nachgewiesen, die Daten selbst bei ihr
aber nicht gespeichert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2003, GRUR 2003,
S. 958 ff., 961 zur Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts beim
Betrieb einer Suchmaschine)."
Selbst wenn eine kurzfristige
Zwischenspeicherung durch eine Suchmaschine erfolge, sei die Ausgabe der
Trefferliste nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig: "Danach
ist das geschäftsmäßige Erheben personenbezogener Daten zum Zweck der
Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden und nicht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Erhebung offensichtlich überwiegt. Zu den
allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die allgemein
zugänglichen Inhalte des Internets (Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl.,
§ 29 Rdnr. 198). Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse
des Betreibers der Suchmaschine daran, der Öffentlichkeit die Nutzung
des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, zu
berücksichtigen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich
davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende rechtswidrige
Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Diese Abwägung hat,
wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, anhand der
Grundsätze zu erfolgen, die für die Zulässigkeit der Verbreitung von
Äußerungen entwickelt worden sind, die das allgemeine
Persönlichkeitsrecht oder eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 23. 6. 2009, NJW
2009, S. 2888 ff., 2891; OLG Hamm, Urt. v. 04.04.1995, NJW 1996,
S. 131 f., 131). Sie kann aus den eingangs genannten Gründen daher
ebenfalls nicht dazu führen, dass der Betreiber der Suchmaschine
verpflichtet wäre, den Namen einer Person gänzlich aus ihrem Suchangebot
zu entfernen, sondern sie kann vielmehr nur dahin gehen, dass der
Betreiber der Suchmaschine zwar verpflichtet ist, das Nachweisen
einzelner Fundstellen zu unterlassen, wenn diese rechtswidrige
Äußerungen enthalten, diese Verpflichtung aber erst dann entsteht, wenn
er eine ihn insoweit treffende Prüfpflicht verletzt, was in der Regel
voraussetzt, dass er von dem Inhalt des jeweiligen Internetauftritts
konkrete Kenntnis erlangt."
Vom Ergebnis her halte ich die
Entscheidung für ausgewogen und zutreffend. Ich habe allerdings Zweifel,
ob das Datenschutzrecht nicht doch zu einer Unzulässigkeit kommt, wenn
eine Suchmaschine über die bloße Verlinkung der Suchtreffer hinausgeht.
Das klingt mit dem Merkmal "Verfügungsmacht" im Beschluss des OLG
Hamburg leicht an. Verfügungsmacht hätte eine Suchmaschine z.B., wenn
sie Inhalte in einem "Cache" vorhält. Auch bei einer eigenen
Aufbereitung von Daten im Rahmen einer Personensuchmaschine könnte die
Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfallen (dazu eine
frühere
Entscheidung des OLG Hamburg und meine Anmerkung).
12.1.2010 Wikileaks-Links,
Groovle & das Übliche (AdWords)
Über die verschiedenen Feiertage der letzten Wochen sind ein paar
Meldungen liegen geblieben:
Aufregung im Verfahren von Viacom
gegen Google. Viacom wirft Google vor, nicht genügend gegen den
Upload urheberrechtsverletzender Videos bei YouTube zu unternehmen.
Google habe Prüfpflichten. Jetzt hat sich herausgestellt, dass rund
250 Videoclips, die in der Klage aufgeführt waren, von Viacom selbst
hochgeladen wurden. Wenn Viacom nicht einmal selbst sagen kann,
welche Filme auf YouTube ihre Rechte verletzen, wie soll Google dies
dann können? Zur Ehrenrettung von Viacom sei aber gesagt, dass 200
trotzdem eine kleine Zahl ist angesichts von angeblich angeführten
63.000 Videos. Mehr bei
Mediapost.
Eine weitere Klage wird aus den USA
zum Dauerbrenner "Verwendung fremder Marken als Keywords" gemeldet.
Die streitgegenständliche Anzeige soll 84mal (!) angeklickt worden
sein und zu einem Verlust von Marktanteilen des Klägers geführt
haben,
King Pharmaceuticals, Inc., v ZymoGenetics, Inc.,
2009 WL 4931238 (E.D. Tenn. Dec. 10, 2009).
Baidu, die bedeutenste Suchmaschine
in China, droht eine Klage von Shanda
Literature Limited (SDL). Der Vorwurf: Links in den Suchergebnissen
führen zu rechtswidrigen Kopien von Texten ihrer Autoren (mehr bei
Chinadaily).
Sind Links zur Website Wikileaks
ggf. strafbar. Eine Einschätzung dazu auf
Internet-Law.
Wie sollten Nutzer bei personenbezogenen
Werbeeinblendungen darüber informiert werden, warum sie diese
Anzeige erhalten? Mehr dazu bei
Out-Law.
Keine Verwechslungsgefahr besteht
laut eines kanadischen Gerichts zwischen der Suchmaschine Groovle
und Google (BBC
News).
11.1.2010 Ausblick auf das
Suchmaschinenrecht 2010
Suchmaschinenrecht wird 2010 nicht
langweiliger werden, ganz im Gegenteil. Bereits in den
ersten Monaten des neuen Jahres dürften mit Spannung
erwartete Urteile für etwas mehr Rechtssicherheit sorgen.
Doch zugleich werfen neue technische Entwicklungen bereits
neue Fragen auf. Den Jahreswechsel möchte ich zum Anlass
nehmen, auf einige der kommenden Highlights hinzuweisen:
1. Ist die Verwendung einer fremden Marke
als Keyword eine Markenrechtsverletzung? Darf ein
Unternehmen z.B. bei Google eine Werbeanzeige für den Fall
schalten, dass ein Nutzer nach der Marke eines Konkurrenten
sucht? Der EuGH wird diese Frage für die EU-Staaten zu
beantworten haben. Er wurde von Gerichten aus Frankreich,
Deutschland, Österreich, England und den Niederlanden
angerufen. Zu den Vorlagen der französischen Cour de
Cassation hat der Generalanwalt M. Poiares Maduro am
22.9.2009 seine sehr liberale Stellungnahme vorgelegt. Ob
der EuGH dieser folgen wird?
Blick in die Kristallkugel: Glaubt man
der Gerüchteküche und berücksichtigt man die bisherige
Rechtsprechung des EuGH, der durchaus zur Anerkennung einer
eigenständigen Werbefunktion einer Marke tendiert, dürfen
sich Markeninhaber 2010 über das Urteil freuen und werden
wir neue Klagen sehen. Nur bei einer klaren Entscheidung des
EuGH gegen die Markeninhaber, wäre die Diskussion beendet,
anderenfalls bieten die vielfältigsten Konstellationen
(Verwendung der Marke auch in der Anzeige, Disclaimer auf
der verlinkten Webseite usw.) auf Jahre hinaus weiter
genügend Diskussionsstoff.
2. Eine Bildersuche ohne
Thumbnails ist nicht vorstellbar. Aber um die Ergebnisse zu
visualisieren, ist Google darauf angewiesen,
urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vorzunehmen.
Über deren Zulässigkeit hat der BGH am 10.12.2009
verhandelt. Sein Urteil wird für die nächsten Wochen
erwartet.
Blick in die Kristallkugel:
Ich tippe darauf, dass der BGH klar zum Ausdruck bringen
wird, dass die Darstellung der Thumbnails von einer
konkludenten Einwilligung des Urhebers gedeckt ist.
Vielleicht lässt sich das Gericht auch zu einem obiter
dictum hinreisen, wie es den Fall sieht, wenn ein Bild nicht
mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht
wurde. Hierzu läuft ein entsprechendes Verfahren vor dem OLG
Hamburg. Die Verkündigung des Urteils wurde anscheinend
mehrfach verschoben, vermutlich im Hinblick auf die
bevorstehende Entscheidung des BGH.
3. Der
Vergleichsvorschlag im Verfahren zwischen der
Autorenvereinigung Author's Guild und Google um die
Digitalisierung von Büchern in Universitätsbibliotheken und
die Zugänglichmachung von Snippets, hat 2009 zu kontroversen
Diskussionen um den Umgang mit dem kulturellen Erbe geführt.
Der erste Vergleichsvorschlag wurde heftig dafür kritisiert,
dass er ein dem Urheberrecht an sich fremdes Opt-Out-System
installiert und Google ein Monopol für die Verwertung
digitalisierter Bücher, insbesondere verwaister Werke
verschafft. Nachdem das US-Justizministerium ebenfalls den
Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, haben die Parteien diesen
überarbeitet und am 13.11.2009 ein Amended Settlement
Agreement vorgelegt. Am 18.2.2010 soll nun ein Fairness
Hearing stattfinden, in dem über die vorgebrachten Einwände
verhandelt wird.
Blick in die Kristallkugel: Es stehen
nach wie vor zahlreiche Einwände im Raum und ich würde nicht
ausschließen, dass noch weitere Detailänderungen am
Vergleichsvorschlag notwendig werden. Trotzdem rechne ich
damit, dass am Ende eine Zustimmung des Gerichts stehen
wird. Danach wird aber die Umsetzung des
Vergleichsvorschlags weiter sehr genau beobachtet werden,
insbesondere die US-Kartellbehörden werden die Entwicklung
des Marktes verfolgen und gegebenenfalls regulierend
eingreifen.
4. Google Street View hat 2009 in
vielen Ländern zu einer Debatte über den Datenschutz und das
Recht des einzelnen auf Privatsphäre geführt. Obwohl Google
in EU-Ländern die Gesichter von Passanten ebenso verwischt
darstellt, wie Autokennzeichen, sind Datenschützer mit immer
neuen Forderungen an das Unternehmen herangetreten. Die
verwendete Software funktioniere nicht hinreichend. Das
Abfahren von Straßen und das Aufschalten der Bilder solle
vorher angekündigt werden, usw. In der Schweiz wurde ein
Gerichtsverfahren vom Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür
initiiert.
Blick in die Kristallkugel: 2010 ist
mit einer Einführung des Dienstes in Deutschland zu rechnen.
Das Verfahren in der Schweiz könnte Signalwirkung für andere
Staaten haben. Letztlich wird sich die Aufregung um Street
View aber legen. Immer bessere Blurring-Software wird
Datenschützer irgendwann zufrieden zurücklassen und diese
ihren Blick wieder auf viel gravierendere Datenschutzfelder
werfen lassen.
5. Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP ist zu lesen, dass die Regelungen
zur Verantwortlichkeit im Telemediengesetz weiterentwickelt
werden sollen.
Blick in die Kristallkugel: Schon seit
Jahren wird über eine ausdrückliche Haftungsprivilegierung
für Hyperlinks und Suchmaschinen nachgedacht. Ich hoffe
zwar, dass 2010 endlich eine tragfähige Regelung auf den
Tisch kommt, besonders zuversichtlich bin ich allerdings
nicht!
6. Zeitungsverlage fordern vehement
die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts für ihre
Inhalte, um insbesondere einen besseren Schutz vor
"Schmarotzer-Diensten" wie Google News zu erlangen. Die
Politik scheint dieser Forderung durchaus positiv
gegenüberzustehen. Sie hat Eingang in den Koalitionsvertrag
gefunden. Dabei kann keiner sagen, wie dieses neue Recht
überhaupt aussehen soll. Soll die geschäftsmäßige Verlinkung
von Inhalten am Ende von der Zustimmung des Urhebers
abhängig gemacht werden?
Blick in die Kristallkugel: Ich
befürchte, wir werden 2010 ein neues Leistungsschutzrecht
bekommen. Es wird entweder so schwach ausgestaltet sein,
dass es Zeitungsverlagen in der digitalen Welt nicht
weiterhilft, oder so weit gefasst sein, dass
Kolalateralschäden bei z.B. Blogbetreibern nicht
auszuschließen sind.
Enden möchte ich mit ein paar
Gedanken zu möglichen zukünftigen Themen, dem
"Suchmaschinenrecht 2.0"
7. Googles Bilderdienst Picasa erkennt
Gesichter. Google wird im Januar ein eigenes Handy Nexus
vorstellen. Es gehört nicht viel Phantasie dazu, welchen
Dienst wir in Zukunft sehen könnten. Halten Sie ihr Handy in
Richtung des nett lächelnden Mädchens am Nachbartisch,
erfassen sie ihr Gesicht und Google spuckt ihnen sofort
ihren Namen, Daten, Website, Xing-Eintrag usw. aus. Die
Technik ist vorhanden, Datenschützer werden begeistert sein.
Ob und in welcher Form werden wir derartige Features sehen?
8. Wie wird kontextbezogene Werbung
z.B. im Rahmen eines Google-Navigationssystems oder eines
Google-Handys aussehen? Stellt sich auch hier wieder das
altbekannte Problem der Benutzung fremder Marken?
9. Es hat eine ganz schön
lange Zeit gedauert, bis die
Rechtsprechung geklärt hatte, dass Deep Links zulässig sind.
Websitebetreiber konnten sich nicht mit dem Argument
durchsetzen, dass Deep Links Nutzer an den Werbeanzeigen auf
ihrer Startseite vorbeiführen. Hier ließ sich argumentieren,
dass sie ja jederzeit Werbung auf ihren Unterseiten
platzieren können und dies ist heute auch Gang und Gäbe.
Aber wie sähe dies mit Deep Links einer neuen Generation
aus? Podcasting und "You-Tubing". Oft sind Videos oder
Audio-Files relativ lang. Was wäre, wenn sie jemanden direkt
auf einen Gesprächspunkt aufmerksam machen wollen, einen
Link auf eine Stelle eines Videos oder Podcasts setzen
können und als Nebenfolge eine Werbeansage am Anfang
umgehen? An entsprechenden Linktechniken wird gearbeitet,
teilweise gibt es sie schon.
10. Liegt die Zukunft des
Suchmaschinenmarktes bei Antwortsuchmaschinen? Diese werfen
vielfältige neue Probleme auf. Fragen Sie eine Suchmaschine
doch mal nach dem Liedtext des Songs Stille Helden von
Christina Stürmer. Im Moment führen sie Links in den
Suchergebnissen ggf. zu Webseiten, auf denen der Text in
urheberrechtswidriger Weise vervielfältigt wurde. Wollte
eine Antwortsuchmaschine auf der Ergebnisseite die Antwort
komplett liefern, ginge dies nur mit der Einräumung eines
Nutzungsrechts. Antwortsuchmaschine ohne Rechte an Content
sind nicht möglich. Schon alleine dadurch ergibt sich eine
natürliche Schranke, so dass "normale" Suchmaschinen nicht
überflüssig werden.
10.1.2010 Chinesische Autorin
klagt gegen Google Buchsuche
Die Autorin Mian Mian hat Google in China verklagt, weil ihr
Roman "Acid House" in der Google Buchsuche Datenbank zu
finden war. Sie verlangt Schadensersatz i.H.v. 61.000 Yuan
(rund 6.200 Euro). Dies ist das erste diesbezügliche
Verfahren in China. Das Gericht forderte in einer ersten
Anhörung die Parteien zu Vergleichsverhandlungen auf.
Die staatliche China Written Works Copyright Society
strebt im Januar zudem Verhandlungen mit Google an, da
insgesamt mehr als
80.000 Werke chinesischer Autoren in Googles digitaler
Bibliothek gefunden werden können.
In Frankreich wurde Google im Dezember 2009 zu einer
Schadensersatzzahlung von 300.000 Euro verurteilt, weil der
Suchanbieter Bücher des Verlags Editions du Seuil gescannt
hatte.
Die nächsten News kommen
wegen eines Trauerfalles erst ab
dem 10.1.2010
23.12.2009
Die einsamste Zahl
Links & Law verabschiedet sich bis zum 4.1.2010 in eine
kleine Weihnachtspause und wünscht allen Lesern schöne Feiertage und
einen guten Rutsch! Und nun zu den letzten News des Jahres in einer
Übersicht.
In der Schweiz läuft ein
Verfahren gegen Street View.
Hanspeter Thür, der Eidgenössische Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragte wollte Google zunächst auch dazu
verpflichten, vorerst keine Aufnahmen in der Schweiz mehr zu machen.
Die Parteien haben sich jetzt aber darauf verständigt, dass Google
auf eigenes Risiko weitere Aufnahmen machen, diese aber bis zur
rechtskräftigen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
im Internet veröffentlichen wird. Google verpflichtet sich außerdem,
ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der
Sache zu akzeptieren (Heise).
Google
beantwortet die Frage nach der
einsamsten Zahl.
Niederlage für Google in einem
Verfahren um die Buchsuche: Das Tribunal de Grande Instance in
Paris hat dem Konzern untersagt, Bücher ohne Erlaubnis einzuscannen.
Ferner wurde Google zu 300.000 Euro Schadensersatz verurteilt.
Google wird vermutlich Berufung einlegen (Heise).
22.12.2009
Stadt Ratingen: Google soll für die Street View Aufnahmen eine Gebühr
zahlen ...
Die Stadt Ratingen möchte aus der Erfassung ihrer Straßen für Google
Street View wenigstens Kapital schlagen, wenn sie den Dienst schon aus
rechtlichen Gründen nicht verbieten kann. Aufgrund einer geänderten
Sondernutzungssatzung soll Google Geld für die Aufnahmen zahlen müssen.
Rund 20 Euro pro Straßenkilometer sollen als Gebühren erhoben werden,
für ganz Ratingen damit rund 6180 Euro. Ob Google zahlt oder auf die
Aufnahmen verzichtet, war eigentlich nie die Frage. Natürlich hat Google
dies kurze Zeit nach der Ankündigung abgelehnt und darauf verwiesen,
dass die Aufnahmen bei der „regulären Teilnahme” am Straßenverkehr
angefertigt werden. Interessant wäre eine Überprüfung der Satzung auf
ihre Rechtmäßigkeit. Wir werden sehen, ob es soweit kommt.
21.12.2009
Blues Destiny: Klage gegen Google und Microsoft
Ein Plattenlabel aus den USA mit
dem Namen "Blues Destiny" hat Google und Microsoft
verklagt, weil diese Beihilfe zu illegalen Downloads
bei RapidShare leisten würden. In den
Suchergebnissen würden Seiten verlinkt, die wiederum
auf illegale Musikdownloads verweisen. Blue Destiny
habe den Suchmaschinen zwar sog. Takedown-Notices
geschickt, die Reaktionen der beiden Unternehmen
waren aber unterschiedlich. Google habe gar nicht
reagiert - was auch an angeblichen unklaren
Formulierungen der Benachrichtigungen gelegen haben
könnte -, Microsoft hat die Links entfernt. Für Blue
Destiny hat Microsoft dabei anscheinend aber
trotzdem zu langsam reagiert und sich wohl auch
geweigert, "screening technologies" einzusetzen, um
das weitere Erscheinen der Links in den
Suchergebnissen zu verhindern.
Da sich
Rapidshare über Werbeanzeigen, auch AdSense,
finanziert, habe z.B. Google ein finanzielles
Interesse daran, möglichst viele Nutzer über seine
Suchergebnisse zu den rechtswidrigen
Downloadmöglichkeiten zu verweisen.
Rechtlich geht es um die Voraussetzungen einer
mittelbaren Urheberrechtsverletzung in den USA. Die
Rechtslage ist hier bislang alles andere als klar
und das weitere Verfahren könnte ziemlich spannend
werden.
Blues
Destiny Records LLC v. Google, Inc.,
3:09-cv-00538-WS-EMT (N.D. Fla.
complaint filed
Dec. 7, 2009)
FragranceNet hat 2007 in den USA eine
AdWords Klage gegen einen Konkurrenten verloren. Das Gericht lehnte
einen "use in commerce" ab und verwies auf ein Urteil des Second Circuit
zu einem ähnlichen Online-Werbeprogramm (FragranceNet.com,
Inc. v. FragranceX.com, Inc., 2007 WL 1821153 (E.D.N.Y. June 12,
2007); siehe dazu auch USA:
Keyword-Advertising als "Use in Commerce"). Bei diesem konnten
Kunden jedoch nur eine Produktkategorie wählen, nicht eine spezielle
Marke als Auslöser für die Schaltung ihrer Anzeige.
2009 hat der
Second Circuit bei AdWords nun einen "use in commerce" angenommen und
die Interpretation der Untergerichte abgelehnt. FragranceNet
hat dies anscheinend zum Anlass genommen, sein Glück erneut zu versuchen
und einen weiteren Konkurrenten verklagt:
FragranceNet.com, Inc. v. Les Parfums, Inc., 2009 WL 4609268 (E.D.N.Y.
Dec. 8, 2009). Mehr dazu auch bei
Goldman.
19.12.2009
Musiker nutzt Google Street View für Eigenwerbung
Beschwerden von Leuten, die sich auf Google Street View wiederfinden -
nichts neues. Datenschützer, die eine mangelhafte Unkenntlichmachung von
Gesichtern und KFZ-Kennzeichen bemängeln - nichts neues. Aber ein
Musiker, der es gerade darauf anlegt, Street View als Werbung zu
benutzen, eine Premiere! Als Google ankündigte, Aufnahmen von
Saskatoon zu machen, mobilisierte ein
Musiker Freunde und Bekannte, um das Fahrzeug von Google zu finden. Das
gelang ihm dann auch und er schaffte es, mit einem Schild und seiner
Gitarre fotografiert zu werden. Und da er das Abfahrmuster des Fahrzeugs
erkannte, gelang es ihm, ein zweites Mal erfasst zu werden. Nur schade,
dass Google sein Gesicht nur verschwommen darstellt...
Das Gesetz
unterscheidet nicht zwischen Verbraucherinformationen für
mobile und nicht-mobile Endgeräte. Der Verzicht auf die
Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem
angeblichen Platzmangel begründet werden. Auch ein Hinweis
auf die vollständige Darstellung des Angebots mit allen
Details und allen Informationen unter einer anderen
Internetadresse, reicht zur Erfüllung der
fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht aus.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009, Az.4 U 51/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Antragsgegner vertreibt Kirschkerne
und Kirschkernkissen als gewerblicher Verkäufer auf der
Internetplattform F. Verbraucher können ein F-Angebot des
Antragsgegners auch über die F-Portale *Internetadresse1*
und *Internetadresse2* einsehen. Während im ursprünglichen
F-Angebot eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte
diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2*
einsehbaren Angebot bei der Darstellung auf einem
Mobiltelefon. Im unteren Bereich jeder Handyseite war jedoch
angegeben: "HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht
vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen,
gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu
informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel
kaufen." Auf der zweiten Seite fand sich die Information:
"Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €." Der Antragsteller
moniert, dass das Angebot weder eine Belehrung über das
Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den
Versandkosten enthält. Der Antragsgegner gibt an, dass es
aus technischen Gründen nicht möglich sei, alle Einzelheiten
eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und
hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite
wiederzugeben.
Gründe (zusammengefasst):
Anders als das Landgericht bejahte das
OLG Hamm einen Verfügungsanspruch wegen der fehlenden
Widerrufsbelehrung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr.
11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB InfoV.
Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten
Angebot die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf
die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht
nicht aus. Alleine mit einem angeblichen Platzmangel kann
ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht
begründet werden. In dem Hinweis, man möge sich auf der
Seite *Internetadresse* informieren, liegt keine
hinreichende Belehrung. Diesem lässt sich auch nicht
entnehmen, dass es dort um die Rechte des Käufers und
insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann.
Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG
a.F. und n.F. vor. Es geht um grundlegende
Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den
mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine
Nachahmungsgefahr besteht.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf
die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4
Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2
Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem
gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform
angegeben worden. Diese befanden sich nicht auf der
Infoseite, von der aus der Verbraucher schon bestellen
konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen
werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu
spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im
Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und
Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen
Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden.
Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des
Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es
hier.
