News zu
Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung
Hier
finden Sie aktuelle Berichte rund um für Webmaster relevante rechtliche Themenbereiche, wie
z.B. die Forenhaftung, die Impressumspflicht, den Jugendschutz im Internet, das
Suchmaschinenrecht sowie neue Trends der Suchmaschinenoptimierung und neue
Features von Suchmaschinen. Gelegentlich gibt es auch juristische Fachbeiträge
zu speziellen Themen und Hinweise zur Rechtsentwicklung in anderen Ländern,
insbesondere den USA.
31.10.2012
Urteile in den Verfahren Jurin bzw. Cybersitter v. Google
In den USA war Google zeitweise mit mehr als 10 Klagen gegen sich
konfrontiert. Die Zahl ist letztes Jahr bereits deutlich gesunken, ohne
dass es eine abschließende Klärung der Verantwortlichkeit des
Unternehmens gegeben hätte. Zuletzt gab es noch vier Verfahren (Rosetta
Stone, Home Decor Center, Jurin und Cybersitter). In zweien gibt es neue
Urteile. Lesen Sie die News weiter bei
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28.10.2012
Leistungsschutzrecht für Verlage - News aus Frankreich und Brasilien
Der Streit zwischen Google und Zeitungsverlagen wegen des News-Dienstes
nimmt immer größere Dimensionen an. Noch ist in Deutschland ein
Leistungsschutzrecht für Presseverlage nicht beschlossen, schon gibt es
entsprechende Begehrlichkeiten in Österreich und Frankreich Lesen Sie
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25.10.2012
EuGH zur Verlinkung einer Widerrufsbelehrung
In Heft 10 der
VuR habe ich ein Urteil des EuGH zur Verlinkung einer Widerrufsbelehrung
in einer E-Mail besprochen. Lesen Sie die News weiter bei
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22.10.2012
Neues Tool v Google: Links für ungültig erklären
In einem neuen
Blogbeitrag in der Webmaster-Zentrale wird ein neues Tool erwähnt.
Google weist Webmaster auf Link-Spam hin und darauf, dass deshalb
„Maßnahmen ergriffen werden.“ Betroffene Webmaster sollen versuchen, die
von Google benannten Links entfernen zu lassen. Ist dies nicht möglich,
weil der Betreiber der linkenden Seite auf eine Aufforderung hin nicht
reagiert, können Webmaster Links zu ihrer Seite zukünftig für ungültig
erklären. Lesen Sie die News weiter bei
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18.10.2012
EuGH und BGH: Unterschiedliche Ansichten zur Reichweite von
Filterpflichten?
Ausgangspunkt der Betrachtung zu den Filterpflichten eines Anbieters ist
die Rechtsprechung des EuGH, wonach Vermittlern Maßnahmen aufgegeben
werden dürfen, die nicht nur der Beendigung der mittels ihrer Dienste
begangenen Rechtsverletzungen, sondern auch der Vorbeugung von neuen
Rechtsverletzungen dienen. Lesen Sie die News weiter bei
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Entscheidungen zum Suchmaschinenrecht aus Spanien: Das erste
Urteil betraf das Keyword Advertising mit fremden Marken und ist deshalb
bemerkenswert, weil es die erste diesbezügliche Entscheidung in Spanien
ist. Lesen Sie die News weiter bei
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12.10.2012
Google Bildersuche wieder auf dem Prüfstand
Der Umfang der Prüfpflichten, die Google bezüglich seiner Suchergebnisse
treffen, ist einmal mehr auf dem Prüfstand. Vom früheren Motorsportboss
Max Mosley finden sich im Netz zahlreiche Bilder von Sex-Parties mit
Prostituierten.... Lesen Sie die News weiter bei
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5.10.2012
Suchmaschinen und das Recht auf Vergessenwerden
Zunächst einmal ist die Annahme naheliegend, dass derjenige, der eine
personenbezogene Information von seiner Webeite löschen muss, auch dafür
Sorge zu tragen hat, dass diese nicht weiterhin über Google zugänglich
ist, z.B. über den Text eines Snippets oder über den Google
Cache....Lesen Sie die News weiter bei
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Was nicht über Google auffindbar ist, existiert für viele Nutzer nicht
mehr. Dem entsprechend können Suchdienste auch in den Fokus rücken, wenn
es um das sog. Recht auf Vergessenwerden geht. Zu diesem will ich heute
allgemein kurz die Grundlagen nach der geplanten
EU-Datenschutzverordnung darstellen, um im nächsten Beitrag über
mögliche Auswirkungen auf Suchmaschinen zu spekulieren....Lesen Sie die
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1.10.2012
Wie groß ist der Schaden bei Verwendung der eigenen Marke als Keyword
durch Konkurrenten?
Goldman bespricht in seinem Blog ebenfalls die Studie von, über die
ich diese Woche berichtet habe. Interessant sind dabei vor allem die
darüber hinausgehenden Überlegungen, welchen Schaden die Kläger in
Keyword Advertising Verfahren bislang behauptet haben:....Lesen Sie die
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28.9.2012
Studie zur Wahrnehmung von Werbung bei Suchmaschinen
Literatur und Rechtsprechung zum Keyword Advertising mit fremden Marken
gibt es hinreichend. Woran es aber bislang weitgehend fehlt, sind
Untersuchungen dazu, wie Nutzer die Werbeanzeigen bei Google wahrnehmen
und welche Erwartungen sie haben, wenn sie eine Suchanfrage mit einer
Marke starten.....Lesen Sie die News weiter bei
Links & Law Blogspot.
22.9.2012
Haftung eines WLAN-Betreibers in Deutschland und den USA
Das Betreiben eines offenen Funknetzes ist in Deutschland mit deutlichen
Haftungsrisiken verbunden. Der BGH geht von einer
verschuldensunabhängigen Störerhaftung für rechtwidrige Handlungen
Dritter aus, ...Lesen Sie die News weiter
bei
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20.9.2012
Google & Das Video "Die Unschuld der Muslime"
Das Video „Die Unschuld der Muslime„ hat nicht nur zu gewalttätigen
Ausschreitungen in mehreren Ländern geführt – genannt sei nur die
Belagerung der US-Botschaft in Kairo und der Tod der US-Botschafter in
Bengasi -, es hat auch eine Debatte darüber ausgelöst, wie sich Google
in einem solchen Fall verhalten soll. ....
Noch immer ist nicht vollends geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein
Unternehmen eine fremde Marke als Keyword bei Google buchen darf. Ist es
z.B. einer Partnerschaftsvermittlung erlaubt, ihre Werbung neben den
Suchergebnissen bei Google erscheinen zu lassen, wenn Nutzer nach dem
Begriff „Parship“ suchen? ... Lesen Sie die News weiter bei
Links & Law Blogspot.
Die Webseiten unter dem Logo „Links &
Law“ gibt es jetzt seit fast 10 Jahren – Start war am 1.11.2002. In
letzter Zeit lag der Schwerpunkt mehr auf den „Links“, Hinweisen auf
andere Veröffentlichungen und Berichte, und weniger auf dem „Law“,
einer vertieften Auseinandersetzung und Bewertung der Geschehnisse.
Dafür fehlte ein Stück weit auch die Zeit und 2012 ist die Zahl
meiner Postings deutlich zurückgegangen. Mit diesen Zeilen leite ich
aber keineswegs ein Ende von Links & Law ein, dafür macht mir die
Beschäftigung mit dem Thema noch zu viel Spaß. In den nächsten
Wochen und Monaten möchte ich mich aber an einer Neuorientierung und
Weiterentwicklung versuchen. Dabei sind Vorschläge herzlich
willkommen. Ein erster Schritt wird es sein, dass ich die News
zumindest zunächst auf
http://linksandlaw.blogspot.de/ posten werde. In
Zukunft werden es weniger Beiträge sein, also insbesondere nicht
mehr fast täglich, dafür sollen sie sich wieder vertiefter der
jeweiligen Thematik zuwenden. Themen, die ich nicht weiter
aufgreife, werde ich aber weiterhin zumindest kurz erwähnen und
verlinken. Ich kann mir hier ein wöchentlich oder gelegentlich auch
nur monatliches Übersichtsposting vorstellen.
Ich bin gespannt,
wohin die Reise mit Links & Law zukünftig gehen wird!
11.9.2012
Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Jetzt auch in Österreich und
Frankreich in der Diskussion!
Noch ist das Leistungsschutzrecht für Presseverlage in Deutschland noch
nicht beschlossen und wird das hoffentlich auch nie werden, schon
schielen Nachbarländer auf uns und fangen zu überlegen an, ob sie nicht
auch eine Gesetzesinitiative in diese Richtung starten sollen. In
Österreich könnte ein Leistungsschutzrecht Teil eines
Urheberrechtspakets werden, mit dem ein „modernes“ Urheberrecht für
Künstler, Kulturschaffende sowie Journalisten geschaffen werden soll. In
Frankreich ist die entsprechende Diskussion ebenfalls schon gestartet.
Damit droht schlimmstenfalls bei einem Scheitern der nationalen
Initiative eine Fortsetzung auf EU-Ebene...
Die
Autocomplete-Funktion von Google, die beim Eintippen eines Suchbegriffs
Vorschläge zur Vervollständigung macht, die auf den häufigsten Anfragen
anderer Nutzer beruhen, steht mal wieder im Fokus eines
Gerichtsverfahrens. Klägerin ist nach
Presseberichten
Bettina Wulff, die mit der Klage beim Hamburger Landgericht verhindern
will, dass bei Eingabe ihres Namens automatisch Suchbegriffe wie
"Escort" auftauchen. Mehr auch bei
Heise.
7.9.2012
Vorschläge von Foundem zur Regulierung von Google
Foundem
ist eines der Unternehmen, dass sich bei der EU-Kommission über
wettbewerbswidriges Verhalten von Google beschwert hat. Da nach
Zugeständnissen von Google anscheinend eine einvernehmliche
Beilegung möglich erscheint, hat das Unternehmen nun seine
Vorschläge veröffentlicht und dargelegt, mit welchen Maßnahmen
Google dazu gebracht werden sollte, sich wieder rechtmäßig zu
verhalten. Foundem will dabei sowohl an der Bevorzugung
Google-eigener Produkte bei der Universal Search als auch bei der
Behinderung von Konkurrenten durch den Algorithmus ansetzen.
Ich will hier nur ein paar wenige
Überlegungen herausgreifen:
Foundem fordert eine
klare Kennzeichnung der Inhalte von Google ähnlich der
Kennzeichnung von Werbeanzeigen. Das erscheint mir eher sinnlos,
zumal auch jetzt schon die allermeisten Nutzer wissen dürften,
dass ein eingeblendeter Kartenausschnitt oder verlinkte Videos
zu den Google Produkten Maps bzw. YouTube führen.
Foundem würde die
Universal Search gerne dahingehend beschränken, dass Google nur
noch direkte Antworten geben darf (also z.B. die Einblendung von
Wetterdaten oder Börsenergebnissen zulässig wäre), nicht aber
auf andere eigene Produkte (Maps, News usw.) verlinken darf. Das
lässt unberücksichtigt, dass diese Links für Nutzer von großem
Wert sein können und viele Google gerade deshalb benutzen
werden, weil sie Suchergebnisse aus verschiedenen Bereichen
bekommen möchten.
Foundem wendet sich
auch dagegen, dass Google Websites im Ranking zurücksetzt, die
kaum eigene Inhalte aufweisen und deren primäreres Anliegen es
ist, Nutzer über Links zu anderen Seiten weiterzuleiten.
Derartige Angebote könnten zwar häufig Spam-Seiten sein. Die
Definition von Google führe aber generell zu einer Herabsetzung
vertikaler Suchdienste und damit von Konkurrenten von Google.
Das mag richtig sein, aber wer mag schon in den Suchergebnissen
von Google eine Flut von Links zu anderen Suchdiensten sehen?
Als Nutzer habe ich mich ja gerade für die Nutzung von Google
entschieden.
Zu begrüßen wäre jedoch die Forderung von
Foundem nach mehr Transparenz bei der Bestrafung von Webseiten und
hier ein klares Informationssystem. Betroffene Anbieter müssen über
die Gründe der Zurückstufung informiert werden.
4.9.2012
Veröffentlichung zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage
In der K&R ist mein neuester Beitrag unter dem Titel "Snippets
im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage"
erschienen (K&R 2012, 556-563). Ihm liegt zwar noch der zweite Entwurf
für das Leistungsschutzrecht zugrunde, im dritten Entwurf haben sich
aber keine Änderungen hinsichtlich des von mir untersuchten Bereichs
ergeben.
In Heft
9/2012 der
VuRist
folgende Urteilszusammenfassung von mir erschienen:
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
Die Einleitung einer
Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Verbraucher haben
das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das
Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §
1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB und stellt keinen Wettbewerbsverstoß
dar.
(Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR
123/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien – beide im Internethandel
mit Elektroartikeln tätig - streiten um die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer vom Kläger im März
2009 auf seiner Internetseite verwandten Widerrufsbelehrung,
die wie folgt aussah:
Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben das folgende
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. per Brief, per Fax oder E-Mail) oder - wenn
Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor
Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung
unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer
Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §
3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an: …
Nach Ansicht des Beklagten ist aufgrund
des Einleitungssatzes („Verbraucher haben das folgende
Widerrufsrecht:”) keine klare und verständliche
Widerrufsbelehrung gegeben, weil dieser den Leser im
Unklaren darüber lasse, ob er selbst als Verbraucher
anzusehen ist.
Gründe (zusammengefasst):
Nach Ansicht des BGH steht dem Beklagten
kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr.
11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, §
355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF zu, weil die beanstandete
Widerrufsbelehrung des Klägers nicht gegen das
Transparenzgebot der § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz
1 BGB aF verstößt. Der BGH musste dabei in seinen
Ausführungen bzgl. der Wiederholungsgefahr nicht näher
zwischen dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht
und dem zum Zeitpunkt der Begehung Geltenden differenzieren,
da durch die Änderung von Vorschriften keine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der
Rechtslage eingetreten ist. Die Verpflichtung zur Erteilung
einer Widerrufsbelehrung, die bis zur Gesetzesänderung im
Jahre 2010 in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV geregelt war, ergibt sich
nunmehr aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nF i.V.m. Art. 246 § 1
Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF.
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im
Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählt
auch die Verpflichtung zur Erteilung einer
Widerrufsbelehrung nach altem wie nach neuen Recht. Der
Kläger hat jedoch nicht gegen diese verstoßen.
Der Unternehmer muss den Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
einschließlich Informationen über den Betrag, den der
Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß §
357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen
hat, unterrichten. Nach der bis 2010 geltenden Regelung in §
1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV konnte der Unternehmer seine
Informationspflichten über das Widerrufsrecht dadurch
erfüllen, dass er das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung
über das Widerrufs- und Rückgaberecht bestimmte Muster der
Anlage 2 in Textform verwendete. Eine entsprechende Regelung
enthält das neue Recht in Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB.
Die Widerrufsbelehrung des Klägers
entspricht zumindest inhaltlich der Musterbelehrung. Der
Text ist zwar zusätzlich mit dem Satz „Verbraucher haben das
folgende gesetzliche Widerrufsrecht” überschrieben. Dies
lässt die Belehrung jedoch nicht unklar und missverständlich
werden. Die Überschrift hat bei der Beurteilung der Frage,
ob die vom Kläger verwandte Widerrufsbelehrung dem
Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2
Satz 1 BGB aF, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF genügt,
außer Betracht zu bleiben.
Der Verbraucher soll durch die Belehrung
gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs.
1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis
erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses
auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des
Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die
Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen
enthalten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 246 § 1
Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF (nach altem Recht § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV) eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem
Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht (vgl. BGH,
Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086
- Belehrungszusatz). Diese Regelung schließt nicht
schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck
entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die
ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch
Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder
für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der
Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von
ihr ablenken (BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz,
mwN).
Die beanstandete Überschrift ändert schon
deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster
entsprechenden Widerrufsbelehrung, weil sie sich außerhalb
des eigentlichen Textes der Belehrung befindet. Die
Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst.
Die Widerrufsbelehrung wird auch nicht
dadurch unklar und unverständlich, dass der Kläger außerhalb
der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den
persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen
hat. Für einen Hinweis auf den persönlichen
Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das
Klarheits- und Verständlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1
Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 312c Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Dieses bezieht sich nach
dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten
Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und
nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht.
Ein Unternehmer hat nicht dafür
einzustehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für
einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt
hält. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei
Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss
eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über
das gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht
„zur Verfügung stellen” (Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der
Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne
Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie
interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt,
liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Der
Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der
Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine
solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig
auch nicht möglich.
Praxishinweis:
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit
für den Online-Handel. Anbieter können mit dem Zusatz
“Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” vermeiden,
dass auch Unternehmern, die im Online-Shop einkaufen, ein
Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt wird. Gegenteilige
Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2008, Az. 2
U 57/08 bei dem Zusatz “Ausschließlich Verbraucher haben das
folgende Widerrufsrecht” und LG Kiel, Urteil vom 9.7.2010,
Az. 14 O 22/10 für den Vorspann "Das Widerrufsrecht besteht
nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind")
dürfte sich damit erledigt haben. Zum Urteil der Vorinstanz,
OLG Hamburg, Urteil vom 3.6.2010, Az. 3 U 125/09, siehe VuR
2011, 64 f.
2.9.2012
Facebook Friendfinder und Nutzungsbedingungen
In Heft
9/2012 der
VuRist
folgende Urteilszusammenfassung von mir erschienen:
Facebook Friendfinder und
Nutzungsbedingungen
1. Die im Rahmen der Funktion „Freunde
finden“ eines sozialen Netzwerks an Nicht-Mitglieder
verschickte Einladungs- und Erinnerungsmail ist unlauter
gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3
UWG. Betreiber des Netzwerks und Nutzer sind als Mittäter
verantwortlich, wenn die Nutzer die erforderlichen
Adressdaten bereitstellen und der Betreiber des Netzwerks
den Versand der E-Mails übernimmt.
2. Eine vorgesehene Übertragung ihrer
Art nach unbeschränkter Nutzungsrechte an den Betreiber
eines sozialen Netzwerkes (sog. IP-Lizenz) verstößt gegen
den Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG.
3. Die Klausel „deinen Namen und dein
Profilbild in Verbindung mit kommerziellen oder gesponserten
Inhalten zu verwenden“ informiert nicht hinreichend über die
beabsichtigte Datennutzung und verstößt gegen das
Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Berlin, Urteil v. 06.03.2012, Az.
16 O 551/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Kläger nimmt die Beklagte, die in
Europa das soziale Internet-Netzwerk „Facebook" betreibt,
wegen ihrer Funktion „Freunde finden", ihrer AGB und ihrer
Datenschutzrichtlinien auf Unterlassung in Anspruch.
Im Verlauf des mittlerweile
geänderten Registrierungsprozesses wird der Nutzer gefragt,
ob seine Freunde schon bei Facebook registriert seien. Der
schnellste Weg dies festzustellen, sei das Durchsuchen
seines E-Mail-Kontos, was der Nutzer sodann unter Angabe
seiner E-Mail-Adresse und seines E-Mail-Passwortes durch
Betätigung des Buttons „Freunde finden" veranlassen kann.
Geschieht dies, werden die E-Mail-Adressen der Kontakte des
Nutzers, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, importiert
und sodann in einer Liste einzeln aufgeführt. Dort ist vor
dem jeweiligen Kontakt ein Feld vorgesehen, das
voreingestellt bereits ein Häkchen enthält. Unter dieser
Liste befinden sich Buttons mit der Beschriftung
„Einladungen versenden" und „Überspringen". Die Zeugin T
erhielt am 21.04.2010 eine E-Mail mit der Einladung eines
Herrn M., dass sie sich bei der Beklagten anmelden solle.
Zuvor hatte sich Herr M., ein Bekannter der Zeugin, dort
registrieren lassen. Weder ihm noch der Beklagten gegenüber
hatte die Zeugin in die Übermittlung einer solchen Mail
eingewilligt. Mit einer E-Mail vom 8.05.2010 wurde die
Zeugin an diese Einladung erinnert.
Die Einwilligung in die Geltung von AGB
und Datenschutzerklärung erfolgt bei der Beklagten durch die
vorformulierte Klausel „Indem du auf „Registrieren" klickst,
bestätigst du, dass du die Nutzungsbedingungen und
Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst",
wobei die Wörter „Nutzungsbedingungen" und
„Datenschutzrichtlinien" jeweils als Link auf diese
ausgestaltet sind.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Berlin hat die beantragten
Unterlassungsansprüche bejaht.
Im Hinblick auf den Versand der
Einladungs- und der Erinnerungs-Mail, folgt der Anspruch aus
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die E-Mails sind unlauter. Es handelt sich um unerbetene
Werbung der Beklagten. Werbung ist jedes Verhalten einer
Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens,
das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren
oder Dienstleistungen gerichtet ist. Dies trifft auf die
Einladungs- und Erinnerungs-Mails zu. Sie haben zwar aus
Sicht der Nutzer einen sozialen Zweck, dienen gleichzeitig
aber der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen der
Beklagten, da sie auf eine Vergrößerung ihrer Nutzerschaft
gerichtet sind.
Die Versendung der Mails beruht auch nicht allein auf dem
Entschluss eines Dritten, also der einladenden Nutzer.
Vielmehr handeln diese und die Beklagte als Mittäter (§ 830
Abs. 1 Satz 1 BGB), da sie bewusst und gewollt bei der
Versendung der E-Mails zusammenwirken: Die Nutzer stellen
die erforderlichen Adressdaten, während die Beklagte die
Erstellung der Mails und deren Versand übernimmt.
Der damit festzustellenden Unlauterkeit steht auch nicht
entgegen, dass der soziale Charakter des Friendfinders, also
das legitime Interesse des Nutzers an der Schaffung eines
möglichst breiten Freundeskreises, gegenüber dem
wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an weiteren Nutzern
durchaus erheblich erscheint. Nach § 7 UWG kommt es allein
auf das Interesse des jeweiligen Empfängers der
Direktwerbung an, das nach Abs. 2 Nr. 3 UWG aber
ausdrücklich erklärt werden muss. Auch die nach § 3 Abs. 1
und 2 UWG erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung ist
im Rahmen des § 7 UWG nicht erforderlich (Köhler in
Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 7 UWG Rn. 15). Vielmehr
ist bei Vorliegen der Fallgruppen des § 7 Abs. 2 stets von
einer unzumutbaren Belästigung auszugehen.
Im Hinblick auf die Einwilligung des
Nutzers in die Nutzung der Daten durch die Beklagte liegt
ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG
vor. Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung nur wirksam,
wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht;
dieser ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die
Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Dem
wird die Beklagte nicht gerecht, da die Nutzer nicht
hinreichend über den Zweck der Verwendung informiert werden.
Die Einwilligung betrifft auch E-Mail-Kontakte des Nutzers,
die nicht zum Nutzerkreis der Beklagten zählen. Darüber,
dass die Beklagte auf diese Daten zugreift, informiert sie
den Nutzer aber nicht. Auch aus der ersten Seite des
Schrittes „Freunde finden" wird dies nicht hinreichend klar,
da dort nur von „Freunde(n) auf/bei Facebook" die Rede ist,
also sich kein Hinweis auf die Kontaktdaten von
Nicht-Mitgliedern findet.
Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1
UWG ist erreicht. Bei § 4a Abs. 1 BDSG handelt es sich um
eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da
die Nutzung der Daten zu kommerziellen Zwecken geschieht.
Das Gericht hat ferner einen
Unterlassungsanspruch gegen alle mit der Klage beanstandeten
Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Datenschutzrichtlinien bejaht:
Die sog. „IP-Lizenz" ist unwirksam gemäß
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die anhand der Lizenz vorgesehene
Übertragung ihrer Art nach unbeschränkter Nutzungsrechte
verstößt gegen den § 31 Abs. 5 UrhG zugrunde liegenden
Zweckübertragungsgedanken. In der beanstandeten Klausel
kommt nicht zum Ausdruck, welche urheberrechtlichen
Nutzungsbefugnisse nach dem Willen der Vertragspartner
übertragen werden sollen.
Die Klausel „Über Werbung auf Facebook"
ist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307
Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Der Kläger beanstandet zu
Recht, dass der Verbraucher nicht umfassend über die Art und
Weise der Nutzung der Daten sowie über die Reichwerte der
Erklärung informiert wird. Offenbar zielt die Beklagte mit
dieser Klausel darauf ab, dem jeweiligen Verbraucher mit
seinem Profil abgestimmte, also auf ihn individuell
zugeschnittene Werbung zukommen zu lassen. Dies verbirgt die
Beklagte jedoch hinter der undeutlichen Formulierung „deinen
Namen und dein Profilbild in Verbindung mit kommerziellen
oder gesponserten Inhalten zu verwenden".
Die Unwirksamkeit der
Änderungsermächtigung, mit der sich die Beklagte offenbar
eine unbeschränkte Änderungsbefugnis einholen will, folgt
aus § 307 Abs. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung).
Klauseln, die den Verwender zur Änderung der AGB ohne
Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam,
wenn sie das Recht zur Änderung der Bedingungen auf das
nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen und
Regelungslücken beschränken und inhaltlich so bestimmt sind,
dass sie dem Transparenzgebot genügen.
Die Klausel „Beendigung" ist gem. § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie sieht ein außerordentliches
Kündigungsrecht ohne Abmahnung und wichtigen Grund vor, was
dem Kern des § 314 BGB zuwiderläuft.
Die Unwirksamkeit der Klausel
„Informationen von anderen Webseiten" folgt aus § 307 Abs. 1
BGB. Die Einwilligung widerspricht § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG
bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter den
Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Bei
der Einwilligung wird jedoch nicht über den Zweck der
Erhebung und Verwendung der Daten i.S.d. genannten
Bestimmungen informiert. Die Einwilligung erfolgt allein
durch die vorformulierte Klausel „Indem du auf
„Registrieren" klickst, bestätigst du, dass du die ...
Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst".
Dabei fehlt aber jeder Hinweis darauf - wie etwa die
Erklärung unter der hervorgehobenen Oberschrift
"Einwilligung in Werbung und Marktforschung" in der „Payback"-Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. 7, 2008 - VIII ZR
348/06), dass überhaupt Daten erhoben und verwendet werden,
geschweige denn zu welchem Zweck dies geschehen soll. Dies
läuft dem Kern der genannten gesetzlichen Regelungen
zuwider.
Praxishinweis:
Bemerkenswert an dem Urteil des LG Berlin
ist es bereits, dass alle beanstandeten Funktionen und
Klauseln von Facebook für unzulässig erklärt wurden. Gerade
von einem Global Player mit mehr als 850 Millionen
registrierten Nutzern sollte man an sich mehr Gesetzestreue
erwarten können. Jetzt bestätigt das Urteil vielmehr die
Kritiker des Unternehmens und ihre Haltung, dass Facebook es
mit Transparenz und Datenschutz nicht besonders genau nimmt.
Facebook hat allerdings angekündigt, gegen das Urteil in
Berufung zu gehen. Dann müsste sich das KG mit den
zahlreichen Rechtsfragen des Datenschutzes in Sozialen
Netzwerken auseinandersetzen. Auch wenn die vom Landgericht
gefundenen Ergebnisse überzeugen, dürfte doch die eine oder
andere Begründung schwer zu halten sein. Das Landgericht hat
z.B. beim Friendfinder Facebook und den Nutzer als Mittäter
für die unerlaubte Zusendung einer Werbemail angesehen. Da
der Nutzer aber oft nicht selbst die Voraussetzungen einer
Haftung nach dem UWG erfüllen wird, kann er allenfalls
Teilnehmer sein.
Facebook zeigt sich auch weiterhin
resistent gegen die Anwendung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften. Ende März 2012 hat die angekündigte neue
„Datenverwendungsrichtlinie“ des Unternehmens nicht nur
scharfen Widerspruch der Datenschützer, sondern auch der
Nutzer erfahren. Eine gemeinsame Erklärung des Unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und des
Hamburger Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit listen zahlreiche Kritikpunkte auf
(https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20120321-facebook-nutzungsbedingungen.htm).
Im Mittelpunkt steht weiterhin die unklare Aufklärung über
die Datenverwendung durch Facebook. Von daher sollte sich
jeder Nutzer genau überlegen, ob er Facebook bei dieser
Ausgangslage seine Daten anvertraut.
1.9.2012
Bundeskabinett segnet Leistungsschutzrecht ab
Das Bundeskabinett hat
am 29.8.2012 die Initiative zur Schaffung eines Leistungsschutzrechts
für Presseverlage auf den Weg gebracht. Der erste Referentenentwurf war
zuvor wegen seines weiten Anwendungsbereichs, der zweite wegen seiner
Beschränkung auf Suchmaschinen heftig kritisiert worden. In der jetzt
beschlossenen dritten Fassung werden neben Suchmaschinen auch
News-Aggregatoren erfasst. Der Entwurf spricht von Anbietern, "die
Inhalte entsprechend aufbereiten" wie Online-Suchdienste.
Nach dem
Urteil
Flava Works, Inc. v. Gunter,
No. 11-3190 (7th Cir. Aug. 2, 2012) stellt das Hosten von Links, die
Nutzer einer Plattform setzen und damit urheberrechtswidrige Inhalte
einbinden, keine Urheberrechtsverletzung dar. Auch eine rechtlich
relevante Unterstützungsleistung sei nicht gegeben. Laut Goldman,
der das
Urteil ausführlich bespricht, ist die Urteilsbegründung wohl
etwas „strange“ und in vielen Punkten nicht ganz klar, worauf der
Richter eigentlich hinaus will.
30.8.2012
Brauchen wir gesetzliche Vermutungsregelungen zum Umfang einer
Einwilligung?
Um zu
praxisgerechten Ergebnissen zu kommen, greift die Rechtsprechung in
verschiedenen Konstellationen auf eine schlichte Einwilligung des
Urhebers zu gewöhnlichen Auswertungswertungshandlungen im Internet
zurück. Paradebeispiel sind die Thumbnails bei der Bildersuche, die
der BGH für zulässig erachtet hat. Der Bedeutungszuwachs der
Einwilligung ist dabei nicht zuletzt der Untätigkeit des
Gesetzgebers geschuldet, der die Schrankenbestimmungen nicht an die
digitale Wirklichkeit anpasst. Der deutsche Gesetzgeber könnte hier
nur einen Anstoß geben, die Schrankenregelungen sind abschließend
durch eine EU-Richtlinie geregelt.
Der
Aufsatz von Pihlajarinne (IIC 2012, 700 ff.) zeigt hier einen neuen
interessanten Weg auf. Der nationale Gesetzgeber könne zwar keine
neue Schranken schaffen, aber gesetzliche Vermutungen zum Umfang
einer Einwilligung aufstellen. In Finnland wurde dies intensiv
diskutiert, wird aber vorerst nicht weiterverfolgt.
Der
Algorithmus von Google, der das Ranking von Webseiten bestimmt,
berücksichtigt wohl mehr als 200 Faktoren. Im August ist einer
dazugekommen: Das Unternehmen hat angekündigt zukünftig auch zu
berücksichtigen, ob bzgl. einer Website viele Aufforderungen zum
Entfernen von Inhalten nach dem DMCA eingehen.
Die
Ankündigung: "We aim to
provide a great experience for our users and have developed over 200
signals to ensure our search algorithms deliver the best possible
results. Starting next week, we will begin taking into account a new
signal in our rankings: the number of
valid copyright removal notices
we receive for any given site. Sites with high numbers of removal
notices may appear lower in our results. This ranking change should
help users find legitimate, quality sources of content more easily—whether
it’s a song previewed on
NPR’s music website,
a TV show on
Hulu
or new music streamed from
Spotify.
Since we re-booted our copyright removals over two years ago, we’ve
been given much more data by copyright owners about infringing
content online. In fact, we’re now receiving and processing more
copyright removal notices every day than we did in all of 2009—more
than 4.3 million URLs in the last 30 days alone.
We will now be using this data as a signal in our search rankings."
Ob die
Änderung wirklich den Interessen von Nutzern dient, mag man
bezweifeln. Google ist hier der Urheberindustrie entgegen gekommen
und könnte selbst von der Maßnahme profitieren. Vor einigen Jahren
fanden sich auf YouTube noch viele urheberrechtswidrige Inhalte und
es hat einige Zeit gedauert, bis sich die Plattform zur heutigen
Gestalt entwickelt hat. Neueinsteiger und damit potentielle
Konkurrenten von Google, die mit rechtswidrigen Inhalten zu kämpfen
haben, werden durch den neuen Algorithmus behindert. Und die
Anpassung dürfte ja auch nicht nur die rechtswidrigen, von den
DMCA-Schreiben beanstandeten Teile einer Website betreffen (diese
werden ohnehin aus dem Index entfernt), sondern die Website
insgesamt und damit auch das Auffinden von rechtmäßigen Inhalten
erschweren.
Laut einer
Studie der Hamburger Unternehmensberatung TRG – The Reach Group mit
dem Analyse-Anbieter Sistrix machen Verlagsinhalte nur 7,5 % aller
Einträge in den Suchergebnissen von Google aus. Vor dem Hintergrund der
Diskussion eines Leistungsschutzrechts für Verlage, das nach der zweiten
Entwurfsfassung praktisch eine lex Google wäre, soll dies zeigen dass
Google den überwältigen Großteil seines Geldes in Deutschland ohne die
Mithilfe deutscher Presseverleger verdient. Mehr dazu auch bei
Heise.
27.8.2012
Links zu verleumderischen Inhalten unter dem Schutz des 230 CDA
Goldman behandelt in seinem Blog die Entscheidung
Directory Assistants, Inc. v. Supermedia, LLC, 2012 WL 3329615 (E.D.
Va. May 30, 2012). Das Gericht weist darin darauf hin, dass das
Versenden von Links zu angeblich verleumderischen Inhalten von der
Haftungsprivilegierung des 230 CDA gedeckt ist. Das Urteil liegt ganz
auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung in den USA zu der
Thematik, insbesondere mit
Shrader v. Biddinger, 2012 WL 976032 (D. Colo. February 17, 2012)
und
McVey v. Day, 2008 WL 5395214 (Cal. App. Ct. Dec. 23, 2008).
31.7.2012
Leistungsschutzrecht für Presseverlage - Der zweite (untaugliche)
Versuch ...
Da hatte man im Ministerium mehr als drei Jahre Zeit, einen
Gesetzesentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu
entwickeln und dann dauert es nach Bekanntwerden einer ersten
Fassung nur rund sechs Wochen bis das Vorhaben deutlich abgeändert
wird. Letzten Freitag wurde ein
neuer Referentenentwurf publik. Nach diesem wären nur noch
Suchmaschinen betroffen. Der neue § 87 g Abs. 4 UrhG-E sieht vor,
dass die "öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen"
weiter zulässig sein soll, "soweit sie nicht durch die Anbieter von
Suchmaschinen" erfolgt. Zur Begründung heißt es, dass das skizzierte
Leistungsschutzrecht angesichts neuer Rahmenbedingungen für Verleger
und Nutzer "nur in dem begrenzten Umfang gewährleistet werden soll,
wie dies zum Schutz berechtigter verlegerischer Interessen
erforderlich ist". Dies betreffe allein "systematische Zugriffe"
durch Suchmaschinen.
Letztlich ist der neue Entwurf eine komplette Bankrotterklärung der
Politik. Für die Verlage ist der Entwurf völlig enttäuschend, sind
doch nicht einmal Newsaggregatoren angesprochen. Und ob sie jemals
von Google Geld für die Verwendung von Snippets in Suchergebnissen
oder bei Google News sehen, ist äußerst fraglich. Google könnte bei
Lizenzforderungen schlicht auf die weitere Aufführung der
Verlagsseiten verzichten und sie aus dem Index nehmen. Dies würde
sie schwer treffen, sollen doch nach Schätzungen rund 1/3 aller
ihrer Besucher über Suchmaschinen zu ihnen finden.
Und schließlich würde der Entwurf vollends ins Leere gehen, wenn die
Rechtsprechung des BGH zu Bildersuchmaschinen auf Snippets
übertragbar wäre. Dann wäre eine schlichte Einwilligung der Verlage
zu den Nutzungshandlungen von Suchmaschinen zu bejahen, wenn sie
nicht auf einen technologischen Selbstschutz zurückgreifen (z.B.
robots.txt). Mit diesem Thema beschäftigt sich auch mein nächster
Aufsatz, der in Kürze in der K&R erscheinen wird.
26.7.2012
Google und EU-Kartellwächter vor einer Einigung?
Die News zum Streit von Google mit den EU-Kartellwächtern bleiben
relativ unkonkret. Das Unternehmen, dem unlautere Geschäftspraktiken
vorgeworfen werden, hatte zuletzt der EU-Kommission mehrere
Zugeständnisse gemacht. Worum es sich dabei handelt, blieb
unveröffentlicht. Jedenfalls scheinen sie aber so weitreichend gewesen
zu sein, dass die EU-Kommission inzwischen von einer möglichen Einigung
spricht. Mehr bei
Heise.
Wenn
die ersten Berichte stimmen, hat die französische Cour de Cassation am
12.7.2012 sehr interessante Urteile zur Haftung von Google getroffen.
Dem Unternehmen war vorgeworfen worden, nicht genügend dagegen zu
unternehmen, dass einmal gemeldete rechtswidrige Inhalte erneut
zugänglich gemacht werden (wohl bei Blogger). Das Gericht sah keine
Verpflichtung von Google, die erneuten Verletzungen zu verhindern. Eine
solche Verpflichtung würde darauf hinauslaufen, alles neu hochgeladene
Material zu überwachen. Dies sei aber eine unzulässige allgemeine
Überwachungspflicht. Der BGH vertritt hier ja bekanntermaßen einen
anderen Standpunkt mit der Verpflichtung der Anbieter, kerngleiche
Verletzungen in Zukunft zu verhindern. Diese Rechtsprechungslinie halte
ich seit Jahren für nicht vereinbar mit den Vorgaben der
E-Commerce-Richtlinie. Vielleicht kommt neuer Schwung in die Diskussion
durch die französischen Urteile. Es wäre an der Zeit, dass der BGH
diesbzgl. ein Verfahren an den EuGH vorlegt!
Über Nutzungsbedingungen, die das Verlinken einer Seite einschränken
wollen, musste ich hier schon lange nicht mehr berichten... Die
Nutzungsbedingungen des Olympischen Komitees auf der Website "London
2012" versuchen nun eben dieses in Punkt 5 der "Terms of use": "...and
agree that no such link shall portray us or any other official London
2012 organisations (or our or their activities, products or services) in
a false, misleading, derogatory or otherwise objectionable manner."
Mehr dazu bei
Heise.
11.7.2012
AdWords-Verfahren Home Decor Center v. Google
Wenn es auch ansonsten derzeit eher ruhig zugeht, neue AdWords Verfahren
in den USA gegen Google gibt es doch immer wieder Neue: Home Decor
Center v. Google, CV12-05706 (C.D. Cal.
notice of removal filed July 2, 2012), mehr dazu bei
Goldman.
8.7.2012
Klage gegen Google Suggest in Frankreich wegen Hinzufügung des Wortes "Jew"
zurückgenommen
Google wurde in Frankreich Rassismus vorgeworfen, weil Google Suggest
bei einigen Personen als Hinzufügung den Begriff "Jew" vorschlägt (ältere
Meldung dazu). Anscheinend gab es nun eine außergerichtliche
Einigung, über deren Details nicht viel bekannt wurde. Die Hinzufügungen
erfolgen noch immer. Google will die klagenden Organisationen
anscheinend in ihrem Kampf gegen Rassismus unterstützen.
7.7.2012
Arzneimittelwerbung mittels Google AdWords
In Heft
6/2012 der
VuRist
wieder eine Urteilszusammenfassung von mir erschienen:
Arzneimittelwerbung mittels Google AdWords
Bei Google AdWord-Anzeigen handelt es sich um
eigenständige Werbungen. Die nach dem HWG erforderlichen Pflichtangaben
müssen daher in der Anzeige selbst vorhanden sein und können nicht durch
eine Verlinkung auf eine Informationsseite ersetzt werden.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Köln, Urteil vom 01.12.2011, Az. 31 O 268/11
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Beklagte stellt Arzneimittel her und bewarb das
Mittel T mit Google AdWord-Anzeigen. Hierbei waren allerdings die
Pflichtangaben zu den beworbenen Medikamenten erst im unteren Teil der
über die Überschrift der Anzeigen verlinkten Internetseite enthalten und
nur nach mehrfachem Scrollen aufrufbar. Der Kläger sieht hierin einen
Verstoß gegen das HWG.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Köln hat der Klage stattgegeben und einen
Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 HWG
bejaht. Gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 3 HWG muss jede Werbung für
ein Arzneimittel außerhalb der Fachkreise zumindest dessen Bezeichnung
und die Anwendungsgebiete sowie den Zusatz „Zu Risiken und
Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt
oder Apotheker“ enthalten. Diesem Erfordernis genügen die
AdWord-Anzeigen nicht.
Der Gesetzgeber hat die Pflichtangaben für jede
Werbung für Arzneimittel vorgeschrieben und dazu angeordnet, dass diese
von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut
lesbar sein müssen, § 4 Abs. 4 HWG. Hierdurch soll sichergestellt
werden, dass die Pflichtangaben in jedem Einzelfall wahrnehmbar sind und
der Aufklärungszweck erreicht wird. Die Pflichtangaben müssen in einem
engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbung stehen, so dass sie
von den angesprochenen Verkehrskreisen als sachlich informativer Teil
der Gesamtwerbung erkannt werden (OLG München, Urteil vom 07.03.2002 –
29 U 5688/01 –, Juris-Tz. 21 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2002 –
3 U 355/01 –, Juris-Tz. 5; KG, Urteil vom 24.10.2003 – 5 U 246/03 –,
Juris-Tz. 14 jeweils m.w.Nw.). Mithin ist erforderlich, dass die
Pflichtangaben in einer Art und Weise in der Werbung enthalten sind,
dass sie unmittelbar, ohne längeres Suchen und ohne Hinzuziehung
weiterer Informationsmittel wahrgenommen werden können.
Im Falle einer Internetwerbung setzt dies voraus,
dass die Pflichtangaben in der Anzeige selbst vorhanden sind. Das folgt
daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jede Werbung die
Pflichtangaben enthalten muss und es sich bei den AdWord-Anzeigen um
eigenständige Werbungen handelt, die nicht nur im Zusammenspiel mit den
verlinkten Werbeseiten geeignet sind, das Ziel der Absatzförderung zu
erreichen. Die Pflichtangaben in der Werbung selbst können nicht durch
eine Verlinkung auf eine Informationsseite ersetzt werden.
Das LG Köln übersieht dabei auch nicht die Konsequenz
seiner Auffassung: Google AdWord-Anzeigen können aufgrund ihrer
technischen Beschränkungen die Pflichtangaben gar nicht enthalten. Da
den gesetzlichen Anforderungen damit nicht Genüge getan werden kann, ist
eine derartige Werbung in diesem Medium zu unterlassen. Die Beklagte
könne allerdings AdWord-Anzeigen etwa in Form von Erinnerungswerbung (§
4 Abs. 6 HWG) oder unternehmensbezogener Imagewerbung schalten, welche
die Pflichtangaben nicht enthalten muss.
Praxishinweis:
Mangelnder Platz kann die Erfüllung gesetzlichen
Informationspflichten schwierig gestalten. Dies gilt vor allem im
M-Commerce und bei der Darstellung von Pflichtinformationen auf Handys.
Das Problem stellt sich aber auch bei den AdWord-Anzeigen von Google.
Der Platz für eine Werbebotschaft ist hier streng begrenzt: Textanzeigen
dürfen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die Überschrift auf 25, die
folgenden Zeilen auf 35 Zeichen begrenzt sind (https://adwords.google.com/support/aw/bin/answer.py?hl=de&answer=
6095).
Ob Informationen, die sich erst auf der in der
Anzeige verlinkten Zielseite auffinden lassen, in die Betrachtung z.B.
einer Irreführung oder der Einhaltung von Informationspflichten mit
einzubeziehen sind, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend
geklärt worden.
Für einen Verstoß gegen § 66 a TKG und damit als
wettbewerbswidrig erachtete das LG Frankfurt a.M. die Werbung für eine
telefonische Rechtsberatung unter Angabe einer Telefonnummer und eines
Preises ohne die Nennung eines abweichenden Mobilfunkpreises (LG
Frankfurt a.M., VuR 2011, 340 f.). Ausschlaggebend war hier für das
Gericht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Nutzern durch die Angabe
der Rufnummer diese verwenden werden, ohne weitere Recherchen auf der
Website des Anbieters durchzuführen. Damit verbiete sich eine
Einbeziehung der Informationen auf der Homepage des Anbieters.
Im Falle der in einer AdWord-Anzeige getätigten
Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig – schnell
– zuverlässig“ hatte das OLG Hamm diese für nicht irreführend erachtet,
weil der Nutzer in nicht zu übersehender Weise auf der darin verlinkten
Webseite des Werbetreibenden von einschränkenden Bedingungen erfährt,
bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann (OLG Hamm, VuR 2009, 432).
Der BGH bestätigte zwar das Urteil (BGH, VuR 2011, 470 f.), allerdings
konnte er eine Einbeziehung der Zielseite in die Betrachtung
unentschieden lassen. Er sah die erkennbar unvollständige Kurzangabe
schon für sich selbst genommen als nicht irreführend an. Ein
durchschnittlich aufmerksamer und interessierter Verbraucher wisse
ohnehin, dass am Sonntag regelmäßig nicht geliefert wird und ein
überwiegender Großteil der Verbraucher erwarte auch keine gänzlich
einschränkungslose Auslieferungen auch zu Abend- und Nachtzeiten. Diese
Beschränkungen waren auf der Zielseite genannt worden.
Gegen das Urteil des LG Köln ist die Sprungrevision
zum BGH unter dem Az. I ZR 2/12 anhängig. Bis zu einer Entscheidung
sollten AdWords-Anzeigen für Arzneimittel auf Erinnerungs- und
Imagewerbung beschränkt werden. Da ein durchschnittlicher Verbraucher
wohl keinen Arzneimittelkauf lediglich aufgrund der bruchstücksartigen
Aussage in der Werbeanzeige tätigen wird, spricht jedoch viel dafür, in
diesem Fall – also insbesondere anders als in der vom LG Frankfurt a.M.
entschiedenen Fallkonstellation - die Angabe der Pflichtinformationen
auf der verlinkten Webseite ausreichen zu lassen. Auch bei anderen
Pflichtangaben genügt grundsätzlich die Aufrufbarkeit über einen Link,
um den Anforderungen an die Erreichbarkeit zu genügen, z.B. im Rahmen
der Impressumspflicht für Webseiten (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az.
I ZR 228/03).
6.7.2012
AdWords-Gerichtsverfahren: Erwin Pearl v. J.C.Penny
Aus den USA wird mal wieder ein neues Gerichtsverfahren rund um Keyword
Advertising berichtet. Diesmal ist es das Unternehmen J.C.Penny, das die
Marke eines Konkurrenten gebucht hat, "Erwin Pearl". Als J.C.Penny wegen
angeblich unlauteren Suchmaschinenmanipulationsversuchen Ende 2011 für
90 Tage aus dem Index von Google ausgeschlossen war, begann das
Unternehmen vermehrt, seine Sichtbarkeit über eine Anzeigenschaltung
sicherzustellen.
5.7.2012
Bericht über die Wettbewerbspolitik 2011 & Google
Die Mitteilung der Kommission vom
30.5.2012 - COM(2012) 253 final,
Bericht über die Wettbewerbspolitik 2011 - fasst auch kurz den
Untersuchungsgegenstand der Verfahren gegen Google zusammen:
"Die Kommission untersucht insbesondere, ob Google unbezahlte
Suchergebnisse von Wettbewerbern in der Rangfolge herabstuft, die
Ergebnisse seiner eigenen vertikalen Suchdienste hingegen bevorzugt
platziert, und geht Vorwürfen nach, denen zufolge das Unternehmen
Werbepartnern Ausschließlichkeitsverpflichtungen auferlegt und die
Übertragbarkeit von Daten aus Online-Werbekampagnen auf konkurrierende
Online-Werbeplattformen beschränkt."
4.7.2012
Vorlagefragen des Audienca Nacional zu Suchmaschinen & dem Recht auf
Vergessen
Ich habe hier schon einmal auf eine spanische Vorlage an den EuGH
hingewiesen, in der es um die Thematik Suchmaschinen & das Recht auf
Vergessen geht (Rs. C-131/12). Die
konkreten Fragen des Audiencia Nacional
vom 9.3.2012 bin ich aber noch
schuldig. Nach Fragen zum
räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 und demzufolge der
spanischen Datenschutzbestimmungen (unter 1) will das Gericht in
Bezug auf die Tätigkeit der Suchmaschinen als
Provider von Inhalten in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie 95/46
wissen:
2.1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
Suchmaschine des Unternehmens "Google" im Internet als Provider von
Inhalten, die darin besteht, nach Informationen zu suchen, die
Dritte im Internet veröffentlicht oder gespeichert haben, sie
automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und sie
schließlich den Nutzern des Internets mit einer gewissen Rangfolge
zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen personenbezogene
Daten Dritter enthalten:
Fällt eine derartige Tätigkeit unter den Begriff
"Datenverarbeitung" in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46?
2.2. Sollte die vorstehende Frage - immer im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit wie der zuvor beschriebenen -
bejaht werden: Ist Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 dahin
auszulegen, dass das Unternehmen, das die Suchmaschine "Google"
betreibt, als "für die Verarbeitung Verantwortlicher" hinsichtlich
der personenbezogenen Daten auf den Websites, die es indexiert,
betrachtet werden kann?
2.3. Sollte die vorstehende Frage bejaht werden:
Kann die nationale Kontrollstelle (im vorliegenden Fall die Agencia
Española de Protección de Datos) zum Schutz der durch Art. 12
Buchst. b und Art. 14 Buchst. a der Richtlinie 95/46 gewährleisteten
Rechte den Betreiber der Suchmaschine des Unternehmens "Google"
unmittelbar auffordern, von Dritten veröffentlichte Informationen
aus seinen Dateien zu entfernen, ohne sich zuvor oder gleichzeitig
an den Betreiber der Website, die diese Informationen enthält,
wenden zu müssen?
2.4. Sollte die letzte Frage bejaht werden:
Entfällt die Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber zum Schutz
dieser Rechte, wenn die Informationen, die personenbezogene Daten
enthalten, von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden und in der
Ursprungswebsite weiterhin enthalten sind?
Zur Reichweite des Rechts auf Löschung und
Widerspruch in Verbindung mit dem Recht auf Vergessen stellt sich
folgende Frage:
3.1. Kann davon ausgegangen werden, dass die in
Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 geregelten Rechte auf
Löschung und Sperrung der Daten sowie das in Art. 14 Buchst. a der
Richtlinie vorgesehene Widerspruchsrecht beinhalten, dass sich die
betroffene Person an die Suchmaschinenbetreiber wenden kann, um die
Indexierung auf sie bezogener Informationen zu verhindern, die auf
Websites von Dritten veröffentlicht sind, und sie sich hierzu auf
ihren Willen berufen kann, dass sie den Internetnutzern nicht
bekannt werden, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ihr schaden
könnten, oder sie sich wünscht, dass sie vergessen werden, selbst
wenn es sich um Informationen handelt, die von Dritten rechtmäßig
veröffentlicht wurden?
3.7.2012
Zugeständnisse von Google in Wettbewerbsverfahren
Google hat im Streit mit den
europäischen Kartellbehörden Zugeständnisse zur
Gewichtung seiner Online-Suchergebnisse
angeboten. Ein derartiges Schreiben wurde vom
Sprecher von EU-Wettbewerbskommissar Joaquín
Almunia laut dpa bestätigt. Details sind nicht
bekannt geworden. Eine Prüfung durch die
EU-Kommission dürfte einige Monate dauern. Mehr
bei
Heise.
Im Verfahren Habush v. Cannon geht es um die Klage einer Kanzlei gegen
einen Konkurrenten, der den Kanzleinamen als Keyword gebucht hatte. Die
Klage war dabei nicht auf das Markenrecht gestützt, sondern auf eine
Verletzung des privacy rights nach dem Recht von Wisconsin. In
erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (AdWords-Urteil:
Habush v. Cannon). Das Berufungsgericht drückte sich nun um
eine Entscheidung und hat schlicht den Wisconsin Supreme Court
angerufen,
Habush v. Cannon, 2012 WL 2345137 (Wis. App. Ct. June 21, 2012).
Mehr dazu bei
Goldman.
26.6.2012
LG Halle: Unterlassungspflicht und Google Cache
Nach Ansicht des LG Halle hat derjenige, der eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht auch die Pflicht, auf die
Entfernung der Seite mit dem Rechtsverstoß aus dem Google Cache
hinwirken zu müssen (Urteil vom 31.5.2012, Az. 4 O 883/11).
