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News zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung

Hier finden Sie aktuelle Berichte rund um für Webmaster relevante rechtliche Themenbereiche, wie z.B. die Forenhaftung, die Impressumspflicht, den Jugendschutz im Internet, das Suchmaschinenrecht sowie neue Trends der Suchmaschinenoptimierung und neue Features von Suchmaschinen. Gelegentlich gibt es auch juristische Fachbeiträge zu speziellen Themen und Hinweise zur Rechtsentwicklung in anderen Ländern, insbesondere den USA.

 

 

 Wer an einem Internetrecht-Stammtisch in München interessiert ist, möge sich bitte per Mail melden! (23.Termin im Februar 2012) / Stammtisch in Regensburg

NEU: Über Suchmaschinenrecht im Links & Law Forum in der Beck Community diskutieren !!!

 

  3.2.2012 Google Maps - Kostenlos und wettbewerbswidrig?  
 

Google Maps ist kostenlos und deshalb wettbewerbswidrig. Zumindest in Frankreich; zumindest nach Ansicht eines Gerichts. Dieses hat der Klage eines gewerblichen Kartenanbieters, Bottin Carto stattgegeben und Google laut  einer Meldung von AFP zur Zahlung von 500.000 Euro Schadenersatz plus 15.000 Euro Strafe wegen unlauteren Wettbewerbs verurteilt. Carto hatte Google vorgeworfen, mit seinem kostenlosen Kartendienst die Monopolstellung auf einem Markt anzustreben.

Google wird Berufung gegen das Urteil einlegen.

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  2.2.2012 Erster Internetrechtstammtisch des Jahres  
 

Nächste Woche ist es wieder soweit und der Internetrechtstammtisch München trifft sich am Do, 9.2. zum ersten Mal in diesem Jahr, im Dhaba. Wer noch nicht auf dem Verteiler mit den Einladungen steht, aber dabei sein möchte, schicke mir einfach eine E-Mail!

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  1.2.2012 Neue Datenschutzerklärung von Google zum 1.3.2012  
 

Google hat eine Änderung seiner Datenschutzbestimmungen zum 1.3.2012 angekündigt. Zentrales Anliegen ist es dabei, die bislang mehr als 60 verschiedenen Datenschutzerklärungen zu den einzelnen Diensten zusammenzuführen. Nur der Google Browser Chrome, Google Books und Wallet behalten aus rechtlichen Gründen eigenständige Erklärungen. Verbunden mit der Zusammenführung sind gravierende Auswirkungen für die Nutzer der Dienste: Google verschweigt nicht, dass zukünftig die Informationen angemeldeter Nutzer aus den verschiedenen Google-Angeboten miteinander kombiniert werden. Ziel dabei ist natürlich in erster Linie eine noch besser auf den einzelnen Nutzer zugeschnittene Werbung. Mittelfristig soll die Zusammenführung auch zu besseren Suchergebnissen führen.

Siehe Google, Vorschau Datenschutzerklärung

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  18.1.2012 Der OGH auf den Spuren von Paperboy  
 

Der OGH hat in seinem Urteil vom 20.9.2011 (4 Ob 105/11m) zu zentralen Fragen der Hyperlink- und Suchmaschinenrechts im Rahmen des Verfahrens um eine Personensuchmaschine Stellung bezogen.

 

1. Ist in der Verlinkung einer Webseite ein Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG (§ 19a UrhG in Deutschland) zu sehen?

 

Der OGH gibt die wesentlichen Ausführungen des BGH aus dem Paperboy-Urteil (17.7.2003, I ZR 259/00) aus dem Jahr 2003 wörtlich wieder und weist auch auf die Einschränkung des BGH in der Entscheidung Session-ID hin (I ZR 39/08). Danach greift das Setzen eines Hyperlinks, der einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks ein, wenn dabei technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen Zugang zum Werk nur über die Startseite des Berechtigten eröffnen, umgangen werden.

Der OGH folgt letztlich den Erwägungen des BGH: Zurverfügungstellen im Sinne des § 18a UrhG setze eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus. Ein Hyperlink sorge hingegen nur für einen erleichterten Aufruf am Ursprungsort.

 

Im Ergebnis haben wir also in Österreich und Deutschland die gleiche Antwort auf die Frage, ob das Setzen eines Links in Verwertungsrechte eingreift: Nein!

 

2. Greifen Inline Links einer Bildersuche in Verwertungsrechte eines Urhebers ein?

Anders als im BGH-Verfahren zur Bildersuche ging es Fall vor dem OGH um eine Metasuchmaschine, die Vorschaubilder nicht selber bei sich abgespeichert, sondern die Bilder lediglich über einen Inline-Link in ihr Angebot integriert hat. Mangels der Herstellung von Vervielfältigungsstücken verneinte der OGH daher einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und aus den unter 1. genannten Gründen in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine Bearbeitung (§ 5 UrhG) liege ebenfalls nicht vor. Diese erfordere ein Mindestmaß an menschlicher Tätigkeit. Alleine der Befehl, die Bilder verkleinert als Vorschaubilder auf der Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers wiederzugeben, genüge hierfür nicht.

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  13.1.2012 Marktanteile von Google, Bing und Yahoo in den USA  
  Microsoft kann mit Bing in den USA in Sachen Marktanteile weiter keinen Boden gegenüber Google gutmachen. Während der Marktanteil von Google im Dezember 2011 von 65,4 % auf 65,9 % gestiegen ist, konnte Bing lediglich von 15,0 % auf 15,1 % zulegen. Damit steht Bing erstmals vor Yahoo, das von 15,1 % auf 14,5 % gesunken ist. Da Bing allerdings auch die Suchergebnisse von Yahoo liefert, dürfte das Microsoft nur bedingt freuen.

Quelle: comScore

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  8.1.2012 Scooter Store v. SpinLife, AdWords-Urteil aus den USA  
 

Mal wieder ein neues AdWords-Urteil aus den USA, allerdings reichlich unspektakulär, weil das Gericht die eigentliche Problematik offen lassen konnte, da die Marke „The Scooter Store“ zumindest für Geschäfte rein beschreibend ist, Scooter Store, Inc. v. SpinLife.com, LLC, 2011 WL 6415516 (S.D. Ohio Dec. 21, 2011).

Mehr dazu bei Goldman, Keyword Advertiser Mostly Defeats Trademark Lawsuit--Scooter Store v. SpinLife

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  7.1.2012 Urteil zur Autocomplete-Funktion von Google in Deutschland  
 

Das OLG München hat sich sowohl mit Snippets als auch mit Google Suggest auseinandergesetzt und eine Rechtsverletzung durch Google verneint (OLG München, Urteil vom 29.9.2011, Az. 29 U 1747/11 – Internet-Branchenverzeichnis). U.a. waren zur Vervollständigung von Suchanfragen bei Eingabe des Namens des Klägers die Begriffe „...betrug“ und „...abzocke“ erschienen.

 

Hinsichtlich der Snippets lehnt sich das OLG München an ein Urteil des OLG Hamburg an (26.5.2011, Az. 3 U 67/11). Schon der Begriff der „Suchmaschine“ spiegele eindeutig wider, dass sich hier nicht Google – etwa in Form einer eigenen redaktionellen Bearbeitung fremder Inhalte – selbst äußert, sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben werden. Es sei nicht erforderlich, dass sich Google ausdrücklich, etwa durch einen entsprechenden Hinweis, inhaltlich von den angezeigten Suchergebniseinträgen distanziert, um ein Zueigenmachen der fremden Inhalte auszuschließen.

 

Diese Überlegungen übertragt das OLG München auf die Autocomplete-Funktion von Google. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin sei klar, dass Google lediglich das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat eines vollständig automatisierten Vorgangs wiedergibt. Dieser Eindruck werde dadurch gefestigt, dass im Rahmen der Autocomplete-Funktion lediglich eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern angezeigt wird, denen der Durchschnittsnutzer schon deshalb keine inhaltliche Aussage der Antragsgegnerin durch Verknüpfung der angezeigten Wörter untereinander und ggf. mit weiteren Wörtern zu einem sinnhaften Ganzen entnehme, weil sich eine große Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten ergeben.

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  6.1.2012 Urteil zu Keyword Advertising in Israel  
 

Nach einem Urteil aus dem Jahr 2006 ist die Buchung einer fremden Marke als Keyword in Israel grundsätzlich zulässig. Diese Linie ist nun gekippt und einer Klage wegen der Verwendung des Namens eines Arztes als Keyword wurde wohl auf Grundlage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung stattgegeben, Dr. Dov Klein v. Proportion PMC Ltd. et al., C.F. 48511-07 (Tel Aviv Magistrate’s Court Sept. 18, 2011).

 

Siehe dazu auch Klein v. Proportzia: Choosing the wrong keyword can get you into trouble

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  5.1.2012 USA: Kanal Gaston v. Google  
  Kanal Gaston hat Google verklagt (Justia). Nach seiner Klageschrift wurde er von einer ehemaligen Geliebten systematisch ruiniert, was letztlich auch zum Verlust seines Jobs geführt hat und ihn um sein Leben fürchten lässt. Die Klageschrift ließt sich schon als halbes Hollywood-Drehbuch, wobei natürlich nicht eingeschätzt werden kann, wie viel des Vortrags der Wahrheit entspricht. Jedenfalls existieren im Internet zahlreiche Artikel, nach denen der Kläger wegen mehrerer Verbrechen verurteilt worden sein soll und den Unterhalt für sein Kind nicht beglichen haben soll. Anscheinend sind diese auch über Google auffindbar, weshalb das Unternehmen als einer von sechs Beklagten aufgeführt ist. Genau geht die Klageschrift hierauf nicht ein ( „a newspaper article posted on Google, Inc and/ort he Internet“ ...). Angesichts der Haftungsprivilegierung in 230 CDA sind die Erfolgsaussichten von Gaston zumindest in diesem Punkt ziemlich bescheiden.

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  4.1.2012 Google Suggest Vorschläge in Frankreich mal wieder verurteilt  
 

In Frankreich ist Google laut Search Engine Land mal wieder wegen eines Vorschlags bei Google Suggest verurteilt worden, konkret ging es um die Hinzufügung „crook“ bei der Suche nach einer Versicherungsfirma. Google muss der Firma 50.000 € bezahlen und wurde wohl verpflichtet, den Vervollständigungsvorschlag zu entfernen.

Zu Google Suggest siehe auch Google Suggest - Technik und aktuelle Problemlagen.

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  3.1.2012 Microsoft startet Streetside  
 

Microsoft hat kurz vor Weihnachten seinen Panoramadienst Streetside in Deutschland gestartet. Bilder gibt es bislang allerdings nur aus einigen Regionen, u.a. aus den Großräumen München, Nürnberg-Erlangen, Karlsruhe-Pforzheim und Ingolstadt.

Mehr zu Streetside unter http://www.microsoft.com/maps/de-DE/streetside.aspx.

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20.12.2011 BGH zur Störerhaftung eines Host-Providers

 
 

Der BGH hat eine wichtige Entscheidungen zur Störerhaftung eines Host-Providers getroffen (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Diese bezieht sich auf einen Blog-Provider, dürfte so aber auch ohne weiteres auf die Haftung eines Forenbetreibers übertragbar sein.

Konkret ging es um möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen in einem Blog. Der BGH stellt zunächst fest, dass die Haftungsprivilegierungsvorschrift des § 10 S. 1 TMG keine Anwendung findet, weil es um einen Unterlassungsanspruch gegen den Host-Provider geht. Nachdem in die letzten Urteile des BGH ein vorsichtiges Aufweichen dieser Linie interpretiert werden konnte, überrascht dieses klare Bekenntnis, vor allem weil inzwischen EuGH-Rechtsprechung vorliegt, die eine Differenzierung nach Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen nicht erkennen lässt; allerdings auch nicht ausdrücklich eine Anwendung auf Unterlassungsansprüche ausspricht.

Die zentralen Aussagen des Urteils beziehen sich dann darauf, dass ein Hostprovider nach einem Hinweis auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt verpflichtet sein kann, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der Prüfungsaufwand, der von einem Provider erwartet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Rechtsverletzung und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers ab:

-          Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.

-         Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

-         Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

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19.12.2011 OLG Düsseldorf zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke

 
 

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17.12.2011 Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion bei Ausdruck der Suchtrefferseite?

 
 

Heute möchte ich auf eine Überlegung von Hackbarth in einem Beitrag zum Keyword Advertising hinweisen (WRP 2011, 1124 ff.) Nach Ansicht des BGH ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke i.d.R. ausgeschlossen, wenn eine hinreichende Kennzeichnung als Anzeige erfolgt ist. Hackbarth geht grundsätzlich auch bei den über den eigentlichen Suchtreffern befindlichen Anzeigen von einer Erkennbarkeit des Anzeigencharakters aus. Bei einem Ausdruck werde aber der Farbrahmen nicht wiedergegeben, so dass die optische Trennung zwischen Anzeigen und organischen Suchtreffern verschwinde. Im Falle eines Ausdrucks sei daher eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion zu bejahen ... 

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16.12.2011 Authors Guild und Association of American Publishers gehen getrennte Wege bei Buchsuche-Verfahren

 
 

Wo steht das Verfahren zur Google Buchsuche Ende 2011? In den letzten Wochen hat sich eine Aufspaltung der class abgezeichnet.

Am 12.12. hat die Authors Guild ihre Zulassung als class beantragt (siehe motion for class certification). Damit verfolgt sie das ursprüngliche Klagebegehren und wirft Google Urheberrechtsverletzungen durch das Scannen der Bücher in den Universitätsbibliothken sowie das Zugänglichmachen von Snippets vor. Google hat jetzt bis Januar 2012 Zeit, darauf zu erwidern.

 

Die Association of American Publishers (AAP) hingegen hat bei einer Anhörung am 15.9.2011 angedeutet, ein separater Vergleich mit Google sei möglich. Bislang liegt aber kein neuer Vergleichvorschlag auf dem Tisch.

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15.12.2011 Klageerwiderung im Verfahren Authors Guild v. HathiTrust

 
 

Im Verfahren zwischen der Authors Guild und dem HathiTrust (siehe Google Buchsuche: Klage gegen Universitäten) liegt inzwischen die Klageerwiderung vor. Sofern es nicht vorher zu einer Einigung kommt, soll im November nächsten Jahres die mündliche Verhandlung nach der bis zum 20.5.2012 andauernden discovery Phase stattfinden.

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14.12.2011 Notice-And-Take-Down-Verfahren für Anbieter geplant

 
 

Die EU-Kommission möchte anscheinend zwar nicht an den bisherigen Regelungen zur Haftungsprivilegierung  von Anbietern in der E-Commerce-Richtlinie rütteln, aber eine Präzisierung vornehmen und genauer regeln, wann ein Anbieter Inhalte zu löschen hat. Letztlich soll ein detailliertes Notice-And-Take-Down-Verfahren geschaffen werden. Im nächsten Jahr sind Konsultationen mit Interessenvertretern geplant.

Siehe Heise, Brüssel will Meldeverfahren bei Copyright-Verstößen definieren

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13.12.2011 Aktuelle Artikel zum Suchmaschinenrecht

 
 

Ein voraussichtlich letzter Block mit Hinweisen auf aktuelle Beiträge zum Suchmaschinenrecht:

  • Laurent, Philippe, Copiepresse SCRL & alii v. Google Inc. – In its decision of 5 May 2011, the Brussels Court of Appeal confirms the prohibitory injunction order banning Google News and Google’s „in cache“ function, Computer Law & Security Review 2011, 542-545

  • Wittmann, Heinz, Google Street View – Herausforderungen für den Daten- und Persönlichkeitsschutz, MR-Int. 2011, 47-48

  • Hackbarth, Ralf, Erste Anmerkungen zu „Bananabay II“ – Gelöste Probleme und offene Fragen, WRP 2011, 1124-1128.

  • Band, Jonathan, The Rejection of the Google Books Settlement, CRi 2011, 97-102

  • Eko, Lyombe / Kumar, Anup / Yao, Quingjiang, Google This: The Great Firewall of China, the IT Wheel of India, Google Inc. and internet regulation, Journal of Internet Law 9/2011, S. 3-15

  • Deveci, Hasan, Hyperlink citations, reproducing original works, Computer Law & Security Review, 2011, 465-478

  • Efroni, Zohar / Gebert, Julia, The Google Books Decision: The Authors Guild v. Google Inc, E.I.P.R. 2011, 531-533

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12.12.2011 EPIC-Beschwerde über Ranking bei YouTube

 
 

 EPIC (“Electronic Privacy Information Center”) hat sich bereits im September mit einem Brief an die FTC (Federal Trade Comission) gewandt und Google darin vorgeworfen, bei YouTube seine eigenen Inhalte zu bevorzugen. Bei einer Suche nach „privacy“ würde das Unternehmen eigene Videos ganz oben in der Trefferliste führen, obwohl diese in der Nutzerpopularität hinter anderen zurückstehen. Dies wirke sich nachteilig auf die Möglichkeiten von EPIC aus, eigenen Standpunkten Gehör zu verschaffen.

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9.12.2011 Bitte zur Rücksendung in Originalverpackung

 
 

Ein Urteil, das ich für die VuR zusammengefasst habe und das in Heft 12/2011 erschienen ist:

 

Der durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht das als Bitte formulierte Ersuchen, bei Ausübung des Widerrufsrechts die Ware in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, als unverbindliche Aufforderung, die nicht den Eindruck einer unzulässigen Verkürzung des Widerrufsrechts erweckt.

(Leitsatz des Gerichts)

 

LG Hamburg: Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Süßwaren und Kaffeeprodukten und betreiben beide u.a. auch einen Online-Shop. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens u.a. gegen die Klausel in § 5 Abs. 5 in den AGB des Antragsgegners, in der es heißt: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“

 

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das LG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch verneint und in der Klausel keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts aus §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB gesehen.

 

Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten einen Verbraucher gerade nicht, die Ware in der Originalverpackung und auf seine Kosten zurückzuschicken, § 357 Abs. 2 BGB. Die beanstandete Klausel ist aber weder nach § 133 BGB als Einschränkung des Widerrufsrechts auszulegen, noch aus anderen Gründen als eine Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu verstehen.