Es liegt erneut keine Bagatelle i.S.d. §
3 UWG vor.
Praxishinweis:
Sowohl diesem als
auch dem Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09 (in diesem Heft)
liegt das Problem zugrunde, auf begrenztem Raum Nutzern
vollständige Informationen liefern zu müssen. Bei Google
dürfen Textanzeigen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die
Überschrift auf 25, die folgenden Zeilen auf 35 Zeichen
begrenzt sind. Im M-Commerce wird schon länger darüber
diskutiert, wie das gesetzliche Anforderungsniveau
angesichts der eingeschränkten Visualisierungsmöglichkeiten
des Endgerätes erfüllt werden kann (vgl. z.B. Pauly, MMR
2005, 811 ff.; Ranke, MMR 2002, 509 ff.).
Hinsichtlich der
durch seine Knappheit an sich irreführenden Aussage
„Lieferung innerhalb von 24 Stunden“ hat das OLG Hamm unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung zu Sternchenhinweisen eine
praktikable Lösung aufgezeigt. Da Nutzer zwingend über die
in der Anzeige verlinkte Webseite erst zu dem eigentlichen
Angebot kommen, kann es genügen, wenn hier deutlich
Klarstellungen zur werblichen Aussage erfolgen. Anders die
Situation im M-Commerce. Hier haben Nutzer nicht sofort die
Möglichkeit, über ein anderes Gerät die nicht auf ihrem
kleinen Handy-Display angezeigten Informationen über den
Link zu einer Webseite anzusehen. Insoweit findet ein
Medienbruch statt. Allerdings überrascht es, wie schnell das
OLG Hamm hier einen Rechtsverstoß annimmt und den
Platzmangel als nicht berücksichtigungswürdig abtut. Es
hätte u.a. erörtert werden müssen, ob und inwieweit ein
Verzicht des Verbrauchers auf die Informationen durch die
Wahl des eingesetzten Kommunikationsmittels denkbar wäre und
ob sich eine Einschränkung hinsichtlich der Art der
Bereitstellung der Informationen aus der gesetzlichen
Formulierung „in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise“ ableiten
lässt.
Im Bereich des M-Commerce hängen die
gesetzlichen Vorschriften der technischen Entwicklung
hinterher. Der Europäische Gesetzgebers ist sich dieses
Problems jedoch bewusst und hat es in dem Vorschlag für eine
Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 (KOM
(2008) 614/4) aufgegriffen. Art. 11 Abs. 3 sieht vor, dass
bei einem Vertragsschluss mittels eines Datenträgers, auf
dem für die Darstellung
der Informationen nur begrenzter Raum
bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, zumindest über die
wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis zu
informieren ist. Bzgl. der restlichen Informationen soll der
Verbraucher an eine andere Informationsquelle verwiesen
werden dürfen, z. B. durch die Angabe einer gebührenfreien
Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite
des Gewerbetreibenden, auf der die einschlägigen
Informationen unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich
sind (vgl. Erwägungsgrund 21).
1. Klauseln, die den Verwender zur
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne
Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam,
wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen
von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und
inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot
genügen.
2. Eine Klausel, wonach der Nutzer
sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach
dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als
Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.
3. Eine Klausel, wonach in einem
Account eingegebene Daten mit Daten anderer eigener Services
oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt
eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare
Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG
unwirksam ist.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 7.8.2009, Az. 324
O 650/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Dachverband der Verbraucherzentralen
hat Google wegen der Verwendung mehrerer Klauseln in den
Google Inc. Servicebedingungen und der Datenschutzerklärung
auf Unterlassung verklagt. Beide Vertragswerke sind bereits
Mitte 2008 durch geänderte Fassungen ersetzt worden.
Gründe (zusammengefasst):
1. Auf die Verbandsklage war deutsches
Recht anzuwenden. Zwar sah die Rechtswahlklausel in Ziffer
20.7 der Servicebedingungen die Anwendbarkeit englischen
Rechts vor (Art. 27 EGBGB), jedoch bleiben gemäß Art. 29
Abs. 1 EGBGB die zwingenden verbraucherschützenden
Regelungen - hierzu gehören die §§ 305 ff. BGB - des
deutschen Rechts maßgeblich, soweit diese günstiger sind
(vgl. Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB
Rn. 8).
Zwischen der Beklagten und ihren Nutzern
kann bei registrierungspflichtigen Services ein
Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB geschlossen
werden. Bei der bloßen Nutzung der Suchfunktion dürfte es
mangels Rechtsbindungswillen an einem solchen zwar fehlen.
Allerdings genügt es für die Annahme von Vertragsbedingungen
i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn der Text den Eindruck
hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und
Pflichten begründen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., §
305 Rn. 3; BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95,
Juris Rz. 18). Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen
Auslegung hat der Beklagte den Eindruck erweckt, bereits
jede Nutzung der Services führe zu einem Vertragsverhältnis.
So hat sie selbst die Begriffe „Vertragsbeziehung“ und
„Vereinbarung“ verwendet und eine Annahme der
Vertragsbedingungen bereits durch die tatsächliche Nutzung
der Services (nicht nur bestimmter Services) postuliert.
Soweit Art. 50 EG-Vertrag
Dienstleistungen als Leistungen definiert, die in der Regel
gegen Entgelt erbracht werden, steht auch dies nicht einer
Anwendbarkeit des Art. 29 EGBGB entgegen. Der Charakter des
Entgelts als „Gegenleistung“ ist nur in einem weiten Sinne
erforderlich, wobei Umwegrentabilitäten im Hinblick auf
Werbeeinnahmen eingeschlossen sind. Das Entgelt muss nicht
zwingend von dem entrichtet werden, dem die Leistung zu Gute
kommt (vgl. Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl.
2009, Art. 49/50 EGV Rn. 19 m.w.N.). Es genügt demnach, dass
die Beklagte ihre Leistungen in Kombination mit dem Angebot
von Werbedienstleistungen zu eigenen Erwerbszwecken zur
Verfügung stellt.
2. Die Klausel "Google behält sich das Recht vor (übernimmt
aber keine Verpflichtung) sämtliche Inhalte vorab
durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu
ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen" ist
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da die
Klausel den Nutzer unangemessen benachteiligt. Bei der
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel als
umfassende Ermächtigung auszulegen, sämtliche Informationen
und Daten, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung eines
Dienstes der Beklagten eingibt, ohne konkreten Anlass und
ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen und ggf. zu
ändern oder zu löschen. Beispielsweise würde sie die
Beklagte ermächtigen, urheberrechtlich geschützte Werke zu
löschen oder vertrauliche Mitteilungen auszuwerten. Mangels
Bestimmtheit und mangels klarer Abgrenzung im Verhältnis zu
etwa geltenden Zusatz- oder Sonderbedingungen ist sie ferner
intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dabei konnte es das LG Hamburg offen
lassen, ob für diese Klausel bei der normalen Websuche
überhaupt ein praktischer Anwendungsbereich existiert. Denn
die Servicebedingungen und ihnen folgend der Gegenstand der
Unterlassungsklage erstrecken sich auf alle von der
Beklagten angebotenen Dienste.
3. Ziffer 19.1 der Servicebedingungen
sieht vor, dass Google die Allgemeinen Bedingungen ggf.
ändern kann und die geänderte Fassung online bereit stellt.
Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, da die
Klausel bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils
versprochenen Leistung betreffen kann. Ein
Änderungsvorbehalt ist unzulässig, bei dem eine Regelung im
Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den
Klauselgegner ganz fehlt. Soweit nicht Leistungen betroffen
sind, ist die Klausel außerdem gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam. Klauseln, die den
Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur
wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche
Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken
beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem
Transparenzgebot genügen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O.,
§ 305 Rn. 48 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer
entsprechenden Beschränkung und Konkretisierung des
Änderungsrechts.
4. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich
bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem
Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme
auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Neufassungen
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwar
grundsätzlich über eine Erklärungsfiktion einbezogen werden;
es bedarf aber einer angemessenen Widerspruchsfrist, eines
unmissverständlichen Hinweises auf die Bedeutung des
Schweigens und der Übermittlung der neuen Fassung.
5. Eine Klausel, wonach in einem Account
eingegebene Daten mit Daten anderer Google Services oder
anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im
Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel
dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist.
Zwar wird § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz
i.S.v. § 2 UKlaG angesehen, weil die Vorschrift alle
natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher
schützt. Die angegriffene Bestimmung stellt jedoch – bei der
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – eine Allgemeine
Geschäftsbedingung dar. Sie beschreibt nicht nur Vorgänge,
für die gegebenenfalls an anderer Stelle eine Einwilligung
eingeholt wird und erschöpft sich auch nicht in einer
Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten i.S.d. § 13 TMG. Vielmehr
erweckt die Bestimmung zumindest den Eindruck, selbst eine
vorformulierte Einwilligungserklärung für die Erhebung von
Daten darzustellen. In Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten verlangt § 4 Abs. 1
i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG insbesondere, dass die Einwilligung
zumindest besonders hervorzuheben ist. Bereits hieran
scheitert die angegriffene Bestimmung und benachteiligt den
Verbraucher insoweit unangemessen. Darüber hinaus sind auch
die Anforderungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG nicht
eingehalten. Insbesondere stellt die Klausel nicht sicher,
dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig
erteilt und den Inhalt seiner Einwilligung jederzeit abrufen
kann, wobei es angesichts des der Klausel zukommenden
möglichen weiten Erklärungsinhaltes nicht darauf ankommt, ob
der Nutzer an anderer Stelle, insbesondere bei der Anlegung
eines Accounts, in die Erhebung und Verarbeitung seiner
Daten einwilligt und dies erkennt.
6. Die für den Unterlassungsantrag nach §
1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für eine
Beseitigung derselben reichen regelmäßig weder die Änderung
der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung
des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein
Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es
demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die
Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln
verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH,
Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).
Durch eine Überarbeitung der Regelwerke ist nicht
gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln
sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise
abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte
Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten
kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der
angegriffenen Klausel übereinstimmen.
Praxishinweis:
Die Glaubwürdigkeit des Firmenmottos von
Google "Don't be evil" hat in der Öffentlichkeit in den
letzten Jahren bereits einige Kratzer erhalten. Ein Grund
hierfür ist die zunehmende Kritik an der für Nutzer
intransparenten Datensammelleidenschaft des "Datenkrakens".
Begleitet wird diese von einer kontrovers geführten
Diskussion der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU mit
Suchmaschinenvertretern und einer langsam beginnenden
Aufarbeitung der Thematik in der Literatur (Ott, MMR 2009,
448 ff.; ders. MMR 2009, 158 ff.). Mit dem Urteil des LG
Hamburg spricht nun erstmals ein Gericht in Deutschland klar
aus, dass einzelne Bestimmungen zum Datenschutz zumindest
einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Auch wenn Google
seine Klauseln geändert hat: Die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben, z.B. hinsichtlich einer
Erhebung personenbezogener Daten, und hierzu sind nach
umstrittener Ansicht zumindest aufgrund der
Kombinationsmöglichkeiten mit Daten registrierter Nutzer
auch die bei der Websuche gespeicherte IP-Adresse der Nutzer
zu zählen, bleibt fraglich.
Die Aussage "Lieferung innerhalb von
24 Stunden" innerhalb einer Google AdWords Anzeige ist nicht
irreführend, wenn der Nutzer in nicht zu übersehender Weise
auf der darin verlinkten Webseite des Werbetreibenden von
einschränkenden Bedingungen erfährt, bevor er eine
Kaufentscheidung treffen kann.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U
19/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben Druckerzubehör im
Internet. Die Antragsgegnerin wirbt bei Google zu dem
Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender Anzeige:
"Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden
günstig –schnell –zuverlässig
"Internetadresse"
Auf der in der Anzeige verlinkten
Webseite der Antragsgegnerin weist diese auf den 24 Stunden
Lieferservice wie folgt hin: "Artikel, die Sie bei uns bis
16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum
Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei
ihnen." Die Antragstellerin hält die Werbung für
irreführend. Die Antragsgegnerin verteidigt sich damit, dass
es für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht
überraschend, sondern selbstverständlich sei, dass ein
24-Stunden-Lieferservice nicht ohne Einschränkung möglich
ist.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat einen
Unterlassungsanspruch verneint. Die Antragstellerin sei
zwar ohne Zweifel als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG antragsbefugt, doch habe sie mit den beanstandeten
Aussagen keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des §
3 UWG a.F. vorgenommen.
In der Behauptung
"Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" ist eine
Maßnahme der Förderung des eigenen Absatzes und damit eine
Werbung zu sehen, aber keine irreführende Angabe im Sinne
des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Dabei kommt es darauf an, wie
die angesprochenen Verbraucher, die im Internet
Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen.
Zwar mag ein Teil der Verbraucher wissen, dass es wegen der
erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der
Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese
Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen
des begrenzten Platzes unvollständig ist und sie weitere
Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin
erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte
Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen,
dass am Sonntag nicht geliefert wird. Das ändert aber nichts
daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24
Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie
erscheint, die den besonderen Vorzug des Angebots bilden
könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der
angesprochenen Verbraucher nimmt den eindeutigen Wortlaut
für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage
deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung
innerhalb 24 Stunden kommt, insbesondere auch, wenn er am
frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon
deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden
nach den eigenen Angaben auf der Startseite der
Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45
Uhr erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte Angaben zu
Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können,
dass eine solche Fehlvorstellung bei einem nicht
unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte entstehen
können. Ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine
irreführende Werbung geben.
Die so bewirkte
Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer
Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf
die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der
maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis
16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden.
Regelmäßig reicht es zwar für die Gefahr einer Irreführung
aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe
überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden
befasst. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden
Werbetext können die durch gesonderte Werbeaussagen
eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte
Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen (vgl.
Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für
die herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze
können allerdings für den hier vorliegenden Fall nicht
übernommen werden. Denn die verknappte schlagwortartige
Werbung bei Google steht in einem kaum trennbaren
Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der
Startseite der Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher
stets gelangt, wenn er sich näher auf das Angebot einlassen
will. Dort erfährt er sofort in nicht zu übersehender Weise
die Einschränkung und wird in der erforderlichen Weise
aufgeklärt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann. Der
Fall kann nicht anders behandelt werden als der Fall einer
Blickfangwerbung.
Eine Irreführung scheidet dabei aus, wenn
der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu
dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Hefermehl/ Bornkamm,
UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). In diesem Fall ist es zwar
kein Sternchenhinweis, aber ein Link, den er benutzen muss,
um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit
zwangsläufig benutzen muss. Es bleibt somit nur die
Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite
der Antragsgegnerin aufsucht, der es sonst nicht getan
hätte. Diese Wirkung ist aber nicht damit zu vergleichen,
dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in
das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell,
wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist,
verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine
solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er
die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen
Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer
Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft.
Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der
Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun
einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb
anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des
Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass
eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung
der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat (vgl.
Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2.192 ff., 2.196 unter
Hinweis auf BGH GRUR 1999, 1122, 1124 –EG-Neuwagen I und BGH
GRUR 1999, 1125,1126 –EG-Neuwagen II).
15.12.2009
Google AdWork - Google geht gegen Betrüger vor
"Sind Sie arbeitslos? Dann ist Google Adwork genau das richtige für sie!
Verdienen Sie mit Hilfe von diesem Programm ihr Geld auf einfache Weise
daheim! DVD und Zugang zu dem Programm für wenige Euro." ... Wer dumm
genug ist, auf derartige Anbieter hereinzufallen, erhält oft - wenn
überhaupt - eine DVD mit im Internet ohnehin frei zugänglichen
Informationen oder virenverseuchte Programme, ist sein Geld los und hat
seine Mühe damit, weitere monatliche Abbuchungen zu verhindern. Einige
dieser Betrüger werben mit dem Namen Google bzw. erwecken den Eindruck,
ihr Service werde in Kooperation mit Google erbracht. Dort landen dann
auch oft Beschwerden der Betrogenen. Google ist gegen einiger dieser
Verbrecher in die Offensive gegangen und hat u.a. Pacific Webworks Inc.
in den USA verklagt.
14.12.2009
BGH: Verhandlung zu Thumbnails bei der Bildersuche
Am 10.12.2009 fand die mündliche Verhandlung vor dem
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Sachen Thumbnails bei
Bildersuchmaschinen statt. Mit einem Urteil ist allerdings erst in
einigen Wochen zu rechnen. Nach den
Presseberichten denkt das Gericht anscheinend in zwei Richtungen:
Zum einen scheint es der Ansicht zuzuneigen, dass die Anzeige von
Bildern in der Trefferliste einer Suchmaschine von einer
stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt sein könnte.
Zum anderen schließt es eine Vorlage an den EuGH nicht aus, um eine
mögliche Haftungsprivilegierung nach der E-Commerce-Richtlinie erörtern
zu lassen.
Die Annahme einer konkludenten
Einwilligung vertrete ich auch, deshalb fände ich derartige Entscheidung
sehr begrüßenswert. Mir ist jedoch nicht so ganz klar, was der BGH im
Zusammenhang mit einer Haftungsprivilegierung meint. Wird ein Werk ohne
Einwilligung des Urhebers in das Internet gestellt, dann versagt die
Idee einer konkludenten Einwilligung für die Bildersuche. Die
Suchmaschine kann diese Rechtesituation nicht beurteilen. Es lässt sich
dann durchaus hören, dass eine Verpflichtung zur Entfernung des
Thumbnails erst nach einem Hinweis des Rechteinhabers besteht. Das setzt
aber zudem voraus, dass die Thumbnails nicht als eigene, sondern als
fremde Inhalte eingestuft werden.
Der Fall beim BGH betrifft aber nun die
Konstellation, dass die Werke mit Zustimmung des Urhebers ins Internet
gelangt sind. Wenn der BGH hier nicht den Weg einer konkludenten
Einwilligung geht und damit wohl einen Urheberrechtsverstoß bejaht, dann
erscheint es sehr gewagt, hier einen Weg über eine
Haftungsprivilegierung zu suchen. Wir werden das Urteil abwarten müssen.
Nur am Rande bemerkt: Bislang musste man
aus der Rechtsprechung des BGH folgern, dass die
Haftungsprivilegierungen des TMG / der E-Commerce-Richtlinie keine
Anwendung auf Hyperlinks und Suchmaschinen finden. Anscheinend findet
hier ein Umdenken statt. Grund könnten die Schlussanträge des
Generalanwalts im AdWords-Verfahren vor dem EuGH sein. Dieser hatte eine
Haftungsprivilegierung für Websucheergebnisse vertreten.
13.12.2009
Datenschutz, AdWords & Manipulationen bei Google Maps
Aus der Rubrik "Was sonst noch diese Woche geschah":
Google bietet eine
Echtzeitsuche
in Quellen wie
Nachrichtenseiten, Twitter und
Facebook an (Heise).
Google "beglückt" jetzt auch
nicht registrierte Nutzer mit
Hilfe eines Cookies,
in dem
Informationen über Suchanfragen
der letzten 180 Tage
abgespeichert werden,
mit personalisierten
Suchergebnissen (Heise).
Der Dänische Supreme Court hat
einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wegen
der Buchung eines
markenrechtlich geschützten
Begriffs als Keyword abgelehnt,
weil er Zweifel am Vorliegen
eines “commercial use” hatte (class
46 /
Austrotrabant). Mehr zu dem
Urteil in Kürze auch hier.
Eine Blumenhändlerin aus
Neuseeland
veränderte die Einträge ihrer
Konkurrenten bei Google Maps und
wurde dafür nun angeklagt.
Angeblich soll dies der erste
derartige Fall sein (Spiegel).
12.12.2009
Entscheidungen zum Verbraucherschutz im Internet
Heute eine Zusammenstellung der
Urteile, die ich bislang für die VuR
zusammengefasst habe. Wer sich zur
Entwicklung des
Verbraucherschutzrechts im Internet
informieren will, findet hier die
wichtigsten Entscheidungen der
letzten Monate:
11.12.2009
Google räumt Zeitungsverlagen mehr Kontrollrechte über ihren Inhalt ein
In dem andauernden Streit zwischen Google und einigen Zeitungsverlagen
versucht Google, diesen entgegenzukommen und hat zwei neue Möglichkeiten
eingeführt:
Bislang war ein Googlebot sowohl für die Web-
als auch für die Newssuche unterwegs, mit der Folge, dass ein
Ausschluss über robots.txt zum Verschwinden einer Seite aus dem
Index beider Suchen die Folge war. Über ein Formular konnten Verlage
aber jederzeit ein Entfernen ihrer Beiträge nur aus der Newssuche
verlangen. Mit einem neuen News-spezifischen Crawler ist es nun
nicht mehr nötig, direkt mit Google Kontakt aufzunehmen, sondern
kann gezielt das Aussperren des Googlenews-Bots vorgenommen werden.
Siehe dazu den
Official Google News Blog
Google indiziert im Rahmen des
First Click Free Programms registrierungspflichtige Inhalte von
Verlagen mit deren Zustimmung. Gelangt ein Nutzer über Google News
zu einem Artikel, kann er ihn komplett ansehen. Nur wenn er weiteren
Links auf der Nachrichtenseite folgt, ist die Ansicht weiterer
Artikel von einer Registrierung (ggf. einer Bezahlung) abhängig.
Google ermöglicht es Verlagen nun, diese Möglichkeiten der Nutzer
einzuschränken. Sie sollen nur noch bis zu fünfmal täglich über
einen direkten Link von Google auf den Inhalt eines Verlags
zugreifen dürfen. Siehe dazu den
Official Google News Blog
Microsoft hat inzwischen dementiert, Verlage dafür
bezahlen zu wollen, dass sie ihre Inhalte aus der Google-Newssuche
entfernen (Heise)
10.12.2009
Deutsche Digitale Bibliothek als Konkurrent zur Google Buchsuche?
Die Bundesregierung hat am 2.12.2009 die Einrichtung
einer nationalen Online-Bibliothek beschlossen. Ab 2011 sollen in der
sog. "Deutschen Digitalen Bibliothek" (DDB) mehr als 30.000 Kultur- und
Wissenseinrichtungen verbunden werden und Bürgern ein zentraler Zugriff
auf Bücher, Bilder, Archivalien, Skulpturen, Noten, Musik und Filme
ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die Bibliothek über moderne Such-
und Präsentationstechniken verfügen. Sie soll mit dem europäischen
Digitalisierungsprojekt Europeana
verknüpft werden.
Kultur-
und Medienstaatsminister Bernd Neumann
erklärte dazu: "Das Projekt
Deutsche Digitale Bibliothek (DBB) ist
ein Quantensprung in der Welt der
digitalen Information. Durch sie werden
in Zukunft Datenbanken von über 30.000
Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen
in Deutschland vernetzt und über ein
einziges nationales Portal allen Bürgern
zugänglich gemacht werden. Die DDB führt
das digital verfügbare Angebot
bedeutender Kultur- und
Wissenschaftseinrichtungen aus ganz
Deutschland zusammen und erschließt es
multimedial. Die DDB ist ein
Jahrhundertprojekt in der digitalen Welt
und leistet einen herausragenden Beitrag
zur Bewahrung unserer kulturellen
Identität und zum Urheberrechtsschutz."
Ob Europeana und / oder DBB in
absehbarer Zeit wirklich zu einer von
Nutzern angenommenen Alternative
insbesondere zur Google Buchsuche
werden, wage ich zu Bezweifeln. Aber es
ist ja auch ein Jahrhundertprojekt ....
Wer wissen will, wie
Google Wave
funktioniert, kann sich
im
Complete Guide to Google
Wave darüber
informieren, der im
Volltext online
verfügbar ist und
ständig weiter
verbessert wird.