23.6.2012
AdWords-Gerichtsverfahren in den USA - Update
Neues von den AdWords-Verfahren gegen Google in den USA:
1. Nach längerer Zeit eine neue Klage, CYBERsitter
LLC v. Google, Inc., CV12-5293 (C.D. Cal.
complaint filed June
18, 2012). Verklagt sind sowohl der Werbetreibende als auch Google. Mehr
bei
Goldman.
Links & Law gehört jetzt zum Unterstützerkreis der
Initiative
gegen ein Leistungsschutzrecht, IGEL. Ich habe in meinem Blog und
auch in anderen Veröffentlichungen schon immer einen kritischen Ton
gegen die geplante Gesetzesinitiative angeschlagen. Der jetzt
vorliegende Referentenentwurf zeigt einmal mehr den Irrsinn des
Vorhabens. Bedenken, die in Diskussionen der letzten Jahre erhoben
worden sind, werden völlig ignoriert. Die Auswirkungen auf
Suchmaschinen, die angeblich ein primäres Ziel des Leistungsschutzrechts
sein sollen, werden mit keinem Wort erwähnt. Ob wir auch in Zukunft
Suchtrefferlisten mit Snippets haben werden, ist ungewiss, wenn das
Leistungsschutzrecht wirklich gesetzlich verankert werden sollte.
Jedenfalls droht eine Auseinandersetzung zwischen Verlagen und
Suchmaschinenbetreibern über die Zugänglichmachung von Snippets, an
dessen Ende alle Suchmaschinenutzer die Verlierer sein könnten, wenn
ihnen die Auffindbarkeit von Informationen im Netz wesentlich erschwert
wird. So wenig eine Bildersuche ohne Bilder (Thumbnails) Sinn macht, so
wenig kommt eine Websuche ohne Snippets aus.
Ich will
mich mit den möglichen Auswirkungen des Leistungsschutzrechts demnächst
in einem Artikel genauer befassen.
Dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger
den Entwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf dem 24.
Medienforum NRW gegen die Kritiker verteidigt hat, überrascht nicht.
Laut Heise soll sie als Adressaten des Gesetzesentwurfs zuallererst
Suchmaschinenbetreiber und Nachrichtenaggregatoren sehen. Das verwundert
dann doch sehr. Im ganzen Entwurf fällt das Wort Suchmaschine kein
einziges Mal und es findet sich auch kein klarer Hinweis darauf, ob die
öffentliche Zugänglichmachung von Snippets durch Suchmaschinen untersagt
werden kann.
Vor rund
zwei Monaten konnte Google einen jahrelangen
Rechtsstreits um die Marke "Gmail" in Deutschland beilegen und die
entsprechenden Rechte erwerben (siehe Google erwirbt in
Deutschland Rechte an der Marke GMail).
Für Nutzer hat dies nun die Konsequenz, dass sie bald von der @googlemail-Adresse
zur kürzeren Adresse @gmail.com wechseln können. Nutzer, die sich neu
für den Dienst anmelden, bekommen nun automatisch eine @gmail.com-Adresse.
Siehe Heise,
Aus Googlemail wird in Deutschland wieder Gmail.
19.6.2012 Referentenentwurf
zum Leistungsschutzrecht vorgelegt
Das Bundesjustizministerium hat den
Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage vorgelegt.
Mit diesem "wird den
Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse
zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen
verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen
erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im
Rahmen der Zitierfreiheit."
Das
Bekenntnis zur Linkfreiheit ist begrüßenswert, die grundsätzliche Kritik
an dem Leistungsschutzrecht bleibt jedoch bestehen und wurde kurz nach
Veröffentlichung des Entwurfs von mehreren Seiten erneuert. Siehe
insbesondere die
Besprechung von Till Kreutzer.
Offen ist nach dem Entwurf die Zukunft von
Snippets bei Diensten wie Google News oder auch in den normalen
Suchtreffern. Diesbzgl. nimmt der Entwurf nicht ausdrücklich Stellung.
18.6.2012 Schweizer
Bundesgericht urteilt über Google Street View
Google Street View stand seit April 2011 in der Schweiz auf der Kippe.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass Google dafür sorgen
müsse, "dass sämtliche Gesichter und Kontrollschilder" in dem
Straßenansichtsdienst "unkenntlich gemacht" werden, bevor die Bilder
veröffentlicht werden. Das Unternehmen deutete
daraufhin an, den Dienst einzustellen, wenn das Urteil so Bestand haben
sollte. Das Schweizer Bundesgericht gab nun am 31.5.2012
einer
Beschwerde von Google teilweise recht.
Es kommt aufgrund einer Interessenabwägung
zum Schluss, es sei nicht gerechtfertigt, zusätzlich zur automatischen
Anonymisierung vor der Aufschaltung im Internet eine vollständige
Unkenntlichmachung aller Gesichter und Fahrzeugkennzeichen in Google
Street View zu verlangen. Es sei in Kauf zu nehmen, dass höchstens ca. 1
% der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und diese
erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich
gemacht werden. Google müsse jedoch über die Medien und auf der
Internetseite von Google Street View hinreichend bzgl. der
Widerrufsmöglichkeiten informieren. Nachträgliche
Anonymisierungsbegehren habe Google effizient und unbürokratisch
auszuführen.
Das Gericht urteilte weiter, dass Bilder von
Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick
eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, ohne Zustimmung der
Betroffenen nicht in Google Street View veröffentlicht werden dürfen,
soweit sie – wie bisher – von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen
wurden.
Zu Google Street View siehe auch Sosnitza,
Olaf, Google Street View im Spiegel des deutschen Zivilrechts in:
Hilgendorf/Eckert (Hrsg.), Festschrift für Franz-Ludwig Knemeyer, 2012,
S. 633- 651
17.6.2012 Streit um Google
Buchsuche in Frankreich beigelegt
Google und
der französische Verlegerverband SNE haben ihren seit sechs Jahren
andauernden Rechtsstreit um die Digitalisierung vergriffener Bücher
beendet. Der Einigung zufolge muss Google jetzt mit jedem einzelnen
Verlag verhandeln. Dieser kann zusammen mit den betroffenen Autoren
entscheiden, ob sie mit dem Unternehmen einen Vertrag zur
Digitalisierung eines Buchs abschließen wollen oder nicht. Weitere
Details und ein Rückblick auf die Auseinandersetzung
bei buchreport.
Lorenz, Sylvia, Möglichkeit eines "EU-weiten
Forum-Shoppings" bei Markenrechtsverletzungen durch Buchung von sog.
Keywords beim Google-Dienst "Adword", jurisPR-ITR
11/2012 Anm. 5
von
Czettritz, Peter / Thewes, Stephanie,
Pflichtangaben in
AdWords-Anzeigen?, PharmR 2012, 56-58 Meyer, Sebastian, Aktuelle
Rechtsentwicklungen bei Suchmaschinen im Jahre 2011,
K&R 2012, 236-244 Hertneck,
Die Diskussion um AdWords
- ein Überblick, ITRB 2012, 40-42
Becker, Felix / Becker, Maximilian,
Die neue Google-Datenschutzerklärung und das Nutzer-Metaprofil -
Vereinbarkeit mit nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben,
MMR 2012, 351
von Thum, Anm.
zu BGH: Schlichte Einwilligung zu Google-Thumbnails wirkt
abstrakt-generell – „Vorschaubilder II“, GRUR-Prax 2012, 215
Thiele, Clemens, Anmerkung zu OGH -
Vorschaubilder, K&R 2012, 447-448
Conrad, Albrecht, Anmerkung zu BGH,
Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - Vorschaubilder II, ZUM
2012, 480-482
Höppner, Thomas, Das Verhältnis von
Suchmaschinen zu Inhalteanbietern an der Schnittstelle von Urheber-
und Kartellrecht, wrp 2012, 625-637
Staudegger, Elisabeth, Die
urheberrechtliche Relevanz von Hyperlinks, jusIT 1/2012, 5-10
15.6.2012 DMCA-Notice von
Microsoft wegen Heise-Artikel
Das neue Google Tool zu DMCA Notices hat schon zu einigen interessanten
Meldungen geführt. Ich hatte hier z.B. bereits
darauf hingewiesen,
dass Microsoft Suchergebnisse bei Google entfernen ließ, die bei Bing
noch im Index sind. Der Heise-Verlag berichtet nun noch darüber, dass
Microsoft einen auf heise online erschienenen
Artikel über Windows 8 aus den Suchergebnissen vom Google wegen
einer angeblichen Urheberrechtsverletzung entfernen ließ.
Aufgefallen ist dies nur zufällig bei einer Arbeit mit dem Google Tool.
Zu der ganzen Geschichte: Heise,
Microsoft ließ Heise-Meldung aus Google-Suchergebnissen löschen.
14.6.2012 Rezension zu
Elixmann, Datenschutz und Suchmaschinen
Ich habe für die ZD (Zeitschrift für Datenschutz)
die Diss. von Elixmann, Datenschutz und
Suchmaschinen. Neue Impulse für einen Datenschutz im Internet
besprochen. Die vollständige Rezension
finden Sie hier!
13.6.2012 Hürlimann zur
Bildersuche in der Schweiz
Heute der Hinweis auf zwei Veröffentlichungen von Dr.
Hürlimann. Dieser hat sich in einem Aufsatz mit der Rechtsprechung des
BGH zur Bildersuche auseinandergesetzt , wobei er die Ausweitung der
mutmaßlichen Einwilligung in der Thumbnail-II Entscheidung für
problematisch erachtet. Ferner vertritt er die Ansicht, dass in der
Schweiz Thumbnails in der Bildersuche von der Zitierfreiheit (Art. 25
URG) gedeckt sind.
Hürlimann, Zur Zulässigkeit von
Bildersuchmaschinen, Jusletter 30, April 2012
Hürlimann, Dissertation "Suchmaschinenhaftung
– Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Betreiber von
Internetsuchmaschinen aus Urheber-, Marken-, Lauterkeits-,
Kartell- und Persönlichkeitsrecht", Stämpfli Verlag, 2012
12.6.2012 EU-Konsultation
zur Haftungsprivilegierung eines Host-Providers
Die EU-Kommission hatte bereits vor einiger Zeit angekündigt, in diesem
Jahr eine Präzisierung der Haftungsprivilegierung eines Host-Providers
nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie anzugehen. Im Mittelpunkt soll
dabei die Ausgestaltung des Notice and take down Verfahrens stehen. Um
diesem Ziel näher zu kommen, hat die Kommission eine
Online-Konsultation gestartet "Verfahren für die Meldung und
Verfolgung illegaler Inhalte auf Servern von Online-Vermittlern." Der
Fragebogen kann bis zum 5.9.2012 ausgefüllt werden.
11.6.2012 Neue
englischsprachige Veröffentlichungen zum Suchmaschinenrecht
Der letzte Hinweis auf neue
Veröffentlichungen zum Suchmaschinenrecht ist schon einige Zeit her.
Daher heute eine Liste englischer Veröffentlichungen, die sich
überwiegend mit den Untersuchungen von Google durch die
Wettbewerbsbehörden beschäftigen:
Jamison, Mark A., Should Google Search Be Regulated as a Public
Utility? (March 17, 2012). Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=2027543
Litan,
Robert E. and Singer, Hal J., Are Google’s Search Results Unfair or
Deceptive Under Section 5 of the FTC Act? (May 8, 2012). Available
at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=2054751
Patterson, Mark R., Google and Search Engine Market Power (April 27,
2012). Fordham Law Legal Studies Research Paper No. 2047047.
Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=2047047
Volokh,
Eugene and Falk, Donald M., First Amendment Protection for Search
Engine Search Results -- White Paper Commissioned by Google (April
20, 2012). Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=2055364
Luchetta, Giacomo, Is the Google Platform a Two-Sided Market? (April
30, 2012). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=2048683 or
http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2048683
Mitchell, Ian D., Third-Party Tracking Cookies and Data Privacy
(April 25, 2012). Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=2058326
Cave,
Martin and Williams, Howard Peter, Google and European Competition
Law (August 25, 2011). TPRC 2011. Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1992974
Peguera, Miquel, Copyright Issues Regarding Google Images and Google
Cache (August 30, 2011). GOOGLE AND THE LAW. EMPIRICAL APPROACHES TO
LEGAL ASPECTS OF KNOWLEDGE-ECONOMY BUSINESS MODELS, p. 165, A.
Lopez-Tarruella, ed., T.M.C. Asser Press, 2012. Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=2012678
10.6.2012 Gesetzesentwurf
Leistungsschutzrecht noch vor Sommerpause?
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat gegenüber dem
Handelsblatt angekündigt, dass ein Gesetzentwurf zur Einführung des
Leistungsschutzrechts noch vor der Sommerpause vorliegen soll. Man darf
gespannt sein!
Google versucht mit dem
neuen
copyright transparency tool Nutzern mehr Einblick zu
verschaffen, mit welchen Aufforderungen zur Entfernung von Links in den
Suchergebnissen das Unternehmen konfrontiert ist. Zahlenmäßig bewegen
wir uns hier in einer Größenordnung von monatlich rund einer Million
takedown requests!
Techdirt weist in diesem Zusammenhang auf einen interessanten
Umstand hin. Viele takedown notices kommen von Microsoft. Doch
während Google die entsprechenden Links zu rechtsverletzenden Inhalten
entfernt, sind einige wohl weiter über die eigene Suchmaschine von
Microsoft, Bing, erreichbar ...
7.6.2012 Google
Buchsucheverfahren als Sammelklage zugelassen
Das US-Bezirksgericht im Southern District
of New York hat die Klage gegen Google wegen dessen Buchsuche
als
Sammelklage zugelassen. Google hatte sich zuletzt darum bemüht, dies mit
der Argumentation zu verhindern, dass die Interessen der vertretenen
Urheber so uneinheitlich seien, dass eine Sammelklage nicht statthaft
sei. Die Entscheidung von Richter
Chin betrifft sowohl die Klage der Authors Guild als auch die erst
wesentlich später erhobene der American Society of Media Photographers,
die sich gegen das Scannen von Fotos und Illustrationen gewandt hat.
Ganz überzeugen vermag der Beschluss des Gerichts zwar nicht, wenn
ausgeführt wird, dass Unterschiede bei den Klägern durch eine
Zusammenfassung von „subgroups“ bei einem Urteil begegnet werden
könnte. Mit der gleichen Argumentation hätte man auch eine Zulassung nur
von verschiedenen Sammelklagen rechtfertigen können. Das Ergebnis des
Beschlusses ist aber durchaus nachvollziehbar, da Google diesen Einwand
erst nach mehreren Jahren und dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen
erstmals angeführt hat. Chin weist auch auf diesen Umstand hin.
In den USA hat Elliott
mehrere gerichtliche Verfahren gegen Google verloren, in denen es um die
Verwendung der Marke Google in von ihm registrierten Domains ging. Jetzt
versucht er sich zu revanchieren und will erreichen, dass die Marke
„Google“ nicht mehr schutzfähig ist, weil der Begriff inzwischen im
Sprachgebrauch allgemein das Suchen nach Informationen im Internet
beschreibt. Mehr bei
Techdirt.
4.6.2012 Frankreich: Nutzer,
nicht YouTube für rechtswidrigen Upload verantwortlich
In Frankreich hat das
Tribunal de Grande Instance entschieden, dass YouTube zwar rechtswidrig
hochgeladene Videos löschen muss, die Verantwortung für die
Rechtsverletzungen aber bei den Nutzern liegt. Der TV-Sender TF1
scheiterte daher mit dem Versuch, YouTube auf 150 Millionen Euro
Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und das Unternehmen zum Filtern auf
Urheberrechtsverletzungen zu verpflichten. Mehr bei
Heise.
Heute der Hinweis auf eine neue Veröffentlichung von mir, die für mich
etwas besonderes ist, weil der Beitrag in einem Buch in Argentinien (La
Responsabilidad Civil de los Intermediarios en Internet) erschienen ist.
Mein Beitrag zur Thumbnails-Problematik findet sich ab Seite 336 unter
dem Titel Responsabilidad de los buscadores en Alemania y Estados Unidos.
29.5.2012 YouTube Berufung,
Streetside offline und Lizenz für Links in GB
Zusammenfassend der
Hinweis auf einige weitere News der letzten Tage:
Gegen das Urteil des
LG Hamburg vom 20.4.2012 (Az. 310 O 461/10) haben sowohl die GEMA
als auch YouTube Berufung eingelegt. YouTube will die weitreichenden
Filterpflichten nicht stehen lassen, GEMA weiter um eine
Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren streiten und dabei vor
allem die Feststellung einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit
von YouTube erreichen. Mehr bei
Heise.
Microsoft hat
Streetside vorübergehend in Deutschland komplett abgeschaltet. Grund
hierfür sind anscheinend Beschwerden über die Art und Weise der
Verpixelung von Häusern. Mehr dazu bei
Spiegel Online.
In Großbritannien
haben sich von der Newspaper Licensing Agency vertretene Zeitungen
mit einem News-Aggregator auf ein Nutzungsentgelt geeinigt. Dabei
soll letztlich wohl auch Geld für die Übernahme von Überschriften
und das Setzen von Links gezahlt werden! Mehr bei
dnv Online.
28.5.2012 Noch mehr Gründe
gegen ein Leistungsschutzrecht für die Presse
Der stellvertretende
Fraktionsvorsitzende Günter Krings (CDU)
hat dem Nachrichtenmagazin “Focus” gegenüber den Gesetzesentwurf zum
Leistungsschutzrecht für die Presse als überfällig bezeichnet. Er
erwarte einen Entwurf bis zur Sommerpause.
Dieses rechtsdogmatisch
fragwürdige Vorhaben ist nach einer
Studie des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerbsökonomie auch
ordnungspolitisch verfehlt. Die lesenswerte Untersuchung kommt u.a. zum
Ergebnis, dass ein Leistungsschutzrecht gerade nicht die Vielfalt der
Presse fördern würde, sondern nur eine Ausrichtung am Mainstream. Dies
sei Folge einer Ausrichtung von Lizenzzahlungen anhand der Reichweite
der Angebote. Es bleibt zu hoffen, dass es dem Ministerium noch länger
schwer fällt, einen Gesetzesentwurf zu zimmern. Das Vorhaben könnte dann
dem Bundestagswahlkampf zum Opfer fallen und ggf. nicht mehr in der
Legislaturperiode umgesetzt werden...
27.5.2012 SPD lehnt
Leistungsschutzrecht für die Presse ab
Die SPD hat sich in
einem
Thesenpapier zum Urheberrecht ablehnend zu einem
Leistungsschutzrecht für die Presse positioniert:
"Presseverleger sollen die unautorisierte Verwendung ihrer
Presseerzeugnisse durch Dritte (z.B. News-Aggregatoren, Harvester)
effizient verfolgen können. Ob es hierfür gesetzlicher Änderungen
bedarf, ist zu prüfen. Von einer besseren Durchsetzung der Rechte für
journalistische Inhalte könnten nicht zuletzt auch die Urheber
profitieren. Die Einführung eines eigenen Leistungsschutzrechts in der
derzeit diskutierten Form ist dazu aber nicht erforderlich. Denn freier
Informationsfluss und die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen (oder
Blogs und sozialen Netzwerken) ermöglichen erst das Auffinden von
Informationen im Internet. Wir wollen nicht, dass dies durch den Schutz
von Wortbeiträgen – unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe – beeinträchtigt
wird."
26.5.2012 Unverzügliche
Widerrufsbelehrung nach Auktionsende bei eBay
In Heft
4/2012 der
VuRist
wieder eine Urteilszusammenfassung von mir erschienen:
Unverzügliche Widerrufsbelehrung nach Auktionsende
bei eBay
Eine Widerrufsbelehrung ist unverzüglich i.S.d. §
355 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Unternehmer die erste ihm zumutbare
Möglichkeit ergreift, um sie dem Verbraucher in Textform zuzusenden. Bei
einer Internetauktionen kann dies erst unmittelbar im Anschluss an den
erfolgreichen Abschluss der Auktion der Fall sein.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien betreiben jeweils über eine
Internetplattform einen gewerblichen Versandhandel mit Schmuck und
Uhren. Am 31.01.2011 gab der von der Antragstellerin hiermit beauftragte
E um 17:42 Uhr im Rahmen eines sog. Testkaufs das Höchstgebot für einen
von der Antragsgegnerin auf der Auktionsplattform X angebotenen Ring ab.
Die Auktion endete (endgültig) am 02.02.2011 um 19.20 Uhr. Zeitgleich
erhielt der Käufer per E-Mail eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung,
die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsieht.
Die Antragstellerin sieht hierin einen Verstoß gegen
die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gem. § 312c Abs. 1 S. 1
BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Die Angabe einer
Widerrufsfrist von 14 Tagen entspreche nicht der Gesetzeslage. Eine
Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage setze gemäß §
355 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung dem
Verbraucher spätestens bei oder bei Fernabsatzverträgen unverzüglich
nach Vertragsschluss in Textform zugehe. Von einer unverzüglichen
Zusendung könne ausweislich der Gesetzesbegründung nur ausgegangen
werden, wenn die Belehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss
übersandt werde. Dem sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Bei der
Online-Auktion sei das Höchstgebot des Bieters - und damit dessen
verbindliche Willenserklärung – bereits am 31.01.2011 um 17:42 Uhr
abgegeben worden. Die Belehrung des Käufers sei jedoch erst am
02.02.2011 um 19:20 Uhr und damit mehr als 49h nach Vertragsschluss
erfolgt.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat den beantragten Verfügungsantrag für
unbegründet erachtet. Der Antragstellerin stehe der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3 Abs. 1, 4
Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB,
respektive §§ 5, 5a UWG nicht zu. Die angegebene Widerrufsfrist von 14
Tagen entsprach unter den gegebenen Umständen den gesetzlichen Vorgaben.
Der nach § 355 Abs. 2 BGB maßgebliche Vertragsschluss
erfolgte am 31.01.2011 um 17.42 Uhr mit der Abgabe des Höchstgebotes.
Bei Verträgen auf der Online-Handelsplattform X kommt der Vertrag
(schon) dadurch zustande, dass der Verkäufer durch die Freischaltung der
Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer
Frist nach § 148 BGB abgibt, das der Käufer durch die Abgabe des Gebotes
annimmt. Hieraus folgt, dass der Vertrag (bereits) mit der Abgabe des
Gebotes durch den Käufer zustande kommt. Die vertragliche Bindung beruht
damit nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb
der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen der Parteien. Die
verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2
BGB nur dann, wenn ein Dritter während der Angebotsdauer ein höheres
Angebot abgibt, was sich auch aus § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Online-Handelsplattform X ergibt (BGH, Urt. v.
03.11.2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53).
Ob dem Käufer bereits zu dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der über die Angebotsseite auf der
Internetplattform einsehbaren Widerrufsbelehrung eine den Anforderungen
des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform
vorlag, musste das OLG Hamm nicht entscheiden. Es sah es allerdings als
zweifelhaft an, ob hiermit den Vorgaben des § 126b BGB genügt wird.
Die Antragsgegnerin kann sich aber auf § 355 Abs. 2
S. 2 BGB stützen. Sie hat dem Käufer am 02.02.2011 um 19:20 Uhr eine
Widerrufsbelehrung per E-Mail zukommen lassen und dies unverzüglich
i.S.d. Gesetzes. Unverzüglich heißt wie im Rahmen des § 121 Abs. 1 BGB
"ohne schuldhaftes Zögern". Das bedeutet, dass der Unternehmer die erste
ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die
Informationen in Textform zuzusenden (BT-Drs 16/11643 S. 103). Dies kann
bei Internetauktionen auf der Verkaufsplattform jedoch erst unmittelbar
im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Auktion, mithin dem Ende
der vom Anbieter bestimmten Laufzeit der Fall sein. Denn da die Nutzer
der Plattform unter anonymisierten Mitgliedsnamen auftreten, wird dem
Unternehmer die Identität seines Vertragspartners erst zu diesem
Zeitpunkt bekannt gegeben (BT-Drs 16/11643 S. 103).
Hinzu kommt, dass einem ersten Höchstgebot bis zum
endgültigen Ablauf der Auktion eine Vielzahl weiterer Höchstgebote
folgen können. In Anbetracht dessen wird man dem Unternehmer schon unter
Zumutbarkeitserwägungen zubilligen müssen, bis zum Auktionsende zu
warten, um sodann im unmittelbaren Anschluss (allein) den letztendlichen
Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Berechtigte Belange des
Verbrauchers gebieten insoweit nichts anderes. Dieser wird hierdurch
nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren
gelassen. Bis zum endgültigen Auktionsende muss er damit rechnen,
überboten zu werden. Damit kann er noch nicht einmal sicher sein, dass
der durch sein Höchstgebot (zunächst) zustande gekommene Vertrag
überhaupt bis dahin fortbestehen wird. Bevor er aber insoweit keine
Gewissheit hat, muss er sich keine Gedanken darüber machen, ob er an
diesem Geschäft letztendlich festhalten will. Hierfür besteht bis dahin
keine Notwendigkeit. Damit bedarf er (noch) nicht der ihm mit § 355 BGB
eingeräumten nachträglichen Bedenkzeit – und damit auch (noch) keiner
Widerrufsbelehrung.
Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht dem
Willen des Gesetzgebers. Der zum 01.06.2010 geänderte § 355 Abs. 2 BGB
sollte gerade auch der Gleichstellung von Internetauktion und
Online-Shop im Hinblick auf die Regelfrist von 14 Tagen dienen, und zwar
ausdrücklich mit Rücksicht darauf, dass es sich bei Angeboten über eine
Internetauktionsplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote
handelt (BT-Drs 16/11 643 S. 103). Dieses Ansinnen würde konterkariert,
wenn dem Unternehmer etwas faktisch Unmögliches abverlangt würde. Der
Unternehmer mag "in der Regel" schuldhaft handeln, wenn er nicht
spätestens am Tage nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung
übermittelt. Ausnahmsweise kann sein Unterlassen jedoch nicht zu
beanstanden sein, wenn ihm ein Handeln faktisch nicht möglich oder
unzumutbar ist.
Praxishinweis:
Mehrere Jahre lang fielen im Onlinehandel die Fristen
für den Widerruf in normalen Online-Shops und auf Auktionsplattformen
auseinander. Die Entscheidung des BGH, dass ein Vertrag auf
Auktionsplattformen nicht durch Zuschlag nach § 156 BGB, sondern durch
Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. zustande kommt (Urteil vom
3.11.2004 – VIII ZR 375/03), hatte letztlich eine Widerrufsfrist von
einem Monat zur Folge. Dem Händler ist der Kunde zunächst namentlich
nicht bekannt. Er erfährt ihn erst nach Auktionsende und damit erst nach
Vertragsschluss. Eine Belehrung bei Vertragsschluss ist ihm nicht
möglich. Die kurze Widerrufsfrist von 14 Tagen konnte daher keine
Anwendung finden. In „normalen“ Online-Shops ist es dem Händler jedoch
möglich, seinen Kunden in einer ersten Bestellbestätigung alle
notwendigen Informationen und damit auch die Belehrung über ihr
Widerrufsrecht per Mail zukommen lassen.
Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 wollte der
Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung beenden (BT-Drs. 16/11643, S. 66).
Diese beruhe ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des
Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestünden nicht. Deshalb
hat der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Fernabsatzverträgen
eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte
Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichgestellt,
wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10
EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.
Seit der Neuregelung sieht das Gesetz also die
verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist vor, wenn der Verbraucher von dem
Händler spätestens „bei Vertragsschluss“ oder „unverzüglich nach
Vertragsschluss“ ordnungsgemäß in Textform belehrt wird (§ 355 Abs. 2
Satz 2 BGB). Nur die jetzt vom OLG Hamm vorgenommene Auslegung wird der
Intention des Gesetzgebers gerecht und ermöglicht eine echte
Gleichstellung. Das Gericht hat damit den vom LG Dortmund nicht näher
begründeten gegenläufigen Beschluss (07.04.2011, Az. 20 O 19/11) eine
Absage erteilt.
25.5.2012 BayLDA: Kaum
datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics
Seit Ende letzten Jahres
kann Google Analytics unter bestimmten Voraussetzungen (der Verwender
muss u.a. veranlassen, dass nicht die vollständige IP-Adresse
gespeichert wird und einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
abschließen) datenschutzkonform verwendet werden. Kann, wird aber nicht!
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat
13.404 Websites überprüft. Von diesen wird auf 2.449 Sites Google
Analytics eingesetzt. Lediglich 78 halten die datenschutzrechtlichen
Vorgaben ein. Dies sind rund 3%! Soweit der Einsatz nicht
datenschutzkonform erfolgt, hat das BayLDA angekündigt, die Betreiber
über das Ergebnis der Prüfung zu informieren und aufzufordern, den
Einsatz des Programms gemäß den Vorgaben datenschutzkonform zu
gestalten.
24.5.2012 Verfahren zwischen
Perfect 10 und Google endet
Der
langjährige Rechtsstreit zwischen Perfect 10 und Google hat nunmehr ein
Ende gefunden. Nach mehreren Niederlagen (siehe u.a.
US-Supreme Court entscheidet nicht zur Google Bildersuche
und
Anforderungen an eine notice nach dem DMCA)
soll Perfect 10 am Ende so verzweifelt gewesen sein, dass es 25.000
Dollar ausgelobt hat für Beweise, dass Google Urheberrechtsverletzungen
unterstütze. Anscheinend vergeblich. Als das Gericht dann noch
angeordnet hat, die interne Kommunikation zu dem Gerichtsverfahren
offenzulegen, hat Perfect 10 einer Beendigung des Verfahrens zugestimmt.
23.5.2012 Suchergebnisse
unter dem Schutz der Meinungsfreiheit in den USA?
In einem Gutachten (First
Amendment Protection for Search Engine Search Results) ist der
US-amerikanische Jurist Volokh zu dem Ergebnis gekommen, dass sich
Suchmaschinen in den USA auf den Schutz der Meinungsfreiheit nach dem
First Amendment der US-Verfassung berufen können. Dieser Aspekt könnte
in den amerikanischen Kartellverfahren eine wichtige Rolle spielen und
Google als ein Verteidigungsargument für die Gestaltung seines
Algorithmus liefern. Google wird vorgeworfen, einzelne Unternehmen in
seinen Suchergebnissen zu benachteiligen.
Das Ergebnis des Gutachtens ist
nicht besonders überraschend. Die Meinungsfreiheit wird in den USA
traditionell sehr weit interpretiert und in zwei Gerichtsverfahren wurde
dieses Ergebnis ebenfalls schon vor Jahren ausgesprochen (2003 in Search
King v. Google und 2007 in Langdon v. Google).
Für die europäische
Debatte um einen Machtmissbrauch von Google dürfte das Gutachten kaum
Bedeutung haben. Bisherige juristische Stellungnahmen gehen wohl weit
überwiegend davon aus, dass Google sich nicht auf Art. 5 GG berufen
kann.
22.5.2012 Google
Buchsucheverfahren - Gar nicht als Sammelklage zulässig?
Im Verfahren um die
Google Buchsuche versucht Google nunmehr eine neue Taktik. Wir erinnern
uns: Der Buchsuchevergleich, der Google weitreichende Rechte zur
Verwertung von gescannten Werken eingeräumt hätte, scheint gescheitert.
Der Richter hat der aktuellen Fassung die Zustimmung verweigert und die
Parteien können sich anscheinend nicht auf eine Überarbeitung einigen.
Deshalb läuft es derzeit darauf hinaus, dass das Gericht die
ursprüngliche Streitfrage entscheiden muss, ob das Scannen der Werke und
das Zugänglichmachen von Snippets durch die fair use Schranke des
US-Urheberrechts gedeckt ist. Es handelt sich um eine Sammelklage, die
für alle beteiligten Urheber diese Frage verbindlich klären soll. Hier
setzt Google jetzt an und versucht das Gericht davon zu überzeugen, dass
das Verfahren gar nicht als Sammelklage zugelassen werden kann. Nach
einer vorgelegten Untersuchung, ist die class so unterschiedlich,
dass nicht die Interessen aller verfahrensbeteiligten Urheber vertreten
werden können. Ein Großteil der Urheber stehe der Buchsuche positiv
gegenüber (58% der befragten 800 Autoren), einige neutral (28%) und
andere negativ (14%). Auch bestehe ein unterschiedliches Meinungsbild
darüber, ob die Buchsuche den Urhebern finanziell schade oder nicht.
21.5.2012 OLG Düsseldorf:
Verwendung einer Marke im Alt-Attribut des img-Tags
Die Verwendung
fremder Marken in Metatags hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit
schon des Öfteren beschäftigt. Das OLG Düsseldorf musste nun eine
vergleichbare, aber letztlich doch unterschiedliche Konstellation
entscheiden, die Verwendung der Marke im "Alt"-Attribut des img-Tags (Urteil
vom 22.11.2011, Az. I-20 U 68/11). Anders als Metatags ist das
Attribut zumindest für bestimmte Konstellationen zur Wahrnehmung durch
Nutzer bestimmt (z.B. bei der Verwendung textbasierter Browser, was
gerade bei blinden Menschen eine Rolle spielt). Das Gericht gelangt
daher zu einer Markenrechtsverletzung, die es wie folgt näher begründet:
"Das 'alt=""'-Attribut des img-Tags dient dazu, einen Text
anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der
Internet-Browser Bilder nicht darstellt. Seine Bedeutung war in der
Vergangenheit, den Zeiten langsamer Internetverbindungen und
textbasierter Browser (z.B. Lynx oder Elinks) erheblich, weil bei
langsamen Internetverbindungen es geraten sein kann, die Übermittlung
der Bilder abzuschalten, was auch heute noch bei allen gängigen Browsern
möglich ist. Das mag heute eher selten vorkommen, aber derartige
textbasierte Browser sind auch nicht ganz selten. Gegenwärtig steigt die
Bedeutung des Attributs allerdings deshalb an, weil die Tendenz zur
Gestaltung barrierefreier Webseiten besteht. Bei barrierefreien
Webseiten ist die Angabe des Alt-Attributes bei jedem Bild zwingend
erforderlich. Der Hintergrund ist, dass zum Beispiel Browser für Blinde
Bilder selbst natürlich dem Blinden nicht darstellen oder beschreiben
können. Diese lesen daher den mit dem "alt"-Attribut bezeichneten Text
vor. Technisch sollte dieses Attribut also beschreiben, was man auf dem
Bild sieht, damit auch ein Blinder eine Vorstellung bekommt, was dort
abgebildet ist.
Insoweit unterscheidet sich das Attribut schon deshalb von
"Metatags" und "Keywords", weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich
zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist und nicht nur mittelbar durch
eine Suchmaschine wahrgenommen wird. Für die rechtliche Beurteilung ist
zugrunde zu legen, dass auf der Seite bei Aufruf der Text "Erfahrung A.
AG" dargestellt wird. Diese Darstellung ist auch eine kennzeichenmäßige,
denn sie ist geeignet, die Herkunftsfunktion der Marke zu
beeinträchtigen. Die Herkunftsfunktion der Marke wird verletzt, weil dem
Betrachter unklar bleibt, in welchem Verhältnis die Beklagte zur A. AG
steht."
Vier Jahre lang wurde mein Jahresrückblick
zum Suchmaschinenrecht in der WRP abgedruckt. Aufgrund der Länge und
personeller Veränderungen im Verlag erscheint in diesem Jahr in der
gedruckten Ausgabe der WRP nur noch ein kleiner einleitender Teil (WRP
2012, 679). Der Verlag hat jedoch den gesamten Beitrag als PDF auf
seiner Webseite für jeden zum Download zugänglich gemacht:
Die Entwicklung des Suchmaschinen- und Hyperlink-Rechts im Jahr 2011.
Nach fünf Jahren wird dies aber unter den gegebenen Umständen trotzdem
der letzte Artikel dieser Art von mir sein.
3.5.2012 Google Suggest
schlägt Suchergänzung "Jew" vor - Klage in Frankreich...
Techdirt berichtet über die neueste Klage gegen Google Suggest in
Frankreich. Diesmal bringt das Feature der Suchmaschine Personen nicht
in Verbindung mit früheren Verbrechen oder Betrügereien, sondern schlägt
als Hinzufügung den Begriff "Jew" vor und dies auch bei
Persönlichkeiten, die gar nicht jüdisch sind. Die Klage wurde von einer
Gruppe erhoben, die gegen Rassismus kämpft. In meinen Augen ein sehr
unsinniges Vorgehen. Mit Rassismus haben die Vorschläge schon einmal gar
nichts zu tun und Nutzer, die nach den Namen einer Person in Verbindung
mit dem Wort Jude suchen, können sich schlicht darüber informieren
wollen, ob er einer ist. So what?
Nach dem OLG Köln (Urteil
vom 16.3.2012, Az. 6 U 206/11) ist Framing wohl weitgehend
urheberrechtlich irrelevant. Einen Eingriff in ein unbenanntes Recht
(wie von mir vertreten) lehnt es ab und auch ansonsten neigt es der
Ansicht zu, dass Framing regelmäßig keine urheberrechtliche
Verwertungshandlung darstellt. Entscheiden musste das OLG Köln dies
allerdings nur für den Fall, dass zusätzlich noch deutlich darauf
hingewiesen wird, dass die Inhalte von Dritten eingebunden werden. Dann
liege jedenfalls keine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG
vor.
Der EuGH hat den Fall Wintersteiger entschieden (Urteil vom 19.4.2012,
Rs. C-523/10). In dem Verfahren geht es um die Zuständigkeit der
Gerichte, wenn eine in Österreich geschützte Marke als Keyword für eine
Werbung unter google.de gebucht wird.
Art.
5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über
die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die
dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der
Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines
anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke
identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte
des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist,
angerufen werden können.
Art.
5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über
die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die
dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der
Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines
anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke
identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte
des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist,
angerufen werden können.
"Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem
Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat
eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein
Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der
Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit
dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden
können."
30.4.2012 Erfassung von
WLAN-Daten durch Google doch nicht ganz so versehentlich...
Bislang habe ich im Zusammenhang mit der Erfassung von Daten aus
öffentlichen WLANs durch die Google Street View Fahrzeuge von einer
angeblich versehentlichen Aktion gesprochen. Ganz so stellt sich die
Sache nunmehr nach einem
Bericht der FCC,
den Google veröffentlicht hat, nicht dar. Danach wurde die Software von
einem einzelnen Google-Mitarbeiter geschrieben, der damit meinte,
möglicherweise die Internet-Suche verbessern zu können.
Ein Gesetzesverstoß liegt nach Ansicht der
FCC jedoch nicht vor.
22.4.2012 LG Hamburg: Google
soll Content-ID-Programm selber einsetzen
Das LG Hamburg hat ein
Grundsatzurteil zur Haftung von YouTube für
urheberrechtsverletzende Videos gefällt. Bislang liegt
allerdings nur eine
Mitteilung des Gerichts vor,
aus der sich folgende Eckpunkte ergeben:
1. Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung
trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video
unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen
vorzubeugen. Insoweit nichts überraschendes.
2. Da YouTube die
urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen
habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte
sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das
Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen
Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses
Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und
Kontrollpflichten. Also zumindest keine Haftung von YouTube
als Täter und auch kein Aufgreifen einer früheren
Argumentation, dass YouTube sich die von den Nutzern
hochgeladenen Videos zu Eigen macht.
3. Urheberrechtsverletzende Videoclips sind unverzüglich zu
sperren, nachdem YouTube über die Urheberrechtsverletzungen
informiert wurde. Hinsichtlich von sieben
streitgegenständlichen Videos sei eine Sperre erst gut
eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die
Klägerin erfolgt. Dies sei nicht mehr unverzüglich.
4. Zuzumuten sei YouTube, "nach Erhalt eines Hinweises auf
eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer
Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der
gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme
enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten
in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur
Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst
anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr
vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die
Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand
mittels des Content-ID-Programms auf
Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und
Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen
Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten
Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte
daher nur für die Zukunft."
Das dürfte der eigentliche Knackpunkt der Entscheidung sein.
Kann YouTube Rechteinhaber auf den Einsatz des
Content-ID-Programms verweisen oder muss es dies selber
anwenden. Die vom LG vertretene Ansicht ist sehr
urheberfreundlich und man darf gespannt sein, ob sich das
Gericht in der Begründung auch mit den Ausführungen des EuGH
zu Filterpflichten von Anbietern auseinandersetzt. In dem
Verfahren dürfte ohnehin noch nicht das letzte Wort
gesprochen sein. Sofern YouTube sich nicht mit der GEMA
einigen kann, dürften beide dieses Verfahren ggf. bis zum
BGH treiben.
21.4.2012 Termin für
nächsten Internetrecht-Stammtisch
Am kommenden Do findet in München ab 19.00 Uhr der nächste
Internetrecht-Stammtisch bei einem Italiener statt. Wer noch neu
vorbeischauen möchte, melde sich per E-Mail und bekommt dann die genaue
Location mitgeteilt.
20.4.2012 VG Düsseldorf:
Hyperlinks und Jugendschutz
Stadler berichtet von
einem Urteil des VG Düsseldorf (Urteil
vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10), das
sich mit der Haftung für Links auf Domainparking-Seiten befasst, die auf
pornografische Inhalte verweisen. Das VG geht davon aus, dass sich aus
dem TMG keine Haftungsprivilegierung für Hyperlinkprovider ableiten
lässt. Ferner nimmt es ein zu Eigen machen von Inhalten durch den
Domaininhaber an:
"Ziel des
Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung
auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner
Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der
Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten
Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite
– wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links
beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend
"anpreist" oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des
Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch
Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain
"www.E6.com" hieß es etwa: "Für nur 2,50 bekommst Du einen #1# -
Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme
in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten
für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair."
Ob es dem Kläger
bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen
erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch,
dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine
Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer
von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht.
Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit) trifft. ...
Ausgehend von den
vorstehenden Ausführungen zu den Funktionsweisen des Domainparking
hat der Kläger durch die Weiterleitung seiner Domain auf die
Parkseite wissentlich die Gefahr gesetzt, dass auf der Parkseite
Werbelinks in bezug auf Pornographieinhalte platziert werden. Soweit
sich diese Gefahr realisiert, trifft den Domaininhaber, wenn er
nicht sicherstellt, dass die verlinkten Angebote den Anforderungen
des Jugendmedienschutzes entsprechen, auch eine Verantwortlichkeit."
Die
US-Aufsichtsbehörde FCC untersucht das (angeblich) versehentliche und
mittlerweile eingestellte Sammeln von Daten aus ungeschützten
WLAN-Netzwerken durch die Google Street View Fahrzeuge. Dabei zeigte
sich das Unternehmen anscheinend äußerst unkooperativ. Die FCC hat daher
eine Strafzahlung von 25.000 US-Dollar verhängt (siehe den allerdings
weitgehend geschwärzten
Bericht).
14.4.2012
Google erwirbt in Deutschland Rechte an der Marke GMail
Im April 2004 war Google gezwungen, Gmail in Deutschland in "Google
Mail" umzutaufen, da Daniel Giersch die Marke "GMail" bereits im Jahr
2000 für seinen eigenen Online-Dienst registriert hatte. Es folgte ein
Rechtsstreit - in mehreren Ländern, der sowohl vor dem LG als auch dem
OLG Hamburg für Google keinen guten Ausgang fand. Jetzt
berichtet Heise, dass es Google gelungen ist, den Streit beizulegen,
sich die Markenrechte zu sichern und auch die Domain gmail.de zu
übernehmen. Die genauen Konditionen wurden allerdings nicht bekannt.
Offen ist ebenfalls, ob deutschen Nutzern nun ein Umstieg auf GMail
ermöglicht werden soll.
Die Entscheidungsgründe zum zweiten Thumbnail-Urteil des BGH (Urteil
vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) liegen vor. In der
zugrundeliegenden Fallkonstellation hatte der Urheber seine Bilder zwar
für den Gebrauch im Internet lizenziert, es war jedoch nicht klar, ob
die von Google erstellten Thumbnails auf lizenzierte Bilder oder auf
rechtswidrig im Internet veröffentlichte zurückgehen. Für den BGH ist
dies nicht entscheidend. Diejenigen, die die Bilder lizenziert
verwenden, haben mit dem Einstellen im Internet eine schlichte
Einwilligung für Bildersuchmaschinen erteilt und aufgrund ihrer Lizenz
auch erteilen dürfen. Und weiter:
"Die mit Zustimmung des Klägers
erklärte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als
Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie
beschränkt, die mit Zustimmung des Klägers ins Internet eingestellt
worden sind. Für die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den
objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an
(vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 - Vorschaubilder I). Es ist allgemein
bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten
Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen,
nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem
Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt
worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die
Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder
Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur
dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen
des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten
oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt
worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter
die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom
Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch
Bildersuchmaschinen erteilt, verhält der Berechtigte sich daher
widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt,
nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes
anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten
ins Internet eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist daher
auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria
unbeachtlich (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 37 - Vorschaubilder I)."
Fazit: Ist ein Bild einmal vom Urheber oder von einem Dritten mit dessen
Zustimmung im Internet veröffentlicht worden und damit eine schlichte
Einwilligung für die Bildersuche erteilt worden, dann spielt es keine
Rolle mehr, ob der Thumbnail auf ein nicht lizenziertes Bild zurückgeht.
12.4.2012 Berufungsurteil im
Verfahren Rosetta Stone v. Google
Vom Berufungsurteil im Verfahren Rosetta Stone v.
Google hatte man sich mehr Rechtssicherheit für die Zukunft im Bereich
des Keyword Advertising mit fremden Marken in den USA erhofft. Die
Entscheidung bleibt dies allerdings schuldig, verstrickt sich in
dogmatischen Kleinigkeiten und verweist das Verfahren an das
Ausgangsgericht zurück. Die wichtigsten Aussagen:
1. Das Gericht geht davon aus, dass Google eine
unmittelbare Markenrechtsverletzung begehen kann, wenn es das Buchen
fremden Marken zulässt. Begründet wird dies leider nicht näher. Im
Mittelpunkt der Ausführungen stehen die Voraussetzungen einer
consumer confusion. Hier stellt das Gericht zutreffend klar, dass
der dazu entwickelte 9-Punkte-Test nicht dazu führen darf, jeden Faktor
sklavisch abzuarbeiten, sondern dass einzelne Punkte je nach
Fallgestaltung mehr oder weniger Bedeutung haben können. Den Vorwurf von
Rosetta Stone, das Ausgangsgericht habe einzelne Punkte unerwähnt
gelassen, hat es damit verworfen. Anders als das Ausgangsgericht sah es
aber doch die Möglichkeit als gegeben an, dass eine Jury eine
consumer confusion bejahen könnte.
Hinsichtlich des Faktors "intent" wies es
auf eine Google-interne Studie aus dem Jahr 2004 hin, wonach eine große
Zahl von Nutzern einem Irrtum erliegen würden, wenn die Marke im Titel
oder Text einer Anzeige erscheint. Trotzdem hat Google derartiges seit
der Änderung seiner Markenrichtlinie 2009 zugelassen. 7% der Einnahmen
von Google sollen auf Anzeigen mit Marken als Keywords zurückgehen.
Das Erstgericht hielt die Zeugenaussagen von fünf
Personen, die beim Betrachten der streitgegenständlichen Anzeigen einem
Irrtum erlegen waren, für nicht besonders aussagekräftig. Das
Berufungsgericht sah dies anders und wies auf weiteres Vorbringen des
Klägers hin, etwa auf weitere Beschwerden, die bei Rosetta Stone
eingegangen sind und die auf irreführende Anzeigen zurückzuführen sein
könnten. Auch die Studie aus 2004 sei hier wieder zu berücksichtigen.
Das Erstgericht ging angesichts des Preises von
Produkten von Rosetta Stone davon aus, dass Nutzer hier besonders
aufmerksam seien. Das Berufungsgericht hatte Zweifel an dieser
Feststellung angesichts der Studie von 2004 und den vorgelegten Beweisen
für eine Irreführung.
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass letztlich
eine consumer confusion im weiteren Verlauf des Verfahrens bejaht
werden wird.
2. Google kann sich zur Rechtfertigung nicht auf
die sog. Functionality doctrine berufen.
3. Das Berufungsgericht sieht auch Raum
für eine Verurteilung wegen contributory infringement.
11.4.2012 Berufungsurteil im
Verfahren Viacom v. YouTube
Der Second Circuit hat mit seinem Berufungsurteil im
Verfahren zwischen Viacom und YouTube einige grundsätzliche Ausführungen
zur Haftungsprivilegierung nach dem DMCA gemacht. In dem Rechtsstreit
geht es um Urheberrechtsverletzungen auf der Videoplattform und um die
diesbzgl. Handlungspflichten von YouTube. Dabei ist es wichtig zu
wissen, dass es nur um Rechtsverletzungen bis 2008 geht. Für die Zeit
danach ist Viacom mit dem Zugang zu Content ID und dem Vorgehen gegen
Urheberrechtsverletzungen zufrieden. Es bestehen zudem
Lizenzvereinbarungen zwischen Viacom und YouTube. Mit der Klage wird
also keine Änderung mehr für die Zukunft angestrebt. Umso
bemerkenswerter ist es, dass es den Parteien nicht gelingt, diesen zeit-
und ressourcenaufwändigen Streit beizulegen. Viacom hatte sich zudem in
der Vergangenheit schon dadurch blamiert, dass das Unternehmen die
Entfernung von Videos verlangt hat, die es selber auf YouTube
hochgeladen hatte. Das jetzt vorliegende Berufungsurteil ist zwar ein
Sieg für Viacom, weil die erstinstanzliche Entscheidung, die zugunsten
von YouTube ausgefallen war, in Teilen aufgehoben wurde. Jedoch wird
dies nicht genügen, um noch einen klaren Sieg einzufahren. Konkret hat
das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Schutz nach dem DMCA besteht auch dann, wenn
der Anbieter ein allgemeines Wissen über Rechtsverletzungen auf seiner
Plattform besitzt (in früheren Zeiten waren wohl rund 75% der Videos auf
YouTube urheberrechtsverletzend). Es muss entweder eine Kenntnis der
Rechtsverletzung bestehen (actual knowledge of specific infringement)
oder der Anbieter muss sie kennen müssen, wobei hier von den Gerichten
ein hoher Standard verlangt wird; notwendig sind "red flags of
infringement". Nach Ansicht des Berufungsgericht ist letzteres nach
einer objektiven Betrachtung festzustellen. Das Berufungsgericht geht
über diese beide Möglichkeiten, eine Kenntnis des Anbieters zu
begründen, jedoch noch hinaus. Auch eine willful blindness towards
specific acts of infringement sei schädlich. Diese werde vom DMCA
zwar nicht angesprochen, aber eben auch nicht ausgeschlossen und sei
diese Doktrin als allgemeiner Grundsatz anwendbar. Sie dürfe nur nicht
zu einem Widerspruch zum DMCA führen. Deshalb könne über willful
blindness keine Pflicht zur Überwachung des Angebots (512(m) DMCA
schließt eine solche allgemeine Überwachungspflicht aus) führen. Das
Erstgericht soll nun überprüfen, ob nach diesen Standards eine Kenntnis
von YouTube von Rechtsverletzungen vorlag, auf die das Unternehmen nicht
mit der Entfernung der Inhalte reagiert hat. Konkret wurden mehrere
interne E-Mails angesprochen, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen
Videos trotz Kenntnis einer Rechtsverletzung zunächst im Internet
belassen hat und auf eine Nachricht des Urhebers gewartet hat. Es ist
aber bereits nicht klar, ob diese Videos überhaupt von der Klage von
Viacom umfasst waren. Und wenn, dann hieße das ein Obsiegen in wenigen
Fällen. Streitgegenständlich sind jedoch rund 69.000 Videos!
2. Die Haftungsprivilegierung des DMCA schützt vor
einer Haftung sowohl bei direct als auch bei secondary
infringement. Bislang gab es zu dieser Frage praktisch keine
Äußerungen von Gerichten.
3. Eine Haftungsprivilegierung ist nach
dem DMCA ausgeschlossen, wenn der Anbieter das Recht und die Möglichkeit
hat, die rechtsverletzende Aktivität zu kontrollieren. Das
Berufungsgericht widerspricht den Auslegungsvorschlägen beider Parteien
und damit auch der des Erstgerichts. Leider sagt es selber nicht, wie
dieser Passus zu verstehen ist. YouTube hatte argumentiert, um eine
Rechtsverletzung kontrollieren zu können, müsse der Anbieter von ihr
erst einmal Kenntnis haben. Das Berufungsgericht widersprach dem, weil
dieses Ausschlusskriterium dann neben dem der Kenntnis keine Bedeutung
mehr hätte "No additional service provider would be excluded by § 512
(c)(1)(B) that was not already excluded by § 512(c)(1)(A)". Aber
auch die Auffassung von Viacom konnte das Berufungsgericht nicht teilen.