 

Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es ist, nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Vielmehr kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck.

 

Das LG Hamburg weist ferner auf den Kontext der Klausel in § 5 hin.  Dort befassen sich zunächst vier längere Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen. Ganz am Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung ist daher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.

 

Für das Gericht liegt die Konstellation daher auch anders als bei einer Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007 - 4 U 305/07). Dort fanden sich gleich mehrere Bitten, von der Bitte, „die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ zurückzusenden und „den Einlieferbeleg“ aufzubewahren, über die Bitte, „die Ware bitte möglichst in Originalverpackung“ zurückzusenden und zwar „mit allen Verpackungsbestandteilen“ und schließlich „ggf. eine schützende Umverpackung“ zu verwenden. Eine derart ausführliche und umfangreiche Klausel, mag einen anderen Klang und bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine gewisse Verbindlichkeit auszustrahlen, weil in ihr Elemente der Gefahrtragung, Beweisführung und Produktschutz enthalten sind.

 

 

Praxishinweis

Das Widerrufsrecht darf nicht an die Bedingung einer Rückgabe der Originalverpackung geknüpft werden. In der Vergangenheit wurden bereits von mehren Gerichten Klauseln mit einer entsprechenden „Bitte“ für unwirksam erachtet:

 

Aus der Klausel „Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung ... zurückzusenden,“ ergibt sich nach dem OLG Frankfurt (Urteil vom 10.11.2005, Az. 1 U 127/05) nicht deutlich genug, ob damit das Recht zur Rückgabe einschränkt wird.

 

Für wettbewerbswidrig erachtete das LG Dortmund (Urteil vom 8.5.2008, Az. 18 O 118/07) die Klausel "Die Ware kann ohne Angaben von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz zurückgeschickt werden.

 

Für das OLG Hamm schließlich (Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04) war die Bitte "Wichtiger Hinweis:  Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für Artikel dieser Lieferung)" unzulässig. Ein Verbraucher könne aufgrund dieser Bestimmung davon abgehalten werden, sein Rückgaberecht auszuüben, falls Originalverpackung und Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, dass die Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rückgaberechts sei.

 

Das Urteil des LG Hamburg zeigt nun, dass es für einen Händler durchaus möglich ist, einen Verbraucher zur Rücksendung der Originalverpackung aufzufordern, wobei die Betonung aber immer auf einer Bitte liegen muss. Der unverbindliche Charakter des Ersuchens muss stets klar zum Ausdruck kommen.

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8.12.2011 Irreführung durch Anzeige

 
 

Ein Urteil, das ich für die VuR zusammengefasst habe und das in Heft 12/2011 erschienen ist:

 

Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige bei Google ist im Hinblick auf einschränkende Informationen auf der in der Anzeige verlinkten Webseite zumindest dann nicht irreführend, wenn sich die Einschränkungen (z.B. keine Auslieferung am Sonntag) in dem Rahmen bewegen, mit dem der Durchschnittsverbraucher ohnehin rechnet.

(Leitsatz des Verfassers)

 

BGH, Urteil v. 12.5.2011, Az. I ZR 119/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Beklagte wirbt bei Google mit der Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig – schnell – zuverlässig.“ Nach Anklicken der Anzeige gelangt ein Nutzer auf die Startseite der Beklagten. Dort heißt es auf der linken Seite hervorgehoben „Lieferung in 24 Stunden durch DHL EuroPack“; auf der rechten Seite wird wie folgt erläutert: „ 24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag - Artikel, die Sie bei uns bis 16:45h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen.“

 

Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil die Anzeige den Eindruck vermittle, dass die Beklagte binnen 24 Stunden ohne Einschränkung liefert. Die tatsächlich bestehende erhebliche Einschränkung sei erst später ersichtlich.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Landgericht und Berufungsgericht (OLG Hamm, VuR 2009, 432 f.) haben die Klage für unbegründet erachtet. Der BGH hat sich dem angeschlossen. Das Berufungsgericht sei in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass der Durchschnittsverbraucher der Aussage „innerhalb 24 Stunden“ aufgrund von Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt, dass er damit nur mit einem Lieferservice rechnen kann, wie er auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten beschrieben ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Aussage in der Adwords-Anzeige für bare Münze nimmt, durch die Angaben auf der von der Anzeige aus unmittelbar zu erreichenden Internetseite hinreichend aufgeklärt wird.

 

Der BGH sah auch keinen Rechtsfehler in den Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher ohnehin weiß, dass am Sonntag regelmäßig nicht geliefert wird und ein überwiegender Großteil der Verbraucher gänzlich einschränkungslose Auslieferungen auch zu Abend- und Nachtzeiten sowie an Sonntagen nicht erwartet und damit vertraut ist, dass ein 24-Stunden-Lieferservice im Allgemeinen nicht einschränkungslos gewährleistet wird. Bei der beanstandeten Werbeaussage handelt es sich um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die – ähnlich einer Überschrift – dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist.

 

Der Durchschnittsverbraucher wird durch die beanstandete Werbung nicht in die Irre geführt, sondern allenfalls dazu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu begeben. Dort findet er dann seine Annahme bestätigt, dass auch beim Lieferservice der Beklagten bestimmte Einschränkungen bestehen, wobei er über diese Einschränkungen nach den getroffenen Feststellungen sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise unterrichtet wird. Dass weitergehende Einschränkungen bestehen, mit denen der Durchschnittsverbraucher aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen nicht zu rechnen braucht, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.

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6.12.2011 Urteil zu Google Suggest in der Schweiz

 
 

Bei meinen Recherchen für den Jahresrückblick 2011 bin ich noch auf ein Urteil aus der Schweiz gestoßen, dass sich mit Google Suggest beschäftigt. Als Vorschlag zur Vervollständigung einer Suchanfrage nach einem Institut war der Begriff „Scam“ (=Betrug) erschienen. Das Kontonsgericht Jura verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Entscheid vom 4.2.2011, Az. CC 117/2010).

Eine Beeinträchtigung des Rufs der Gesellschaft sei nicht gegeben, weil einem durchschnittlichen Nutzer bewusst sei, dass die Suchvorschläge lediglich Vorschläge sind und keine positive Aussage von Google darüber, ob das Institut wegen Betrugs verurteilt worden sei oder nicht. Aber selbst wenn man eine Rechtsverletzung annähme, wäre diese durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt. Der Grundsatz, dass die Veröffentlichung von unwahren Äußerrungen grundsätzlich eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, könne bei Suchmaschinen aufgrund deren besonderen Funktion nicht gelten. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass Suchmaschinen möglichst umfassend Zugang zu den verschiedenen Informationen im Web verschaffen. Ein Verbot, bestimmte Wörter anzuzeigen, sei im Hinblick auf die Informationsfreiheit ein gefährliches Abhilfemittel.

 

Zu Google Suggest siehe auch Google Suggest - Technik und aktuelle Problemlagen.

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4.12.2011 Neues von der Kartellbeschwerde gegen Google

 
 

Nach einem Bericht der Financial Times wird die EU-Kommission Anfang 2012 eine rund 400 Seiten umfassende offizielle Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Google herausgeben. Im November 2010 hatte sie eine offizielle Untersuchung wegen des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Suchmaschinenmarkt eingeleitet. Google dürfte dann rund zwei Monate haben, um zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

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3.12.2011 Metatags und § 23 Nr. 3 MarkenG

 
 

Jacobs beschäftigt sich in einem Aufsatz in der GRUR (2011, 1069 ff.) u.a. mit der Anwendbarkeit der §§ 23, 24 MarkenG auf MetaTags. Ein Beitrag, der sich speziell nur mit diesem Thema beschäftigt, war mir bislang nicht bekannt. Aber wenn 2011 noch etwas über Metatags erscheint, bin ich von Anfang an skeptisch. Wir erinnern uns, Suchmaschinen berücksichtigen den Keyword Metatag schon lange nicht mehr (bzw. Bing nur negativ). Etwas anderes gilt bzgl. des Titels einer Webseite, dem große Bedeutung für das Ranking bei Suchmaschinen zukommt. Wenn man es positiv formulieren will, ist die mehrmalige Aussage in dem Aufsatz, dass eine Verwendung eines fremden Kennzeichens den jeweiligen Internetauftritt in den Trefferlisten weiter nach oben bringt, nicht völlig falsch. So undifferenziert freilich sollte man es aber auch nicht schreiben. Ansonsten sieht man sich schnell dem Vorwurf ausgesetzt, sich nicht mit den technischen Grundlagen auseinandergesetzt zu haben.

 

Nicht nachzuvollziehen vermag ich auch, warum die Verwendung als Metatag nicht notwendig i.S.d. § 23 Nr. 3 MarkenG sein soll. Ein Anbieter von Ersatzteilen könnte so zwar die Marke im Text der Website verwenden, nicht aber als Metatag, um „sein Ranking zu verbessern“. Ansonsten würde ein weder wettbewerbs- noch kennzeichenrechtlich gewolltes Rennen um das bessere Ranking in Gang gesetzt werden. ... Und weiter:

"Es ist weder möglich noch praktikabel, alle Anbieter in Trefferlisten oben erscheinen zu lassen. Ist das Aufrücken nicht notwendig, ist auch die Benutzung des fremden Kennzeichens als MetaTag nicht notwendig. Die nicht sichtbare Benutzung des fremden Kennzeichens als MetaTag stellt nicht das einzige Mittel dar, um einen Bestimmungshinweis zu liefern." Da fehlen wir etwas die Worte ...

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2.12.2011 Google Links zu Pirate Bay - Gefahr für die Musikindustrie?

 
 

Google wird des Öfteren dafür kritisiert, in seinen Trefferlisten Nutzer zu illegalen Downloadmöglichkeiten zu führen. Diesem Vorwurf hat TechDirt nun widersprochen und einige interessante Daten veröffentlicht: Danach sind sog. "rogue sites" nicht auf Nutzer angewiesen, die sie über Suchmaschinen finden. Die von der MPAA auf einer Liste angeführten 19 rogue sites erhalten durchschnittlich nur rund 15% ihres Traffics über Google. Das ist weit unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Seiten. Pirate Bay führt Google angeblich 22% seiner Nutzer zu. Diese wissen aber genau, wonach sie suchen. Die häufigsten Suchanfragen waren nach "pirate bay", "the pirate bay", "piratebay", "thepiratebay", "tpb" usw. Google wurde hier nur als Abkürzung zum Besuch der Website benutzt. Bei weiteren Suchanfragen waren Nutzer klar auf der Suche nach rechtswidrigem Material und brachten dies mit ihren Suchanfragen zum Ausdruck. Nur 2 der TOP 100 Suchen, mit denen Pirate Bay gefunden wurde, enthielten einen derartigen Bezug nicht. Google führt Pirate Bay also kaum rechtschaffene Nutzer zu, die dann vom rechtmäßigen Erwerb von Musik oder Filmen abgehalten werden.

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1.12.2011 High Court zur Haftungsprivilegierung für Host-Provider

 
 

Der England and Wales High Court (Queen’s Bench Division) hat sich mit der Haftung von Google für möglicherweise rechtswidrige Inhalte bei Blogger beschäftigt. Das Gericht hat sich dabei auch mit der EuGH-Entscheidung L’Oreal / eBay und den Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung für Host-Provider auseinandergesetzt.

 

Da Google auf angeblich rechtsverletzendes Material unter Angabe der konkreten URL hingewiesen worden war, hält es der High Court für nicht ausgeschlossen, dass Google zumindest ab diesem Zeitpunkt für die Inhalte eine Verantwortlichkeit als „publisher“ trifft (Rn 45 ff.). Jedoch konnte sich Google letztlich erfolgreich auf eine Haftungsprivilegierung berufen. Ausschlaggebend hierfür war, dass Google nach Ansicht des Gerichts keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatte. Über die Rechtswidrigkeit könne das Unternehmen angesichts widerstreitender Äußerungen des angeblich in seinen Rechten Verletzten und des Betreibers des Blogs im konkreten Fall nicht befinden. Konkret ging es u.a. um Äußerungen, der Kläger sei in Betrügereien verwickelt.

 

Letztlich eine überzeugende Entscheidung, den Host-Provider nicht in eine Rolle als „Ersatzrichter“ zu zwingen und ihn in die Lage zu bringen, zum eigenen Schutz ggf. rechtmäßige Inhalte sperren zu müssen, um einer Haftung zu entgehen.

 

Davison v Habeeb & Ors [2011] EWHC 3031 (QB) (25 November 2011)

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30.11.2011 Personensuchmaschinen immer öfters genutzt

 
 

Nach Heise vorliegenden Zahlen der Portale 123people.com und Yasni für das Jahr 2011 sollen deutsche Behörden und Unternehmen zunehmend systematisch Personen-Suchmaschinen dazu verwenden, um über das Internet Informationen von Bürgern einzuholen.

 

Siehe Personen-Suchmaschinen beliebt bei Behörden und Unternehmen

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29.11.2011 Strenge Prüfpflichten für eBay bei AdWords-Werbung für seine Nutzer

 
 

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 4.11.2011, Az. 5 U 45/07) hat der Betreiber eines Internetauktionshauses, der seine Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch sogenannte AdWords-Anzeigen, unterstützt, deren Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Geklagt hatte ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche, dessen Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“ von mehreren Herstellern unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut und auf eBay angeboten wurde.

 

Der Betreiber einer Internethandelsplattform sei zwar grundsätzlich nicht gehalten, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Die Beklagte habe sich jedoch nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Im konkreten Fall bedeute dies laut dem OLG Hamburg, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich die fraglichen Plagiate darunter befänden.

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28.11.2011 EuGH kippt Netzsperre im Fall Scarlet Extended

 
 

Der EuGH hat in dem Urteil Sabam/Scarlet Extended die Unzulässigkeit der Anordnung einer Netzsperre ausgesprochen (Urteil vom 24.11.2011, Rs. C 70/10). Allerdings war Scarlet, einem Internetzugangsanbieter, von einem belgischen Gericht auch ein sehr harter Typ von Netzsperre auferlegt worden, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen. Der EuGH hatte darüber zu befinden, ob EU-Recht einer Anordnung gegen einem Provider entgegensteht, ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten.

 

Die Einführung dieses Filtersystems würde bedeuten,
– dass der Provider erstens in sämtlichen elektronischen Kommunikationen aller seiner Kunden die im „Peer-to-Peer“‑Verkehr durchgeleiteten Dateien identifiziert,
– dass er zweitens im Rahmen dieses Verkehrs die Dateien identifiziert, die Werke enthalten, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten,
– dass er drittens unter diesen Dateien diejenigen ermittelt, die unzulässigerweise ausgetauscht werden, und
– dass er viertens jeden von ihm als unzulässig qualifizierten Austausch von Dateien sperrt.

 

Der EuGH stellt in seinen Begründung insbesondere auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce Richtlinie, wonach eine allgemeine Überwachungspflicht unzulässig ist, und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ab. Er nimmt hier eine Abwägung des Rechts am geistigen Eigentum (Art. 17 Abs. 2 der Charta) mit der unternehmerischen Freiheit des Providers (Art. 16 der Charta) und der Kommunikationsfreiheit (Art. 11 der Charta) und dem Privatsphärenrecht (Art. 8 der Charta) der Nutzer vor.

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27.11.2011 Neue Beiträge zu Book Settlement, AdWords & Street View

 
 

Wenn ich selber derzeit schon etwas weniger News als gewohnt schreibe, dann wenigstens der Hinweis auf einige neue Aufsätze zum Suchmaschinenrecht:

  • Kwok, Kelvin H., A Rule of Reason Approach to the Antitrust Issues of the Google Book Search Settlement (November 14, 2011). DePaul Business & Commercial Law Journal, Vol. 10, No. 1, p.401, 2011. Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1961967

  • Buttar, Sehej, Adwords or (B)Adwords? Offering Trademarks as Searchable Keywords (December 5, 2010). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1958815

Lesenswert zudem ein Beitrag der Süddeutschen zur Gewöhnung der Deutschen an Google Street View. Angerissen ist darin auch die Problematik der Entpixelung, die Google aufgrund der Löschung der Ursprungsdaten nicht möglich ist. Was aber z.B. bei einem Mieterwechsel, wenn der neue Mieter im Gegensatz zum alten sein Haus im Internet sichtbar machen möchte?

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21.11.2011 Hat die Rechtschreibung Einfluss auf das Ranking bei Google?

 
 

Matt Cutts beantwortet in einem Video die Frage, ob Rechtschreibung und Grammatik eine Rolle für die Bewertung des Inhalts spielen. Auch wenn diese Kriterien keinen Einfluss auf das Ranking bei Google haben, sei festzustellen, dass die Rechtschreibung auf Websites mit hohem PageRank in den meisten Fällen besser ist als auf Websites mit niedrigem PageRank...

 

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10.11.2011 Federal Court of Australia zu Keyword Advertising

 
 

Der Federal Court of Australia hat sich in einem Urteil mit der Thematik des Keyword Advertising beschäftigt. Beklagt waren sowohl der Werbekunde als auch Google. Die Marke „Kloster Ford“ war in der Überschrift einer AdWord-Anzeige erschienen. Um die Verwendung der Marke als Keyword wurde das Verfahren hingegen nicht geführt.

 

Das Gericht wies den ersten Vorwurf gegen Google zurück, das Unternehmen kennzeichne Werbeanzeigen nicht genügend. Zwar wäre eine Kennzeichnung als „advertisement“ deutlicher als „sponsored link“, es gebe jedoch keinerlei Beweise für eine Irreführung von Nutzern.

 

Durch die Verwendung der Marke in der Überschrift werde u.a. den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung von Werbetreibenden und Markeninhaber erzeugt. Das Gericht bejahte hier letztlich eine Haftung.