8.12.2009
Google wegen eines Mordanschlags verklagt
Michael Trkulja wurde 2004 in den Rücken geschossen. Und wer ist schuld
daran: Natürlich Google! Denn wer seinen Namen eingibt, landet auf einer
Webseite, die ihn mit der organisierten Kriminalität
in Australien in Verbindung bringt. Grund genug also für eine Klage...
Trkulja verlangt Schadensersatz und Entfernung des Links.
7.12.2009
Stellungnahmen im Buchsuche-Vergleich - Eine Übersicht
Einwendungen gegen den neuen Google
Buchsuchevergleich können bis zum
28.1.2010 vorgebracht werden. Das
Gericht wird aber auch die
bisherigen Stellungnahmen in seine
Entscheidungsfindung einbeziehen.
Auf einzelne von ihnen bin ich hier
eingegangen, eine komplette
Übersicht aller Schriftsätze des
Verfahrens gibt es bei
Justia, im Folgenden sollen die
wichtigsten Stellungnahmen
aufgeführt werden:
6.12.2009
Ranking-Kriterien für Werke in Bibliotheken
Lewandowski untersucht in einem
neueren Aufsatz das Ranking von
"library materials". Aufgrund
der Sucherfahrungen im Internet
stellen Nutzer immer höhere
Erwartungen an z.B. Kataloge von
Bibliotheken. Lewandowski macht
verschiedene Ranking-Faktoren aus,
beleuchtet aber auch deren Probleme.
Philosophen suchen vielleicht eher
nach älteren Quellen,
Wissenschaftler nach aktuellen.
Freshness als Faktor eignet sich
eher bedingt. Gewöhnliche
Suchmaschinen werten den Text der
verlinkten Webseiten aus. Bzgl.
Büchern würden Bibliotheken aber oft
nur über bibliographische Angaben
oder kurze Inhaltsbeschreibungen
verfügen. Bücher, die für eine Suche
relevant sind, könnten daher nicht
in den Treffer erscheinen, weil sich
die gesuchten Begriff nicht in den
wenigen Angaben finden.
5.12.2009
Suche nach juristischen Artikeln und Urteilen in den USA
Google Scholar wartet seit
einigen Tagen mit einem sehr
interessanten Feature auf. Jetzt
kann in der US-Version gezielt nach
juristischen Beiträgen und Urteilen
gesucht werden! Google macht damit
Westlaw und LexisNexis Konkurrenz.
4.12.2009
Düsseldorfer Kreis beschäftigte sich mit Webtrackern
Heise hat vor
einigen Tagen über einen Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für
den Datenschutz im nicht-öffentlichen Beriech („Düsseldorfer Kreis“)
berichtet. Das Gremium hatte sich des Themas Erstellung von
Nutzerprofilen durch Programme wie Google Analytics angenommen.
Inhaltlich scheinen mir die Überlegungen der Datenschützer allerdings
nichts neues zu bringen. Wenn das eingesetzte Programm die IP-Adresse
ebenfalls erfasst, kann diese nicht als Pseudonym verwendet werden, weil
sie personenbeziehbar ist.
Jede mir bekannte
Untersuchung zu Google Analytics gelangt zu dem Schluss, dass der
Einsatz des Programms nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar
ist. Trotzdem soll es auf rund 1,8 Millionen deutschen Webseiten zum
Einsatz kommen. Gegen jeden Verwender werden die Datenschützer also kaum
vorgehen. Einige exemplarisch herausgreifen, kann ich mir als nächsten
Schritt ebenfalls kaum vorstellen. Wahrscheinlich stehen Google neue
Verhandlungen mit den Datenschützern über die Arbeitsweise von Google
Analytics bevor.
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema in
meinem Aufsatz
"Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Webtracking?"
in
K&R 2009, 308-313
3.12.2009
Google Buchsuche - Zeitplan und Betroffenheit deutscher Autoren
Rund
zwei Wochen sind schon wieder
vergangen, seitdem Google das
Amended Settlement Agreement (ASA)
vorgelegt hat. Zeit also, mal wieder
einen Blick auf den neuen Zeitplan
und die aktuellen Entwicklungen zu
werfen, sowie auf erste Analysen
hinzuweisen.
Der Anwendungsbereich des
Vergleichs wurde erheblich
eingeschränkt. Nach 1.19 ASA gilt der
Vergleich für Bücher, die
nicht in den USA
veröffentlicht worden sind,
nur noch dann, wenn sie
entweder beim United States
Copyright Office registriert
wurden oder nachweislich in
Kanada, Großbritannien oder
Australien erschienen sind.
Deutsche Autoren sind aber
trotzdem zum Teil weiter
vom Vergleich betroffen. Bis
1978 war für die Erlangung von
Urheberrechtsschutz in den USA
eine Registrierung beim
Copyright Office nötig. Der
Börsenverein hatte seinen
Mitgliedern auch zur Eintragung
geraten. Eine Nutzung älterer
Bücher ist jedoch dann nicht
zulässig, wenn aktuellere
Ausgaben eines Werks als
lieferbar anzusehen sind.
Nach Angaben von Google
sollen mehr als die Hälfte der
Bücher in den US-Bibliotheken
nicht englischsprachige sein.
Somit sei der Umfang des
Settlement um über 50% reduziert
worden.
Das ASA
bedeutet nicht, dass Google
aufhören würde, nicht erfasste
Werke deutscher Autoren nicht
mehr zu scannen. Google bleibt
hier bei seinem Standpunkt, dass
Scannen und Zugänglichmachen von
Snippets als fair use rechtlich
zulässig ist. Interessant in
diesem Zusammenhang auch eine
Klage gegen die Buchsuche in
Frankreich, über die am 18.12.09
eine Entscheidung fallen soll.
Autoren, die vom Settlement
nicht mehr erfasst sind, können
keinen freiwilligen Opt-In
erklären. Sie sind auch separate
Abmachungen mit Google
angewiesen.
Wer bzgl. des ersten Vorschlags
seinen "Opt-Out" erklärt hat,
kann mittels einen "Opt Back In"
wieder in die class
einsteigen.
Richter Denny Chin hat dem ASA
seine
vorläufige Zustimmung
erteilt (Preliminary approval).
Bis zum 28.1.2010 können
Einwendungen gegen das ASA
vorgebracht werden. Das
fairness hearing soll am
18.2.2010 stattfinden.
Die
Songwriters Guild of
America hat als erste Gruppe
nach der Überarbeitung des
Vergleichs
ihre Einwände zurückgezogen.
2.12.2009
Rupert Murdoch will auf Google verzichten
Die Süddeutsche
hat vor einigen Tagen
berichtet, dass es der
australische Medienmogul Rupert
Murdoch wirklich wissen will: Seine
Inhalte sollen nicht mehr über
Google auffindbar sein. Im Laufe des
nächsten Jahres sollen diese
kostenpflichtig werden und vor
Google "versteckt" werden. Ob das
wohl aufgeht? Alleine das Wall
Street Journal soll 1/4 seiner
Besucher über Google bekommen.
An der Vermutung, dass Murdoch mit
Microsoft ein Exklusiv-Geschäft
tätigen könnte, so dass die Beiträge
alleine über Bing auffindbar sind,
scheint wohl etwas dran zu sein und
der
Zeitungsverlegerverband
BDZV begrüßt diese Entwicklung
ausdrücklich.
Verlage, die ihre Seiten aus
Google entfernen, verlieren Besucher
und damit Werbeeinnahmen. Es ist
wohl nicht anzunehmen, dass
Microsoft den vollen Verlust als
Gegenleistung abdecken wird. Es
bleibt also nur die Hoffnung, dass
Bing Marktanteile gewinnen wird.
Aber mal ehrlich: Wenn jemand bei
Google z.B. keine Artikel des Wall
Street Journal mehr finden sollte,
wird derjenige deshalb zu Bing
wechseln? Wenn ihm gerade an dieser
Zeitung gelegen ist, wird er deren
Seite gezielt aufrufen. Ansonsten
wird er sich mit der Übersicht der
anderen News-Anbieter genügen. Nur
wenn Google in Massen die Verlage
davonlaufen, könnte es kritisch
werden. Das halte ich jedoch für
sehr unwahrscheinlich.
Unschön ist natürlich, dass es dann nicht
mehr "einen Index" der verschiedenen Suchmaschinen geben könnte. Wer
sich aus Nachrichtenquellen A und B informieren möchte, findet diese nur
über Google, während die Quellen C und D nur gebingt werden können...
Soll so wirklich die Zukunft der Suche aussehen?
1.12.2009
Kooperation Yahoo / Microsoft in Kanada und Australien genehmigt
Heute einige Hinweis in eigener Sache und kleine Linktipps:
In den USA wurde Google einmal mehr wegen AdWords verklagt:
Dazzlesmile, LLC v. Epic Advertising, Inc., 2:09-cv-01043-PMW
(D. Utah
complaint filed Nov. 23, 2009).
Google experimentiert, zunächst nur in der US-Version, mit neuen
Werbeformaten. Bei einer Suche nach Filmen kann z.B. die Werbung der
Filmfirma zusammen mit einem Videotrailer erschienen. Die Suche nach
einem Blumenhändler in einer Stadt kann nicht nur zum Erscheinen der
gewohnten vierzeiligen Werbeanzeige, sondern zugleich eines
integrierten Google Maps Kartenausschnitts führen.
29.11.2009
Klickbetrug-Sammelklage: Menagerie Productions v. Citysearch
Wegen
Klickbetrugs laufen in den USA noch
immer einige Verfahren. Mitte
letzten Jahres habe ich auf eine
Klage von Tom Lambotte gegen
Citysearch
hingewiesen. Citysearch
unternehme trotz Bekundungen auf
seiner Webseite nicht genügend, um
ungültige Klicks und damit eine
ungerechtfertig hohe Bezahlung
seiner Werbekunden zu verhindern.
Das Gericht hat nun diese Klage
Anfang November als Sammelklage
zugelassen. Zur Klasse gehören:
"All
persons or entities in the United
States who entered into form
contracts for pay-per-click
advertising through Citysearch.com,
paid money for this advertising
service, and experienced click fraud
by reason of double clicks or
Citysearch's failure to apply
automatic filters to traffic from
its syndication partners up through
March 23, 2007"
Zudem wurde der "named
plaintiff" ausgetauscht. Dieser
ist jetzt Menagerie Productions.
28.11.2009
Jury-Mitglieder sollten nicht googeln ...
Googeln gefährdet ihr Urteil... So
könnte den Tenor eines US-Urteils
kurz zusammengefasst werden. Nach
einem Verkehrsunfall mit tödlichem
Ausgang hatte eine Jury im Rahmen
einer "wrongful death action"
über den Vorwurf zu entscheiden, die
Sicherheitsgurte hätten versagt und
dem Hersteller wäre der Mangel
bekannt gewesen. Ein Jury-Mitglied
hatte vor der Verhandlung den
Hersteller gegoogelt. In dieser
wurden Beweise dafür vorgelegt, dass
die Gurte in einzelnen Fällen in der
Vergangenheit bereits versagt hatten
und deshalb bereits weitere Klagen
eingereicht worden sind. In den
Beratungen der Jury ließ das besagte
googelnde Mitglied die Bemerkung
fallen, es habe bei seiner Suche
keine Hinweise auf andere Klagen
gefunden, auch nicht auf der Website
des Herstellers. Auch wenn seine
Suche wohl sehr oberflächlich war
(er hatte nur einmal nach dem Namen
des Herstellers gegoogelt!) und die
meisten Jury-Mitglieder von seiner
Äußerung gar nichts mitbekommen
haben, wollte das Gericht nicht
ausschließen, dass dadurch das
Urteil - das zugunsten des
Herstellers ausgegangen ist -
beeinflusst worden ist und hob es
auf.
27.11.2009
Schlechte Qualität der Google Buchsuche?
Es gab schon des
öfteren den Vorwurf, die Qualität
der Scans für die Google Buchsuche
sei schlecht.
Nunberg weist nun auch noch
darauf hin, dass bibliographische
Daten in nennenswerten Umfang
fehlerhaft sein sollen, und führt
hierfür zahlreiche Belege auf. Er
gesteht Google zwar zu, dass das
Unternehmen rasch versucht habe, die
Fehler zu korrigieren. Bei deren
Vielzahl könne aber nicht erst
abgewartet werden, bis diese
jemanden auffallen.
So
seien 182 Werke mit einem
Veröffentlichungsdatum vor 1812
auffindbar gewesen, die sich mit
Charles Dickens beschäftigen. Nur
dumm, dass Dickens erst am 7.2.1812
geboren wurde ... Das Spiel ließe
sich für zahlreiche andere Autoren
wiederholen.
Das
Erscheinungsjahr vieler Bücher
stimme nicht. Stephen King hat sein
Werk "Christine" kaum schon 1899
veröffentlicht!
Selbst bei den Buchtiteln unterlaufe
Google Fehler: "Moby Dick: or the
White Wall"!
Alle
drei beispielhaft aufgeführten
Fehler wurden inzwischen behoben.
26.11.2009
Kooperation zwischen Microsoft und Wolfram-Alpha
Microsoft hat eine Kooperation mit
der Antwortsuchmaschine
Wolfram-Alpha angekündigt.
Ergebnisse des britischen
Kooperationspartners sollen in den
Themenbereichen Ernährung,
Gesundheit und Mathematik in die
Suchmaschine Bing übernommen werden,
allerdings zunächst nur in der
US-Version. Wie Suchergebnisse dann
aussehen könnten, zeigt ein Posting
im
Bing-Blog.
Bing konnte in den USA im Oktober im
Vergleich zum Vormonat Marktanteile gewinnen (von 9,4 auf 9,9%). Das
Wachstum ging zu Lasten von Yahoo (von 18,8 auf 18,0%). Unangefochten an
der Spitze weiterhin Google (65,4%, ein Anstieg von 0,5% im letzten
Monat).
25.11.2009
Diskussion um Leistungsschutzrecht für Verlage
Die öffentliche Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Verleger
wird immer intensiver geführt. Ich stehe diesem nach wie vor
kritisch gegenüber. Nicht, dass ich die Leistung der Verleger gering
achten würde, ich halte es nur für sehr schwer möglich, diesem Recht
einen Zuschnitt zu geben, der zu keinem Kollateralschaden führen
würde. Wie soll man gezielt die Presse an den Einnahmen eines
Dienstes wie Google News teilhaben lassen (einmal ganz davon
abgesehen, dass sich hier gar keine Werbeanzeigen finden!), ohne
z.B. auch Blogger oder andere Dienste zu treffen. Soll die Übernahme
kleinster Beiträge demnächst der Zustimmung der Verlage bedürfen?
Oder gar die Verlinkung zu kommerziellen Zwecken? Die
Abmahnindustrie dürfte es freuen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich dieser Thematik
in einer
kurzen Analyse angenommen, ohne allerdings Vorschläge für die
Ausgestaltung zu machen. Zu Recht weist diese auch darauf hin, dass
den Konflikt zwischen Verlagen und Google kein Gesetz lösen könne.
Während die
Ausführungen zur
marktbeherrschenden
Stellung von Google
in dieser Arbeit
überzeugen können,
wurde hinsichtlich
des angeblich
missbräuchlichen
Verhaltens die
Beweggründe von
Google nicht
hinreichend
gewertet. Ein
wesentliches
Kriterium für das
Ranking in der
Websuche ist die
Zahl und Qualität
der auf eine Seite
verweisenden Links.
Diese werden also
als eine Art
Empfehlung
angesehen. Durch den
Linkkauf erhält eine
bevorzugte Position
nicht mehr die
beliebteste Seite,
sondern diejenige,
deren Betreiber
gewillt ist, für
Links zu zahlen. Von
daher ist das Verbot
von Google durchaus
verständlich. Ein
Lotsen zum eigenen
Werbeprogramm ist
damit nicht
verbunden, da der
Linkkauf zu einer
Verbesserung in den
organischen
Suchtreffern führen
soll. Mit Google
AdWords lässt sich
dies nicht
erreichen.
Die Untersagung des
Linkhandels ist
damit
kartellrechtlich
nicht zu
beanstanden.
23.11.2009
Experte: Google verwendet den Keyword Metatag beim Ranking der
Suchergebnisse ...
Google berücksichtigt den Keyword Metatag nicht! Trotzdem sehen wir
immer wieder Gerichtsverfahren, wenn fremde Marken als Metatags
verwendet werden. Ein weiteres ist das zwischen Jenzabar, Inc. und
der Long Bow Group. Die CEO der Softwarefirma Jenzabar, Ling Chai,
war in den Aufstand am Tiananmen Platz in Peking verwickelt und ihr
gefällt überhaupt nicht, wie die Beklagte ihre Rolle dabei in einem
Dokumentarfilm darstellt. Auf der Website des Filmemachers wird
erwähnt, dass Chai für Jenzabar arbeitet. Das Wort "Jenzabar" wird
im Keyword Metatag verwendet.
Was diesen Fall so interessant macht, ist die
Aussage eines "expert witness", der behauptet, Google
würde den Keyword Metatag auswerten und beim Ranking einer Seite
berücksichtigen. Woher er dieses Wissen allerdings haben will,
erschließt sich nicht. Letztlich muss der Experte Google damit eine
Lüge unterstellen, denn das Unternehmen hatte erst jüngst
in einem Video
verlautbart, den Keyword Metatag zu ignorieren.
22.11.2009
Klage gegen Google Street View in der Schweiz
Hanspeter Thür, der
Eidgenössische Datenschutz-
und
Öffentlichkeitsbeauftragte,
hat Ernst gemacht und vor
dem Bundesverwaltungsgericht
in Bern Klage gegen Google
wegen Street View
eingereicht. Die
Zugeständnisse des
Unternehmens auf sein
Ultimatum hin, haben
offensichtlich nicht
ausgereicht. Google soll das
Aufschalten von Bildern und
weitere Kamerafahrten bis
zum Ende des Verfahrens
untersagt werden.
Beantragt hat Thür
Folgendes:
1. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass die
Veröffentlichung der Bilder
im Dienst Google Street View
nur erfolgt, wenn Gesichter
und Autokennzeichen
vollständig unkenntlich
worden sind.
2. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass im Dienst
Google Street View die
Anonymität von Personen im
Bereich von sensiblen
Einrichtungen, insbesondere
vor Frauenhäusern,
Altersheimen, Gefängnissen,
Schulen, Sozialbehörden,
Vormundschaftsbehörden,
Gerichten und Spitälern,
gewährleistet ist.
3. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass der
Privatbereich (umfriedete
Höfe, Gärten usw.) nicht auf
Bildträger aufgenommen wird
und die bereits aufgenommen
Bilder aus dem Privatbereich
der betroffenen Personen aus
dem Dienst Google Street
View entfernt werden.
4. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH stellen
sicher, dass die von
Privatstrassen aus gemachten
Aufnahmen aus dem Dienst
Google Street View entfernt
werden, sofern keine
Einwilligung für die
Aufnahmen vorliegt.
5. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH
informieren mindestens eine
Woche im Voraus, in welchen
Städten und Dörfern in der
darauf folgenden Woche
Aufnahmen getätigt werden.
6. Google, Inc. sowie die
Google Schweiz GmbH
informiert eine Woche vor
Aufschaltung aufs Netz,
welche Dörfer und Städte
aufgeschaltet werden.
Einige interessante Zahlen aus der Klage: Rund 20 Mio. Bilder aus der
Schweiz sollen
veröffentlicht worden sein
(S. 3). Hinsichtlich des
"Verwischungsprozesses" soll
die eingesetzte Software
bzgl. Gesichtern eine
Trefferquote von 98,4 %,
bzgl. Fahrzeugkennzeichen
von 97,5 % haben. Intern
seien diese Zahlen aber wohl
umstritten. Wissenschaftler
von Google nannten in einem
Artikel 89% bzgl.
Gesichtern und 94-96% bzgl.
Kennzeichen.
Die Klageschrift, die
Herr Thür auf seiner Website
veröffentlicht hat,
verweist auf zwei Bilder,
die in der Schweiz für
Aufmerksamkeit gesorgt haben
(S.10): "Gerade letzteres
ist bei Nationalrat Noser
geschehen, der in Google
Street View in weiblicher
Begleitung auf dem
Bundesplatz erkannt werden
konnte. Zudem publizierte
der Blick das Bild einer
Person, die angeblich gerade
dabei war, "Kunden" Drogen
zu verkaufen. Die Person
wurde daraufhin als Wirt
identifiziert, die aber
nicht Drogen, sondern
Essgutscheine verteilte. Das
Beispiel zeigt darüber
hinaus, dass ein aus dem
Zusammenhang heraus
gerissenes herangezoomtes
Bild nicht nur zur
Identifikation einer Person
führen kann, sondern darüber
hinaus zu falschen
Interpretationen über einen
vom Bild erfassten Vorgang."
20.11.2009
Embedded Links bei Personensuchmaschinen
Dürfen Personensuchmaschinen Bilder der gesuchten Personen auf ihrer
Seite veröffentlichen bzw. als Embedded-Inhalte mit Quellenangabe
und Verlinkung der Ursprungsseite zugänglich machen? Das LG Köln war
aufgerufen, sich mit dieser Problematik zu beschäftigen und das
Ergebnis "Es kommt darauf an" sorgt eher für weitere Unsicherheiten
(Urteil
vom 28.9.2009, Az. 28 O 662/08).
Der Kläger hat sich nicht auf das Urheberrecht berufen, sondern auf
sein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Nach Ansicht des Gerichts lag
in dem Einbetten des Inhalts in die Suchergebnisse eine
Veröffentlichungshandlung vor, unabhängig davon, ob eine
Quellenangabe unterhalb des Bildes angebracht ist oder nicht.
Entscheidend stellt das Gericht auf den Eindruck des Nutzers ab, für
den es keinen Unterschied macht, auf welchem Server das Bild
gespeichert ist. Für ihn stellt sich das Bild als Inhalt der
Internetseite der Personensuchmaschine dar. Insoweit kann dem Urteil
gefolgt werden. Schon bedenklicher ist die Aussage, die
eingebetteten Inhalte würde sich der Beklagte zu Eigen machen, so
dass das eingebettete Bild kein fremder, sondern ein eigener Inhalt
ist, für den nach § 7 TMG eine unmittelbare Verantwortlichkeit
besteht.
Sodann kommt das Gericht zu der Prüfung der Einwilligung des
Abgebildeten. Dieser arbeitet als stellvertretender Ressortleiter
bei einer Zeitung, auf deren Website sich Bild 1 von ihm befand.
Seine Einwilligung bezieht sich damit zunächst nur auf die
Internetseite seines Arbeitgebers. Stillschweigend kann sie auch
nicht auf das Embedded Linking der Beklagten ausgedehnt werden. Das
Gericht verweist auf das entsprechende Urteil des Thüringer
Oberlandesgerichts zu Thumbnails. Im Unterschied zu dieser
Gestaltung, habe der Arbeitnehmer es hier nicht als Host-Provider in
der Hand, den Suchzugriff (über robots.txt z.B.) zu sperren. Auch
auf eine mögliche Suchmaschinenoptimierung der Webseite des
Arbeitgebers habe er keinen Einfluss. Von daher könne es für ihn
nicht rechtsmissbräuchlich sein, Ansprüche gegen einen (Personen-)Suchmaschinenbetreiber
geltend zu machen.
Anders sah es das LG Köln hinsichtlich Bild 2 des Klägers. Dieses
hatte er bei Facebook eingestellt: "Durch das Einstellen des
Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine
solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber
der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook
freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche,
Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht
öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild
gehabt."