Viacom hatte argumentiert, mit der Formulierung sollte eine
Haftungsprivilegierung für vicarious liabiliy insgesamt
ausgeschlossen werden. Diese setzt ebenfalls an der Handlungsmöglichkeit
bzgl. rechtsverletzenden Aktivitäten, von denen der Anbieter finanziell
profitiert, an. Eine derart weitgehende Lesart hätte der Gesetzgeber
nach Ansicht des Berufungsgerichts aber deutlicher zum Ausdruck bringen
müssen. Der Ausschluss der Haftungsprivilegierung setzt demnach mehr
voraus, als nur die Möglichkeit, den rechtsverletzenden Inhalt zu
entfernen. Was dieses "mehr" allerdings konkret sein soll, bleibt offen.
Das Gericht gibt hier nur einen Hinweis: "involve[s]
a service provider exerting substantial influence on the activities of
users, without necessarily—or even frequently—acquiring knowledge of
specific infringing activity."
Das Verfahren geht nun vor dem
Erstgericht wieder weiter, sofern die Parteien nicht versuchen, den
Rechtsstreit vor den Supreme Court zu bringen.
10.4.2012 Google verliert
Keyword Advertising Verfahren in Australien
Das australische Bundesgericht hat Google für
unmittelbar verantwortlich für irreführende AdWords-Anzeigen erachtet.
Die Klage war von der australischen Wettbewerbs- und
Verbraucherschutzbehörde ACCC (Australian Competition and Consumer
Commission) eingereicht worden. In erster Instanz hatte das Gericht zwar
ebenfalls eine Irreführung von Nutzern gesehen, wenn Unternehmen Marken
anderer Unternehmen buchen können, jedoch Google nur in einer
Vermittlerrolle gesehen. Anders das Bundesgericht: "here Google
created the message which it presents. Google’s search engine calls up
and displays the response to the user’s query. It is Google’s technology
which creates that which is displayed. Google did not merely repeat or
pass on a statement by the advertiser: what is displayed in response to
the user’s search query is not the equivalent of Google saying here is a
statement by an advertiser which is passed on for what it is worth."
Google wurde vom Gericht aufgegeben, seine
Praxis zu ändern. Man darf gespannt sein, wie Google in Zukunft die
Buchung fremder Marken in Australien zu unterbinden versuchen wird.
9.4.2012 Kartellbeschwerde
von TripAdvisor gegen Google
TripAdvisor hat sich in die Reihen derjenigen eingereiht, die sich bei
der EU-Kommission über angeblich wettbewerbswidriges Verhalten von
Google beschwert haben. Details des Schreibens wurden nicht bekannt
gegeben. Es wird erwartet, dass sich die EU-Kommission in Kürze zu den
bisherigen Untersuchungen äußern wird.
Goldman
diskutiert in seinem Blog
ein Verfahren in den USA, in dem Google vorgeworfen wird, die Rechte des
Klägers dadurch zu verletzen, dass in der URL der Suchergebnisseiten die
eingegebenen Suchbegriffe enthalten sind. Auf diese Weise würden
letztlich Websitebetreiber über die Referral-URL erfahren, mit welcher
Suchanfrage der Kläger auf ihre Seite gelangt ist. In den Suchanfragen
sei bei entsprechenden Suchen auch der Name des Klägers bzw. seiner
Familienangehörigen enthalten.
Out-Law
berichtet über ein Verfahren in Japan, bei dem Google von einem Gericht
untersagt wurde, den Namen des Klägers bei Google Suggest mit Verbrechen
in Zusammenhang zu bringen, die er nicht begangen hat.
3.4.2012 Erster
Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht der Presse dauert noch
Es wird wohl noch
etwas dauern, bis es einen ersten Vorschlag für die Umsetzung eines
Leistungsschutzrechts für die Presse gibt. Die Koalition hat zwar erst
jüngst bekräftigt, an dem Vorhaben festhalten zu wollen, das
Justizministerium kann bislang jedoch noch keinen Entwurf vorweisen.
Auch einen Zeitplan scheint es nicht zu geben.
2.4.2012 Frankreich: Klage
gegen Street View gescheitert
Ein französisches Gericht hat eine Klage
gegen Google Street View am 15.3.2012 zurückgewiesen. Der Anspruch auf
Schmerzensgeld, weil der Beklagte beim Urinieren im Garten gezeigt
worden war, scheiterte bereits an der Passivlegitimation. Der Kläger
hatte Google France, nicht aber Google Inc. verklagt.
1.4.2012 Interview mit
GEMA-Vertreter zu YouTube-Streit
Auf iRights wurde ein interessantes
Interview mit einem GEMA-Vertreter zum Streit um die Entlohnung von
Musikinhalten auf YouTube veröffentlicht. In einem Gerichtsverfahren
zwischen GEMA und YouTube um die Sperrung von Inhalten wird für den
20.4. eine Entscheidung des LG Hamburg erwartet.
23.3.2012 Fragenkatalog für
Google zur Änderung der Datenschutzbestimmungen
Die französische Datenschutzaufsicht, CNIL,
untersucht im Auftrag der Artikel-29-Datenschutzgruppe die neuen
Datenschutzregelungen von Google, die das Unternehmen zum 1.3.2012
eingeführt hat. Zu diesem Zweck hat CNIL Google einen Brief mit
69 sehr detaillierten Fragen zukommen lassen, die bis zum 5.4.2012
beantwortet werden sollen.
22.3.2012 Urteil:
Unterlassungspflicht und Suchmaschinen Cache
Nach einem Beschluss des LG Frankfurt a.M. (19.10.2011
- 3-08 O 136/11) kann derjenige, der im Zusammenhang mit dem
Anbieten von Produkten im Fernabsatz zur Unterlassung verpflichtet ist,
auch zur Entfernung der beanstandeten wettbewerbswidrigen Formulierungen
im Cache von Suchmaschinen verpflichtet sein. Erfreulich, nebenbei
bemerkt, dass ich in dem Beschluss zitiert werde ....
21.3.2012 Kündbarkeit eines
Vertrags über eine Online-Partnervermittlung
Ein weiteres Urteil, das ich für die
VuR2/2012 zusammengefasst
habe:
Kündbarkeit eines Vertrags über eine
Online-Partnervermittlung
Bei einer Online-Partnervermittlung handelt es
nicht um Dienst höherer Art, so dass einem Kunden kein jederzeitiges
Recht zur Kündigung des Dienstleistungsvertrags nach § 627 BGB zusteht.
(Leitsatz des Verfassers)
AG München, Urteil vom 5.5.2011, Az. 172 C 28687/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte registrierte sich bei einer
Online-Partnerschaftsvermittlung und schloss Anfang 2010 einen auf drei
Monate befristeten Dienstvertrag ab. In diesem verpflichtete sich die
Klägerin für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil
zu erstellen und eröffnete danach dem Beklagten die Möglichkeit, mit
anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Nach Ablauf der
Vertragslaufzeit sollte sich die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft
automatisch in ein 6-Monats-Paket zum Preis von 49,90 € pro Monat
umwandeln, wenn nicht vier Wochen vor Ablauf des 3-Monats-Paket
gekündigt wird. Der Beklagte kündigte erst kurz vor Ablauf der drei
Monate und die Klägerin akzeptierte die Kündigung nur zum Ablauf der
weiteren sechs Monate. Sie verlangt Zahlung von 299 €.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG München hat der Klage stattgegeben. Zwischen
den Parteien besteht ein reiner Dienstvertrag nach § 611 BGB, da die
Klägerin dem Beklagten keinen Erfolg schuldet. Die Vertragsverlängerung
erfolgte automatisch auf Grundlage der zwischen den Parteien
vereinbarten AGB. Es ist technisch nicht möglich, die
Premium-Mitgliedschaft zu erwerben, ohne zuvor die Einbeziehung der AGB
in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil zu
akzeptieren.
Die Kündigung des Beklagten erfolgte zu spät. Ein
außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB besteht ebenfalls
nicht. Das Amtsgericht verneinte das Vorliegen eines Dienstes höherer
Art. Es ist zwar zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also
solche bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines
persönlichen Kundenkontakts ein persönliches Profil erstellt und im
Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung als sogenannte Dienste höherer Art
eingestuft werden. Dies wird damit begründet, dass die Partnersuche im
Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler als Person und
seinem Kunden zustande kommt, in dessen Rahmen „äußerste Diskretion und
ein hohes Maß an Taktgefühl“ (BGH NJW 87, 2808 f.) verlangt wird.
Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den Fall
einer Onlineplattform übertragbar. Bei dieser Form der
Partnerschaftsvermittlung fehlt es gerade an einem im besonderen Maß
erforderlichen persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Der
Kunde hält überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und
kennt die Mitarbeiter seines Vertragspartners nicht persönlich. Die
Leistungen von Onlineplattformen basieren auf mathematischen Algorithmen
und geschehen vollautomatisiert. Eine freie Beendigungsmöglichkeit ist
deswegen auch nicht interessengerecht.
Praxishinweis:
Millionen Deutsche suchen Online nach der großen
Liebe und machen diese Branche zu einer der umsatzstärksten im Internet.
Während sich reine Singlebörsen im Wesentlichen darauf beschränken, Raum
für ein Profil zur Verfügung zu stellen, werden bei
Online-Partnervermittlungen anhand der von einem Nutzer eingegeben Daten
Persönlichkeitsprofile erstellt und mit denen anderer Nutzer verglichen
und Personen mit mehr oder weniger übereinstimmenden Bedürfnissen und
Wünschen einander vorgeschlagen. Aufgrund dieser aktiven Unterstützung
bei der Partnersuche könnte es sich um einen höheren Dienst i.S.d. § 627
BGB handeln, mit der Folge der jederzeitigen fristlosen
Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen. Das AG München verneint
dies im vorliegenden Fall. In der Vergangenheit haben andere
Amtsgerichte jedoch auch schon gegensätzlich entschieden, z.B. das AG
Hamburg (Urteil vom 17.6.2011, Az. 7c C 69/10) und das AG Schöneberg
(Urteil vom 27.1.2010, Az. 104a C 413/09). Für diese war es unerheblich,
dass der Nutzer keinen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des
Unternehmens hat. Ausschlaggebend sei, dass ein Nutzer seiner
Online-Partnervermittlung Informationen über seine eigene Person und die
gewünschten Eigenschaften des gesuchten Partners übermittelt. Dadurch
werde die Privat- und Intimsphäre des Kunden in besonderem Maße berührt.
Dieser müsse daher ein besonderes Vertrauen zu seiner Agentur haben und
sich auf deren Seriosität verlassen können.
Da die Gegenstandswerte in den Verfahren um
Online-Partnervermittlungen sehr niedrig liegen, gibt es wohl mangels
Berufungsfähigkeit noch keine landgerichtlichen Urteile und lässt sich
daher kaum vorhersehen, wie das im konkreten Fall zuständige Amtsgericht
entscheiden wird.
20.3.2012 Vorzeitige
Beendigung einer Internetauktion wegen Verlusts des Verkaufsgegenstandes
Ein Urteil, das ich für die
VuR2/2012 zusammengefasst
habe:
Vorzeitige Beendigung einer Internetauktion wegen
Verlusts des Verkaufsgegenstandes
1. Willenserklärungen im Rahmen einer
Internetauktion bei eBay sind unter Einbeziehung der eBay-AGB
auszulegen. Sofern eine Bestimmung selbst auslegungsbedürftig ist, sind
die auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf
zu berücksichtigen.
2. Die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB
auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im
engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über
die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen. Sie
erfasst nach den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch den
Verlust des Verkaufsgegenstandes.
(Leitsätze des Verfassers)
BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Der Beklagte hatte eine gebrauchte Videokamera bei
eBay angeboten, die Auktion jedoch vorzeitig beendet, weil ihm diese am
Tag nach der Angebotserstellung gestohlen worden war. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357 € abgegeben
hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70 € Höchstbietender.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
(im Folgenden: eBay-AGB) kommt nach § 10 Abs. 1 bei Ablauf der Auktion
oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter zwischen
Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels
zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das
Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. In den
auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird
als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der
Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Der Kläger forderte nach vergeblicher
Lieferaufforderung u.a. Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes
der Kamera abzüglich des Gebotsbetrages von 70 €, insgesamt 1.142,96 €.
Gründe (zusammengefasst):
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts
bestätigt und einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Ein solcher - sei
es wegen anfänglicher oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275
Abs. 1 und 4 i.V.m. §§ 280, 283 oder § 311a BGB) - setzt voraus, dass
zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die Kamera zustande gekommen
ist. Daran fehlt es.
Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay
durchgeführten Internetauktion kommt durch Willenserklärungen der
Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei
richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157
BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der
Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3.
November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch
Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133
ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb
die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines
Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen.
§ 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden
unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor
Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass
bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande
kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten
aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB)
dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten
Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung
des Verkaufsangebots einschränkt, ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der
Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann
er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.
Nach Ansicht des BGH war der Beklagte wegen des
Diebstahls der angebotenen Kamera gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dazu
berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit
zurückzunehmen. Die Formulierung "es sei denn, der Anbieter war
gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die
vorliegenden Gebote zu streichen" ist auslegungsbedürftig und unter
Berücksichtigung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum
Ablauf der Internetauktion dahin auszulegen, dass der Diebstahl der
Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründet.
Die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen
Angebotsbeendigung besteht, sind jedem Auktionsteilnehmer zugänglich und
beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen. Sie
sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts
einer berechtigten Angebotsrücknahme.
Die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf
eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist danach auch
nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen
Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB)
zu verstehen. In den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung ist auch
der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine
vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. Aus den Hinweisen zur Auktion
ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter
berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen Diebstahls der Sache
zurückzuziehen. Auch für den Kläger war das Verkaufsangebot des
Beklagten so zu verstehen. Ob der Kläger von den Hinweisen zur Auktion
tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist für die Bestimmung des objektiven
Erklärungswerts des Angebots des Beklagten (§§ 133, 157 BGB)
unerheblich.
Praxishinweis:
Während schon seit längerem geklärt ist, wie ein
Vertragssschluss bei Internetauktionshäusern abläuft – nach den
Vorschriften der §§ 145 ff. BGB, weil keine Versteigerung i.S.d. § 156
BGB vorliegt (BGH MMR 2002, 95) - bereitet die vorzeitige Beendigung
einer Auktion immer wieder Probleme. Als gesichert konnte bereits vor
dem Urteil des BGH gelten, dass eine Auktion bei eBay abgebrochen werden
kann, wenn ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt (AG
Gummersbach, NJW-RR 2011, 133, 134), z.B. wenn beim Erstellen des
Angebots ein Fehler unterlaufen ist und der Anbieter sich vertippt hat.
Auch eine versehentliche Sofort-Kaufen-Option kann zur Anfechtung
berechtigen (AG Kassel, Urteil vom 23.4.2009, Az. 421 C 746/09). Da die
AGB von eBay vorsehen, dass ein Verkäufer sich vom Vertrag lösen kann,
wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist, soll es nach Teilen der Literatur
nicht einmal darauf ankommen, ob innerhalb der gesetzlichen Frist eine
Anfechtung erklärt wird (Arens, MMR-Aktuell 2011, 324839).
Eine vorzeitige Beendigung einer Auktion ist hingegen
nicht möglich, wenn sich für den Verkäufer ein ungünstiger
Vertragsabschluss abzeichnet oder er nach Auktionsbeginn Probleme mit
der Zahlungsmodalität PayPal feststellt (AG Gummersbach, aaO). In Folge
der BGH-Entscheidung hat ferner das AG Hamm (Urteil vom 14.9.2011, Az.
17 C 157/11) entschieden, dass auch vor Ablauf von 12 Stunden vor
Versteigerungsende ein Angebot nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter
gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden kann. Nach dem AG
Menden (Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10) schließlich, scheidet eine
Rücknahme aus der wirtschaftlichen Erwägung heraus aus, auf einer
anderen Internetplattform einen höheren Preis erzielen zu können.
Nach Street View jetzt Sea View. Google
arbeitet an Aufnahmen der Unterwasserwelt. Bis September sollen
Panoramafotos von rund 20 Stellen des Great Barrier Reefs unter
seaview.org zugänglich sein. Einen Vorgeschmack auf die Aufnahmen gibt
es z.B. bei
PC Games.
16.3.2012 Google steigert
Marktanteil in Deutschland
Laut aktueller Zahlen des Unternehmens
Comscore liegt der Marktanteil von Google in Deutschland bei der Suche
bei 95,9 %, ein Plus von 3,2 % im Vergleich zum Vorjahr. Bing (1,1 %)
und Yahoo (0,9%) spielen fast keine Rolle mehr. Auch bei anderen
Diensten ist Google in der Erfolgsspur. GMail mit 19% und Google News
mit 18% mehr Nutzern als noch vor einem Jahr!
In
Großbritannien hat sich der England and Wales High Court mit der
Haftung von Google in seiner Eigenschaft als Host-Provider (für
Blogger) beschäftigt,
Tamiz v Google Inc Google UK Ltd [2012]
EWHC 449 (QB) (02 March 2012). Das Unternehmen hatte zunächst
nichts gegen einen Blog-Eintrag unternommen, der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufwies. Das Gericht
beschäftigte sich u.a. mit den Haftungsprivilegierungsvorschriften
der E-Commerce-Richtlinie und kam unter Einbeziehung der jüngeren
EuGH-Rechtsprechung (Stichwort: L’Oreal-Urteil) zu dem Ergebnis,
dass alleine die Behauptung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
noch keine Kenntnis des Diensteanbieters begründet:
It is clearly important to focus
on the meaning of the word "unlawful" in this context. As I have
already noted, under the common law, it is generally reckoned
that the publication of a "defamatory" allegation is not
necessarily unlawful. While it may bear a prima facie
defamatory meaning on its face, such a publication may
ultimately prove not to be unlawful if some recognised defence
is available. The point was addressed in Bunt v Tilley,
at [72], where it was observed that "in order to be able to
characterise something as 'unlawful' a person would need to know
something of the strength or weaknesses of the available
defences". I was invited to consider also the terms of paragraph
16.75 of Dr Matthew Collins' work The Law of Defamation and
the Internet (3rd edn):
"Suppose, for example, that a host knows that its server
contains information imputing that an individual is guilty
of a serious crime, but knows no facts or circumstances
bearing one way or the other on the truth or falsity of that
imputation. In those circumstances, it seems likely that the
host would be entitled to rely on the Regulation 19 defence.
The host does not have actual knowledge that the information
on its server is unlawful, and is not aware of factual
circumstances from which it is or would have been apparent
that that information is unlawful."
...
Accordingly, she submits, a provider who simply receives
notification that particular words are alleged to be defamatory will
not have received notification of illegality in terms that are
adequately substantiated. Such a provider would not have actual
knowledge of illegality; nor an awareness of facts or circumstances
from which it would have been apparent that the information was
unlawful. In order to achieve that state of mind, it would be
necessary to examine and consider, on an informed basis, the
validity or strength of any available defences (including, for
example, those of justification, fair comment and qualified
privilege in one or other of its recognised forms)."
14.3.2012 Schlussanträge im
Verfahren Wintersteiger
Im Verfahren Wintersteiger (Rs. C-523/10)
liegen seit Mitte Februar die Schlussanträge des Generalanwalts vor. In
diesem Verfahren geht es um die Zuständigkeit österreichischer Gerichte,
wenn auf google.de beschränkt als Keyword eine in Österreich geschützte
Marke gewählt wird. Nach Ansicht des Generalanwalts ist diese gegeben:
"38. Wie die Klägerin in ihren
schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, vermag nämlich der
Umstand, dass die Schaltung des „Schlüsselworts“ eine auf
Deutschland beschränkte geografische Dimension haben soll,
keineswegs zu verhindern, dass die österreichischen Kunden
der Marke Wintersteiger den unter Google.de angebotenen
Suchdienst verwenden, sei es von Österreich oder von
Deutschland aus. Dass der Markt der Klägerin international
ist und dass ihre deutsche Mitbewerberin von einem
Nachbarstaat aus und durch ein Mittel wie Google.de tätig
wird, auf das in Österreich frei zugegriffen werden kann und
das dieselbe Sprache verwendet, ist ein für die
Auswirkungen, die das Verhalten der Beklagten auf die Marke
„Wintersteiger“ in Österreich objektiv hat, sehr
aufschlussreicher Umstand.
39. Auch die Tatsache, dass das
„Schlüsselwort“ „Wintersteiger“ einen Link enthält, der den
Nutzer direkt auf die Website der Beklagten leitet, ohne
jeden Hinweis darauf, dass es sich um eine nationale Marke
eines österreichischen Unternehmens handelt, ist ein
weiterer Faktor, der objektiv dazu beitragen kann, dass der
Nutzer, der in Österreich ohne jede Einschränkung auf
Google.de zugreifen kann, beide Firmen, die Mitbewerber auf
dem europäischen Binnenmarkt sind, verwechselt.
40. Infolgedessen bin ich der
Ansicht, dass die Beklagte unter den Umständen der
vorliegenden Rechtssache die erforderlichen Mittel
eingesetzt hat, damit objektiv eine tatsächliche Verletzung
der in Österreich eingetragenen Marke eintreten konnte.
Daher ist für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr.
44/2001 der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist, nicht nur Deutschland als Ort des für den Schaden
ursächlichen Geschehens, sondern auch Österreich, da die
Beklagte sich in einer Weise verhalten hat, die a priori
geeignet ist, die österreichische Marke zu schädigen."
13.3.2012 Studie belegt
Abneigung gegen personenbezogene Werbung
Nach einer
Studie des Pew Internet American Life Project
sind 65% der Befragten gegen personalisierte Suchergebnisse (bad
thing because it may limit the information you get online and what
search results you see). Die Ablehnung ist bei älteren Menschen noch
höher, ebenso bei Besserverdienenden.
12.3.2012 Spanien: Fragen an
den EuGH zum Datenschutz bei Google
Prof. Peguera weist
in seinem Blog auf eine interessante Vorlage eines spanischen Gerichts
an den EuGH hin. Der Gerichtshof soll mehrere Fragen im Zusammenhang mit
Google und Datenschutz, insbesondere dem „Recht, vergessen zu werden“
beantworten. Einige Fragen zielen auf die Anwendbarkeit der
Datenschutzvorschriften der EU ab (Wann liegt eine Niederlassung vor?
Genügt es für die Anwendbarkeit, wenn Daten von spanischen Webseiten
gecrawlt werden?), andere auf das materielle Datenschutzrecht und die
Verantwortlichkeit von Google.
10.3.2012
Links & Law in der NJW als Link der Woche
Links & Law ist "Link
der Woche" in der NJW!!!! Ein Grund mehr, in Zukunft hier wieder
mehr News zu posten. Aber im Moment ist es an der
Suchmaschinenrechtfront eher ruhig...
9.3.2012
Spanien: Klage gegen Google auf "Verbesserung" des Algorithmus
Mario Gianna Masià
betreibt in Spanien einen Campingplatz, der 1978 von einem schweren
Unglück heimgesucht wurde. Mehr als 200 Menschen starben bei der
Explosion eines Tanklastzugs auf einer benachbarten Straße. Bilder und
Berichte darüber finden sich natürlich auch im Netz. Mario hätte diese
gerne von Google entfernt. Ihm geht es dabei allerdings nicht darum,
diese gänzlich aus den Suchergebnissen zu verbannen. Er ärgert sich
jedoch darüber, dass diese Bilder bei einer Suche nach „camping alfaques“
erscheinen, überraschenderweise aber nicht bei einer viel spezielleren
Suche nach „accidente camping alfaques.“ Nachdem seine Bitten an Google
Spain nach einer „Verbesserung“ des Algorithmus unerhört blieben, hat er
das Unternehmen verklagt, in erster Instanz nun jedoch verloren. Nach
Ansicht des Gerichts hat er sich den falschen Beklagten herausgesucht.
Google Inc. sei für den Algorithmus verantwortlich, nicht die
Niederlassung in Spanien.
8.3.2012
US-Supreme Court entscheidet nicht zur Google Bildersuche
Das Verfahren
zwischen Perfect 10 und Google um die Anzeige von Thumbnails in der
Bildersuche hat nun schon einige Jahre auf dem Buckel. Nach der
Entscheidung des Berufungsgerichts kann sich Google auf die fair use
Schranke des US-amerikanischen Urheberrechts stützen. Bei dieser
Grundsatzentscheidung bleibt es nunmehr auch. Der Supreme Court hat den
Fall nicht zur Entscheidung angenommen.
7.3.2012
Verbraucherschützer gehen gegen neue Datenschutzbestimmungen von Google
vor
Google hat am
1.3.2012 weltweit eine neue Datenschutzerklärung eingeführt, mit der die
Richtlinien der meisten seiner Dienste vereinheitlicht werden. An Kritik
an dem neuen Regelwerk hat es nicht gemangelt. Datenschützer hatten eine
Verschiebung der Einführung gefordert, Bundesverbraucherministerin
Aigner hat Google vorgeworfen, Vertrauen zu verspielen und jetzt haben
Verbraucherschützer Google
auch noch abgemahnt und das Unternehmen aufgefordert, bis zum 23.3.
eine Unterlassungserklärung abzugeben. Viele der in den
Datenschutzbestimmungen verwendete Begriffe seien zu ungenau
(möglicherweise / gegebenenfalls / unter Umständen) und der Verbraucher
wisse letztlich nicht, wozu er seine Zustimmung erteilt
6.3.2012
Leistungsschutzrecht für die Presse - Jetzt wohl doch!
Die Koalition
scheint jetzt leider doch ernst zu machen mit der Einführung
eines eigenen
Leistungsschutzrechts für die redaktionell-technische Festlegung
journalistischer
Beiträge oder
kleiner Teile hiervon.
Wörtlich heißt
es dazu im
Protokoll (PDF)
des schwarz-gelben Koalitionsausschusses vom 4. März:
„Gewerbliche
Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren,
sollen künftig
für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im
Internet
ein Entgelt an
die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen
gewerblicher
Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher
unentgeltlichen – Nutzung
der
Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine
angemessene finanzielle
Beteiligung an
der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und
Verteilung
der Entgelte
soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer
soll
ein Jahr
betragen.
Die private
Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht
vergütungspflichtig,
normale User
werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft
bleiben
das Lesen am
Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen
kostenfrei.“
Letztlich hat
sich nahezu die gesamte wissenschaftliche Lehre gegen ein derartiges
Leistungsschutzrecht ausgesprochen. Gegen Lobbybemühungen der
Presseverlage scheint sie nun aber nicht anzukommen.
Ein erster
Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor und man darf gespannt sein, wie
dieser letztlich aussieht. Zuletzt war zu hören, dass es den
Presseverlagen gar nicht darum ginge, Google zur Kasse zu bitten und
man es gar nicht verstehe, warum Google immer zu Diskussionen rund
um das Leistungsschutzrecht eingeladen werde. Es ginge einzig um ein
erleichtertes Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzer, gegen die
bislang aus eigenem Recht nicht vorgegangen werden könne. Alles nur
Blendwerk! Natürlich geht es primär darum, Google & Co
abzukassieren. Das Protokoll zeigt diese Zielrichtung jetzt auch
ganz klar auf. Man kann gespannt sein, ob Google die
Presseerzeugnisse schlicht aus dem Index nimmt. Dann könnten die
Verlage dem Unternehmen ja einen Missbrauch seiner Marktmacht
vorwerfen und zur EU Kommission ziehen...
Die
Auseinandersetzung zwischen Presse und Google ist noch lange nicht
entschieden und ob das Leistungsschutzrecht am Ende nicht zum
Bumerang wird, muss sich erst noch zeigen.
27.2.2012 Deutsche Zeitungs-
und Zeitschriftenverleger gegen Google
Wie
Heise berichtet, haben die deutschen Zeitungs- und
Zeitschriftenverleger ihre Beschwerde gegen Google wegen angeblichen
Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung beim Bundeskartellamt
zurückgenommen. Dies allerdings nur deshalb, weil sie nun eine EU-weite
Klärung bei der Europäischen Kommission anstreben.
Der EuGH hat sich
innerhalb kürzester Zeit zum zweiten Mal mit der Möglichkeit
auseinanderzusetzen, einem Diensteanbieter die Einrichtung eines
Filtersystems aufzuerlegen; im konkreten Fall dem Betreiber eines
sozialen Netzwerks, auf dem es auch zu Urheberrechtsverletzungen
kommt (Urteil
vom 16.2.2012, Rs. C-360/10).
Letztlich bestätigt der Gerichtshof seine Überlegungen aus dem
Urteil Scarlet Extended:
„Die
Richtlinien
- 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr),
- 2001/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und
- 2004/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
sind, bei
einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich
aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen,
dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts
an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung
- der von den
Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten
Informationen,
- das
unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
- präventiv,
- allein auf
eigene Kosten und
- zeitlich
unbegrenzt
einzurichten,
mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische
oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller
Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern,
dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.“
13.2.2012 Inline Linking &
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Nach
Ansicht des OLG Düsseldorf beeinträchtigt das Einbinden eines Bildes
in eine Webseite mittels Inline Links das Recht auf öffentliche
Zugänglichmachung, § 19 a UrhG (Urteil vom 8.11.2011, Az. I-20 U
42/11):
„...
Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des
Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen "s...org" in
der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig
abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2.
zwischengespeichert zu sein. Anders als das erstinstanzliche Gericht
und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.
Aufl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und
anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556, 559), ist der
hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu
beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines
einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG München I ZUM 2007, 224 ff. LG
Düsseldorf ZUM 2008, 338; Ullrich, Webradioportale, Embedded Videos
& Co. – Inline-Linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich
relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige,
der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich
gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt,
hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit,
noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit
lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits
eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei
dem "Embedded Content" dagegen wird das geschützte Werk durch den
Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.
Durch die Veröffentlichung der betreffenden Fotos hat der Kläger im
Streitfall zwar den Nutzern den Zugang selbst eröffnet. Der Zugang
zu den gegenständlichen Bildern sollte jedoch nach den erkennbaren
Willen des Klägers nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine
Webseite erfolgen. Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer
zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz
der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite
darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit
dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die
Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu
erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der
Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines
Dritten attraktiver zu gestalten...“
10.2.2012 Wird die neue
Datenschutzerklärung von Google gerichtlich gestoppt?
Die Organisation Electronic Privacy
Information Center (EPIC) versucht, die
FTC
(Federal Trade Commission) gerichtlich dazu zu zwingen, ihre eigenen
Anordnungen gegenüber Google durchzusetzen und so auch die
Einführung der neuen Datenschutzbestimmungen zu stoppen (Antrag
auf Einstweilige Verfügung). Google
war im Oktober 2011 als Ergebnis einer EPIC-Beschwerde über
Datenschutzverstöße bei der Einführung von Google Buzz von der FTC
ein
Verhaltenskodex
auferlegt worden.
Google stellt laut EPIC seine
beabsichtigten Änderungen falsch dar und spricht nur von
verbesserten Funktionen für die Nutzer. Dass die Nutzerdaten zum
Vorteil der Werbekunden zusammengeführt werden, bliebe unerwähnt.
8.2.2012 Neue
Datenschutzerklärung von Google: Keine Verschiebung der Einführung
Google hat die
Bitte der Art. 29 Datenschutzgruppe zurückgewiesen, mit der
Einführung der neuen Datenschutzerklärung (beabsichtigt zum
1.3.2012) noch solange zu warten, bis sich die französische
Datenschutzbehörde, CNIL, ausführlicher mit ihr und den Auswirkungen
auf EU-Bürger beschäftigt hat. Im Antwortschreiben weist Peter
Fleischer noch einmal auf die beabsichtigten Änderungen hin und
stellt auch heraus, dass Google vorbildlich und mit genügend
zeitlichem Vorlauf auf die Änderungen hinweist.
Nach zweijährigen Verhandlungen mit den
Datenschutzbehörden, gibt es jetzt auch in der Tschechien grünes Licht
für Google Street View, wenn auch unter einigen Bedingungen. So wird
Google die Kameras etwas niedriger montieren, um Aufnahmen über Zäune
oder Mauern zu vermeiden, Fahrten ihrer Wagenflotte vorab ankündigen,
eine Möglichkeit zum Entfernen von Aufnahmen einrichten und Kennzeichen
von Fahrzeugen nur verwischt darstellen. Im Wesentlichen hat Google also
Zugeständnisse ähnlich denen in verschiedenen anderen Ländern gemacht.
„So
begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines
Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine
pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit desArt.
5 Abs. 1 Satz 2 GGauch der
Meinungsfreiheit nachArt. 5
Abs. 1 Satz 1 GGunterstellt.“
und
„Der
Bundesgerichtshof gelangt zum Überwiegen der Meinungs- und
Pressefreiheit des Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil die
Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung zu reduzieren und
dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen ihres
informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz
teilhabe. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.“
3.2.2012 Google Maps -
Kostenlos und wettbewerbswidrig?
Google Maps ist kostenlos und deshalb
wettbewerbswidrig. Zumindest in Frankreich; zumindest nach Ansicht
eines Gerichts. Dieses hat der Klage eines gewerblichen
Kartenanbieters, Bottin Carto stattgegeben und Google laut einer
Meldung von AFP
zur Zahlung von 500.000 Euro
Schadenersatz plus 15.000 Euro Strafe wegen unlauteren Wettbewerbs
verurteilt. Carto hatte Google vorgeworfen, mit seinem kostenlosen
Kartendienst die Monopolstellung auf einem Markt anzustreben.
2.2.2012 Erster
Internetrechtstammtisch des Jahres
Nächste Woche ist es wieder soweit und
der Internetrechtstammtisch München trifft sich am Do, 9.2. zum
ersten Mal in diesem Jahr, im Dhaba. Wer noch nicht auf dem
Verteiler mit den Einladungen steht, aber dabei sein möchte, schicke
mir einfach eine
E-Mail!
1.2.2012 Neue
Datenschutzerklärung von Google zum 1.3.2012
Google
hat eine Änderung seiner Datenschutzbestimmungen zum 1.3.2012
angekündigt. Zentrales Anliegen ist es dabei, die bislang mehr als
60 verschiedenen Datenschutzerklärungen zu den einzelnen Diensten
zusammenzuführen. Nur der Google Browser Chrome, Google Books und
Wallet behalten aus rechtlichen Gründen eigenständige Erklärungen.
Verbunden mit der Zusammenführung sind gravierende Auswirkungen für
die Nutzer der Dienste: Google verschweigt nicht, dass zukünftig die
Informationen angemeldeter Nutzer aus den verschiedenen
Google-Angeboten miteinander kombiniert werden. Ziel dabei ist
natürlich in erster Linie eine noch besser auf den einzelnen Nutzer
zugeschnittene Werbung. Mittelfristig soll die Zusammenführung auch
zu besseren Suchergebnissen führen.
Der OGH hat in
seinem
Urteil vom 20.9.2011 (4 Ob 105/11m) zu zentralen Fragen der
Hyperlink- und Suchmaschinenrechts im Rahmen des Verfahrens um eine
Personensuchmaschine Stellung bezogen.
1. Ist in der
Verlinkung einer Webseite ein Eingriff in das dem Urheber
vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG (§ 19a UrhG
in Deutschland) zu sehen?
Der OGH gibt
die wesentlichen Ausführungen des BGH aus dem Paperboy-Urteil
(17.7.2003, I ZR 259/00) aus dem Jahr 2003 wörtlich wieder und weist
auch auf die Einschränkung des BGH in der Entscheidung Session-ID
hin (I ZR 39/08). Danach greift das Setzen eines Hyperlinks, der
einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, in
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks ein, wenn
dabei technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen Zugang zum
Werk nur über die Startseite des Berechtigten eröffnen, umgangen
werden.
Der OGH folgt
letztlich den Erwägungen des BGH:
Zurverfügungstellen im Sinne des § 18a UrhG setze eine entsprechende
Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus. Ein
Hyperlink sorge hingegen nur für einen erleichterten Aufruf am
Ursprungsort.
Im Ergebnis
haben wir also in Österreich und Deutschland die gleiche Antwort auf
die Frage, ob das Setzen eines Links in Verwertungsrechte eingreift:
Nein!
2. Greifen
Inline Links einer Bildersuche in Verwertungsrechte eines Urhebers
ein?
Anders als im
BGH-Verfahren zur Bildersuche ging es Fall vor dem OGH um eine
Metasuchmaschine, die Vorschaubilder nicht selber bei sich
abgespeichert, sondern die Bilder lediglich über einen Inline-Link
in ihr Angebot integriert hat. Mangels der Herstellung von
Vervielfältigungsstücken verneinte der OGH daher einen Eingriff in
das Vervielfältigungsrecht und aus den unter 1. genannten Gründen in
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine Bearbeitung (§ 5
UrhG) liege ebenfalls nicht vor. Diese erfordere ein Mindestmaß an
menschlicher Tätigkeit. Alleine der Befehl, die Bilder verkleinert
als Vorschaubilder auf der Bildschirmoberfläche des Computers des
Nutzers wiederzugeben, genüge hierfür nicht.
13.1.2012 Marktanteile von
Google, Bing und Yahoo in den USA
Microsoft kann mit Bing in den USA in Sachen Marktanteile weiter keinen
Boden gegenüber Google gutmachen. Während der Marktanteil von Google im
Dezember 2011 von 65,4 % auf 65,9 % gestiegen ist, konnte Bing lediglich
von 15,0 % auf 15,1 % zulegen. Damit steht Bing erstmals vor Yahoo, das
von 15,1 % auf 14,5 % gesunken ist. Da Bing allerdings auch die
Suchergebnisse von Yahoo liefert, dürfte das Microsoft nur bedingt
freuen.
8.1.2012 Scooter Store v.
SpinLife, AdWords-Urteil aus den USA
Mal wieder ein neues AdWords-Urteil aus den USA,
allerdings reichlich unspektakulär, weil das Gericht
die eigentliche Problematik offen lassen konnte, da
die Marke „The Scooter Store“ zumindest für
Geschäfte rein beschreibend ist,
Scooter Store,
Inc. v. SpinLife.com, LLC,
2011 WL 6415516 (S.D. Ohio Dec. 21, 2011).
7.1.2012 Urteil zur
Autocomplete-Funktion von Google in Deutschland
Das OLG München
hat sich sowohl mit Snippets als auch mit Google Suggest
auseinandergesetzt und eine Rechtsverletzung durch Google verneint (OLG
München,
Urteil vom 29.9.2011, Az. 29 U 1747/11 – Internet-Branchenverzeichnis).
U.a. waren zur Vervollständigung von Suchanfragen bei Eingabe des Namens
des Klägers die Begriffe „...betrug“ und „...abzocke“ erschienen.
Hinsichtlich der
Snippets lehnt sich das OLG München an ein Urteil des OLG Hamburg an
(26.5.2011, Az. 3 U 67/11). Schon der Begriff der „Suchmaschine“
spiegele eindeutig wider,
dass sich hier
nicht Google – etwa in Form einer eigenen redaktionellen
Bearbeitung
fremder Inhalte – selbst äußert, sondern lediglich fremde Inhalte
wiedergegeben
werden. Es sei
nicht erforderlich, dass sich Google ausdrücklich, etwa durch
einen
entsprechenden Hinweis, inhaltlich von den angezeigten
Suchergebniseinträgen distanziert, um ein Zueigenmachen der fremden
Inhalte auszuschließen.
Diese
Überlegungen übertragt das OLG München auf die Autocomplete-Funktion von
Google. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen
Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin sei klar, dass
Google lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines
vollständig automatisierten Vorgangs wiedergibt. Dieser Eindruck werde
dadurch gefestigt, dass im Rahmen der Autocomplete-Funktion lediglich
eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern angezeigt wird,
denen der Durchschnittsnutzer schon deshalb keine inhaltliche Aussage
der Antragsgegnerin durch Verknüpfung der angezeigten Wörter
untereinander und ggf. mit weiteren Wörtern zu einem sinnhaften Ganzen
entnehme, weil sich eine große Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten
ergeben.
Nach einem Urteil aus
dem Jahr 2006 ist die Buchung einer fremden Marke
als Keyword in Israel grundsätzlich zulässig. Diese
Linie ist nun gekippt und einer Klage wegen der
Verwendung des Namens eines Arztes als Keyword wurde
wohl auf Grundlage einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung stattgegeben,
Dr. Dov Klein v. Proportion PMC
Ltd. et al., C.F. 48511-07 (Tel Aviv Magistrate’s
Court Sept. 18, 2011).
Kanal Gaston hat Google verklagt (Justia).
Nach seiner Klageschrift wurde er von einer ehemaligen Geliebten
systematisch ruiniert, was letztlich auch zum Verlust seines Jobs
geführt hat und ihn um sein Leben fürchten lässt. Die Klageschrift ließt
sich schon als halbes Hollywood-Drehbuch, wobei natürlich nicht
eingeschätzt werden kann, wie viel des Vortrags der Wahrheit entspricht.
Jedenfalls existieren im Internet zahlreiche Artikel, nach denen der
Kläger wegen mehrerer Verbrechen verurteilt worden sein soll und den
Unterhalt für sein Kind nicht beglichen haben soll. Anscheinend sind
diese auch über Google auffindbar, weshalb das Unternehmen als einer von
sechs Beklagten aufgeführt ist. Genau geht die Klageschrift hierauf
nicht ein ( „a newspaper article posted on Google, Inc and/ort he
Internet“ ...). Angesichts der Haftungsprivilegierung in 230 CDA
sind die Erfolgsaussichten von Gaston zumindest in diesem Punkt ziemlich
bescheiden.
4.1.2012 Google Suggest
Vorschläge in Frankreich mal wieder verurteilt
In Frankreich ist Google
laut Search Engine Land mal wieder wegen eines
Vorschlags bei Google Suggest verurteilt worden, konkret
ging es um die Hinzufügung „crook“ bei der Suche nach
einer Versicherungsfirma. Google muss der Firma 50.000 €
bezahlen und wurde wohl verpflichtet, den
Vervollständigungsvorschlag zu entfernen.
Microsoft hat kurz vor Weihnachten
seinen Panoramadienst Streetside in Deutschland gestartet.
Bilder gibt es bislang allerdings nur aus einigen Regionen,
u.a. aus den Großräumen München, Nürnberg-Erlangen,
Karlsruhe-Pforzheim und Ingolstadt.
20.12.2011 BGH zur
Störerhaftung eines Host-Providers
Der BGH hat
eine wichtige Entscheidungen zur Störerhaftung eines Host-Providers
getroffen (Urteil
vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Diese bezieht sich auf einen
Blog-Provider, dürfte so aber auch ohne weiteres auf die Haftung eines
Forenbetreibers übertragbar sein.
Konkret
ging es um möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen in
einem Blog. Der BGH stellt zunächst fest, dass die
Haftungsprivilegierungsvorschrift des § 10 S. 1 TMG keine Anwendung
findet, weil es um einen Unterlassungsanspruch gegen den Host-Provider
geht. Nachdem in die letzten Urteile des BGH ein vorsichtiges Aufweichen
dieser Linie interpretiert werden konnte, überrascht dieses klare
Bekenntnis, vor allem weil inzwischen EuGH-Rechtsprechung vorliegt, die
eine Differenzierung nach Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen
nicht erkennen lässt; allerdings auch nicht ausdrücklich eine Anwendung
auf Unterlassungsansprüche ausspricht.
Die
zentralen Aussagen des Urteils beziehen sich dann darauf, dass ein
Hostprovider nach einem Hinweis auf einen
persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt verpflichtet sein kann,
zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der Prüfungsaufwand, der
von einem Provider erwartet werden kann, hängt von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Rechtsverletzung und den
Erkenntnismöglichkeiten des Providers ab:
-Regelmäßig ist zunächst
die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen
zur Stellungnahme weiterzuleiten.
-Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen
angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung
auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der
Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb
berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem
Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen,
aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
-Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er
gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere
Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des
Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung
einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine
rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete
Eintrag zu löschen.
19.12.2011 OLG Düsseldorf zu
einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke
Die Aussagekraft des
Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 18.4.2011, Az. I-20 W 2/11 zu
AdWords dürfte nicht ganz so groß sein, weil das Urteil wohl vor der
Veröffentlichung der Urteilsgründe des Bananabay-II-Urteils geschrieben
worden sein dürfte. Trotzdem sind einige Ansätze interessant:
Das OLG geht davon aus, dass der
durchschnittlich informierte und aufmerksame Internetnutzer zwischen den
generischen Suchergebnissen und den als Anzeigen gekennzeichneten
Werbebotschaften unterscheiden kann. Er wird daher nicht annehmen, dass
die Anzeigen nur vom Zeicheninhaber stammen. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes reiche dies jedoch nicht aus, um eine
Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke und damit
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Vielmehr müsse der
Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden
Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum
Markeninhaber Dritter ist. Ob dies der Fall ist, könne auch von der
Beschaffenheit der Marke abhängig sein: „So mag der Internetnutzer
bei einer komplexen Marke, die auch als solche nicht schutzfähige
beschreibende Begriffe enthält, eher mit der Anzeige von
Werbebotschaften rechnen, die von Dritten stammen, so dass die
Anforderungen an eine Abgrenzung dann geringer sein mögen und es
möglicherweise ausreichen kann, dass der Internetnutzer keine
Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem Markeninhaber hat. Der
Suchbegriff "B." beinhaltet jedoch keine beschreibenden Elemente, die
den Internetnutzer dazu veranlassen könnten, in größerem Maße als bei
anderen Marken damit zu rechnen, dass der beschreibende Anteil der Marke
zur Anzeige der Werbebotschaft geführt hat.“
Und zur konkreten Anzeige „E. Shop & E.
Shop Ersparnis bis 94% garantiert. Shop TÜV geprüft! Seriös &
diskret. E..de/_E.-Shop_&_E.-Shop”:
„Ein Zusammenhang mit der Beklagten
(Anmerkung: der Markeninahbern) wird danach durch die Gestaltung der
Anzeige nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ... sogar in der Weise
nahe gelegt, dass der durchschnittliche Internetnutzer mit der
Möglichkeit zum Erwerb von "B."-Artikeln rechnet. So erfährt der
Internetnutzer durch die Werbebotschaft lediglich, dass es sich bei dem
Werbenden um einen "E. Shop" handelt, also einen Anbieter, der – wie die
Beklagte – mit Erotik-Artikeln handelt. Sodann wird eine "Ersparnis bis
94% garantiert", wobei für den Nutzer offen bleibt, was er dabei im
Vergleich zu welchem Preis spart. Sodann erfährt er, dass der Werbende "TÜV-geprüft"
sei, was ebenfalls offen lässt, was hier überhaupt geprüft wurde und
dass der Werbende sich selbst für "seriös und diskret" hält. Über die
Identität des Werbenden erfährt er hingegen nichts. Die Angabe einer URL
"E..de/_E.-Shop_&_E.-Shop" ist jedenfalls dann nichtssagend, wenn der
Internetnutzer die Klägerin namentlich nicht kennt.“
17.12.2011 Beeinträchtigung
der Herkunftsfunktion bei Ausdruck der Suchtrefferseite?
Heute möchte ich auf
eine Überlegung von Hackbarth in einem Beitrag zum Keyword
Advertising hinweisen (WRP 2011, 1124 ff.) Nach Ansicht des BGH ist
eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke i.d.R.
ausgeschlossen, wenn eine hinreichende Kennzeichnung als Anzeige
erfolgt ist. Hackbarth geht grundsätzlich auch bei den über den
eigentlichen Suchtreffern befindlichen Anzeigen von einer
Erkennbarkeit des Anzeigencharakters aus. Bei einem Ausdruck werde
aber der Farbrahmen nicht wiedergegeben, so dass die optische
Trennung zwischen Anzeigen und organischen Suchtreffern verschwinde.
Im Falle eines Ausdrucks sei daher eine Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion zu bejahen ...
16.12.2011 Authors Guild und
Association of American Publishers gehen getrennte Wege bei
Buchsuche-Verfahren
Wo steht das Verfahren zur
Google Buchsuche Ende 2011? In den letzten Wochen hat sich eine
Aufspaltung derclassabgezeichnet.
Am 12.12. hat die Authors
Guild ihre Zulassung als class beantragt (siehe
motion for class certification). Damit verfolgt sie das
ursprüngliche Klagebegehren und wirft Google Urheberrechtsverletzungen
durch das Scannen der Bücher in den Universitätsbibliothken sowie das
Zugänglichmachen von Snippets vor. Google hat jetzt bis Januar 2012
Zeit, darauf zu erwidern.
Die
Association of American Publishers
(AAP)
hingegen hat bei einer Anhörung am 15.9.2011 angedeutet, ein separater
Vergleich mit Google sei möglich. Bislang liegt aber kein neuer
Vergleichvorschlag auf dem Tisch.
15.12.2011 Klageerwiderung
im Verfahren Authors Guild v. HathiTrust
Im Verfahren zwischen der Authors Guild und
dem HathiTrust (siehe Google
Buchsuche: Klage gegen Universitäten) liegt
inzwischen die Klageerwiderung vor. Sofern es nicht vorher zu einer
Einigung kommt, soll im November nächsten Jahres die mündliche
Verhandlung nach der bis zum 20.5.2012 andauerndendiscoveryPhase
stattfinden.
14.12.2011
Notice-And-Take-Down-Verfahren für Anbieter geplant
Die EU-Kommission möchte anscheinend zwar
nicht an den bisherigen Regelungen zur Haftungsprivilegierung von
Anbietern in der E-Commerce-Richtlinie rütteln, aber eine Präzisierung
vornehmen und genauer regeln, wann ein Anbieter Inhalte zu löschen hat.
Letztlich soll ein detailliertes Notice-And-Take-Down-Verfahren
geschaffen werden. Im nächsten Jahr sind Konsultationen mit
Interessenvertretern geplant.
13.12.2011 Aktuelle Artikel
zum Suchmaschinenrecht
Ein voraussichtlich letzter Block mit
Hinweisen auf aktuelle Beiträge zum Suchmaschinenrecht:
Laurent, Philippe,
Copiepresse SCRL & alii v. Google Inc. – In its decision of 5 May
2011, the Brussels Court of Appeal confirms the prohibitory
injunction order banning Google News and Google’s „in cache“
function, Computer Law & Security Review 2011, 542-545
Wittmann, Heinz, Google
Street View – Herausforderungen für den Daten- und
Persönlichkeitsschutz, MR-Int. 2011, 47-48
Hackbarth, Ralf, Erste
Anmerkungen zu „Bananabay II“ – Gelöste Probleme und offene Fragen,
WRP 2011, 1124-1128.
Band, Jonathan, The
Rejection of the Google Books Settlement, CRi 2011, 97-102
Eko, Lyombe / Kumar,
Anup / Yao, Quingjiang, Google This: The Great Firewall of China,
the IT Wheel of India, Google Inc. and internet regulation, Journal
of Internet Law 9/2011, S. 3-15
Deveci, Hasan, Hyperlink
citations, reproducing original works, Computer Law & Security
Review, 2011, 465-478
Efroni, Zohar / Gebert,
Julia, The Google Books Decision: The Authors Guild v. Google Inc,
E.I.P.R. 2011, 531-533
12.12.2011 EPIC-Beschwerde
über Ranking bei YouTube
EPIC
(“Electronic Privacy Information Center”) hat sich bereits im September
mit einem
Brief an die FTC
(Federal Trade Comission) gewandt und Google darin vorgeworfen, bei
YouTube seine eigenen Inhalte zu bevorzugen. Bei einer Suche nach „privacy“
würde das Unternehmen eigene Videos ganz oben in der Trefferliste
führen, obwohl diese in der Nutzerpopularität hinter anderen
zurückstehen. Dies wirke sich nachteilig auf die Möglichkeiten von EPIC
aus, eigenen Standpunkten Gehör zu verschaffen.
9.12.2011 Bitte zur
Rücksendung in Originalverpackung
Ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
12/2011 erschienen ist:
Der durchschnittlich verständige und
situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht
das als Bitte formulierte Ersuchen, bei Ausübung des Widerrufsrechts
die Ware in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, als
unverbindliche Aufforderung, die nicht den Eindruck einer
unzulässigen Verkürzung des Widerrufsrechts erweckt.
(Leitsatz des Gerichts)
LG Hamburg: Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O
779/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des
Verkaufs von Süßwaren und Kaffeeprodukten und betreiben beide u.a.
auch einen Online-Shop. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen
eines einstweiligen Verfügungsverfahrens u.a. gegen die Klausel in
§ 5 Abs. 5 in den AGB des Antragsgegners,
in der es heißt: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer
Originalverpackung an uns zurückzusenden.“
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch
verneint und in der Klausel keine unzulässige Verkürzung des
Widerrufsrechts aus §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1,
355 BGB gesehen.
Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten einen
Verbraucher gerade nicht, die Ware in der Originalverpackung und auf
seine Kosten zurückzuschicken, § 357 Abs. 2 BGB.