 

Google hingegen kann für das Verhalten seiner Kunden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gericht geht von einer neutralen Rolle der Plattform aus: "...the technology employed in on-line advertising may be quite different to that associated with the publication of advertisements in newspapers or magazines or the broadcasting of television or radio advertisements, it is nevertheless clear that the publisher or broadcaster of such advertisements always provides at least some of the technical facilities that permit the relevant advertisement to be seen or heard. It does not follow that these publishers or broadcasters have thereby endorsed or adopted any information conveyed by the advertisement or that they have done anything more than pass it on for what it is worth."

 

Australian Competition and Consumer Commission v Trading Post Australia Pty Ltd [2011] FCA 1086 (September 22, 2011, corrected October 10, 2011)

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9.11.2011 Stebbins: Kein Geld von Google ...

 
 

Die Klage von Stebbins gegen Google war erwartungsgemäß nicht von Erfolg gekrönt. Er war der Meinung, er könne Vertragsbedingungen mit Google einseitig ändern und eine Schiedsklausel aufnehmen, nach der er jeden Streit automatisch gewinnt, wenn Google nicht auf seine Forderungen reagiert (zum kuriosen Sachverhalt ausführlicher im Beitrag Stebbins v. Google).

Der zuständige Richter bezeichnete die Klage, mit der Stebbins letztlich 500 Milliarden Dollar verlangte, als "frivolous," "indisputably meritless" und "clearly baseless," und kam zu folgendem Schluss: "Plaintiff's claim is based on an indisputably meritless legal theory. Additionally...[i]t is fundamentally contradictory for Plaintiff to assert the existence of an arbitration award on the basis of a contract clause that states that no arbitration proceeding is to take place, and no award need be entered."

 

Stebbins v. Google, Inc., 2011 WL 5150879 (N.D. Cal. Oct. 27, 2011).

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8.11.2011 Widersprechende Studien - Wer bevorzugt mehr eigene Produkte: Bing oder Google?

 
 

Eine Untersuchung von Ben Edelman hatte vor einigen Monaten das Ergebnis erbracht, dass Google wesentlich stärker als Bing in den Suchergebnissen eigene Inhalte bevorzugt. Diesen Ergebnissen widerspricht nun eine Studie von Josh Wright von der George Mason University. Das Gegenteil sei der Fall, Bing führe mehr eigene Inhalte an als Google.

 

Woher kommt diese Divergenz? Searchengineland weist darauf hin, dass Ben Edelman lange Jahre als Berater von Microsoft bezahlt wurde. Die neue Studie wurde vom International Center for Law & Economics (ICLE) finanziell gefördert, welches wiederum u.a. auch von Google gesponsort wurde... ICLE weist aber auf den unabhängigen Charakter der Studie hin: “The study was not done at Google’s request, and they had no involvement in the design, methodology or conclusions. Rather, the idea for the study and its execution were entirely Josh’s. It was undertaken independently and supported, as all of our affiliates’ supported work is, with an unrestricted grant from ICLE."

 

Wright: Defining and Measuring Search Bias: Some Preliminary Evidence

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7.11.2011 Websuche, YouTube, Google Maps - Ist doch alles nur ein Produkt!

 
 

Google Universal Search steht im Mittelpunkt der Untersuchungen von Kartellbehörden in Europa und den USA. Google wird hier u.a. vorgeworfen, durch die Anzeige von Suchergebnissen aus anderen Google-Produkten (z.B. Maps oder News) diese aufgrund der marktbeherrschenden Stellung bei der Websuche zu pushen und damit Konkurrenten zu behindern.

In seiner Stellungnahme an das U.S. Senate’s antitrust subcommittee verfällt Eric Schmidt auf einen ebenso interessante wie falsche Rechtfertigung: Es gäbe keine separaten Produkte von Google, sondern nur die Universal Search. Deshalb würden auch keine anderen Dienste von Google durch die Universal Search bevorzugt:

…the question of whether we “favor” our “products and services” is based on an inaccurate premise. These universal search results are our search service — they are not some separate “Google content” that can be “favored.”

Wer aber soll Google abnehmen, dass z.B. Google Maps oder YouTube keine separaten Produkte sind? Politiker vielleicht?

Full text of Schmidt’s statement

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6.11.2011 Neue Artikel zum Suchmaschinenrecht im November

 
 

Heute mal wieder der Hinweis auf aktuelle Beiträge zum Suchmaschinenrecht:

  • Agustín Waisman, Martín Hevia: Theoretical Foundations of Search Engine Liability, IIC 2011, 785- 803

  • Synodinou, Tatiana, Google Versus the Law: Google’s Legal Adventures and Their Impact to the Evolution of European Information Law (June 25, 2010), http://ssrn.com/abstract=1951837

  • Röhl, Nutzung von AdWords nach Bananabay II, NJW 2011, 3005-3007

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5.11.2011 Impressumspflicht bei Facebook

 
 

Neues zur Impressumspflicht:

 

Nach dem Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.8.2011 (Az. 2 HK O 54/11) muss eine kommerzielle Facebook-Seite ein vollständiges Impressum haben.

 

Der Shopbetreiber-Blog hat einen Artikel zur Impressumspflicht in Frankreich. Bemerkenswert hier u.a., dass in Frankreich einige zusätzliche verpflichtende Angaben zu machen sind, z.B. zur Identität des Internetproviders und zur Höhe des Kapitals für im Handelsregister eingetragene Unternehmen.

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4.11.2011 Google Business Photos in Street View

 
 

Google fotografiert in ausgewählten Staaten Geschäfte auf Antrag von innen. In Blogs sind erste Links zu den sog. "Business Photos" aufgetaucht und der Spiegel hat dazu einen interessanten Beitrag, in dem u.a. darüber spekuliert wird, ob Google schon bald Laden-Inventare in den Suchindex aufnimmt oder über Webcams ein Live-Besuch im Geschäft möglich wird...

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3.11.2011 OLG Hamburg: Notwendige Angaben bei der Aufforderung, Suchtreffer zu entfernen

 
 

Das OLG Hamburg hat konkretisiert, was ein Betroffener darlegen muss, wenn er von einer Suchmaschine die Entfernung von Einträgen aus der Trefferliste begehrt (Urteil vom 16.8.2011, Az. 7 U 51/10).

 

Ein Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird,

- dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint,

- dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat (alleine die Angabe einer Fundstelle genügt nicht, weil sich der beanstandete Inhalt bis zu einer Überprüfung durch die Suchmaschine bereits geändert haben kann),

- dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und

- dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt.

 

Der beanstandete Inhalt muss konkret angegeben werden. Ansonsten könne nicht geprüft werden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, und auch nicht, ob eine Störerhaftung in Frage kommt. Diese wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt, was bezogen auf eine Suchmaschine auch bedeutet, dass sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform beziehen muss: „Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt. Wenn der Beklagten daher untersagt werden würde, an der Verbreitung nur abstrakt umschriebener Äußerungen mitzuwirken, könnte sie es nicht den mechanischen Verrichtungen ihrer Suchmaschine überlassen, entsprechende Textstellen zu erkennen und von der Ausweisung in ihrer Ergebnisliste auszunehmen, sie müsste diese Kontrolle von einzelnen Personen vornehmen lassen. Da bei Eingabe des Namens einer geschäftlich tätigen Person, wie es der Kläger ist, bei der mechanischen Suche eine Vielzahl von Internetauftritten gefunden wird, wäre es der Beklagten nicht zuzumuten, diese Vielzahl von Einträgen individuell darauf durchzusehen, ob sie die Kriterien des abstrakten Verbotsinhalts erfüllen; denn dass dies in der Zeit, die der Nutzer des Angebots vor dem Computer auszuharren bereit ist, bis die Suchmaschine Ergebnisse auswirft, unmöglich wäre, liegt auf der Hand. Der Beklagten kann und darf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht etwa angesonnen werden, einfach darauf zu verzichten, bei Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte mit rechtswidrigen Inhalten finden: Denn da über den Kläger als im Geschäftsleben stehende Person auf vielfache Art in zulässiger Weise im Internet berichtet werden darf, hieße dies, der Beklagten aufzugeben, auf die Ausübung rechtmäßiger Betätigungen zu verzichten...

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2.11.2011 LG Braunschweig: Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten?

 
 

Das LG Braunschweig hat sich zur Haftung für Links zu rechtswidrigen Inhalten geäußert und dabei die vom BGH in der Slysoft-Entscheidung entwickelten Grundsätze bei der Verletzung des Urheberrecht auf das Persönlichkeitsrecht übertragen (Urteil vom 5.11.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)) . Ausgangspunkt des Landgerichts ist es, dass Hyperlinks von der Presse- und Meinungsfreiheit erfasst werden und nicht auf ihre technische Funktion reduziert werden können. Damit ist der Weg frei für eine Interessenabwägung, wenn sich auf der verlinkten Seite Inhalte befinden, die wegen ihrer unbefugten Veröffentlichung von vertraulichen Dokumenten das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangieren. Hier nimmt das LG Bezug auf den BGH, wonach grundsätzlich auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden darf, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht ... Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat ..., also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet.

Im konkreten Fall führte die Abwägung zu einer Entscheidung zugunsten des Linksetzenden. Im Rahmen eines Artikels über Rechtsextremismus bei Burschenschaften hatte dieser einen Link zur Plattform Indymedia gesetzt, die über 3000 interne Dokumente zu dem Thema veröffentlicht hat, darunter E-Mails des Antragstellers. Für das LG war ausschlaggebend, dass der Kläger in dem Artikel nicht namentlich genannt wurde, auf seine Mails nicht explizit Bezug genommen war und diese auch nicht direkt verlinkt waren, und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand.

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1.11.2011 Google-Killer Wiredoo?

 
 

Alle Jahre wieder kündigt jemand an, mit einer neuen Suchmaschine Google Marktanteile abjagen zu wollen. Gelungen ist es noch keinem. Der 90er Jahre Rapper MC Hammer versucht es nun mit der neuen Suchmaschine Wiredoo, der – angeblich – ein neuer Ansatz bei der Internetsuche zugrunde liegt. Wiredoo soll nach Zusammenhängen suchen; wie auch immer das dann letztlich konkret aussieht ... Als Beispiel wird genannt, dass eine Suche nach „Auto“ zu Angeboten von Autoversicherungen, Preisen und Sicherheits-Rankings führen soll.

Momentan können sich Nutzer erst für einen Beta-Test registrieren.

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31.10.2011 BGH zum Umfang der Prüfungspflicht bei einem Bloghoster

 
 

Der BGH hat die Prüfungspflichten für Bloghoster konkretisiert (Az. VI ZR 93/10). Bislang liegt allerdings nur eine Pressemitteilung vor. Der entscheidende Teil dabei:

"Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen."

 

Das Gericht hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das jetzt zu ermitteln hat, ob die Beklagte ihre Pflichten erfüllt hat.

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30.10.2011 Woods v. Google

 
 

Woods ist mit seiner Klage gegen Google vorerst gescheitert (er könnte seine Klage noch nachbessern), Woods v. Google, 5:10-cv-1263-JF (N.D. Cal.; Aug 10, 2011). Er hatte Google vorgeworfen, dass ihm ungültige Klicks in Rechnung gestellt worden sind. Er versuchte einen Anspruch aus den Äußerungen von Google im AdWords Help Center abzuleiten. Das Gericht folgte ihm dabei jedoch nicht. Es hatte bereits Zweifel daran, ob die Angaben im Help Center Vertragsbestandteil werden. Dazu hätte im Vertrag auf diese klar und eindeutig hingewiesen werden müssen und sie hätten leicht zugänglich sein müssen für den Vertragspartner. Im Help Center seien an verschiedenen Stellen Angaben zu ungültigen Klicks enthalten und es sei schwierig, hieraus klare Vertragsbedingungen abzuleiten. Aber auch wenn man von einer Einbeziehung in den Vertrag ausgehen würde, liegt kein Vertragsverstoß von Google vor. Das Unternehmen definiert „invalid clicks“ als solche, bei denen Google einen Klickbetrug vermutet. Google hat hier also ein Ermessen und eine Ermessensüberschreitung wurde nicht vorgebracht. Schließlich sieht Google als einzigen Anspruch eine Ausgleichzahlung für fälschlich in Rechnung gestellte Klicks vor, wenn der Werbekunde innerhalb von 60 Tagen diese beanstandet. Woods hatte dies ebenfalls nicht vorgetragen.

 

Ein weiterer Klagepunkt betraf den Vorwurf von Woods, Google räume einigen Partnern bessere Bedingungen ein. Das Gericht befand jedoch, dass Google sich an keiner Stelle dazu verpflichte, mit allen Werbekunden zu gleichen Bedingungen Verträge abzuschließen.

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29.10.2011 Bing und der Keyword Metatag

 
 

Der Keyword Metatag spielt wieder eine Rolle für das Ranking einer Webseite! Allerdings nicht bei Google und auch nicht als Faktor, der das Ranking verbessert. Bing wertet den Keyword Metatag aus; allerdings sieht Microsoft Angaben an dieser Stelle als negativen Faktor und als Hinweis auf Suchmaschinen-Spam an. In der Folge könnte die Verwendung des Tags zu einem schlechteren Ranking führen.

Mehr bei Search Engine Land.

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28.10.2011 Vorschaubilder II Urteil des BGH

 
 

Der BGH hat sich zum zweiten Mal mit der Bildersuche von Google und der Zulässigkeit von Thumbnails beschäftigt (Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - Vorschaubilder II). Und zum zweiten Mal fällt das Urteil zugunsten der Suchmaschine aus. Bislang liegt allerdings nur eine Pressemitteilung vor, die noch keine klaren Rückschlüsse auf die Begründung des Gerichts zulässt. Der BGH will anscheinend nicht danach differenzieren, ob das Bild vom Urheber oder mit dessen Zustimmung in das Internet eingestellt wurde oder nicht; dies wohl zumindest dann, wenn er nur irgendjemanden die Veröffentlichung im Internet gestattet hat.

 

Der entscheidende Part der Pressemitteilung: "In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben."

 

Damit dürfte der BGH sich in dem Urteil nicht zu einer Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen nach dem TMG äußern.

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27.10.2011 Crookes v. Newton, Grundsatzurteil zu Hyperlinks in Kanada

 
 

Der Supreme Court in Kanada hat ein Grundsatzurteil zu Hyperlinks gefällt, Crookes v. Newton, 2011 SCC 47. Danach ist das Setzen eines Links nicht mit der Veröffentlichung des verlinkten Materials gleichzusetzen. Damit scheidet eine allgemeine Haftung für verlinkte Inhalte aus und kann eine Verantwortlichkeit nur unter bestimmten – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – Umständen entstehen, z.B. wenn der Linksetzende verleumderische Inhalte selbst wiederholt.

 

Sechs der neun Richter sahen in Hyperlinks im Kern Quellenangaben. Einer sah dies anders, weil dem Link viel leichter zu folgen sein, als einer schlichten Fußnote. Im Ergebnis verneinte der Richter aber ebenfalls eine Haftung, allerdings nur, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass überhaupt jemand dem Link gefolgt sei. Für zwei Richter ist eine Haftung denkbar, wenn der Linksetzende das verlinkte Material gutheißt. Dann stelle der Link eine Veröffentlichung im rechtlichen Sinne dar.

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26.10.2011 LG Berlin: Bagatellverstoß bei fehlenden Angaben im Impressum

 
 

Nach dem LG Berlin (Urteil vom 31.8.2011, Az. 103 O 34/10) gehören Handelsregister, zugehörige Nummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das Impressum eines Online Händlers. Es handle sich aber nicht um wesentliche Informationen i.S.d. § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG. Es liege lediglich ein Bagatellverstoß vor. Das Gericht übersieht dabei jedoch, wie auch schon in seinem Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR 2011, 152, dass Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie i.V. mit Anhang II zu entnehmen ist, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist: "Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation [...], auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich." So zutreffend bereits OLG Hamm, MMR 2009, 552 und LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O 332/10. 

Mehr Informationen zur Impressumspflicht unter http://www.linksandlaw.info.

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25.10.2011 Geschwindigkeit als Ranking-Kriterium

 
 

Die Geschwindigkeit, mit der eine Webseite geladen wird, hat Einfluss auf ihr Ranking bei Google. Matt Cutts erklärt in einem Video, wie diese ermittelt wird.

 

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24.10.2011 Webmaster sehen konkrete Suchanfrage bei Google bald nicht mehr

 
 

Google wird demnächst damit beginnen, Suchanfragen über https://www.google.com umzuleiten. Das hat zur Folge, dass ein Webmaster zwar noch sehen kann, dass ein Nutzer über Google zu ihm gefunden hat. Die genaue Suchanfrage bekommt er aber nicht mehr mit. Die Suchtrefferseite linkt nicht direkt auf die Zielseite, sondern nimmt einen Umweg über eine Google-URL.

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14.10.2011 Keine Sammelklage gegen Google wegen AdWords in den USA zulässig

 
 

Weitere gute Nachrichten für Google in AdWords Verfahren in den USA. Mit einer Klage aus dem Jahr 2009 sollte erreicht werden, dass alle Markeninhaber, deren Marken als Keyword gebucht wurden, als Klasse anerkannt werden und damit eine Sammelklage gegen Google zugelassen wird. Dieser Versuch ist nun gescheitert. Ein Gericht in Texas hat entschieden, dass alle AdWords Verfahren nicht einheitlich behandelt werden können. Dies gelte insbesondere für die Frage der Verwechslungsgefahr. Damit ist jeder Markeninhaber auf ein individuelles Vorgehen gegen Google verwiesen.

 

 FPX, LLC v. Google, Inc., 2011 WL 4783376 (E.D. Tex. Sept. 29, 2011)

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13.10.2011 Firefly Digital v. Google

 
 

Einen Erfolg für Google in einem AdWords Verfahren in den USA gibt es zu vermelden. Firefly Digital Inc. ist mit seiner Klage wegen der Verwendung seiner Marken als Keywörter gescheitert. Das Gericht sah die beiden Marken „Gadget“ und „Website Gadget“ als rein beschreibend an und wies die Klage ab.