Fazit: Wenn ich die Einwilligung zur Einstellung eines Bildes von
mir meinem Arbeitgeber gebe, erstreckt sie sich nicht auch auf eine
Anzeige bei Personensuchmaschinen. Anders wenn ich das Bild in einem
sozialen Netzwerk veröffentliche! Wenn der Kläger gewusst hat, dass
die Seite seines Arbeitgebers genauso frei zugänglich ist wie die
Seite von Facebook, wie rechtfertigt sich dann noch die
Differenzierung? Wie sollen Personensuchmaschinen je nach Quelle des
Bildes eine Differenzierung vornehmen können?
Nach dem Vergleich darf
Google auch orphan
works verwerten. Da
hier der Rechteinhaber
nicht bekannt ist, kann
dieser natürlich auch
nicht den Preis für den
Verkauf seines Buches
festlegen. Also wird
dieser von einem Google
Algorithmus bestimmt.
Eine derartige
Preisfestlegung ist
US-kartellrechtlich zwar
bedenklich, dürfte aber
zumindest für orphan
works nicht zu
vermeiden und damit
letztlich zulässig sein.
Jedoch fordert Suarez
weitere Maßnahmen zum
Schutz der Urheber von
orphan works.
Melden diese sich nicht,
werden nach fünf Jahren
die Einnahmen mit diesen
Werken über das
Buchrechteregister an
bekannte Urheber
verteilt. Also gerade
ein Anreiz, die Urheber
der orphan works
nicht ausfindig zu
machen! Demgegenüber
sehen
Gesetzgebungsbestrebungen
in den USA und auf
EU-Ebene gerade vor,
dass vor einer
Verwertung eine
sorgfältige Suche nach
dem Urheber zu erfolgen
hat. Der
Vergleichvorschlag
sollte daher
Bestimmungen enthalten,
welche Anforderungen an
eine Suche zu stellen
sind. Außerdem sollten
die Einnahmen aus der
Verwertung deutlich
länger für die Urheber
der verwaisten Werke
zurückgehalten werden,
ggf. sogar zeitlich
unbeschränkt.
Bestimmung 3.8(a) des
Vergleichsvorschlags,
die "Most Favored Nation
Clause'", erschwert
erneut den Einstieg in
den Markt durch andere
Unternehmen. Diese
benötigen gerade in der
Startphase mehr Kapital,
könnten also statt der
63% / 27 % Aufteilung
der Einnahmen, wie sie
der Vergleich vorsieht,
für die ersten Jahre 50
% / 50 % aushandeln, für
später aber aufgrund
überlegener Technik ggf.
80 % / 20% anbieten. Die
Fifty / Fifty-Aufteilung
müsste nach dem Vertrag
dann wohl auch Google
temporär angeboten
werden. Da das Books
Rights Registry daran
kein Interesse haben
kann, wird es einen
entsprechenden Vertrag
mit einem Newcomer nicht
abschließen.
Zu untersuchen wäre
schließlich die Praxis
von Google, Resultate
aus der Buchsuche in die
Websuche zu integrieren.
Sucht jemand nach dem
Buch "Urheber- und
wettbewerbsrechtliche
Aspekte von Linking und
Framing" könnte die
Websuche ihn auf die
Buchsucheseite mit der
Möglichkeit des Erwerbs
eines PDFs führen. Was
aber, wenn Konkurrenten
wie Amazon das gleiche
Werk in digitaler Form
anbieten. Würde deren
Seite auch noch im Index
erscheinen? Oder weit in
die Zukunft gedacht, wir
haben mehrere Anbieter
von digitalisierten
Werken. Könnte Google
gezwungen werden, nicht
nur das eigene
Buchsucheangebot in der
Websuche zu verlinken,
sondern auch das aller
Konkurrenten. Durch die
Verknüpfung Web- und
Buchsuche kann Google
jedenfalls seine
Spitzenstellung auf dem
Markt für digitalisierte
Werke zunächst einmal
ausbauen.
Einige der Anregungen
wurden bereits im
überarbeiteten
Buchsuchevergleich
aufgegriffen.
Zu diesem
hier mehr!
18.11.2009
Urheber von Bildern und der Google Buchsuche-Vergleich
Viele
der Bücher, die Google scannt,
dürften urheberrechtlich geschützte
Bilder enthalten. Die American
Society of Media Photographers, die
Graphic Artists Guild, das Picture
Archive Council of America, die
North American Nature Photographers
Association, und zahlreiche weitere
Photographen versuchten nun, auch
von dem geplanten Vergleich zu
profitieren. Der New Yorker Richter
Denny Chin lehnte dies aber ab, weil
der Vergleich bis auf die Ausnahme
der Illustrationen in Kinderbüchern
sich nur auf Texte bezieht. Den
Urhebern an den Bildern stehe es
frei, eine eigene Klage gegen Google
einzureichen. Sie seien nicht
willkürlich von der Klasse der
Kläger ausgenommen worden.
Google wies darauf hin, dass Bilder
nur dann angezeigt würden, wenn der
Urheber eines Buches zugleich die
Rechte an den Bildern besitzt.
17.11.2009
Google Buchsuche: Das Amended Settlement Agreement (ASA)
Ende letzter Woche wurde dem zuständigen New
Yorker Gericht der überarbeitete Vergleichsvorschlags zur Beendigung des
Rechtsstreits um die Google Buchsuche vorgelegt (Amended Settlement
Agreement, ASA).
Die
wesentlichen Änderungen:
Der Geltungsbereich des Vergleichs
wurde wesentlich eingeschränkt. Auch deutsche Bücher sind nur noch
in wenigen Fällen betroffen. Nach 1.19 ASA gilt der Vergleich für
Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht worden sind, nur noch
dann, wenn sie entweder beim United States Copyright Office
registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder
Australien erschienen sind. Wie bisher schon, sind auch nur Bücher
erfasst, die vor dem 5.1.2009 veröffentlicht worden sind.
Musiknoten und Illustrationen in
Kinderbücher wurden vom Vergleich ausgenommen.
Fazit: Google hat auf die Kritik aus
Deutschland und Frankreich reagiert und ausländische Urheber
weitgehend aus dem Vergleichsvorschlag entlassen. Prompt kam
allerdings vom Börsenvereins des Deutschen Buchhandels die
skeptische Aussage, dass Europa mit der Ausnahme von Großbritannien
von den Bücherdigitalisierungen ausgeschlossen werde.
Ein weiterer Kritikpunkt betraf die
Frage, wann ein Buch "commercially available" ist.
Es wurde
vorgebracht, dass der Vergleich Urheber außerhalb der USA auch
deswegen benachteilige, weil bzgl. der Frage der Vergriffenheit
eines Buches alleine auf den US-Markt abgestellt wird: Wenn ein
Autor ein Werk ausschließlich in den USA vertreibt, würden Google
nur eingeschränkt Verwertungsrechte eingeräumt. Würde ein deutscher
Autor jedoch alleine sein Werk in Deutschland vertreiben, würde
Google sein Werk als "not commercially available" einstufen
und viel weiter gehendere Rechte an ihm erwerben. Im ASA ist nunmehr
vorgesehen, dass ein Buch als "commercially available"
anzusehen ist, wenn es für Kunden in den USA; Kanada, dem UK oder
Australien zu erwerben ist und zwar von einem Händler irgendwo in
der Welt. Zudem sieht 3.3. ASA vor, dass Google dem Book Rights
Registry 60 Tage zwischen der Einstufung eines Werks als "not
commercially available" und dem Beginn der "display uses"
des Buches Zeit lässt, der Klassifizierung zu widersprechen.
Weitere Änderungen versuchen, die
kartellrechtlichen Bedenken an der Vereinbarung zu zerstreuen. Diese
scheinen mir aber eher rudimentär zu sein, im Einzelnen:
Die "Most Favored Nation" in
3.8(a) wurde ersatzlos gestrichen. Nach ihr hätten Konkurrenten von
Google vom Books Rights Registry für zehn Jahre keine besseren
Bedingungen eingeräumt werden dürfen.
In 4.2(b)(2) werden zu dem
Algorithmus, der den Preis für den Erwerb eines Buches festlegen
soll, nähere Details verankert. Eine Maximierung des Umsatzes der
Rechteinhaber soll danach nicht dadurch möglich sein, dass die
Preise für vergleichbare Bücher zum gleichen Zeitpunkt heraufgesetzt
werden. Google wird den Algorithmus alleine entwickeln, ohne
Beteiligung des Book Rights Registry und ohne die Rechteinhaber.
Rechteinhaber können jeden beliebigen
Preis für ihr Werk festsetzen, auch 0 Dollar, 4.2(b)(i)(1) oder ihr
Werk unter einer Creative Commons Lizenz zugänglich machen
(4.2(a)(i) ASA).
Rechteinhaber können die Aufteilung
der Einnahmen (bislang 63% zu 37%) separat mit Google neu verhandeln
(4.5(a)(iii) ASA).
Konkurrenten können einen Zugang zu
Google's Datenbank verkaufen und erhalten dann den überwiegenden
Teil der von Google erzielten Einnahmen (4.5(v) ASA).
Es wird festgestellt, dass dieser
Vergleich nicht vor einer kartellrechtlichen Untersuchung schützt
und den Parteien insoweit keine Immunität (nach der sog.
Noerr-Pennington-Doctrine) verleiht.
Nach dem ASA dürfen sich Book Rights
Registry und Google nur auf die drei Verwertungsmodelle Print on
Demand, File Download und Consumer Description
verständigen. Bei allen anderen neuen Verwertungsformen müssen die
Rechteinhaber 60 Tage vor Start eines solchen Modells informiert
werden und können jederzeit ihre Bücher aus diesem entfernen.
Ein Treuhänder soll die Interessen
der Urheber von verwaisten Werken wahrnehmen (Unclaimed Works
Fiduciary, 6.2.(iii) ASA). Kritisiert wurde am ursprünglichen
Entwurf, dass nach fünf Jahren die Einnahmen aus der Verwertung
verwaister Werke zwischen dem Book Rights Registry und den bekannten
Rechteinhaber verteilt werden sollten. Nach dem ASA werden diese
Einnahmen bis zu 10 Jahre zurückgehalten, 6.3(a)(i)(1). Ein Teil der
Einnahmen darf nach fünf Jahren auf die Suche nach den Urhebern
verwaister Werke verwendet werden.
Der Treuhänder soll für die Werke nicht bekannter Urheber die
gleichen Rechte geltend machen können wie die Rechteinhaber.
Theoretisch kann er damit z.B. Werke von den "Display Uses"
ausnehmen.
Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Buch
aus der Datenbank zurückgezogen werden kann, wurde vom 5.4.2011 auf
den 9.3.2012 verschoben. Rechteinhaber, die eine Zahlung für ihre
bereits gescannten Werke geltend machen wollen, können dies nun bis
zu dem 31.3.2011 machen (bisher: 5.1.2010)
Als nächstes dürfte der Richter einen Zeitplan für das
weitere Vorgehen bis zu einer möglichen Genehmigung des Vergleichs
festlegen. Nach den Vorstellungen der Vergleichsparteien könnte ein
"Final Settlement Hearing" am 18.2.2010 stattfinden. Vorher wäre wieder
Gelegenheit zu geben, Einwände gegen das ASA vorzubringen.
17.11.2009
Richterwechsel im Google Buchsuche-Verfahren?
Denny Chin, der Richter, der über
den Google Buchsuche-Vergleich
entscheiden soll, wurde vom Weißen
Haus für den United States Court of
Appeals for the Second Circuit
nominiert. Sollte der Senat diese
Nominierung
bestätigen, was noch im Laufe des
Jahres zu erwarten ist, könnte es in
dem Sammelklageverfahren zu einem
Richterwechsel kommen, der eine
Entscheidung verzögern dürfte.
Am Freitag wurde dem New Yorker
Gericht ein überarbeiteter
Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Demnach sollen u.a. nur noch
urheberrechtlich geschützte Bücher
verwertet werden dürfen, die in den
USA, Großbritannien, Australien oder
Kanada veröffentlicht wurden. Zu den
Details der Änderungen werde ich in
einigen Tagen mehr schreiben,
vorerst sei auf die
offiziellen Informationen von Google
verwiesen.
16.11.2009
Vorlagefragen im Verfahren Interflora v. Marks and Spencer
Anfang Juni habe ich bereits
darauf hingewiesen, dass
der High Court of Justice (Chancery
Decision) im Verfahren
Interflora v. Marks and
Spencer ebenfalls den EuGH
anrufen und ihm Fragen zur
Auslegung der
Markenrechtsrichtlinie
vorlegen wird (Rechtssache
C-323/09). Mit der
Formulierung der
Vorlagefragen ließ sich das
Gericht noch etwas Zeit,
nunmehr liegen sie vor:
Wenn ein Unternehmen,
das mit dem Inhaber
einer eingetragenen
Marke im Wettbewerb
steht und das über seine
Website Waren und
Dienstleistungen
anbietet, die mit den
von der Marke erfassten
identisch sind, i) ein
mit der Marke (im Sinne
des Urteils des
Gerichtshofs in der
Rechtssache C-291/00)
identisches Zeichen als
ein Keyword für einen
vom Betreiber einer
Suchmaschine angebotenen
Anzeigendienst auswählt,
ii) das Zeichen als
Keyword benennt, iii)
eine Verbindung zwischen
dem Zeichen und der URL
seiner Website
herstellt, iv) den Preis
pro Klick festsetzt, den
es für das Keyword
zahlen will, v) die
Zeiten für das
Erscheinen der Anzeige
festsetzt und vi) das
Zeichen im
geschäftlichen
Schriftverkehr bei der
Rechnungsstellung und
Entgegennahme von
Entgelten bzw. bei der
Führung seiner Konten
beim Betreiber der
Suchmaschine benutzt,
die Anzeige selbst aber
weder das Zeichen noch
ein ihm ähnliches
Zeichen enthält, stellen
dann einzelne dieser
Handlungen oder diese
Handlungen in ihrer
Gesamtheit eine
"Benutzung" des Zeichens
durch das mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehende
Unternehmen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
der Ersten Richtlinie
89/104/EWG1
des Rates vom 21.
Dezember 1988 (im
Folgenden:
Markenrichtlinie) und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Verordnung (EG) Nr.
40/942
des Rates vom 20.
Dezember 1993 (im
Folgenden:
Markenverordnung) dar?
Erfolgt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
"für" Waren oder
Dienstleistungen, die
mit denjenigen identisch
sind, für die die Marke
eingetragen ist?
Fällt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
in den Anwendungsbereich
a) von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
und/oder
b) (ausgehend von der
Annahme, dass die
Benutzung die
Unterscheidungskraft der
Marke beeinträchtigt
oder die Wertschätzung
der Marke in unlauterer
Weise ausnutzt) von Art.
5 Abs. 2 der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
der Markenverordnung?
Spielt es für die
Beantwortung der Frage 3
eine Rolle,
a) ob das Erscheinen der
Anzeige des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens infolge der
Eingabe des fraglichen
Zeichens durch einen
Nutzer geeignet ist,
Teile des Publikums zu
der Annahme zu
verleiten, dass das mit
dem Markeninhaber im
Wettbewerb stehende
Unternehmen dem
Vertriebsnetz des
Markeninhabers angehört,
obwohl dies nicht den
Tatsachen entspricht,
oder
b) ob der Betreiber der
Suchmaschine dem
Markeninhaber in dem
betreffenden
Mitgliedstaat der
Gemeinschaft nicht
erlaubt, Dritten die
Auswahl der mit seiner
Marke identischen
Zeichen als Keywords zu
untersagen?
Wenn der Betreiber der
Suchmaschine i) dem
Nutzer ein mit einer
eingetragenen der Marke
(im Sinne des Urteils
des Gerichtshofs in der
Rechtssache C-291/00)
identisches Zeichen in
Suchleisten darstellt,
die sich oben und unten
auf den
Suchergebnisseiten
befinden und die eine
Anzeige mit einem Link
zu der Website des in
Frage 1 bezeichneten,
mit dem Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens enthalten,
ii) dem Nutzer das
Zeichen in der
Zusammenfassung der
Suchergebnisse
darstellt, iii) dem
Nutzer das Zeichen als
Alternativvorschlag
darstellt, wenn der
Nutzer einen dem Zeichen
ähnlichen Begriff
eingegeben hat, iv) dem
Nutzer, wenn dieser das
Zeichen eingibt, eine
Suchergebnisseite mit
Anzeigen des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens darstellt,
v) die durch den Nutzer
erfolgte Verwendung des
Zeichens übernimmt,
indem er dem Nutzer
Suchergebnisseiten mit
Anzeigen des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens darstellt,
die Anzeige selbst aber
weder das Zeichen noch
ein ihm ähnliches
Zeichen enthält, stellen
dann einzelne dieser
Handlungen oder diese
Handlungen in ihrer
Gesamtheit eine
"Benutzung" des Zeichens
durch den Betreiber der
Suchmaschine im Sinne
von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
dar?
Erfolgt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
"für" Waren oder
Dienstleistungen, die
mit denjenigen identisch
sind, für die die Marke
eingetragen ist?
Fällt eine solche
Benutzung gegebenenfalls
in den Anwendungsbereich
a) von Art. 5 Abs. 1
Buchst. a der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
der Markenverordnung
und/oder
b) (ausgehend von der
Annahme, dass die
Benutzung die
Unterscheidungskraft der
Marke beeinträchtigt
oder die Wertschätzung
der Marke in unlauterer
Weise ausnutzt) von Art.
5 Abs. 2 der
Markenrichtlinie und
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
der Markenverordnung?
Spielt es für die
Beantwortung der Frage 7
eine Rolle,
a) ob das Erscheinen der
Anzeige des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens infolge der
Eingabe des fraglichen
Zeichens durch einen
Nutzer geeignet ist,
Teile des Publikums zu
der Annahme zu
verleiten, dass das mit
dem Markeninhaber im
Wettbewerb stehende
Unternehmen dem
Vertriebsnetz des
Markeninhabers angehört,
obwohl dies nicht den
Tatsachen entspricht,
oder
b) ob der Betreiber der
Suchmaschine dem
Markeninhaber in dem
betreffenden
Mitgliedstaat der
Gemeinschaft nicht
erlaubt, Dritten die
Auswahl der mit seiner
Marke identischen
Zeichen als Keywords zu
untersagen?
Soweit eine solche
Benutzung in den
Anwendungsbereich von
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
der
Markenrichtlinie/Art. 9
Abs. 1 Buchst. a der
Markenverordnung
und/oder Art. 5 Abs. 2
der
Markenrichtlinie/Art. 9
Abs. 1 Buchst. c der
Markenverordnung fällt:
a) Besteht eine solche
Benutzung darin oder
umfasst sie - im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31/EG3
des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft,
insbesondere des
elektronischen
Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (im
Folgenden: Richtlinie
über den elektronischen
Geschäftsverkehr) -,
"von einem Nutzer
eingegebene
Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu
übermitteln", und, falls
ja, ist dann davon
auszugehen, dass der
Betreiber der
Suchmaschine im Sinne
der genannten Vorschrift
die "Informationen ...
auswählt oder
verändert"?
b) Besteht eine solche
Benutzung im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr in
"[der] automatische[n],
zeitlich begrenzte[n]
Zwischenspeicherung ...,
die dem alleinigen Zweck
dient, die Übermittlung
der Information an
andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu
gestalten", oder umfasst
sie diese
Zwischenspeicherung?
c) Besteht eine solche
Benutzung im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr in der
"Speicherung von durch
einen Nutzer
eingegebenen
Informationen", oder
umfasst sie diese
Speicherung?
d) Wenn die Benutzung
nicht ausschließlich in
Tätigkeiten im Sinne
einer oder mehrerer
Bestimmungen der Art. 12
Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr
besteht, aber solche
Tätigkeiten umfasst, ist
dann der Betreiber der
Suchmaschine insoweit
von der
Verantwortlichkeit
befreit, als die
Benutzung in solchen
Tätigkeiten besteht,
und, wenn ja, können
wegen einer solchen
Benutzung, soweit keine
Befreiung von der
Verantwortlichkeit
besteht, Schadensersatz
oder andere finanzielle
Wiedergutmachungsleistungen
zuerkannt werden?
Falls Frage 9 dahin zu
beantworten ist, dass
die Benutzung nicht
ausschließlich in
Tätigkeiten im Sinne
einer oder mehrerer
Bestimmungen der Art. 12
bis Art. 14 der
Richtlinie über den
elektronischen
Geschäftsverkehr
besteht, kann dann nach
dem innerstaatlichen
Recht über die
Teilnehmerhaftung auf
eine
gesamtschuldnerische
Haftung des mit dem
Markeninhaber im
Wettbewerb stehenden
Unternehmens wegen
Verletzungshandlungen
des Betreibers der
Suchmaschine erkannt
werden?
____________
1 - Erste
Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988
zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. L 40, S. 1).
15.11.2009
Yasni: Hidden Text ist wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm hatte eine sehr spezielle Fallgestaltung im Zusammenhang
mit der Personensuchmaschine Yasni zu entscheiden (Urteil
vom 18.6.2009, Az. 1-4 U 53/09). Ein Suchmaschinenoptimierer hatte
sich zunächst bei Yasni registriert, diese Registrierung später aber
wieder gelöscht. Trotzdem erschien bei Suchen nach seinem Namen bzw.
seiner Website weiterhin eine Seite von Yasni, allerdings eine bloße
Leerseite ohne weiteren Text. Der Suchmaschinenoptimierer verklagte
daraufhin Yasni mit dem Vorwurf der Verwendung von Hidden Text.
Das
OLG nahm zunächst ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der
Personensuchmaschine und dem Suchmaschinenoptimierer an: "Auch soweit
die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der
Antragsteller ein Internetforum mit Beratungs- und
Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder und die Antragsgegnerin
eine Personensuche, „buhlen" sie doch beide um die Gunst der
Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien eingesetzten Werbebanner
ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst."
Anschließend bejahte das Gericht eine
gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. In der eingesetzten
Methode zur Manipulation der Suchmaschinen sah es Umstände, die das
Verhalten von Yasni als unlauter erscheinen lassen. Dem ist
grundsätzlich zuzustimmen, allerdings bleiben einige Unklarheiten bzgl.
des Sachverhalts:
Suchmaschinen sollten eigentlich "Hidden
Text" erkennen können und die entsprechenden Seiten aus dem Index
entfernen.
Die Antragsgegnerin gab an, das Profil
des Antragstellers komplett gelöscht zu haben. In einigen Browsers sei
eine 404er-Fehlermeldung beim Aufruf der Seite erschienen. Handelte es
sich bei der angezeigten Leerseite um eine aus dem Google Cache? Auch
wieder unwahrscheinlich, weil ja eine Leerseite erschien und gerade
nicht die Informationen über den Antragsteller. "Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb allein der Inhalt aus der vermeintlich
vorübergehend noch vorhandenen Seite „verschwunden" sein soll. Zudem
wird andererseits zum Löschungsvorgang der den Antragsteller
betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des damaligen
Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise vorgetragen.
Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum angezeigte
„404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer entsprechenden
Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr vorhandenen
Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können."
Und wer ist schließlich Dr. Oft, dessen
Aufsatz zu Suchmaschinenoptimierung in dem Urteil zitiert wird? :-)
14.11.2009
OLG Hamburg zu Yasni: Keine eigene Datenverarbeitung???