Die beanstandete Klausel ist aber weder nach § 133
BGB als Einschränkung des Widerrufsrechts auszulegen, noch
aus anderen Gründen als eine Hemmschwelle zur Ausübung des
Widerrufsrechts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu verstehen.
Der angesprochene durchschnittlich verständige
und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher
versteht die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es ist,
nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung,
noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe
sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt
zurückgesandt werden. Vielmehr kommt die Unverbindlichkeit des
Ersuchens klar zum Ausdruck.
Das LG Hamburg weist ferner auf den Kontext der
Klausel in § 5 hin. Dort befassen sich zunächst vier längere
Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen.
Ganz am Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der
gewählten Formulierung ist daher unzweifelhaft zu entnehmen, dass
eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor
erläuterte Widerrufsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Für das Gericht liegt die Konstellation daher
auch anders als bei einer Entscheidung des OLG
Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007 - 4 U 305/07). Dort fanden
sich gleich mehrere Bitten, von der Bitte, „die Ware bitte wenn
möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ zurückzusenden
und „den Einlieferbeleg“ aufzubewahren, über die Bitte, „die Ware
bitte möglichst in Originalverpackung“ zurückzusenden und zwar „mit
allen Verpackungsbestandteilen“ und schließlich „ggf. eine
schützende Umverpackung“ zu verwenden. Eine derart ausführliche und
umfangreiche Klausel, mag einen anderen Klang und bei
kundenfeindlichster Auslegung auch eine gewisse Verbindlichkeit
auszustrahlen, weil in ihr Elemente der Gefahrtragung, Beweisführung
und Produktschutz enthalten sind.
Praxishinweis
Das Widerrufsrecht darf nicht an die Bedingung
einer Rückgabe der Originalverpackung geknüpft werden. In der
Vergangenheit wurden bereits von mehren Gerichten Klauseln mit einer
entsprechenden „Bitte“ für unwirksam erachtet:
Aus der Klausel „Dem Kunden obliegt es, die
Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung ...
zurückzusenden,“ ergibt sich nach dem OLG Frankfurt (Urteil vom
10.11.2005, Az. 1 U 127/05) nicht deutlich genug, ob damit das Recht
zur Rückgabe einschränkt wird.
Für wettbewerbswidrig erachtete das LG Dortmund
(Urteil vom 8.5.2008, Az. 18 O 118/07) die Klausel "Die Ware kann
ohne Angaben von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in
Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang
beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz zurückgeschickt werden.“
Für das OLG Hamm schließlich (Urteil vom
10.12.2004, Az. 11 U 102/04) war die Bitte "Wichtiger Hinweis:
Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück,
legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und
verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für
Artikel dieser Lieferung)" unzulässig. Ein Verbraucher könne
aufgrund dieser Bestimmung davon abgehalten werden, sein
Rückgaberecht auszuüben, falls Originalverpackung und
Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der
Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, dass die
Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame
Ausübung des Rückgaberechts sei.
Das Urteil des LG Hamburg zeigt nun, dass es für
einen Händler durchaus möglich ist, einen Verbraucher zur
Rücksendung der Originalverpackung aufzufordern, wobei die Betonung
aber immer auf einer Bitte liegen muss. Der unverbindliche Charakter
des Ersuchens muss stets klar zum Ausdruck kommen.
Ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
12/2011 erschienen ist:
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb
24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige bei Google ist im Hinblick auf
einschränkende Informationen auf der in der Anzeige verlinkten
Webseite zumindest dann nicht irreführend, wenn sich die
Einschränkungen (z.B. keine Auslieferung am Sonntag) in dem Rahmen
bewegen, mit dem der Durchschnittsverbraucher ohnehin rechnet.
(Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urteil v. 12.5.2011, Az. I ZR 119/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Beklagte wirbt bei Google mit der Aussage
„Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig – schnell –
zuverlässig.“ Nach Anklicken der Anzeige gelangt ein Nutzer auf die
Startseite der Beklagten. Dort heißt es auf der linken Seite
hervorgehoben „Lieferung in 24 Stunden durch DHL EuroPack“; auf der
rechten Seite wird wie folgt erläutert: „ 24 Stunden Lieferservice
ohne Aufschlag - Artikel, die Sie bei uns bis 16:45h bestellen,
gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am
nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen.“
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend,
weil die Anzeige den Eindruck vermittle, dass die Beklagte binnen 24
Stunden ohne Einschränkung liefert. Die tatsächlich bestehende
erhebliche Einschränkung sei erst später ersichtlich.
Gründe (zusammengefasst):
Landgericht und Berufungsgericht (OLG Hamm, VuR
2009, 432 f.) haben die Klage für unbegründet erachtet. Der BGH hat
sich dem angeschlossen. Das Berufungsgericht sei in tatrichterlicher
Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass der
Durchschnittsverbraucher der Aussage „innerhalb 24 Stunden“ aufgrund
von Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen
entnimmt, dass er damit nur mit einem Lieferservice rechnen kann,
wie er auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten
beschrieben ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob
derjenige, der die Aussage in der Adwords-Anzeige für bare Münze
nimmt, durch die Angaben auf der von der Anzeige aus unmittelbar zu
erreichenden Internetseite hinreichend aufgeklärt wird.
Der BGH sah auch keinen Rechtsfehler in den
Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach der durchschnittlich
aufmerksame und interessierte Verbraucher ohnehin weiß, dass am
Sonntag regelmäßig nicht geliefert wird und ein überwiegender
Großteil der Verbraucher gänzlich einschränkungslose Auslieferungen
auch zu Abend- und Nachtzeiten sowie an Sonntagen nicht erwartet und
damit vertraut ist, dass ein 24-Stunden-Lieferservice im Allgemeinen
nicht einschränkungslos gewährleistet wird. Bei der beanstandeten
Werbeaussage handelt es sich um eine erkennbar unvollständige
Kurzangabe, die – ähnlich einer Überschrift – dazu einlädt, die
ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die
der Link verweist.
Der Durchschnittsverbraucher wird durch die
beanstandete Werbung nicht in die Irre geführt, sondern allenfalls
dazu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts der
Beklagten zu begeben. Dort findet er dann seine Annahme bestätigt,
dass auch beim Lieferservice der Beklagten bestimmte Einschränkungen
bestehen, wobei er über diese Einschränkungen nach den getroffenen
Feststellungen sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise
unterrichtet wird. Dass weitergehende Einschränkungen bestehen, mit
denen der Durchschnittsverbraucher aufgrund der ihm in diesem
Zusammenhang gegebenen Informationen nicht zu rechnen braucht, hat
das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
Bei
meinen Recherchen für den Jahresrückblick 2011 bin ich noch auf ein
Urteil aus der Schweiz gestoßen, dass sich mit Google Suggest
beschäftigt. Als Vorschlag zur Vervollständigung einer Suchanfrage
nach einem Institut war der Begriff „Scam“ (=Betrug) erschienen. Das
Kontonsgericht Jura verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
(Entscheid vom 4.2.2011, Az. CC 117/2010).
Eine
Beeinträchtigung des Rufs der Gesellschaft sei nicht gegeben, weil
einem durchschnittlichen Nutzer bewusst sei, dass die Suchvorschläge
lediglich Vorschläge sind und keine positive Aussage von Google
darüber, ob das Institut wegen Betrugs verurteilt worden sei oder
nicht. Aber selbst wenn man eine Rechtsverletzung annähme, wäre
diese durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt.
Der Grundsatz, dass die Veröffentlichung von unwahren Äußerrungen
grundsätzlich eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellt, könne bei Suchmaschinen aufgrund deren besonderen
Funktion nicht gelten. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches
Interesse daran, dass Suchmaschinen möglichst umfassend Zugang zu
den verschiedenen Informationen im Web verschaffen. Ein Verbot,
bestimmte Wörter anzuzeigen, sei im Hinblick auf die
Informationsfreiheit ein gefährliches Abhilfemittel.
4.12.2011 Neues von der
Kartellbeschwerde gegen Google
Nach einem
Bericht der Financial Times wird die EU-Kommission Anfang 2012 eine
rund 400 Seiten umfassende offizielle Mitteilung der Beschwerdepunkte
gegen Google herausgeben. Im November 2010 hatte sie eine offizielle
Untersuchung wegen des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem
Suchmaschinenmarkt eingeleitet. Google dürfte dann rund zwei Monate
haben, um zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Jacobs
beschäftigt sich in einem Aufsatz in der GRUR (2011, 1069 ff.) u.a. mit
der Anwendbarkeit der §§ 23, 24 MarkenG auf MetaTags. Ein Beitrag, der
sich speziell nur mit diesem Thema beschäftigt, war mir bislang nicht
bekannt. Aber wenn 2011 noch etwas über Metatags erscheint, bin ich von
Anfang an skeptisch. Wir erinnern uns, Suchmaschinen berücksichtigen den
Keyword Metatag schon lange nicht mehr (bzw. Bing nur negativ). Etwas
anderes gilt bzgl. des Titels einer Webseite, dem große Bedeutung für
das Ranking bei Suchmaschinen zukommt. Wenn man es positiv formulieren
will, ist die mehrmalige Aussage in dem Aufsatz, dass eine Verwendung
eines fremden Kennzeichens den jeweiligen Internetauftritt in den
Trefferlisten weiter nach oben bringt, nicht völlig falsch. So
undifferenziert freilich sollte man es aber auch nicht schreiben.
Ansonsten sieht man sich schnell dem Vorwurf ausgesetzt, sich nicht mit
den technischen Grundlagen auseinandergesetzt zu haben.
Nicht
nachzuvollziehen vermag ich auch, warum die Verwendung als Metatag nicht
notwendig i.S.d. § 23 Nr. 3 MarkenG sein soll. Ein Anbieter von
Ersatzteilen könnte so zwar die Marke im Text der Website verwenden,
nicht aber als Metatag, um „sein Ranking zu verbessern“. Ansonsten würde
ein weder wettbewerbs- noch kennzeichenrechtlich gewolltes Rennen um das
bessere Ranking in Gang gesetzt werden. ... Und weiter:
"Es ist weder möglich noch
praktikabel, alle Anbieter in Trefferlisten oben erscheinen
zu lassen. Ist das Aufrücken nicht notwendig, ist auch die
Benutzung des fremden Kennzeichens als MetaTag nicht
notwendig. Die nicht sichtbare Benutzung des fremden
Kennzeichens als MetaTag stellt nicht das einzige Mittel
dar, um einen Bestimmungshinweis zu liefern." Da fehlen
wir etwas die Worte ...
2.12.2011 Google Links zu
Pirate Bay - Gefahr für die Musikindustrie?
Google wird des
Öfteren dafür kritisiert, in seinen Trefferlisten Nutzer zu
illegalen Downloadmöglichkeiten zu führen. Diesem Vorwurf hat
TechDirt nun widersprochen und einige interessante Daten
veröffentlicht: Danach sind sog. "rogue sites" nicht auf
Nutzer angewiesen, die sie über Suchmaschinen finden. Die von der
MPAA auf einer Liste angeführten 19 rogue sites erhalten
durchschnittlich nur rund 15% ihres Traffics über Google. Das ist
weit unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Seiten. Pirate
Bay führt Google angeblich 22% seiner Nutzer zu. Diese wissen aber
genau, wonach sie suchen. Die häufigsten Suchanfragen waren nach "pirate
bay", "the pirate bay", "piratebay", "thepiratebay", "tpb" usw.
Google wurde hier nur als Abkürzung zum Besuch der Website benutzt.
Bei weiteren Suchanfragen waren Nutzer klar auf der Suche nach
rechtswidrigem Material und brachten dies mit ihren Suchanfragen zum
Ausdruck. Nur 2 der TOP 100 Suchen, mit denen Pirate Bay gefunden
wurde, enthielten einen derartigen Bezug nicht. Google führt Pirate
Bay also kaum rechtschaffene Nutzer zu, die dann vom rechtmäßigen
Erwerb von Musik oder Filmen abgehalten werden.
1.12.2011 High Court zur
Haftungsprivilegierung für Host-Provider
Der England and Wales High
Court (Queen’s Bench Division) hat sich mit der Haftung von Google für
möglicherweise rechtswidrige Inhalte bei Blogger beschäftigt. Das
Gericht hat sich dabei auch mit der EuGH-Entscheidung L’Oreal / eBay und
den Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung für Host-Provider
auseinandergesetzt.
Da Google auf angeblich
rechtsverletzendes Material unter Angabe der konkreten URL hingewiesen
worden war, hält es der High Court für nicht ausgeschlossen, dass Google
zumindest ab diesem Zeitpunkt für die Inhalte eine Verantwortlichkeit
als „publisher“ trifft (Rn 45 ff.). Jedoch konnte sich Google
letztlich erfolgreich auf eine Haftungsprivilegierung berufen.
Ausschlaggebend hierfür war, dass Google nach Ansicht des Gerichts keine
Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatte. Über die
Rechtswidrigkeit könne das Unternehmen angesichts widerstreitender
Äußerungen des angeblich in seinen Rechten Verletzten und des Betreibers
des Blogs im konkreten Fall nicht befinden. Konkret ging es u.a. um
Äußerungen, der Kläger sei in Betrügereien verwickelt.
Letztlich eine überzeugende
Entscheidung, den Host-Provider nicht in eine Rolle als „Ersatzrichter“
zu zwingen und ihn in die Lage zu bringen, zum eigenen Schutz ggf.
rechtmäßige Inhalte sperren zu müssen, um einer Haftung zu entgehen.
30.11.2011
Personensuchmaschinen immer öfters genutzt
Nach Heise
vorliegenden Zahlen der Portale 123people.com und Yasni für das Jahr
2011 sollen deutsche Behörden und Unternehmen zunehmend systematisch
Personen-Suchmaschinen dazu verwenden, um über das Internet
Informationen von Bürgern einzuholen.
29.11.2011 Strenge
Prüfpflichten für eBay bei AdWords-Werbung für seine Nutzer
Nach Ansicht des OLG Hamburg
(Urteil vom 4.11.2011, Az. 5 U 45/07) hatder
Betreiber eines Internetauktionshauses, der seine Kunden mit gezielten
Werbemaßnahmen, etwa durch sogenannte AdWords-Anzeigen, unterstützt,
deren Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Geklagt hatte ein
in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche, dessen
Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“ von mehreren Herstellern unter Verletzung
des Urheberrechts nachgebaut und auf eBay angeboten wurde.
Der Betreiber einer
Internethandelsplattform sei zwar grundsätzlich nicht gehalten, ohne
konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung im Internet
auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Die Beklagte habe
sich jedoch nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen
beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch
Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen
an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Im konkreten Fall bedeute dies
laut dem OLG Hamburg, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in
ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer
visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich die fraglichen
Plagiate darunter befänden.
28.11.2011 EuGH kippt
Netzsperre im Fall Scarlet Extended
Der
EuGH hat in dem Urteil Sabam/Scarlet Extended die Unzulässigkeit der
Anordnung einer Netzsperre ausgesprochen (Urteil
vom 24.11.2011, Rs. C 70/10). Allerdings war Scarlet, einem
Internetzugangsanbieter, von einem belgischen Gericht auch ein sehr
harter Typ von Netzsperre auferlegt worden, um Urheberrechtsverletzungen
abzustellen. Der EuGH hatte darüber zu befinden, ob EU-Recht einer
Anordnung gegen einem Provider entgegensteht,
ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen
insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten.
Die Einführung
dieses Filtersystems würde bedeuten,
– dass der Provider erstens in sämtlichen elektronischen Kommunikationen
aller seiner Kunden die im „Peer-to-Peer“‑Verkehr durchgeleiteten
Dateien identifiziert,
– dass er zweitens im Rahmen dieses Verkehrs die Dateien identifiziert,
die Werke enthalten, an denen Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums Rechte zu haben behaupten,
– dass er drittens unter diesen Dateien diejenigen ermittelt, die
unzulässigerweise ausgetauscht werden, und
– dass er viertens jeden von ihm als unzulässig qualifizierten Austausch
von Dateien sperrt.
Der EuGH stellt in
seinen Begründung insbesondere auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce
Richtlinie, wonach eine allgemeine Überwachungspflicht unzulässig ist,
und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ab. Er nimmt hier
eine Abwägung des Rechts am geistigen Eigentum (Art. 17 Abs. 2 der
Charta) mit der unternehmerischen Freiheit des Providers (Art. 16 der
Charta) und der Kommunikationsfreiheit (Art. 11 der Charta) und dem
Privatsphärenrecht (Art. 8 der Charta) der Nutzer vor.
27.11.2011 Neue Beiträge zu
Book Settlement, AdWords & Street View
Wenn ich selber derzeit
schon etwas weniger News als gewohnt schreibe, dann wenigstens der
Hinweis auf einige neue Aufsätze zum Suchmaschinenrecht:
Kwok, Kelvin H., A Rule of Reason
Approach to the Antitrust Issues of the Google Book Search
Settlement (November 14, 2011). DePaul Business & Commercial Law
Journal, Vol. 10, No. 1, p.401, 2011. Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1961967
Buttar, Sehej, Adwords or (B)Adwords?
Offering Trademarks as Searchable Keywords (December 5, 2010).
Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1958815
Lesenswert zudem ein
Beitrag der Süddeutschen zur Gewöhnung der Deutschen an Google
Street View. Angerissen ist darin auch die Problematik der Entpixelung,
die Google aufgrund der Löschung der Ursprungsdaten nicht möglich ist.
Was aber z.B. bei einem Mieterwechsel, wenn der neue Mieter im Gegensatz
zum alten sein Haus im Internet sichtbar machen möchte?
21.11.2011 Hat die
Rechtschreibung Einfluss auf das Ranking bei Google?
Matt Cutts beantwortet in einem Video die
Frage, ob Rechtschreibung und Grammatik eine Rolle für die Bewertung des
Inhalts spielen. Auch wenn diese Kriterien keinen Einfluss auf das
Ranking bei Google haben, sei festzustellen, dass die Rechtschreibung
auf Websites mit hohem PageRank in den meisten Fällen besser ist als auf
Websites mit niedrigem PageRank...
10.11.2011 Federal Court of
Australia zu Keyword Advertising
Der Federal Court of Australia hat sich
in einem Urteil mit der Thematik des Keyword Advertising
beschäftigt. Beklagt waren sowohl der Werbekunde als auch Google.
Die Marke „Kloster Ford“ war in der Überschrift einer AdWord-Anzeige
erschienen. Um die Verwendung der Marke als Keyword wurde das
Verfahren hingegen nicht geführt.
Das Gericht wies den ersten Vorwurf
gegen Google zurück, das Unternehmen kennzeichne Werbeanzeigen nicht
genügend. Zwar wäre eine Kennzeichnung als „advertisement“
deutlicher als „sponsored link“, es gebe jedoch keinerlei Beweise
für eine Irreführung von Nutzern.
Durch die Verwendung der Marke in der
Überschrift werde u.a. den Eindruck einer wirtschaftlichen
Verbindung von Werbetreibenden und Markeninhaber erzeugt. Das
Gericht bejahte hier letztlich eine Haftung.
Google hingegen kann für das Verhalten
seiner Kunden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gericht
geht von einer neutralen Rolle der Plattform aus:
"...the technology employed in on-line
advertising may be quite different to that associated with the
publication of advertisements in newspapers or magazines or the
broadcasting of television or radio advertisements, it is
nevertheless clear that the publisher or broadcaster of such
advertisements always provides at least some of the technical
facilities that permit the relevant advertisement to be seen or
heard. It does not follow that these publishers or broadcasters have
thereby endorsed or adopted any information conveyed by the
advertisement or that they have done anything more than pass it on
for what it is worth."
Die
Klage von Stebbins gegen Google war erwartungsgemäß nicht von Erfolg
gekrönt. Er war der Meinung, er könne Vertragsbedingungen mit Google
einseitig ändern und eine Schiedsklausel aufnehmen, nach der er jeden
Streit automatisch gewinnt, wenn Google nicht auf seine Forderungen
reagiert (zum kuriosen Sachverhalt ausführlicher im Beitrag
Stebbins v. Google).
Der zuständige
Richter bezeichnete die Klage, mit der Stebbins letztlich
500 Milliarden
Dollar verlangte, als "frivolous," "indisputably
meritless" und "clearly baseless,"
und kam zu
folgendem Schluss: "Plaintiff's
claim is based on an indisputably meritless legal theory. Additionally...[i]t
is fundamentally contradictory for Plaintiff to assert the existence of
an arbitration award on the basis of a contract clause that states that
no arbitration proceeding is to take place, and no award need be entered."
8.11.2011 Widersprechende
Studien - Wer bevorzugt mehr eigene Produkte: Bing oder Google?
Eine Untersuchung von Ben Edelman hatte vor
einigen Monaten das Ergebnis erbracht, dass Google wesentlich stärker
als Bing in den Suchergebnissen eigene Inhalte bevorzugt. Diesen
Ergebnissen widerspricht nun eine Studie von Josh Wright von der George
Mason University. Das Gegenteil sei der Fall, Bing führe mehr eigene
Inhalte an als Google.
Woher kommt diese Divergenz?
Searchengineland
weist darauf hin, dass Ben Edelman lange Jahre als
Berater von Microsoft bezahlt wurde. Die neue Studie wurde vom
International Center for Law & Economics (ICLE) finanziell gefördert,
welches wiederum u.a. auch von Google gesponsort wurde... ICLE weist
aber auf den unabhängigen Charakter der Studie hin: “The study was not
done at Google’s request, and they had no involvement in the design,
methodology or conclusions. Rather, the idea for the study and its
execution were entirely Josh’s. It was undertaken independently and
supported, as all of our affiliates’ supported work is, with an
unrestricted grant from ICLE."
7.11.2011 Websuche, YouTube,
Google Maps - Ist doch alles nur ein Produkt!
Google Universal
Search steht im Mittelpunkt der Untersuchungen von Kartellbehörden in
Europa und den USA. Google wird hier u.a. vorgeworfen, durch die Anzeige
von Suchergebnissen aus anderen Google-Produkten (z.B. Maps oder News)
diese aufgrund der marktbeherrschenden Stellung bei der Websuche zu
pushen und damit Konkurrenten zu behindern.
In seiner
Stellungnahme an das U.S. Senate’s antitrust subcommittee verfällt Eric
Schmidt auf einen ebenso interessante wie falsche Rechtfertigung: Es
gäbe keine separaten Produkte von Google, sondern nur die Universal
Search. Deshalb würden auch keine anderen Dienste von Google durch die
Universal Search bevorzugt:
…the question of
whether we “favor” our “products and
services” is based on an inaccurate premise.
These universal search results are our
search service — they are not some separate
“Google content” that can be “favored.”
Wer aber soll
Google abnehmen, dass z.B. Google Maps oder YouTube keine separaten
Produkte sind? Politiker vielleicht?
Synodinou, Tatiana,
Google Versus the Law: Google’s Legal Adventures and Their Impact to
the Evolution of European Information Law (June 25, 2010),
http://ssrn.com/abstract=1951837
Röhl, Nutzung von
AdWords nach Bananabay II, NJW 2011, 3005-3007
Nach dem
Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.8.2011 (Az. 2 HK O 54/11) muss
eine kommerzielle Facebook-Seite ein vollständiges Impressum haben.
Der
Shopbetreiber-Blog hat einen Artikel zur Impressumspflicht in
Frankreich. Bemerkenswert hier u.a., dass in Frankreich einige
zusätzliche verpflichtende Angaben zu machen sind, z.B. zur
Identität des Internetproviders und zur Höhe des Kapitals für im
Handelsregister eingetragene Unternehmen.
Google fotografiert in ausgewählten
Staaten Geschäfte auf Antrag von innen. In Blogs sind erste Links zu
den sog. "Business
Photos"
aufgetaucht und der
Spiegel hat dazu einen interessanten Beitrag, in dem u.a.
darüber spekuliert wird, ob Google schon bald Laden-Inventare in den
Suchindex aufnimmt oder über Webcams ein Live-Besuch im Geschäft
möglich wird...
3.11.2011 OLG Hamburg:
Notwendige Angaben bei der Aufforderung, Suchtreffer zu entfernen
Das OLG Hamburg
hat konkretisiert, was ein Betroffener darlegen muss, wenn er von
einer Suchmaschine die Entfernung von Einträgen aus der Trefferliste
begehrt (Urteil
vom 16.8.2011, Az. 7 U 51/10).
Ein Anspruch
kommt nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird,
- dass nach
Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der
Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den
Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint,
- dass bei
Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer
auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten,
genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen
Inhalt hat (alleine die Angabe einer Fundstelle genügt nicht, weil
sich der beanstandete Inhalt bis zu einer Überprüfung durch die
Suchmaschine bereits geändert haben kann),
- dass und auf
welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts
Rechte des Anspruchstellers verletzt und
- dass der
Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung
liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt.
Der
beanstandete Inhalt muss konkret angegeben werden. Ansonsten könne
nicht geprüft werden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder
Meinungsäußerungen handelt, und auch nicht, ob eine Störerhaftung in
Frage kommt. Diese wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit
begrenzt, was bezogen auf eine Suchmaschine auch bedeutet, dass sie
sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform beziehen
muss: „Nur abstrakt beschriebene
Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte
erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern
verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt. Wenn der
Beklagten daher untersagt werden würde, an der Verbreitung nur
abstrakt umschriebener Äußerungen mitzuwirken, könnte sie es nicht
den mechanischen Verrichtungen ihrer Suchmaschine überlassen,
entsprechende Textstellen zu erkennen und von der Ausweisung in
ihrer Ergebnisliste auszunehmen, sie müsste diese Kontrolle von
einzelnen Personen vornehmen lassen. Da bei Eingabe des Namens einer
geschäftlich tätigen Person, wie es der Kläger ist, bei der
mechanischen Suche eine Vielzahl von Internetauftritten gefunden
wird, wäre es der Beklagten nicht zuzumuten, diese Vielzahl von
Einträgen individuell darauf durchzusehen, ob sie die Kriterien des
abstrakten Verbotsinhalts erfüllen; denn dass dies in der Zeit, die
der Nutzer des Angebots vor dem Computer auszuharren bereit ist, bis
die Suchmaschine Ergebnisse auswirft, unmöglich wäre, liegt auf der
Hand. Der Beklagten kann und darf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG
auch nicht etwa angesonnen werden, einfach darauf zu verzichten, bei
Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt
irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu
verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte
mit rechtswidrigen Inhalten finden: Denn da über den Kläger als im
Geschäftsleben stehende Person auf vielfache Art in zulässiger Weise
im Internet berichtet werden darf, hieße dies, der Beklagten
aufzugeben, auf die Ausübung rechtmäßiger Betätigungen zu
verzichten...“
2.11.2011 LG Braunschweig:
Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten?
Das LG
Braunschweig hat sich zur Haftung für Links zu rechtswidrigen
Inhalten geäußert und dabei die vom BGH in der Slysoft-Entscheidung
entwickelten Grundsätze bei der Verletzung des Urheberrecht auf das
Persönlichkeitsrecht übertragen (Urteil
vom 5.11.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)) . Ausgangspunkt des
Landgerichts ist es, dass Hyperlinks von der Presse- und
Meinungsfreiheit erfasst werden und nicht auf ihre technische
Funktion reduziert werden können. Damit ist der Weg frei für eine
Interessenabwägung, wenn sich auf der verlinkten Seite Inhalte
befinden, die wegen ihrer unbefugten Veröffentlichung von vertraulichen
Dokumenten das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangieren. Hier nimmt
das LG Bezug auf den BGH, wonach
grundsätzlich auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger
Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind,
trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder
sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden darf, wenn ein
überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich
die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht ... Ein solches
überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die
Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum
Gegenstand hat ..., also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem
Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den
er berichtet.
Im konkreten
Fall führte die Abwägung zu einer Entscheidung zugunsten des
Linksetzenden. Im Rahmen eines Artikels über Rechtsextremismus bei
Burschenschaften hatte dieser einen Link zur Plattform Indymedia
gesetzt, die über 3000 interne Dokumente zu dem Thema veröffentlicht
hat, darunter E-Mails des Antragstellers. Für das LG war
ausschlaggebend, dass der Kläger in dem Artikel nicht namentlich
genannt wurde, auf seine Mails nicht explizit Bezug genommen war und
diese auch nicht direkt verlinkt waren, und ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand.
Alle Jahre wieder kündigt jemand an, mit
einer neuen Suchmaschine Google Marktanteile abjagen zu wollen.
Gelungen ist es noch keinem. Der 90er Jahre Rapper MC Hammer
versucht es nun mit der neuen Suchmaschine Wiredoo, der – angeblich
– ein neuer Ansatz bei der Internetsuche zugrunde liegt. Wiredoo
soll nach Zusammenhängen suchen; wie auch immer das dann letztlich
konkret aussieht ... Als Beispiel wird genannt, dass eine Suche nach
„Auto“ zu Angeboten von Autoversicherungen, Preisen und
Sicherheits-Rankings führen soll.
Momentan können sich Nutzer erst für
einen Beta-Test registrieren.
31.10.2011 BGH zum Umfang
der Prüfungspflicht bei einem Bloghoster
Der BGH hat die Prüfungspflichten für
Bloghoster konkretisiert (Az. VI ZR 93/10). Bislang liegt allerdings
nur eine
Pressemitteilung vor. Der entscheidende Teil dabei:
"Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des
Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme
weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den
Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der
Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der
Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb
berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem
Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu
verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er
gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere
Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des
Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung
einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine
rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der
beanstandete Eintrag zu löschen."
Das Gericht hat das Verfahren an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, das jetzt zu ermitteln hat, ob die
Beklagte ihre Pflichten erfüllt hat.
Woods ist mit seiner Klage gegen Google vorerst gescheitert (er könnte
seine Klage noch nachbessern),
Woods v. Google,
5:10-cv-1263-JF (N.D. Cal.; Aug 10, 2011). Er hatte Google vorgeworfen,
dass ihm ungültige Klicks in Rechnung gestellt worden sind. Er versuchte
einen Anspruch aus den Äußerungen von Google im AdWords Help Center
abzuleiten. Das Gericht folgte ihm dabei jedoch nicht. Es hatte bereits
Zweifel daran, ob die Angaben im Help Center Vertragsbestandteil werden.
Dazu hätte im Vertrag auf diese klar und eindeutig hingewiesen werden
müssen und sie hätten leicht zugänglich sein müssen für den
Vertragspartner. Im Help Center seien an verschiedenen Stellen Angaben
zu ungültigen Klicks enthalten und es sei schwierig, hieraus klare
Vertragsbedingungen abzuleiten. Aber auch wenn man von einer
Einbeziehung in den Vertrag ausgehen würde, liegt kein Vertragsverstoß
von Google vor. Das Unternehmen definiert „invalid clicks“ als solche,
bei denen Google einen Klickbetrug vermutet. Google hat hier also ein
Ermessen und eine Ermessensüberschreitung wurde nicht vorgebracht.
Schließlich sieht Google als einzigen Anspruch eine Ausgleichzahlung für
fälschlich in Rechnung gestellte Klicks vor, wenn der Werbekunde
innerhalb von 60 Tagen diese beanstandet. Woods hatte dies ebenfalls
nicht vorgetragen.
Ein weiterer Klagepunkt betraf den Vorwurf von Woods, Google räume
einigen Partnern bessere Bedingungen ein. Das Gericht befand jedoch,
dass Google sich an keiner Stelle dazu verpflichte, mit allen
Werbekunden zu gleichen Bedingungen Verträge abzuschließen.
Der Keyword Metatag spielt wieder eine Rolle für das Ranking einer
Webseite! Allerdings nicht bei Google und auch nicht als Faktor, der das
Ranking verbessert. Bing wertet den Keyword Metatag aus; allerdings
sieht Microsoft Angaben an dieser Stelle als negativen Faktor und als
Hinweis auf Suchmaschinen-Spam an. In der Folge könnte die Verwendung
des Tags zu einem schlechteren Ranking führen.
Der BGH hat sich zum zweiten Mal mit der Bildersuche von Google und der
Zulässigkeit von Thumbnails beschäftigt (Urteil vom 19. Oktober 2011 - I
ZR 140/10 - Vorschaubilder II). Und zum zweiten Mal fällt das Urteil
zugunsten der Suchmaschine aus. Bislang liegt allerdings nur eine
Pressemitteilung vor, die noch keine klaren Rückschlüsse auf die
Begründung des Gerichts zulässt. Der BGH will anscheinend nicht danach
differenzieren, ob das Bild vom Urheber oder mit dessen Zustimmung in
das Internet eingestellt wurde oder nicht; dies wohl zumindest dann,
wenn er nur irgendjemanden die Veröffentlichung im Internet gestattet
hat.
Der entscheidende Part der
Pressemitteilung: "In der heute verkündeten Entscheidung stellt
der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des
Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann
vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit
Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt
worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe
den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der
Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf
kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger
hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet
öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung
des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet
wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so
der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes
beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt
worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das
Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen,
nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem
Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt
worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine
solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige
von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne
Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem
Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen
Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen
unberechtigt ins Internet gestellt haben."
Damit dürfte der BGH sich in dem Urteil nicht zu einer
Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen nach dem TMG äußern.
27.10.2011 Crookes v.
Newton, Grundsatzurteil zu Hyperlinks in Kanada
Der Supreme Court in Kanada hat ein
Grundsatzurteil zu Hyperlinks gefällt,
Crookes v. Newton, 2011 SCC 47.Danach ist das
Setzen eines Links nicht mit der Veröffentlichung des verlinkten
Materials gleichzusetzen. Damit scheidet eine allgemeine Haftung für
verlinkte Inhalte aus und kann eine Verantwortlichkeit nur unter
bestimmten – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – Umständen entstehen,
z.B. wenn der Linksetzende verleumderische Inhalte selbst wiederholt.
Sechs der neun Richter sahen in Hyperlinks im Kern Quellenangaben. Einer
sah dies anders, weil dem Link viel leichter zu folgen sein, als einer
schlichten Fußnote. Im Ergebnis verneinte der Richter aber ebenfalls
eine Haftung, allerdings nur, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe,
dass überhaupt jemand dem Link gefolgt sei. Für zwei Richter ist eine
Haftung denkbar, wenn der Linksetzende das verlinkte Material gutheißt.
Dann stelle der Link eine Veröffentlichung im rechtlichen Sinne dar.
26.10.2011 LG Berlin:
Bagatellverstoß bei fehlenden Angaben im Impressum
Nach dem LG Berlin (Urteil vom 31.8.2011, Az. 103 O 34/10) gehören
Handelsregister, zugehörige Nummer und
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das Impressum eines Online
Händlers. Es handle sich aber nicht um wesentliche Informationen i.S.d.
§ 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG. Es liege lediglich ein Bagatellverstoß vor.
Das Gericht übersieht dabei jedoch, wie auch schon in seinem Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR
2011, 152, dass Art. 7 Abs. 5 der
UGP-Richtlinie i.V. mit Anhang II zu entnehmen ist, dass jede
Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine
spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist:
"Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in
Bezug auf kommerzielle Kommunikation [...], auf die in der nicht
erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich."
So zutreffend bereits OLG Hamm, MMR 2009, 552 und LG Hamburg, Urteil vom
19.8.2010, Az. 327 O 332/10.
Die Geschwindigkeit, mit der eine Webseite
geladen wird, hat Einfluss auf ihr Ranking bei Google. Matt Cutts
erklärt in einem Video, wie diese ermittelt wird.
24.10.2011 Webmaster sehen
konkrete Suchanfrage bei Google bald nicht mehr
Google wird demnächst damit
beginnen, Suchanfragen über https://www.google.com umzuleiten.
Das hat zur Folge, dass ein Webmaster zwar noch sehen kann, dass ein
Nutzer über Google zu ihm gefunden hat. Die genaue Suchanfrage bekommt
er aber nicht mehr mit. Die Suchtrefferseite linkt nicht direkt auf die
Zielseite, sondern nimmt einen Umweg über eine Google-URL.
14.10.2011 Keine Sammelklage
gegen Google wegen AdWords in den USA zulässig
Weitere gute
Nachrichten für Google in AdWords Verfahren in den USA. Mit einer Klage
aus dem Jahr 2009 sollte erreicht werden, dass alle Markeninhaber, deren
Marken als Keyword gebucht wurden, als Klasse anerkannt werden und damit
eine Sammelklage gegen Google zugelassen wird. Dieser Versuch ist nun
gescheitert. Ein Gericht in Texas hat entschieden, dass alle AdWords
Verfahren nicht einheitlich behandelt werden können. Dies gelte
insbesondere für die Frage der Verwechslungsgefahr. Damit ist jeder
Markeninhaber auf ein individuelles Vorgehen gegen Google verwiesen.
Einen Erfolg
für Google in einem AdWords Verfahren in den USA gibt es zu vermelden.
Firefly Digital Inc. ist mit seiner Klage wegen der Verwendung seiner
Marken als Keywörter gescheitert. Das Gericht sah die beiden Marken „Gadget“
und „Website Gadget“ als rein beschreibend an und wies die Klage ab.
Firefly
Digital Inc. v. Google Inc., 2011 WL 4454909 (W.D. La. Sept. 23, 2011)
Nächste Woche Mi (19.10.2011) verhandelt der
BGH einen zweiten Fall zur Google Bildersuche. Erneut geht es um die
Zulässigkeit der Thumbnails. Spannend könnte es werden, weil nicht
sicher ist, ob die Bilder mit Zustimmung des Urhebers im Internet
veröffentlicht wurden oder nicht. Ggf. könnte es daher auf die Auslegung
der Haftungsprivilegierungsvorschriften ankommen. Der BGH müsste dann
die Vorgaben des EuGH aus den AdWords-Verfahren zum Hosting
konkretisieren.
Weit weniger Widersprüche gegen die Darstellung ihres
Hauses in dem neuen Dienst Bing Maps Streetside haben Microsoft erreicht
als Google im letzten Jahr wegen Street View. Microsoft teilte mit, dass
bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist 80.818 Einsprüche eingegangen
seien. Bei Street View waren es 244.000.
6.10.2011 AdWords - Stand
der Diskussion in Frankreich
Heute ein
kurzer Überblick über die aktuelle rechtliche Lage zum Keyword
Advertising in Frankreich:
Bis zur
Entscheidung des EuGH nahmen die meisten französischen Gerichte an,
Google begehe selbst eine Markenrechtsverletzung, wenn das
Unternehmen die Verwendung einer Marke als Keyword zulässt. Der EuGH
hat dem einen Riegel vorgeschoben: Google selber nutze die Marke
nicht, lediglich der Werbetreibende, der das Keyword bucht. Eine
unmittelbare Rechtsverletzung durch Google kommt allerdings
weiterhin auf Basis des Wettbewerbsrechts oder des allgemeinen
Deliktsrechts in Betracht. Ein Berufungsgericht in Paris lehnte
beides im Februar 2011 jedoch ab (SAS Auto IES v. SARL Google France
et autres (2.2.2011)). Zur irreführenden Werbung führte es die
ausdrückliche Kennzeichnung der Anzeige als Werbung an. Hinsichtlich
des Vorwurfs, keine genügenden Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen
seiner Werbekunden zu treffen, konnte es einen deliktsrechtlichen
Anspruch im konkreten Fall schnell verneinen, weil es zuvor schon
eine Markenrechtsverletzung des Werbetreibenden verworfen hatte.
Noch
unklar ist es, in welche Richtung die französische Rechtsprechung
hinsichtlich der Herkunftsfunktion einer Marke gehen wird. Die Cour
de Cassation hat zwar ein Urteil aufrecht erhalten, in dem
angenommen wurde, dass eine Kennzeichnung einer Anzeige als Werbung
eine Beeinträchtigung der Markenfunktion nicht ausschließt (Google
v. CNRRH). Nach Bednarz (IIC 2011, 641, 664) kann daraus nicht auf
eine abschließende Haltung der Cour de Cassation geschlossen werden.
Diese habe die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht
anzweifeln können.
Interessant ist die kurz danach ergangene Entscheidung Auto IES vs.
Google, bei dem das Pariser Berufungsgericht eine Beeinträchtigung
der Markenfunktionen abgelehnt hat. Es nimmt an, dass der
durchschnittliche Internetnutzer zwischen den Suchergebnissen und
den Werbeanzeigen unterscheiden könne. Zudem sei die angegebene URL
klar unterschiedlich von der des Markeninhabers und die Marke
erscheine auch nicht im Text der Anzeige.
Ob die
anderen Berufungsgerichte in Frankreich auf diese neue,
markeninhaberunfreundliche Linie einschwenken werden, bleibt
abzuwarten.
4.10.2011 Suchmaschinenrecht
- Neue Literatur zu Buchsuche & Suchmaschinenneutralität
Der monatliche Blick in diverse
Zeitschriften; hier einige aktuelle Beiträge zum Suchmaschinenrecht:
Castro, Clarice and De Queiroz, Ruy, The Song of
the Sirens: Google Book's Project and Copyright in a Digital Age
(September 1, 2011). Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1926285
Thompson, Marcelo,
In Search of Alterity: On Google, Neutrality, and Otherness
(September 29, 2011). Tulane Journal of Technology & Intellectual
Property, Forthcoming. Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1935328
Remus, Titiriga,
Digital Libraries and the Challenge of Orphan Books. Google’s Books
Settlement and the European Counterpart (September 29, 2011).
Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1935306
Wiebe,
Andreas, Vertrauensschutz und geistiges Eigentum am Beispiel der
Suchmaschinen, GRUR 2011, 888-895
2.10.2011 Studie: Wie
Unternehmen Google nutzen und davon profitieren
Das
Institut der deutschen Wirtschaft Köln hat Ergebnisse einer von
Google Deutschland in Auftrag gegebenen Studie veröffentlicht. Diese
beruhen auf einer Befragung von 11000 Firmen.
Zentrale
Ergebnisse:
Für jeden Euro, den ein Unternehmen
in Deutschland für Google-Marketingtools ausgibt, steigt der
Umsatz im Online-Geschäft um durchschnittlich 7,65 Euro.
Durch die Möglichkeit einer
schnellen Recherche über Google sparen Beschäftigte Zeit, die
sie für produktivere Tätigkeiten einsetzen können. Dieser „Google-Suche-Effekt“
spart pro Mitarbeiter und Tag durchschnittlich 6,84 Euro.
In 84% der Unternehmen wird die
Google-Suche eingesetzt, in 75% AdWords und in 60% Google
Analytics.
Google
News crawlt neuerdings ebenfalls mit dem Googlebot. Es ist aber
weiterhin für einen Webmaster möglich, nur eine Erfassung seiner
Seiten für Google News auszuschließen, in der Websuche aber präsent
zu bleiben. Mehr dazu in einem
Beitrag der Webmaster-Zentrale.
30.9.2011 Interflora-Urteil
des EuGH - Schutz bekannter Marken
Heute der
letzte Teil der Analyse des Urteils
Interflora:
4. Schutz bekannter Marken, Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie
Der Anspruch des Inhabers einer bekannten Marke nach Art. 5 Abs. 2
setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine
Verwechslungsgefahr besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz erstens
vor einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke,
zweitens einer Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und
drittens vor dem unlauteren Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder
der Wertschätzung dieser Marke.
Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke („Verwässerung“)
liegt vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren,
geschwächt wird, während die Beeinträchtigung der Wertschätzung der
Marke („Verunglimpfung“) dann
vorliegt, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das
identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die
Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die
Anziehungskraft der Marke geschmälert wird.
Eine „unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der
Wertschätzung der Marke“ („Trittbrettfahren“)
knüpft an dem Vorteil an, den der Dritte aus der Benutzung des
identischen oder ähnlichen Zeichens zieht. Er umfasst insbesondere
die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Images der Marke
oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen
oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige
Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist.
a. Verwässerung
Die
Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist beeinträchtigt, wenn
durch die Benutzung eines mit ihr identischen oder ihr ähnlichen
Zeichens ihre Fähigkeit, die Waren und Dienstleistungen des
Markeninhabers von denen anderer Herkunft zu unterscheiden,
verringert wird. Dies wäre bei der Benutzung des Wortes „Interflora“
als Keyword durch M & S und andere Unternehmen der Fall, wenn
Internetnutzer allmählich zu der Annahme verleitet werden, dass
dieser Begriff keine Marke für den Blumenlieferdienst der Floristen
des Interflora-Netzes sei, sondern ein Gattungsbegriff für jeglichen
Blumenlieferdienst (Abschwächung zu einem Gattungsbegriff).
Ist die Herkunft einer Anzeige eindeutig, liegt also keine
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vor, wird die
Kenzeichnungskraft einer Marke nicht verringert, so liegt keine
Verwässerung vor. Ist umgekehrt eine Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion gegeben, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob
die Benutzung eine solche Auswirkung auf den Markt für
Blumenlieferdienste hatte, dass sich der Begriff „Interflora“ für
die Verbraucher zu einer Bezeichnung für jeden Blumenlieferdienst
entwickelt hat.
b. Trittbrettfahren
Wer Keyword-Advertising mit fremden Marken betreibt, nutzt die
Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke zu einem eigenen
echten Vorteil aus, ohne dem Markeninhaber dafür eine Vergütung zu
bezahlen. Durch diese Auswahl kann es nämlich zu der Situation
kommen, dass wahrscheinlich vielen Verbrauchern, wenn sie im
Internet anhand dieses Schlüsselworts nach Waren oder
Dienstleistungen der bekannten Marke suchen, die Werbeanzeige dieses
Mitbewerbers auf ihrem Bildschirm gezeigt wird. Das Verhalten der
Werbetreibenden ist aber zulässig, wenn ein rechtfertigender Grund
i.S.d. Art. 5 Abs. 2 vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Werbung
gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder
Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine
Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen
die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu
den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke
vorgeschlagen wird. Eine solche Benutzung dient einem gesunden und
lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen.
Erstmals thematisiert der EuGH eine mögliche Beeinträchtigung der
Investitionsfunktion einer Marke im Rahmen des Keyword Advertising (Rz.
60 ff.). Eine
Marke kann von ihrem Inhaber auch dazu eingesetzt werden, einen Ruf
zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen
und zu binden. Genießt eine Marke bereits einen solchen Ruf, wird
die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn die Benutzung eines
mit dieser Marke identischen Zeichens für identische Waren oder
Dienstleistungen Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen
Wahrung gefährdet. Der Markeninhaber kann einem Werbetreibenden aber
eine Benutzung nicht untersagen, die einem fairen Wettbewerb
entspricht und bei der die herkunftshinweisende Funktion der Marke
gewahrt wird.
Unerheblich ist es, dass der Markeninhaber dann seine Anstrengungen
zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs anpassen muss bzw. dass diese
Benutzung einige Verbraucher veranlassen wird, sich von Waren oder
Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.
Eine Verletzung der Werbefunktion hat der EuGH
ausgeschlossen über die Überlegung, dass der Markeninhaber nicht
selber eine Anzeige schalten muss, um für Nutzer sichtbar zu sein.
Er sei „normalerweise“ an einer der vorderen Stellen der natürlichen
Suchergebnisse zu finden. Nun ist dies ja kein Automatismus. Ohne
entsprechende Suchmaschinenoptimierung oder erst einmal eine eigene
Webseite des Markeninhabers wird er nicht zu finden sein. Deshalb
wird in der Literatur bereits heftig darüber gestritten, wie die
Aussage des EuGH zu bewerten ist. Spielt die Werbefunktion nun
überhaupt keine Rolle mehr in zukünftigen AdWords-Verfahren oder
muss in jedem Einzelfall untersucht werden, ob der Markeninhaber in
den Suchergebnissen hinreichend präsent ist.
Interflora-Urteil:
Zwei Dinge sind mir bei der Begründung aufgefallen. Natürlich hält
der EuGH daran fest, dass die Werbefunktion beim Keyword Advertising
nicht beeinträchtigt wird. Die Begründung aus früheren Urteilen, der
Markeninhaber sei ja prominent in der Trefferliste vertreten und
damit hinreichend sichtbar, wird in Interflora nicht wiederholt. Sie
war in der Literatur auf massive Kritik gestoßen und entspricht
nicht den Gegebenheiten, weil die Sichtbarkeit eines Markeninhabers
ohne Suchmaschinenoptimierung gerade nicht gewährleistet ist. Ein
ausdrückliches Abrücken des EuGH von diesem Argument findet aber
nicht statt; in Rz. 59 ist auf Rz. 96 des Google France Urteils
verwiesen, das diese Begründungslinie mit enthält.
Der EuGH begründet die Ablehnung der Beeinträchtigung der
Werbefunktion damit, dass die Marke ihren Inhaber nicht vor
Praktiken schützen soll, die zum Wettbewerb gehören. Die Werbung mit
Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, dienten im Allgemeinen
aber nur dazu, Internetnutzern eine Alternative zu den Angeboten des
Markeninhabers vorzuschlagen.
Ich finde das durchaus bemerkenswert: Weil Keyword-Advertising mit
Marken gängig ist – von möglicher Rechtswidrigkeit,
Herkunftsbeeinträchtigung hier keine Rede – wird die Werbefunktion
nicht beeinträchtigt... Soll man hier heraus lesen, dass der EuGH
die Verwendung fremder Marken als Keywörter für in der Regel
zulässig erachtet? Schneidet sich dies nicht mit den eher strengen
Anforderungen an den Werbetreibenden hinsichtlich der
Herkunftsfunktion?
Zusammenfassend scheint mir die Ablehnung einer Beeinträchtigung der
Werbefunktion weiterhin nicht hinreichend begründet.
27.9.2011 Interflora-Urteil
des EuGH - Herkunftshinweisende Funktion einer Marke
Am
22.9.2011 hat der EuGH sich im Verfahren Interflora gegen Marks &
Spencer erneut zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als
Keywords geäußert (Rs.
C-323/09). Wie schon
in der früheren Urteilen bleibt er dabei viele Antworten schuldig
und wird auch durch die neuen Ausführungen nicht zur
Rechtssicherheit beitragen.
Heute und
in den nächsten Tagen werde ich die Ausführungen des EuGH zu den
verschiedenen Funktionen einer Marke näher unter die Lupe nehmen.
1.
Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion
Bisher:
Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn
aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen
aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist,
ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem
Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Hierzu hat der Gerichtshof auch
klargestellt, dass auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen ist, wenn die Anzeige
des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem
Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.
Auch wenn die Anzeige das Bestehen
einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber
hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen
aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn
begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im
Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem
wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der
herkunftshinweisenden Funktion zu schließen
Interflora-Urteil:
1. Der
EuGH sagt erstmals – allerdings eine Selbstverständlichkeit -, dass
es für die Beurteilung unerheblich ist, dass der Erbringer des
Referenzierungsdienstes – also konkret Google – es dem Markeninhaber
nicht erlaubt, die Auswahl der Marke als Keyword zu untersagen.
Umgekehrt könnte zu prüfen sein, ob nicht eine stillschweigende
Zustimmung des Markeninhabers vorliegt, wenn ihm der
Referenzierungsdienst die Möglichkeit einer Beschwerde einräumt und
er davon keinen Gebrauch macht (Rz. 47). Das könnte ggf. in die
Richtung weisen, der Markeninhaber solle sich erst einmal an den
Referenzierungsdienst halten und nur wenn dieser keine
Abhilfemöglichkeit bietet, stünde ihm der Klageweg – ggf.
erfolgreich - offen. Letztlich hier aber nur Andeutungen, keine
genaue Nennung von Voraussetzungen für eine Zustimmung. Zudem
entspricht die angedachte Sachlage ja ohnehin derzeit nicht der
Praxis.
2.
Maßstab der Betrachtung ist der normal informierte und angemessen
aufmerksame Internetnutzer (Rz. 50).
3. Der
EuGH konkretisiert den Prüfungsmaßstab: Zunächst müsse geprüft
werden, ob dem maßgeblichen Verkehrskreis aufgrund allgemein
bekannter Marktmerkmale klar sei, dass Werbetreibender und
Markeninhaber im Wettbewerb miteinander stehen. Fehlt dieses
Wissen, muss geprüft werden, ob aus der Werbeanzeige erkennbar war,
dass der Werbetreibende nicht zum Netz des Markeninhabers gehört.
Der EuGH
bleibt damit weiter vage (z.B. keine Aussage, ob die Nennung des
werbenden Unternehmens in der Anzeige die fehlende Zuordnung bereits
ausschließt; welche Bedeutung die in der Anzeige genannte URL hat
usw.), scheint aber tendenziell die Anforderungen an den
Werbetreibenden eher anzuheben im Vergleich zu früheren
Formulierungen. Bislang schien es eher so, als dürfe der
Werbetreibende nur nicht durch vage Angaben eine falsche
wirtschaftliche Verbundenheit suggerieren. Jetzt scheint es so, als
müsse er in seiner Anzeige deutlicher hervorheben, wenn eine solche
Verbindung nicht besteht.