 

Firefly Digital Inc. v. Google Inc., 2011 WL 4454909 (W.D. La. Sept. 23, 2011)

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10.10.2011 BGH verhandelt wieder über Thumbnails

 
 

Nächste Woche Mi (19.10.2011) verhandelt der BGH einen zweiten Fall zur Google Bildersuche. Erneut geht es um die Zulässigkeit der Thumbnails. Spannend könnte es werden, weil nicht sicher ist, ob die Bilder mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurden oder nicht. Ggf. könnte es daher auf die Auslegung der Haftungsprivilegierungsvorschriften ankommen. Der BGH müsste dann die Vorgaben des EuGH aus den AdWords-Verfahren zum Hosting konkretisieren.

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7.10.2011 Zahl der Widersprüche gegen Streetside

 
 

Weit weniger Widersprüche gegen die Darstellung ihres Hauses in dem neuen Dienst Bing Maps Streetside haben Microsoft erreicht als Google im letzten Jahr wegen Street View. Microsoft teilte mit, dass bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist 80.818 Einsprüche eingegangen seien. Bei Street View waren es 244.000.

Mehr dazu auch bei Heise.

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6.10.2011 AdWords - Stand der Diskussion in Frankreich

 
 

Heute ein kurzer Überblick über die aktuelle rechtliche Lage zum Keyword Advertising in Frankreich:

 

Bis zur Entscheidung des EuGH nahmen die meisten französischen Gerichte an, Google begehe selbst eine Markenrechtsverletzung, wenn das Unternehmen die Verwendung einer Marke als Keyword zulässt. Der EuGH hat dem einen Riegel vorgeschoben: Google selber nutze die Marke nicht, lediglich der Werbetreibende, der das Keyword bucht. Eine unmittelbare Rechtsverletzung durch Google kommt allerdings weiterhin auf Basis des Wettbewerbsrechts oder des allgemeinen Deliktsrechts in Betracht. Ein Berufungsgericht in Paris lehnte beides im Februar 2011 jedoch ab (SAS Auto IES v. SARL Google France et autres (2.2.2011)). Zur irreführenden Werbung führte es die ausdrückliche Kennzeichnung der Anzeige als Werbung an. Hinsichtlich des Vorwurfs, keine genügenden Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen seiner Werbekunden zu treffen, konnte es einen deliktsrechtlichen Anspruch im konkreten Fall schnell verneinen, weil es zuvor schon eine Markenrechtsverletzung des Werbetreibenden verworfen hatte.

 

Noch unklar ist es, in welche Richtung die französische Rechtsprechung hinsichtlich der Herkunftsfunktion einer Marke gehen wird. Die Cour de Cassation hat zwar ein Urteil aufrecht erhalten, in dem angenommen wurde, dass eine Kennzeichnung einer Anzeige als Werbung eine Beeinträchtigung der Markenfunktion nicht ausschließt (Google v. CNRRH). Nach Bednarz (IIC 2011, 641, 664) kann daraus nicht auf eine abschließende Haltung der Cour de Cassation geschlossen werden. Diese habe die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht anzweifeln können.

Interessant ist die kurz danach ergangene Entscheidung Auto IES vs. Google, bei dem das Pariser Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der Markenfunktionen abgelehnt hat. Es nimmt an, dass der durchschnittliche Internetnutzer zwischen den Suchergebnissen und den Werbeanzeigen unterscheiden könne. Zudem sei die angegebene URL klar unterschiedlich von der des Markeninhabers und die Marke erscheine auch nicht im Text der Anzeige.

 

Ob die anderen Berufungsgerichte in Frankreich auf diese neue, markeninhaberunfreundliche Linie einschwenken werden, bleibt abzuwarten.

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4.10.2011 Suchmaschinenrecht - Neue Literatur zu Buchsuche & Suchmaschinenneutralität

 
 

Der monatliche Blick in diverse Zeitschriften; hier einige aktuelle Beiträge zum Suchmaschinenrecht:

  • Castro, Clarice and De Queiroz, Ruy, The Song of the Sirens: Google Book's Project and Copyright in a Digital Age (September 1, 2011). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1926285 

  • Thompson, Marcelo, In Search of Alterity: On Google, Neutrality, and Otherness (September 29, 2011). Tulane Journal of Technology & Intellectual Property, Forthcoming. Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1935328

  • Remus, Titiriga, Digital Libraries and the Challenge of Orphan Books. Google’s Books Settlement and the European Counterpart (September 29, 2011). Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1935306

  • Wiebe, Andreas, Vertrauensschutz und geistiges Eigentum am Beispiel der Suchmaschinen, GRUR 2011, 888-895

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2.10.2011 Studie: Wie Unternehmen Google nutzen und davon profitieren

 
 

Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln hat Ergebnisse einer von Google Deutschland in Auftrag gegebenen Studie veröffentlicht. Diese beruhen auf einer Befragung von 11000 Firmen.

 

Zentrale Ergebnisse:

  • Für jeden Euro, den ein Unternehmen in Deutschland für Google-Marketingtools ausgibt, steigt der Umsatz im Online-Geschäft um durchschnittlich 7,65 Euro.

  • Durch die Möglichkeit einer schnellen Recherche über Google sparen Beschäftigte Zeit, die sie für produktivere Tätigkeiten einsetzen können. Dieser „Google-Suche-Effekt“ spart pro Mitarbeiter und Tag durchschnittlich 6,84 Euro.

  • In 84% der Unternehmen wird die Google-Suche eingesetzt, in 75% AdWords und in 60% Google Analytics.

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1.10.2011 Googlebot crawlt für Google News

 
 

Google News crawlt neuerdings ebenfalls mit dem Googlebot. Es ist aber weiterhin für einen Webmaster möglich, nur eine Erfassung seiner Seiten für Google News auszuschließen, in der Websuche aber präsent zu bleiben. Mehr dazu in einem Beitrag der Webmaster-Zentrale.

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30.9.2011 Interflora-Urteil des EuGH - Schutz bekannter Marken

 
 

Heute der letzte Teil der Analyse des Urteils Interflora:

4.  Schutz bekannter Marken, Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie

 

Der Anspruch des Inhabers einer bekannten Marke nach Art. 5 Abs. 2 setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz erstens vor einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke, zweitens einer Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens vor dem unlauteren Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke.

 

Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke („Verwässerung“) liegt vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren, geschwächt wird, während die Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke („Verunglimpfung“) dann vorliegt, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird.

 

Eine „unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke“ („Trittbrettfahren“) knüpft an dem Vorteil an, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht. Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist.

 

a. Verwässerung

Die Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist beeinträchtigt, wenn durch die Benutzung eines mit ihr identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ihre Fähigkeit, die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, verringert wird. Dies wäre bei der Benutzung des Wortes „Interflora“ als Keyword durch M & S und andere Unternehmen der Fall, wenn Internetnutzer allmählich zu der Annahme verleitet werden, dass dieser Begriff keine Marke für den Blumenlieferdienst der Floristen des Interflora-Netzes sei, sondern ein Gattungsbegriff für jeglichen Blumenlieferdienst (Abschwächung zu einem Gattungsbegriff).

Ist die Herkunft einer Anzeige eindeutig, liegt also keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vor, wird die Kenzeichnungskraft einer Marke nicht verringert, so liegt keine Verwässerung vor. Ist umgekehrt eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion gegeben, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die Benutzung eine solche Auswirkung auf den Markt für Blumenlieferdienste hatte, dass sich der Begriff „Interflora“ für die Verbraucher zu einer Bezeichnung für jeden Blumenlieferdienst entwickelt hat.

 

b. Trittbrettfahren

Wer Keyword-Advertising mit fremden Marken betreibt, nutzt die Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke zu einem eigenen echten Vorteil aus, ohne dem Markeninhaber dafür eine Vergütung zu bezahlen. Durch diese Auswahl kann es nämlich zu der Situation kommen, dass wahrscheinlich vielen Verbrauchern, wenn sie im Internet anhand dieses Schlüsselworts nach Waren oder Dienstleistungen der bekannten Marke suchen, die Werbeanzeige dieses Mitbewerbers auf ihrem Bildschirm gezeigt wird. Das Verhalten der Werbetreibenden ist aber zulässig, wenn ein rechtfertigender Grund i.S.d. Art. 5 Abs. 2 vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Werbung gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird. Eine solche Benutzung dient einem gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

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29.9.2011 Interflora-Urteil des EuGH - Investitionsfunktion einer Marke

 
 

Weiter geht es mit der Analyse des Urteils Interflora:

 

3. Investitionsfunktion einer Marke

Erstmals thematisiert der EuGH eine mögliche Beeinträchtigung der Investitionsfunktion einer Marke im Rahmen des Keyword Advertising (Rz. 60 ff.). Eine Marke kann von ihrem Inhaber auch dazu eingesetzt werden, einen Ruf zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. Genießt eine Marke bereits einen solchen Ruf, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn die Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet. Der Markeninhaber kann einem Werbetreibenden aber eine Benutzung nicht untersagen, die einem fairen Wettbewerb entspricht und bei der die herkunftshinweisende Funktion der Marke gewahrt wird.

 

Unerheblich ist es, dass der Markeninhaber dann seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs anpassen muss bzw. dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen wird, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.

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28.9.2011 Interflora-Urteil des EuGH - Werbefunktion einer Marke

 
 

Weiter geht es mit der Analyse des Urteils Interflora:

 

2. Beeinträchtigung der Werbefunktion

Bisher:

Eine Verletzung der Werbefunktion hat der EuGH ausgeschlossen über die Überlegung, dass der Markeninhaber nicht selber eine Anzeige schalten muss, um für Nutzer sichtbar zu sein. Er sei „normalerweise“ an einer der vorderen Stellen der natürlichen Suchergebnisse zu finden. Nun ist dies ja kein Automatismus. Ohne entsprechende Suchmaschinenoptimierung oder erst einmal eine eigene Webseite des Markeninhabers wird er nicht zu finden sein. Deshalb wird in der Literatur bereits heftig darüber gestritten, wie die Aussage des EuGH zu bewerten ist. Spielt die Werbefunktion nun überhaupt keine Rolle mehr in zukünftigen AdWords-Verfahren oder muss in jedem Einzelfall untersucht werden, ob der Markeninhaber in den Suchergebnissen hinreichend präsent ist.

 

Interflora-Urteil:

Zwei Dinge sind mir bei der Begründung aufgefallen. Natürlich hält der EuGH daran fest, dass die Werbefunktion beim Keyword Advertising nicht beeinträchtigt wird. Die Begründung aus früheren Urteilen, der Markeninhaber sei ja prominent in der Trefferliste vertreten und damit hinreichend sichtbar, wird in Interflora nicht wiederholt. Sie war in der Literatur auf massive Kritik gestoßen und entspricht nicht den Gegebenheiten, weil die Sichtbarkeit eines Markeninhabers ohne Suchmaschinenoptimierung gerade nicht gewährleistet ist. Ein ausdrückliches Abrücken des EuGH von diesem Argument findet aber nicht statt; in Rz. 59 ist auf Rz. 96 des Google France Urteils verwiesen, das diese Begründungslinie mit enthält.

 

Der EuGH begründet die Ablehnung der Beeinträchtigung der Werbefunktion damit, dass die Marke ihren Inhaber nicht vor Praktiken schützen soll, die zum Wettbewerb gehören. Die Werbung mit Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, dienten im Allgemeinen aber nur dazu, Internetnutzern eine Alternative zu den Angeboten des Markeninhabers vorzuschlagen.

Ich finde das durchaus bemerkenswert: Weil Keyword-Advertising mit Marken gängig ist – von möglicher Rechtswidrigkeit, Herkunftsbeeinträchtigung hier keine Rede – wird die Werbefunktion nicht beeinträchtigt... Soll man hier heraus lesen, dass der EuGH die Verwendung fremder Marken als Keywörter für in der Regel zulässig erachtet? Schneidet sich dies nicht mit den eher strengen Anforderungen an den Werbetreibenden hinsichtlich der Herkunftsfunktion?

 

Zusammenfassend scheint mir die Ablehnung einer Beeinträchtigung der Werbefunktion weiterhin nicht hinreichend begründet.

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27.9.2011 Interflora-Urteil des EuGH - Herkunftshinweisende Funktion einer Marke

 
 

Am 22.9.2011 hat der EuGH sich im Verfahren Interflora gegen Marks & Spencer erneut zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords geäußert (Rs. C-323/09). Wie schon in der früheren Urteilen bleibt er dabei viele Antworten schuldig und wird auch durch die neuen Ausführungen nicht zur Rechtssicherheit beitragen.

Für einen Überblick zur Rechtsprechung des EuGH siehe zunächst Mehr Fragen als Antworten – die Google France Entscheidung des EuGH zum Keyword Advertising und Fremde Marken als Keywörter – Orakelsprüche des EuGH als Antwort auf biblische Fragen.

 

Heute und in den nächsten Tagen werde ich die Ausführungen des EuGH zu den verschiedenen Funktionen einer Marke näher unter die Lupe nehmen.

 

1. Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion

Bisher:

Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Hierzu hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen ist, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen

 

Interflora-Urteil:

1. Der EuGH sagt erstmals – allerdings eine Selbstverständlichkeit -, dass es für die Beurteilung unerheblich ist, dass der Erbringer des Referenzierungsdienstes – also konkret Google – es dem Markeninhaber nicht erlaubt, die Auswahl der Marke als Keyword zu untersagen. Umgekehrt könnte zu prüfen sein, ob nicht eine stillschweigende Zustimmung des Markeninhabers vorliegt, wenn ihm der Referenzierungsdienst die Möglichkeit einer Beschwerde einräumt und er davon keinen Gebrauch macht (Rz. 47). Das könnte ggf. in die Richtung weisen, der Markeninhaber solle sich erst einmal an den Referenzierungsdienst halten und nur wenn dieser keine Abhilfemöglichkeit bietet, stünde ihm der Klageweg – ggf. erfolgreich - offen. Letztlich hier aber nur Andeutungen, keine genaue Nennung von Voraussetzungen für eine Zustimmung. Zudem entspricht die angedachte Sachlage ja ohnehin derzeit nicht der Praxis.

 

2. Maßstab der Betrachtung ist der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer (Rz. 50).

 

3. Der EuGH konkretisiert den Prüfungsmaßstab: Zunächst müsse geprüft werden, ob dem maßgeblichen Verkehrskreis aufgrund allgemein bekannter Marktmerkmale klar sei, dass Werbetreibender und Markeninhaber im Wettbewerb miteinander stehen.  Fehlt dieses Wissen, muss geprüft werden, ob aus der Werbeanzeige erkennbar war, dass der Werbetreibende nicht zum Netz des Markeninhabers gehört.

Der EuGH bleibt damit weiter vage (z.B. keine Aussage, ob die Nennung des werbenden Unternehmens in der Anzeige die fehlende Zuordnung bereits ausschließt; welche Bedeutung die in der Anzeige genannte URL hat usw.), scheint aber tendenziell die Anforderungen an den Werbetreibenden eher anzuheben im Vergleich zu früheren Formulierungen. Bislang schien es eher so, als dürfe der Werbetreibende nur nicht durch vage Angaben eine falsche wirtschaftliche Verbundenheit suggerieren. Jetzt scheint es so, als müsse er in seiner Anzeige deutlicher hervorheben, wenn eine solche Verbindung nicht besteht.

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26.9.2011 Bundesregierung nimmt zur Bundesrat-Initiative zur Änderung des TMG Stellung

 
 

Auf den vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (BR-Drs. 156/11 – Beschluss) habe ich früher bereits hingewiesen. Er zielt auf einen verbesserten Datenschutz bei Telemedienangeboten mit nutzergenerierten Inhalten, insbesondere bei sozialen Netzwerken ab. Dazu schlägt er umfangreiche Änderungen im Telemediengesetz (TMG) vor. Zu dem Gesetzesentwurf hat nun die Bundesregierung Stellung bezogen (BT-Drs. 17/6765). Diese vertritt die Ansicht, dass Lösungen zu den besonderen Herausforderungen an den Schutz der personenbezogenen Daten im Internetzeitalter insbesondere auf europäischer Ebene gesucht werden sollten und verweist darauf, dass in Kürze mit Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Neuregelung des europäischen Datenschutzrechts zu rechnen ist.

Zum dem heißen Thema der Cookies und der Frage, ob ein Nutzer immer vor deren Setzen um eine Einwilligung gefragt werden muss, äußert sie sich wie folgt: „Der Bundesrat schlägt einen neuen § 13 Absatz 8 TMG vor, der auf eine explizite Umsetzung von Art. 5 Absatz 3 der europäischen E-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) abzielt (vgl. Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzentwurfs). Die Vorschrift stellt Anforderungen u. a. an die Verwendung von so genannten Cookies.

Die Bundesregierung prüft derzeit, wie durch eine Regelung im TMG Art. 5 Absatz 3 der E-Privacy-Richtlinie umgesetzt werden kann. Sie wird dem Bundestag – im Zuge der bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – hierzu eigene Vorschläge unterbreiten.

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25.9.2011 Spanien: Hyperlink zu rechtswidrigen Inhalten keine Urheberrechtsverletzung

 
 

Mit Urteil vom 7.7.2011 hat die Audiencia Provincial de Barcelona ihre bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Links zu urheberrechtsverletzenden Inhalten bestätigt (z.B. Entscheidung vom 24.2.2011 - www.elrincondejesus.com). Ein Link ist danach nicht als Wiedergabe oder öffentliche Kommunikation der verlinkten Inhalte selbst anzusehen.

Zur Haftung für Hyperlinks in Spanien siehe LSSICE: Hyperlinks & Suchmaschinen im spanischen Recht

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24.9.2011 HathiTrust in der Kritik

 
 

Nach dem Hinweis auf die Klage der Authors Guild gegen verschiedene US-Universitäten und den HathiTrust heute noch ein paar weitere Hintergrundinformationen und Links:

 

Der HathiTrust beabsichtigt, verwaiste Werke ab Mitte Oktober zugänglich zu machen; allerdings nur für Nutzer der beteiligten Bibliotheken. Der HathiTrust versucht selber, die Urheber der verwaisten Werke zunächst ausfindig zu machen; dabei scheinen ihm allerdings des Öfteren Fehler zu unterlaufen; jedenfalls stehen die diesbzgl. Bemühungen in der Kritik, siehe The Chronicle

 

Hathi ist Hindi für Elefant, ein für sein Langzeitgedächtnis bekanntes Tier.