Erste Urteile zu Personensuchmaschinen haben in den letzten Wochen zu
zahlreichen Diskussionen über deren Zulässigkeit geführt. Zu dieser
Thematik werde ich mir hier in nächster Zeit ausführlicher anhand
der ergangenen Entscheidungen äußern. Als erste Entscheidung sei auf
einen Beschluss des OLG Hamburg hingewiesen, in dem eine Beschwerde in
einem Prozeßkostenhilfeverfahren zurückgewiesen wurde (Beschluss
vom 23.10.09, Az.: 7 W 119/09). Der Antragsteller wollte sich
anscheinend gegen die
Suchmaschine Yasni wehren. Diese hatte auf eine Abmahnung hin
verschiedene Links zu wohl rechtsverletzenden Inhalten entfernt. Nach
Ansicht des OLG Hamburg besteht zwar eine Verpflichtung zur Löschung der
konkret genannten URls, nicht aber eine zur Ermittlung und Überprüfung
weiterer verlinkter Seiten. Insoweit eine ebenso moderate wie
zutreffende Einschätzung des Oberlandesgerichts zur Haftung von
Suchmaschinen.
Zur datenschutzrechtlichen Problematik äußerte sich das
OLG dann äußerst kurz: Es erfolge nur ein Verweis auf andere Fundstellen
und keine eigene Datenverarbeitung durch Yasni. Dies dürfte so kaum
haltbar sein, wie auch Anmerkungen von
Stadler und
Ferner zeigen. Diskussionsbedarf besteht einmal, ob das
Datenschutzrecht Anwendung auf Personensuchmaschinen findet und dann, ob
nur die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG den Sachverhalt regeln oder ob
auch eine Rechtfertigung über § 29 BDSG möglich ist. Unbehagen bereitet
anscheinend die Abgrenzung zu "normalen" Suchmaschinen wie Google. Die
entscheidende Weichenstellung ist dabei für mich, ob eine Suchmaschine
als Verantwortlicher i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG angesehen werden kann. Es
liegt nicht auf der Hand, dass eine rein vermittelnde Tätigkeit, bei der
auf andere Quellen verwiesen wird, vom Anwendungsbereich des BDSG
erfasst wird (ausführlicher dazu Ott, MMR 2009, 160 ff.). Es kommt
darauf an, ob Suchmaschinen Mittel und Zweck der Übermittlung zumindest
mitbestimmen. Bei allgemeinen Suchmaschinen erfolgt keine inhaltliche
Festlegung auf einen Zweck, wobei eine Suche nach Personen aber nicht
ausgeschlossen wird. Bzgl. der Bestimmung des Mittels muss gesehen
werden, dass Suchmaschinen auf fremde Quellen verweisen und Nutzer sich
erst aus diesen informieren. Ob ein Nutzer die Informationen zu einer
Person erhält, entscheidet sich erst dann, wenn er die verlinkte Seite
aufruft (Features wie den Google Cache und den Snippet beim Suchergebnis
einmal ausgenommen; beides könnte datenschutzrechtlich durchaus
problematisch sein). Eine reine Vermittlerfunktion macht Suchmaschinen
nicht zu Verantwortlichen i.S.d. BDSG. Anders aber, wenn eine
Suchmaschine über die vermittelnde Rolle hinausgeht und auf der eigenen
Seite Informationen über einen Person zusammenstellt und aufbereitet.
Dies ist bei Yasni der Fall, so dass hier entgegen dem OLG Hamburg eine
datenschutzrechtliche Dimension besteht. §§ 12 ff. TMG regeln die
Datenverarbeitung bzgl. der Nutzer eines Dienstes. Bzgl. des Schutzes
der Suchobjekte bleibt aber das BDSG anwendbar. Eine Rechtfertigung der
Datenverarbeitung über § 29 BDSG kommt damit zumindest in Betracht.
13.11.2009
Keine Haftung eines Webmasters für die Gestaltung eines Snippets durch
Google?
Einen Satz aus dem
Affiliate-Urteil des BGH möchte ich heute noch einmal herausgreifen:
"Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus,
wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in
einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von
ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der
Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine
markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Verwendet ein
Websitebetreiber also eine Marke auf seiner Webseite nur beschreiben und
macht Google daraus einen Suchtreffer, der bei Nutzer den Eindruck einer
markenmäßigen Verwendung hervorruft, dann haftet der Websitebetreiber
nicht. Konstellationen, in denen dies wirklich relevant wird, kann ich
mir kaum vorstellen, weil der Websitebetreiber ja Titel und ggf. auch
Beschreibung des Suchtreffers (über den Description Metatag) selbst
vorgibt bzw. bei Übernahme von verschiedenen Textteilen deutlich werden
dürfte, ob es sich nur um eine Beschreibung handelt.
Aber in diesem Zusammenhang sei an ein
Verfahren aus den Niederlanden erinnert:
Ein Snippet konnte Nutzer zur Annahme
verleiten, der Kläger sei insolvent, und tat dies in einigen Fällen auch
nachweisbar. Eine Zeitungsredaktion erkundigte sich deshalb z.B. beim
Kläger. Dieser wandte sich nun aber nicht gegen Google, sondern gegen
den Betreiber der Seite, bei deren Beschreibung das Snippet angezeigt
wurde. Dieser hatte keineswegs eine Behauptung der Insolvenz des Klägers
aufgestellt, die Behauptung kam vielmehr nur durch die „unglückliche“
Zusammenfügung von zwei nicht in Zusammenhang stehenden Aussagen auf
seiner Website zustande. Trotzdem nahm das Gericht eine Haftung an. Auf
diese Konstellation ließe sich die Ansicht des BGH anwenden, mit der
Folge, dass ein Webmaster nicht für den Eindruck eines Snippets
verantwortlich gemacht werden kann, dessen Gestaltung Google vorgibt.
12.11.2009
Der BGH & die Affiliatehaftung oder: Unkenntnis der Zusammensetzung
eines Suchtreffers?
Der BGH hat sich zur Haftung in Affiliate-Netzwerken
geäußert (zu dieser Thematik bereits
Haftung beim Affiliate-Marketing,
Affiliate-Marketing und anwendbares Recht).
Der Affiliate schaltet auf seiner Webseite
Werbung für den Merchant. Vermittelt er diesem dadurch z.B. neue Kunden
oder Klicks, erhält er vom Merchant eine Provision. Die überwiegende
Rechtsprechung ging bislang schon davon aus, dass der Affiliate in der
Regel „Beauftragter” des Merchants ist. Nach § 8 Abs. 2 UWG (und anderen
vergleichbaren Vorschriften im Immaterialgüterrecht, z.B. § 14 Abs. 7 MarkenG) hat das zur Folge, dass der Merchant für Rechtsverletzungen
seiner Affiliates haftet, die diese in Zusammenhang mit seiner Werbung
begehen (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07; OLG Köln,
Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07; OLG Hamburg, Urteil v. 14.07.2004,
Az. 5 U 160/03; LG Potsdam, Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07). Der
BGH hat dies nun im Grundsatz bestätigt (Urteil vom 7.10.2009, Az. I ZR
109/06):
„…Dem Inhaber eines Unternehmens
werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene
Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des
Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht
beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit
seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht
hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können…Der innere Grund
für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor
allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des
Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs
durch den Betriebsinhaber…“
„…Entscheidend ist, dass der Werbepartner in
die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise
eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des
beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der
Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf
diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich
das beanstandete Verhalten fällt…..Dabei kommt es nicht darauf an,
welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen
Einfluss er sich sichern konnte und musste…. Der Unternehmensinhaber
haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen
Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße….“
Aber einschränkend:
„…Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann
nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm
Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das
betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation
des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des
Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch für
andere Personen oder Unternehmen tätig oder unterhält er neben dem
Geschäftsbereich, mit dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch
weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche, so beschränkt sich
die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen geschäftlichen Handlungen
des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
vornimmt, der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich
des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen
muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in
diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare
Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu
unterwerfen…“
Im konkreten Fall bestand die
Besonderheit, dass der Affiliate eine seiner Seiten zum Werbeprogramm
angemeldet hat, die Rechtsverletzung allerdings von einer anderen Seite
aus geschah. Der BGH sah den Sachverhalt als noch nicht ausermittelt an
und verwies den Fall an das OLG Köln zurück. Der Merchant soll gewusst
haben, dass der Affiliate auch andere Seiten benutze und von dort eine
Weiterleitung zu der angemeldeten Seite bestehe.
Als Fazit ist festzuhalten, dass ein
Merchant für Rechtsverletzungen haftet, die ein Affiliate auf bei ihm im
Werbeprogramm angemeldeten Seiten begeht. Einer Verletzung von
Überprüfungspflichten wie bei der Störerhaftung bedarf es nicht. Noch
offen ist damit, ob eine Beauftragtenhaftung auch dann besteht, wenn der
Affiliate seine Seiten beim Merchant gar nicht explizit anmelden muss.
Anmeldung der Seiten erforderlich
---> Haftung grundsätzlich nur für Rechtsverletzungen auf diesen
Seiten
keine Anmeldung der Seiten
erforderlich ---> Haftung für alle Seiten, die sich beteiligen?
Kommen wir nun zu dem Punkt, der für mich noch
interessanter ist. Der BGH hatte zunächst die Rechtsverletzung zu
prüfen, die der Affiliate begangen haben soll. Seine Seite erschien bei
Eingabe der Wörter "rose bike". "Rose" wiederum ist als Wortmarke für
Fahrräder geschützt. Die Seite des Affiliate erschien an achter Stelle
bei Google und zwar wie folgt:
"fahrrad rose bike wear
fahrrad rose bike wear
(weiterer Text auf dem Screenshot nicht genau zu
lesen)
URL"
Der BGH wiederholt seine aus den Urteilen
Impuls und Aidol bekannte Formel zu Metatags:
"Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine markenmäßige
Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu
benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste
einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese
Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen... Dem steht - wie
der Senat inzwischen entschieden hat - nicht entgegen, dass die
Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Internetseite oder
in „Weißauf-Weiß-Schrift“ für den durchschnittlichen Internetnutzer
nicht wahrnehmbar ist."
Sodann wird festgestellt, dass im Suchtreffer eine markenmäßige
Verwendung zu erkennen ist: "Das Berufungsgericht hat dazu
festgestellt, dass der Begriff „rose“ in der Überschrift „fahrrad rose
bike wear“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem
Fahrräder samt Zubehör angeboten werden, vom Verkehr nicht als
beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird."
Dann geht es aber wild durcheinander. Der Affiliate müsse für den Text
in der konkreten Zusammensetzung auch verantwortlich sein. Es sei ja
auch möglich, dass im Text der verlinkten Webseite der Begriff "Rose"
lediglich als beschreibender Hinweis auf rosefarbene Fahrräder oder
Kleidung verwendet werde. "Eine Haftung des Betreibers einer
Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im
Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden
Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht
beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste
in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige
Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Das ist alles schön und gut,
der BGH hätte sich diesen Abstecher aber komplett sparen können. Die
oberste Zeile des Suchtreffers stellt den Titel der Seite dar. Dieser
wird vom Webseitenbetreiber vorgegeben. Der beschreibende Text darunter
kann aus dem Description Metatag der Seite stammen (dann ist er
ebenfalls wieder alleine vom Betreiber der Website formuliert) oder aus
Teilen des Textes der verlinkten Webseite zusammengesetzt sein. Bei
letzterer Alternative kann es zwar durchaus vorkommen, dass der Snippet
durch die Zusammenfügung von Textteilen einen Eindruck hervorruft, der
sich auf der Seite nicht bestätigt, dies war hier aber nicht der Fall.
Erfolgt eine Zusammensetzung aus Teilen der Website bleiben diese bei
Google durch "..." getrennt. Im vorliegenden Fall lag aber gerade keine
derartige Zusammenfügung vor.
Der Suchtreffer wird als Herkunftshinweis aufgefasst. Dessen
Ausgestaltung geht alleine auf den Betreiber der verlinkten Webseite
zurück. Es kann danach bereits ausgeschlossen werden, dass die Marke auf
der Website nur beschreibend verwendet wird.
Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen des BGH zur Beweislast
unerheblich. "Macht der als Verletzer in Anspruch Genommene
demgegenüber geltend, im - sichtbaren und unsichtbaren - Text, im
Quelltext und auch in sonstigen, für die Auswahl durch Suchmaschinen
bedeutsamen Zusammenhängen werde der in Rede stehende Begriff von ihm
nur in einer beschreibenden Bedeutung verwendet, so obliegt ihm
hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darlegungslast." Die
sekundäre Beweislast dafür, dass nur eine beschreibende Nutzung der
Wortmarke vorliegt, liegt also beim Affiliate. Verklagt ist aber der
Merchant. Diesem ist es nur dann zuzumuten, sich die entsprechenden
Informationen vom Affiliate zu beschaffen, wenn die Gestaltung der
Internetseite seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Dies ist
wiederum nur dann der Fall, wenn die Beauftragtenhaftung greift und hier
war zu berücksichtigen, dass die Webseite in dem Partnerprogramm nicht
angemeldet war.
Der BGH hat sich den Fall durch seine Unkenntnis über die
Zusammensetzung des Suchtreffers selbst verkompliziert. Das Vorliegen
einer Markenrechtsverletzung war hier offensichtlich, ein nur
beschreibender Gebrauch ausgeschlossen. Permanenter Link
11.11.2009
Datenschutz & Google: Das neue Dashboard
Der Datenkrake
Google will in Sachen Datenschutz sein Image
wieder etwas verbessern und gibt Nutzern im sog.
Dashboard Auskunft darüber, welche Daten über
ihn in seinem Google-Konto gespeichert sind.
Dies mag ein erster positiver Schritt zu mehr Transparenz sein.
Über das Konto selbst lassen sich Daten aber nicht
löschen. Auch wird nichts angezeigt, was nicht
über die Webseiten der einzelnen Dienste in
Erfahrung gebracht werden könnte. Zudem fehlen
noch die Informationen aus einzelnen Diensten,
z.B. der Toolbar.
Ich habe einen
Blick in mein Dashboard riskiert und über das
Webprotokoll meines Kontos herausgefunden, dass
Google derzeit über 8000 Suchanfragen meinem
Konto zuordnet. Ganz schön viel. Aber das ganze
lässt sich zum Glück ja löschen ...
9.11.2009
LG Hamburg: Keine einstweiligen Verfügungen mehr gegen Thumbnails?
Das LG Hamburg steht der Google Bildersuche bekanntlich kritisch
gegenüber. Gegen das
Urteil vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06, wurde Berufung eingelegt,
über die vermutlich in Kürze eine Entscheidung ergeht. Evtl. wartet das
Gericht aber auch erst die Verhandlung des BGH zu Thumbnails (eine
Revision gegen ein Urteil des
Thüringer Oberlandesgerichts) ab, die auf den 10.12.09 terminiert
ist.
In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Hamburg nun
eine Wende vollzogen (Beschluss
vom 16.10.2009, Az. 308 O 557/09; Beschluss vom 21.10.2009, Az. 308
O 565/09). Es wird künftig wohl keine einstweiligen Verfügungen mehr
gegen Suchmaschinen erlassen, da diese dadurch unverhältnismäßig
belastet würden. Antragsteller könnten ihre Ansprüche im
Erkenntnisverfahren verfolgen:
"Die von der Kammer dabei entschiedenen Rechtsfragen sind umstritten,
höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Im Rahmen
dieser Rechtsstreite ist weiter deutlich geworden, dass die
Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme
bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt sind und sofort
vollstreckbare Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer
Bildersuche in Frage stellen. Davon ausgehend würde eine
Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die
Antragsgegnerin erheblich belasten."
8.11.2009
Sondernutzungserlaubnis für Google Fahrzeuge erforderlich?
Im
Auftrag des Donaukuriers hat der Münchner Fachanwalt für
Verwaltungsrecht Eike Schönefelder, die Zulässigkeit von Google Street
View untersucht. Das Ergebnis: Google soll eine Sondernutzungserlaubnis
nach dem Straße- und Wegerecht benötigen. Ohne diese
seien die Fahrten mit einem Bußgeld zu ahnden. Da die Fahrzeuge von
Google den Verkehr aber nicht behindern, dürfte diese Rechtsansicht
nicht zutreffend sein (siehe bereits ausführlich
Google Street View Aufnahmen - Gemeingebrauch oder Sondernutzung).
Google hat zu dem Bericht des Donaukurier
Stellung genommen.
5.11.2009
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot
In der
Ausgabe 10/09 der
VuR bin ich wieder mit einer
Urteilsaufbereitung vertreten:
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot
Dem Schadensersatzanspruch eines Käufers, der bei einer vom Verkäufer
nach wenigen Minuten abgebrochenen Internetauktion einen hochwertigen
Porsche für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug dann jedoch nicht erhält,
kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen.
Wesentlich ist jedoch, dass der Bieter nicht der Willkür des Anbieters
ausgesetzt werden darf und dass bei Durchführung der Auktion - nicht nur
hypothetisch - ein Erlös erzielt worden wäre, der das Höchstgebot im
Beendigungszeitpunkt und auch das Maximalgebot des Höchstbietenden bei
weitem überschritten hätte.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Beschluss vom 3.6.2009, Az. 5 U 429/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Beklagte bot auf der Handelsplattform eBay einen Porsche 911/997
Carrera 2S Coupe mit Zubehör zum Verkauf an. Das Mindestgebot war auf
einen Euro festgesetzt. Der Marktwert des Fahrzeugs lag nach Aussage des
Klägers bei über 75.000 Euro. Ca. 8 Minuten nach dem Beginn der Auktion
beendete der Beklagte diese wieder durch das Ausfüllen und Absenden des
von EBay für das vorzeitige Beenden von Angeboten zur Verfügung
gestellte Formular. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot
von 5,50 Euro Höchstbietender. Sein Maximalgebot lag bei 1.100 Euro.
§ 10 Nr. 1 der AGB von eBay lautet auszugsweise: „… Bei Ablauf der
Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter
kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den
Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich
dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote
zu streichen. …“
Der Kläger forderte den Beklagten unter Angebot der Überweisung des
Gebotsbetrages dazu auf, ihm mitzuteilen, wann und wo er das Fahrzeug
abholen könne. Der Kläger verwies darauf, dass kein Kaufvertrag zustande
gekommen sei und erklärte vorsorglich dessen Anfechtung.
Die Vorinstanz, das LG Koblenz (siehe VuR 2009, 277), hat angenommen,
dass der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss die Gründe dargelegt, aus
denen es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
In Übereinstimmung mit dem LG Koblenz geht es davon aus, dass zwischen
dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und
der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet
ist. Der Auffassung des Beklagten, ein Vertragsschluss erfolge nur, wenn
auch die ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von 10 Tagen,
abgelaufen ist, erteilt es eine Absage: In diesem Fall wäre der Bieter
gerade der Willkür des Anbieters, der die Auktion dann jederzeit vor
Ablauf der Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge abbrechen könnte,
ausgeliefert.
Ein Anfechtungsgrund ist nicht substantiiert dargetan.
Das Bestehen auf der Durchführung des Vertrages und die daraus folgende
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch im konkreten
Einzelfall rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen
Ausnahmefällen in Betracht. Wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen, ist
von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, um den
Anbieter an seinem Angebot festzuhalten, den Bieter nicht seiner Willkür
auszusetzen, sich im konkreten Einzelfall realisiert. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon nach wie vielen Minuten der
Beklagte die Auktion abgebrochen hat, handelte es sich jedenfalls um
einen kurzen Zeitraum. Es liegt deshalb fern, dass der Beklagte sich
gerade dem Gebot des Klägers entziehen wollte. Eine willkürliche
Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen
Schutzbedürfnis des Klägers ist deshalb nicht zu erkennen. Dem Beklagten
war ein Abbruch der Auktion auch nicht möglich, noch bevor ein Angebot
abgegeben wurde.
Ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert
des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 EUR bewegt sich nicht mehr im
Bereich eines "Schnäppchens", d.h. eines besonders günstigen aber doch
noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liegt ein nur
noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen
Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über
die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot
des Klägers von 5,50 EUR und auch sein Maximalgebot von 1.100,00 EUR bei
weitem überschritten hätte. Hierbei handelt es auch nicht um eine
hypothetische Annahme. Vielmehr hat der Beklagte das Fahrzeug sofort
erneut eingestellt und 10 Tage später einen Erlös von 73.450,00 EUR
erzielt.
Zu dem gleichen Ergebnis führt auch eine andere Überlegung: Hätte der
Beklagte für den Kaufgegenstand im Wert von rund 75.000 EUR einen Preis
von 5,50 EUR in einem Internetportal angegeben, wäre nicht ernsthaft in
Zweifel zu ziehen, dass er diese Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums
hätte anfechten können, ein Erklärungsirrtum, der ohne Zweifel auf der
Hand gelegen hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Stuttgart v.
10.08.2006 - 12 U 91/06 = OLGR 2007, 360).
Praxishinweis:
Das OLG Koblenz „honorierte“ letztlich das Bemühen des Beklagten um eine
umgehende Korrektur seines Fehlers im Angebot. Dass ein Zuwarten
schädlich sein kann, zeigt eine ähnliche Fallkonstellation, über die das
OLG Köln bereits 2006 entschieden hat (Urteil vom 8.12.2006, Az. 19 U
109/06). Dort war der Anbieter auf seinen Fehler im Angebot aufmerksam
gemacht worden, bevor noch ein Angebot abgegeben wurde. Gleichwohl hat
er nichts unternommen. Das OLG Köln hat dem dortigen Beklagten deshalb
gerade vorgeworfen, dass er die Auktion nicht vorzeitig abgebrochen hat.
Michael Carrier untersucht in seinem
Artikel „The
Pirate Bay, Grokster and Google“
das Urteil aus Schweden im Fall Pirate Bay und die
Übertragbarkeit der Gründe für eine Haftung von deren Betreibern
auf Google. Schließlich könne auch mit Google nach Torrent-Files
gesucht werden und zwar einfach durch das Anfügen von „filetype:torrent“
an eine Suche. Wem das zu aufwändig war, der konnte auf die
Website „The
Pirate Google“ zugreifen,
die jede Google-Suche auf Torrent-Files beschränkt. Allerdings
scheint Google über diese Seite kommende Suchanfragen nicht mehr
zu beantworten.
Jurin hatte seine Klage zunächst
zurückgenommen, jetzt aber mit anderem Anwalt neu erhoben, Jurin v.
Google, Inc., 2:09-at-01695 (E.D. Cal.
complaint filed Oct.
22, 2009)
Soaring Helmet hat seine Klage gegen
Google zurückgenommen, Soaring Helmet
Corp. v. Bill Me Inc., 2:2009cv00789 (W.D. Wash.
voluntarily dismissed
Oct. 15, 2009)
Google v. John Beck Amazing Profits: Nachdem
Google zunächst in Texas verklagt worden war, begehrte das
Unternehmen vor einem Gericht in Kalifornien die Feststellung, dass
es durch den Verkauf markenrechtlich geschützter Begriffe keine
Rechtsverletzung begehe. Ferner wollte es festgestellt wissen, dass
John Beck Amazing Profits gegen den AdWords-Vertrag verstoße, der
als Gerichtsstand Kalifornien vorsehe. Ob sich Google bei
dieser Verfahrensfrage wird durchsetzen können, erschien von Anfang
an fraglich. Dazu müsste der Gerichtsstand des Vertrages für
Markenrechtsverletzungen von Google gelten, die auf der Verwendung
der Marke des Werbekunden durch Dritte beruhen und völlig unabhängig
vom Vertragsschluss des Markeninhabers sind. Anscheinend hat dies
Google inzwischen ebenfalls eingesehen. Die Klage wurde
zurückgenommen.