26.9.2011 Bundesregierung
nimmt zur Bundesrat-Initiative zur Änderung des TMG Stellung
Auf den vom
Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des
Telemediengesetzes (BR-Drs. 156/11 – Beschluss) habe ich früher
bereits
hingewiesen. Er zielt auf einen verbesserten Datenschutz bei
Telemedienangeboten mit nutzergenerierten Inhalten, insbesondere bei
sozialen Netzwerken ab. Dazu schlägt er umfangreiche Änderungen im
Telemediengesetz (TMG) vor. Zu dem Gesetzesentwurf hat nun die
Bundesregierung Stellung bezogen (BT-Drs. 17/6765). Diese vertritt
die Ansicht, dass Lösungen zu
den besonderen
Herausforderungen an den Schutz der personenbezogenen Daten im
Internetzeitalter insbesondere auf europäischer Ebene gesucht werden
sollten und verweist darauf, dass in Kürze mit Vorschlägen der
Europäischen Kommission zur Neuregelung des europäischen
Datenschutzrechts zu rechnen ist.
Zum dem heißen
Thema der Cookies und der Frage, ob ein Nutzer immer vor deren
Setzen um eine Einwilligung gefragt werden muss, äußert sie sich wie
folgt: „Der Bundesrat schlägt einen
neuen § 13 Absatz 8 TMG vor, der auf eine explizite Umsetzung von
Art. 5 Absatz 3 der europäischen E-Privacy-Richtlinie (RL
2002/58/EG) abzielt (vgl. Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzentwurfs). Die
Vorschrift stellt Anforderungen u. a. an die Verwendung von so
genannten Cookies.
Die
Bundesregierung prüft derzeit, wie durch eine Regelung im TMG Art. 5
Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie umgesetzt werden kann. Sie wird
dem Bundestag – im
Zuge der bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen
Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – hierzu eigene
Vorschläge unterbreiten.“
25.9.2011 Spanien: Hyperlink
zu rechtswidrigen Inhalten keine Urheberrechtsverletzung
Mit Urteil vom 7.7.2011 hat die Audiencia
Provincial de Barcelona ihre bisherige Rechtsprechung zur
Zulässigkeit von Links zu urheberrechtsverletzenden Inhalten
bestätigt (z.B. Entscheidung vom 24.2.2011 - www.elrincondejesus.com).
Ein Link ist danach nicht als Wiedergabe oder öffentliche
Kommunikation der verlinkten Inhalte selbst anzusehen.
Der
HathiTrust beabsichtigt, verwaiste Werke ab Mitte Oktober zugänglich
zu machen; allerdings nur für Nutzer der beteiligten Bibliotheken.
Der HathiTrust versucht selber, die Urheber der verwaisten Werke
zunächst ausfindig zu machen; dabei scheinen ihm allerdings des
Öfteren Fehler zu unterlaufen; jedenfalls stehen die diesbzgl.
Bemühungen in der Kritik, siehe
The Chronicle
Hathi ist
Hindi für Elefant, ein für sein Langzeitgedächtnis bekanntes Tier.
Im
Mittelpunkt der Klage steht die Schrankenbestimmung der Section 108
des U.S. Copyright Acts. Wer sich näher mit diesem beschäftigen
will, sei ein
Bericht der Section 108 Study Group empfohlen, der Ende März
2008 veröffentlicht wurde und mehrere Reformvorschläge ausgearbeitet
hat. So empfiehlt der Bericht, die Zahl der zulässigen Kopien nicht
mehr auf drei zu beschränken. Gerade im digitalen Bereich,
insbesondere durch temporäre Kopien, werde diese Zahl zu schnell
überschritten. Vorgeschlagen wird die Zulässigkeit einer „limited
number of copies as reasonably necessary“.
23.9.2011 Eric Schmidt beim
Justizausschuss des US-Senats
Eric
Schmidt, ehemaliger Google-CEO und nun Verwaltungsratsvorsitzender
des Internetdienstleisters, hat sich dieser Woche in einer Anhörung
vor dem Justizausschuss des US-amerikanischen Senats Fragen zu einem
möglichen Missbrauch der Marktmacht von Google stellen müssen:
22.9.2011 Vertragliche
Haftung für die Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos
Ein letztes Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
1. Werden unter Nutzung eines fremden
eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete
Willenserklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen
vor. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Kontoinhabers
sind ihm diese nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der
Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dafür reicht es nicht bereits aus,
dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem
Zugriff des Handelnden geschützt hat.
2. Eine in den AGB von eBay enthaltene Klausel, wonach Mitglieder
grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung
ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung
des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
(Leitsätze des Verfassers)
BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Beklagte besitzt bei eBay ein
passwortgeschütztes Konto unter dem Mitgliedsnamen R. Am 3.3.2008
wurde unter diesem eine komplette
"VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung" mit einem
Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten.
Der Kläger gab am 04.03.2008 unter seinem
Nutzernamen M ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag später
wurde die Auktion vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots
beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.
Der Kläger geht von einem wirksamen
Vertragsschluss aus und macht – nach vergeblicher
Zahlungsaufforderung – Schadensersatzansprüche geltend. Zwischen den
Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Beklagten oder –
ohne deren Beteiligung und Wissen – von ihrem damaligen Verlobten
und jetzigen Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt
worden ist. In den AGB von eBay, denen jedes registrierte Mitglied
zustimmen muss, heißt es in § 2 Nr. 9: "Mitglieder haften
grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres
Mitgliedskontos vorgenommen werden …"
Gründe (zusammengefasst):
Der BGH hat die Entscheidung des
Berufungsgerichts bestätigt, wonach zwischen den Parteien kein
wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande
gekommen ist, und die Revision zurückgewiesen. Mangels
Vertragsschlusses hat der Beklagten nicht die Verpflichtung oblegen,
dem Kläger das Eigentum an den Gegenständen zu verschaffen, so dass
sie nicht wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auf Schadensersatz
haftet (§§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB).
Das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen
den Parteien setzt voraus, dass der Kläger als Höchstbietender
entweder ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr
jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot (wirksam) angenommen hat.
Die Revision hat hingenommen, dass die Beklagte selber kein Angebot
eingestellt hat. Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht habe
zu Unrecht davon abgesehen, der Beklagten die von ihrem Ehemann
unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens abgegebenen Erklärungen
zuzurechnen.
Eine Zurechnung des von ihrem Ehemann auf der
Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots ist allerdings
nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser erkennbar selbst
als Verkäufer aufgetreten wäre. Zwar kann auch bei einem Handeln
unter dem Namen einer anderen – existierenden – Person der Handelnde
selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte
Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen
Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei
diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden
hervorgerufen wird. Der Ehemann hat den Willen, die Ware im eigenen
Namen zum Verkauf anzubieten, jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck
gebracht. Die im Angebotstext erfolgte Angabe der E-Mail-Adresse
und der Mobilfunknummer des Ehemanns lassen keine tragfähigen
Rückschlüsse auf die Identität des Verkäufers zu.
Der Ehemann hat damit ein Fremdgeschäft für die
Beklagte als Namensträgerin getätigt. In diesem Fall finden die
Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu
entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem
Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urt. v. 03.03.1966 – II
ZR 18/64, BGHZ 45, 193 [195 f.]; Urt. v. 08.12.2005 – III ZR 99/05,
NJW-RR 2006, 701 Tz. 11).
Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter
solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben
worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann,
wenn sie
- in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht
erfolgt, oder
- vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden
ist, oder
- wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder
die Duldungsvollmacht eingreifen.
Die Beklagte hat keinen Zurechnungstatbestand
verwirklicht. Sie hat ihren Ehemann weder im Vorfeld zur Abgabe
entsprechender Erklärungen bevollmächtigt noch dessen Verhalten
nachträglich genehmigt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog bzw. § 177
Abs. 1 BGB analog).
Eine Duldungsvollmacht liegt ebenfalls nicht vor.
Diese erfordert, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt,
dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der
Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht
und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den
vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. Bei einem unter
Verwendung einer fremden Identität getätigten Geschäft des
Namensträgers finden diese Grundsätze mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist. Die
Beklagte hatte ihrem Ehemann die Zugangsdaten für ihr Mitgliedskonto
bei eBay nicht offengelegt und von dessen Vorgehen auch keine
Kenntnis; vielmehr hat dieser das von ihr eingerichtete
Mitgliedskonto während einer Ortsabwesenheit der Beklagten ohne
deren Wissen und Einverständnis unter Verwendung der ihm zufällig
bekannt gewordenen Zugangsdaten genutzt.
Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht
sind ebenfalls nicht erfüllt. Diese sind gegeben, wenn der
Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber
bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können,
und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne
und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die
Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein,
wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf
die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von
einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Bei einem mit einer
Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei
Anwendung dieser Grundsätze wiederum auf das Verhalten des
Namensträgers abzustellen.
Die Revision macht hier geltend, dass die
Beklagte die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff ihres
Ehemanns geschützt habe. Der Umstand, dass sich der Ehemann der
Beklagten von deren Zugangsdaten auf nicht näher bekannte Weise
Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass die Beklagte
mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch ihren
Ehemann hätte rechnen müssen.
Unabhängig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht
auch deswegen aus, weil der Ehemann der Beklagten deren eBay-Zugang
zum ersten Mal genutzt hat. Es fehlt daher an einem von der
Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger
hätte stützen können. Auf das Erfordernis einer gewissen Häufigkeit
oder Dauer der unbefugten Verwendung ihres Mitgliedskontos kann
nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses im
Internetverkehr aufgrund der bei eBay erfolgten Registrierung allein
der Beklagten zugeordnet wird. Denn auch wenn den Zugangsdaten für
die Internetplattform eBay eine Identifikationsfunktion zukommt,
weil das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das ihm zugeordnete
Passwort geheim zu halten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR
114/06, BGHZ 180, 134 Tz. 18 – Halzband), kann hieraus angesichts
des im Jahr 2008 gegebenen und auch derzeit vorhandenen
Sicherheitsstandards im Internet auch bei einem eBay-Account nicht
zuverlässig geschlossen werden, dass unter einem registrierten
Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt
(so auch OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 – 28 U 84/06, NJW 2007, 611;
OLG Köln, Urt. v. 13.01.2006 – 19 U 120/05, NJW 2006, 1676 [1677];
LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 – 2 O 472/03, CR 2004, 218 [219]; a.A.
Herresthal, K&R 2008, 705 [708]).
Die Beklagte muss sich ferner die von ihrem
Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen
nicht schon deshalb zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff auf die maßgeblichen
Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der BGH im Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine unsorgfältige
Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als
eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter
Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder
Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße genügen lassen
(BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Tz. 16 ff. –
Halzband; Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Tz. 14 –
Sommer unseres Lebens). Diese für den Bereich der deliktischen
Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf die
Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von
einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen.
Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor
den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf
den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine
Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines
passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann
gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des
Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange
(vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies
ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei
eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich
den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten
verpflichtet hat (a.A. Herresthal, K&R 2008, 705 [708 f.]).
Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich
auch nicht aus § 2 Nr. 9 der AGB von eBay ableiten. Diese sehen zwar
vor, dass Mitglieder grundsätzlich für "sämtliche Aktivitäten"
haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen
werden. Da diese jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber
eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine
unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können
allenfalls für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten
Erklärungen Bedeutung gewinnen.
Die vom Ehemann unter ihrem Namen abgegebenen
Erklärungen können ihr aber gerade nicht zugerechnet werden. Eine
darüber hinausgehende Haftung könnte die Klausel nur dann begründen,
wenn hierin zugunsten zukünftiger Vertragspartner ein Vertrag
zugunsten Dritter nach § 328 BGB oder ein Vertrag mit Schutzwirkung
für Dritte zu sehen wäre. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH offen
lassen, denn eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte
Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers gegenüber beliebig vielen
potenziellen Auktionsteilnehmern ginge weit über die
Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie
bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch für die Fälle
Geltung beanspruchen würde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte
Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese hätte verhindern
können.
Praxishinweis
Ob das nun vorliegende Urteil wirklich so ohne
weiteres mit Rechtsprechung zur deliktischen Haftung (Halzband) in
Einklang zu bringen ist, wie der BGH annimmt, lässt sich durchaus
anzweifeln. Nach Ansicht von Klein ist im vorvertraglichen Bereich
das Schadensersatzbegehren zwar i.d.R. auf das negative Interesse
begrenzt (vgl. z.B. § 311 Abs. 2 BGB). Die Annahme eines
vorvertraglichen Umstandes – der ungenügenden Aufbewahrung des
Passwortes – dürfe nicht systemfremd zum Ersatz des positiven
Interesses führen (Klein, MMR 2011, 450, 451). Doch wird dabei das
Institut der Anscheinsvollmacht nicht hinreichend berücksichtigt.
Hier ist anerkannt, dass bereits leichte Fahrlässigkeit des
Vertretenen – also gerade eine vorvertragliche Handlung - zur
Annahme einer wirksamen Anscheinsvollmacht führen kann. Und die
nicht genügende Geheimhaltung der Daten könnte hierfür durchaus
genügen. In der Halzband-Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. I
ZR 114/06) hatte der BGH z.B. wie folgt ausgeführt, dass eine
generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines
Mitgliedskontos bei eBay bestehe, seine Kontaktdaten so unter
Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Und
weiter: „Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine
Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr
in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr
Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem
betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die
Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls
(rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen,
erheblich beeinträchtigt werden.“
Im Ergebnis hat der BGH jedoch mit dem Urteil
nunmehr klargestellt, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht
automatisch auch immer Vertragspartner wird, wenn unter diesem
Handel getrieben wird. Nur unter den Voraussetzungen einer
Anscheins- oder Duldungsvollmacht wird er selber verpflichtet. Wer
also z.B. genau weiß, dass der Ehemann den eigenen Account benutzt
und dies hinnimmt, wird selber Vertragspartner und kann sich nicht
auf einen Missbrauch des Accounts berufen.
Zumindest wenn
der Account von einem Familienangehörigen genutzt wurde, wird der
Inhaber über die „Familienkasse“ mittelbar mitbelastet werden. Die
entsprechende Anwendung des Vertretungsrechts führt auch zu § 179
BGB analog. Der Nutzer des Accounts ist letztlich zu Erfüllung oder
Schadensersatz verpflichtet.
21.9.2011 Bastian Sick
verliert gegen Google in Snippet-Verfahren
Der Autor Bastian Sick ist vor dem KG mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen Google wegen eines angeblich
missverständlichen und damit verunglimpfenden Snippets gescheitert (KG,
Beschluss vom 25.7.2011, Az. 10 U 59/11). Nach Eingabe seines Namens
erscheint ein Link zu einem Artikel der Tageszeitung Die Welt. Der
dazugehörige Snippet: „Showbusiness:
Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab ...“
Bei dem Artikel handelt es sich um eine Satire, was dem Snippet aber
nicht entnommen werden kann. Die Richter betonten, dass jede Äußerung im
Rahmen der „vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse“
gesehen werden muss. Sie verneinten eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung: ...
"Eine
automatisch generierte auszugsweise Vorschau enthält ein Snippet auch
dann, wenn er sich nicht im Rahmen der Kernaussage der verlinkten
Zielseite hält. Auch in einem solchen Fall “entfällt” der Nutzen einer
Suchmaschine nicht. Denn eine Suchmaschine dient nicht der
Zusammenfassung des Inhalts von Internetseiten, sondern deren Auffinden."
20.9.2011 Google Buchsuche:
Klage gegen Universitäten
Die Google Buchsuche hat zu
einer neuen Klage geführt. Die amerikanische Author’s Guild hat zusammen
mit ihren Partnerverbänden in Australien, Großbritannien und Kanada
Klage gegen fünf Universitäten (University of Michigan, University of
Wisconsin, Indiana University, Cornell University und University of
California) und den HathiTrust, ein von mehreren
Universitätsbibliotheken und Universitäten gegründetes digitales Archiv
eingereicht. Den Beklagten wird eine unerlaubte Zusammenarbeit mit
Google und daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.
Google digitalisiert die
Bestände der verklagten Bibliotheken im Rahmen des Google
Buchsucheprogramms. Jede Universität erhält im Gegenzug eine digitale
Kopie der gescannten Werke. Die Zustimmung der Urheber wird nicht
geholt.
Das HathiTrust Digital
Library soll bereits 10 Millionen digitalisierte Bücher enthalten, von
denen 73% noch urheberrechtlich geschützt sind. Diese wurden von den
beteiligten Universitäten zur Verfügung gestellt. Dabei werde nicht eine
digitale Kopie weitergereicht, sondern neue Kopien der Werke erstellt.
Alle Sicherheitskopien / Verteilungen der Werke auf verschiedene Server
zusammengenommen sollen mindestens sechs Kopien der gescannten Werke als
Bildformat und sechs Kopien als Textformat vorliegen.
Der HathiTrust will ab Mitte
Oktober Zugang zu verwaisten Werken eröffnen; ist ein Werk derzeit nicht
kommerziell erhältlich und der Urheber nach den entsprechenden
Bemühungen des HathiTrusts nicht auffindbar, soll das gesamte Werk
Nutzern zugänglich werden.. Der Autorenverband spricht von „gekidnappten
Büchern“.
Nach Section 108(b) des US
Copyright Acts darf eine Bibliothek drei Kopien unveröffentlichter Werke
für Erhaltungszwecke anfertigen. Bei veröffentlichten Werke dürfen zwar
ebenfalls drei Kopien angefertigt werden, diese dürfen aber nur dazu
verwendet werden, ein Werk in der Bibliothek zu ersetzen, das z.B.
beschädigt oder gestohlen wurde, Section 108(c). 1998 wurde mit dem
Digital Millennium Copyright Act die Zulässigkeit digitaler Kopien
eingeführt. Eine Nutzung dieser Kopien wurde allerdings eng begrenzt. So
darf es keine weitere Verbreitung der digitalen Kopie geben und die
Kopie darf nicht außerhalb der Bibliothek bzw. des Archivs verwendet
werden. Damit sollte ein unkontrollierter öffentlicher Zugang
ausgeschlossen werden, der die Interessen der Urheber erheblich
schädigen könnte. Das jetzige Verhalten der Beklagten gehe weit über das
nach diesen Schranken zulässige Verhalten hinaus und könne auch nicht
als fair use gerechtfertigt werden, so die Kläger.
Die Kläger beantragen eine
einstweilige Verfügung, um das rechtswidrige Kopieren der Werke, das
Bereitstellen der Bücher zum Scannen durch Google und das
Zugänglichmachen der orphan works durch den HathiTrust zu unterbinden.
Ein Sieg der Kläger würde das Google Buchsucheprojekt in seiner Existenz
gefährden.
19.9.2011 Pflichtangaben
nach dem TKG in einer AdWords-Anzeige
Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Eine Verletzung der Preisangabepflicht
nach § 66 a TKG ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.3.2011, Az.
3/12 O 147/10, 3-12 O 147/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien streiten u.a. um fehlende
Pflichtangaben in einer Google AdWords-Anzeige. In dieser wurde für
eine telefonische Rechtsberatung geworben und zwar unter Angabe
einer Telefonnummer und auch eines Preises. Die Nennung eines
abweichenden Mobilfunkpreises sei aufgrund der Platzbeschränkungen
in der Anzeige nicht möglich gewesen, so die Beklagte. Der Kläger
sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen § 66 a TKG.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur
Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und einen Verstoß gegen das TKG
angenommen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 4
Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 UWG, § 66 a
TKG).
Bei § 66 a TKG handelt
es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 4
Nr. 11 UWG. Sie statuiert, dass
jeder, der gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder
Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, dabei den für die
Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat. Gemäß S.
2 muss bei Angabe des Preises der Preis gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
angegeben werden. Weiterhin postuliert S. 5, dass, soweit für Anrufe
aus den Mobilfunknetzen, abweichende Preise gelten, der
Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ist.
Die Beklagte ist Normadressat des § 66 a TKG. Die
telefonische Rechtsberatung erfolgt unter einer kostenpflichtigen
0900-Nummer. Gemäß § 3 Nr. 17 a TKG handelt
es sich bei 0900-Nummern um sogenannte „Premium Dienste“, bei denen
über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere
Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam
mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die
nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist.
Aufgrund der in in der Anzeige beworbenen
Telefonnummer können Verbraucher mit deren Wahl direkt auf die
angebotene Dienstleistung zugreifen. Damit liegt ein Angebot vor. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft
direkt die Servicenummer wählen und nicht erst eine langwierige
Recherche auf der Homepage der Beklagten betreiben. Der Verbraucher
hat daher ein Interesse an einer vollständigen Preisinformation. Das
Normziel einer Schaffung von Preistransparenz für den Verbraucher,
könne nicht aus platztechnischen Gründen ausgehebelt werden.
§ 66 a S. 5 TKG soll insbesondere dem
Umstand Rechnung tragen, dass Festnetz- und Mobilfunkpreise
teilweise signifikant voneinander abweichen. Neben dem Preis für
Anrufe aus dem Festnetz hätte demnach auch der Hinweis erfolgen
müssen, dass es eventuell zu abweichenden Preisen aus dem
Mobilfunknetz kommt. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 66 a S. 1,
S. 2, S. 5 TKG vor.
Das LG Frankfurt a.M. weist dann darauf hin, dass
die gesetzlichen Vorgaben nicht unverhältnismäßig sind und dem
Werbenden eine gesetzeskonforme Ausgestaltung seiner Anzeige leicht
möglich ist. Es besteht nur eine Verpflichtung zur Nennung eines
abweichenden Mobilfunkpreises, wenn sich der Unternehmer dazu
entschließt, mit Preisen und der Rufnummer zu werben. Ist eine
Anzeige auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, so kann auch ganz
ohne Rufnummer und Preisangabe geworben werden. Der Verbraucher
würde diese Informationen also erst bekommen, nachdem er den Link
angeklickt hat und auf die Homepage der Beklagten gelangt ist.
Der Verstoß gegen § 66 a TKG
ist auch erheblich und überschreitet die Bagatellgrenze des
§ 3 UWG. Auszugehen ist von Sinn und Zweck
des UWG und des TKG. Durch die Bestimmung des § 66
a TKG soll Preistransparenz auch gerade für den Bereich der
Anrufe aus dem Mobilfunknetz geschaffen werden.
Praxishinweis:
Mit dem Problem, aus platztechnischen Gründen den
gesetzlichen Informationspflichten nicht oder nur schwer nachkommen
zu können, haben sich Literatur und Rechtsprechung schon in den
letzten Jahren öfters beschäftigt. Im Vordergrund stand hierbei der
M-Commerce und die Darstellung von Pflichtinformationen insbesondere
auf Handys (siehe z.B. Pauly, MMR 2005, 811 ff.; Ranke,
MMR 2002, 509 ff.) In den Fokus kommen aber in jüngerer Zeit
vermehrt auch die AdWords-Anzeigen bei Google. Der Platz für eine
Werbebotschaft ist hier streng begrenzt: Textanzeigen dürfen nur aus
vier Zeilen bestehen, wobei die Überschrift auf 25, die folgenden
Zeilen auf 35 Zeichen begrenzt sind. Das OLG Hamm hat zwar
angenommen, dass die Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden"
innerhalb einer Google AdWords Anzeige nicht irreführend ist, wenn
der Nutzer in nicht zu übersehender Weise auf der darin verlinkten
Webseite des Werbetreibenden von einschränkenden Bedingungen
erfährt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann (OLG
Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09, VuR 2009, 432).Für die Pflichtinformationen nach § 66 a TKG kann diese
Gesamtbetrachtung aus Anzeige und verlinkter Webseite jedoch nicht
gelten. Durch die Angabe der Rufnummer wird eine nicht unerhebliche
Zahl von Nutzern diese verwenden, ohne weitere Recherchen auf der
Website des Anbieters durchzuführen. Im Fall des OLG Hamm hingegen
musste ein Nutzer zunächst auf dessen Webseite gelangen, um seine
Dienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb widersprechen sich beide
Entscheidungen auch nicht.
18.9.2011 Einwilligung für
Werbung per Post, E-Mail und Fax sowie Telefon in AGB
Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
1. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 und 4 BDSG ist die
Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten unter anderem nur dann wirksam, wenn sie auf
der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn sie, soweit
sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders
hervorgehoben ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Betroffene
die Einwilligung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche
Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur
positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt.
2. Die Einwilligung in die Nutzung von
Kontaktdaten für die Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes oder
E-Mail muss mittels einer gesonderten Erklärung erteilt werden (§ 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG). Dies kann durch eine zusätzliche Unterschrift
oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes ("Opt-In"-Erklärung)
geschehen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmen
gleichermaßen und entsprechend auch für die Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern, da auch insoweit eine ausdrückliche Einwilligung
erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
3. Für eine mutmaßliche Einwilligung in
Werbung per Telefon gegenüber Unternehmern ist es erforderlich,
dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des
Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Dies
ergibt sich indes nicht allein aus einer unwirksamen ausdrücklichen
Einwilligung.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 17.2.2011, Az. I-4 U 174/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
In ihrem Formular über einen
"ISDN-Mehrgeräteanschluss" Fon oder eine Basis-Flatrate „DSL 2000"
verwendet die Beklagte folgende Klausel: "Ich bin widerruflich damit
einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-,
E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung
ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege
aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt.
Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen." Eine gesonderte
und von der Vertragserklärung an sich separate
Einwilligungserklärung für die Einwilligung zur Nutzung der
persönlichen Kontaktdaten befindet sich in dem Auftragsformular
nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die
streitgegenständliche AGB-Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1
Abs. 1 S. 1 BGB und sei daher unwirksam. Sie hat die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch genommen.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hält die Klage für begründet. Dabei
differenziert es in seiner Begründung zwischen den Voraussetzungen
einer Einwilligung in die Nutzung der Kontaktdaten für Werbung per
Post, per E-Mail bzw. Fax und per Telefon. Ferner spricht es auch
ggf. notwendige Differenzierungen bei der Verwendung der Klausel
gegenüber Verbrauchern und Unternehmern an.
Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von
Werbung per Post
Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 1 UKlaG, wonach derjenige, der in AGB Bestimmungen, die nach
den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden kann.
Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um
AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist aufgrund eines Verstoßes
gegen §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1 BDSG gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. Abs. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 4a Abs. 1 S. 1
und 4 BDSG ist die Einwilligung unter anderem nur dann wirksam, wenn
sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn sie,
soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders
hervorgehoben ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Betroffene
die Einwilligung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche
Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur
positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die
Einwilligung nicht besonders hervorgehoben. Sie befand sich in einem
Abschnitt mit fünf Absätzen, von denen drei in "Fettschrift"
hervorgehoben waren, nicht jedoch die streitgegenständliche Klausel.
Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von
Werbung per E-Mail und Fax
Auch diesbzgl. nimmt das Gericht einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG an. Die Klausel ist i.S.d. §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S.
1 unwirksam.
In Bezug auf die formularmäßig erklärte
Einwilligung in Werbung mittels E-Mail oder Fax ist die
streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen, weil
durch die verwendete Klauselgestaltung eine von Rechtsvorschriften
abweichende Regelung vereinbart wird (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Nach §
7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 und 3 UWG stellt Werbung unter Verwendung
eines Faxgerätes oder elektronischer Post eine unzumutbare
Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung mittels einer
gesonderten Erklärung erteilt wird. Dies kann durch eine zusätzliche
Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden
Feldes ("Opt-In"-Erklärung) geschehen.
Das OLG Hamm folgt dabei der "Pay Back" –
Entscheidung des BGH (NJW 2008, 3055), der dieses Ergebnis mit einer
richtlinienkonformen Auslegung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) begründet
hatte. Anders als im Rahmen von § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG genügt es
deshalb am Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Einwilligung in
Werbung per E-Mail, SMS-Nachrichten oder per Telefax nicht, wenn sie
zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird. Insoweit enthält
das UWG eine gegenüber dem BDSG eigenständige Regelung.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die
streitgegenständliche Klausel nicht stand. Soweit sie sich bei der
Einwilligung in Werbung per E-Mail und Fax mit der Bestätigung durch
Unterschrift am Ende des 14. Abschnitts bzw. am Ende des gesamten
Formulars beschränkt, ist sie mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren
und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen,
weil es an einer spezifischen Erklärung fehlt.
Die Beurteilung gilt gleichermaßen für
Verbraucher und Unternehmer, weil § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anders als §
7 Abs. 2 Nr. 2 UWG keinerlei Unterscheidung zwischen beiden Gruppen
vornimmt.
Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von
Werbung per Telefon
Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 1 UKlaG. Soweit es um die Verwendung der Klausel gegenüber
Verbrauchern geht, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden,
weil auch insoweit eine ausdrückliche Einwilligung für die Nutzung
der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung erforderlich ist.
Soweit es um die Verwendung dieser Klausel
gegenüber Unternehmern geht, ergibt sich kein Unterschied zur
Konstellation der Verwendung gegenüber Verbrauchern. Auch wenn für
eine Telefonwerbung gegenüber Unternehmern bzw. sonstigen
Marktteilnehmern schon eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend
ist, führt dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel
nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diese wirkt deutlich darauf
hin, eine ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher Form zu
erhalten. Eine solche ausdrückliche Einwilligung ist aber eben nur
in Form einer "Opt-In"-Erklärung wirksam möglich.
Für eine mutmaßliche Einwilligung in Werbung per
Telefon gegenüber Unternehmern ist es erforderlich, dass auf Grund
konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am
Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Dies ergibt sich indes
nicht allein aus einer unwirksamen ausdrücklichen Einwilligung.
Praxishinweis:
Das OLG Hamm zeigt in seinem Urteil klar die
Voraussetzungen für eine Einwilligung in eine Kontaktaufnahme per
Post, E-Mail und Fax sowie Telefon auf. Es folgt dabei den vom BGH
vorgegebenen Anforderungen, geht aber insoweit auch darüber hinaus,
als der BGH nicht über die Werbung per Telefon zu befinden hatte. In
dem Payback-Urteil hat der BGH klargestellt, dass er in Bezug auf
die Werbung per E-Mail und SMS § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dahingehend
auslegt, dass auf jeden Fall eine ausdrückliche vorherige
Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt der Werbung erforderlich
ist. Das OLG erstreckt dies auf Werbung per Telefon gegenüber
Verbrauchern (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der BGH hat dies inzwischen in
seinem Beschluss vom 14.4.2011, Az. I ZR 38/10 ebenso gesehen.
Für die Einwilligung in die Nutzung der Daten für
Werbung mittels Post ist keine weitere Erklärung notwendig. Die
deutliche Hervorhebung der Einwilligung und der Abwahlmöglichkeit
ist ausreichend. Die Einwilligung in die Nutzung der Daten für
Werbung mittels E-Mail, Fax und gegenüber Verbrauchern auch per
Telefon erfordert hingegen einen Opt-In. Soweit in Klauseln keine
eindeutige Trennung der Werbeformen vorgenommen wird, sondern
allgemein von einer Nutzung zur Kontaktaufnahme oder zu
Marketingzwecken die Rede ist, wird die Klausel in der für den
Verbraucher günstigsten Form auszulegen sein. Ist also bei einer
nicht gesondert erklärten Einwilligung eine Nutzung der Daten für
Werbung mittels z.B. E-Mail nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dann
ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende
Reduktion ist nicht möglich. Werbung per Post könnte dann ebenfalls
nicht mehr auf die Klausel gestützt werden.
17.9.2011 Datenschützer:
Google Analytics kann ab jetzt rechtskonform betrieben werden
Google Analytics kann ab jetzt
datenschutzkonform betrieben werden. So das Ergebnis nach
mehrjährigen Verhandlungen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten
Johannes Caspar, mit Google. Nutzer müssen jedoch einige Punkte
beachten:
1. Den Website-Besuchern muss die
Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten
eingeräumt werden. Google hält für diesem Zweck ein
Add-On
bereit. Bislang war dies nur für Internet Explorer, Firefox und
Google Chrome verfügbar. Der Datenschutzbeauftragte hatte daher in
der Vergangenheit moniert, dass Nutzer von Safari und Opera keine
Widerspruchsmöglichkeit haben. Google bietet nun aber auch für diese
Browser das Add-On an, so dass nun alle gängigen Browser
berücksichtigt sind.
2. Es darf keine vollständige IP-Adresse
von Besuchern einer Website getrackt werden. Verwender von Google
Analytics müssen daher die "IP-Masken-Funktion"
der Google-Tracking-API in dem auf den Seiten implementierten Code
aktivieren.
3. Wer Google Analytics einsetzt, muss
in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und
auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google
Analytics hinweisen. Hier sollte auch auf die Website
http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de
verlinkt werden.
4. Im Verhältnis zwischen Verwender von
Google Analytics und Google liegt eine Auftragsdatenverarbeitung
vor. Die Voraussetzungen des § 11 BDSG wurden in der Vergangenheit
jedoch nicht eingehalten. Google hat nun aktualisierte
Nutzungsbedingungen eingeführt, "die mit den Datenschutzbehörden
abgestimmte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten" (PDF
des Nutzungsvertrags).
Der Datenschutzbeauftragte hält an
seiner Ansicht fest, dass die Verwendung von Google Analytics in der
Vergangenheit rechtswidrig war. Konsequenterweise fordert er deshalb
die Löschung der unrechtmäßig erhobenen Altdaten. Dazu muss
anscheinend das bestehende Google-Analytics-Profil geschlossen und
ein neues eröffnet werden.
16.9.2011 Fehlende Angaben
im Impressum - Bagatellverstoß
Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Die fehlende Angabe zum
Vertretungsberechtigten in einem Web-Impressum ist ein Verstoß gegen
§ 5 TMG. Dieser ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O
332/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien streiten um die Vollständigkeit der
Impressumsangaben auf der Website der Antragsgegnerin. Es waren dort
weder der Vertretungsberechtigte, das Handelsregisters, in welches
sie eingetragen ist, noch die entsprechende Handelsregisternummer
angegeben. Die Antragsgegnerin verteidigte sich damit, dass die
Website bloße Werbung enthalte und deshalb kein Teledienst i.S.v. 2
Abs. 1 TMG vorliege. Zudem handele es sich um einen Bagatellverstoß,
der die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreite.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch
gem. § 4 Nr. 11 UWG aufgrund fehlender Impressumsangaben (§ 5 Abs. 1
TMG) angenommen. Das Gericht spezifiziert diese nicht näher und
weist lediglich darauf hin, dass die Website kein ausdrückliches
Impressum enthalte. Jeder der insgesamt vier auf der Website
angegebenen Ansprechpartner könne der für den Onlineauftritt
Verantwortliche sein.
Bei § 5 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine
Regelung die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt ein
Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Es handelt sich auch nicht um
einen Bagatelle. Der in Rede stehende Verstoß ist vielmehr geeignet,
das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers
wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn
einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher
schützen soll, in der Weise zuwidergehandelt wird, dass die darin
geregelten Informationspflichten verletzt werden (vgl. OLG Hamm MMR
2009, 552).
Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, eine
wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als
wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG
u. a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach
Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung
und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung
zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL),
welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten
Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden
Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich
gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der
Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr,
welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben.
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht, dass es keine
Bagatellverstöße bei fehlenden – nach europarechtlichen Bestimmungen
vorgegebenen - Angaben im Impressum einer Website gibt. Diese zuvor
schon vom OLG Hamm getroffene Feststellung hatten zuletzt jedoch das
LG Berlin (Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR 2011, 152) und
das LG München I
(Urteil vom 4. 5. 2010,
Az. 33 O 14269/09, VuR 2011, 154) zu Unrecht
und ohne tragfähige Begründung angezweifelt.
15.9.2011
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des "Like"-Buttons von Facebook
Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
1. § 13 TMG ist keine
Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.
2. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im
Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein
Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz
bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb
verschafft.
(Leitsätze des Verfassers)
KG, Beschluss vom 29.4.2011, Az. 5 W 88/11
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien sind beide im Onlinehandel tätig.
Der Antragsgegner hat auf seiner Webseite einen „Gefällt-mir-Button"
des Netzwerkbetreibers Facebook installiert. Dieser bewirkt einen
ständigen Datenaustausch zwischen der Seite des Antragsgegners und
dem Server von Facebook in den USA. Besucht ein Facebookmitglied
die Seite des Antragsgegners, leitet das Programm Informationen wie
Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Webseite sowie
IP-Adresse, Browser und das vom Besucher verwendete Betriebssystem
an Facebook weiter. Ist das Facebookmitglied während seines Besuchs
auf der Seite des Antragsgegners bei Facebook angemeldet, wird auch
dessen von Facebook vergebene Kennnummer erfasst und an Facebook
weitergeleitet.
Die Antragstellerin beanstandet einen Verstoß des Antragsgegners
gegen § 13 Abs. 1 TMG, in dem sie eine Marktverhaltensvorschrift im
Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sieht.
Gründe (zusammengefasst):
Das KG hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 8
Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 13 Abs. 1 TMG
verneint. Dabei neigt es zwar dazu, einen Verstoß gegen das
Datenschutzrecht anzunehmen. Die Frage ist für das Gericht aber
letztlich nicht entscheidungserheblich.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat ein
Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung
seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in
allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Die Website des
Antragstellers enthält derartige Informationen trotz der
beschriebenen Funktionsweise des Facebook-Plug-ins „Gefällt mir"
nicht. Dieses erfasst personenbezogene Daten nach §§ 12 Abs. 3 TMG
i.V.m. 3 Abs. 1 BDSG, d.h. Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person.
Der Antragsgegner erfasst personenbezogene Daten
der Facebookmitglieder, die während sie seine Seite aufsuchen, bei
Facebook angemeldet sind. Aufgrund der Erhebung der
Nutzer-Kennnummer kann Facebook seine Mitglieder unschwer erkennen.
Bei Facebookmitgliedern, die im Zeitpunkt ihres
Besuchs dort nicht angemeldet sind, werden Datum und die Uhrzeit des
Besuchs, URL der besuchten Seite sowie zumindest die IP-Adresse, der
Browser und das verwendete Betriebssystem des Besuchers erfasst.
Unter welchen Voraussetzungen die IP-Adresse als
personenbezogenes Datum anzusehen ist, wird in Literatur und
Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Sie ist zumindest dann als
personenbezogen anzusehen, wenn man die Bestimmbarkeit der Person
hinter der IP-Adresse ausschließlich nach objektiven Kritierien
beurteilt, also die theoretische Möglichkeit ausreichen lässt, einen
Personenbezug - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten –
herzustellen. Über statische IP-Adressen, d.h. IP-Adressen, die
dauerhaft einem bestimmten Anschluss zugeordnet sind, kann
jedenfalls der Inhaber des Anschlusses mit Hilfe einer
Adressdatenbank ermittelt werden. Dynamische IP-Adressen, d.h.
IP-Adressen, die der Access-Provider dem Nutzer mit jeder Einwahl
neu zuweist, kann zumindest der Access-Provider zuordnen.
Ein Personenbezug ergibt sich aber im konkreten
Fall auch dann, wenn man die Beurteilung nach relativen Kriterien
vornimmt, d.h. danach, ob die datenverarbeitende Stelle nach ihren
Verhältnissen, d.h. mit den ihr normalerweise zur Verfügung
stehenden Mitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand, die
Möglichkeit hat, den Personenbezug herzustellen und hier zugunsten
der Antragstellerin annimmt, dass jedenfalls Facebook diese
Möglichkeit unschwer hat.
Das Gericht begründet seine Ablehnung eines
Unterlassungsanspruchs dann damit, dass die Verwendung des Buttons
ohne hinreichende Unterrichtung der Nutzer nicht als
Wettbewerbsverstoß einzuordnen ist.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt nur derjenige
unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist dabei jede
Tätigkeit auf dem Markt zu sehen, durch die ein Unternehmer auf die
Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer einwirkt.
Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren und
Dienstleistungen, sondern auch die Werbung und der Abschluss und die
Durchführung von Verträgen.
Das Erfassen personenbezogener Daten der Facebookmitglieder, die die
Webseite des Antragsgegners besuchen, und die Weiterleitung der
Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende
Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen den Marktauftritt
des Antragsgegners jedenfalls nicht unmittelbar. Außenwirkung
entfalten diese Vorgänge erst, wenn nach der Datenverarbeitung durch
Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners
erscheinen, die Facebook als Nachrichten oder Empfehlungen von
Freunden bezeichnet. In diesem Sinne betrifft ein Verstoß gegen § 13
Abs. 1 TMG ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist
und nur dann als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11
UWG anzusehen ist, wenn ihm eine zumindest sekundäre
wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt (vgl. BGH GRUR 2010,
654 - Zweckbetrieb, Rn 18).
Diese Schutzfunktion vermag das KG im Hinblick auf die Mitbewerber
des nach § 13 Abs. 1 TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen.
Die durch § 13 Abs. 1 TMG auferlegte Informationspflicht soll
konkret gewährleisten, dass der Nutzer „sich einen umfassenden
Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner
personenbezogenen Daten verschaffen kann" (vgl. BT-Drucksache
13/7385, S. 22, zum TDDSG). Der Gesetzgeber hat mithin allein
überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs bei der Gesetzgebung
berücksichtigt, um Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der
Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interessen
einzelner Wettbewerber. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein
Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz
bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb
verschafft (vgl. BGH GRUR 2010, 654 - Zweckbetrieb, Rn 19).
Im Hinblick auf Verbraucher mag § 13 Abs. 1 TMG die erforderliche
wettbewerbsbezogene Schutzfunktion insoweit zuzugestehen sein, als
die Informationsverpflichtung auch dazu dienen kann,
Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung
abzuwehren und zu unterbinden. Wie § 7 UWG zeigt, wird der
Verbraucher durch unerwünschte Werbung nicht nur in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern auch in seiner Stellung
als Marktteilnehmer beeinträchtigt. Eine danach bestehende
wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG wird hier
aber nicht tangiert.
Facebookmitglieder, die während ihres Besuchs auf der Webseite des
Antragsgegners bei Facebook angemeldet sind, geben dem auf der Seite
des Antragsgegners installierten Programm Wunsch und Bereitschaft zu
erkennen, dass Facebook ihnen den „richtigen sozialen Kontext bzw.
das richtige soziale Umfeld", d.h. Nachrichten und Empfehlungen von
„Freunden" anzeigt. Das Wettbewerbsrecht will die Privatsphäre
jedoch nur vor unzumutbaren Belästigungen durch geschäftliche
Handlungen schützen, insbesondere vor Werbung, obwohl erkennbar ist,
dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht
(vgl. § 7 Abs. 1 UWG).
Für Facebookmitglieder, die während ihres Besuchs auf der Webseite
des Antragsgegners bei Facebook angemeldet sind, den „Gefällt-mir-Button"
betätigen und infolgedessen weitere Werbung des Antragsgegners
erhalten, gelten die obigen Ausführungen erst recht.
Sofern aufgrund dieser Gründe nicht bereits die Unlauterkeit der
beanstandeten Unterlassung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu verneinen
ist, steht einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit aus diesen
Gründen die fehlende geschäftliche Relevanz entgegen. Unlautere
geschäftliche Handlungen sind nur dann unzulässig, wenn sie geeignet
sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).
Praxishinweis
Es spricht viel dafür, dass der Like-Button von
Facebook in Deutschland derzeit nicht rechtskonform verwendet werden
kann. Personenbezogene Daten können nur mit Einwilligung
weitergegeben werden, sofern nicht ein Erlaubnistatbestand
eingreift. Die Voraussetzungen des § 15 TMG liegen aber nicht vor,
insbesondere kann der Button nicht als zur Leistungserbringung
erforderliche Leistung einer Website angesehen werden (Abs. 1). Die
Einwilligung müsste bereits vor der Einblendung des Buttons
erfolgen, weil sonst Facebook bereits die IP-Adresse des besuchenden
Nutzers übermittelt wurde. Praktikabel lässt sich dies nicht
umsetzen. Ein vorher sich öffnendes Pop-Up-Fenster würde Nutzer
vergraulen. Aber auch der im Beschluss des KG thematisierten
Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG kann ein Websitebetreiber
nicht umfänglich nachkommen. Dazu müsste er seine Nutzer umfassend
über die Datenverwendung informieren. Dies ist ihm aber schon
deshalb nicht möglich, weil Facebook selber hierzu keine
abschließenden Angaben macht (ausführlicher zu den
datenschutzrechtlichen Problemen Ernst,
NJOZ 2010, 1917 ff.).
Eine Abmahnwelle ist trotzdem wegen der
Entscheidung des KG zumindest vorerst nicht zu befürchten. Zur
Begründung seiner Überlegung, dass es im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG
unerheblich sein soll, ob ein Normverstoß einen Wettbewerbsvorteil
bringt, verweist es auf eine Entscheidung des BGH. Diese bezieht
sich allerdings auf das Hinterziehen von Steuern und damit auf das
Verhältnis eines Hoheitsträgers zu einem Steuerpflichtigen und ist
nicht verallgemeinerungsfähig. Das Datenschutzrecht regelt auch das
Verhältnis des Wettbewerbers zu seinen Kunden. Von daher ist die
Ansicht des KG durchaus angreifbar.
Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Einem Sharehoster ist es zumutbar,
Linksammlungen im Internet darauf zu überprüfen, ob dort erneut
Links auf Server des Sharehosters mit urheberrechtswidrigem Inhalt
zu finden sind.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 2.3.2011, Az. 308 O 458/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Antragstellerin, die deutsche
Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte
an geschützten Werken der Musik und den Liedtexten, begehrt eine
einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen
Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke über den von der
Antragsgegnerin betriebenen Dienst im Internet.
Die Antragsgegnerin betreibt einen
Sharehosting-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in unbegrenzter
Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die bereitgestellten Server
zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf abzuspeichern. Jeder
Nutzer erhält für die eine von ihm hochgeladene und abgespeicherte
Datei einen "Download-Link" zugeteilt, unter dem die hochgeladene
Datei abgerufen werden kann. Ohne Kenntnis dieses Links ist ein
Auffinden der Datei ausgeschlossen, denn der Dienst der
Antragsgegnerin enthält kein Verzeichnis über die herunterladbaren
Dateien und die Links selbst bestehen aus Ziffern und Buchstaben,
die keinen Hinweis auf den Inhalt der unter dem jeweiligen Link
gespeicherten Datei geben.
Einige Nutzer des Dienstes möchten die
hochgeladenen Dateien auch einer Vielzahl von Dritten zugänglich
machen. Dazu stellen sie die Links zusammen mit einer Beschreibung
des Inhalts der Datei auf Webseiten anderer Internetdienste in
sogenannte "Linksammlungen" ein. Bei Musikaufnahmen geschieht das
regelmäßig mit dem Namen des jeweiligen Musikwerkes. Andere Nutzer
können dann dort nach der hochgeladenen Datei suchen, indem sie den
Namen einzelner Musikwerke, ganzer Musikalben, Spielfilme o.ä.
eingeben. Bei Betätigung eines Links werden die Nutzer auf die
Server der Antragsgegnerin weitergeleitet, wo sie die jeweilige
Datei herunterladen können. Nutzer, die über den Dienst der
Antragsgegnerin Dateien herunterladen wollen, haben die Wahl
zwischen einem kostenlosen Download und einem kostenpflichtigem
Premium-Download (ohne Wartezeit und Werbung), für den die
Antragsgegnerin zwischen € 4,50 für zwei Tage und € 54,00 für ein
Jahr verlangt.
Bereits in der Vergangenheit wurden über den
Dienst der Antragsgegnerin mit Hilfe der von den Nutzern
verbreiteten Links Musikwerke, an denen die Antragstellerin die
ausschließlichen Nutzungsrechte der Komponisten und Textdichter
und/oder Musikverlage besitzt, in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich zugänglich gemacht.
Mit Schreiben vom 23.5.2008 wies die
Antragstellerin erstmals auf die widerrechtliche öffentliche
Zugänglichmachung von 250 Musikwerken aus ihrem Repertoire hin. Die
gemeldeten Rechtsverletzungen wurden daraufhin von der
Antragsgegnerin entfernt. Mit Schreiben vom 16.3.2010 wies die
Antragstellerin die Antragsgegnerin erneut auf rechtsverletzende
Dateien hin. Auch diese wurden umgehend entfernt.
Bei einer erneuten Recherche im Dezember 2010
konnte die Antragstellerin wiederum sämtliche der 24
streitgegenständlichen Musikwerke über die Linksammlung eines
Internetdienstes "b..." in dem Dienst der Antragsgegnerin auffinden,
abrufen und herunterladen. Mit Schreiben vom 15.12.2010 mahnte die
Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der erneuten
Rechtsverletzungen ab und forderte sie zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit
Schreiben vom 20.12.2010 teilte diese mit, dass die Dateien, die
Gegenstand der Abmahnung waren, unverzüglich gelöscht worden seien,
verweigerte jedoch die Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 hat die
Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Die Antragsgegnerin habe als Störer für die Rechtsverletzungen
einzustehen, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten bereits
dadurch verletzt habe, dass sie Linksammlungen, wie beispielsweise
"b..." nicht regelmäßig überprüfe.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung
erlassen. Dabei hat es einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 19a
UrhG bejaht.
Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind
urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 UrhG) und
waren auf den Servern der Antragsgegnerin widerrechtlich von einem
unbegrenzten Personenkreis abrufbar und damit öffentlich zugänglich
gemacht i.S.d. § 19 a UrhG.
Die Antragsgegnerin ist zwar nicht Täterin oder
Teilnehmerin der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke, weil
sie grundsätzlich keine Kenntnis von dem Inhalt der auf ihren
Servern hochgeladenen Dateien hat und ihr damit der Vorsatz
hinsichtlich der konkret begangenen Rechtsverletzungen fehlt. Sie
haftet nach Ansicht des LG Hamburg jedoch für die Rechtsverletzungen
ihrer Nutzer als Störerin. Sie hat einen adäquat kausalen Tatbeitrag
dazu geleistet, dass die streitgegenständlichen Musikwerke
öffentlich zugänglich gemacht wurden und darüber hinaus ihr
zumutbare Prüfpflichten zur Unterbindung der Rechtsverletzungen
nicht beachtet.
Störer einer Urheberrechtsverletzung ist
derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des
geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 -
Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor). Maßgeblich
für die Beurteilung der Adäquanz ist, ob der die Rechtsverletzung
mitverursachende Beitrag des vermeintlichen Störers allgemein und
nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände
geeignet ist, den konkreten Erfolg herbeizuführen. Die Eröffnung
eines Sharehoster-Dienstes, der allein den Zweck der
Zurverfügungstellung von Speicherplatz hat, schließt grundsätzlich
die nicht fern liegende Möglichkeit ein, dass es hierbei zu
Rechtsverletzungen der vorliegenden Art kommen kann. Es ist
allgemein bekannt, dass sich über Sharehoster-Dienste
rechtsverletzende Inhalte in erheblichem Umfang zugänglich machen
lassen. Aus dem Interesse vieler Nutzer an rechtlich nicht
gebilligten Inhalten erzielen Sharehoster zumindest faktisch in
nicht unerheblichem Umfang (unmittelbar oder mittelbar) ihre
Einkünfte, insbesondere wenn sie den besonders schnellen Download
nur kostenpflichtig zulassen und den kostenlosen Download mit
Werbeeinblendungen versehen. Dies führt zu einem adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Beitrag der Antragsgegnerin und der
Verletzung der der Antragstellerin zustehenden Rechte.
Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 bis 10 TMG
für Diensteanbieter schließen eine Störerhaftung der Antragsgegnerin
nicht aus. Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche,
nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860,
864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ
172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung
II).
Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte
zu erstrecken, setzt eine Haftung als Störer allerdings zusätzlich
die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten
ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht dann, wenn der Störer von
dem Inhaber des verletzten Rechts auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den
Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber
hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I:
BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010,
483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster
II). Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes
und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang
der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße
gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht
ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II,
anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).
Die Antragsgegnerin ist durch mehrere Abmahnungen
auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Damit unterlag sie
bezüglich dieser Musikdateien jedenfalls ab dem Zeitpunkt der
Inkenntnissetzung einer erhöhten Prüfpflicht. Dieser Pflicht ist sie
schon deshalb nicht nachgekommen, weil sie nicht alle technisch
möglichen und ihr zumutbaren Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft
hat, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu vergleichbaren
Rechtsverletzungen kommt. Das von der Antragsgegnerin eingerichtete
Filtersystem ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht laufend
aktualisiert worden. Es beanstandet u.a., dass der Filter innerhalb
eines Zeitraums von neun Monaten nicht um ein neu bekannt gewordenes
Dateiformat ergänzt wurde.