 

Im Mittelpunkt der Klage steht die Schrankenbestimmung der Section 108 des U.S. Copyright Acts. Wer sich näher mit diesem beschäftigen will, sei ein Bericht der Section 108 Study Group empfohlen, der Ende März 2008 veröffentlicht wurde und mehrere Reformvorschläge ausgearbeitet hat. So empfiehlt der Bericht, die Zahl der zulässigen Kopien nicht mehr auf drei zu beschränken. Gerade im digitalen Bereich, insbesondere durch temporäre Kopien, werde diese Zahl zu schnell überschritten. Vorgeschlagen wird die Zulässigkeit einer „limited number of copies as reasonably necessary“.

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23.9.2011 Eric Schmidt beim Justizausschuss des US-Senats

 
 

Eric Schmidt, ehemaliger Google-CEO und nun Verwaltungsratsvorsitzender des Internetdienstleisters, hat sich dieser Woche in einer Anhörung vor dem Justizausschuss des US-amerikanischen Senats Fragen zu einem möglichen Missbrauch der Marktmacht von Google stellen müssen:

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22.9.2011 Vertragliche Haftung für die Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos

 
 

Ein letztes Urteil aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Kontoinhabers sind ihm diese nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dafür reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.

 

2. Eine in den AGB von eBay enthaltene Klausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

(Leitsätze des Verfassers)

 

BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Beklagte besitzt bei eBay ein passwortgeschütztes Konto unter dem Mitgliedsnamen R. Am 3.3.2008 wurde unter diesem eine komplette "VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastro­nomie­einrich­tung" mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten.

 

Der Kläger gab am 04.03.2008 unter seinem Nutzernamen M ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.

 

Der Kläger geht von einem wirksamen Vertragsschluss aus und macht – nach vergeblicher Zahlungsaufforderung – Schadensersatzansprüche geltend. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Beklagten oder – ohne deren Beteiligung und Wissen – von ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den AGB von eBay, denen jedes registrierte Mitglied zustimmen muss, heißt es in § 2 Nr. 9: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden …"

 

Gründe (zusammengefasst): 

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, wonach zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen ist, und die Revision zurückgewiesen. Mangels Vertragsschlusses hat der Beklagten nicht die Verpflichtung oblegen, dem Kläger das Eigentum an den Gegenständen zu verschaffen, so dass sie nicht wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auf Schadensersatz haftet (§§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB).

 

Das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien setzt voraus, dass der Kläger als Höchstbietender entweder ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot (wirksam) angenommen hat. Die Revision hat hingenommen, dass die Beklagte selber kein Angebot eingestellt hat. Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, der Beklagten die von ihrem Ehemann unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens abgegebenen Erklärungen zuzurechnen.

 

Eine Zurechnung des von ihrem Ehemann auf der Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots ist allerdings nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser erkennbar selbst als Verkäufer aufgetreten wäre. Zwar kann auch bei einem Handeln unter dem Namen einer anderen – existierenden – Person der Handelnde selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird. Der Ehemann hat den Willen, die Ware im eigenen Namen zum Verkauf anzubieten, jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht.  Die im Angebotstext erfolgte Angabe der E-Mail-Adresse und der Mobilfunknummer des Ehemanns lassen keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Identität des Verkäufers zu.

 

Der Ehemann hat damit ein Fremdgeschäft für die Beklagte als Namensträgerin getätigt. In diesem Fall finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193 [195 f.]; Urt. v. 08.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Tz. 11).

 

Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie

- in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt, oder

- vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist, oder

- wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen.

 

Die Beklagte hat keinen Zurechnungstatbestand verwirklicht. Sie hat ihren Ehemann weder im Vorfeld zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt noch dessen Verhalten nachträglich genehmigt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog bzw. § 177 Abs. 1 BGB analog).

 

Eine Duldungsvollmacht liegt ebenfalls nicht vor. Diese erfordert, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. Bei einem unter Verwendung einer fremden Identität getätigten Geschäft des Namensträgers finden diese Grundsätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist. Die Beklagte hatte ihrem Ehemann die Zugangsdaten für ihr Mitgliedskonto bei eBay nicht offengelegt und von dessen Vorgehen auch keine Kenntnis; vielmehr hat dieser das von ihr eingerichtete Mitgliedskonto während einer Ortsabwesenheit der Beklagten ohne deren Wissen und Einverständnis unter Verwendung der ihm zufällig bekannt gewordenen Zugangsdaten genutzt.

 

Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht sind ebenfalls nicht erfüllt. Diese sind gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze wiederum auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen.

 

Die Revision macht hier geltend, dass die Beklagte die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff ihres Ehemanns geschützt habe. Der Umstand, dass sich der Ehemann der Beklagten von deren Zugangsdaten auf nicht näher bekannte Weise Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass die Beklagte mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch ihren Ehemann hätte rechnen müssen.

 

Unabhängig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht auch deswegen aus, weil der Ehemann der Beklagten deren eBay-Zugang zum ersten Mal genutzt hat. Es fehlt daher an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger hätte stützen können. Auf das Erfordernis einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der unbefugten Verwendung ihres Mitgliedskontos kann nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses im Internetverkehr aufgrund der bei eBay erfolgten Registrierung allein der Beklagten zugeordnet wird. Denn auch wenn den Zugangsdaten für die Internetplattform eBay eine Identifikationsfunktion zukommt, weil das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das ihm zugeordnete Passwort geheim zu halten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Tz. 18 – Halzband), kann hieraus angesichts des im Jahr 2008 gegebenen und auch derzeit vorhandenen Sicherheitsstandards im Internet auch bei einem eBay-Account nicht zuverlässig geschlossen werden, dass unter einem registrierten Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt (so auch OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 – 28 U 84/06, NJW 2007, 611; OLG Köln, Urt. v. 13.01.2006 – 19 U 120/05, NJW 2006, 1676 [1677]; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 – 2 O 472/03, CR 2004, 218 [219]; a.A. Herresthal, K&R 2008, 705 [708]).

 

Die Beklagte muss sich ferner die von ihrem Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen nicht schon deshalb zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff auf die maßgeblichen Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der BGH im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße genügen lassen (BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Tz. 16 ff. – Halzband; Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Tz. 14 – Sommer unseres Lebens). Diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat (a.A. Herresthal, K&R 2008, 705 [708 f.]).

 

Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht aus § 2 Nr. 9 der AGB von eBay ableiten. Diese sehen zwar vor, dass Mitglieder grundsätzlich für "sämtliche Aktivitäten" haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Da diese jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können allenfalls für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen Bedeutung gewinnen.

 

Die vom Ehemann unter ihrem Namen abgegebenen Erklärungen können ihr aber gerade nicht zugerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Haftung könnte die Klausel nur dann begründen, wenn hierin zugunsten zukünftiger Vertragspartner ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB oder ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zu sehen wäre. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH offen lassen, denn eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers gegenüber beliebig vielen potenziellen Auktionsteilnehmern ginge weit über die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch für die Fälle Geltung beanspruchen würde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese hätte verhindern können.

 

Praxishinweis

Ob das nun vorliegende Urteil wirklich so ohne weiteres mit Rechtsprechung zur deliktischen Haftung (Halzband) in Einklang zu bringen ist, wie der BGH annimmt, lässt sich durchaus anzweifeln. Nach Ansicht von Klein ist im vorvertraglichen Bereich das Schadensersatzbegehren zwar i.d.R. auf das negative Interesse begrenzt (vgl. z.B. § 311 Abs. 2 BGB). Die Annahme eines vorvertraglichen Umstandes – der ungenügenden Aufbewahrung des Passwortes – dürfe nicht systemfremd zum Ersatz des positiven Interesses führen (Klein, MMR 2011, 450, 451). Doch wird dabei das Institut der Anscheinsvollmacht nicht hinreichend berücksichtigt. Hier ist anerkannt, dass bereits leichte Fahrlässigkeit des Vertretenen – also gerade eine vorvertragliche Handlung - zur Annahme einer wirksamen Anscheinsvollmacht führen kann. Und die nicht genügende Geheimhaltung der Daten könnte hierfür durchaus genügen. In der Halzband-Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. I ZR 114/06) hatte der BGH z.B. wie folgt ausgeführt, dass eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay bestehe, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Und weiter: „Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden.“

 

Im Ergebnis hat der BGH jedoch mit dem Urteil nunmehr klargestellt, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht automatisch auch immer Vertragspartner wird, wenn unter diesem Handel getrieben wird. Nur unter den Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wird er selber verpflichtet. Wer also z.B. genau weiß, dass der Ehemann den eigenen Account benutzt und dies hinnimmt, wird selber Vertragspartner und kann sich nicht auf einen Missbrauch des Accounts berufen.

 

Zumindest wenn der Account von einem Familienangehörigen genutzt wurde, wird der Inhaber über die „Familienkasse“ mittelbar mitbelastet werden. Die entsprechende Anwendung des Vertretungsrechts führt auch zu § 179 BGB analog. Der Nutzer des Accounts ist letztlich zu Erfüllung oder Schadensersatz verpflichtet.

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21.9.2011 Bastian Sick verliert gegen Google in Snippet-Verfahren

 
 

Der Autor Bastian Sick ist vor dem KG mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Google wegen eines angeblich missverständlichen und damit verunglimpfenden Snippets gescheitert (KG, Beschluss vom 25.7.2011, Az. 10 U 59/11). Nach Eingabe seines Namens erscheint ein Link zu einem Artikel der Tageszeitung Die Welt. Der dazugehörige Snippet: „Showbusiness: Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab ...“ Bei dem Artikel handelt es sich um eine Satire, was dem Snippet aber nicht entnommen werden kann. Die Richter betonten, dass jede Äußerung im Rahmen der „vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse“ gesehen werden muss. Sie verneinten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung: ...

"Eine automatisch generierte auszugsweise Vorschau enthält ein Snippet auch dann, wenn er sich nicht im Rahmen der Kernaussage der verlinkten Zielseite hält. Auch in einem solchen Fall “entfällt” der Nutzen einer Suchmaschine nicht. Denn eine Suchmaschine dient nicht der Zusammenfassung des Inhalts von Internetseiten, sondern deren Auffinden."

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20.9.2011 Google Buchsuche: Klage gegen Universitäten

 
 

Die Google Buchsuche hat zu einer neuen Klage geführt. Die amerikanische Author’s Guild hat zusammen mit ihren Partnerverbänden in Australien, Großbritannien und Kanada Klage gegen fünf Universitäten (University of Michigan, University of Wisconsin, Indiana University, Cornell University und University of California) und den HathiTrust, ein von mehreren Universitätsbibliotheken und Universitäten gegründetes digitales Archiv eingereicht. Den Beklagten wird eine unerlaubte Zusammenarbeit mit Google und daraus resultierende Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.

 

Google digitalisiert die Bestände der verklagten Bibliotheken im Rahmen des Google Buchsucheprogramms. Jede Universität erhält im Gegenzug eine digitale Kopie der gescannten Werke. Die Zustimmung der Urheber wird nicht geholt.

 

Das HathiTrust Digital Library soll bereits 10 Millionen digitalisierte Bücher enthalten, von denen 73% noch urheberrechtlich geschützt sind. Diese wurden von den beteiligten Universitäten zur Verfügung gestellt. Dabei werde nicht eine digitale Kopie weitergereicht, sondern neue Kopien der Werke erstellt. Alle Sicherheitskopien / Verteilungen der Werke auf verschiedene Server zusammengenommen sollen mindestens sechs Kopien der gescannten Werke als Bildformat und sechs Kopien als Textformat vorliegen.

 

Der HathiTrust will ab Mitte Oktober Zugang zu verwaisten Werken eröffnen; ist ein Werk derzeit nicht kommerziell erhältlich und der Urheber nach den entsprechenden Bemühungen des HathiTrusts nicht auffindbar, soll das gesamte Werk Nutzern zugänglich werden.. Der Autorenverband spricht von „gekidnappten Büchern“.

 

Nach Section 108(b) des US Copyright Acts darf eine Bibliothek drei Kopien unveröffentlichter Werke für Erhaltungszwecke anfertigen. Bei veröffentlichten Werke dürfen zwar ebenfalls drei Kopien angefertigt werden, diese dürfen aber nur dazu verwendet werden, ein Werk in der Bibliothek zu ersetzen, das z.B. beschädigt oder gestohlen wurde, Section 108(c). 1998 wurde mit dem Digital Millennium Copyright Act die Zulässigkeit digitaler Kopien eingeführt. Eine Nutzung dieser Kopien wurde allerdings eng begrenzt. So darf es keine weitere Verbreitung der digitalen Kopie geben und die Kopie darf nicht außerhalb der Bibliothek bzw. des Archivs verwendet werden. Damit sollte ein unkontrollierter öffentlicher Zugang ausgeschlossen werden, der die Interessen der Urheber erheblich schädigen könnte. Das jetzige Verhalten der Beklagten gehe weit über das nach diesen Schranken zulässige Verhalten hinaus und könne auch nicht als fair use gerechtfertigt werden, so die Kläger.

 

Die Kläger beantragen eine einstweilige Verfügung, um das rechtswidrige Kopieren der Werke, das Bereitstellen der Bücher zum Scannen durch Google und das Zugänglichmachen der orphan works durch den HathiTrust  zu unterbinden. Ein Sieg der Kläger würde das Google Buchsucheprojekt in seiner Existenz gefährden.

Klageschrift

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19.9.2011 Pflichtangaben nach dem TKG in einer AdWords-Anzeige

 
 

Ein weiteres Urteil aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

Eine Verletzung der Preisangabepflicht nach § 66 a TKG ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

(Leitsatz des Verfassers)

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.3.2011, Az. 3/12 O 147/10, 3-12 O 147/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien streiten u.a. um fehlende Pflichtangaben in einer Google AdWords-Anzeige. In dieser wurde für eine telefonische Rechtsberatung geworben und zwar unter Angabe einer Telefonnummer und auch eines Preises. Die Nennung eines abweichenden Mobilfunkpreises sei aufgrund der Platzbeschränkungen in der Anzeige nicht möglich gewesen, so die Beklagte. Der Kläger sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen § 66 a TKG.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das LG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt  und einen Verstoß gegen das TKG angenommen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 UWG, § 66 a TKG).

 

Bei § 66 a TKG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG. Sie statuiert, dass jeder, der gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat. Gemäß S. 2 muss bei Angabe des Preises der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Weiterhin postuliert S. 5, dass, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen, abweichende Preise gelten, der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ist.

 

Die Beklagte ist Normadressat des § 66 a TKG. Die telefonische Rechtsberatung erfolgt unter einer kostenpflichtigen 0900-Nummer. Gemäß § 3 Nr. 17 a TKG handelt es sich bei 0900-Nummern um sogenannte „Premium Dienste“, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist.

 

Aufgrund der in in der Anzeige beworbenen Telefonnummer können Verbraucher mit deren Wahl direkt auf die angebotene Dienstleistung zugreifen. Damit liegt ein Angebot vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft direkt die Servicenummer wählen und nicht erst eine langwierige Recherche auf der Homepage der Beklagten betreiben. Der Verbraucher hat daher ein Interesse an einer vollständigen Preisinformation. Das Normziel einer Schaffung von Preistransparenz für den Verbraucher, könne nicht aus platztechnischen Gründen ausgehebelt werden. § 66 a S. 5 TKG soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass Festnetz- und Mobilfunkpreise teilweise signifikant voneinander abweichen. Neben dem Preis für Anrufe aus dem Festnetz hätte demnach auch der Hinweis erfolgen müssen, dass es eventuell zu abweichenden Preisen aus dem Mobilfunknetz kommt. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 66 a S. 1, S. 2, S. 5 TKG vor.

 

Das LG Frankfurt a.M. weist dann darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht unverhältnismäßig sind und dem Werbenden eine gesetzeskonforme Ausgestaltung seiner Anzeige leicht möglich ist. Es besteht nur eine Verpflichtung zur Nennung eines abweichenden Mobilfunkpreises, wenn sich der Unternehmer dazu entschließt, mit Preisen und der Rufnummer zu werben. Ist eine Anzeige auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, so kann auch ganz ohne Rufnummer und Preisangabe geworben werden. Der Verbraucher würde diese Informationen also erst bekommen, nachdem er den Link angeklickt hat und auf die Homepage der Beklagten gelangt ist.

 

Der Verstoß gegen § 66 a TKG ist auch erheblich und überschreitet die Bagatellgrenze des § 3 UWG. Auszugehen ist von Sinn und Zweck des UWG und des TKG. Durch die Bestimmung des § 66 a TKG soll Preistransparenz auch gerade für den Bereich der Anrufe aus dem Mobilfunknetz geschaffen werden.

  

Praxishinweis:

Mit dem Problem, aus platztechnischen Gründen den gesetzlichen Informationspflichten nicht oder nur schwer nachkommen zu können, haben sich Literatur und Rechtsprechung schon in den letzten Jahren öfters beschäftigt. Im Vordergrund stand hierbei der M-Commerce und die Darstellung von Pflichtinformationen insbesondere auf Handys (siehe z.B. Pauly, MMR 2005, 811 ff.; Ranke, MMR 2002, 509 ff.) In den Fokus kommen aber in jüngerer Zeit vermehrt auch die AdWords-Anzeigen bei Google. Der Platz für eine Werbebotschaft ist hier streng begrenzt: Textanzeigen dürfen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die Überschrift auf 25, die folgenden Zeilen auf 35 Zeichen begrenzt sind. Das OLG Hamm hat zwar angenommen, dass die Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" innerhalb einer Google AdWords Anzeige nicht irreführend ist, wenn der Nutzer in nicht zu übersehender Weise auf der darin verlinkten Webseite des Werbetreibenden von einschränkenden Bedingungen erfährt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09, VuR 2009, 432). Für die Pflichtinformationen nach § 66 a TKG kann diese Gesamtbetrachtung aus Anzeige und verlinkter Webseite jedoch nicht gelten. Durch die Angabe der Rufnummer wird eine nicht unerhebliche Zahl von Nutzern diese verwenden, ohne weitere Recherchen auf der Website des Anbieters durchzuführen. Im Fall des OLG Hamm hingegen musste ein Nutzer zunächst auf dessen Webseite gelangen, um seine Dienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb widersprechen sich beide Entscheidungen auch nicht.