2.11.2009
Chinesischer Urheberrechtsverband gegen Google Buchsuche
Der Vergleich um die Google Buchsuche soll für alle Urheber gelten, die
zum 5.1.2009 ein "US-Copyright interest" besaßen. Dazu gehören
bekanntlich auch Autoren mit Sitz im Ausland. Nachdem deshalb u.a. die
französische und deutsche Regierung Einwände gegen den Vergleich
vorgebracht hat, mischt sich nun auch Peking ein. Nach einem
Bericht der Financial Times will der Urheberrechtsverband des Landes
mit Google über eine Entschädigung chinesischer Autoren verhandeln,
deren Bücher eingescannt wurden. Zhang Hongbo, stellvertretender Chef
des CWWCS, hofft auch, dass die chinesische Regierung der US-Regierung
eine offizielle Botschaft zukommen lassen kann, in der die Ansicht zum
Ausdruck kommt, dass Google hier Urheberrechte verletzt hat.
Man kann gespannt sein, ob Google sich auf Verhandlungen einlässt. Wenn
sich mein Tipp bewahrheiten sollte, dass der überarbeitete
Vergleichsvorschlag (der nächste Woche vorgelegt werden soll) Urheber
außerhalb der USA von der Regelung ausnimmt, könnte dies wahrscheinlich
sein, um über eine separate Abmachung Bücher chinesischer Autoren in die
Buchsuche zu integrieren.
1.11.2009
Strafanzeige gegen Google in Hamburg wegen YouTube
Der Hamburger
Rechtsanwalt Jens Schippmann sieht in Googles Videoplattform
Youtube eine "versteckte Form des Filesharings". Die
Seitenbetreiber würden Urheberrechtsverletzungen im großen
Maßstab dulden. In Namen von rund 25 Musikern, Produzenten,
Independent-Labels und Musikverlagen stellte er daher
Strafanzeige gegen Google. Die Hamburger Staatsanwaltschaft
hat Ermittlungen eingeleitet. Näheres dazu beim
Hamburger Tageblatt.
31.10.2009
Geburtstag: Links & Law läuft seit sieben Jahren!
Am 1.11.2002 ist Links & Law an den Start gegangen.
Damit findet heute das siebte Jahr seinen Abschluss!!! Gebracht es
zahlreiche neue Veröffentlichungen (nach längerer Zeit auch mal wieder
Aufsätze in Zusammenarbeit mit anderen Autoren,
Maximilian Schubert und
Simon Möller), so dass in
meinem Lebenslauf
neben meiner Diss. inzwischen 42 Beiträge vermerkt sind! Hinzu kamen
seit Januar 2009 Aufbereitungen von Urteilen für die Zeitschrift
Verbraucher und Recht, VuR, die ich auf meiner Website im Volltext
anbiete. In diesem Jahr werden es ca. 25 werden. Schließlich stand das
siebte Jahr ganz im Zeichen der Vernetzung mit anderen
Internetrechtlern. Der Stammtisch
zum Internetrecht in München hat sich mit mehr als 20 Interessierten
etabliert, das
Links &
Law Forum in der Beck Community bietet die Möglichkeit zur Diskussion und
ich habe wieder einige Veranstaltungen besucht, insbesondere IRIS in
Salzburg und die Herbstakademie in Oldenburg.
2009 wird Links & Law im dritten Jahr in
Folge die 1 Mio. Besuchermarke knacken. Ein Grund mehr, das Projekt in
einem achten Jahr weiter fortzusetzen. Aktuell schreibe ich am
Jahresrückblick Suchmaschinenrecht 2009. Außerdem bestehen konkrete
Überlegungen für Aufsätze über Antwortsuchmaschinen und die aktuelle
Entwicklung rund um die Buchsuche. Auch zu Google Street View fehlt
eigentlich noch eine Ausarbeitung von mir. Diese Pläne führen aber schon
weit nach 2010. Viel früher, genauer schon nächste Woche erscheint in
der MMR-Aktuell ein kurzer Beitrag "EuGH: Schlussanträge in den
AdWords-Verfahren- Konsequenzen für die Anbieterhaftung in Deutschland".
Außerdem ist nächste Woche wieder Stammtisch-Time in München!
1. Sowohl die alte als auch die neue Musterbelehrung nach der BGB-InfoV regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB.
2. Die Nichtangabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbswidrig, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 12.3.2009, Az. 4 U 225/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien handeln mit Garten- und Terrassenartikeln, die sie auch über eine Internet-Handelsplattform vertreiben. Am 30.8.2008 bot die Antragsgegnerin dort einen Faltpavillon an. Dabei verwandte sie eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster zu § 14 BGB-InfoV in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung entsprach. Die Antragsgegnerin, die einen weltweiten Versand anbot, teilte die Versandkosten ferner lediglich für Deutschland und 13 europäische Länder mit. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und beanstandete, dass in der Widerrufsbelehrung entgegen §§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV nicht darüber informiert wurde, dass die Frist zum Widerruf nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und nicht vor Erhalt der Ware beginne und dass eine Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht bestehe, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge. Außerdem hat der Antragsteller die Angaben zu den Versandkosten bemängelt (§ 1 Abs. 2 PAngV und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV). Die Antragsgegnerin verwies darauf, sich an das gesetzliche Muster gehalten zu haben.
Das Landgericht hat das Verfügungsbegehren als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat der Berufung des Antragstellers stattgegeben und das Verbotsbegehren für begründet erachtet.
Hinsichtlich der richtigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ging es um die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Es handelt sich bei der beanstandeten Klausel um die Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärungen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um eine Vorabbelehrung, die der Unternehmer dem Verbraucher zukommen lassen muss, bevor dieser rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Regelmäßig wird sie bereits bei den Angeboten im Internet erteilt. Sie kann aber noch keinen Fristbeginn auslösen und schon gar nicht, wie in der Klausel gesagt wird frühestens. Denn nach § 355 Abs. 2 BGB kann immer erst "frühestens" die Belehrung in Textform die Widerrufsfrist für den Kunden auslösen. Die beanstandete Klausel ist daher von vornherein falsch.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV berufen, und zwar weder auf die alte noch auf die neue. Diese regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Für den Kunden bedeutsam im Hinblick auf die Auslösung von Widerrufsfristen ist nur die Belehrung in Textform. Um diese Belehrung geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es nur um die Belehrung des Kunden darüber, welche Auswirkungen es hat, wenn er demnächst in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Dies macht die beanstandete Klausel nicht deutlich, wenn es dort heißt, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, was der Kunde nur auf die Vorausbelehrung beziehen kann, die er bei dem Internetangebot sieht, die aber eben keine Belehrung in Textform darstellt. Es geht also gerade nicht um die Ungenauigkeit, die der alten Widerrufsbelehrung vorgeworfen wurde, sondern darum, dass die Antragsgegnerin ihrer Vorabinformation nach § 312 c Abs. 1 BGB eine Wirkung beigemessen hat, die auch die alte Musterbelehrung ihr nie beigemessen hat.
Die zweite Beanstandung betrifft die Belehrung zur Wertersatzpflicht des Käufers, wenn er die Kaufsache bestimmungsgemäß gebraucht. Die Antragsgegnerin verteidigt diese erneut mit der Formulierung der alten Widerrufsbelehrung. Diese geht allerdings davon aus, dass die Belehrung dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegt. Nur dann greift nach § 357 Abs. 3 BGB die Wertersatzpflicht. Andernfalls braucht nicht belehrt zu werden. Denn dann greift die allgemeine gesetzliche Regelung ein, wonach für die Ingebrauchnahme eben kein Wertersatz geschuldet wird, § 346 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Die Belehrung der Antragsgegnerin stellt aber wiederum keine Belehrung in Textform dar, sondern die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Diese Belehrung reicht mithin nicht aus, um die Wertersatzpflicht des Käufers bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Kaufsache zu begründen.
Bei beiden Verstößen sind elementare Verbraucherschutzrechte betroffen, so dass kein Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vorliegt.
Bei einem weltweit angebotenen Versand nur die Versandkosten für einige Länder anzugeben, genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2009 - 4 U 185/08). Es müssen die Versandkosten für alle Länder angegeben werden, in die Waren versandt werden. Eine solche Angabe kann auch recht knapp erfolgen, wenn Regeln für ganze Ländergruppen aufgestellt werden. Fehlen dürfen solche Angaben aber nicht.
Praxishinweis:
Die §§ 312b ff. BGB legen Unternehmern gegenüber Verbrauchern umfangreiche vorvertragliche, wie auch nachvertragliche Informationspflichten auf. Wie das Urteil zeigt, können die auf letztere Pflicht zugeschnittenen Formulierungen der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV nicht 1:1 auf die Vorausbelehrung übernommen werde.
Schließlich bestätigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, dass es für Shop-Betreiber zwingend erforderlich ist, für jedes Land, in welches Waren exportiert werden, angegeben werden muss, in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen (a.A. allerdings z.B. das LG Augsburg, Beschluss vom 11.3.2009, Az. 2HK O 777/09).
Beim Verkauf von Online-Tickets müssen
evtl. anfallende Zusatzkosten wie z.B. Vorverkaufs- und
Systemgebühren in Zusammenhang mit dem Kartenpreis gut
erkennbar sein.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 18.6.2009, Az. 315
O 17/09
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die
Beklagte vertreibt Tickets für Show-Veranstaltungen. Am
14.8.2008 präsentierte sie auf einer ihrer Internetseiten
verschiedene Angebote. Besonders herausgestellt war die
Präsentation eines Musicals in Stuttgart. Darin war
blickfangmäßig eingebaut: „Tickets ab 19,90 EUR*”. Daneben
war ein Link mit dem Text „Hier Online buchen”. Der
Verbraucher, der das Ticket über den Link „Hier Online
buchen” bestellt, hat zusätzlich eine Vorverkaufsgebühr von
15 % des dargestellten Ticketpreises zu entrichten; des
weiteren wird eine Systemgebühr in Höhe von 2,00 EUR
hinzugerechnet.
Der *
Hinweis hinter „Tickets ab 19,90 EUR“ verwies auf eine
Fußzeile mit folgendem Inhalt: „… Alle Preise verstehen sich
zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,- EUR Systemgebühr pro Ticket
...”
Der
Kläger macht geltend, mit der Angabe „ab 19,90 EUR” erwecke
die Beklagte den Eindruck, es sei zumindest eine bestimmte
Anzahl von Tickets für den genannten Preis erhältlich.
Jedoch könne ein Verbraucher, der ein Ticket auf der
Internetseite bestelle, dieses zu dem von der Beklagten
hervorgehobenen Preis (hier 19,90 EUR) nicht erhalten.
Gründe
(zusammengefasst):
Das LG
Hamburg hielt das Unterlassungsbegehren des Klägers für
begründet. Nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2, 8 UWG kann
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine
irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche
liegt vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur
Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird.
Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aussage „Tickets ab 19,90
EUR“ wäre wahr, wenn Tickets zu diesem Preis zu erwerben
wären. Der Verkehr erwartet bei einer Preisaussage „ab …“,
dass zumindest im eingeschränkten Ausmaß Tickets zu diesen
Preisen zu erhalten sind. Diese Erwartung wird jedenfalls
dann getäuscht, wenn der Verbraucher das Ticket über den
Link „Hier Online buchen” bestellt: Dann treten
Vorverkaufsgebühren von 15% und eine Systemgebühr von 2 EUR
hinzu.
Unerheblich ist dabei, dass ein Verbraucher zu dem Preis von
19,90 EUR eine Karte an der Abendkasse hätte erwerben
können, weil die konkrete Verletzungsform angegriffen wurde,
bei der der blickfangmäßig herausgestellte Link „Hier Online
buchen” Gelegenheit zum sofortigen Bestellen gibt und dazu
auffordert.
Die
Kammer gab der Beklagten insoweit recht, als dass der
Verkehr davon ausgeht, dass im Vorverkauf an der
Theaterkasse Vorverkaufsgebühren zu zahlen sind, wohl
wissend, dass Theaterkassen eigenständige Unternehmen sind,
die ihre Dienstleistungen (Vorverkauf) erbringen und dafür
Vorverkaufsgebühren einnehmen. Bei einer Online-Bestellung
kann davon nicht ausgegangen werden. Es ist zu bedenken,
dass die Beklagte selbst vorträgt, dass für die Dienstleistung des
Ticketverkaufs über das Internet die – ebenfalls
erhobene – Systemgebühr anfällt; der Kammer erschließt sich
nicht, dass der Verkehr erwartet, dass dann noch eine
Vorverkaufsgebühr anfällt.
Auch
erwarte der Verkehr nicht einmal das Anfallen einer
Systemgebühr. Erhebliche Teile des Verkehrs werden nicht
einmal wissen, was eine Systemgebühr ist und wofür sie
erhoben wird; erst recht nicht wird erwartet werden, dass
sie bei der Online-Bestellung einer Eintrittskarte erhoben
wird, zumal es eine Vielzahl von Portalen im Internet
ergibt, die kostenlos genutzt werden können.
Der
Sternchenhinweis ändert an der Irreführung nichts.
Grundsätzlich muss in Fällen, in denen der Blickfang zwar
nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit
enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches
Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 5 Rdnr. 2.98 m.w.N.).
Insoweit trifft den Werbenden die Pflicht, die anderen
belastenden Bestandteile klar zugeordnet und ähnlich
deutlich herauszustellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a.
O., m.w.N., zunächst für Kopplungsangebote), wobei es von
den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie deutlich Stern
und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen.
Zum einen
ist der Hinweistext auf der streitgegenständlichen Seite
jedoch so klein, dass er schwer zu erkennen ist und nicht
ansatzweise die Anforderungen an die deutliche
Herausstellung der Aufklärung erfüllt; zum anderen wird der
Verbraucher über den blickfangmäßig präsentierten Link „Hier
Online buchen” ohnehin dazu verführt wird, sich sogleich in
den Bestellvorgang zu begeben. Vor allem aber erscheint der
Hinweis darauf, dass eine Vorverkaufsgebühr und eine
Systemgebühr anfällt, in dem gesamten Hinweistext erst am
Ende und so eingebaut, dass auch dadurch die Wahrnehmung
zusätzlich erschwert wird. Es erscheint fraglich, ob der
Leser überhaupt bis zum Ende dieses Textes vordringt.
Praxishinweis:
Bei der Angabe von Ticket-Preisen haben
Anbieter sehr genau darauf zu achten, dass sie Verbraucher
nicht durch nur schlecht erkennbare Zusatzkosten in die Irre
führen. Neben der hier vorliegenden Variante mit dem nicht
hinreichend deutlichen Sternchenhinweis bei einer
Blinkfangwerbung, hat das KG Berlin (Urteil v. 27.2.2009, Az.:
5 U 162/07) im Zusammenhang mit Preisangaben die
Formulierung "Hinweis: Im Ticketpreis ist eine
Buchungsgebühr von 2,00 EUR enthalten" für irreführend
erachtet.Der Kunde gehe dann davon aus, dass der auf
den Karten aufgedruckte Preis bereits eine von jedem Käufer
zwingend zu zahlende Buchungsgebühr enthalte. Damit entfalle
für ihn die Notwendigkeit, Preisvergleiche zwischen den
einzelnen Verkaufsstellen vorzunehmen.
28.10.2009
Verzicht auf gesetzliches Widerrufsrecht
Für
das
VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe
ich acht Urteile aufbereitet. Bis Freitag kommt die "3.Staffel" mit den
letzten drei Urteilen:
1. Der Hinweis in einer Rechnung auf
eine Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund falscher
Altersangabe beim Vertragsschluss kann einen
Wettbewerbsverstoß darstellen.
2. Eine Klausel, die einen Verzicht
auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthält, ist schon
deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach
§§ 312 f. BGB nicht dispositive Einräumung eines
Widerrufsrechts (§ 355 BGB) gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB
verstößt.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, Az. 2
O 268/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Auf dem von der Klägerin betriebenen
Internetportal besteht die Möglichkeit zum kostenpflichtigen
Download, insbesondere von Software. Hierzu ist zunächst
erforderlich, dass der Kunde sich unter Angabe auch seines
Geburtsdatums online anmeldet. Unterhalb der Anmeldemaske
befindet sich ein Textfeld mit folgendem Inhalt: „Ich akzeptiere die AGB und
die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein
Widerrufsrecht.“
Nach erfolgreicher Anmeldung werden dem
Kunden die erforderlichen Zugangsdaten per E-Mail zugesandt.
Die dazugehörige Rechnung enthält den Hinweis:
„Sollten Sie bei der Angabe ihres Geburtsdatums […] falsche
Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine
Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“
Der Beklagte, der Dachverband aller 16
Verbraucherzentralen sowie 25 weiterer verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland, verwarnte
die Klägerin mit zwei Schreiben und forderte diese u.a. zur
Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Die
Klägerin ist der Auffassung, ihr Verhalten sei
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und erhob eine
negative Feststellungsklage.
Gründe (zusammengefasst):
Der Hinweis in der Berechnung der
Klägerin auf eine Betrugstrafbarkeit wegen falscher Angabe
des Geburtsdatums verstößt gegen § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 1
UWG. Danach handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen
vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der
Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung
von Druck, in menschenrechtsverachtender Weise oder durch
sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen. An diesem Maßstab sind auch
Wettbewerbshandlungen zu messen, die vor, bei oder nach
einem Geschäftsabschluss erfolgen und die objektiv mit dem
Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages
zusammenhängen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.). Für den Zeitraum
vor der Änderung von § 2 Nr. 1 UWG ergibt sich dies aus
einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
2005/29/EG.
Mit dem Verweis auf eine Strafbarkeit
wegen Betruges bei falscher Altersangabe übt die Klägerin in
unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die
Entscheidungsfreiheit ihrer Kunden aus. Seine Wirkung
entfaltet dieser Hinweis insbesondere bei Minderjährigen,
die ihre Volljährigkeit „vorgetäuscht“ haben, weil bei einer
wahren, also die Minderjährigkeit offenbarenden Altersangabe
die Anmeldeprozedur der Klägerin keinen Vertragsschluss
zulässt. Ein von Minderjährigen abgeschlossene Vertrag ist
nach §§ 106 ff. BGB schwebend unwirksam und die Klägerin
kann zunächst keinen vertraglichen Vergütungsanspruch
geltend machen. Will der Minderjährige sich unter Berufung
hierauf einer Bezahlung entziehen, muss er seine Täuschung
offen legen. Der Verweis auf eine Anzeige ist nun jedoch
geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer
vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der
schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht.
Die Verknüpfung des Hinweises mit der Rechnungsstellung
stellt daher eine sachlich nicht gerechtfertigte
Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar,
ob die Rechnungsforderung beglichen wird. Diese ist nicht
davon abhängig, ob in derartigen Fällen eine Strafbarkeit
wegen Betruges nach § 263 StGB (wohl eher Computerbetruges,
§ 263a StGB) gegeben ist oder nicht.
Die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht
enthaltende Klausel ist ferner schon deswegen unwirksam und
begründet einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m.
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG), weil sie gegen die gesetzliche und nach
§ 312 f BGB nicht dispositive Einräumung eines
Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß §§ 312 d Abs. 1 BGB
verstößt. Sie ist damit auch nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligende
Geschäftsbedingung unwirksam.
Das LG Mannheim konnte hierbei offen
lassen, ob das Abverlangen eines Verzichts auf das
Widerrufsrecht zulässig wäre, wenn das Widerrufsrecht
ohnehin bereits mit seiner Entstehung, also schon mit dem
Vertragsschluss, kraft Gesetzes erlischt. Denn vorliegend
erlischt das Widerrufsrecht nicht schon mit Absenden der
Anmeldung durch den Verbraucher. Auch wenn unmittelbar nach
dieser Anmeldung dem Verbraucher die Zugangsdaten für die
Download-Bibliothek übersandt werden, erfüllt dies noch
nicht den zum Erlöschen des Widerrufsrechts führenden
Tatbestand des § 312 d Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dieser setzt
voraus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat. Diese Voraussetzungen treten hier nicht in
unmittelbarer zeitlicher Folge auf das Absenden der
Anmeldung ein, so dass ein Widerrufsrecht zunächst
tatsächlich und auch nicht etwa nur für eine „logische
Sekunde“ besteht.
Auch ist allein die Freischaltung der
Datenbibliothek noch nicht die Dienstleistung, sondern erst
der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das
erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten
Zugangsdaten. Sinn und Zweck der Erlöschensregel in § 312 d
Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es insbesondere, der Gefahr zu
begegnen, dass der Verbraucher sich den wirtschaftlichen
Wert der Gegenleistung innerhalb der Widerrufsfrist
unwiederbringlich zuführt (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst,
BGB, 5. A., 2007, § 312d Rn 63 - zu § 312d Abs. 4 Nr. 2
BGB). Als Dienstleistung des Unternehmers im Sinne dieser
Vorschrift genügt daher noch nicht die Schaffung einer
abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern erst der
Download, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert
dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete
Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des
Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf
aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine
Dienstleistung „verloren“ hätte. Solange die übersandten
Zugangsdaten vom Verbraucher nicht genutzt werden, werden
noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die das
Erlöschen des Widerrufsrechts rechtfertigen.
Praxishinweis:
Nicht selten sind es Minderjährige, die
Opfer von Abofallen im Internet werden. Die von ihnen
geschlossenen Verträge sind zwar i.d.R. schwebend unwirksam
(siehe auch AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262 C
18519/08, in dieser Ausgabe). Einige Anbieter versuchen aber
den Druck, eine Rechnung zu begleichen durch die Behauptung
zu erhöhen, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums bei
der Anmeldung Betrug sei und "böse Folgen" haben werde. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist gegen diese
Praxis erfolgreich vor Gericht gezogen und hat die
Feststellung erreicht, dass die Drohung mit einer
Strafanzeige unlauter ist. Trotz einer zunehmenden Zahl von
Urteilen gegen Abofallen, sind es aber nur einzelne
Nadelstiche gegen deren Betreiber. Ein besserer
Verbraucherschutz ließe sich einer Forderung des vzbv
Vorstandes (Gerd Billen) entsprechend, z.B. damit erreichen,
dass im Internet geschlossene Verträge nur gültig sind, wenn
der Kunde z.B. durch das Ankreuzen eines Kästchens
bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat.
27.10.2009
Twitter im Index, Musiksuche & weitere Ankündigungen
Microsoft und Google haben letzte Woche verschiedene Ankündigungen zu
neuen Diensten und verbesserten Angeboten gemacht:
Zunächst kündigte Microsofts an, dass Bing künftig
Status-Updates von Facebook und die Datenbestände von Twitter in
Echtzeit indexieren werde. Marissa Mayer, Vizepräsidentin von
Google, zog nur wenig später nach und erklärte, dass auch Google
eine Vereinbarung mit Twitter getroffen habe.
Google soll angeblich in Kürze eine spezielle Internetsuche für
Musiktitel starten (Heise).
Auch eine soziale Suchfunktion, die auf Profile von Twitter,
Facebook, LinkedIn und anderen sozialen Netzen zurückgreift, soll
kommen (Heise).
Und dann war da noch eine
Todesanzeige für den Google Page Rank ...
Google wurde in den USA erneut wegen der Google Buchsuche verklagt. Der
Vorwurf dürfte das Unternehmen aber wohl nur müde lächeln lassen.
Anthony Benjamin wirft Google vor, sein Werk "The Magic Signature Act"
vollumfänglich im Internet präsentiert zu haben. Na ja, das dürfte ihn
an sich nicht wundern. Schließlich hatte er das Buch im Rahmen des
Google Book Partner Programms auch hochgeladen und bei der Vorschau 100%
eingestellt! Nur scheint er sich darunter etwas anderes vorgestellt und
gedacht zu haben, er könne auch genau die Seiten vorgeben, die Nutzer zu
Gesicht bekommen. Da hätte er sich mal früher besser über das Programm
informiert! Auf seine Mails an Google hin, wurde ihm mitgeteilt, wie er
den "browsable percentage" herabsetzen kann.