Die Antragsgegnerin hat die ihr zumutbaren
Handlungspflichten darüber hinaus auch deshalb nicht erfüllt, weil
sie Linksammlungen auf Webseiten Dritter nach eigenem Vortrag
lediglich gelegentlich überprüft, obwohl sie aufgrund der
vorangegangenen Abmahnungen der Antragstellerin zumindest
hinsichtlich der Linksammlung "b..." und "f..." Anlass zu einer
regelmäßigen Überprüfung gehabt hätte. Die Überprüfung jedenfalls
dieser Linksammlungen war ihr zumutbar, und zwar selbst dann, wenn
sich dies teilweise nur manuell und nicht ausschließlich
softwaregestützt vornehmen lässt. Die regelmäßige Überprüfung
einschlägiger Linksammlungen stellt ein effektives Mittel dar, um
Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Denn selbst wenn nicht alle Links
entdeckt werden können, bevor es bereits zu einer Verbreitung des
Werkes gekommen ist, verhindert eine regelmäßige Kontrolle
jedenfalls die weitere Verbreitung und damit eine Vertiefung bereits
eingetretener Verletzungen. Die Überprüfung von Linksammlungen ist
zudem zumindest teilweise, nämlich bezüglich der Dateinamen,
softwaregestützt möglich. Selbst eine dazu zu bezahlende hohe
Lizenzgebühr schließt die Zumutbarkeit nicht aus. Unzumutbar wäre
der Erwerb der Softwarelizenz allenfalls, wenn die Kosten dafür
außer Verhältnis zu den Erlösen stehen. Dazu sind jedoch keine
belastbaren Zahlen vorgetragen worden.
Die von der Antragsgegnerin zu vertretene
widerrechtliche Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke
begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Praxishinweis
Die Voraussetzungen, unter denen Hostprovider,
also neben den in diesem Fall angesprochenen Sharehostern auch z.B.
Forenbetreiber, Videoplattformen oder Internet-Auktionshäuser für
fremde Inhalte haften, sind seit Jahren umstritten. Der BGH hat zwar
inzwischen einige Eckpunkte vorgegeben, ob diese aber angesichts
bevorstehender EuGH-Rechtsprechung auf Dauer Bestand haben können,
ist zweifelhaft.
Nach der Grundkonzeption der
E-Commerce-Richtlinie und dem diese in deutsches Recht umsetzenden
TMG sollen Anbieter mit wenigen Ausnahmen frühestens ab Kenntnis
einer Rechtsverletzung für fremde Inhalte haften. Dies wird
allerdings schon lange durch die Rechtsprechung des BGH ausgehöhlt,
wonach die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG keine
Anwendung auf den Unterlassungsanspruch finden sollen; der Weg zur
Störerhaftung ist damit eröffnet. Im konkreten Fall verneint das LG
Hamburg dem folgend daher eine Anwendung der §§ 7 bis 10 TMG, wobei
konkret § 10 TMG einschlägig gewesen wäre und § 7 TMG mit seinen
allgemeinen Grundsätzen ebenfalls Geltung beansprucht hätte.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG schließt eine
anlassunabhängige, allgemeine Überwachungspflicht eines
Diensteanbieters aus. Dieser ist weder verpflichtet, die von ihm
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen noch
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. Allgemein formuliert, sollen Diensteanbieter von der
Verpflichtung zur Kontrolle auf rechtswidrige Inhalte grundsätzlich
freigestellt werden. Im Umkehrschluss aus Abs. 2 Satz 1 ergibt sich
jedoch auch, dass nicht allgemeine, mithin spezifische
Überwachungspflichten nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit dies
ermöglicht, einem Anbieter im Rahmen seiner
Unterlassungsverpflichtung aufzuerlegen, auch zukünftige
gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern, wie es die vom LG
Hamburg zitierte Rechtsprechung tut, ist wiederum umstritten. Ebenso
ob dies nur zu einer automatisierten Überwachung nach einem
bestimmten Muster führen oder auch eine individuelle Kontrolle
erforderlich machen darf. Das Landgericht nimmt letzteres an.
Aufgrund der Rechtsprechung zur
Nichtanwendbarkeit der §§ 8 ff. TMG auf Unterlassungsansprüche und
der Möglichkeit zu spezifischen Überwachungspflichten gelangen
Gerichte immer wieder zu einer Haftung eines Anbieters über die
Störerhaftung und legen diesem weit gehende Überwachungspflichten
bzgl. fremder Inhalte auf, so insbesondere die Hamburger Gerichte,
im konkreten Fall das Landgericht (kritisch zur Entwicklung der
Rechtsprechung in diesem Bereich und m.w.N. Ott, WRP 2011, 655, 671
ff.)
Jüngeren Urteilen
des BGH ist allerdings der Ausschluss der Unterlassungsansprüche
nicht mehr mit der ursprünglichen Eindeutigkeit zu entnehmen; eine
ausdrückliche Kehrtwende hat das Gericht bislang aber noch nicht
vollzogen (BGH MMR 2010, 565, 567 – Sommer unseres Lebens; BGH MMR
2010, 475, 480 – Bildersuche. Dazu auch Ott, Der lange Weg des BGH,
http://community.beck.de/gruppen/forum/links-law/der-lange-weg-des-bgh).
Der EuGH wird über diese Frage vermutlich im Rahmen von Vorlagen aus
Großbritannien und Belgien entscheiden müssen (High Court of Justice,
Entscheidung vom 22.5.2009 – EWHC 1094 (Ch) – L’Oreàl v. eBay, CRI
2009, 81. Das Verfahren läuft beim EuGH unter dem Az. Rs.
C-324/09, die Vorlage des Cour d'appel de Bruxelles vom 5.2.2010 -
Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et
Éditeurs unter dem Az. Rs. C-70/10.).
Vorerst werden sich Anbieter jedoch nicht darauf verlassen können,
dass sie ohne Kenntnis fremder Inhalte für diese nicht einzustehen
haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre Plattform
bekanntermaßen zu Rechtsverletzungen missbraucht wird und die
Rechtsprechung ihnen deshalb Überwachungspflichten auferlegt.
13.9.2011 Auskunftsanspruch
gegen einen Forenbetreiber
Heute und in den nächsten Tagen einige Urteiel aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Dem von geschäftsschädigenden Äußerungen
registrierter Nutzer eines Internetforums Betroffenen steht kein
Anspruch gegen den Betreiber des Forums auf Auskunft über Namen
und Anschrift dieser Nutzer zu.
(Leitsatz des Verfassers)
AG München, Urteil vom 3.2.2011, Az. 161 C
24062/10
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten
Auskunft über Namen und Anschrift der unter den Nicknamen X, Y
und Z in dem von der Beklagten betriebenen Internetforum
schreibenden Nutzer. Sie sieht sich von diesen durch
geschäftsschädigende Beiträge in ihren Rechten verletzt.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG München hat einen Anspruch auf
Auskunftserteilung verneint.
Als Veranstalterin eines
Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und
nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist
die Klägerin Diensteanbieterin im Sinne des TMG, so dass § 14
Abs. 2 TMG zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift darf der
Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im
Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für
Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die
Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner
Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum
erforderlich ist.
Die Voraussetzungen dieses
Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das
Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Eine
analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es sich erkennbar
um eine Ausnahmeregelung handelt. So ist in § 12 TMG geregelt,
dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von
Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke
nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht,
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf
Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der
Regelung in § 14 Abs. 2 TMG um eine lex specialis zu diesem
allgemeinen Anspruch handelt, so dass ein Rückgriff auf den aus
Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet.
Auch hier schließt die Regelung in § 12 TMG eine
Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen
Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliegt,
die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.
Soweit sich die Klägerin beleidigt oder
verleumdet sieht, muss sie sich staatsanwaltlicher Hilfe
bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die
gewünschten Kenntnisse zu erlangen. Da der Klägerin dieser Weg
offensteht, ist sie auch nicht rechtlos gestellt.
Praxishinweis
Das AG München hat zu Recht einen
Auskunftsanspruch gegen den Forenbetreiber abgelehnt (so zuletzt
auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2011, Az. 12 O 161/10).
In vielen Bereichen gibt es spezialgesetzliche
Auskunftsansprüche, z.B. im Markenrecht oder
im Urheberrecht (§ 101 a UrhG, § 19
MarkenG), jedoch nicht im Bereich von
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Hier kann nur auf einen
allgemeinen (aus § 242 BGB
abgeleiteten) Auskunftsanspruch
zurückgegriffen werden. Dieser setzt jedoch die Zumutbarkeit der
Weitergabe der Informationen voraus. Daran fehlt es, wenn diese
wie hier aus rechtlichen Gründen verboten ist, weil sie gegen
die Vorschriften des TMG verstoßen würde.
Sofern ein Urheberrechtsverstoß in einem
Forum im Raum steht, könnte sich im Einzelfall ein
Auskunftsanspruch aus § 101 a UrhG ergeben. Dieser wird jedoch
oft daran scheitern, dass die Verletzung im geschäftlichen
Verkehr erfolgt sein muss. Wer in ein Forum einen
urheberrechtlich geschützten Text postet oder ein fremdes Bild
einbindet, tut dies in aller Regel nicht mit Bezug zu seiner
geschäftlichen Tätigkeit.
10.9.2011 myTriggers
scheitert mit seiner Klage gegen Google
Anfang letzten Jahres habe ich über das Verfahren von Google und
myTriggers, einer Shop-Suchmaschine, berichtet. Google verlangte die
Begleichung von Rechnungen i.H.v. 335.000 US-Dollar. Anstatt dem
nachzukommen, erhob myTriggers jedoch Gegenklage und warf Google den
Missbrauch seiner Marktmacht vor. Das Unternehmen beschuldigt Google
u.a. durch eine willkürliche Festlegung des Qualitätsfaktors von
Werbeanzeigen Konkurrenten im Bereich der vertikalen Suche zu
schädigen.
Google sah Microsoft hinter der Gegenklage und kann sich jetzt über
einen eindeutigen Sieg freuen. Das Gericht konnte keine Verletzung
kartellrechtlicher Bestimmungen von Ohio, konkret des Valentine Acts
(O.R.C. §§ 1331.01 ff.), feststellen. Dafür, dass myTriggers
hochkarätige Anwälte aufgefahren hat, ist die Begründung für den
Gegenkläger schon ein Schlag ins Gesicht. Ein Anspruch setze einen
nachteiligen Effekt für den Wettbewerb voraus. Dieser soll mit dem
Valentine Act geschützt werden, nicht aber ein einzelner
Wettbewerber (Wagner v. Circle W. Mastiffs (S.D. Ohio 2010), 732 F.
Supp.2d 792, 801). MyTriggers behaupte aber bislang nur einen
eigenen Schaden. Andere angeblich geschädigte vertikale
Suchmaschinenanbieter würden nicht benannt. Soweit die Existenz
einer „Blacklist“ mit Unternehmen vorgetragen wurde, die von Google
angeblich benachteiligt werden, so handle es sich um einen vagen
Vorwurf eines Boykotts, der nicht genügend sei für die Annahme einer
Verletzung des Wettbewerbs. Dem Gericht genügte auch nicht der
Vortrag, dass Google anderen Anbietern für diese vorteilhafte
Bedingungen eingeräumt habe, so z.B. Shopping.com, shopzilla.com
oder bizrate.com. Dadurch werde vielmehr gezeigt, dass der
Wettbewerb als Ganzes nicht gestört sei.
Ein Argument von Google verwarf das Gericht jedoch. Das Unternehmen
hatte argumentiert, es sei bei der Auswahl der Anzeigen aufgrund des
CDA völlig frei.
Der CDA stellt eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von
Diensteanbietern auf. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive
computer service“ nicht als „publisher
or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information
angesehen werden. Dies führt z.B. dazu, dass ein
Suchmaschinenbetreiber in den USA nicht für
persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen auf von ihm verlinkten
Webseiten verantwortlich gemacht werden kann. Der bislang in der
Rechtsprechung weniger bedeutsame § 230(c)(2) gewährt einem Anbieter
Immunität, wenn er den Zugang zu „obscene,
lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harrasing, or
otherwise objectionable“ Inhalten beschränkt. Damit soll ein
Anreiz zum Einsatz von Filtertechnologien geschaffen werden.
Google war nun der Auffassung „otherwise
objectionable“ decke auch seine Entscheidungen mit ab, welche
Werbung geschaltet werde und welche nicht. Das Gericht sah dies
anders. Ein anderer beanstandenswerter Inhalt müsse zumindest auf
einem ähnlichen Niveau sein, wie die ausdrücklich aufgeführten
Beispiele von Gewalt- oder Pornographiedarstellungen. (Dazu auch
National Numismatic, 2008, U.S. Dist. LEXIS 109793, 82).
In Landon v. Google (D.Del. 2007), 474 F. Supp.2d 622 hatte das
Gericht angenommen, Google könne sich bei der Ablehnung von zwei
Werbeanzeigen auf § 230(c)(2) stützten. Diese warfen jedoch
Abgeordneten Betrug vor bzw. prangerten die chinesische Regierung
wegen Grausamkeiten an. Das Gericht in National Numismatic
interpretierte dies dann so, dass der Ausschluss der Anzeigen nicht
unter „otherwise objectionable“
falle, sondern wegen der Zielrichtung gegen bestimmte Gruppen unter
„harassment“ gefasst werden
können.
Damit gibt das Gericht in Ohio Google also keinen Freibrief, nach
eigenem Gutdünken Anzeigen nicht schalten zu müssen.
9.9.2011 AdWords-Urteil im
Verfahren CJ Products v. Snuggly Plushez
Beginnen wir
nach der Umzugspause mit einem neuen Urteil zum Keyword Advertising
in den USA,
CJ
Products LLC v. Snuggly Plushez LLC,
2011 WL 3667750 (E.D.N.Y. Aug. 22, 2011).
Das Gericht
nimmt ganz im Einklang mit der inzwischen ganz h.M. in den USA einen
use in commerce bei der Buchung einer fremden Marke als
Keyword an.
Hinsichtlich
der Verwechslungsgefahr lehnt es den speziell auf das Keyword
Advertising zugeschnittenen Prüfmaßstab der Hearts on Fire
Entscheidung ab (zu dieser
Keyword und Metatags Entscheidungen aus
Deutschland und den USA).
Im konkreten Fall war dies aber wohl auch nicht entscheidend. Der
Beklagte hatte seine Website an die des Klägers angelehnt, seine
Produkte waren (letztlich rechtswidrige) Nachahmungen und es konnte
gezeigt werden, dass einige Nutzer bei ihm eingekauft hatten, in der
Vorstellung, es handle sich um Waren des Markeninhabers. Unter
diesen Voraussetzungen kommt die Annahme einer
Markenrechtsverletzung nicht besonders überraschend...
28.8.2011 LG Düsseldorf:
Nennung eines Unternehmens im Title Tag einer Webseite zulässig
Betreiber
eines Forums oder Blogs, das sich kritisch mit Unternehmen
beschäftigt, verwenden oft im Title Tag einer Webseite den
Firmennamen. Schließlich sollen Nutzer die Seite ja auch finden,
wenn sie etwas über das Unternehmen suchen.
Um eine
Auseinandersetzung mit dem eigenen Geschäftsgebahren zu erschweren,
versuchen einige Firmen jedoch, die Verwendung des Namens zu
untersagen. Eine durch die Rechtsprechung verbotene
"Suchmaschinenbeeinflussung" wird behauptet.
Der Verein
antispam e.V.
erhielt z.B. im Dezember 2010 per E-Mail eine Aufforderung, die
Verwendung eines Zeichens im Titel einer Website zu unterlassen. Er
erhob als Reaktion vor dem LG Düsseldorf eine negative
Feststellungsklage, mit der festgestellt werden sollte, dass die
Berichterstattung im Forum mit samt Nennung des Unternehmensnamens
im Title Tag rechtlich zulässig ist. Das Gericht gab dem Verein nun
Recht (Urteil
vom 10.8.2011, Az. 2a O 69/11).
Es stellt
fest, dass bzgl. des Berichts über das Unternehmen jedenfalls keine
kennzeichenmäßige Nutzung vorliege, sondern eine bloße
Namensnennung. Ein Internetnutzer erkenne beim Betrachten der
Suchtreffer bei einer Suche nach dem geschützten Zeichen auf den
ersten Blick, dass es sich um eine Internetseite handelt, die sich
kritisch mit dem Unternehmen auseinandersetzt und das Zeichen nicht
auf die Herkunft der Internetseite hinweist.
Ohne die
Verwendung des Zeichens auch im Title Tag würde die Seite nur sehr
viel schwerer zu finden sein. Nutzer würden nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nur die Treffer auf der ersten Resultatseite,
möglicherweise noch auf der zweiten betrachten, andere Treffer auf
der z.B. achten oder zehnten Seite jedoch nicht mehr zur Kenntnis
nehmen.
Eine an sich
nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens werde auch nicht
dadurch unlauter, dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den
Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Schließlich
schütze die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden, seinen
Standpunkt wirkungsvoll zu vertreten.
Fazit: Dem
Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Unternehmen muss natürlich
eine kritischen Auseinandersetzung mit seinem Verhalten hinnehmen.
Der Äußernde darf dabei versuchen, seine Botschaft einem möglichst
großen Publikum zu vermitteln. Dazu gehört es auch, dass ein
Unternehmen im Titel einer Webseite genannt werden darf. Solange
hier die Herkunftsfunktion eines Zeichens nicht beeinträchtigt wird,
steht einem Unternehmen kein Unterlassungsanspruch zu.
27.8.2011 AdWords
Rechtsprechung in Frankreich nach den EuGH-Urteilen
Artikel rund um
AdWords haben weiter Hochkonjunktur. Der neueste Beitrag stammt von
Tobias Bednarz und ist in der IIC 2011, 641 ff. unter dem Titel „Keyword
Advertising Before the French Supreme Court and Beyond – Calm at
Last After Turbulent Times for Google and Its Advertising Clients?“
erschienen. Er beschäftigt sich mit der Rechtsprechung französischer
Gerichte zur Verwendung fremder Marken als Keywords und untersucht,
wie die französischen Gerichte nach den Entscheidungen des EuGH mit
dieser Thematik umgegangen sind.
26.8.2011 USA: Google zahlt
halbe Milliarde wegen Werbung ausländischer Arzneimittelversender
Das
US-Justizministerium
hat seine
Ermittlungen
gegen
Google
wegen der Werbung für ausländische Arzneimittelversender gegen
Zahlung einer halben Milliarde US-Dollar eingestellt. Der
unkontrollierte Import von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
in die USA ist gesetzlich verboten. Trotzdem hat Google zunächst –
seit 2003 - die Anzeigenschaltung kanadischer Anbieter, die
Medikamente ohne behördliche Zulassung illegal an US-Bürger
verkaufen, nicht unterbunden. Erst 2009, mit Kenntniserlangung für
Ermittlungen der Behörden, hat das Unternehmen seine Praxis geändert
25.8.2011 NMPA einigt sich
im Streit mit Google über YouTube
Google hat sich in
den USA am 17.8.2011 vergleichsweise mit
mit dem US-Verband der Musikverlage National Music Publishers'
Association (NMPA) und dessen Rechteverwertungs-Tochter HFA
im Streit um
YouTube geeinigt.
Details der Vereinbarung sind bislang nicht
bekannt. Jedoch sollen wohl die Rechteinhaber an den Einnahmen der im
Umfeld der Videos eingeblendeten Online-Werbung beteiligt werden und
soll das System Content ID flächendeckende Lizenzvereinbarungen
absichern. Dieses ermöglicht die Identifizierung von Originalaufnahmen
in den nutzergenerierten Inhalten.
Im Rahmen der nun getroffenen
außergerichtlichen Einigung lassen die Verbände ihre Vorwürfe gegen
YouTube fallen und scheren aus der Sammelklage von Viacom gegen YouTube
aus.
Stebbins ist
entweder genial oder sehr sehr dumm. Er hat einen Account bei YouTube
und in den Nutzungsbedingungen steht, dass die Vertragsbedingungen
einseitig geändert werden dürfen. Stebbins hat dies nicht nur auf die
Möglichkeiten von Google bezogen, sondern sich anscheinend gedacht,
jeder Nutzer könne ebenfalls einseitig die Vertragsbedingungen abändern.
Also hat er Google eine Streitschlichtungsklausel zukommen lassen. Wenn
Google auf ein Angebot nicht innerhalb von 24 Stunden eingehe, gewinne
er einen Streit automatisch, unabhängig davon, ob sein geltend gemachter
Anspruch bestehe oder nicht. Das ganze liest sich im Original so:
YouTube's terms of service] state that
the terms can be unilaterally modified at any time. If the other party
does not wish to accept the new terms, they may sever the contractual
relationship.
On March 22, 2011, I took YouTube up on that generous offer and sent
them an email announcing my own modifications of the Youtube terms of
service.
...
If you do not accept my invitation to arbitrate
within 24 hours of receiving it, I automatically win the relief request,
regardless of the merits. No actual arbitration award need be entered; I
simply win, automatically, without having to go to arbitration. However,
this will only apply to me. If you attempt to arbitrate with me, and I
do not accept it, you must obtain an order to compel arbitration.
Google ignorierte
die Angelegenheit zunächst, Stebbins schickte dem Unternehmen dann eine
Mail, in der er einen Anspruch in Höhe von 500 Milliarden Dollar
behauptete und wartete ab. Da Google auch darauf nicht reagierte, ist
Stebbins nun der Ansicht, ihm stehe die Summe tatsächlich zu. Klage hat
er eingereicht ...
23.8.2011 AdWords -
Rechtsvergleichende Untersuchung EU / USA
Stefan Kulk untersucht in seinem Beitrag „Search
Engines Searching for Trouble?“ die Haftung von Suchmaschinen für
die Verwendung fremder Marken als Keywörter durch ihre Kunden. Sein Werk
ist dabei rechtsvergleichend angelegt; beleuchtet wird die
Rechtsprechung in den USA und in der EU. Dabei deutet er auch das
Problem an, ob der EuGH in seiner Rechtsprechung die Tür für die
Rechtsfigur der „initial
interest confusion“
geöffnet hat. Bei der Beurteilung einer Ad-Words-Anzeige habe er auf den
Moment abgestellt, in dem ein Nutzer eine Werbebotschaft betrachtet. Ob
er später, also z.B. bei einer nachfolgenden Kaufentscheidung, noch
immer einem Irrtum erlegen ist oder dieser sich durch einen Besuch auf
der verlinkten Webseite erledigt hat, scheint für den EuGH danach ggf.
keine Rolle mehr zu spielen.
22.8.2011 Diss. vergleicht
Linkhaftung in Deutschland mit der nordischer Länder
Arno Glöckner hat sich rechtvergleichend mit
der Haftung für Hyperlinks beschäftigt. Seine
Arbeit stellt die relevanten gesetzlichen Regelungen, Rechtsprechung und
Literatur in Deutschland einerseits und in Dänemark, Finnland, Norwegen
und Schweden andererseits gegenüber.
Weitere Informationen dazu gibt es auf der
Website des Peter Lang Verlags.
Mehr dazu auch bei Links & Law, wenn ich das
Werk gelesen habe!
20.8.2011 Datenweitergabe an
Geheimdienste durch Google
Laut einer
Meldung von Heise hat Google auch auf seinen europäischen Servern
gespeicherte Daten aufgrund von US-amerikanischen Anti-Terror-Gesetzen
an Geheimdienste weitergeleitet. Mit dem europäischen Datenschutzrecht
ist dies nicht vereinbar ...
Die FTC hat in
den USA im Juni 2011 eine offizielle Untersuchung des Geschäfts von
Google gestartet. Unter Berufung auf informierte Personen hat das
Wall Street Journal nunmehr berichtet,
welche Felder die Wettbewerbshüter genauer ansehen möchten.
Überraschendes gibt es dabei allerdings nicht zu vermelden.
Beleuchtet werden soll u.a. der Schlüsselbereich des Geschäfts von
Google, die Websuche. Hier steht der Vorwurf im Raum, Google
bevorzuge in den Suchergebnissen eigene Dienste.
18.8.2011 Google geht gegen
Mißbrauch des AdWord-Programms vor: Google v. Jackman
Google hat in
den USA einem Nutzer von AdWords die weitere Nutzung dieser
Werbeform gerichtlich verbieten lassen. Dieser hatte wiederholt
gegen die Vertragsbedingungen des Programms verstoßen, indem er u.a.
Anabolika beworben hatte. Google sperrte seine Anzeigen zwar, doch
versuchte der Beklagte mit Hilfe neuer Accounts, falscher Adressen
und Schreibfehlern mehrfach, die Anzeigen erneut zu schalten. Bis
die internen Mechanismen von Google gegriffen haben, wurden die
Anzeigen auch immer eine zeitlang geschaltet.
Der Beklagte
hat sich in dem Verfahren nicht zu Wort gemeldet. Die Entscheidung
des Gerichts beruht deshalb alleine auf den Angaben von Google. Mit
dem scharfen Vorgehen zeigt das Unternehmen, dass es gegen illegale
Bewerbung von Produkten vorgeht.
17.8.2011 Suchmaschinen und
das Recht, vergessen zu werden ...
Die
Diskussion um das Recht, vergessen zu werden, hat nun in Spanien
auch Suchmaschinen erreicht. Dort wurde Google aufgefordert,
Informationen über 90 Personen aus seinem Suchindex zu löschen. Eine
Person beschwerte sich z.B. bei der spanischen Datenschutzbehörde
darüber, dass über Google lange zurückliegende Informationen über
ihre Verhaftung während ihrer Studentenzeit zu finden seien.
Ein
Gericht wird entscheiden, ob Google die Informationen wirklich
sperren muss.
Honkasalo, Pessi, Links and copyright
law, Computer Law & Security Review 27 (2011), 258-266
Chik, Warren, The Google conundrum:
Perpetrator or facilitator on the net? – Forging a fair copyright
framework of rights, liability and responsibility in response to
search engine 2.0 – Part I: The Google Images Search Engine,
Computer Law & Security Review 27 (2011), 111-132
und
ein neues
Urteil im Verfahren zwischen Perfect 10 und
Google (siehe zuletzt
DMCA: Anforderungen an eine repeat infringer
policy). Das Berufungsgericht
hat die Ablehnung einer von von Perfect 10 beantragten einstweiligen
Verfügung bestätigt. In dem Verfahren geht es um bei Google
auffindbare Thumbnails von Bildern des Antragstellers auf Webseiten,
die keine Lizenz zur Veröffentlichung der Fotos haben. Das
Berufungsgericht hat sich inhaltlich nicht mit den Anforderungen an
eine DMCA-notice beschäftigt. Es nahm an, dass Perfect 10
schon nicht hinreichend belegen konnte, dass dem Unternehmen ohne
die einstweilige Verfügung ein irreparable harm droht.
5.8.2011 Vorabwiderspruch
gegen Streetside von Microsoft
Microsoft nimmt seit dem 1.8.2011
Widersprüche gegen die Darstellung von Gebäuden in seinem Dienst
Streetside entgegen. Nutzer können für ihren Vorabwiderspruch, der ein
Zugeständnis an die Datenschutzbehörden ist, u.a. bis zum 30.9.2011 ein
Online-Formular unter
http://www.navteq-microsoft-bilder.de/site/global/home/p_home.jsp
verwenden.
Seit dem 23.5.2011 sind die Fahrzeuge von Microsoft
unterwegs und haben bislang u.a. Aufnahmen von Nürnberg, Fürth,
Erlangen und Augsburg gemacht.
4.8.2011 Von Badeenten,
Erotikspielzeug und einer Widerrufsbelehrung
Und noch
ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
8/2011 erschienen ist:
Ausschluss des Widerrufsrechts bei
Badeenten
Verbraucher müssen den in einer
Widerrufsbelehrung erfolgenden Ausschluss von entsiegelten
Hygieneartikeln vom Rückgaberecht nicht zwangsläufig auch auf
spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug
verkauft werden, beziehen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 9
W 680/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Zwischen den Beteiligten besteht ein
Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.
3 UWG. Beide Parteien verkaufen im Rahmen ihres
Online-Shops u.a. Badeenten.
Die Antragsgegnerin vertreibt als Fanartikel
angebotenen Badeenten, die in den Vereinsfarben von
Fußballbundesligavereinen gefärbt sind, und die Badeente „P.“
mit Federboa, die über eine Vibratorfunktion verfügt. Sie
schließt das den Verbrauchern zustehende Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht in Bezug auf „Hygieneartikel“ mit dem
nachfolgenden Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass ... sowie
entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen
sind.“ Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch
geltend.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat einen Wettbewerbsverstoß
gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 UWG
verneint. Die Antragsgegnerin hat keine zur Täuschung geeigneten
Angaben über die Widerrufsrechte ihrer Kunden gemacht. Das
Gericht konnte dabei offen lassen, ob entsiegelte Hygieneartikel
vom allgemeinen Widerrufsrecht des § 312 d BGB
ausgenommen werden dürfen oder nicht. Der Antragsteller hatte
bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die von der
Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten von den angesprochenen
Verkehrskreisen als „Hygieneartikel“ im Sinne der
Widerrufsbelehrung angesehen werden.
Zur näheren inhaltlichen Bestimmung des
Begriffs „Hygieneartikel“ verwies das OLG Koblenz u.a. auf
Wikipedia („Maßnahmen zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten,
insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation“) und den
Duden. Nach diesem ist unter dem herkömmlichen Begriff der
Hygiene, „die Gesundheitslehre und -fürsorge“ zu verstehen.
Sprachgebräuchlich unterfällt dem Begriff im weiteren Sinne auch
die Körperreinlichkeit.
Die Badeenten mit Bundesliga-Emblem werden
ausdrücklich als Fan-Artikel angeboten. Ihre Zuordnung zu
Hygieneartikeln ist nicht zwingend. Die Badeente „P.“ könnte
wegen ihrer Vibratorfunktion von den Verbrauchern ausschließlich
als Erotikspielzeug benutzt und angesehen werden.
Praxishinweis:
Die Frage, ob die als Fanartikel oder
Erotikspielzeug verkauften Badeenten von Verbrauchern noch als
Hygieneartikel angesehen werden, hätte man zumindest bzgl.
ersteren leicht auch anders sehen können. Alleine eine besondere
optische Gestaltung (Vereinsfarben) ändert am Charakter und am
Verbrauchszweck nicht zwingend etwas. Es hätte sich dann die
umstrittene Frage gestellt, ob das Widerrufsrecht generell für
entsiegelte Hygieneartikel ausgeschlossen werden kann. Nach §
312 d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht für
Waren, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die
Rücksendung geeignet sind.“ (Ausführlicher zu
Auslegungsmöglichkeiten Föhlisch, NJW 2008, 3751 ff.) Bei der
Badeente „P“ dürfte aufgrund ihrer Funktion als Erotikspielzeug
und der abstrakten Ansteckungsgefahr nach deren Benutzung
bereits das Öffnen der Verpackung das Widerrufsrecht entfallen
lassen. Eine Badeente jedoch kommt nicht zwingend intensiver mit
dem Körper in Berührung, sondern dient vorwiegend als Spielzeug.
Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts erscheint damit
nicht angezeigt, zumal sich der Europäische Rat nicht einmal zu
einem generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für „Erzeugnisse
der Körperpflege“ durchringen konnte (ABl. EG 1995 Nr. C 288 /1,
12).
3.8.2011 Urteil: Kein
Wertersatz für befülltes Wasserbett
Heute wieder ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
8/2011 erschienen ist:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein
Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen
Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die
Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 3.11.2010, Az. VIII ZR 337/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Am 9.8.2008 schlossen die Parteien per E-Mail
einen Kaufvertrag über ein Wasserbett "Las Vegas" zum Preis von
1.265 €. Die Ware wurde am 1.9.2008 gegen Barzahlung beim
Kläger angeliefert. Dieser baute das Wasserbett auf, befüllte
die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett sodann drei Tage
lang. Mit E-Mail vom 5.9.2008 übte er sein Widerrufsrecht aus.
Nach Abholung des Wasserbetts forderte der
Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der
Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte
geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die
Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar. Der
Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des restlichen
Kaufpreises in Anspruch.
Gründe (zusammengefasst):
Nach Ansicht des BGH steht dem Kläger
aufgrund des von ihm fristgerecht erklärten Widerrufs des
Fernabsatzvertrags ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
zu (§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz
1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), hier also des noch offenen
Restbetrags von 1.007 €. Der Beklagte demgegenüber hat keinen
aufrechenbaren Gegenanspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3
Satz 1 BGB.
Auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers
finden gemäß § 355 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende
Anwendung. Nach der für den gesetzlichen Rücktritt geltenden
Vorschrift des § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen
von den Vertragsparteien einander zurückzugewähren. In § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wird bestimmt, dass der Schuldner statt
der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat, soweit der empfangene
Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist;
jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung außer Betracht. Abweichend davon
ist in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für das Widerrufsrecht des
Verbrauchers geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt
nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. Das hat der BGH hier angenommen. Der Aufbau
des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen
lediglich eine Prüfung der Sache dar. Die dreitägige Benutzung
ist irrelevant, weil nach dem Vorbringen des Beklagten alleine
Aufbau und Befüllung eine Verschlechterung des Wasserbetts
bewirkt haben. Bereits dadurch könne es als gebrauchtes
Wasserbett nicht mehr verkauft werden und sei ein Wertverlust in
voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 € für
die wieder verwertbare Heizung) erfolgt.
Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auch
auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 199 f.). Aus
dieser ergibt sich, dass der Verbraucher grundsätzlich
Gelegenheit haben soll, die durch Vertragsabschluss im
Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und
"auszuprobieren". Das setzt bei Möbeln, die im zerlegten Zustand
angeliefert werden, das Auspacken und den Aufbau der Möbelstücke
voraus, gegebenenfalls auch das Aufblasen, Aufpumpen oder
sonstige Befüllen mit einem Füllmedium, wie hier das Befüllen
der Matratze mit Wasser.
Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht
einwenden, dass das Auspacken und "Ausprobieren" der gekauften
Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist.
Zwar ist der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF],
eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine
Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre. Der Vergleich mit
den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann aber
nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren
durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf
im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die
gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und
ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch,
dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem
Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der
Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei
einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher
sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall.
Der BGH sieht seine Beurteilung auch im
Einklang mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABI. EG Nr. L 144 S. 19; im
Folgenden: Richtlinie 97/7/EG). Der Gerichtshof der Europäischen
Union habe in seinem Urteil vom 3.9.2009 (NJW 2009, 3015 -
Messner / Krüger) ausgeführt, dass das Widerrufsrecht den
Nachteil ausgleichen soll, der sich für einen Verbraucher bei
einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergebe, indem ihm eine
angemessene Bedenkzeit eingeräumt werde, in der er die
Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren
(Rn. 20). Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf
Widerruf würden beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt
würde, allein deshalb (Nutzungs-) Wertersatz zu zahlen, weil er
die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft
und ausprobiert habe (Rn. 24). Die Erfüllung dieses mit der
Richtlinie 97/7/EG verfolgten Zwecks sieht der BGH aufgrund des
Ausschlusses der Haftung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] für
eine Verschlechterung, die ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist, als gewährleistet an. Von dem
Ausschluss ist, wie bereits ausgeführt, auch die Prüfung
umfasst, die notwendigerweise mit einer Ingebrauchnahme
verknüpft ist. Das schließt jedenfalls den Aufbau des
Wasserbetts und die Befüllung der Matratze mit Wasser ein.
Praxishinweis:
In der Praxis ist es oftmals schwer, zwischen
einer den Wertersatz ausschließenden Prüfung der Sache und einer
Ingebrauchnahme abzugrenzen. Der BGH geht in seinem Urteil von
einem sehr weiten Prüfrecht aus. Dies birgt allerdings die
Gefahr eines Missbrauchs, die plakativ mit dem Stichwort
„Leihhaus Internet“ umschrieben werden kann, und gegen die ein
Verkäufer oft nicht wirksam einschreiten kann. Eine Berufung auf
einen Verstoß gegen Treu und Glauben mag zwar theoretisch
vorstellbar sein, wenn die Ware nie in der Absicht bestellt
wurde, diese zu behalten, sondern sie nur zu einem einmaligen
Anlass benötigt wurde. Der entsprechende Nachweis dürfte jedoch
kaum einmal zu führen sein.
Ein noch weitergehendes Prüfungsrecht eines
Verbrauchers hat Anfang 2010 das AG Potsdam angenommen (Urteil
vom 17.2.2010, Az. 31 C 209/09). Dieses hatte einem Verbraucher
sogar zugestanden, die bestellte Flasche Cognac Societé
d´Agriculture - Petite Champagne "Concour" des Jahrgangs 1919
zum Preis von 695,00 Euro zu entkorken. In der Berufungsinstanz
hat das LG Potsdam (Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10) -
ohne dass es darauf angekommen wäre, weil die Flasche gar nicht
entkorkt worden war - ein derartiges Prüfungsrecht jedoch
zutreffend als lebensnah zu verneinen bezeichnet.
Der BGH nimmt Bezug auf das EuGH-Urteil im Fall Messner (Az. C
489/08), welches es ausschließt, Wertersatz für ein Ausprobieren
der Ware geltend zu machen. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses
auch zum Anlass genommen, die Regelungen zum Wertersatz im
Widerrufsrecht zu ändern und die Rechtslage klarzustellen.
Am 26.5.2011 wurde im
Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den
Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über
verbundene Verträge (BT-Drs. 17/5097)
beschlossen. Der
Unternehmer soll danach vom Verbraucher Wertersatz nur erhalten,
soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt
hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der
Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der
Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen
und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der
Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Zusammen mit
der gesetzlichen Neuregelung in § 312e BGB und § 357 Abs.3 BGB
wurde auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung
ersetzt. Für Online-Händler gilt es zu beachten, dass sie
zukünftig – nach einer Übergangsfrist von drei Monaten - nur
noch das an die neue Regelung angepasste gesetzliche Muster
verwenden dürfen.
2.8.2011
Entscheidungsgründe des BGH im AdWord Verfahren Bananabay
Wie
bereits berichtet, hat der BGH am 13.1.2011 das Verfahren
Bananabay zugunsten des Werbetreibenden und damit gegen den
Markeninhaber entschieden (Az. I ZR 125/07). Nun liegen auch
die Urteilsgründe vor.
Die
wesentlichen Aussagen des Gerichts:
Die
Verwendung des Begriffs "bananabay" als Schlüsselwort für
die Adwords-Werbeanzeige beeinträchtigt nicht die Funktionen
der Klagemarke. Der BGH wiederholt hier im Wesentlichen
zunächst die Aussagen des EuGH zu einer Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion:
„Die
herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt,
wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und
angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer
zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder
Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit
ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von
einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. -
Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de). Für eine
Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in
der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm
und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung
besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer
wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert,
hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder
Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal
informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf
der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen
Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im
Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem
wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f.
- Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France).“
Im
konkreten Fall lehnt der BGH eine Beeinträchtigung ab:
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein normal
informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer
schlussfolgern könnte, die Anzeige stamme von der
Klägerin oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin
bestünden wirtschaftliche Verbindungen.
Der angegebene Domain-Name ist ausdrücklich mit einem
anderen, als solches auch erkennbaren Zeichen ("eis")
gekennzeichnet.
Die Anzeige erscheint in einem mit der Überschrift
"Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten
besonderen Werbeblock. In dieser Rubrik erwartet der
verständige Internetnutzer nicht ausschließlich Angebote
des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen.
Den
Vorgaben des EuGH folgend, lehnt der BGH eine
Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke ab.
Interessant auch, dass der BGH noch einmal auf die
Unterschiede zwischen Metatags und AdWords hinweist, und
somit als obiter dictum zu verstehen gibt, dass er an seiner
Rechtsprechung zu Metatags festhält. „Bei
den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer
in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender
des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte
anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber
mit diesem wirtschaftlich verbunden ist.“
Schließlich lehnt der BGH einen Verstoß gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften ab. Er spricht dabei
jeweils knapp eine Rufanlehnung, eine Rufausbeutung,
unlauteren Kundenfang und eine Irreführung ab.
1.8.2011 Werbung demnächst
bei Bing zwischen Suchergebnissen?
Microsoft
hat Tests durchgeführt, bei denen in der Suchmaschine Bing
Werbeanzeigen zwischen die organischen Suchtreffer platziert
werden. Zwar findet sich rechts daneben der Hinweis „Ad“, dieser
erscheint mir aber sehr leicht übersehbar. Einen Screenshot und
Kritik an diesen Überlegungen von Microsoft gibt es bei
Searchengineland.
Der Marktanteil
von Google in den USA lag im Juni 2011 unverändert zum Vormonat bei
65,5%. Bing steht bei einem Allzeithoch von 14,4%, Yahoo bei 15,9%.
Tendenziell gewinnt Bing zwar in den letzten Monaten an Boden; dies geht
allerdings nicht zu Lasten von Google, sondern von Yahoo, das ebenfalls
die Suchtechnik von Bing verwendet.
30.7.2011 Weiter Warten im
Google-Buchsuche-Verfahren
Richter Denny Chin
zeigte sich bei einer Anhörung vor dem New Yorker Bezirksgericht
ungeduldig, was die Verhandlungen der Parteien über eine Überarbeitung
des Buchsuche-Vergleichs anbelangt. Diese hatten Chin erneut um mehr
Zeit gebeten. Bis September müsse sich eine Lösung abzeichnen, so der
Richter. Ansonsten wird er wohl ein Urteil in dem Verfahren sprechen.
29.7.2011 OLG Hamburg zur
Haftung einer Suchmaschine für Snippets
Das OLG
Hamburg (Urteil
vom 26.5.2011, Az. 3 U 67/11) hatte über die Rechtmäßigkeit
von Snippets zu befinden. Der Kläger verlangte von Google, es zu
unterlassen, mehrere Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und
Zunamens anzuzeigen und auf bestimmte Internetseiten mit ihn
betreffenden Inhalten zu "verlinken, auf denen u.a. behauptet
wurde, das Unternehmen des Klägers vertreibe Schrottimmobilien,
bzw. auf denen der Kläger als Betrüger hingestellt wurde (ein
Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen wurde gemäß § 153a
Abs. 2 StPO eingestellt). Titel bzw. Snippets in den
Suchergebnissen enhielten u.a die Begriffe "Immobilienbetrug",
"Betrug", "Machenschaften" und/oder "Nigeriabetrug". Aufgrund
des Fettdrucks seines Namens würde ein unbefangener Nutzer davon
ausgehen, er sei mit diesen Machenschaften in Verbindung zu
bringen.
Das OLG
Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, bzw. §§
1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB verneint.
Die
Kernaussagen des Urteils:
1. Die
Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG spielen in diesem
Fall keine Rolle. Sie finden auf Unterlassungsansprüche keine
Anwendung.
2. Die
Snippets stellen keine eigene Äußerung von Google dar. Für einen
Durchschnittsrezipienten ist ein solches Verständnis
fernliegend:
Sinn und Zweck einer
Suchmaschine ist es, das Auffinden von fremden Informationen
zu ermöglichen, nicht aber, eigene Äußerungen aufzustellen.
Dies folgt bereits aus dem Begriff „Suchmaschine“: Der
Begriffsteil „Such-„ weist auf die Nachweisfunktion hin,
„Maschine“ darauf, dass der Nachweis nicht auf einer
intellektuellen Leistung von Menschen beruht.
Der Name des Klägers erscheint
inhaltlich gänzlich zusammenhanglos mit den in der
Überschrift und den verlinkten Internetseiten genannten
Betrugsbegriffen. Die eigentlichen "Snippets" um den Namen
des Klägers herum waren vielmehr ersichtlich ohne "Sinn und
Verstand" aneinandergereihte einzelne Worte, denen keinerlei
Inhalt, geschweige denn eine Aussage über den Kläger
dahingehend, dass dieser etwas mit Betrugstaten zu tun haben
könnte, zu entnehmen war.
Fazit: „Nach
allem konnte ein Durchschnittsrezipient den hier in Rede
stehenden Suchergebnissen über den Kläger nur die unbestreitbar
wahre und für eine Persönlichkeitsverletzung ungeeignete Aussage
der Beklagten entnehmen, dass sich auf bestimmten
Internetseiten, die "Gomopa.net/Betrug" etc. heißen, mit dem
Namen des Klägers in irgendeiner Weise verbundene Informationen
fanden und dass den dortigen Selten die "Schnipsel" zu entnehmen
waren, die sich in den Suchergebnissen wiederfanden.“
und
„Aus dem
oben Stehenden folgt, dass nur aus den Suchergebnissen
resultierende "zwingende Eindrücke" für die Beurteilung der
äußerungsrechtlichen Zulässigkeit relevant sind. Mit den
streitgegenständlichen Suchergebnissen wird aber gerade nicht
der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger sei ein Betrüger oder
er sei in Betrügereien verwickelt.“
3. Google
hat mit den Suchergebnissen auch keine fremde
ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung
über den Kläger ohne hinreichende Distanzierung verbreitet. Das
Verbreiten von fremden ehrenrührigen Äußerungen über eine Person
kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, für
die der Verbreiter als Verantwortlicher/Störer haftet, wenn es
an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt oder das
Verbreiten schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes
im Sinne eines "Marktes der Meinungen" ist (vgl. im Einzelnen
BGH GRUR 1976, 651 ff.; BGH NJW 1997, 1148f). Bereits aus der
Eigenart von Suchergebnissen ergibt sich jedoch eine
hinreichende Distanzierung.
Das OLG
überträgt dabei Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu einer
Presseschau auf Suchmaschinen. Nach dem BVerfG ergibt sich
bereits aus der äußeren Form aus Sicht des unvoreingenommenen
Lesers, dass nur ein Fremdbericht in stark verkürzter Form
wiedergegeben werde, dem keine eigenen Recherchen des
Verbreiters zugrundelägen. Es sei daher jedenfalls zweifelhaft,
ob angesichts dessen von der Presse eine weitergehende
Distanzierung zu verlangen sei, um eine Haftung als Verbreiter
für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen
Fremdberichte vermeiden zu können.
„...Suchmaschine
eben ohne Weiteres deutlich, dass den angezeigten
Suchergebnissen keine eigene Recherche der Beklagten als
Betreiberin der Suchmaschine zugrundeliegt, sondern dass die
Suchergebnisse nur fremde Inhalte im Netz durch Anzeigen der
entsprechenden URLs auffindbar machen und diese fremden Inhalte
als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammenfassen.
Dass die Beklagte diese fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit
untersucht, ja eigene Recherchen angestellt haben könnte, ist
aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers schon angesichts der
Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, die sich
zudem ständig ändern und auf deren Inhalt die Suchmaschine ja
keinerlei Einfluss haben kann, fernliegend. Eine "Suchmaschine"
kann keine eigene Meinung äußern, kann und braucht sich daher
auch nicht davon distanzieren. Wenn schon bei einem Presseorgan
der Leser aus der äußeren Form der Presseschau auf eine
entsprechende Distanzierung des verbreitenden Presseorgans
schließen darf, muss dies erst recht für den Rezipienten von
Suchergebnissen gelten, die gerade nicht von einem Presseorgan,
sondern eben nur von einer "Suchmaschine" stammen, die zum
Kommunikationsprozess und Informationsaustausch in der
Öffentlichkeit allein durch den Nachweis von Fremdinhalten und
nicht durch die Kundgabe eigener Meinungen und Behauptungen
beiträgt.“
4. Eine
Störerhaftung scheidet zudem mangels Verletzung von
Prüfpflichten aus. Der Betreiber einer Suchmaschine hat keine
allgemeine Prüfungspflicht bezogen auf die Zulässigkeit der
Suchergebnisse und der diesen zugrundeliegenden Inhalte der
Ursprungsseiten. Google hat konkret abgemahnte Suchergebnisse
gesperrt. Mehr war dem Unternehmen nicht zumutbar. Kerngleiche
andere Suchergebnisse waren nicht zu sperren:
„Wie
sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist nämlich die Frage, ob
die Suchergebnisse überhaupt eine Rechtsverletzung darstellen,
zu verneinen, jedenfalls aber alles andere als klar. Vor diesem
Hintergrund kann dann aber der Beklagten nicht auferlegt werden,
trotz dieser Unklarheit nicht nur die konkret abgemahnten
Suchergebnisse und URLs zu sperren, sondern darüber hinaus auch
noch alle weiteren "derartigen" Suchergebnisse, obwohl diese
ebenfalls nicht klar rechtsverletzend sind. Denn die Beklagte
hätte dann jedes einzelne Suchergebnis, das den Namen des
Klägers in Verbindung mit dem Wort "Betrug" brachte, auf seine
rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen. Eine solche Prüfung war
ihr schon angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten, in denen
eine solche Verbindung als rechtlich zulässig anzusehen war, so
dass ein solches Suchergebnis zur Wahrung der
Informationsfreiheit der Allgemeinheit gerade nicht gelöscht
werden durfte, nicht zuzumuten. Insoweit hat die Beklagte zu
Recht darauf hingewiesen, dass jedem geäußerten Interesse eines
möglicherweise Verletzten an der Löschung eines Inhalts für die
Suchmaschine auf der anderen Seite immer die Notwendigkeit
gegenübersteht, das Äußerungsrecht des Äußernden zu schützen und
die Informationsfreiheit der Allgemeinheit zu wahren. Diese
Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man
dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur
konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche
Zulässigkeit zu Überprüfen, sondern darüber hinaus auch
"vergleichbare, derartige" Suchergebnisse. Denn das würde den
Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu
verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu
sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die
Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit
Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden. So würde über
den Umweg der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers eine
"Zensur" von Informationen stattfinden, die im Interesse eines
freien Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den
Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden
Beiträge gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.“
28.7.2011 Berufung im Street
View Sammelklageverfahren
In der vor
einigen Tagen
berichteten
Entscheidung im Sammelklageverfahren in den USA wegen der
Erfassung von Daten aus offenen Funknetzen durch die Google Street
View Fahrzeuge hat Google Berufung eingelegt.
Ich hatte hier
schon von einer Niederlage von
Google in
Belgien berichtet. Nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts
darf das Unternehmen
in Belgien
keine Ausschnitte aus Presseprodukten der in dem Verband
organisierten Verlage ohne Genehmigung auf seiner
Nachrichtenübersicht veröffentlichen.
Als Reaktion
auf das Urteil verwies selbst der Suchindex zeitweise nicht
mehr auf französisch- und deutschsprachige Zeitungen in Belgien. Die
belgische Zeitung
La Libre
sah darin eine Überinterpretation der Gerichtsentscheidung. Zum
Teil wurde Google ein Machtmissbrauch vorgeworfen. Nach meiner
Ansicht war die Reaktion aber folgerichtig. Wenn es auf der News-Seite urheberrechtswidrig sein soll, die Artikel zu verlinken
und Ausschnitte aus den Beiträgen anzuzeigen, dann gilt dies
konsequenterweise auch für die Websuche und die in den Ergebnissen
vorkommenden Snippets. Den Nachrichtenagenturen geht es in meinen
Augen um einen doppelten Vorteil: Sie wollen die von Google
vermittelten Nutzer (sowohl bzgl. der Web- als auch der News-Suche),
allerdings soll Google noch für die Übernahme der Snippets zahlen.
Google machte dieses Spiel nun zunächst nicht mit und die Verlage dürften sich mit
ihrer Aktion nur selber geschadet haben.
Nach einer Garantie der Verwertungsgesellschaft
Copiepresse, die die Rechte der Zeitungen vertritt, Google nicht
wegen Verweisen auf die Zeitungen in seinen Suchergebnissen zu
belangen, hat das Unternehmen die Zeitungen wieder in den Suchindex
aufgenommen.
Die
EU-Kommission hat eine Zusammenstellung der Antworten auf ihre
Umfrage zur Anwendung der Enforcement Richtlinie veröffentlicht. Ein
Schwerpunkt liegt hierbei auf der Verantwortlichkeit von
Diensteanbietern für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer.
Während
Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber hier erwartungsgemäß
Verschärfungen fordern, sehen das die Anbieter anders.
“The
majority of rightholders and collecting societies demanded a greater
involvement of internet service providers and other intermediaries,
identifying them as key actors in combating IPR infringements in the
digital world. While most of the rightholders were calling for a
closer cooperation with intermediaries, only a few of them actively
advocated the implementation of filtering / monitoring technologies
or a duty of care principle (e.g. for intermediaries that actively
use, present, organise or modify third parties' content for
commercial purposes).”
bzw.
“Most
of the ISPs/telecommunication operators stressed that intermediaries
are not the infringers and that they are typically not in a position
to make qualitative judgments as to the legality of certain content.
These ISPs therefore considered that injunctions should remain
limited to the elimination of a concrete and actual infringement,
and not apply in view of possible future infringements. Filtering
and/or monitoring obligations were strongly opposed by almost all
ISPs and telecommunication operators. They claimed this would be
incompatible with the prohibition, in the E-Commerce Directive, of
general monitoring obligations, extremely costly, easy to circumvent
and would have negative effects on the overall performance of the
networks. Some ISPs took, furthermore, the view that interlocutory (provisional)
injunctions used as an enforcement remedy, are particularly damaging
for startups, taking into account their lower evidence requirements.