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18.9.2011 Einwilligung für Werbung per Post, E-Mail und Fax sowie Telefon in AGB

 
 

Ein weiteres Urteil aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

1. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 und 4 BDSG ist die Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unter anderem nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders hervorgehoben ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Betroffene die Einwilligung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt.

 

2. Die Einwilligung in die Nutzung von Kontaktdaten für die Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes oder E-Mail muss mittels einer gesonderten Erklärung erteilt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Dies kann durch eine zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes ("Opt-In"-Erklärung) geschehen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen und entsprechend auch für die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, da auch insoweit eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

 

3. Für eine mutmaßliche Einwilligung in Werbung per Telefon gegenüber Unternehmern  ist es erforderlich, dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Dies ergibt sich indes nicht allein aus einer unwirksamen ausdrücklichen Einwilligung.

(Leitsätze des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.2.2011, Az. I-4 U 174/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

In ihrem Formular über einen "ISDN-Mehrgeräteanschluss" Fon oder eine Basis-Flatrate „DSL 2000" verwendet die Beklagte folgende Klausel: "Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen." Eine gesonderte und von der Vertragserklärung an sich separate Einwilligungserklärung für die Einwilligung zur Nutzung der persönlichen Kontaktdaten befindet sich in dem Auftragsformular nicht.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche AGB-Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 BGB und sei daher unwirksam. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das OLG Hamm hält die Klage für begründet. Dabei differenziert es in seiner Begründung zwischen den Voraussetzungen einer Einwilligung in die Nutzung der Kontaktdaten für Werbung per Post, per  E-Mail bzw. Fax und per Telefon. Ferner spricht es auch ggf. notwendige Differenzierungen bei der Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern und Unternehmern an.

 

Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per Post

Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG, wonach derjenige, der in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

 

Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1 BDSG gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 und 4 BDSG ist die Einwilligung unter anderem nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders hervorgehoben ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Betroffene die Einwilligung gesondert erklärt, indem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die Einwilligung nicht besonders hervorgehoben. Sie befand sich in einem Abschnitt mit fünf Absätzen, von denen drei in "Fettschrift" hervorgehoben waren, nicht jedoch die streitgegenständliche Klausel.

 

Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax

Auch diesbzgl. nimmt das Gericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG an. Die Klausel ist i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 unwirksam.

In Bezug auf die formularmäßig erklärte Einwilligung in Werbung mittels E-Mail oder Fax ist die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen, weil durch die verwendete Klauselgestaltung eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart wird (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 und 3 UWG stellt Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes oder elektronischer Post eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt wird. Dies kann durch eine zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes ("Opt-In"-Erklärung) geschehen.

 

Das OLG Hamm folgt dabei der "Pay Back" – Entscheidung des BGH (NJW 2008, 3055), der dieses Ergebnis mit einer richtlinienkonformen Auslegung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) begründet hatte. Anders als im Rahmen von § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG genügt es deshalb am Maßstab des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Einwilligung in Werbung per E-Mail, SMS-Nachrichten oder per Telefax nicht, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird. Insoweit enthält das UWG eine gegenüber dem BDSG eigenständige Regelung.

 

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitgegenständliche Klausel nicht stand. Soweit sie sich bei der Einwilligung in Werbung per E-Mail und Fax mit der Bestätigung durch Unterschrift am Ende des 14. Abschnitts bzw. am Ende des gesamten Formulars beschränkt, ist sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil es an einer spezifischen Erklärung fehlt.

 

Die Beurteilung gilt gleichermaßen für Verbraucher und Unternehmer, weil § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anders als § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG keinerlei Unterscheidung zwischen beiden Gruppen vornimmt.

 

Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per Telefon

Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG. Soweit es um die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern geht, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden, weil auch insoweit eine ausdrückliche Einwilligung für die Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung erforderlich ist.

 

Soweit es um die Verwendung dieser Klausel gegenüber Unternehmern geht, ergibt sich kein Unterschied zur Konstellation der Verwendung gegenüber Verbrauchern. Auch wenn für eine Telefonwerbung gegenüber Unternehmern bzw. sonstigen Marktteilnehmern schon eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend ist, führt dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diese wirkt deutlich darauf hin, eine ausdrückliche Einwilligung in schriftlicher Form zu erhalten. Eine solche ausdrückliche Einwilligung ist aber eben nur in Form einer "Opt-In"-Erklärung wirksam möglich.

 

Für eine mutmaßliche Einwilligung in Werbung per Telefon gegenüber Unternehmern  ist es erforderlich, dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Dies ergibt sich indes nicht allein aus einer unwirksamen ausdrücklichen Einwilligung.

 

Praxishinweis:

Das OLG Hamm zeigt in seinem Urteil klar die Voraussetzungen für eine Einwilligung in eine Kontaktaufnahme per Post, E-Mail und Fax sowie Telefon auf. Es folgt dabei den vom BGH vorgegebenen Anforderungen, geht aber insoweit auch darüber hinaus, als der BGH nicht über die Werbung per Telefon zu befinden hatte. In dem Payback-Urteil hat der BGH klargestellt, dass er in Bezug auf die Werbung per E-Mail und SMS § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dahingehend auslegt, dass auf jeden Fall eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt der Werbung erforderlich ist. Das OLG erstreckt dies auf Werbung per Telefon gegenüber Verbrauchern (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der BGH hat dies inzwischen in seinem Beschluss vom 14.4.2011, Az. I ZR 38/10 ebenso gesehen.

 

Für die Einwilligung in die Nutzung der Daten für Werbung mittels Post ist keine weitere Erklärung notwendig. Die deutliche Hervorhebung der Einwilligung und der Abwahlmöglichkeit ist ausreichend. Die Einwilligung in die Nutzung der Daten für Werbung mittels E-Mail, Fax und gegenüber Verbrauchern auch per Telefon erfordert hingegen einen Opt-In. Soweit in Klauseln keine eindeutige Trennung der Werbeformen vorgenommen wird, sondern allgemein von einer Nutzung zur Kontaktaufnahme oder zu Marketingzwecken die Rede ist, wird die Klausel in der für den Verbraucher günstigsten Form auszulegen sein. Ist also bei einer nicht gesondert erklärten Einwilligung eine Nutzung der Daten für Werbung mittels z.B. E-Mail nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dann ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. Werbung per Post könnte dann ebenfalls nicht mehr auf die Klausel gestützt werden. 

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17.9.2011 Datenschützer: Google Analytics kann ab jetzt rechtskonform betrieben werden

 
 

Google Analytics kann ab jetzt datenschutzkonform betrieben werden. So das Ergebnis nach mehrjährigen Verhandlungen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar, mit Google. Nutzer müssen jedoch einige Punkte beachten:

 

1. Den Website-Besuchern muss die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt werden. Google hält für diesem Zweck ein Add-On bereit. Bislang war dies nur für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Der Datenschutzbeauftragte hatte daher in der Vergangenheit moniert, dass Nutzer von Safari und Opera keine Widerspruchsmöglichkeit haben. Google bietet nun aber auch für diese Browser das Add-On an, so dass nun alle gängigen Browser berücksichtigt sind.

 

2. Es darf keine vollständige IP-Adresse von Besuchern einer Website getrackt werden. Verwender von Google Analytics müssen daher die "IP-Masken-Funktion" der Google-Tracking-API in dem auf den Seiten implementierten Code aktivieren.

 

3. Wer Google Analytics einsetzt, muss in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hier sollte auch auf die Website http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de verlinkt werden.

 

4. Im Verhältnis zwischen Verwender von Google Analytics und Google liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Die Voraussetzungen des § 11 BDSG wurden in der Vergangenheit jedoch nicht eingehalten. Google hat nun aktualisierte Nutzungsbedingungen eingeführt, "die mit den Datenschutzbehörden abgestimmte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten" (PDF des Nutzungsvertrags).

 

Der Datenschutzbeauftragte hält an seiner Ansicht fest, dass die Verwendung von Google Analytics in der Vergangenheit rechtswidrig war. Konsequenterweise fordert er deshalb die Löschung der unrechtmäßig erhobenen Altdaten. Dazu muss anscheinend das bestehende Google-Analytics-Profil geschlossen und ein neues eröffnet werden.  

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16.9.2011 Fehlende Angaben im Impressum - Bagatellverstoß

 
 

Ein weiteres Urteil aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

Die fehlende Angabe zum Vertretungsberechtigten in einem Web-Impressum ist ein Verstoß gegen § 5 TMG. Dieser ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(Leitsatz des Verfassers)

 

LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O 332/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Parteien streiten um die Vollständigkeit der Impressumsangaben auf der Website der Antragsgegnerin. Es waren dort weder der Vertretungsberechtigte, das Handelsregisters, in welches sie eingetragen ist, noch die entsprechende Handelsregisternummer angegeben. Die Antragsgegnerin verteidigte sich damit, dass die Website bloße Werbung enthalte und deshalb kein Teledienst i.S.v. 2 Abs. 1 TMG vorliege. Zudem handele es sich um einen Bagatellverstoß, der die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreite.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das LG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG aufgrund fehlender Impressumsangaben (§ 5 Abs. 1 TMG) angenommen. Das Gericht spezifiziert diese nicht näher und weist lediglich darauf hin, dass die Website kein ausdrückliches Impressum enthalte. Jeder der insgesamt vier auf der Website angegebenen Ansprechpartner könne der für den Onlineauftritt Verantwortliche sein.

 

Bei § 5 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine Regelung die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatelle. Der in Rede stehende Verstoß ist vielmehr geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwidergehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden (vgl. OLG Hamm MMR 2009, 552).

 

Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, eine wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u. a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL), welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht, dass es keine Bagatellverstöße bei fehlenden – nach europarechtlichen Bestimmungen vorgegebenen - Angaben im Impressum einer Website gibt. Diese zuvor schon vom OLG Hamm getroffene Feststellung hatten zuletzt jedoch das LG Berlin (Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR 2011, 152) und das LG München I (Urteil vom 4. 5. 2010, Az. 33 O 14269/09, VuR 2011, 154) zu Unrecht und ohne tragfähige Begründung angezweifelt.

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15.9.2011 Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des "Like"-Buttons von Facebook

 
 

Ein weiteres Urteil aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

1. § 13 TMG ist keine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

 

2. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.

(Leitsätze des Verfassers)

 

KG, Beschluss vom 29.4.2011, Az. 5 W 88/11

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Parteien sind beide im Onlinehandel tätig. Der Antragsgegner hat auf seiner Webseite einen „Gefällt-mir-Button" des Netzwerkbetreibers Facebook installiert. Dieser bewirkt einen ständigen Datenaustausch zwischen der Seite des Antragsgegners und dem Server von Facebook in den USA.  Besucht ein Facebookmitglied die Seite des Antragsgegners, leitet das Programm Informationen wie Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Webseite sowie IP-Adresse, Browser und das vom Besucher verwendete Betriebssystem an Facebook weiter. Ist das Facebookmitglied während seines Besuchs auf der Seite des Antragsgegners bei Facebook angemeldet, wird auch dessen von Facebook vergebene Kennnummer erfasst und an Facebook weitergeleitet.


Die Antragstellerin beanstandet einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 13 Abs. 1 TMG, in dem sie eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sieht.

 

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das KG hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 13 Abs. 1 TMG verneint. Dabei neigt es zwar dazu, einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht anzunehmen. Die Frage ist für das Gericht aber letztlich nicht entscheidungserheblich.

 

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat ein Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Die Website des Antragstellers enthält derartige Informationen trotz der beschriebenen Funktionsweise des Facebook-Plug-ins „Gefällt mir" nicht. Dieses erfasst personenbezogene Daten nach §§ 12 Abs. 3 TMG i.V.m. 3 Abs. 1 BDSG, d.h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

 

Der Antragsgegner erfasst personenbezogene Daten der Facebookmitglieder, die während sie seine Seite aufsuchen, bei Facebook angemeldet sind. Aufgrund der Erhebung der Nutzer-Kennnummer kann Facebook seine Mitglieder unschwer erkennen.

 

Bei Facebookmitgliedern, die im Zeitpunkt ihres Besuchs dort nicht angemeldet sind, werden Datum und die Uhrzeit des Besuchs, URL der besuchten Seite sowie zumindest die IP-Adresse, der Browser und das verwendete Betriebssystem des Besuchers erfasst.

 

Unter welchen Voraussetzungen die IP-Adresse als personenbezogenes Datum anzusehen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Sie ist zumindest dann als personenbezogen anzusehen, wenn man die Bestimmbarkeit der Person hinter der IP-Adresse ausschließlich nach objektiven Kritierien beurteilt, also die theoretische Möglichkeit ausreichen lässt, einen Personenbezug - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten – herzustellen. Über statische IP-Adressen, d.h. IP-Adressen, die dauerhaft einem bestimmten Anschluss zugeordnet sind, kann jedenfalls der Inhaber des Anschlusses mit Hilfe einer Adressdatenbank ermittelt werden. Dynamische IP-Adressen, d.h. IP-Adressen, die der Access-Provider dem Nutzer mit jeder Einwahl neu zuweist, kann zumindest der Access-Provider zuordnen.

 

Ein Personenbezug ergibt sich aber im konkreten Fall auch dann, wenn man die Beurteilung nach relativen Kriterien vornimmt, d.h. danach, ob die datenverarbeitende Stelle nach ihren Verhältnissen, d.h. mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand, die Möglichkeit hat, den Personenbezug herzustellen und hier zugunsten der Antragstellerin annimmt, dass jedenfalls Facebook diese Möglichkeit unschwer hat.

 

Das Gericht begründet seine Ablehnung eines Unterlassungsanspruchs dann damit, dass die Verwendung des Buttons ohne hinreichende Unterrichtung der Nutzer nicht als Wettbewerbsverstoß einzuordnen ist.

Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt nur derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist dabei jede Tätigkeit auf dem Markt zu sehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren und Dienstleistungen, sondern auch die Werbung und der Abschluss und die Durchführung von Verträgen.

 
Das Erfassen personenbezogener Daten der Facebookmitglieder, die die Webseite des Antragsgegners besuchen, und die Weiterleitung der Daten an Facebook sowie die an diese Vorgänge anknüpfende Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG betreffen den Marktauftritt des Antragsgegners jedenfalls nicht unmittelbar. Außenwirkung entfalten diese Vorgänge erst, wenn nach der Datenverarbeitung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen, die Facebook als Nachrichten oder Empfehlungen von Freunden bezeichnet. In diesem Sinne betrifft ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist und nur dann als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist, wenn ihm eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt (vgl. BGH GRUR 2010, 654 - Zweckbetrieb, Rn 18).


Diese Schutzfunktion vermag das KG im Hinblick auf die Mitbewerber des nach § 13 Abs. 1 TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen. Die durch § 13 Abs. 1 TMG auferlegte Informationspflicht soll konkret gewährleisten, dass der Nutzer „sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann" (vgl. BT-Drucksache 13/7385, S. 22, zum TDDSG). Der Gesetzgeber hat mithin allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs bei der Gesetzgebung berücksichtigt, um Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (vgl. BGH GRUR 2010, 654 - Zweckbetrieb, Rn 19).

Im Hinblick auf Verbraucher mag § 13 Abs. 1 TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion insoweit zuzugestehen sein, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen kann, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden. Wie § 7 UWG zeigt, wird der Verbraucher durch unerwünschte Werbung nicht nur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern auch in seiner Stellung als Marktteilnehmer beeinträchtigt. Eine danach bestehende wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG wird hier aber nicht tangiert.


Facebookmitglieder, die während ihres Besuchs auf der Webseite des Antragsgegners bei Facebook angemeldet sind, geben dem auf der Seite des Antragsgegners installierten Programm Wunsch und Bereitschaft zu erkennen, dass Facebook ihnen den „richtigen sozialen Kontext bzw. das richtige soziale Umfeld", d.h. Nachrichten und Empfehlungen von „Freunden" anzeigt. Das Wettbewerbsrecht will die Privatsphäre jedoch nur vor unzumutbaren Belästigungen durch geschäftliche Handlungen schützen, insbesondere vor Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (vgl. § 7 Abs. 1 UWG).


Für Facebookmitglieder, die während ihres Besuchs auf der Webseite des Antragsgegners bei Facebook angemeldet sind, den „Gefällt-mir-Button" betätigen und infolgedessen weitere Werbung des Antragsgegners erhalten, gelten die obigen Ausführungen erst recht.

 
Sofern aufgrund dieser Gründe nicht bereits die Unlauterkeit der beanstandeten Unterlassung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu verneinen ist, steht einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit aus diesen Gründen die fehlende geschäftliche Relevanz entgegen. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nur dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

 

 

Praxishinweis

Es spricht viel dafür, dass der Like-Button von Facebook in Deutschland derzeit nicht rechtskonform verwendet werden kann. Personenbezogene Daten können nur mit Einwilligung weitergegeben werden, sofern nicht ein Erlaubnistatbestand eingreift. Die Voraussetzungen des § 15 TMG liegen aber nicht vor, insbesondere kann der Button nicht als zur Leistungserbringung erforderliche Leistung einer Website angesehen werden (Abs. 1). Die Einwilligung müsste bereits vor der Einblendung des Buttons erfolgen, weil sonst Facebook bereits die IP-Adresse des besuchenden Nutzers übermittelt wurde. Praktikabel lässt sich dies nicht umsetzen. Ein vorher sich öffnendes Pop-Up-Fenster würde Nutzer vergraulen. Aber auch der im Beschluss des KG thematisierten Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG kann ein Websitebetreiber nicht umfänglich nachkommen. Dazu müsste er seine Nutzer umfassend über die Datenverwendung informieren. Dies ist ihm aber schon deshalb nicht möglich, weil Facebook selber hierzu keine abschließenden Angaben macht (ausführlicher zu den datenschutzrechtlichen Problemen Ernst, NJOZ 2010, 1917 ff.).