24.10.2009
Thür v. Google: Nicht alle Forderungen zu Street View in der Schweiz
erfüllt
Mitte September drohte der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte
Hanspeter Thür Google mit dem Gang zum Bundesverwaltungsgericht, sollte
das Unternehmen seinem Ultimatum nicht nachkommen. Google hat ihm nun
geantwortet und geht lediglich auf einige seiner Forderungen zu Street
View ein. Ein Hauptkritikpunkt war die angeblich nicht ausreichende
Verwischung von Personen und Kennzeichen. Eine neue Version der "Blurring-Technologie"
soll hier für Abhilfe schaffen, so Peter Fleischer, Datenschützer von
Google. Dieser zeigt sich auch offen, heikle Einrichtungen wie
Krankenhäuser oder Gefängnisse verschwommen darzustellen. Betroffene
Personen sollten sich an Google wenden. Google lehnte es aber ab, Orte
eine Woche vor den Aufnahmen zu informieren. Dies sei nicht praktikabel,
da sich die geplanten Fahrten je nach Wetterbedingungen stündlich ändern
könnten. Auch werde man in der Schweiz nicht die Kameras tiefer stellen
wie in Japan. Dies würde zu schlechteren Aufnahmen führen und wäre auch
deshalb kontraproduktiv, weil dann noch mehr Gesichter und Kennzeichen
aufgenommen werden würden.
Bis Ende 2009 sollen keine neuen Bilder in
der Schweiz mehr veröffentlicht werden.
23.10.2009
Keine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay aufgrund einer AGB-Klausel
Heute ein weiteres für die
VuR
aufbereitetes Urteil:
Die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe für Spaßbieter in einem eBay-Angebot stellt
eine nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksame AGB-Klausel dar.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Waiblingen, Urteil vom 11.12.2008, Az.
9 C 1000/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Kläger begehrt Zahlung einer
Vertragsstrafe, weil der Beklagte ein Gebot auf einer
Internetauktion zurückgezogen hat. Der Kläger hat über eBay
seinen Oldtimer Karmann Ghia zum Verkauf angeboten. Neben
der Beschreibung des Fahrzeugs fand sich dort u.a. auch
folgende Formulierung: „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe
ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des
Verkaufspreises einverstanden.“
Im Verlauf der Auktion hatte der Beklagte
ein Höchstgebot von 8.500,00 Euro abgegeben, das er kurz
danach wieder zurückgezogen hat, mit der Begründung, er habe
die Auktionsbeschreibung nicht richtig gelesen.
Nach Beendigung der Auktion wurde der
Zuschlag für einen Kaufpreis von 7.450,00 Euro erteilt. Wie
hoch das Höchstgebot desjenigen war, der zuletzt den
Zuschlag erhalten hat, ist nicht bekannt. Der Kläger
verlangt vom Beklagten 25 % des letztlich erzielten
Verkaufspreises, mithin 1.862,50 Euro.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG Waiblingen verneinte einen
Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe (§ 339 BGB). Die
wirksame Vereinbarung setzt das Zustandekommen eines
Vertrags voraus. Ein solcher könnte zwar zustande gekommen
sein, wenn die Rücknahme des Gebotes des Beklagten unwirksam
gewesen und der Beklagte am Ende der Auktion Höchstbietender
geblieben wäre. Diesen rechtlichen Ansatz haben die Parteien
jedoch nicht weiter verfolgt und insbesondere nichts dazu
vorgetragen, ob möglicherweise aufgrund der Unwirksamkeit
der Rücknahme des Gebotes der Beklagte im Zeitpunkt des
Schlusses der Auktion Höchstbietender geblieben ist. Es ist
insbesondere nicht vorgetragen, in welcher Höhe derjenige,
der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ein Höchstgebot
abgegeben hat. Es ist nach den Mechanismen bei eBay durchaus
möglich, dass dieser einen höheren Betrag geboten hat, als
der Beklagte in seinem zurückgezogenen Gebot genannt hat.
Der Kläger selbst geht davon aus, dass
ein Vertrag mit dem Beklagten nicht zustande gekommen ist,
weswegen das Gericht das Vorliegen eines möglichen
Anfechtungsgrundes auch nicht weiter vertieft hat.
Durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen
der Auktion kommt jedoch dennoch ein mindestens
vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten
Parteien zustande. Allerdings kann die
Vertragsstrafenklausel, die im Text des Angebotes enthalten
ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam geworden
worden sein. Die Klausel stellt eine in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung
dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr.
6 BGB verstößt.
Adressaten der
Klausel sind alle potenziellen Bieter und insbesondere
diejenigen, die im Verlaufe der auf mehrere Tage angelegten
Auktion ein Gebot abgeben. Unabhängig davon, ob ein
Vertragsverhältnis oder lediglich ein vertragsähnliches
Schuldverhältnis zwischen dem Anbietenden und allen Bieters
zustande kommt, richtet sich die Klausel daher an eine
unbestimmte Vielzahl von Personen. Es handelt sich daher um
vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl
von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen
vorformuliert worden sind und mithin um der Inhaltskontrolle
unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §
305 BGB.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
eine so weitreichende Folge, wie sie ein
Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können,
sondern nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung. Die
Klausel verstößt gegen ein ausdrückliches Klauselverbot ohne
Wertungsmöglichkeit (§ 309 Nr. 6 BGB) und ist unwirksam. Dem
Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgibt,
muss deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine
über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung
hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt. Dies ist
nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne
besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine
Verpflichtung geschaffen werden soll, ggf. über den
geschuldeten Schadensersatz hinaus, eine hiervon unabhängige
zusätzliche Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.
Praxishinweis:
Das AG Waiblingen stellt zutreffend
heraus, dass eine „Spaßbieterklausel“ in AGB unzulässig ist.
Allerdings ist äußerst zweifelhaft, ob im konkreten Fall
überhaupt AGB vorlagen. Der gesetzgeberische Zweck der §§
305 ff. BGB ist es nicht, einer Privatperson, die einmalig
sein privates KFZ bei eBay verkauft, bestimmte vertragliche
Formulierungen zu verbieten. Eine mehrfache Verwendung der
Klausel, wie es Voraussetzung für AGB ist, ist nicht
ersichtlich. Das AG Bremen hat z.B. auch einen Spaßbieter
zur Zahlung einer Vertragsstrafe von rund 1.700 Euro
verurteilt (AG Bremen, Urteil vom 20.10.2006, Az. 16 C
168/05). Wer nur einmalig Gegenstände verkauft, kann daher
durchaus wirksam eine Vertragsstrafe für Spaßbieter
vorsehen. Nur in AGB bei mehrfacher Verwendung ist dies
nicht möglich.
22.10.2009
Haftung des Betreibers eines Internet-Forums
Für
das
VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe
ich gleich acht Urteile aufbereitet. Die ersten habe ich Anfang Oktober
hier gepostet, heute und morgen geht es weiter:
Den
Administrator eines Internetforums trifft keine generelle
Pflicht zur Überprüfung von Nutzerkommentaren auf
rechtswidrige Äußerungen. Dies gilt auch bei Beiträgen mit
kritischen oder provozierenden Inhalt. Bis zur Kenntnis von
Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass Nutzer keine
rechtsverletzenden Kommentare veröffentlichen.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.7.2008,
Az. 31 C 2575/07 – 17
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien streiten um die Freistellung
des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen
ehrverletzender Äußerungen in einem nicht kommerziellen Blog.
In einem Artikel wurde u.a. dargestellt,
dass der Kläger zum Terror anstifte. In dem dazu
veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird
ausgeführt, dass “der Kläger es gar nicht möge als ...
rassistisch bezeichnet zu werden”. Zudem wird mehrfach das
Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im
Zusammenhang mit dem Vornamen “Adolf“ genannt. Nachdem von
einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt
wurde, wurde diese durch einen Administrator gekürzt und
zudem der Hinweis in den Blog eingestellt: “Keine
Telefonnummern von [Kläger] etc.”
Der Beklagte selbst hat weder den Artikel
noch die Kommentare verfasst. Er wird auf der Internetseite
unter der Rubrik “Kontakt” für den Bereich “technische
Betreuung und Administration” genannt.
Er löschte den Artikel am 22.8.2007 auf die Aufforderung der
Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 21.8.2007 hin.
Durch Schreiben vom 27.8.2007 gab der Beklagte die
geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG Frankfurt a.M. verneinte einen
Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Ein
solcher ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt
war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers
gegenüber dem Beklagten voraussetzt.
Zwar greifen die Äußerungen im Blog
rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein,
doch ist der Beklagte weder Täter oder Teilnehmer der
Ehrverletzung noch haftet er mangels Verletzung von
Prüfpflichten als Störer. Eine eingeschränkte
Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich dabei allerdings
nicht schon aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG
herleiten, weil diese Vorschrift auf Unterlassungsansprüche
keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR
101/06).
Eine eigene Rechtsgutverletzung des
Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist durch den
darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen. Zwar
wurde vorgetragen, dass der Beklagte sich die
streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht
habe, dass er einen der Kommentare als Administrator gekürzt
habe. Dies wurde jedoch bestritten. Es kann auch nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche
Editierung durch den Beklagten erfolgte. Dieser ist
lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer
Natur.
Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist
nicht gegeben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der
Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, der ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal
zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt
(BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038,
1039). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte als
technischer Administrator zumindest einen Beitrag zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs geleistet
und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen
damit gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine ausufernde
Ausdehnung der Störerhaftung auf Personen, die nicht selbst
die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu
verhindern.
Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom
11.03.2004 - I ZR 304/01). Entscheidend sind die Umstände
des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss
der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag
nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm
technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
Rechtsverletzungen kommt.
Der Beklagten hat keine
Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von
dem streitgegenständlichen Beitrag oblagen ihm solche
Pflichten nicht. Vor den streitgegenständlichen Äußerungen
gab es keine Beanstandungen durch Dritte. Ausgehend davon
durfte der Beklagte bis zur Kenntnis der Beanstandungen
darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs lediglich
politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer
Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.
Einer generellen Prüfpflicht bei Blogs
mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden
Inhalt steht der Schutz der Presse und die
Meinungsäußerungsfreiheit entgegen. Zudem ist die Existenz
eines derartigen Forums bei Überspannung der
Überwachungspflichten und das Modell des lnternetforums/blogs
insgesamt gefährdet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006
- 7 U 50/06).
Berücksichtigung muss auch finden, dass
das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und
der Beklagte als technischer Administrator mit der
rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt
Umsatz erzielt, worauf der BGH jedoch bei der Feststellung
der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH,
Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04).
Nach Kenntniserlangung der fraglichen
ehrverletzenden Äußerungen durch das Schreiben vom 21.8.2007
wurden die Äußerungen durch den Beklagten entfernt. Der
Einwand, dass der Beklagte bereits durch die Editierung des
Blogs von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis
hatte bzw. sich diese Kenntnis über § 831 BGB zurechnen
lassen müsse, geht fehl. Eine eigene Editierung wurde nicht
bewiesen und die Voraussetzungen für eine Zurechnung über §
831 BGB sind nicht gegeben. Die Einordnung als
Verrichtungsgehilfe setzt u.a. voraus, dass zwischen dem
Beklagten und dem anderen Administrator ein
Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches, das ein
irgendwie geartetes Weisungsrecht des Beklagten gegenüber
den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist nicht
ersichtlich.
Praxishinweis:
Das Urteil des AG Frankfurt a.M.
unterstreicht, das es grundsätzlich keine Pflicht zur
proaktiven Kontrolle von Beiträgen in einem Forum gibt,
bevor sie online gestellt werden! Erst wenn ein
Forenbetreiber auf einen rechtswidrigen Beitrag aufmerksam
gemacht wird (ein pauschaler Hinweis auf einen irgendwo im
Forum befindlichen Rechtsverstoß genügt dabei keinesfalls),
hat er ihn zu entfernen, wenn er einen klaren, ohne Weiteres
erkennbaren Rechtsverstoß enthält (ausführlicher zur Haftung
für Forenbeiträge siehe Ott, Haftungsrecht im
Internet - Ein Ratgeber für Forenbetreiber, 2008). Ob jetzt
auch eine Pflicht einsetzt, gleichartige Verletzungen in
Zukunft zu unterbinden, ist bislang durch die Rechtsprechung
nicht abschließend geklärt. Angesichts der Vielzahl von
Möglichkeiten, beleidigende Äußerungen zu formulieren, ist
der Einsatz von Filtern nicht zielführend. Vom Betreiber
wird aber wohl zu fordern sein, dass er zukünftig zumindest
den konkreten Beitrag mit seinen Kommentaren auf neue
Rechtsverletzungen überwacht – jedenfalls solange dieser
aktuell ist.
Wie Maximilian Schubert in
seinem Blog hinweist, kann eine Suche nach "Guido Westerwelle" bei
Google derzeit zu humorvollen Werbeanzeigen führen. Berlitz nahm seine
Weigerung, eine Frage auf Englisch zu beantworten, zum Anlass für
eine Werbeaktion. Die Anzeige, von der Austrotrabant einen Screenshot
zeigt, trägt den Titel "Do you speak English", bei meinem Versuch kam "Shame
for your English?"
20.10.2009
Spekulationen zum Google Buchsuche-Vergleich
Weiter Gefechte um die Google Buchsuche: Der Justitiar von
Google, David Drummond, hat die Kritik von Bundeskanzlerin Merkel (ZDNet)
auf der Frankfurter Buchmesse zurückgewiesen: "Es gibt einige Missverständnisse
zum Programm von Google Books. Wir scannen keine urheberrechtlich geschützten
Bücher in Europa ein. Und wir erkennen an, dass es für jedes Land eine andere
Regelung geben kann."
Google hat für nächstes Jahr
den Start eines Online-E-Book-Shop angekündigt, in dem zwischen 400.000 und
600.000 E-Books angeboten werden sollen.
Unterdessen laufen die Verhandlungen zur
Überarbeitung des Buchsuchevergleichs weiter. Welche Änderungen kommen könnten,
darüber spekuliere ich in der
Links & Law Gruppe in der Beck Community.
Der Termin für den nächsten Internetrechtstammtisch in München steht! Es
ist der 5.11.2009 und wir treffen uns im Restaurant Sangeet. Nähere
Informationen zu diesen Treffen finden Sie auf einer
neu eingerichteten Unterseite.
18.10.2009
Vergleich Hanson Industries / Google vom Gericht genehmigt
Ein Vergleich in einem Sammelklageverfahren gegen Google wurde
vom Gericht genehmigt. Nein, es handelt sich nicht um den heiß
diskutierten Vergleich zur Buchsuche, sondern "nur" um den im Verfahren
Hanson Industries gegen Google. Über dieses Verfahren habe ich hier
bereits mehrfach berichtet, zuletzt den Vergleichsvorschlag kommentiert
(siehe Vergleich
zwischen Hanson Industries und Google?).
Gibt es eine Impressumspflicht bei Twitter?
Auf diese Frage gibt es derzeitig keine abschließende Antwort.
Sie wird seit 2009 in verschiedenen Online-Foren und Blogs
diskutiert (Advisign,
Beck Blog,
Internet-Law,
Kriegs-Recht,
Anwalt Zertifikat Online). Rechtsprechung gibt es bislang
nicht.
Das Problem liegt letztlich darin, dass die
Impressumspflicht für Anbieter von Telemedien gilt. Für diesen
Begriff gibt es aber weder eine aussagekräftige Legaldefinition
noch hat sich in der Literatur eine verlässliche Umschreibung
herauskristallisiert. Lieber sagt man, was beispielhaft alles
umfasst ist. Da wären z.B. Webseiten, Blogs oder Chatrooms. In
vielen Fällen ist nun nicht eindeutig, ob
auch ein eigener Dienst angeboten
wird (dann Impressumspflicht) oder letztlich
nur eine Nutzung eines fremden
Dienstes vorliegt (dann keine Impressumspflicht). Die
Einordnung scheint mir oft sehr willkürlich und ist oft von dem
Argument der Art: "Na, wenn Twitter ein Impressum braucht, warum
dann nicht ein Foreneintrag, ein Profil bei XING oder
vergleichbaren Diensten?" begleitet.
Etwas unscharf formuliert, lässt sich danach
fragen, ob ein Angebot von Nutzern aufgrund seiner Homogenität
als einheitliches aufgefasst wird oder nicht:
Der einzelne
Forenbeitrag ist Teil
eines Forums und als solcher wird er wahrgenommen. Der
Betreiber des Forums ist der Anbieter, der Einzelne, der
sich zu Wort meldet, "nur" ein Nutzer.
Schauen wir auf bei Wordpress gehostete
Blogs. Niemand käme auf
den Gedanken, alle Blogs gedanklich zusammenzufassen und den
einzelnen Blogger nur als Nutzer von Wordpress anzusehen.
Wer einen Blog besucht, wird nicht sagen: "Ah, ein Angebot
von Wordpress", sondern "Nettes Angebot von Blogger XY"
Natürlich gibt es eine Impressumspflicht für Blogs!
Die Verbindung der einzelnen "Microblogs"
bei Twitter ist sicherlich
enger, schon aufgrund der hineinspielenden Chat-Elemente,
aber letztlich ist die Landschaft inhaltlich nicht homogen
und das Getwitter, dem ein Nutzer folgt, wird er deshalb
meiner Ansicht nach nicht dem Plattformbetreiber Twitter,
sondern dem "Twitterer" zurechnen. Das ist für ihn der
Anbieter, der sich einer bestimmten technischen Lösung zur
Übermittlung seiner Nachrichten bedient.
Wie wäre es bei
XING? Wie sieht ein Nutzer
hier ein einzelnes Profil? Meiner Ansicht nach wäre für ihn
XING der Anbieter, der ein professionelles Networking
ermöglicht. Diese Funktion steht im Vordergrund. Wer ein
Profil anlegt, ist nur Nutzer. Passt das dann noch zu
eBay? eBay wäre der
Anbieter, der Verkäufe über die Plattform ermöglicht, wer
Angebote einstellt, nur ein Nutzer? Objektiv betrachtet,
vielleicht schon, aber würde ein Interessent, der ein
Angebot ansieht, eBay als Anbieter sehen oder den konkreten
Verkäufer. Letzteren, also Impressumspflicht.
Dieses erste Brainstorming zeigt schon, dass
die Frage, wann ein Telemedium angeboten und wann nur benutzt
wird, sehr schwer zu beantworten ist und wir letztlich nicht um
eine wertende Betrachtung im Einzelfall herumkommen werden. Für
diese allerdings sollte der Versuch unternommen werden,
tragfähige Kriterien zu entwickeln; schon der Rechtssicherheit
wegen. Dabei könnten die Homogenität des Angebots und die
Sichtweise von Websitebesuchern Ausgangspunkt der Überlegungen
sein. Das führt mich bei Blogs, Twitter und eBay zu einer
Impressumspflicht, bei Forenbeiträgen und Social Networking
Plattformen zu keiner. Soweit meine erste Einschätzung zur
Thematik Impressum bei Twitter. Nur der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass jetzt natürlich nicht jeder
Twitterer ein Impressum benötigt. Bei rein privatem Gezwitschere
besteht ja keine Impressumspflicht (ausführlicher zu diesen
Fragen unter
http://www.linksandlaw.info).
Das Thema wäre auch mal ein diskussionswürdiges bei einem der
nächsten Links & Law Stammtische. Ich freue mich natürlich auch
so über konstruktives Feedback oder Diskussionsbeiträge in der
Beck Community.
Bleibt noch die Frage, wie die
Impressumspflicht bei Twitter zu erfüllen wäre:
Im Profil kann ein Nutzer von Twitter eine
Kurzbeschreibung von max. 160 Zeichen einfügen, einen Link zu
einer anderen Webseite angeben und ein Hintergrundbild hochladen.
Zwar mag ein Link zum Impressum auf einer
anderen Webseite grundsätzlich genügen können, um die
rechtlichen Anforderungen an die Informationspflichten zu
erfüllen, doch muss ein Nutzer erkennen können, dass sich hinter
dem Link die Pflichtangaben verbergen. Ein Link im Feld "Web"
genügt daher nicht. Er muss im Feld "Bio" platziert und
entsprechend beschrieben werden. Alleine die Zeichenbegrenzung
und die daraus resultierende Schwierigkeit zur Erfüllung der
gesetzlichen Vorgaben entbindet von diesen nicht.
Das Impressum als Bild vorzuhalten, genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht (siehe meinen
Beitrag bei JurPC).
Mal wieder etwas "Exotisches": Der Metatag-Unsinn hat Polen erreicht.
Ein Gericht in Warschau (Sąd Wspólnotowych Znaków Towarowych i Wzorów
Przemysłowych) bejahte eine Markenrechtsverletzung bei der Verwendung
einer fremden Marke (Az. XXII GWzt 8/09). Außerdem könnte dieses
Verhalten unlauter sein. Mehr dazu bei
IP & IT
Law und
Austrotrabant.
"Person hat Google den Missbrauch seiner Marktstellung auf dem Sektor
der kontextbezogenen Werbung vorgeworfen. U.a. soll Google zahlreiche
mögliche Keywörter nicht zulassen, damit der Wettbewerb bei umkämpften
Begriffen ansteigt und das Unternehmen mehr verdient. Um die (vom
Richter allesamt zurückgewiesenen) Vorwürfe im Einzelnen soll es im
Folgenden gar nicht gehen, bemerkenswert am Urteil sind die Ausführungen
dazu, ob Google – wie vorgeworfen – ein Monopolist ist. Das
Bezirksgericht beschäftigte sich hier nur mit einer Vorfrage. Es
diskutierte den Marktbegriff in sachlicher Hinsicht und zwar
hinsichtlich der Werbung im Internet. Google verdient sein Geld mit dem
AdWords-Programm. Hinsichtlich der Suche im Netz hat Google weltweit
einen Marktanteil von ca. 60 %. Entsprechend hoch könnte der Anteil an
kontextbezogener Werbung sein. Der Richter sah diesen Bereich aber nur
als Teil des größeren Marktes der Internetwerbung an, auf dem Google
keine marktbeherrschende Stellung habe.
Ob nicht-kontextbezogene und
kontextbezogene Werbung aus Sicht der Werbenden so austauschbar sind,
wie vom Gericht angenommen, erscheint jedoch durchaus angreifbar.
Suchmaschinen sind die „Big Player“ im Internet, Werbung bei ihnen
erreicht die größte Aufmerksamkeit und ist durch den Kontextbezug viel
zielgruppenorientierter als z.B. fest vorgegebene, inhaltsunabhängige
Bannerwerbung auf Webseiten."
Person hat sich mit der Klageabweisung nicht
abgefunden und Berufung zum 9th Circuit eingelegt. Dieser benötigte aber
nicht einmal zwei Seiten, um diese zurückzuweisen. In der Entscheidung
vom 24.9.2009 wies das Gericht lediglich darauf hin, dass der Vorwurf,
Google habe seine Marktmacht missbraucht, rein spekulativ sei. Von daher
leider keine neuen Impulse für die Diskussion der Marktmacht von Google.
14.10.2009
Droht Google eine Beschwerde beim Bundeskartellamt?
Für viele weiter unverständlich, machen Zeitungsverlage gegen Google
News mobil. Ihnen ist es nach wie vor ein Dorn im Auge, dass es Google
gelingt, mit ihren Texten (oder besser Teilen davon) Geld über
Werbeeinnahmen zu generieren, während sie weiter damit zu kämpfen haben,
ein zukunftsträchtiges Finanzierungsmodell in der Online-Welt zu
etablieren. Dabei übersehen sie gerne, dass Suchmaschinen viele Nutzer
überhaupt erst auf ihr Angebot aufmerksam machen.