As the costs of a subsequent court case would often be too high for
startups, the interlocutory injunction would often be a definitive
judgment, terminating the startup's market entry.“
Zur
Diskussion steht auch eine nähere Ausgestaltung eines
Notice-And-Take-Down-Verfahrens:
„A
number of rightholders and collecting societies called for European
rules on NTD procedures. Academics proposed to improve the current
NTD procedures, in particular by providing for a mechanism that
would allow for a digital identification of protected content, and
thus prevent a repetition of the infringement once the content has
been taken down.“
Ein
Berufungsgericht in Rom musste sich mit der Aufforderung der
Musikindustrie an Yahoo beschäftigen, mit der das Entfernen von
Links zu dem Film „About Elly“ verlangt wurde. Da allerdings nie
konkrete Links angegeben wurden, entschied das Gericht zugunsten der
Suchmaschine. Es sei an den Rechteinhabern, die rechtsverletzenden
Werke zu identifizieren.
24.7.2011 Reform des TMG und
konkludente Einwilligung in Verwertungshandlungen von Suchmaschinen
Spannen wir
heute einmal kurz einen Bogen um die News der letzten beiden Tage (Urteil:
Embedded Links von Personensuchmaschinen
und
Standardeinstellung: Suchmaschinen von User Generated Contend
Plattformen ausschließen?).
Nach dem Gesetzesentwurf, der vom Bundesrat verabschiedet wurde,
muss als höchste standardmäßig vorgegebene Sicherheitseinstellung
vorgesehen sein, dass Inhalte nicht von Suchmaschinen erfasst
werden. Ändert der Nutzer diese Einstellung, wird man von einer
Einwilligung ausgehen können, wenn diese Inhalte bei einer
Suchmaschine dargestellt werden. Damit sind wir z.B. beim gestern
angesprochenen Urteil des LG Köln zu einer Personensuchmaschine. In
Zukunft würde man dann ggf. nicht mehr darauf abstellen müssen, dass
ein Nutzer ja die Möglichkeit habe, den Zugriff von Suchmaschinen zu
beschränken, sondern kann davon ausgehen, dass er diesen aktiv und
ausdrücklich ermöglicht hat.
Zwar kann es
sein, dass ein Nutzer eine Erfassung von Inhalten bei der Websuche,
nicht aber seines Bildes bei der Bilder- bzw. Personensuche wünscht,
doch wird ihm – wenn die Sicherheitseinstellungen nicht eine
differenzierte Option anbieten – er entweder insgesamt mit dem
Suchmaschinenzugriff einverstanden sein müssen oder eben gar nicht.
Bei
einem Erlauben des Zugriffs wird man die Einwilligung aber doch
weiterhin als auf die üblichen Nutzungshandlungen beschränkt ansehen
müssen. Und ob darunter auch jede Art von Personensuche und die
Erstellung eines Profils fällt, bleibt damit weiter ein zu
diskutierender Punkt, selbst wenn der Gesetzesentwurf letztlich
Gesetz werden sollte.
23.7.2011 Urteil: Embedded
Links von Personensuchmaschinen
Nach Ansicht
des LG Köln verstößt der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht
gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er das
Foto einer Person mittels Inline Links in seine Suchergebnisse
einbindet und dieses dort veröffentlicht (Urteil
vom 22.6.2011, Az. 22 O 819/10). Das Gericht überträgt dabei die
Ausführungen des BGH zum Urheberrecht aus dem Urteil zur Bildersuche
auf persönlichkeitsrechtliche Aspekte.
Nach dem BGH
kann der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des
Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der
Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die
Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende
Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen
auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei
zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen
Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der
Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der
objektive Erklärungsinhalt zu, dass Einverständnis mit einer Nutzung
im üblichen Umfang bestehe.
Relativ knapp
begründet überträgt das LG Köln diese Überlegungen auf die
Personensuche. Aufgrund der Veröffentlichung des Bildes müsse der
Kläger mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen und dürfe der
Betreiber der Suchmaschine von einem Einverständnis ausgehen.
Ein Widerruf
der Einwilligung ist wirksam auch nicht durch eine Aufforderung zur
Unterlassung erklärbar. Der objektive Erklärungswert bleibe
erhalten, solange das Foto nicht gegen das Auffinden von
Suchmaschinen gesichert werde.
Das LG
Hamburg hat kürzlich zu Yasni genauso entschieden (Urteil vom
12.4.2011, Az. 310 O 201/10).
Ob die
Überlegungen der Gerichte zutreffend sind, sollte kritisch
hinterfragt werden. Die Darstellung eines Bildes im Rahmen eines
„Personenprofils“ mag ein anderes Gewicht haben als das Erscheinen
„nur“ in der Bildersuche. Eine Auswertung des Bildes für die
Bildersuche mag man als „übliche Nutzungshandlung“ betrachten, bei
einer Personensuche ist dies zumindest nicht offensichtlich. Da
derartige Angebote sich aber immer weiter verbreiten und damit zu
einem bekannten Bestandteil des Webs werden, kann man den Urteilen
durchaus folgen.
Angesprochen
werden müssen hätte aber auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit
einer Personensuchmaschine. Sollte diese nicht gegeben sein, wird
man schwer mit von einem Einverständnis zu einer rechtswidrigen
Darstellung ausgehen können.
Schließlich
schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Kontext, in dem
ein Foto veröffentlicht wird.
22.7.2011
Standardeinstellung: Suchmaschinen von User Generated Contend
Plattformen ausschließen?
Hessen hat
einen Gesetzesantrag zu datenschutzrechtlichen Pflichten für User
Generated Content Plattformen in den Bundesrat eingebracht, der
diesen am 17.6.2011 auch passiert hat (BR-Drs.
156/11). Der darin vorgeschlagene § 13a TMG tangiert die
Zugänglichkeit von Informationen für Suchmaschinen.
„Soweit
der Diensteanbieter dem Nutzer die Möglichkeit bietet, den
Telemediendienst durch eigene Inhalte mit personenbezogenen Daten zu
erstellen und zu gestalten und diese Inhalte anderen Nutzern
zugänglich zu machen (Telemediendienst mit nutzergenerierten
Inhalten), hat der Diensteanbieter die Sicherheitseinstellungen auf
der höchsten Sicherheitsstufe, die dieser Telemediendienst zum
Schutz der Privatsphäre bietet, voreinzustellen. Der Diensteanbieter
hat den Nutzer bei der erstmaligen Erhebung von personenbezogenen
Daten in allgemein verständlicher Form, leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darüber zu
unterrichten, welche Sicherheitseinstellungen zum Schutz der
Privatsphäre des Nutzers voreingestellt sind.“
Damit muss
also die höchste Sicherheitsstufe voreingestellt werden. Es werden
durch den Gesetzesentwurf jedoch keine Vorgaben gemacht, welche
Sicherheitsstufen / Standards ein Anbieter hier bereit stellen muss.
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat hierzu die
Auffassung vertreten, die höchste Stufe sei am Stand der Technik
auszurichten, der durch Rechtsverordnung näher konkretisiert werden
könnte (Empfehlungen der Ausschüsse v. 3.6.2011, BR-Drs. 156/1/11,
S. 4).
Eine
inhaltliche Anforderung an die Sicherheit soll § 13 a aber doch
schaffen, Abs. 1 S.3: „Der
Diensteanbieter muss dem Nutzer die Einstellungsmöglichkeit bieten,
dass das Nutzerkonto sowie sonstige vom Nutzer erstellte Inhalte
mittels anderer, nicht in diesen Telemediendienst integrierter
Telemediendienste, welche die Suche von Inhalten ermöglichen
(externe Suchmaschinen), nicht gefunden oder ausgelesen werden
können; der Diensteanbieter hat dies entsprechend Satz 1
voreinzustellen.“
Konkret
bedeutet dies:
Die Daten
dürfen standardmäßig nicht durch z.B. Google oder Bing auslesbar
sein. Dies soll sowohl die persönlichen Daten der Nutzer als auch
bereits den Hinweis auf eine Mitgliedschaft umfassen. Interne
Suchfunktionen bei den Anbietern sind davon nicht betroffen.
Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz soll es aber geben: „Satz
3 gilt nicht, soweit der Zweck des Telemediendienstes bei objektiver
Betrachtung die Auffindbarkeit oder Auslesbarkeit von Inhalten
mittels externer Suchmaschinen umfasst.“
Nach der
Gesetzesbegründung (S.13) soll dies z. B. Diensteanbieter von
Diskussionsforen und Blogs wie Twitter betreffen. „Derartige
Angebote dienen dem Zweck, andere Nutzer über bestimmte Themen zu
informieren und sind daher bei objektiver Betrachtung grundsätzlich
darauf ausgerichtet, dass sie mittels externer Suchmaschinen
aufgefunden und ausgelesen werden können.“
Und weiter:
„Nicht
von der Ausnahmeregelung des Satzes 4 erfasst werden soziale
Netzwerke, die berufliche Kontakte vermitteln können (z. B. „Xing“).
Zwar dienen solche Netzwerke dem Zweck, berufliche Kontakte zu
vermitteln; eine solche Kontaktaufnahme ist jedoch nicht zwingend
nur durch eine externe Suchmaschine möglich. Die Suche kann vielmehr
auch auf dem „klassischen Weg“ des Suchens in dem entsprechenden
sozialen Netzwerk erfolgen, so dass eine grundsätzliche
Nichtauffindbarkeit mittels Suchmaschinen der Funktionsweise des
sozialen Netzwerkes an sich nicht entgegensteht, zumal die Nutzer
jederzeit die Möglichkeit haben, die vorgegebenen
Sicherheitseinstellungen zu ändern und auf den entsprechenden Schutz
zu verzichten.“
Darf von
eBay durch eine gerichtliche Anordnung verlangt werden, Maßnahmen
zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen zu ergreifen?
Die Frage
betrifft insbesondere Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48, wonach
die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, „dass die Rechtsinhaber
eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren
Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des
geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“. Mit ihr soll
festgestellt werden, ob diese Bestimmung die Mitgliedstaaten
verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Betreiber des
Online-Marktplatzes, unabhängig von seiner etwaigen eigenen
Verantwortlichkeit in den streitigen Sachverhalten, gezwungen werden
kann, neben den Maßnahmen, mit denen Verletzungen von Rechten des
geistigen Eigentums durch die Nutzer seiner Dienste abgestellt
werden sollen, Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneute derartige
Verletzungen zu treffen.
Nach
Auffassung des EuGH muss es den Mitgliedstaaten bzw. genauer den
nationalen Gerichten im Sinne eines effektiven Schutz des geistigen
Eigentums (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008,
Promusicae, C‑275/06, Slg. 2008, I‑271, Randnr. 43) möglich sein,
dem Anbieter eines Online-Marktplatzes Maßnahmen aufzugeben, die
nicht nur zur Beendigung der mittels dieses Marktplatzes
hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung
gegen erneute Verletzungen beitragen.
Welche
Maßnahmen können hier aber nun konkret verlangt werden? Beachtet
werden müssen hier Beschränkungen, die sich aus der Richtlinie
2004/48 sowie aus den Rechtsquellen ergeben, auf die diese
Richtlinie Bezug nimmt.
„Erstens
geht aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 hervor, dass die Maßnahmen, die
vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes verlangt werden, nicht
darin bestehen können, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden
zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums über die Seite dieses Anbieters vorzubeugen.“
Also: Keine allgemeine Überwachungspflicht, das ergibt sich klar aus
der E-Commerce-Richtlinie!
„Zweitens
hat, wie gleichfalls Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu entnehmen ist,
das die Anordnung erlassende Gericht dafür zu sorgen, dass die
festgelegten Maßnahmen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel
errichten. In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in
der es um etwaige Markenverletzungen im Rahmen des vom Betreiber
eines Online-Marktplatzes erbrachten Dienstes geht, schließt dies
ein, dass die an diesen Betreiber gerichtete Anordnung kein
allgemeines und dauerhaftes Verbot zum Gegenstand haben oder
bewirken kann, auf diesem Marktplatz Waren dieser Marken zum Verkauf
anzubieten“ Also: Ein generelles Verbot für das Angebot von
bestimmten Markenprodukten kann nicht ergehen.
Aber was
geht denn nun?
Wenn der
Betreiber der Plattform den Urheber der Rechtsverletzung nicht
ausschließt, um erneute Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann er
dazu durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden.
Aber:
Besteht die Pflicht nach einer einmaligen Verletzung? Kann der
Plattformbetreiber nicht schlicht die weiteren Angebote überwachen?
Das Gebot, kerngleiche weitere Verletzungen zu unterbinden, umfasst
ja in jedem Fall, identische Rechtsverletzungen desgleichen Nutzers.
Dem
Betreiber eines Online-Marktplatzes kann aufgegeben werden,
Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer
auftretenden Kunden erleichtern.
Nicht ganz
ohne Konfliktpotential. Bei Auktionsplattformen ok, aber wie wäre
das bei Foren. Eine anonyme Nutzung muss da ja gerade ermöglicht
werden, zumindest nach § 13 Abs. 6 TMG!
Allgemein
formuliert müssen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen
Handel errichten. Offen bleibt damit zunächst, ob spezifische
Überwachungspflichten zulässig sind, wie es die deutsche
Rechtsprechung annimmt.
Die vom EuGH
angedachten Maßnahmen zielen jedenfalls in erster Linie gegen den
handelnden Nutzer, nicht gegen das von ihm eingestellte
rechtswidrige Angebot.
Der
EuGH erläutert den Begriff der Kenntnis im Rahmen der
Hosting-Haftungsprivilegierung. Ist eBay ein Host-Provider, so kann
das Unternehmen nach Art. 14 Abs. 1 von jeder Verantwortlichkeit für
die von ihm gespeicherten rechtswidrigen Daten gleichwohl nur dann
freigestellt werden, wenn es „keine tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ hatte und, in Bezug auf
Schadensersatzansprüche, sich auch „keiner Tatsachen oder Umstände
bewusst [war], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder
Information offensichtlich wird“, oder wenn es, nachdem er diese
Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hatte, unverzüglich tätig
wurde, um die fraglichen Daten zu löschen oder den Zugang zu ihnen
zu sperren.
Im konkreten
Fall stehen auch Schadensersatzansprüche im Raum.
Der EuGH
betont, dass alle Fälle erfasst werden, in denen sich der
betreffende Anbieter in der einen oder anderen Weise solcher
Tatsachen oder Umstände bewusst war. Dazu gehört eine Kenntnis
aufgrund eigener Prüfung und aufgrund einer Anzeige eines Dritten.
Letztere wird zunächst hinreichend genau und substantiiert sein
müssen. Allerdings geht der EuGH einen Schritt weiter, wenn er
formuliert, dass eine solche Anzeige in der Regel einen Anhaltspunkt
darstellt, dem das nationale Gericht bei der Würdigung Rechnung zu
tragen hat, ob sich der Betreiber in Anbetracht der ihm so
übermittelten Informationen etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst
war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die
Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen.
Daraus mag
man den Schluss ziehen, dass der EuGH dazu neigt, relativ rasch eine
Kenntnis anzunehmen, es also z.B. nicht erforderlich sich dürfte,
dass sich die Rechtsverletzung geradezu aufdrängt, wie es in
vergleichbaren Fällen US-Gerichte („red flags“) angenommen haben.
Mit dem Abstellen auf einen „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer“
wird hier auch ein relativ strenger Bezugspunkt eingeführt.
Der EuGH
hatte auch darüber zu befinden, ob sich eBay auf die
Hosting-Haftungsprivilegierung des Art. 14 ECRL berufen kann. Ob
überhaupt eine Haftung des Unternehmens für eine
Markenrechtsverletzung seiner Nutzer besteht, ist dabei zunächst
Frage der nationalen Rechtsordnungen und durch die nationalen
Gerichte zu entscheiden.
Der EuGH
stellt zunächst fest, dass eBay ein Dienst der
Informationsgesellschaft ist (Rz. 109). Das Unternehmen speichert
von seinen Kunden eingegebene Daten. Dies alleine genügt aber noch
nicht zur Anwendung der Haftungsprivilegierung. Die Auslegung der
Vorschrift beschränke sich nicht auf den Wortlaut, sondern habe auch
den Zusammenhang und die Ziele der Vorschrift zu berücksichtigen.
Der Anbieter müsse als Vermittler anzusehen sein. „Dies ist nicht
der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu
beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer
Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu
erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser
Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil Google
France und Google, Randnrn. 114 und 120).“
Soweit waren
wir letztlich auch nach den ersten Keyword Advertising Verfahren
bereits. Es kommt darauf an, dass der Anbieter eine rein passive
Rolle spielt. Wann dies der Fall ist, hatten vergangene Urteile
weitgehend offen gelassen, der EuGH wird nun deutlicher:
Der bloße
Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die
Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für
seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen
Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, könne nicht dazu führen,
dass Haftungsprivilegierung keine Anwendung findet.
Schädlich
ist es hingegen, wenn der Betreiber Hilfestellung geleistet hat, die
u. a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden
Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Dann
ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer
auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale
Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die
ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine
Kontrolle über sie verschaffen konnte.
Wie dies bei
eBay ist, soll nun das nationale Gericht bewerten.
Kritik:
Erneut gibt der EuGH keine klaren Vorgaben. Was soll unter der
„Optimierung der Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote“
oder der „Bewerbung der Angebote“ zu verstehen sein?
Natürlich
wird eBay seinen Kunden eine möglichst komfortable
Bedienungsoberfläche und einen ansehnlichen Rahmen für die einzelnen
Verkaufsangebote vorgeben. Man will ja an den Verkäufen verdienen.
Solange die optimierte Präsentation nicht dazu führt, dass auf den
Inhalt der Verkaufsangebote Einfluss genommen wird, sollte dies
unschädlich sein; jedenfalls dann, wenn die – wie auch immer
aussehende Optimierung – für sich neutral ist und alle Angebote in
gleicher Weise betrifft, legale wie rechtswidrige.
Wie konkret
muss die Bewerbung der Angebote sein, um eBay seine
Haftungsprivilegierung zu nehmen? Reicht hier schon die Bewerbung
durch eine Buchung einer Marke als Keyword und eine Anzeige, die zu
einer Produktübersichtsseite führt? Wohl kaum, denn eines von vielen
aufgelisteten Angeboten mag immer mal rechtswidrig sein und eBay
wäre ansonsten praktisch die Bewerbung seines ganzen Dienstes
untersagt, denn erinnern wir uns: Jede Werbung für die Plattform ist
letztlich mittelbar auch eines für die dort eingestellten
Verkaufsangebote. Nur wenn konkret ein rechtswidriges Angebot
beworben wird (z.B. dieses in einer Anzeige verlinkt ist), sollte
die Haftungsprivilegierung entfallen.
Vielleicht sieht hier auch der EuGH ein Eingrenzungsproblem,
denn wohl einschränkend formuliert er, dass die aktive Rolledem
Anbieter eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten
oder eine Kontrolle über sie verschaffen können muss. Das
spricht in der Tat dafür, dass es auf eine Hilfestellung für das
konkrete Angebot ankommen könnte. Liegt eine solche vor, ist
aber ohnehin klar, dass keine Haftungsprivilegierung bestehen
kann. Nicht erschließt sich die Anknüpfung des
Vermittlerbegriffs mit der Kenntnis. Diese lässt ja ohnehin die
Verantwortlichkeit aufleben. Und der EuGH wird ja wohl nicht den
im Tatbestand verankerten Kenntnisbegriff völlig entwerten
wollen, indem er mit geringeren Anforderungen bereits die
Vermittlerrolle verneint. Schließlich ist darauf hinzuweisen,
dass ein Host-Provider immer eine Zugriffsmöglichkeit auf die
bei ihm gespeicherten Daten hat und er diese daher auch immer
theoretisch zur Kenntnis nehmen oder kontrollieren kann.
Angesichts
dessen, dass der EuGH ohnehin über das Keyword-Advertising zu
befinden hatte, enttäuscht es, dass er diesen naheliegenden Aspekt
im Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung nicht aufgreift. An
sich müsste also der High Court auch mit den Vorgaben des EuGH zu
dem Ergebnis gelangen können, dass eBay als Host-Provider
haftungsprivilegiert ist.
18.7.2011 L'Orèal v. eBay,
Teil 1: Zur Buchung fremder Marken als Keywords
Der EuGH hat
das Verfahren zwischen L’Orèal und eBay entschieden, in dem es um
das Angbot von Waren von L’Orèal ohne dessen Zustimmung auf dem
Online-Marktplatz geht (Urteil
vom 12.7.2011, Rs. C-324/09). Ein Aspekt war hier auch die
Buchung von für L’Orèal geschützten Marken als Keywords durch eBay.
Die Ausführungen des EuGH sind von weitreichender Bedeutung, da
erstmals auch umfassendere Aussagen zu den
Haftungsprivilegierungsvorschriften getroffen wurden. Das Urteil
soll daher heute und in den nächsten Tagen näher beleuchtet werden.
1. Die Buchung fremder Marken als
Keywords
Seiner
bisherigen Rechtsprechung folgend (dazuu.a.
Mehr Fragen
als Antworten – die Google France Entscheidung des EuGH zum Keyword
Advertising und Fremde
Marken als Keywörter – Orakelsprüche des EuGH als Antwort auf biblische
Fragen),
stellt der EuGH zunächst erneut fest, dass die Buchung eines
Keywords eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.v. Art 5 der
Markenrechtsrichtlinie (im Folgenden MarkenRL) darstellt.
Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL ist
aber des Weiteren, dass die Anzeigen für Waren oder Dienstleistungen
geschaltet worden sind, die mit denen identisch sind, für die die
Marke eingetragen ist. Dies liegt hier nicht ohne weiteres auf der
Hand, da eBay mit seiner Werbeschaltung zwar auch bestimmte
Verkaufsangebote bewirbt, es dem Unternehmen aber auch um die
Darstellung des eigenen Marktplatzes geht. Soweit letzteres der Fall
ist, verneint der EuGH das Tatbestandsmerkmal. Eine Benutzung von
Schlüsselwörtern könne dann nur bei bekannten Marken nach Art. 5
Abs. 2 MarkenRL untersagt werden. Deren Schutz geht über den in Abs.
1 Buchst. a und b dieser Artikel vorgesehenen Schutz hinaus und
erfasst insbesondere den Fall, in dem der Dritte diesen Marken
entsprechende Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
nicht den Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, für die diese
Marken eingetragen sind.
Soweit eBay
Werbung für die Angebote ihrer als Verkäufer auftretenden Kunden
schaltet, ist zu beachten, dass sich die Wendung „für Waren oder
Dienstleistungen“ nicht ausschließlich auf die Waren oder
Dienstleistungen des Dritten bezieht, der den Marken entsprechende
Zeichen benutzt, sondern sich auch auf die Waren oder
Dienstleistungen anderer Personen beziehen kann. Es genügt, wenn das
Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem
Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird. Die Anzeigen von
eBay rufen die offenkundige Assoziation zwischen den in diesen
Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit hervor, sie
über eBay zu erwerben.
Das
Zwischenergebnis lässt sich also so umschreiben, dass ein
markenrechtlicher Anspruch gegen eBay wegen der Buchung einer
fremden Marke als Keyword dann ausscheidet, wenn das Unternehmen
damit „nur“ Werbung für die eigene Plattform macht, nicht aber, wenn
es „für Angebote zum Verkauf von Markenprodukten ihrer als Verkäufer
auftretenden Kunden“ wirbt.
Kritik:
Mir bleibt beim Lesen des Urteils unklar, wie diese beiden
Bereichen abgegrenzt werden sollen. Letztlich dürften beide Aspekte
bei jeder Werbeschaltung von eBay eine Rolle spielen.
Konsequenterweise wäre immer ein markenrechtlicher Anspruch denkbar
und würde nie an dem Merkmal scheitern, dass die Marke für Waren
oder Dienstleistungen benutzt werden muss, die mit denen identisch
ist, für die die Marke eingetragen ist.
Für mich
sind damit viele Fragen völlig offen geblieben:
1. Ist es
bereits Werbung für Angebote der Markenartikel, wenn die Marke auch
in der Anzeige vorkommt? Spielt die Zielseite eine Rolle, also ob
auf die Startseite von eBay verlinkt wird (dann muss der Nutzer
erneut die Marke eingeben) oder gleich eine Übersicht entsprechender
Verkaufsangebote angezeigt wird?
2. Wie soll
eine reine Eigenwerbungsanzeige von eBay aussehen, die ja wohl nach
dem EuGH zulässig sein soll? Jeder Nutzer, der bei Eingabe einer
Marke eine Anzeige von eBay sieht, wird zu dem Schluss kommen, dort
das entsprechende Markenprodukt erwerben zu können. Insoweit ist
immer auch ein Werbeeffekt für die Verkäufer auf eBay vorhanden.
Der Satz in
Rz 93 „Die von eBay geschalteten Anzeigen rufen nämlich eine
offenkundige Assoziation zwischen den in diesen
Anzeigen erwähnten Markenprodukten
und der Möglichkeit hervor, sie über eBay zu erwerben.“ müsste
eigentlich auch so formuliert werden können: „Die von eBay
geschalteten Anzeigen rufen nämlich eine offenkundige Assoziation
zwischen dem bei Google eingegebenen
Suchbegriff und der Möglichkeit hervor, die entsprechenden
Markenprodukte über eBay zu erwerben.“
3. Soll
Werbung von eBay generell nie an dem Tatbestandsmerkmal scheitern?
Warum sagt der EuGH dies dann nicht ausdrücklich und macht die
Ausführung zur Bewerbung des eigenen Dienstes von eBay?
Der EuGH
wendet sich dann der Beeinträchtigung
einer der Funktionen einer Marke zu, konkret der
Herkunftsfunktion. Er nimmt hier Bezug auf seine frühere
Rechtsprechung zum Keyword Advertising, wonach eine Beeinträchtigung
gegeben ist, wenn aus der Werbung für einen normal informierten und
angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu
erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder
Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem
Dritten stammen.
Aus Gründen
der Transparenz müsse der Anbieter daher auf jeden Fall „über die
Identität des Betreibers sowie darüber informieren, dass die mit der
Anzeige beworbenen Markenprodukte mittels des von ihm betriebenen
Marktplatzes zum Verkauf angeboten werden.“ (Rz 96).
An dieser
Stelle mag man nun endgültig über den EuGH verzweifeln! Also mal
ganz langsam. Der EuGH verlangt also von eBay, darüber zu
informieren, dass die mit der Anzeige beworbenen Markenprodukte
mittels des von ihm betriebenen Marktplatzes zum Verkauf angeboten
werden. Das in Rz 96. In Rz 93 nimmt er noch an, dass die von eBay
geschalteten Anzeigen eine offenkundige Assoziation zwischen den in
diesen Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit
hervorrufen, sie über eBay zu erwerben. Soll eBay also über ganz
offenkundige Sachen informieren und wenn ja, wie? Oder meint der
EuGH nur Anzeigen, bei denen das Markenprodukt nicht im Text der
Anzeige genannt ist? Kann aber auch nicht sein, denn das wäre wohl
reine Eigenwerbung von eBay und man käme nicht zur Prüfung der
Herkunftsfunktion. Auch wäre dann eBay ggf. sogar gezwungen, in
jeder Anzeige die Marke zu nennen, um damit die "offenkundige
Assoziation" der Erwerbsmöglichkeit auszulösen.
Zusätzlich
verlangt der EuGH, dass über die Identität des Betreibers informiert
wird. Der ergibt sich jedoch bereits aus der in der Anzeige
genannten URL. Dort ist eBay als Werbender ersichtlich. Angesichts
des Bekanntheitsgrades des Unternehmens ist kaum damit zu rechnen,
dass ein durchschnittlicher Nutzer nicht weiß, es mit einer
Auktionsplattform zu tun zu haben. Im Falle eBay sind die
Voraussetzungen des EuGH immer erfüllt, die Transparenz immer
gewahrt. Folglich kann das Unternehmen immer mit fremden Marken
Anzeigen schalten, sofern derartige Produkte über die Plattform
vertrieben werden. Und das wird ja wohl nahezu immer der Fall sein.
Bleibt zu hoffen, dass der britische High Court dies einmal etwas
deutlicher ausdrückt als der EuGH!
Von daher
kann nur von einem erneut völlig enttäuschenden Urteil des EuGH zum
Keyword Advertising gesprochen werden! In sich widersprüchlich und
unklar! So erweist das Gericht der Rechtssicherheit in diesem
Bereich keinen Dienst!
Google ist für
beleidigende und verleumderische Äußerungen in auf der Plattform
Blogger eingerichteten Blogs verantwortlich, weil das Unternehmen
trotz Hinweis untätig geblieben ist. So hat es das LG Berlin gesehen
(Beschluss
vom 12.6.2011, Az. 27 O 335/11).
Google zeigt
seit kurzem in den Suchergebnissen keine Seiten mehr an, die in die
Subdomain co.cc führen, bei der eine Registrierung kostenlos möglich
ist. Da anscheinend viele dubiose oder gar kriminelle Anbieter ihre
Domains dort hosten, begründet Google diesen Schritt damit, Nutzer
vor Phising-, Spam und low-quality-Seiten schützen zu wollen. Man
kann diesen auch wieder unter dem Gesichtspunkt der Marktmacht von
Google beleuchten und danach fragen, ob das Unternehmen als
marktbeherrschendes nicht vielleicht dazu verpflichtet ist,
Webseiten im Index zu führen. Generell ist eine derartige
Verpflichtung anzunehmen und von der Blockade werden viele Seiten
mit ganz „regulären, legalen“ Inhalten betroffen sein. Diesen rät
Google schlicht, zu einem High-Quality-Hoster umzusteigen.
Letztlich
läuft die rechtliche Beurteilung darauf hinaus, dass ein Ausschluss
aus dem Index bei einer sachlichen Rechtfertigung zulässig ist. Den
Schutz seiner Nutzer wird man hier genügen lassen können, allerdings
müsste man sich auch mit Einwand beschäftigen, ob eine mildere
Maßnahme als eine Totalblockade der Subdomain technisch möglich und
zumutbar gewesen wäre.
Wieder einmal der
Hinweis auf neuere Aufsätze zum Suchmaschinenrecht:
Henning-Bodewig, Frauke, „AdWords“
und der Werbende – Verwirrung (nicht nur) im französischen
Recht, GRUR Int. 2011, 592-598
De la Durantaye, Katharina, Wofür
wir Google dankbar sein müssen, ZUM 2011, 538-542
Hoeren: AnyDVD
und die Linkhaftung - Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 14.
10. 2010 – I ZR 191/08 – AnyDVD, GRUR 2011, 503-504
Bozbel, Savas, Benutzung der
Marke als Domain-Name, Metatag und Keyword im türkischen
Recht, MarkenR 2011, 145-151 (interessant hier vor allem,
dass nach Art. 9 Abs. 2 der Rechtsverordnung mit
Gesetzeskraft Nr. 556 zum Schutz von Markenrechten
ausdrücklich die Benutzung eines Zeichens als Domain-Name,
Metatag oder Keyword verboten werden kann)
Matt Cutts erklärt in einem Interview nachvollziehbar, warum
Porno-Seiten eher einen niedrigen PageRank aufweisen, obwohl sie
durchaus von vielen Nutzer aufgesucht werden:
13.7.2011 Stimmen gegen ein
Leistungsschutzrecht für die Presse
Die Diskussion
um ein Leistungsschutzrecht für Verlage hält weiter an. Nachdem die
Bundesjustizministerin angekündigt hat, eine Vergütungspflicht für
Snippets werde mit dem Dritten Korb der Urheberrechtsreform geregelt
werden, waren zuletzt wieder mahnende Stimmen zu hören. Gegen ein
derartiges Vorhaben sprachen sich der liberale Politiker Jimmy
Schmitz (Interview
mit IGEL)
und die medienpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, Tabea
Rößner, aus (Interview
mit IGEL).
12.7.2011 Google verliert in
den USA erste Runde wegen Erfassung von WLAN-Daten
Google sieht sich in den USA weiterhin
einer Sammelklage wegen des (mittlerweile eingestellten) Sammelns
von WLAN-Daten durch seine Street-View-Fahrzeuge ausgesetzt. Letztes
Jahr wurden insgesamt acht Klagen erhoben, die am 17.8.2010 zu einer
Sammelklage vor dem United States District Court for he Northern
District of California zusammengefasst wurden. Das Gericht hat
nunmehr am 29.6.2011 einer motion to dismiss von Google nicht
stattgegeben, so dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird.
Google wird in dem Verfahren u.a. eine Verletzung des Electronic
Communications Privacy Acts vorgeworfen. In der Entscheidung des
Gerichts geht es vornehmlich um die Auslegung von zwei
Tatbestandsmerkmalen, „radio communications“ und „readily
accessible to the general public“. Da das Gesetz aus der
Vor-Internet-Ära stammt, hatte der Gesetzgeber Wi-Fi-Übertragungen
natürlich noch nicht bedenken können. Die vom Gericht letztlich
angenommene Auslegung stößt bereits auf Kritik (siehe
Judge Ware: Google Not Entitled to "Readily
Accessible to the General Public" Defense in Street View Class
Action). U.a. nimmt es an,
dass alleine eine nicht vorhandene Verschlüsselung ein Netzwerk noch
nicht allgemein für die Öffentlichkeit zugänglich macht.
In re Google Inc. Street View Electronic
Communications Litigation, 2011 WL 2571632 (N.D. Cal. June 29, 2011)
(Order)
11.7.2011 FTC: Überprüfung
des Geschäfts von Google!
In den nächsten Tagen werde ich
versuchen, die wesentlichen Entwicklungen während meiner
Urlaubsabwesenheit aufzuarbeiten. In Sachen Vorwurf der Ausnutzung
der Vormachtstellung von Google auf dem Suchmaschinenmarkt hat sich
sowohl in den USA als auch in Europa etwas getan. Die FTC (Federal
Trade Commission) hat eine Überprüfung des Geschäfts von Google
eingeleitet. Dabei wird es insbesondere darum gehen, ob Google
kleinere Konkurrenten, insbesondere Anbieter vertikaler Suchdienste,
aus dem Markt zu drängen versucht.
In Frankreich hat der
Suchmaschinenanbieter 1PlusV Google vor dem Handelsgericht in Paris
auf 295 Millionen Euro Schadensersatz verklagt. Das Unternehmen
handle wettbewerbswidrig, wenn es versucht, themenspezifische
Suchportale wie Ejustice.fr in ihrer Entwicklung zu blockieren,
indem es deren Seiten aus dem Index nimmt oder zurückstuft. Wegen
des gleichen Vorwurfs hatte sich 1PlusV bereits an die
Wettbewerbshüter in Brüssel gewandt.
22.6.2011 Neues Feature von
Google: Ich im Internet
Google hat
ein neues Feature eingeführt: „Ich im Internet“. Vergleichbar Google
Alerts soll es Nutzern ermöglicht werden, Nachrichten von Google zu
erhalten, wenn ihr Name im Internet erwähnt wird. Was dann aber
genau passieren soll, wenn ein Nutzer dabei auf Inhalte stößt, die
ihm nicht gefallen, ist mir unklar geblieben. „Bestimmte Einträge“ –
vermeintlich denunzierende Botschaften z.B. – sollen sich dann aus
den Suchergebnissen entfernen lassen, so die Interpretation einiger
Presseartikel. Bei Google steht dazu: „Sollten
Sie Inhalte im Web finden, die nicht öffentlich gezeigt werden
sollen, zum Beispiel Ihre Telefonnummer oder ein unvorteilhaftes
Foto, klicken Sie auf Wie entferne ich
unerwünschte Inhalte . Unter diesem Link erhalten Sie Tipps zum
Entfernen von Inhalten aus den Suchergebnissen von Google.“
21.6.2011 Urteil im
Verfahren von Rosenberg gegen Google
Erinnern
Sie sich noch an Lauren Rosenberg? Die Dame hatte Google verklagt,
weil sie von einem Wagen erfasst worden ist, nachdem sie den
Wegvorschlägen von Google Maps auch dann noch gefolgt ist, als diese
sie auf einen mehrspurigen Highway lotsten. Ein Gericht in Salt Lake
City hat die Klage nun abgewiesen. Es stellt letztlich darauf ab,
dass Google keine Verpflichtung traf, derartige Rechtsverletzungen
von Rosenberg zu verhindern und diese im Straßenverkehr ebenfalls
Sorgfaltspflichten treffen.
Google
Suggest ist einmal mehr Ziel einer Klage geworden. Ein Hotel in
Irland wehrt sich dagegen, dass Google beim Eintippen von dessen
Namen zur Vervollständigung der Suchanfrage den Begriff „receivership“
(Konkursverwaltung) vorschlägt. Mehr dazu bei
Techdirt.
Siehe auch meinen früheren Beitrag:
Google Suggest - Technik und aktuelle Problemlagen.
Ein weiteres AdWords-Urteil aus den USA. Die Klage einer Kanzlei gegen
einen Konkurrenten, der den Kanzleinamen als Keyword gebucht hatte, war
dabei nicht auf das Markenrecht gestützt, sondern auf eine Verletzung
des privacy rights nach dem Recht von Wisconsin.
995.50 Right of privacy. (1) The right of privacy is recognized in
this state. One whose privacy is unreasonably invaded is entitled to the
following relief:
...
(2) In this section, "invasion of privacy" means any of the following:
...
(b) The use, for advertising purposes or for purposes of trade, of
the name, portrait or picture of any living person, without having first
obtained the written consent of the person or, if the person is a minor,
of his or her parent or guardian.
...
Das Gericht, das sich nicht die Mühe gemacht hat, die umfangreiche
Rechtsprechung in den USA auszuwerten und vielfach einfach nur
Behauptungen in den Raum stellt (siehe die
Kritik von Goldman) verneint im Ergebnis eine Rechtsverletzung des
Werbekunden von Google. Die wesentliche Begründung:
"...Internet users, and consumers in general, have learned to be
skeptical about the first impression they may receive from a web page or
commercial advertisement. The result of an Internet search is a list of
link offerings from a variety of sources and vendors. As with other
situations in life, people are capable of scanning, comparing, and
contrasting the list presented. For any option that appears interesting,
the user can go directly to the linked site or keep the main list and
open the linked site in a new tab or new browser window.
The plaintiffs have presented no evidence to show that any
particular person ever became confused by the Cannon & Dunphy, S.C.
sponsored link. If a user earnestly looking for Robert L. Habush or
Daniel A. Rottier ends up clicking on the link to the Cannon & Dunphy,
S.C. website, that person will recognize the anomaly and return to view
the remaining search results to find Mr. Habush or Mr. Rottier. The
confusion, if any, is brief.
Furthermore, neither the sponsored link nor the linked Cannon &
Dunphy, S.C. website carries the names of either plaintiff within their
texts. As discussed earlier, the ―Habush‖ or ―Rottier‖ names do appear
near the sponsored link; however, there is nothing on the link
indicating endorsement of the defendants by the plaintiffs in any
way...."
Heute der Hinweis auf zwei
neue Artikel. Goldman beschäftigt sich erneut mit dem Thema
Suchmaschinenmacht und Suchneutralität, Picker mit dem vorerst
gescheiterten Vergleich im Verfahren um die Google Buchsuche:
Goldman, Eric, Revisiting Search Engine Bias (April 28, 2011). Santa
Clara Univ. Legal Studies Research Paper No. 12-11. Available at
SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1860402
Picker,
Randal C., After Google Book Search: Rebooting the Digital Library (June
3, 2011). University of Chicago Law & Economics, Olin Working Paper
No. 559. Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1864031
12.6.2011 Vorabwiderspruch
bei Bing Maps Streetside
Der Protest der Datenschützer war erfolgreich: Microsoft erweitert die
Widerspruchsmöglichkeiten bei Bing Maps Streetside. Das Unternehmen will
jetzt doch Vorabwidersprüche ermöglichen., und zwar von August bis
September 2011. Details dazu sollen
rechtzeitig im Vorfeld der
Veröffentlichungsdaten bekannt gegeben werden.
Wie bereits hier erwähnt, habe ich
nunmehr schon im vierten Jahr hintereinander für die WRP einen
Beitrag mit einem Jahresrückblick zum Suchmaschinenrecht
verfasst. Es freut mich, das umfangreiche Werk erneut auf Links
& Law im Volltext zum Download bereitstellen zu dürfen:
Die Entwicklung
des Suchmaschinen- und Hyperlink-Rechts im Jahr 2010,
WRP 2011, 655-688
10.6.2011 (K)ein
Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber?
Nach einem
Urteil des AG München (3.2.2011, Az. 161 C 24062/10) besteht kein
Auskunftsanspruch gegenüber einem Forenbetreiber auf Herausgabe von
Kontaktdaten eines Nutzers, der einen angeblich
geschäftsschädigenden Post geschrieben hat. Die Voraussetzungen des
Auskunftsanspruchs nach § 14 Abs. 2 TMG liegen nicht vor, eine
analoge Anwendung der Ausnahmeregelung ist nicht möglich. § 14 Abs.
2 TMG ist auch lex specialis zum allgemeinen Auskunftsanspruch, so
dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten
Auskunftsanspruch ebenfalls ausscheidet.
9.6.2011 Wettbewerbsverstoß
bei falscher Angabe bei Google Places Profil
Nach einem Beschluss des LG München I in
einem einstweiligen Verfügungsverfahren führt eine falsche Ortsangabe im
Rahmen eines Google Places-Profils zu einer Irreführung von Nutzern und
kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Im konkreten Fall war der
angegebenen vom tatsächlichen Geschäftssitz 6 km entfernt (22.3.2011, Az.
17 HK O 5636/11).
Heut mal wieder ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
6/2011 erschienen ist:
Abwälzung der Rücksendekosten
1. Eine AGB-Klausel, nach der der Käufer nach
einem Widerruf "die Kosten der Rücksendung" zu tragen hat, wird den nach
§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden
inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der
Rücksendekosten nicht gerecht. Denn es dürfen nicht beliebige
Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern
ausschließlich die regelmäßigen Kosten.
2. Während die vertragliche Vereinbarung nur die
wirklich abwälzbaren "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" erfassen darf
und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit
Erwähnung der "Kosten der Rücksendung" geeignet, den Verbraucher
hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien sind Mitbewerber beim Handel mit
Kfz-Zubehör auf einer Internetplattform. Der Verfügungsbeklagte
verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter 3. „Preise und
Zahlungsbedingungen“ folgende Klausel enthalten:
„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag
von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung
oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls
ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.“
Der Verfügungskläger hält die verwendete Klausel für
wettbewerbswidrig, weil dem Verbraucher nach § 357
Abs. 2 Satz 3 BGB nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
auferlegt werden dürften. Nach erfolgloser Abmahnung hat der
Verfügungskläger Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, die das
Landgericht zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Verfügungskläger
Berufung eingelegt.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Brandenburg hat die Berufung für begründet
erachtet, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.
1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 Satz
3 BGB besteht. Die beanstandete Klausel der AGB verstößt gegen
§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB über die Rechtsfolgen
des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen.
Bei § 357 Abs. 2 BGB handelt
es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d § 4 Nr. 11
UWG.
Die verwendete AGB-Klausel zu den Rücksendekosten
wird nach Ansicht des OLG Brandenburg den inhaltlichen Anforderungen an
die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht. Nach
§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher
im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz
1 BGB unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Nicht beliebige
Rücksendekosten, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten! Mit
außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch
Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der
Verbraucher nicht belastet werden. Die erforderliche vertragliche
Vereinbarung zur Abwälzung der Rücksendekosten muss sich deshalb auf die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken. Sonst verstößt sie
gegen das Gesetz. Bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten
Formulierung „Kosten der Rücksendung“ besteht kein Raum für eine
Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern
nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden.
Das OLG Brandenburg musste sich aber dann noch mit
einer Abweichung seiner Anforderungen an die notwendige vertragliche
Vereinbarung über die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten mit
der zugleich erforderlichen Belehrung über das Widerrufsrecht (§
312c BGB i. d. am 11.06.2010 in Kraft getretenen Fassung d.
VerbrKrRl-UG i. V. m. Art. 246, 247 EGBGB;
§ 312c BGB a. F. i. V. m.
Art. 240 EGBGB a. F., BGB-InfoV) auseinanderzusetzen. Zur
Erfüllung seiner Informationspflicht darf der Unternehmer gemäß
Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Muster der
Anlagen 1 und 3 dieser Vorschrift verwenden. Nach dem Gestaltungshinweis
9 der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
(Muster für die Widerrufsbelehrung) und dem wortgleichen bisherigen
Gestaltungshinweis 8 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV (Muster für die Widerrufsbelehrung) ist folgende
Belehrung verwendbar: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen,
wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis
der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
...“
Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung reicht es
folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der
Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche
Vereinbarung ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz
abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt. Das
Belehrungserfordernis setzt nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach
der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist.
Während die vertragliche Vereinbarung nur die
wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf
und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit
Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher
hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen. Das
naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher
Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht
durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch
schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste,
er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.
Dem aufgezeigten Verstoß ist die Eignung zu einer
spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG
immanent.
Praxishinweis
In der Rechtsprechung wurde 2010 weitgehend geklärt,
dass es nicht genügend ist, die Kosten der Rücksendung nur in der
Widerrufsbelehrung zu erwähnen. Vielmehr bedarf es einer gesonderten
vertraglichen Vereinbarung, die allerdings auch in AGB enthalten sein
kann (siehe OLG Stuttgart,
Urteil vom
10.12.2009, Az. 2 U
51/09), OLG Hamburg,
Beschluss
vom 17.2.2010, Az.
5 W 10/10), OLG Hamm
(Urteil vom 2.3.2010, Az. 4 U 180/09, VuR 2010, 350 f.) und OLG Koblenz
(Urteil vom 8.3.2010, Az. 9 U 1283/09). Dazu, wie diese Vereinbarung
formuliert sein muss, nimmt das OLG Brandenburg nunmehr Stellung. Die
bloße Übernahme des entsprechenden Textes der Widerrufsbelehrung auch
für die vertragliche Vereinbarung erweist sich dabei als gesetzwidrig.
Sie muss abgewandelt und dem Gesetzeswortlaut angepasst werden. Es
bedarf einer ausdrücklichen Beschränkung auf die „regelmäßigen Kosten
der Rücksendung“.
Der
Gesetzesentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei
Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (BT-Drs.
855/10) sieht verschiedene Änderungen an der Musterwiderrufsbelehrung
vor. Der im Urteil des OLG Brandenburg angesprochene Gestaltungshinweis
9 (zukünftig 11) soll um das Wort „regelmäßig“ ergänzt
werden, um den Gesetzeswortlaut des § 357 Abs. 2 Satz
3 BGB abzubilden. Diese Ergänzung sei lediglich klarstellender Natur.
7.6.2011 Berufungsurteil zu
Google Suggest in Frankreich
Aus Frankreich
wird ein neues Urteil zu Google Suggest gemeldet. Das
Pariser
Berufungsgericht
hat am 3.5.2011 eine Entscheidung der Vorinstanz
bestätigt und eine Klage des
französischen Verbands der Musikwirtschaft
(Syndicat
National de l’Edition Phonographique,
SNEP)
gegen
Google
abgewiesen. Dieser wollte erreichen, dass Begriffe wie „Torrent“, „Rapidshare“
oder „MegaUpload“ aus der Autovervollständigungsfunktion entfernt
werden. Das
Gericht
lehnte dies jedoch ab. Zum einen könne Google nicht für die Suchanfragen
seiner Nutzer haftbar gemacht werden. Zum anderen seien auch
urheberrechtlich geschützte Inhalte auf den Filesharing-Seiten nicht
generell illegal.
6.6.2011 ICO zur
Einwilligung zum Setzen eines Cookies
Seit dem
26.5.2011 ist die Umsetzungsfrist für die Änderungen an der
EU-Datenschutzrichtlinie abgelaufen. Danach genügt es nicht mehr,
wie bislang, Nutzer nur auf das Setzen eines Cookies hinzuweisen.
Vielmehr ist vorher dessen Einwilligung einzuholen. Nur wenn dieser
für den Dienst unbedingt erforderlich ist, kann darauf verzichtet
werden. Dies betrifft jedoch enge Ausnahmefälle, z.B. um in Shops
einen Einkaufswagen einem Nutzer sicher zuordnen zu können.
Mit den
Möglichkeiten eines Anbieters, den gesetzlichen Vorgaben
nachzukommen,
beschäftigt sich in Großbritannien das ICO (Information
Commissioner’s Office). Dieses sieht alleine in Cookie-freundlichen
Browser-Einstellungen noch keine Einwilligung. Zukünftig könnte dies
bei einer Fortentwicklung anders werden, doch auch dann wäre in
einer Übergangsphase davon auszugehen, dass viele Nutzer zunächst
ältere Versionen weiterverwenden dürften. Das ICO spricht in seinem
Papier unter anderem (unpraktikable) Pop-Ups an oder eine
Einwilligung in Zusammenhang mit der Anmeldung bei einem Dienst.
Keine hilfreiche Antwort vermag das ICO beim Setzen von Cookies von
Dritten zu bieten, wie es z.B. beim Webtracking erfolgen kann: „This
may be the most challenging area in which to achieve compliance with
the new rules and we are working with industry and other European
data protection authorities to assist in addressing complexities and
finding the right answers.“
5.6.2011 Status hearing im
Google Buchsucheverfahren
Als Ergebnis des status hearing im Verfahren um die Google
Buchsuche, gab der Richter Denny Chin den Parteien, Google und der
Association of American Publishers (AAP), bis zum 19.7.2011 Zeit, einen
neuen Vergleichsvorschlag zu erarbeiten. Im März hatte der Richter das
Amended Settlement Agreement nicht genehmigt (siehe
Google Büchersuche: Danny Chin entscheidet gegen das Amended Settlement).
)
4.6.2011 Impressumspflicht:
Gibt es noch Bagatellverstöße i.S.d. UWG?
Das LG
Hamburg (Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O 332/10) hat angenommen,
dass die fehlende Angabe zum Vertretungsberechtigten in einem
Web-Impressum gegen § 5 TMG verstößt. Dieses Verhalten ist
geeignet, das wirtschaftliche
Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Die Entscheidung unterstreicht, dass es keine Bagatellverstöße bei
fehlenden Angaben im Impressum einer Website gibt! Diese zuvor schon
zutreffend vom OLG Hamm getroffene Feststellung
(MMR 2009,
552).
hatten
zuletzt jedoch das
LG Berlin, Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10
und das
LG München I,
Urteil vom 4. 5. 2010,
Az. 33 O 14269/09,
zu
Unrecht und ohne tragfähige Begründung angezweifelt.
3.6.2011 Impressumspflicht:
Wann dient eine Webseite rein persönlichen Zwecken?
Das LG Köln
hat sich in einem Urteil zur Haftung eines Blog-Betreibers auch mit
der Impressumspflicht beschäftigt und dabei einige bemerkenswerte
Äußerungen gemacht (Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10).
Gemäß § 55
Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten.
Das Gericht
zieht zur Auslegung zunächst die Gesetzesbegründung heran:
„Nach
der Begründung zu § 55 im 9. RÄStV ... , in dem die
Informationspflichten neu geregelt wurden, soll mit der Ausnahme von
der Informationspflicht sicher gestellt werden, dass Kommunikation
im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich ohne Nennung des
Namens und der Anschrift erfolgen kann. Damit werde dem Schutz der
Privatsphäre Rechnung getragen. Nicht kennzeichnungspflichtig sei
demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine
Telekommunikation hinausgehe. Dies betreffe etwa die Einstellung von
Meinungsäußerungen in Foren. In diesen Fällen sei über den
Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange
der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht
würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe.“
Im Folgenden
begründet das Gericht, warum seiner Ansicht nach „persönliche“
Zwecke unabhängig vom Inhalt der Meinungsäußerung zu sehen sind:
„Danach
fallen unter die Ausnahme von der Informationspflicht jedenfalls
Einstellungen von Meinungsäußerungen in Foren. Das gilt auch, wenn
das Thema der Meinungsäußerung weder persönlich noch familiär ist.