 

Eine Abmahnwelle ist trotzdem wegen der Entscheidung des KG zumindest vorerst nicht zu befürchten. Zur Begründung seiner Überlegung, dass es im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG unerheblich sein soll, ob ein Normverstoß einen Wettbewerbsvorteil bringt, verweist es auf eine Entscheidung des BGH. Diese bezieht sich allerdings auf das Hinterziehen von Steuern und damit auf das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu einem Steuerpflichtigen und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Das Datenschutzrecht regelt auch das Verhältnis des Wettbewerbers zu seinen Kunden. Von daher ist die Ansicht des KG durchaus angreifbar.

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14.9.2011 Störerhaftung eines Sharehosters

 
 

Ein weiteres Urteil aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

Einem Sharehoster ist es zumutbar, Linksammlungen im Internet darauf zu überprüfen, ob dort erneut Links auf Server des Sharehosters mit urheberrechtswidrigem Inhalt zu finden sind.

(Leitsatz des Verfassers)

 

LG Hamburg, Urteil vom 2.3.2011, Az. 308 O 458/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Antragstellerin, die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik und den Liedtexten, begehrt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke über den von der Antragsgegnerin betriebenen Dienst im Internet.

 

Die Antragsgegnerin betreibt einen Sharehosting-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die bereitgestellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf abzuspeichern. Jeder Nutzer erhält für die eine von ihm hochgeladene und abgespeicherte Datei einen "Download-Link" zugeteilt, unter dem die hochgeladene Datei abgerufen werden kann. Ohne Kenntnis dieses Links ist ein Auffinden der Datei ausgeschlossen, denn der Dienst der Antragsgegnerin enthält kein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien und die Links selbst bestehen aus Ziffern und Buchstaben, die keinen Hinweis auf den Inhalt der unter dem jeweiligen Link gespeicherten Datei geben.

 

Einige Nutzer des Dienstes möchten die hochgeladenen Dateien auch einer Vielzahl von Dritten zugänglich machen. Dazu stellen sie die Links zusammen mit einer Beschreibung des Inhalts der Datei auf Webseiten anderer Internetdienste in sogenannte "Linksammlungen" ein. Bei Musikaufnahmen geschieht das regelmäßig mit dem Namen des jeweiligen Musikwerkes. Andere Nutzer können dann dort nach der hochgeladenen Datei suchen, indem sie den Namen einzelner Musikwerke, ganzer Musikalben, Spielfilme o.ä. eingeben. Bei Betätigung eines Links werden die Nutzer auf die Server der Antragsgegnerin weitergeleitet, wo sie die jeweilige Datei herunterladen können. Nutzer, die über den Dienst der Antragsgegnerin Dateien herunterladen wollen, haben die Wahl zwischen einem kostenlosen Download und einem kostenpflichtigem Premium-Download (ohne Wartezeit und Werbung), für den die Antragsgegnerin zwischen € 4,50 für zwei Tage und € 54,00 für ein Jahr verlangt.

 

Bereits in der Vergangenheit wurden über den Dienst der Antragsgegnerin mit Hilfe der von den Nutzern verbreiteten Links Musikwerke, an denen die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte der Komponisten und Textdichter und/oder Musikverlage besitzt, in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich gemacht.

 

Mit Schreiben vom 23.5.2008 wies die Antragstellerin erstmals auf die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung von 250 Musikwerken aus ihrem Repertoire hin. Die gemeldeten Rechtsverletzungen wurden daraufhin von der Antragsgegnerin entfernt. Mit Schreiben vom 16.3.2010 wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin erneut auf rechtsverletzende Dateien hin. Auch diese wurden umgehend entfernt.

 

Bei einer erneuten Recherche im Dezember 2010 konnte die Antragstellerin wiederum sämtliche der 24 streitgegenständlichen Musikwerke über die Linksammlung eines Internetdienstes "b..." in dem Dienst der Antragsgegnerin auffinden, abrufen und herunterladen. Mit Schreiben vom 15.12.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der erneuten Rechtsverletzungen ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 20.12.2010 teilte diese mit, dass die Dateien, die Gegenstand der Abmahnung waren, unverzüglich gelöscht worden seien, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung.

 

Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Antragsgegnerin habe als Störer für die Rechtsverletzungen einzustehen, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten bereits dadurch verletzt habe, dass sie Linksammlungen, wie beispielsweise "b..." nicht regelmäßig überprüfe.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung erlassen. Dabei hat es einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 19a UrhG bejaht.

 

Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 UrhG) und waren auf den Servern der Antragsgegnerin widerrechtlich von einem unbegrenzten Personenkreis abrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19 a UrhG.

 

Die Antragsgegnerin ist zwar nicht Täterin oder Teilnehmerin der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke, weil sie grundsätzlich keine Kenntnis von dem Inhalt der auf ihren Servern hochgeladenen Dateien hat und ihr damit der Vorsatz hinsichtlich der konkret begangenen Rechtsverletzungen fehlt. Sie haftet nach Ansicht des LG Hamburg jedoch für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störerin. Sie hat einen adäquat kausalen Tatbeitrag dazu geleistet, dass die streitgegenständlichen Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht wurden und darüber hinaus ihr zumutbare Prüfpflichten zur Unterbindung der Rechtsverletzungen nicht beachtet.

 

Störer einer Urheberrechtsverletzung ist derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 - Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor). Maßgeblich für die Beurteilung der Adäquanz ist, ob der die Rechtsverletzung mitverursachende Beitrag des vermeintlichen Störers allgemein und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, den konkreten Erfolg herbeizuführen. Die Eröffnung eines Sharehoster-Dienstes, der allein den Zweck der Zurverfügungstellung von Speicherplatz hat, schließt grundsätzlich die nicht fern liegende Möglichkeit ein, dass es hierbei zu Rechtsverletzungen der vorliegenden Art kommen kann. Es ist allgemein bekannt, dass sich über Sharehoster-Dienste rechtsverletzende Inhalte in erheblichem Umfang zugänglich machen lassen. Aus dem Interesse vieler Nutzer an rechtlich nicht gebilligten Inhalten erzielen Sharehoster zumindest faktisch in nicht unerheblichem Umfang (unmittelbar oder mittelbar) ihre Einkünfte, insbesondere wenn sie den besonders schnellen Download nur kostenpflichtig zulassen und den kostenlosen Download mit Werbeeinblendungen versehen. Dies führt zu einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Beitrag der Antragsgegnerin und der Verletzung der der Antragstellerin zustehenden Rechte.

 

Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 bis 10 TMG für Diensteanbieter schließen eine Störerhaftung der Antragsgegnerin nicht aus. Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche, nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung II).

 

Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, setzt eine Haftung als Störer allerdings zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht dann, wenn der Störer von dem Inhaber des verletzten Rechts auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II). Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

 

Die Antragsgegnerin ist durch mehrere Abmahnungen auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Damit unterlag sie bezüglich dieser Musikdateien jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Inkenntnissetzung einer erhöhten Prüfpflicht. Dieser Pflicht ist sie schon deshalb nicht nachgekommen, weil sie nicht alle technisch möglichen und ihr zumutbaren Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt. Das von der Antragsgegnerin eingerichtete Filtersystem ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht laufend aktualisiert worden. Es beanstandet u.a., dass der Filter innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nicht um ein neu bekannt gewordenes Dateiformat ergänzt wurde.

 

Die Antragsgegnerin hat die ihr zumutbaren Handlungspflichten darüber hinaus auch deshalb nicht erfüllt, weil sie Linksammlungen auf Webseiten Dritter nach eigenem Vortrag lediglich gelegentlich überprüft, obwohl sie aufgrund der vorangegangenen Abmahnungen der Antragstellerin zumindest hinsichtlich der Linksammlung "b..." und "f..." Anlass zu einer regelmäßigen Überprüfung gehabt hätte. Die Überprüfung jedenfalls dieser Linksammlungen war ihr zumutbar, und zwar selbst dann, wenn sich dies teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lässt. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Linksammlungen stellt ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Denn selbst wenn nicht alle Links entdeckt werden können, bevor es bereits zu einer Verbreitung des Werkes gekommen ist, verhindert eine regelmäßige Kontrolle jedenfalls die weitere Verbreitung und damit eine Vertiefung bereits eingetretener Verletzungen. Die Überprüfung von Linksammlungen ist zudem zumindest teilweise, nämlich bezüglich der Dateinamen, softwaregestützt möglich. Selbst eine dazu zu bezahlende hohe Lizenzgebühr schließt die Zumutbarkeit nicht aus. Unzumutbar wäre der Erwerb der Softwarelizenz allenfalls, wenn die Kosten dafür außer Verhältnis zu den Erlösen stehen. Dazu sind jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen worden.

 

Die von der Antragsgegnerin zu vertretene widerrechtliche Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

 

Praxishinweis

Die Voraussetzungen, unter denen Hostprovider, also neben den in diesem Fall angesprochenen Sharehostern auch z.B. Forenbetreiber, Videoplattformen oder Internet-Auktionshäuser für fremde Inhalte haften, sind seit Jahren umstritten. Der BGH hat zwar inzwischen einige Eckpunkte vorgegeben, ob diese aber angesichts bevorstehender EuGH-Rechtsprechung auf Dauer Bestand haben können, ist zweifelhaft.

 

Nach der Grundkonzeption der E-Commerce-Richtlinie und dem diese in deutsches Recht umsetzenden TMG sollen Anbieter mit wenigen Ausnahmen frühestens ab Kenntnis einer Rechtsverletzung für fremde Inhalte haften. Dies wird allerdings schon lange durch die Rechtsprechung des BGH ausgehöhlt, wonach die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG keine Anwendung auf den Unterlassungsanspruch finden sollen; der Weg zur Störerhaftung ist damit eröffnet. Im konkreten Fall verneint das LG Hamburg dem folgend daher eine Anwendung der §§ 7 bis 10 TMG, wobei konkret § 10 TMG einschlägig gewesen wäre und § 7 TMG mit seinen allgemeinen Grundsätzen ebenfalls Geltung beansprucht hätte.

 

§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG schließt eine anlassunabhängige, allgemeine Überwachungspflicht eines Diensteanbieters aus. Dieser ist weder verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen noch nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Allgemein formuliert, sollen Diensteanbieter von der Verpflichtung zur Kontrolle auf rechtswidrige Inhalte grundsätzlich freigestellt werden. Im Umkehrschluss aus Abs. 2 Satz 1 ergibt sich jedoch auch, dass nicht allgemeine, mithin spezifische Überwachungspflichten nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit dies ermöglicht, einem Anbieter im Rahmen seiner Unterlassungsverpflichtung aufzuerlegen, auch zukünftige gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern, wie es die vom LG Hamburg zitierte Rechtsprechung tut, ist wiederum umstritten. Ebenso ob dies nur zu einer automatisierten Überwachung nach einem bestimmten Muster führen oder auch eine individuelle Kontrolle erforderlich machen darf. Das Landgericht nimmt letzteres an.

 

Aufgrund der Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit der §§ 8 ff. TMG auf Unterlassungsansprüche und der Möglichkeit zu spezifischen Überwachungspflichten gelangen Gerichte immer wieder zu einer Haftung eines Anbieters über die Störerhaftung und legen diesem weit gehende Überwachungspflichten bzgl. fremder Inhalte auf, so insbesondere die Hamburger Gerichte, im konkreten Fall das Landgericht (kritisch zur Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich und m.w.N. Ott, WRP 2011, 655, 671 ff.)

 

Jüngeren Urteilen des BGH ist allerdings der Ausschluss der Unterlassungsansprüche nicht mehr mit der ursprünglichen Eindeutigkeit zu entnehmen; eine ausdrückliche Kehrtwende hat das Gericht bislang aber noch nicht vollzogen (BGH MMR 2010, 565, 567 – Sommer unseres Lebens; BGH MMR 2010, 475, 480 – Bildersuche. Dazu auch Ott, Der lange Weg des BGH, http://community.beck.de/gruppen/forum/links-law/der-lange-weg-des-bgh). Der EuGH wird über diese Frage vermutlich im Rahmen von Vorlagen aus Großbritannien und Belgien entscheiden müssen (High Court of Justice, Entscheidung vom 22.5.2009 – EWHC 1094 (Ch) – L’Oreàl v. eBay, CRI 2009, 81. Das Verfahren läuft beim EuGH unter dem Az. Rs. C-324/09, die Vorlage des Cour d'appel de Bruxelles vom 5.2.2010 - Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs unter dem Az. Rs. C-70/10.). Vorerst werden sich Anbieter jedoch nicht darauf verlassen können, dass sie ohne Kenntnis fremder Inhalte für diese nicht einzustehen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre Plattform bekanntermaßen zu Rechtsverletzungen missbraucht wird und die Rechtsprechung ihnen deshalb Überwachungspflichten auferlegt. 

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13.9.2011 Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber

 
 

Heute und in den nächsten Tagen einige Urteiel aus der VuR 9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:

 

Dem von geschäftsschädigenden Äußerungen registrierter Nutzer eines Internetforums Betroffenen steht kein Anspruch gegen den Betreiber des Forums auf Auskunft über Namen und Anschrift dieser Nutzer zu.

(Leitsatz des Verfassers)

 

AG München, Urteil vom 3.2.2011, Az. 161 C 24062/10

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über Namen und Anschrift der unter den Nicknamen X, Y und Z in dem von der Beklagten betriebenen Internetforum schreibenden Nutzer. Sie sieht sich von diesen durch geschäftsschädigende Beiträge in ihren Rechten verletzt.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das AG München hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung verneint. Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Klägerin Diensteanbieterin im Sinne des TMG, so dass § 14 Abs. 2 TMG zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

 

Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es sich erkennbar um eine Ausnahmeregelung handelt. So ist in § 12 TMG geregelt, dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

 

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der Regelung in § 14 Abs. 2 TMG um eine lex specialis zu diesem allgemeinen Anspruch handelt, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet. Auch hier schließt die Regelung in § 12 TMG eine Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliegt, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.

 

Soweit sich die Klägerin beleidigt oder verleumdet sieht, muss sie sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen. Da der Klägerin dieser Weg offensteht, ist sie auch nicht rechtlos gestellt.

 

Praxishinweis

Das AG München hat zu Recht einen Auskunftsanspruch gegen den Forenbetreiber abgelehnt (so zuletzt auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2011, Az. 12 O 161/10). In vielen Bereichen gibt es spezialgesetzliche Auskunftsansprüche, z.B. im Markenrecht oder im Urheberrecht (§ 101 a UrhG, § 19 MarkenG), jedoch nicht im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Hier kann nur auf einen allgemeinen (aus § 242 BGB

abgeleiteten) Auskunftsanspruch zurückgegriffen werden. Dieser setzt jedoch die Zumutbarkeit der Weitergabe der Informationen voraus. Daran fehlt es, wenn diese wie hier aus rechtlichen Gründen verboten ist, weil sie gegen die Vorschriften des TMG verstoßen würde.

 

Sofern ein Urheberrechtsverstoß in einem Forum im Raum steht, könnte sich im Einzelfall ein Auskunftsanspruch aus § 101 a UrhG ergeben. Dieser wird jedoch oft daran scheitern, dass die Verletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein muss. Wer in ein Forum einen urheberrechtlich geschützten Text postet oder ein fremdes Bild einbindet, tut dies in aller Regel nicht mit Bezug zu seiner geschäftlichen Tätigkeit.

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10.9.2011 myTriggers scheitert mit seiner Klage gegen Google

 
 

Anfang letzten Jahres habe ich über das Verfahren von Google und myTriggers, einer Shop-Suchmaschine, berichtet. Google verlangte die Begleichung von Rechnungen i.H.v. 335.000 US-Dollar. Anstatt dem nachzukommen, erhob myTriggers jedoch Gegenklage und warf Google den Missbrauch seiner Marktmacht vor. Das Unternehmen beschuldigt Google u.a. durch eine willkürliche Festlegung des Qualitätsfaktors von Werbeanzeigen Konkurrenten im Bereich der vertikalen Suche zu schädigen.

 

Google sah Microsoft hinter der Gegenklage und kann sich jetzt über einen eindeutigen Sieg freuen. Das Gericht konnte keine Verletzung kartellrechtlicher Bestimmungen von Ohio, konkret des Valentine Acts (O.R.C. §§ 1331.01 ff.), feststellen. Dafür, dass myTriggers hochkarätige Anwälte aufgefahren hat, ist die Begründung für den Gegenkläger schon ein Schlag ins Gesicht. Ein Anspruch setze einen nachteiligen Effekt für den Wettbewerb voraus. Dieser soll mit dem Valentine Act geschützt werden, nicht aber ein einzelner Wettbewerber (Wagner v. Circle W. Mastiffs (S.D. Ohio 2010), 732 F. Supp.2d 792, 801). MyTriggers behaupte aber bislang nur einen eigenen Schaden. Andere angeblich geschädigte vertikale Suchmaschinenanbieter würden nicht benannt. Soweit die Existenz einer „Blacklist“ mit Unternehmen vorgetragen wurde, die von Google angeblich benachteiligt werden, so handle es sich um einen vagen Vorwurf eines Boykotts, der nicht genügend sei für die Annahme einer Verletzung des Wettbewerbs. Dem Gericht genügte auch nicht der Vortrag, dass Google anderen Anbietern für diese vorteilhafte Bedingungen eingeräumt habe, so z.B. Shopping.com, shopzilla.com oder bizrate.com. Dadurch werde vielmehr gezeigt, dass der Wettbewerb als Ganzes nicht gestört sei.

 

Ein Argument von Google verwarf das Gericht jedoch. Das Unternehmen hatte argumentiert, es sei bei der Auswahl der Anzeigen aufgrund des CDA völlig frei.