Laut einem
Bericht des Spiegel haben der Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
(VDZ) ein Rechtsgutachten / Ideenpapier zu der Frage erstellen lassen,
wie groß die Chancen einer Kartellbeschwerde gegen Google sind.
Thematisiert werden soll darin u.a. die denkbare Bevorzugung eigener
Produkte von Google in den Suchergebnissen. Das Bundeskartellamt haben
sie auch ermuntert, eine Beschwerde einzureichen.
Und bei
Heise ist nachzulesen, dass Rupert Murdoch (News Corporation)
und Tom Curley (Associated Press) im
Rahmen des World Media Summit in Peking gefordert haben,
Suchmaschinenbetreiber und andere Webseiten sollten künftig für
Nachrichtenmaterial zahlen.
13.10.2009
Berufungsgericht in Kanada - Entscheidung zur Haftung für Hyperlinks
Im Oktober 2008 hat ein kanadisches Gericht
entschieden, dass die Verlinkung verleumderischer Inhalte nicht
mit einer Veröffentlichung derselben gleichzusetzen sind. Dabei
hatte es schon Zweifel, ob überhaupt jemand anderes als die
Klägerseite jemals den Link angeklickt hat, stützte sein Urteil
dann aber vorwiegend auf einen Vergleich eines Hyperlinks mit
einer Fußnote:
"[29] A
hyperlink is like a footnote or a reference to a website in
printed material such as a newsletter. The purpose of a
hyperlink is to direct the reader to additional material
from a different source. The only difference is the ease
with which a hyperlink allows the reader, with a simple
click of the mouse, to instantly access the additional
material.
[30]
Although a hyperlink provides immediate access to material
published on another website, this does not amount to
republication of the content on the originating site. This
is especially so as a reader may or may not follow the
hyperlinks provided.
[31] I
conclude that the reasoning of the Court of Appeal in Carter
leads to the same conclusion on the narrower issue before me.
Readers of a newsletter, whether in paper form or online,
who read of a reference to a third party website, may go to
that website. I conclude that that does not make the
publisher of the web address a publisher of what readers
find when they get there.
[32] In
the present case, although hyperlinks referred the reader to
articles now claimed by the plaintiffs to be defamatory, the
plaintiffs agree that the defendant did not publish any
defamatory content on the p2pnet website itself. The
defendant did not reproduce any of the disputed content from
the linked articles on p2pnet and did not make any comment
on the nature of the linked articles. In these circumstances,
a reader of the p2pnet website who did not click on the
hyperlinks provided would not have any knowledge of the
allegedly defamatory content.
[33] As
the Court of Appeal observed in Carter, citing the
proposition of the New York cases MacFadden v. Anthony and
Kline v. Biben, “reference to an article containing
defamatory content without repetition of the comment itself
should not be found to be a republication of such defamatory
content”."
Wie
Heise
berichtet, hat das Berufungsinstanz der Provinz British Columbia
das Urteil bestätigt. Dabei waren sich die drei Richter darüber
einig, dass eine Verlinkung nicht mit einer Veröffentlichung
gleichzusetzen ist. Bzgl. der Argumentation, ob es erforderlich
ist, dass ein Dritter dem Link auch gefolgt sein muss, gingen
die Meinungen jedoch auseinander. Streitentscheidend war dies
dann aber nicht mehr.
12.10.2009
Aktuelles zu AdWords, Street View und Buchsuche
Ein paar aktuelle Hinweise zu den drei großen Themen, die das
Suchmaschinenrecht 2009 bestimmen, AdWords, Street View und Buchsuche:
Die Schlussanträge des Generalanwalts in den EuGH-Verfahren zu
AdWords werden nicht überraschend sehr kontrovers diskutiert. Eine
kurze Anmerkung von mir zu den nicht markenrechtlichen Aspekten der
Anträge wird in MMR-Aktuell in Heft 11/2009 erscheinen. Weitere
Kommentare finden Sie bei
Outlaw
und bei
Joris
van Hoboken.
Im Verfahren um die Google Buchsuche
sollen die Parteien bis Anfang November einen neuen
Vergleichsvorschlag ausarbeiten und dem zuständigen Richter zur
Zustimmung vorlegen. Man darf gespannt sein, ob und inwieweit dieser
die Kritikpunkte in den mehr als 400 eingegangenen Stellungnahmen
beseitigt. In ihrem wöchentlichen Podcast äußerte sich Angela Merkel
kritisch zum Vorgehen von Google: "Für die Bundesregierung
ist klar: Das Urheberrecht muss auch im Internet seinen Platz
finden. Deshalb lehnen wir es ab, dass ohne jeden urheberrechtlichen
Schutz die Bücher einfach eingescannt werden, wie dies von Google
gemacht wird.“
Street View liefert jetzt auch
Aufnahmen aus Kanada und Tschechien. Nach einer Ankündigung im
European Public Policy Blog werden ab sofort werden die
Originaldaten ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung gelöscht.
11.10.2009
Fehlende Handelsregister- und UmsatzsteuerID-Nr. im Impressum einer
Website
Heute noch ein weiteres für die
VuR
aufbereitetes Urteil:
1. Der Betreiber eines Web-Shops, der im Impressum seiner Website die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer- (bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer unterlässt, handelt wettbewerbswidrig.
2. Spätestens seit der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie am 30.12.2008 kann bei einem derartigen Handeln gegen die Informationspflichten nicht mehr von einem Bagatellverstoß i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009, Az. 4 U 213/08
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro in Anspruch. Sie mahnte diese wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum ihrer Website wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312 c BGB, 1 Info-VO ab.
Das Landgericht hat der Klage aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Die Beklagte greift das Urteil mit der Begründung an, dass es sich lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes "völlig irrelevant".
Gründe (zusammengefasst)
Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der unstreitig gegebenen Verstöße gegen die Impressumspflicht (§§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG) gemäß § 8 Abs. 1 UWG befugt. Bei der Verpflichtung, Angaben wie die Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationen dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, - Anbieterkennzeichnung im Internet; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rn. 11.169 m.w.N.).
Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.
Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.
Der Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht, so auch nach Anhang II zu dieser Vorschrift die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.
Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Dies schließt es aus, bei einem Verstoß gegen den Kern einer Schutzvorschrift danach zu unterscheiden, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht.
Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Dies gilt in besonderem Maße - auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist - bei eher atypischen oder für die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, z.B. einer Limited.
Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG. Diese mögen weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dienen (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
Praxishinweis:
Untersuchungen zeigen in regelmäßigen Abständen, dass eine Vielzahl von Anbietern von Telemedien den gesetzlichen Anforderungen an die Impressumspflicht nicht vollumfänglich genügen (ausführlicher zu diesen Ott, http://www.linksandlaw.info). Einvorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG). Daneben können die nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient. Schließlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Wie das Urteil des OLG Hamm zeigt, ist dabei die Argumentation eines Bagatellverstoßes bei fehlenden Angaben nicht (mehr) möglich.
10.10.2009
Blickfangwerbung für Internetdienste-Clubmitgliedschaft
Heute ein weiteres für die
VuR
aufbereitetes Urteil:
1. Eine kostenlose "Premium Funktion"
für besonders treue Kunden ist kein Geschenk, sondern eine
irreführende Blickfangwerbung, wenn Kunden eine Art
Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht
rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein
kostenpflichtiges Abonnement anschließt.
2. Blickfangwerbung setzt nicht
voraus, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es
genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen
besonders hervorgehoben werden.
3. Ob ein aufklärender
Sternchen-Hinweis eine Irreführung ausschließt, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab. Der Hinweis ist jedoch
dann nicht genügend, wenn er an einem Wort festgemacht ist,
das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4
U 1173/08
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien streiten über die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Internetwerbung der
Beklagten. Diese hatte Kunden per E-Mail Werbemitteilungen
übermittelt, die als Treuegeschenk eine dreimonatige
kostenlose Nutzung der Premium-Funktion der
E-Mail-Dienstleistungen der Beklagten anpreisen. Die
Überschrift "Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!" ist
dabei deutlich hervorgehoben. Es folgt in um ein vielfaches
kleinerer Schrift die Angabe der Gründe, warum ein
Dankeschön für die Treue gewährt werden soll, danach der
Satz "Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen
rund um W... Freemail kostenlos*!". Darunter aufgeführt
heißt es abermals in großen Buchstaben "Unser Dankeschön
exklusiv für Sie!", daneben finden sich sowohl durch ein
auffälliges Aufzählungszeichen als auch durch Fettdruck
blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die dem Kunden
gewährt werden sollen. Darunter befindet sich ein ebenfalls
farblich und durch ein Logo deutlich betonter Button mit der
in Fettdruck gehaltenen Aufschrift "Dankeschön auspacken".
Durch das Betätigen des Buttons bestätigt ein Nutzer eine
Mitgliedschaft in dem W...-Club, wobei sich die dreimonatige
kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis
von fünf € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht
innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt.
Hierauf wird in einem Hinweis zu dem Treuegeschenk unterhalb
des Buttons hingewiesen. Der entsprechende Text löst das
Sternchen neben dem Wörtchen „kostenlos“ auf.
Der Kläger, der bundesweit tätige
Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, sieht hierin
einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1
PAngV, 5 UWG, da die Gestaltung der Werbung den Eindruck
einer Geschenkaktion erwecke, obwohl letztlich eine
kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Auch
werde nur der Monatspreis für die Clubmitgliedschaft
genannt, nicht jedoch der Endpreis, der für die Leistung
insgesamt zu zahlen ist.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat einen
Unterlassungsanspruch aufgrund der von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Blickfangwerbung bejaht.
Von Blickfangwerbung wird gesprochen,
wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im
Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt
sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt
werden soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte
beworben werden. Es genügt vielmehr, dass – wie bei der
Werbung der Beklagten - im Rahmen einer Werbeanzeige
einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Der
angebliche Geschenkcharakter ist mit übereinander
gestapelten Geschenkpäckchen, einem festtagsmäßig mit einem
Hut geschmückten Hund und durch das in großen Buchstaben in
Fettdruck geschriebene "Dankeschön" mehrfach betont.
Der Geschenkcharakter ist irreführend.
Dem Kunden wird keine Vergünstigung gewährt, vielmehr wird
ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich, falls
nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein
kostenpflichtiges Abonnement der von der Beklagten zur
Verfügung gestellten Leistungen anschließt.
Eine irrtumsausschließende Aufklärung ist
nicht erfolgt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des
BGH durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis
erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine
Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt
(vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000,
1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 -
Computerwerbung II, NJW 2003, 894).
Der Sternchenhinweis ist jedoch im
konkreten Fall nicht hinreichend deutlich. Die Anordnung der
Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessen
aufmerksamen Kunden die Gefahr, lediglich die Titelleiste,
die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der Vorteile
und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in
kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium- Funktionen
nebst dem in sie integrierten Sternchenhinweis leicht
überlesen werden. Dass der Hinweis "kostenlos*" in Fettdruck
gehalten ist, reicht im Hinblick auf die geringe Größe der
Schrift dieses Wortes und die allein aufgrund ihres Umfangs
den Blick auf sich ziehende Aufzählung darunter nicht aus,
ein Überlesen zu verhindern. Darauf, ob die Einteilung des
Bildschirms auch noch so gehalten war, dass der Kunde
scrollen musste, um den Sternchenhinweis zu finden, d.h.
dieser nur bei sorgfältigerer Untersuchung der Seite
auffindbar war, kommt es daher nicht mehr an.
In der Darstellung des Preises für eine
Club-Mitgliedschaft in der Form "Sofern Sie Ihre
Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten
beenden, verlängert sich Ihr Vertrag um weitere 12 Monate
zum Preis von nur 5,- Euro/Monat" sah das OLG keinen Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung. Die Mitgliedschaft
verschafft dem Kunden vor allen Dingen Dienstleistungen aus
dem Bereich der Telekommunikation, z.B. die Nutzung von
E-Mail oder die sog. Maxdome MOVIE-FLAT.
Bei sog. Flatrates ist es üblich, die Kosten pro
Monat anzugeben. Die Angabe jährlicher Preise
beziehungsweise der über die (Mindest-) Vertragslaufzeit
hinweg anfallenden Preise würde die Vergleichbarkeit der
Leistungen für den Kunden somit nicht erleichtern, sondern
erschweren. Hinzu kommt, dass ein Endpreis auch deswegen
nicht zuverlässig genannt werden kann, weil es sich bei der
Mitgliedschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dessen
Ende bei Vertragsschluss nicht abzusehen ist. Die
Mitgliedschaft endet nicht automatisch nach einem Jahr,
sondern verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn
der Kunde nicht kündigt.
Praxishinweis:
Abofallen oder als "Geschenk" beworbene
Werbeversprechen werden zunehmend Gegenstand von
Gerichtsverfahren (siehe zuletzt auch OLG Frankfurt, Urteil
vom 4.12.2008, Az. 6 U 186/07, in VuR 2009, 151). Die
bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung schiebt
derartigen Geschäftsmodellen mit erfreulich klaren Worten
einen Riegel vor, so auch das OLG Koblenz in dem Verfahren
umeine
irreführende Geschenkwerbung für eine Club-Mitgliedschaft.
Verbraucher haben daher gute Chancen, entsprechende
Rechnungen nicht zahlen zu müssen und sollten sich gegen
Zahlungsauforderungen / Mahnungen zur Wehr setzen. Anbieter
können sich bei Blickfangwerbung nicht darauf berufen, dass
die Gefahr einer Irreführung durch die als Blickfang
eingesetzten Angaben durch den übrigen Text beseitigt würde.
Der Blickfang für sich genommen muss zutreffend sein.
9.10.2009
Mitgliedschaft eines Minderjährigen in einem Online-Flirtforum
Für
das
VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe
ich gleich acht Urteile aufbereitet. Diese werde ich in
nächster Zeit nach und nach auch hier posten. Heute geht es
damit los:
1. Eine Mitgliedschaft in einem
Online-Flirtforum wird nur dann mit einem Minderjährigen
wirksam vereinbart, wenn diese entweder von seinen Eltern
oder von ihm selbst nach seinem 18. Geburtstag genehmigt
wird.
2. Eine Verlängerungsklausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Zahlung
und Preise" ist überraschend und daher unwirksam.
3. Wird ein geringer Preis für eine
"Probemitgliedschaft" hervorgehoben dargestellt, dann ist
eine im nachfolgenden Fließtext versteckte - darüber
hinausgehende - Entgeltlichkeitsklausel überraschend.
(Leitsätze des Verfassers)
AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262
C 18519/08
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der damals noch minderjährige spätere
Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf.
Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine
Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner
persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm.
Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro
abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. 2007 und 2008
wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der
spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb
verlangte er von der Anbieterin die Rückzahlung des
Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt.
Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG München hat der Klage stattgegeben
und einen Anspruch auf den abgebuchten Mitgliedsbeitrag aus
ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, weil eine
Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart wurde. Der Kläger
war bei Vertragsschluss noch minderjährig. Daher war dieser
gem. §§ 106, 108 BGB schwebend unwirksam und wurde vom
Kläger auch nicht nachträglich gem. § 108 Abs. 3 BGB
genehmigt. Der bloße Umstand, dass er die Seiten der
Beklagten danach noch aufgerufen hat, ohne nachweisbar das
Portal auch genutzt zu haben, genügt hierfür nicht.
Ferner wäre auch eine über 0,99 €
hinausgehende Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart
worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0,99 €
ist bereits die auf der Authentifizierungsseite im
nachfolgenden, ungegliederten Fließtext versteckte
Entgeltlichkeitsklausel überraschend.
Darüber hinaus gilt dasselbe für die in
Ziffer 3.3. der AGB der Beklagten vorgesehene
Verlängerungsklausel, denn diese befindet sich unter
"Zahlung und Preise", und ist nicht etwa mit
"Vertragslaufzeit und Verlängerung" überschrieben.
Praxishinweis:
Der Schutz Minderjähriger nach den §§ 106
ff. BGB hat grundsätzlich Vorrang vor dem Schutz des
Rechtsverkehrs. Einen Schutz des guten Glaubens an die
Geschäftsfähigkeit kennt das Gesetz nicht, auch nicht im
Internet, wo die Geschäftsfähigkeit i.d.R. nicht zu erkennen
ist, soweit ein Anbieter nicht auf technische
Schutzmaßnahmen, wie z.B. Altersverifikationssysteme
zurückgreift. Vom AG München nicht angesprochen wird
allerdings der sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB, auf den
sich Anbieter gerne berufen. Dieser greift jedoch nur dann,
wenn das Geld bereits geflossen ist (dies wäre bei der
Bezahlung 2007 und 2008 zu bejahen gewesen). Der Vertrag ist
aber trotzdem schwebend unwirksam, sofern die elterliche
Einwilligung Vertragsschlüsse der vorliegenden Art nicht
umfasst. Das Gegenteil müsste der Anbieter beweisen, was ihm
nur schwer gelingen wird.
Das Urteil des AG Hamburg zu Framing
(24.2.2009, Az. 36a C 224/08) habe ich zwar
schon mal
kurz erwähnt, jetzt liegen mir aber auch die Urteilsgründe
vor. Und für ein AG äußerst ausführlich setzt es sich mit der
Diskussion in der Literatur und auch mit meinen Argumenten
auseinander.
Aber von vorne: Der "normale"
Framing-Sachverhalt: Seite A framt Inhalte von Seite B. Hier
liegt die Konstellation allerdings etwas anders: Seite A framt
Seite B mit dem vertraglichen Einverständnis von B. Auf Seite B
finden sich aber zwei Abbildungen des Urhebers C, der dieser
Vervielfältigung und Zugänglichmachung nicht zugestimmt hat.
Somit framt A auch Werke des C, der ihn dafür verklagt.
Unstreitig vervielfältigt A keine Werke des C
i.S.d. § 16 UrhG. Aber macht er sie öffentlich zugänglich (§ 19
a UrhG)? Das AG Hamburg diskutiert drei Meinungen aus Literatur
und Rechtsprechung:
1. Das LG München differenziert danach, ob
die Fremdheit für Nutzer in Erscheinung tritt (hierzu die
News vom
2.2.2007).
2. Nach Teilen der Literatur ist Framing nur
ein Unterfall des Linking und damit unter Zugrundelegung der
BGH-Rechtsprechung nie eine Zugänglichmachung.
3. Nach meiner Ansicht liegt zwar keine
Zugänglichmachung vor, aber ein unbenanntes Verwertungsrecht
wird verletzt, wenn der Frame-Provider sein eigenes Angebot mit
den geframten Inhalten ergänzt.
Zutreffend lehnt das AG Hamburg die erste
Ansicht ab. Die Fehlvorstellung der Nutzer über die Fremdheit
mag wettbewerbsrechtlich relevant sein, spielt aber für eine
Urheberrechtsverletzung keine Rolle. Sodann verwirft es (leider)
auch meine Ansicht und hält die zweite Meinung für sachlich
angemessen, und dies aus drei Gründen:
1. "Zunächst einmal hat sie das klare
Ergebnis für sich. Der Rechtsanwender ist nicht wie bei den
beiden anderen Lösungswegen darauf angewiesen, den Inhalt der
Webseite des Frame-Providers wertend daraufhin zu überprüfen, ob
ein „Zu-Eigen-Machen“ des fremden bzw. eine „Ergänzung“ des
eigenen Inhalts vorliegt. Gerade über das Vorliegen eines
„Zu-Eigen-Machens“ wird sich oftmals trefflich streiten lassen.
Dies zeigt plastisch der vorliegende Fall: Die Beklagte weist
textlich durchaus deutlich darauf hin, dass sie für den Inhalt
nicht verantwortlich ist; der erste optische Eindruck spricht
jedoch vor allem aufgrund des Z...-Seitenkopfes eher eine andere
Sprache. Was soll hier (warum) den Ausschlag geben?"
Kritik: Auch mein Lösungsvorschlag ist
praktikabel und ruft keine wertungsmäßigen Schwierigkeiten
hervor. Eine Vervollständigung mit den Inhalten fremder Seiten
lehne ich nur dann ab, wenn der Frame-Provider nur ein Werkzeug
zur Verfügung stellt und der Nutzer über die letztendlich
geframten Inhalte entscheidet. Ein Beispiel wäre ein Übersetzung
von Webseiten durch Google. Hier bleibt der Google-Frame
erhalten, aber der Nutzer entscheidet darüber, welche Seite
übersetzt wird. Der Dienst von Google wird durch die geframten
Inhalte nicht vervollständigt. Fazit: Im Fall des AG Hamburg
läge nach meiner Ansicht unzweifelhaft eine Verletzung eines
Verwertungsrechts vor.
2. "Darüber hinaus führt die gewählte
Lösung auch keineswegs zu einer unzumutbaren Einschränkung des
Urheberrechts, denn sie schließt lediglich eine
urheberrechtliche Haftung des Frame-Providers als Täter, nicht
hingegen als Teilnehmer oder Störer aus. Wendet sich der Urheber
an den Frame-Provider oder erhält dieser anderweitig Kenntnis
von der Urheberrechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts, so kann
der Urheber seine Rechte unproblematisch (auch) gegenüber dem
Frame-Provider durchsetzen."
Kritik: Mit dieser Aussage hat das AG
Hamburg Recht, aber nur (zufällig?) im konkreten Fall. B
verletzt u.a. das Vervielfältigungsrecht von C und A
intensiviert die Rechtsverletzung durch das Framing und kann als
Störer in Haftung genommen werden. Der typische Framing-Fall
spielt sich aber im 2-Personen-Verhältnis ab. Und wenn da der
Frame-Provider selbst keine Urheberrechte verletzt, dann ist
keine Rechtsverletzung mehr vorhanden, an die die Störerhaftung
anknüpfen könnte.
3. "Und
schließlich bleibt, wenn eine solche Kenntnis des
Frame-Providers nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden
kann, im Rahmen der für die Störerhaftung maßgeblichen
Prüfungspflichten noch genügend Raum für eine Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls – was die Rechtssicherheit
angesichts der umfangreichen Kasuistik zu den Prüfungspflichten
nicht über Gebühr beeinträchtigt. Die Auffassungen des LG
München und von Ott führen hingegen dazu, dass der
Frame-Provider nahezu ausnahmslos für Urheberrechtsverletzungen
auf den verlinkten Seiten einzustehen hat, auch wenn er alles
ihm Zumutbare getan hat, um eine Darstellung
urheberrechtswidriger Inhalte in dem Frame zu vermeiden. Dies
hält das Gericht für eine zu weitgehende Beschränkung der
Tätigkeit von Webseitenbetreibern. Es wäre sonst praktisch nicht
mehr möglich, ohne vorherige Hinzuziehung urheberrechtlichen
Sachverstands in einem Frame auf fremde Internetseiten
zuzugreifen, seien deren Betreiber auch als noch so zuverlässig
bekannt – zumal je nach Umfang des verlinkten Inhalts eine
solche rechtliche Prüfung u.U. gar nicht zu realisieren wäre."
Kritik: Ich halte dieses Ergebnis
nicht für ungerecht. Hätte A die Inhalte von B gekauft und auf
seine Website gestellt, läge unzweifelhaft auch eine
Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der Abbildungen von C vor.
A steht es bei Abschluss des Vertrages mit B frei, sich
garantieren zu lassen, dass die Seiten von B keine Urheberrechte
verletzen und falls dies doch so sein sollte, A im
Innenverhältnis zu B von jeglichen Ansprüchen freigestellt wird.