"Persönlich" bezieht sich nach dem Wortlaut auf die Zwecke der
Kommunikation, nicht etwa auf das behandelte Thema. Persönlich ist
der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde
dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen,
persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt. Nach der
Gesetzesbegründung bezieht sich persönlich auf die Kommunikation,
auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinaus geht. Insofern
kann sich diese Kommunikation eben - typisch für das Internet - an
die gesamte Internetgemeinschaft wenden. Die Ausnahme erfährt auch
keine weitere Einschränkung dadurch, dass durch die Inhalte der
Meinungsäußerung ein Bedürfnis entsteht, zu erfahren, wer hinter
diesen Aussagen steht. Dies ist bei der Abfassung des Gesetzes
vielmehr bereits bedacht worden, da keine Informationspflicht für
notwendig erachtet wird, wo durch einen Plattformanbieter
sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten
gewahrt sind. Daher geht die Auffassung zu weit, nach der die
Ausnahme nur in Betracht kommt, wenn die Inhalte passwortgeschützt
sind oder nur Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich
betroffen sind (so aber Ott, MMR 2007, 354, 356; für die
Notwendigkeit einer weiten Fassung hingegen Kitz, ZUM 2007, 368,
372).“
Und bezogen
auf den konkreten Blog:
„Der
streitgegenständliche Blog entspricht hiernach dem Schutzzweck des
Gesetzes und der ratio der Ausnahme von der Informationspflicht
einer derartigen Äußerung einer privaten Meinung in einem
Internetforum und fällt daher nicht unter die Informationenpflicht
des § 55 Abs. 1 RStV. Denn der anonyme C1 gibt seine persönliche
Meinung zu bestimmten Themen bekannt, wie dies auch bei
Meinungsäußerungen in Foren der Fall ist. Aufgrund der
Nutzungsbedingungen und der Content-Richtlinien übt die
Verfügungsbeklagte als Anbieterin der Plattform C2.com eine ähnliche
Funktion aus, wie der Anbieter eines Internetforums. Dadurch ist
sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten
gewahrt sind. Dies mag bei anders gestalteten Blogs anders zu
beurteilen sein. Zuletzt ist davon auszugehen, dass die
Kommunikationsform des B1.C2.com nicht stattfinden würde, wenn der
C1 der Informationspflicht unterfallen würde.“
Ganz
überzeugen können mich diese Ausführungen nicht:
Es stimmt
zwar, dass ein einzelner Beitrag in einem Forum keine
Impressumspflicht auslöst. Dies aber auf einen Blog übertragen zu
wollen, erscheint dann aber doch gewagt. Letztlich genügt es dem
Gericht, dass in ihren Rechten Verletzte sich ja an den Anbieter der
Kommunikationsplattform halten können. Dies lässt sich weiterdenken
und auf die Spitze treiben: Auf den Inhalt der Äußerung soll es
nicht ankommen. Tätige ich also Meinungsäußerungen auf meiner
Webseite, unterliegen diese auch nicht § 55 RStV. Ich habe ja auch
einen Host-Provider, an den sich der Verletzte wenden könnte ...
Das LG Köln
fasst damit den Anwendungsbereich des § 55 RStV zu eng. Einzelne
Forenbeiträge sind auch deshalb von der Kennzeichnungspflicht frei,
weil der Betreiber hier der Anbieter des Dienstes ist und der
Verfasser nur ein Nutzer. Schon bei einem Bloggingdienst ist dies
anders. Der Blogger ist hier auch ein Telemedienanbieter.
Nach dem
Cookie
Spreading
gestern, heute eine kurze Erläuterung des sog. Retargeting. Es
handelt sich dabei um eine Werbeform, bei der ein Besucher nach
einem Besuch eines Shops mittels eines Cookies markiert wird und auf
anderen Seiten mit der Werbung für das angesehene, aber nicht
gekaufte Produkt, erneut angesprochen wird. Auch Google bietet
Retargeting an. Konkret heißt dies z.B., dass jemand, der in einem
Online-Shop einen Grönland-Reiseführer angesehen hat, beim Besuch
anderer Webseiten, die Google-Anzeigen enthalten, wieder mit Werbung
für dieses Produkt konfrontiert wird.
Datenschutzrechtlich ist diese Werbeform nicht bedenkenfrei. Siehe
z.B. einen Artikel auf
Telemedicus.
Die News-mäßig
etwas ruhige Zeit möchte ich heute nutzen, um auf eine vielleicht
noch nicht jeden bekannte Art von Affiliate Betrug hinzuweisen, das
sog. Cookie Spreading.
Partnerprogramme funktionieren in der Regel so, dass ein Affiliate
auf seiner Webseite eine Anzeige oder ein Werbebanner anbringt.
Klickt ein Nutzer auf diese, wird bei ihm ein Cookie gesetzt, der
meistens eine Lebensdauer von 30 Tagen hat. Der Nutzer gelangt nun
zur Seite des Werbtreibenden. Kauft er hier etwas, dann wird der
Cookie ausgelesen, der Affiliate bestimmt, der den Kauf vermittelt
hat, und ihm eine Provision, i.d.R. ein vorher festgelegter
Prozentsatz des Umsatzes, gut geschrieben.
Entscheidend
ist also das Vorhandensein des Cookies des Affiliates. Betrüger
unter diesen können nun auf den Gedanken kommen, Nutzern den Cookie
unterzuschieben, ohne dass diese auf eine Anzeige geklickt haben.
Dann findet sich der Cookie beim Nutzer und wenn dieser innerhalb
von 30 Tagen auf den Gedanken kommt, in dem entsprechenden
Online-Shop einzukaufen, erhält der Affiliate eine Provision ohne
Vermittlung. Gerade bei großen Shopping-Portalen ist es nicht
unwahrscheinlich, dass mehr oder weniger viele Nutzer dort innerhalb
des Monats der Lebensdauer des Cookies einkaufen. Mit Cookie
Spreading können so durchaus hohe Summen verdient werden, z.T. ist
von einem hohen fünfstelligen Bereich pro Monat die Rede.
Die Ladezeit einer Webseite wird für Suchmaschinen zunehmend wichtiger
und spielt bei Google sowohl für das Ranking als auch für den
Qualitätsfaktor im Rahmen des AdWords Programms eine Rolle. Mit Hilfe
zahlreicher kostenloser Tools lässt sich die Ladezeit einer beliebigen
Webseite testen, z.B. mit
Pingdom. 3,58
Sekunden könnte das Laden dieser Seite also gedauert haben ...
30.5.2011 Geänderter Termin
der Status Conference (Google Buchsuche) und Literaturhinweise
Nach einer
kleinen Pause, in der sich suchmaschinenrechtlich aber nicht wirklich
etwas Wichtiges ereignet hat, geht es heute mit ein paar
Literaturhinweisen weiter:
Leistner,
Matthias, The German Federal Supreme Court’s Judgement on
Google’s Image Search – A Topical example of the „Limitations“
of the European Approach to Exceptions and Limitations, IIC
2011, 417 – 442
Jyrkkiö, Lassi, 'But I Still Haven’t Found
What I’m Looking For' – The ECJ and the Use of Competitor’s
Trademark in Search Engine Keyword Advertising (May 2011).
Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1847975
Barnitzke, Benno, Anmerkung zu BGB - AnyDVD,
K&R 2011, 329-331
Rauer, Nils, Auch das Google Book Settlement
2.0 fällt durch, K&R 2011, 289-292
Hinweisen möchte ich schließlich noch
auf den verschobenen Termin der Status Conference im Verfahren um
die Google Buchsuche. Wie es nach der Ablehnung des Vergleichs
weitergeht, sollte ursprünglich am 25.4.2011 besprochen werden. Der
neue Termin ist nun in dieser Woche, am 1.6.2011.
21.5.2011 Erklärender
Hinweis per Mouseover rechtlich belanglos
Vor
kurzem habe ich hier
über die
Spekulation berichtet, eine Vorschaufunktion von Werbeanzeigen
könne Auswirkungen auf die Prüfung einer Verletzung der
Herkunftsfunktion einer Marke haben, wenn diese von einem Dritten
als Keyword gebucht wird. Da Nutzer die Vorschau nicht zwingend
sehen, war ich der Ansicht, dass Hinweise auf einen Zusammenhang
zwischen Werbetreibenden und Markeninhaber, die sich aus der
Vorschau ergeben könnten, rechtlich nicht zu berücksichtigen sind.
In dies Richtung zielt auch ein
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (23.2.2011, Az. 6 W 111/10). Den
Beklagten war gerichtlich verboten worden, die Werbeaussage "Wir schlagen jeden Preis"
für seine Produkte zu verwenden. Nun warben sie erneut mit dieser
Aussage, fügten jedoch mittels Mouseover einen erklärenden Hinweis
hinzu: "Sollten Sie bei
irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum
gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns
diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt."
Das Gericht hielt dies für unerheblich: „Die
Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über
einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung
von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur
erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als
Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt
die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass.
Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall
ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.“
20.5.2011 LG Hamburg zur
Personensuchmaschine Yasni
Unter Anwendung der Grundsätze des
Bildersuche-Urteils des BGH (29.4.2010, Az. I ZR 69/08) ist das LG
Hamburg (Urteil vom 12.4.2011, Az. 310 O 201/10) zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Personensuchmaschine Yasni fremde,
urheberrechtlich geschützte Fotos im Rahmen seiner Suchergebnisse
anzeigen darf. Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Internet
stellt und keine technischen Vorkehrungen zur Einschränkung trifft,
erteilt Dritten dadurch eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf
übliche Art und Weise online zu nutzen.
19.5.2011 Aus für Street
View in der Schweiz bei Niederlage vor dem Bundesgericht?
Über das
Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts gegen Google Street
View habe ich hier
schon berichtet (30.3.2011, Az. A-7040/2009). Das Unternehmen hat
nun
Beschwerde dagegen eingelegt und bringt das Verfahren damit vor das
Bundesgericht. Laut einer
Pressemitteilung erwägt Google bei einer Niederlage, den Dienst in
der Schweiz ganz einzustellen.
Falls diese Anordnungen tatsächlich Bestand haben sollten, wäre Google
leider gezwungen, den Dienst in der Schweiz einzustellen.
Patrick Warnking, Country Manager Google Schweiz: "Der
enttäuschendste Aspekt des Gerichtsurteils liegt darin, dass es die
Vorteile von Street View für die Menschen und Unternehmen in der Schweiz
in keiner Weise in Betracht zieht. Mehr als die Hälfte der Schweizer
haben Street View schon einmal genutzt, um sich ein neues Haus, eine
Umgebung oder ihre Lieblings-Orte in diesem wunderbaren Land
anzuschauen.
Wir werden uns sehr bemühen, Street View für die Schweizer Nutzer zu
erhalten. Wir führen nicht deshalb Beschwerde, weil wir eigene
finanzielle Interessen verfolgen; wir verdienen kein Geld mit Street
View, sondern wir stehen für Innovation ein und für die Vorteile, die
Street View der Schweiz bringt. Wir hoffen, dass diese Grundsätze
letztlich Oberhand haben werden und dass wir den Nutzern auf der ganzen
Welt auch weiterhin die Städte, Dörfer, Berge und Landschaften der
Schweiz zeigen können.
Wir erkennen an, dass das Gericht Bedenken wegen der Privatsphäre der
Schweizer hat. Und ich möchte deutlich und unmissverständlich
klarstellen, dass wir den Datenschutz äußerst ernst nehmen. Wir haben
bereits Maßnahmen ergriffen, um die Identität von Einzelpersonen und
Fahrzeugen bei Street View zu schützen. Und wir hoffen sehr, dass dies
im Beschwerdeverfahren auch entsprechend gewürdigt wird."
18.5.2011 Übersetzung der
Cour de Cassation Urteile zu Keyword Advertising
Das
erste EuGH-Urteil zu Keyword Advertising beruhte auf einer
Vorlage der französischen Cour de cassation. Diese hatte bereits am
13.7.2010 daraufhin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die
Verfahren an das Berufungsgericht in Paris zurückverwiesen. Die
Entscheidungen sind nunmehr teilweise in einer deutschen Übersetzung
in der GRUR Int. 2011, 445 ff. abgedruckt. U.a. hatte das
Berufungsgericht eine eigene Markenrechtsverletzung durch Google
angenommen und dem Unternehmen eine Berufung auf die
Haftungsprivilegierung eines Host-Providers verweigert.
Konkret sind vier Urteile zum Keyword
Advertising ergangen:
Cour de
cassation, 13.7.2010, Google France, Google Inc ./. Sté Louis
Vuitton Malletier,
Cour de
cassation, 13.7.2010, - FS-D, SARL Google France ./. SA Viaticum,
Luteciel,
Cour de
cassation, 13.7.2010, Google France ./. Sté CNRRH, Pierre
Alexis T., Bruno R et M. Montravers,
Cour de
cassation, 13.7.2010, Google France, Google Inc., Google Ireland
Ltd ./. Groupement interprofessionnel des fabricants d'appareils
d'équipement ménager (GIFAM) et autres
17.5.2011 Anforderungen an
das Impressum einer Anwaltskanzlei
Das
Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich mit den Anforderungen an das
Impressum einer Anwaltskanzlei auseinandergesetzt (Urteil vom
25.3.2010, Az. 3 HK O 9663/09) und ist dabei zu folgenden zwei
Erkenntnissen gelangt:
Wer über keine
Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt, muss diese auch nicht im
Impressum angeben ...
Hinsichtlich
der Angabe der berufsrechtlichen Regelungen muss kein Deep Link zu
diesen erfolgen. Es genügt die Verlinkung der Internetseite der
Bundesrechtsanwaltskammer, von der aus sich ein Nutzer den Zugang zu
den berufsrechtlichen Regelungen verschaffen kann:
"Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1
Nr. 5c TMG hat ein Diensteanbieter die Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen anzugeben sowie auch, wie diese
zugänglich sind. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift
ist es somit nicht erforderlich, dass ein Diensteanbieter auf seiner
eigenen Website diese berufsrechtlichen Regelungen wiedergeben muss.
Es ist vielmehr nur vorgeschrieben, dass er die Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen anzugeben hat, wie dies auch auf der
Website des Beklagten geschehen ist. Weiterhin hat er anzugeben, wie
diese für einen Nutzer zugänglich sind. Auf der Website des
Beklagten geschieht dies dadurch, dass (hervorgehoben durch
Unterstreichen) auf die Website der Bundesrechtsanwaltskammer
hingewiesen wird. Durch Anklicken dieser auch als mögliche
Internetverlinkung eindeutig hervorgehobenen Adresse gelangt man auf
die Startseite der Bundesrechtsanwaltskammer, von der dann wiederum
durch einen weiteren Klick der Zugriff auf diese Standesregeln
möglich ist.
Durch diese Art der Verlinkung ist sichergestellt, dass ein Nutzer,
soweit er vom Inhalt dieser Standesregeln Kenntnis nehmen will,
durch nur wenige Links zu diesen Regeln geführt wird."
Mehr Informationen zur Impressumspflicht unter
http://www.linksandlaw.info.
16.5.2011 Belgien -
Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung
Seit 2006 läuft
in Belgien ein Verfahren zwischen Copiepresse und Google wegen der
Anzeige von Snippets und der Verlinkung von Zeitungsartikeln in
Google News. Nach der erstinstanzlichen Niederlage von Google 2007
folgte nun die Aufrechterhaltung des Ergebnisses in der
Berufungsinstanz. Das Urteil habe ich selber bislang nicht gesehen,
nach verschiedenen
Berichten
soll das Berufungsgericht aber auch in der bloßen Verlinkung einer
Webseite eine Urheberrechtsverletzung gesehen haben.
Google kann
noch Einspruch beim höchsten belgischen Gericht, Cour de Cassation,
einlegen.
15.5.2011 Hynard v. Google -
Recht, vergessen zu werden?
In einer
– nun nennen wir sie etwas verworren geschriebenen –
Klageschrift
wendet sich Paul Hynard gegen Google. Ihm gefällt es gar nicht, dass
bei Eingabe seines Namens Suchtreffer erscheinen, die ihn mit
früheren Gerichtsverfahren in Verbindung bringen. Na ja, eine Klage
um das „Recht, vergessen zu werden“, die in den USA keinerlei
Aussichten auf Erfolg haben dürfte ...
14.5.2011 Pflichtangaben im
Impressum einer Webseite
Ein weiteres Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
4/2011 erschienen ist:
Pflichtangaben im
Impressum einer Webseite
1. Es stellt keinen Verstoß gegen § 5 TMG dar,
wenn ein Diensteanbieter nicht unter der Rubrik „Impressum”, sondern
auf der leicht überschaubaren Startseite seines Internetauftritts
genannt wird. Die Angabe nur des Spitznamens (Vangelis statt
Evangelos) ist ebenfalls unschädlich.
2. Die fehlende Angabe der
Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum einer Webseite
verstößt zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, stellt aber keine spürbare
Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG dar.
(Leitsätze des Verfassers)
LG München I,
Urteil vom 4. 5. 2010,
Az. 33 O 14269/09
Praxishinweis:
Das LG München I hat es als unschädlich
angesehen, dass der Vorname des Bekl. mit „Vangelis” wiedergegeben
war, obwohl er tatsächlich Evangelos heißt. Für einen informierten
und verständigen Verbraucher handle es sich um eine geläufige
Abkürzung des griechischen Vornamens.
Soweit das LG München I annimmt, eine fehlende
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer sei nicht geeignet, die
Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3
Abs. 1 UWG), geht es fehl. Ohne nähere Auseinandersetzung
geht das Gericht davon aus, dass Art. 7 Abs. 5 der
UGP-Richtlinie i.V. mit Anhang II nicht zu entnehmen sei,
dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren
Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist. Der Wortlaut
indes ist eindeutig und widerspricht der Annahme des LG München I:
"Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in
Bezug auf kommerzielle Kommunikation [...], auf die in der nicht
erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich."
Konsequenterweise hat der BGH 2010 in einem Urteil zu den
Vorschriften der Pkw-EnVKV über zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
zu machende Angaben klar entschieden: „Diese Informationen sind gem.
§ 5a UWG 2008, mit dem
Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als
wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG 2008
anzusehen. Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als
unerheblich i.S. des §3
UWG 2004 bzw. nicht spürbar i.S. von § 3
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen werden“ (BGH, Urteil
vom 4.2.2010, Az. I ZR 66/09).
Anbieter sollten
sich also nicht auf das Risiko einer Abmahnung wegen fehlender
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer einlassen. Das Urteil
des LG München I ist insoweit nur ein weiterer „Ausrutscher“ neben
dem Urteil des
LG Berlin, Urteil
vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10
13.5.2011 Voreingestellte
Einwilligung in Newsletterempfang
Ein weiteres Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
4/2011 erschienen ist:
„Voreingestellte“ Einwilligung in
Newsletterempfang
1. Eine ausdrückliche Einwilligung in den Empfang
eines E-Mail-Newsletters i.S.v. § 7 Abs. 2 UWG liegt nicht vor, wenn
die entsprechende Einverständniserklärung voreingestellt war und der
Kunde somit im Rahmen der Registrierung aktiv werden muss, um den
Newsletter nicht zu erhalten.
2. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke
der Direktwerbung i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die
beworbenen Produkte eine Ähnlichkeit mit den bereits gekauften Waren
aufweisen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf
des Kunden entsprechen.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Thüringen, Urteil v. 21.04.2010, Az. 2 U
88/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband nach § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG, macht einen Unterlassungsanspruch wegen
belästigender E-Mail-Werbung geltend. Ein Kunde hatte bei der
Verfügungsbeklagten im Internet einen Holzkitt bestellt und dabei
ein Kundenkonto eröffnet. Da dabei eine Einverständniserklärung in
den Bezug eines Newsletters voreingestellt war und nicht verändert
wurde, erhielt der Kunde zwei Newsletter der Verfügungsbeklagten, in
denen in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerbende
Produkte beworben wurden.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Thüringen ist zu dem Ergebnis gelangt,
dass die E-Mail-Werbung der Verfügungsbeklagten mangels
ausdrücklicher Einwilligung des Kunden eine unzumutbare Belästigung
im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstellt. Eine nachträgliche
Interessenabwägung und die Annahme eines Bagatellfalles scheiden bei
belästigender Werbung aus (BGH K&R 2010, 115). Dass sich Mitbewerber
der Verfügungsbeklagten möglicherweise genauso verhalten, ändert an
der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagten
nichts.
Es liegt keine ausdrückliche Einwilligung des
Kunden im Hinblick auf den Bezug des Newsletters vor (§ 7 Abs. 2
UWG). Die entsprechende Einverständniserklärung war
„voreingestellt“, der Kunde musste also den Haken entfernen, wenn er
keinen Newsletter erhalten wollte. Änderte er nichts, galt seine
Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt. Darin kann keine nach
außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer
ausdrücklichen Einwilligungserklärung gesehen werden, sondern nur
ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares)
Nichterklären.
Dieses Verständnis von der Bedeutung einer
„voreingestellten“ Einwilligung entspricht auch der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu solchen Klauseln, soweit sie als
unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert wurden. Eine
vorgegebene Einverständniserklärung benachteiligt den Kunden
unangemessen im Sinne von §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie
als „opt-out“-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3
UWG entgegensteht, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis
verlangt (vgl. so auch BGH GRUR 2008, 1010 - payback).
Die Versendung der Newsletter war auch nicht nach
§ 7 Abs. 3 UWG zulässig. Zwar hat der Kunde der Verwendung der
E-Mail-Adresse zu Zwecken der Direktwerbung nicht ausdrücklich
widersprochen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und handelt es sich um eine von
der Verfügungsbeklagten als Unternehmerin im Rahmen einer
Kundenbeziehung, nämlich einem Warenkauf von Holzkitt, vom Kunden
erlangte E-Mail-Adresse (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Jedoch war deren
Verwendung zur Übersendung der beiden Newsletter keine Direktwerbung
für der Kundenbeziehung ähnliche Waren der Verfügungsbeklagten (§ 7
Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits
gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck
oder Bedarf des Kunden entsprechen. Dies ist jedoch bei den
streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden
(auch) ganz andere Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich
beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt
käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu dem erworbenen
Holzkitt ähnlichen Waren im Rechtssinne. Auch trifft die Auffassung
der Verfügungsbeklagten nicht zu, dass neben ähnlichen Waren in
einem durch elektronische Post versandten Newsletter dann auch noch
weitere Produkte beworben werden dürften. Vielmehr darf sich die
Direktwerbung durch elektronische Post nur auf ähnliche Waren
beziehen, wenn ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis mit dem
Bezug des Newsletters nicht vorliegt.
Ein weiteres Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
4/2011 erschienen ist:
Endpreisangabe auf Flugbuchungsportal
1. Soweit Kosten für
die Inanspruchnahme eines Flugdienstes bei
einem Anbieter unvermeidbar anfallen, sind
sie nachArt. 23 VO (EG)
Nr. 1008/2008 in einem Endpreis anzugeben.
Es kommt nicht darauf an, wem eine einzelne
Gebühr, ein Zuschlag oder ein Entgelt
geschuldet wird.
2. Es ist
wettbewerbswidrig, im Rahmen eines
Online-Buchungsvorgangs zusätzlich zum
Flugpreis eine vorher nicht angekündigte
sogenannte „Servicegebühr” auszuweisen
oder/und eine Reiseversicherung als
erwünscht voreinzustellen, die der Kunde
durch die "Opt-Out"-Funktion entfernen muss,
falls er nicht den Abschluss eines
Versicherungsvertrages wünscht.
(Leitsätze des
Verfassers)
OLG
Dresden,
Urteil vom
17.8.2010, Az.
14 U 551/10
Gründe
(zusammengefasst):
Seit November 2008 gelten
europaweit Bestimmungen zur Preiswerbung für
Flugreisen (VO (EG) Nr. 1008/2008, im
Folgenden VO). Das OLG Dresden musste sich
in einem Verfahren mit zwei Fragen im
Zusammenhang mit der Angabe von Endpreisen
und der Auslegung von Art. 23 VO
beschäftigen.
Zum einen hat das Gericht
entschieden, dass Kosten, die für die
Inanspruchnahme eines Flugdienstes bei einem
Anbieter unvermeidbar anfallen, in einem
Endpreis anzugeben sind, ohne dass es darauf
ankommt, wem eine einzelne Gebühr, ein
Zuschlag oder ein Entgelt geschuldet wird.
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2
VO ist der zu zahlende Endpreis stets
auszuweisen und muss den anwendbaren
Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate
sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren,
Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
vorhersehbar sind, einschließen. In den
Endpreis einzurechnen sind auch die „Steuern
und Gebühren.” Entgelt ist zwingend und
damit unvermeidbar zu zahlen, wenn ein Kunde
einen Flug bei der Bekl. bucht. Diese kann
die eigentlichen Kosten für die Flugleistung
und die Kosten für ihre Vermittlung nicht
deshalb getrennt ausweisen, weil sie die
Kosten für die Flugleistung an das
Luftfahrtunternehmen weiterleitet und ihr
das Entgelt für die Vermittlung verbleibt.
Anderenfalls wäre auch der Kunde nicht mehr
in der Lage, die Preise für Flugdienste
effektiv zu vergleichen. Dass der Preis für
die Vermittlungstätigkeit der Bekl. zum
Endpreis i.S.v. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO
gehört, folgt aus
Art. 2 Nr. 18 VO.
Danach sind „Flugpreise” auch die Preise,
die für die Beförderung von Fluggästen im
Flugverkehr an andere Flugscheinverkäufer zu
zahlen sind, einschließlich des Entgelts,
das Agenturen und anderen Hilfsdiensten
geboten wird.
Zum anderen hat das OLG
einen Wettbewerbsverstoß auch deshalb
angenommen, weil der Beklagte im Rahmen des
Online-Buchungsvorgangs zusätzlich zum
Flugpreis eine vorher nicht angekündigte
sogenannte „Servicegebühr” ausgewiesen
oder/und eine Reiseversicherung als
erwünscht voreingestellt hat (§ 8 Abs. 1, 3,
4 Nr. 11 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 4 VO). Je
weniger Kosten mit der eigentlichen
Transportleistung zu tun haben, umso mehr
bedarf der Verbraucher des Schutzes davor,
dass er (durch eine "Opt-Out"-Basis)
versehentlich Waren oder Leistungen
bestellt.
11.5.2011 Kein
Wettbewerbsverstoß bei Verstoß gegen eBay-Grundsätze
Für das
Schwerpunktheft "Wettbewerbsrecht",
Verbraucher und Recht 4/2011 habe ich das folgende
Urteile aufbereitet:
Kein Wettbewerbsverstoß bei Verstoß gegen
eBay-Grundsätze
1. Ein Verstoß gegen Marktverhaltensnormen einer
Internet-Auktionsplattform ist nicht nach § 4 Nr. 11 UWG
wettbewerbswidrig.
2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, nicht mehr
als drei identische Produkte zeitgleich anzubieten, stellt keine
gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG dar und
ist auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens aus § 3
Abs. 1 UWG unlauter.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben im Internet auf einer
Internet-Aktionsplattform Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Im März 2010
bot der Widerbeklagte mehrere Produkte als inhaltlich gleichen, also
identischen Artikel sechsmal bzw. zwölfmal an. Dies wurde vom
Beklagten als wettbewerbswidrig abgemahnt, weil die
Auktionsplattform verschiedene Grundsätze zum Einstellen von
Artikeln vorgibt, die die Nutzung der Webseite regeln und die alle
Nutzer zu beachten haben. Einer der Grundsätze lautet:
“Es ist verboten, als Verkäufer
gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln
anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten
mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen.”
Dabei werden unter identischen Artikeln
alle Artikel verstanden, “die inhaltlich gleich sind, also z.B. eine
identische Produkt- oder ISBN-Nummer haben. Dabei sind Unterschiede
in Preis und Artikelbezeichnung sowie Artikelbeschreibung
unerheblich”.
Gegen diese Abmahnung erhob der Kläger negative
Feststellungsklage, mit der er festgestellt haben wollte, dass die
Abmahnung nicht berechtigt war. Der Abmahner erhob daraufhin
Widerklage, mit der er die Verurteilung des Klägers zur Unterlassung
begehrt. Die von dem Betreiber der Plattform bezweckte Begrenzung
identischer Angebote zum Zwecke der Übersichtlichkeit werde durch
das Verhalten des Widerbeklagten unterlaufen. Dieser tauche damit
öfters auf und finde dabei die größere Gelegenheit zu einem
Vertragsabschluss als die Widerklägerin mit ihren weitgehend
ähnlichen Produkten. Jedenfalls stelle die Einstellpraxis des
Widerbeklagten eine allgemeine Marktbehinderung dar.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat einen Unterlassungsanspruch
verneint. Es liege kein Wettbewerbsverstoß vor.
Ein Unterlassungsanspruch der Widerklägerin
ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11
UWG 2008 in Verbindung mit den Grundsätzen zur Einstellung von
identischen Angeboten. § 4 Nr. 11 UWG ist nur bei einem Verstoß
gegen eine gesetzliche Vorschrift einschlägig, nicht aber bei einem
Verstoß gegen Grundsätze, die auf einer vertraglichen Grundlage
beruhen.
Zwar gelten die Grundsätze für einen größeren
Kreis von Vertragspartnern und sollen sie das Marktverhalten unter
diesen umfassend regeln. Mangelnde Vertragstreue führt jedoch auch
unter Berücksichtigung des Vorsprungsgedankens aus § 3 Abs. 1 UWG
2008 nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. Der
Vertragspartner kann die vertraglich vereinbarten Sanktionen
treffen, um einem solchen Verhalten Einhalt zu bieten.
Die Vertragspartner können nicht den gesamten
Markt in einer Weise regeln wie der Gesetz- oder Verordnungsgeber.
Dass sich der Verstoß auf den gesamten Markt des Verkaufs der
betroffenen Artikel auswirkt, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Da aber gerade deshalb ein solcher Verstoß mit einem Gesetzesverstoß
i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG nicht vergleichbar ist, fehlt es an einem
ebenso unlauterem Verhalten (Harte/Henning/von Jagow, UWG, 2.
Auflage, § 4 Rdn. 144, 147).
Auch der von § 3 Abs. 1 UWG umfasste
ungeschriebene Unlauterkeitstatbestand der allgemeinen
Marktbehinderung scheidet aus. Es liegt kein so bedenkliches
Verhalten vor, dass dadurch oder in Zusammenhang mit den zu
erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche
Gefahr begründet wird, dass der Wettbewerb hinsichtlich der hier
angebotenen Waren in nicht unerheblichen Maße eingeschränkt wird und
dadurch Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden können. Das
würde selbst dann gelten, wenn der Widerbeklagte nicht nur
wiederholt, sondern auch systematisch gehandelt hat, auch wenn ein
solches Verhalten nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht worden
ist. Allein die Tatsache, dass der Widerbeklagte in der Suchliste
erheblich öfter mit seinen teils gleichen Produkten auftaucht als
die Konkurrenz, wirkt sich für die anderen Anbieter nicht derart
bedrohlich aus. Es ist nicht einmal sicher, ob die Verbraucher öfter
beim Widerbeklagten kaufen, nur weil immer wieder die gleichen
Angebote auftauchen. Es droht eher, dass die Übersicht verloren
geht. Zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der
Mitbewerber kommt es aber dadurch nicht. Auch eine spürbare
Beeinträchtigung der Verbraucher ist nicht erkennbar. Es kommt
hinzu, dass gerade auch nicht der gesamte Markt betroffen ist.
Das OLG Hamm lehnt schließlich einen Anspruch aus
§§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG wegen gezielter Behinderung von Mitbewerbern
ab. Der Begriff der “gezielten” Behinderung stellt klar, dass eine
Behinderung als notwendige Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht. Es
ist vielmehr erforderlich, dass eine behindernde Maßnahme ihrer Art
nach darauf gerichtet sein muss, den Mitbewerber an seiner
wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Bei einem Kundenfang oder
jedenfalls einer Umleitung von Kundenströmen müsste demnach im
Vordergrund stehen, mögliche Kunden vom Wettbewerber abzulenken.
Wird nur beabsichtigt, Kunden zu sich hin zu lenken, und wird der
Mitbewerber dann zwangsläufig durch einen Zugriff des Widerbeklagten
behindert, weil dieser durch einen solchen Vertragsverstoß in einem
größeren Umfeld bei der Auflistung der Angebote zum Zuge kommt, ist
das bloße Folge des Leistungswettbewerbs und reicht für eine
gezielte Behinderung nicht aus. Die erforderliche Interessenabwägung
unter besonderer Berücksichtigung der Wettbewerbsfreiheit ergibt
nach Auffassung des OLG Hamm im vorliegenden Fall, dass durch die
Vertragsverstöße die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit noch nicht
überschritten wird. Der Widerbeklagte habe davon profitieren wollen,
dass die vermehrten Angebote möglichst oft in der Suchliste
auftauchen. In diesem Verhalten liegt aber gerade noch kein
gezieltes Ablenken der Kunden von der Widerklägerin und den
zahlreichen anderen Wettbewerbern. Der Widerbeklagte wollte und
konnte sich nicht gezielt um Kunden bemühen, die schon mit einem
Wettbewerber wie der Widerklägerin in Kontakt standen. Er drängte
sich somit bildlich nicht zwischen die Widerklägerin und ihre
Kunden. Wenn sich der Vertragsverstoß wirtschaftlich zu Lasten der
Widerklägerin auswirken würde, geschähe das nur zufällig.
Praxishinweis:
Dem
Widerbeklagten ging es augenscheinlich darum, möglichst oft in der
Suchtrefferliste bei der Auktionsplattform aufzuscheinen, wenn
Nutzer nach einem bestimmten von ihm angebotenen Produkt suchen.
Vergleichbares wird schon länger bei Suchmaschinen rechtlich
aufgearbeitet. Klassisch mittlerweile die Fallkonstellationen, in
denen ein Anbieter die Marke eines Konkurrenten in Metatags
verwendet oder als Keyword bucht, um in der Trefferliste oder
zumindest in den daneben oder oberhalb eingeblendeten Werbeanzeigen
präsent zu sein, wenn Nutzer nach einem Konkurrenten suchen.
Ersteres ist markenrechtlich i.d.R. unzulässig (BGH, Urteil vom
18.5.2006, Az. I ZR 183/03, MMR 2006, 812 ff. – Impuls; bestätigt
in: BGH, Urteil vom 8.2.2007, Az. I ZR 77/04, MMR 2007, 648 ff. –
AIDOL), letzteres nur dann, wenn es für einen normal informierten
und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu
erkennen ist, ob die beworbenen Artikel oder Dienstleistungen von
dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH,
Urteil vom 23.03.2010, Verb. Rs C-236/09, C-237/08, C-238/08 -
Google France; insgesamt zu der Thematik Ott/Schubert,
MarkenR 2010, 160, 163 f.; dies., JusIT 2010, 85 ff.) Im
Zusammenhang mit Keyword Advertising wird – wie im vorliegenden Fall
– über eine mögliche Wettbewerbswidrigkeit unter dem Aspekt des
gezielten Abfangens von Kunden gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG diskutiert
(bejaht z.B. von LG Leipzig, Urteil vom 16.11.2006, Az. 03HKO
2566/06). Der BGH hat letztlich äußerst knapp in seinem Urteil „Beta
Layout“ Ansprüche aus dem UWG verneint (BGH, Urteil vom 22.1.2009,
Az. I ZR 30/07, WRP 2009, 435 ff.); dies letztlich zu Recht, weil
kein „Unternehmer ein Recht auf eine werbefreie „Bannmeile“ rund um
sein eigenes Angebot“ hat (Ohly, GRUR 2009, 709, 717). Auch
in Supermärkten ist es z.B. Gang und Gäbe, Hausmarken neben
Markenprodukten zu platzieren, wo ihnen höhere Aufmerksamkeit
zukommt (zu diesem Vergleich ausführlicher Schubert/Ott,
MarkenR 2009, 338 ff.
Nahe an dieser
Fallkonstellation liegen schließlich Bemühungen von Anbietern, bei
nicht markenrechtlich geschützten, aber populären Begriffen
möglichst gut bei Suchmaschinen gerankt zu werden, wenn diese auf
von den Suchmaschinenanbietern verbotenen Optimierungsmethoden
(siehe die Google-Richtlinien unter http://www.google.com/support/webmasters/bin/answer.py?hl=de&answer=35769#2)
beruhen. Darunter fallen z.B. Cloaking, Doorway Pages oder
Weiß-auf-Weiß-Schrift (zu den technischen Aspekten siehe den
„Kleinen Leitfaden zur Manipulation von Suchergebnissen“, http://www.linksandlaw.de/suchmaschinen-leitfaden-zur-Manipulation-von-Suchergebnissen.htm).
Diese Vorgaben sind ebenfalls wieder keine Gesetze i.S.d. § 4 Nr. 11
UWG und werden Wettbewerber wenig Chancen haben, gegen derartige
Seiten rechtlich vorzugehen, wenn deren Inhalt als solcher nicht zu
beanstanden ist. Bei Aufdeckung der Methoden, geht aber z.B. Google
gegen die Anbieter vor und setzt sie entweder auf der Trefferliste
deutlich zurück oder schließt sie mit entsprechenden
wirtschaftlichen Folgen ganz aus dem Index aus. Wettbewerber können
Verstöße unter https://www.google.com/webmasters/tools/spamreport?hl=de&pli=1
melden.
Für das
Schwerpunktheft "Wettbewerbsrecht",
Verbraucher und Recht 4/2011 habe ich mehrere Urteile
aufbereitet, die ich in den nächsten Tagen hier posten
werde:
Impressum einer
Wartungsseite
Eine Vorschalt-
bzw. Wartungsseite, die als einzigen Hinweis auf Dienste die
Formulierung „alles für die Marke“ enthält, benötigt weder
nach § 5 TMG noch nach § 55 RStV ein Impressum.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az.
12 O 312/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Klägerin
nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher
Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
in Anspruch. Mit dieser beanstandete sie das Impressum der
Website der Beklagten. Insbesondere fehle die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift und des Registergerichts. Die
Website bestand Anfang Juli 2010 nur aus einer
Vorschalt-Seite und enthielt ein Firmenlogo mit der Aussage
„alles für die Marke“ und den Hinweis, die Internetseite
werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden
Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal
zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls
angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Düsseldorf hat die Klage
abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zusteht, da die
Abmahnung nicht berechtigt war. Die Beklagte musste keine
Anbieterkennzeichnung vorhalten, so dass kein Verstoß gegen
wettbewerblich geschützte Positionen der Klägerin aus §§ 4
Nr. 11, 5 TMG vorlag.
Nach § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter
für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien, die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7
näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der
streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten
unterfällt dieser Vorschrift nicht, da die vorgehaltene
Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten
darstellte.
Die unter der Internetadresse zu diesem
Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt
als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese
sich mit „alle[m] für die Marke“ befasst; im übrigen wurde
der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit
hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den
Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die
Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die
Angabe „alles für die Marke“ stellt sich dem Besucher als
bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen
zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.
Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab
sich auch nicht aus § 55 RStV, da dieser ausweislich seiner
Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den
öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft.
Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Praxishinweis:
Dem Urteil des LG Düsseldorf ist im
Ergebnis zuzustimmen, nicht aber in der Begründung. § 5 TMG
knüpft an eine geschäftsmäßige Tätigkeit an, einen Begriff
der in Anlehnung an den früheren § 3 Nr. 5 TKG i.d.R. weit
ausgelegt wird, 2007 aber eine Einschränkung durch den
Zusatz "in der Regel gegen Entgelt angeboten" erfahren hat.
Gefordert wird nur eine nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht (ausführlicher Ott, MMR 2007, 354
ff.) Ob das Merkmal vorliegend erfüllt ist - immerhin ist
auf der Seite klargestellt, dass ein geschäftlicher Zweck
hinter dem Angebot stehen wird - kann letztlich offen
bleiben. Eine Vorschaltseite alleine enthält jedenfalls noch
kein Angebot, das eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung
auslöst. Bei einer reinen Baustellenseite ist dies
offensichtlich, bei der hier vorliegenden Gestaltung aber
auch noch zu bejahen. Alleine der Hinweis "alles für die
Marke" gibt bestenfalls einen äußerst vagen Eindruck, was
einem Nutzer, der ausdrücklich auf einen späteren Besuch
verwiesen wird, erwarten kann. Einen solchen kann er auch
bei einem reinen Baustellenschild bekommen, wenn die Seite
unter einer aussagekräftigen Domain aufzurufen ist.
Beispielsweise wäre hier eine Domain "alles-fuer-die-marke.XY"
als Vergleichsfall denkbar. Eine Wartungsseite kann aber je
nach konkreter Gestaltung die Schwelle zu einem "Angebot"
überschreiten.
Gänzlich
daneben liegt das Gericht bei seiner Begründung einer
Ablehnung einer Anbieterkennzeichnungspflicht aus dem RStV.
Das Gericht scheint auf eine veraltete Fassung des
Rundfunkstaatsvertrages zurückgegriffen zu haben. Der Titel
in der aktuellen 13. Fassung lautet “Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien” und sagt im § 1 zum
Anwendungsbereich: "Dieser Staatsvertrag gilt für die
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in
einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der
IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2." Das Gericht hätte
damit in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 55 RStV
eintreten müssen, hätte aber auch hier aufgrund eines (noch)
fehlenden Angebots eine Anbieterkennzeichnungspflicht
ablehnen können.
9.5.2011 Pflichtangaben nach
§ 66 a TKG in einer AdWords Anzeige
Das LG Frankfurt a.M. hatte sich in seinem
Urteil vom 4.3.2011, Az. 3/12 O 147/10, 3-12
O 147/10, mit fehlenden Pflichtangaben in
einer AdWords Anzeige auseinanderzusetzen.
§ 66 a S. 1 TKG
statuiert, dass jeder, der gegenüber
Endnutzern Premium-Dienste,
Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste,
Service-Dienste, Neuartige Dienste oder
Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt,
dabei den für die Inanspruchnahme des
Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je
Inanspruchnahme einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
anzugeben hat. Gemäß S. 2 muss bei Angabe
des Preises der Preis gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Rufnummer angegeben werden.
Weiterhin postuliert S. 5, dass, soweit für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen, abweichende
Preise gelten, der Festnetzpreis mit dem
Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
anzugeben ist.
In der Anzeige wurde für eine telefonische
Rechtsberatung geworben und zwar unter
Angabe einer Telefonnummer und auch eines
Preises. Die Angabe eines abweichenden
Mobilfunkpreises sei aufgrund der
Platzbeschränkungen in der Anzeige aber
nicht möglich gewesen, so der Werbekunde.
Das Gericht widersprach. Es entspreche der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Verbraucher oft direkt die Servicenummer
wählen und nicht erst eine langwierige
Recherche auf der verlinkten Homepage
betreiben. Da hier ein konkretes Angebot an
den Endnutzer vorliegt, habe dieser bei
Angabe eines Preises ein Interesse an einer
vollständigen Preisinformation. Das Normziel
einer Schaffung von Preistransparenz für den
Verbraucher, könne nicht aus
platztechnischen Gründen ausgehebelt werden.
§ 66 a S. 5 TKG soll insbesondere dem
Umstand Rechnung tragen, dass Festnetz- und
Mobilfunkpreise teilweise signifikant
voneinander abweichen. (Paschke in: Scheurle/Mayen,
Telekommunikationsgesetz Kommentar, § 66 a,
Rdn. 4). Neben dem Preis für Anrufe aus dem
Festnetz hätte demnach auch der Hinweis
erfolgen müssen, dass es eventuell zu
abweichenden Preisen aus dem Mobilfunknetz
kommt. Es liegt somit ein Verstoß gegen §66
a S. 1, S. 2, S. 5 TKG vor.
Das Gericht führt sodann aus, wie ein
rechtskonformes Verhalten möglich wäre: „Die
gesetzliche Vorgabe, neben dem Preis aus dem
Festnetz auch den Mobilfunkpreis bzw. einen
Hinweis auf eventuell abweichende Preise
anzugeben, ist auch nicht unverhältnismäßig.
Es besteht nur eine solche Verpflichtung,
wenn sich der Unternehmer dazu entschließt,
mit Preisen und der Rufnummer zu werben. Ist
eine Anzeige auf eine bestimmte Zeichenzahl
begrenzt, so kann auch ganz ohne Rufnummer
und Preisangabe geworben werden. Der
Verbraucher würde diese Informationen also
erst bekommen, nachdem er den Link
angeklickt hat und auf die Homepage der
Beklagten gelangt ist. Zudem geht die
Beklagte ohnehin davon aus, dass der normale
Verbraucher erst dann Kontakt aufnimmt,
nachdem er sich auf der Homepage informiert
hat.“
8.5.2011 Vorschaufunktion
für Anzeigen - Auswirkungen auf die Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion?
Google hat eine Vorschaufunktion auch
für Anzeigen gestartet. Nutzer, die dieses Feature aktivieren,
bekommen ein kleines Vorschaubild der verlinkten Webseite gezeigt,
wenn sie mit dem Mauszeiger über eine Anzeige fahren. Maximilian
Schubert sieht hier mögliche Auswirkungen auf die Diskussion einer
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke bei deren Buchung
als Keyword (Google
Instant Preview for Ads: Will your Website’s Background Colour Be
More Important Than Your Ad-Text?).
Zwar plädiere ich ohnehin dafür, nicht
nur die Anzeige in eine Betrachtung einzubeziehen, sondern auch die
verlinkte Webseite. Das neue Feature hat für mich allerdings in der
Praxis keine Auswirkungen. Zum einen werden Nutzer kaum den Text in
dem Vorschaubild näher lesen (können) und so daraus nicht ableiten,
ob der Betreiber der Webseite in einem Zusammenhang mit dem
Markeninhaber steht oder nicht. Zum anderen kann man in der
rechtlichen Betrachtung nicht nur die Nutzer berücksichtigen, die
sich wirklich diese Vorschau ansehen. Zwingend erscheinen tut sie
vor dem Anklicken der Anzeige nicht. Und fester Bestandteil von
AdWords ist sie auch nicht, nur eine Option. Solange also ein Nutzer
nicht zwingend die Vorschau zu Gesicht bekommt, muss auch weiterhin
Maßstab ein Nutzer bleiben, der nur die Anzeige sieht.
Das Verfahren Viacom
v. Google wurde hier schon mehrfach erwähnt; es
befindet sich derzeit in der Berufungsinstanz
(siehe
Berufung im Verfahren Viacom
v. Google)
und dreht sich im Wesentlichen um die
Haftungsprivilegierung nach dem DMCA. Eine
entscheidende Frage ist dabei, ob die Kenntnis
eines Anbieters bereits durch das abstrakte
Wissen, dass seine Plattform zu
Rechtsverletzungen verwendet wird, begründet
wird. Mit dem Verfahren beschäftigt sich
Hassanabadi in einem Aufsatz,
"Viacom
v. YouTube – All Eyes Blind“.
Weitere aktuelle
Aufsätze aus den USA:
Manne, Geoffrey A. and
Wright, Joshua D., If Search Neutrality is
the Answer, What's the Question? (April 12,
2011). ICLE Antitrust & Consumer Protection
Program White Paper Series. Available at
SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1807951
Travis, Hannibal, YouTube
from Afghanistan to Zimbabwe: Tyrannize
Locally, Censor Globally (April 1, 2011).
Florida International University Legal
Studies Research Paper No. 11-10. Available
at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1809952
Google gewährt in einem YouTube Video erstmals einen
Einblick in eines seiner Rechenzentren, und zwar in
das in Moncks Corner im US-Bundesstaat South
Carolina. Fast schon
eine uneinnehmbare Festung ...
In dem Verfahren ging es
u.a. darum, ob Überschriften eines
Nachrichtenartikels urheberrechtlich geschützt sein
können. Das Gericht bejahte diese Möglichkeit unter
Hinweis auf die Infopaq-Entscheidung des EuGH (zu
dieser
EuGH zur Schranke der
vorübergehenden Vervielfältigung).
An diese Vorgaben fühlte es sich gebunden, auch wenn
es Rechtsprechung aus anderen Staaten ebenfalls im
Blick hatte, insbesondere eine aus Australien,
Federal Court of Australia
in Fairfax Media Publications Pty Limited v. Reed
International Books Australia Pty Limited [2010] FCA
984: In dieser
fanden sich zu dieser umstrittenen Frage folgende
Ausführungen:
"In my view, the headline of
each article functions as the title of the
article…It may be a clever title. That is
not sufficient. Headlines are, like titles,
simply too insubstantial and too short to
qualify for copyright protection as literary
works. The function of the headline is as a
title to the article as well as a brief
statement of its subject, in a compressed
form comparable in length to a book title or
the like. It is, generally, too trivial to
be a literary work, much as a logo was held
to be too trivial to be an artistic work…
It may be that evidence
directed to a particular headline, or a
title of so extensive and of such a
significant character, could be sufficient
to warrant a finding of copyright
protection…but that is not the case
here…Fairfax claims copyright in the
headlines as a class of work, based on the
evidence of a general practice that
headlines are determined by staff and
settled at meetings of staff to provide a
title to a story which also fits into the
format of the page…That is insufficient to
overcome the reasoning for the established
practice of denying copyright protection to
titles which is the apt characterisation for
headlines as a class."
"The need to identify a work
by its name is a reason for the exclusion of
titles from copyright protection in the
public interest. A proper citation of a
newspaper article requires not only
reference to the name of the newspaper but
also reproduction of the headline…If titles
were subject to copyright protection,
conventional bibliographic references to an
article would infringe. Such considerations
may well be a reason for the fact that
headlines and "short phrases" are excluded
from copyright in the United States…"
Ich würde diesen Teil
der britischen Entscheidung als wenig überraschend
einschätzen. Je nach Einzelfall kann ein
Urheberrechtsschutz für eine Überschrift bestehen.
Weitaus weiter reichende Konsequenzen könnten
Ausführungen zur Verlinkung von Nachrichtenseiten
haben. Ein professioneller Dienst analysierte
Nachrichtenseiten, stellte Übersichten zusammen und
schickte diese an seine Kunden. Sie erhielten in
diesen Mails die Überschriften der Artikel und einen
Link zu diesen. In den Nutzungsbedingungen der
Verlage war aber vorgesehen, dass eine automatische
Auswertung der Inhalte verboten ist.
Das Gericht ging davon
aus, dass ein Nutzer, der dem Link folgt, eine
Urheberrechtsverletzung begeht: "When
an End User clicks on a Link a copy of the article
on the Publisher's website which appears on the
website accessible via that Link is made on the End
User's computer. It was (I believe) said by PRCA
that owing to the factors considered under the
previous heading there was an implied licence to
copy articles directly from the Publishers' website.
The argument on this head was, as I have said, a
broad brush argument, and not presented as clearly
as I would have liked. However it seems to me that
in principle copying by an End User without a
licence through a direct Link is more likely than
not to infringe copyright."
Zwar etwas überraschend
formuliert, aber an sich noch schlüssig. Wer eine
Webseite aufruft, stellt ein Vervielfältigungsstück
her.
Das Gericht verneint
dann jedoch das Eingreifen einer Schrankenregelung,
wobei es insbesondere um die Ausnahme für
vorübergehendeVervielfältigungen geht (in
Deutschland § 44 a UrhG). Durchaus schlüssig stellt
es fest, dass die Ausnahme nicht jedes Browsen im
Internet abdeckt: "The
exception cannot have been intended to legitimise
all copies made in the course of browsing or users
would be permitted to watch pirated films and listen
to pirated music." Auch im konkreten Fall
sei das Browsen aufgrund der Nutzungsbedingungen der
Seite und der Rechtswidrigkeit des Links nicht mehr
abgedeckt. Letztlich läuft das darauf hinaus, dass
ein Urheber vorgeben könnte, auf welche Weise seine
Seite aufgerufen werden darf. Er kann also
automatische Auswertungen und automatisch generierte
Links auf seine Seite verbieten, mit der Folge, dass
ein Nutzer, der diesen folgt, eine
Urheberrechtsverletzung begeht. Ein durchaus
absurdes Ergebnis. Gegen das Urteil wurde
Rechtsmittel eingelegt. Mit einer Entscheidung wird
für September gerechnet.
4.5.2011 Neue
Verwertungsgesellschaft als Gegenvorschlag zum Buchsuche-Vergleich
Es schaut fast so aus, als hätten einige
Autoren in den USA nur darauf gewartet, dass der Vergleichsvorschlag im
Verfahren um die Google Buchsuche abgelehnt wird (Authors Guild v.
Google, Inc., No 05-Civ.-8136 (DC) (S.D:N.Y. March 22, 2011)).
Jedenfalls kommt fast wöchentlich ein neuer Artikel auf den Markt:
Pamela Samuelson erörtert in ihrem Beitrag insbesondere zukünftige
Alternativen zu dem angedachten Buchrechteregister. Er dreht sich um
Systeme der kollektiven Rechtewahrnehmung mittels
Verwertungsgesellschaften und diskutiert deren mögliche Einführung in
den USA.
Samuelson, Pamela, Legislative Alternatives to the Google Book
Settlement (April 20, 2011). Columbia Journal of Law & the Arts,
Vol. 34, 2011. Available at SSRN:
http://ssrn.com/abstract=1818126
Google lässt Studenten durchfallen... zumindest solche,
die sich nicht hinreichend mit der rechtlichen
Zulässigkeit des Street View Dienstes beschäftigt haben.
Dieser war nämlich an der Universität Osnabrück
Gegenstand einer Hausarbeit im Öffentlichen Recht und
beschäftigte sich mit einer Klage gegen eine Behörde, um
die Aufnahmefahrten zu stoppen. Abgedruckt ist die
Arbeit samt Lösungsvorschlag in JuS 2010, 891 ff.