Der CDA stellt eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von Diensteanbietern auf. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive computer service“ nicht als „publisher or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information angesehen werden. Dies führt z.B. dazu, dass ein Suchmaschinenbetreiber in den USA nicht für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen auf von ihm verlinkten Webseiten verantwortlich gemacht werden kann. Der bislang in der Rechtsprechung weniger bedeutsame § 230(c)(2) gewährt einem Anbieter Immunität, wenn er den Zugang zu „obscene, lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harrasing, or otherwise objectionable“ Inhalten beschränkt. Damit soll ein Anreiz zum Einsatz von Filtertechnologien geschaffen werden.

Google war nun der Auffassung „otherwise objectionable“ decke auch seine Entscheidungen mit ab, welche Werbung geschaltet werde und welche nicht. Das Gericht sah dies anders. Ein anderer beanstandenswerter Inhalt müsse zumindest auf einem ähnlichen Niveau sein, wie die ausdrücklich aufgeführten Beispiele von Gewalt- oder Pornographiedarstellungen. (Dazu auch National Numismatic, 2008, U.S. Dist. LEXIS 109793, 82).

 

In Landon v. Google (D.Del. 2007), 474 F. Supp.2d 622 hatte das Gericht angenommen, Google könne sich bei der Ablehnung von zwei Werbeanzeigen auf § 230(c)(2) stützten. Diese warfen jedoch Abgeordneten Betrug vor bzw. prangerten die chinesische Regierung wegen Grausamkeiten an. Das Gericht in National Numismatic interpretierte dies dann so, dass der Ausschluss der Anzeigen nicht unter „otherwise objectionable“ falle, sondern wegen der Zielrichtung gegen bestimmte Gruppen unter „harassment“ gefasst werden können.

 

Damit gibt das Gericht in Ohio Google also keinen Freibrief, nach eigenem Gutdünken Anzeigen nicht schalten zu müssen.

 

BFS Finance v. My Triggers Co., 09CV-14836 (Franklin County Court of Common Pleas, Aug. 31, 2011)

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9.9.2011 AdWords-Urteil im Verfahren CJ Products v. Snuggly Plushez

 
 

Beginnen wir nach der Umzugspause mit einem neuen Urteil zum Keyword Advertising in den USA, CJ Products LLC v. Snuggly Plushez LLC, 2011 WL 3667750 (E.D.N.Y. Aug. 22, 2011).

 

Das Gericht nimmt ganz im Einklang mit der inzwischen ganz h.M. in den USA einen use in commerce bei der Buchung einer fremden Marke als Keyword an.

Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr lehnt es den speziell auf das Keyword Advertising zugeschnittenen Prüfmaßstab der Hearts on Fire Entscheidung ab (zu dieser Keyword und Metatags Entscheidungen aus Deutschland und den USA). Im konkreten Fall war dies aber wohl auch nicht entscheidend. Der Beklagte hatte seine Website an die des Klägers angelehnt, seine Produkte waren (letztlich rechtswidrige) Nachahmungen und es konnte gezeigt werden, dass einige Nutzer bei ihm eingekauft hatten, in der Vorstellung, es handle sich um Waren des Markeninhabers. Unter diesen Voraussetzungen kommt die Annahme einer Markenrechtsverletzung nicht besonders überraschend...

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28.8.2011 LG Düsseldorf: Nennung eines Unternehmens im Title Tag einer Webseite zulässig

 
 

Betreiber eines Forums oder Blogs, das sich kritisch mit Unternehmen beschäftigt, verwenden oft im Title Tag einer Webseite den Firmennamen. Schließlich sollen Nutzer die Seite ja auch finden, wenn sie etwas über das Unternehmen suchen. Um eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Geschäftsgebahren zu erschweren, versuchen einige Firmen jedoch, die Verwendung des Namens zu untersagen. Eine durch die Rechtsprechung verbotene "Suchmaschinenbeeinflussung" wird behauptet.

 

Der Verein antispam e.V. erhielt z.B. im Dezember 2010 per E-Mail eine Aufforderung, die Verwendung eines Zeichens im Titel einer Website zu unterlassen. Er erhob als Reaktion vor dem LG Düsseldorf eine negative Feststellungsklage, mit der festgestellt werden sollte, dass die Berichterstattung im Forum mit samt Nennung des Unternehmensnamens im Title Tag rechtlich zulässig ist. Das Gericht gab dem Verein nun Recht (Urteil vom 10.8.2011, Az. 2a O 69/11). Es stellt fest, dass bzgl. des Berichts über das Unternehmen jedenfalls keine kennzeichenmäßige Nutzung vorliege, sondern eine bloße Namensnennung. Ein Internetnutzer erkenne beim Betrachten der Suchtreffer bei einer Suche nach dem geschützten Zeichen auf den ersten Blick, dass es sich um eine Internetseite handelt, die sich kritisch mit dem Unternehmen auseinandersetzt und das Zeichen nicht auf die Herkunft der Internetseite hinweist.

 

Ohne die Verwendung des Zeichens auch im Title Tag würde die Seite nur sehr viel schwerer zu finden sein. Nutzer würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur die Treffer auf der ersten Resultatseite, möglicherweise noch auf der zweiten betrachten, andere Treffer auf der z.B. achten oder zehnten Seite jedoch nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Eine an sich nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens werde auch nicht dadurch unlauter, dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Schließlich schütze die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden, seinen Standpunkt wirkungsvoll zu vertreten.

 

Fazit: Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Unternehmen muss natürlich eine kritischen Auseinandersetzung mit seinem Verhalten hinnehmen. Der Äußernde darf dabei versuchen, seine Botschaft einem möglichst großen Publikum zu vermitteln. Dazu gehört es auch, dass ein Unternehmen im Titel einer Webseite genannt werden darf. Solange hier die Herkunftsfunktion eines Zeichens nicht beeinträchtigt wird, steht einem Unternehmen kein Unterlassungsanspruch zu.

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27.8.2011 AdWords Rechtsprechung in Frankreich nach den EuGH-Urteilen

 
 

Artikel rund um AdWords haben weiter Hochkonjunktur. Der neueste Beitrag stammt von Tobias Bednarz und ist in der IIC 2011, 641 ff. unter dem Titel „Keyword Advertising Before the French Supreme Court and Beyond – Calm at Last After Turbulent Times for Google and Its Advertising Clients?“ erschienen. Er beschäftigt sich mit der Rechtsprechung französischer Gerichte zur Verwendung fremder Marken als Keywords und untersucht, wie die französischen Gerichte nach den Entscheidungen des EuGH mit dieser Thematik umgegangen sind.

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26.8.2011 USA: Google zahlt halbe Milliarde wegen Werbung ausländischer Arzneimittelversender

 
 

Das US-Justizministerium hat seine Ermittlungen gegen Google wegen der Werbung für ausländische Arzneimittelversender gegen Zahlung einer halben Milliarde US-Dollar eingestellt. Der unkontrollierte Import von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die USA ist gesetzlich verboten. Trotzdem hat Google zunächst – seit 2003 - die Anzeigenschaltung kanadischer Anbieter, die Medikamente ohne behördliche Zulassung illegal an US-Bürger verkaufen, nicht unterbunden. Erst 2009, mit Kenntniserlangung für Ermittlungen der Behörden, hat das Unternehmen seine Praxis geändert

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25.8.2011 NMPA einigt sich im Streit mit Google über YouTube

 
 

Google hat sich in den USA am 17.8.2011 vergleichsweise mit mit dem US-Verband der Musikverlage National Music Publishers' Association (NMPA) und dessen Rechteverwertungs-Tochter HFA  im Streit um YouTube geeinigt. Details der Vereinbarung sind bislang nicht bekannt. Jedoch sollen wohl die Rechteinhaber an den Einnahmen der im Umfeld der Videos eingeblendeten Online-Werbung beteiligt werden und soll das System Content ID flächendeckende Lizenzvereinbarungen absichern. Dieses ermöglicht die Identifizierung von Originalaufnahmen in den nutzergenerierten Inhalten.

Im Rahmen der nun getroffenen außergerichtlichen Einigung lassen die Verbände ihre Vorwürfe gegen YouTube fallen und scheren aus der Sammelklage von Viacom gegen YouTube aus.

 

Siehe dazu die Meldung im YouTube-Blog.

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24.8.2011 Stebbins v. Google

 
 

Stebbins ist entweder genial oder sehr sehr dumm. Er hat einen Account bei YouTube und in den Nutzungsbedingungen steht, dass die Vertragsbedingungen einseitig geändert werden dürfen. Stebbins hat dies nicht nur auf die Möglichkeiten von Google bezogen, sondern sich anscheinend gedacht, jeder Nutzer könne ebenfalls einseitig die Vertragsbedingungen abändern. Also hat er Google eine Streitschlichtungsklausel zukommen lassen. Wenn Google auf ein Angebot nicht innerhalb von 24 Stunden eingehe, gewinne er einen Streit automatisch, unabhängig davon, ob sein geltend gemachter Anspruch bestehe oder nicht. Das ganze liest sich im Original so:

YouTube's terms of service] state that the terms can be unilaterally modified at any time. If the other party does not wish to accept the new terms, they may sever the contractual relationship.
On March 22, 2011, I took YouTube up on that generous offer and sent them an email announcing my own modifications of the Youtube terms of service.

...

If you do not accept my invitation to arbitrate within 24 hours of receiving it, I automatically win the relief request, regardless of the merits. No actual arbitration award need be entered; I simply win, automatically, without having to go to arbitration. However, this will only apply to me. If you attempt to arbitrate with me, and I do not accept it, you must obtain an order to compel arbitration.

 

Google ignorierte die Angelegenheit zunächst, Stebbins schickte dem Unternehmen dann eine Mail, in der er einen Anspruch in Höhe von 500 Milliarden Dollar behauptete und wartete ab. Da Google auch darauf nicht reagierte, ist Stebbins nun der Ansicht, ihm stehe die Summe tatsächlich zu. Klage hat er eingereicht ...

 

Stebbins v. Google

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23.8.2011 AdWords - Rechtsvergleichende Untersuchung EU / USA

 
 

Stefan Kulk untersucht in seinem Beitrag „Search Engines Searching for Trouble?“ die Haftung von Suchmaschinen für die Verwendung fremder Marken als Keywörter durch ihre Kunden. Sein Werk ist dabei rechtsvergleichend angelegt; beleuchtet wird die Rechtsprechung in den USA und in der EU. Dabei deutet er auch das Problem an, ob der EuGH in seiner Rechtsprechung die Tür für die Rechtsfigur der „initial interest confusion“ geöffnet hat. Bei der Beurteilung einer Ad-Words-Anzeige habe er auf den Moment abgestellt, in dem ein Nutzer eine Werbebotschaft betrachtet. Ob er später, also z.B. bei einer nachfolgenden Kaufentscheidung, noch immer einem Irrtum erlegen ist oder dieser sich durch einen Besuch auf der verlinkten Webseite erledigt hat, scheint für den EuGH danach ggf. keine Rolle mehr zu spielen.

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22.8.2011 Diss. vergleicht Linkhaftung in Deutschland mit der nordischer Länder

 
 

Arno Glöckner hat sich rechtvergleichend mit der Haftung für Hyperlinks beschäftigt. Seine Arbeit stellt die relevanten gesetzlichen Regelungen, Rechtsprechung und Literatur in Deutschland einerseits und in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden andererseits gegenüber. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Website des Peter Lang Verlags.

Mehr dazu auch bei Links & Law, wenn ich das Werk gelesen habe!

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21.8.2011 Links & Law Impressumspflicht aktualisiert

 
 

Nach rund zwei Jahren habe ich mir die Übersicht zu Urteilen rund um die Impressumspflicht vorgenommen und diese aktualisiert. Zu finden ist das Ergebnis unter http://linksandlaw.info/Impressumspflicht-Urteile-Uebersicht.html.

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20.8.2011 Datenweitergabe an Geheimdienste durch Google

 
 

Laut einer Meldung von Heise hat Google auch auf seinen europäischen Servern gespeicherte Daten aufgrund von US-amerikanischen Anti-Terror-Gesetzen an Geheimdienste weitergeleitet. Mit dem europäischen Datenschutzrecht ist dies nicht vereinbar ...

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19.8.2011 Google-Untersuchung durch die FTC

 
 

Die FTC hat in den USA im Juni 2011 eine offizielle Untersuchung des Geschäfts von Google gestartet. Unter Berufung auf informierte Personen hat das Wall Street Journal nunmehr berichtet, welche Felder die Wettbewerbshüter genauer ansehen möchten. Überraschendes gibt es dabei allerdings nicht zu vermelden. Beleuchtet werden soll u.a. der Schlüsselbereich des Geschäfts von Google, die Websuche. Hier steht der Vorwurf im Raum, Google bevorzuge in den Suchergebnissen eigene Dienste.

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18.8.2011 Google geht gegen Mißbrauch des AdWord-Programms vor: Google v. Jackman

 
 

Google hat in den USA einem Nutzer von AdWords die weitere Nutzung dieser Werbeform gerichtlich verbieten lassen. Dieser hatte wiederholt gegen die Vertragsbedingungen des Programms verstoßen, indem er u.a. Anabolika beworben hatte. Google sperrte seine Anzeigen zwar, doch versuchte der Beklagte mit Hilfe neuer Accounts, falscher Adressen und Schreibfehlern mehrfach, die Anzeigen erneut zu schalten. Bis die internen Mechanismen von Google gegriffen haben, wurden die Anzeigen auch immer eine zeitlang geschaltet.

 

Der Beklagte hat sich in dem Verfahren nicht zu Wort gemeldet. Die Entscheidung des Gerichts beruht deshalb alleine auf den Angaben von Google. Mit dem scharfen Vorgehen zeigt das Unternehmen, dass es gegen illegale Bewerbung von Produkten vorgeht.

Google v. Jackman, 2011 WL 3267907 (N.D. Cal. July 28, 2011)

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17.8.2011 Suchmaschinen und das Recht, vergessen zu werden ...

 
 

Die Diskussion um das Recht, vergessen zu werden, hat nun in Spanien auch Suchmaschinen erreicht. Dort wurde Google aufgefordert, Informationen über 90 Personen aus seinem Suchindex zu löschen. Eine Person beschwerte sich z.B. bei der spanischen Datenschutzbehörde darüber, dass über Google lange zurückliegende Informationen über ihre Verhaftung während ihrer Studentenzeit zu finden seien.

Ein Gericht wird entscheiden, ob Google die Informationen wirklich sperren muss.

 

Mehr bei Out-Law

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6.8.2011 Vor der Urlaubspause ...

 
 

... noch schnell der Hinweis auf zwei Artikel

  • Honkasalo, Pessi, Links and copyright law, Computer Law & Security Review 27 (2011), 258-266

  • Chik, Warren, The Google conundrum: Perpetrator or facilitator on the net? – Forging a fair copyright framework of rights, liability and responsibility in response to search engine 2.0 – Part I: The Google Images Search Engine, Computer Law & Security Review 27 (2011), 111-132

und ein neues Urteil im Verfahren zwischen Perfect 10 und Google (siehe zuletzt DMCA: Anforderungen an eine repeat infringer policy). Das Berufungsgericht hat die Ablehnung einer von von Perfect 10 beantragten einstweiligen Verfügung bestätigt. In dem Verfahren geht es um bei Google auffindbare Thumbnails von Bildern des Antragstellers auf Webseiten, die keine Lizenz zur Veröffentlichung der Fotos haben. Das Berufungsgericht hat sich inhaltlich nicht mit den Anforderungen an eine DMCA-notice beschäftigt. Es nahm an, dass Perfect 10 schon nicht hinreichend belegen konnte, dass dem Unternehmen ohne die einstweilige Verfügung ein irreparable harm droht.

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5.8.2011 Vorabwiderspruch gegen Streetside von Microsoft

 
 

Microsoft nimmt seit dem 1.8.2011 Widersprüche gegen die Darstellung von Gebäuden in seinem Dienst Streetside entgegen. Nutzer können für ihren Vorabwiderspruch, der ein Zugeständnis an die Datenschutzbehörden ist, u.a. bis zum 30.9.2011 ein Online-Formular unter http://www.navteq-microsoft-bilder.de/site/global/home/p_home.jsp verwenden.

Seit dem 23.5.2011 sind die Fahrzeuge von Microsoft unterwegs und haben bislang u.a. Aufnahmen  von Nürnberg, Fürth, Erlangen und Augsburg gemacht.

FAQ zu Streetside.

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4.8.2011 Von Badeenten, Erotikspielzeug und einer Widerrufsbelehrung

 
 

Und noch ein Urteil, das ich für die VuR zusammengefasst habe und das in Heft 8/2011 erschienen ist:

 

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Badeenten

 

Verbraucher müssen den in einer Widerrufsbelehrung erfolgenden Ausschluss von entsiegelten Hygieneartikeln vom Rückgaberecht nicht zwangsläufig auch auf spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, beziehen.

(Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10

 

Sachverhalt (zusammengefasst)

Zwischen den Beteiligten besteht ein Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide Parteien verkaufen im Rahmen ihres Online-Shops u.a. Badeenten.

Die Antragsgegnerin vertreibt als Fanartikel angebotenen Badeenten, die in den Vereinsfarben von Fußballbundesligavereinen gefärbt sind, und die Badeente „P.“ mit Federboa, die über eine Vibratorfunktion verfügt. Sie schließt das den Verbrauchern zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Bezug auf „Hygieneartikel“ mit dem nachfolgenden Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass ... sowie entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Das OLG Koblenz hat einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 UWG verneint. Die Antragsgegnerin hat keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Widerrufsrechte ihrer Kunden gemacht. Das Gericht konnte dabei offen lassen, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht des § 312 d BGB ausgenommen werden dürfen oder nicht. Der Antragsteller hatte bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten von den angesprochenen Verkehrskreisen als „Hygieneartikel“ im Sinne der Widerrufsbelehrung angesehen werden.

 

Zur näheren inhaltlichen Bestimmung des Begriffs „Hygieneartikel“ verwies das OLG Koblenz u.a. auf Wikipedia („Maßnahmen zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten, insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation“) und den Duden. Nach diesem ist unter dem herkömmlichen Begriff der Hygiene, „die Gesundheitslehre und -fürsorge“ zu verstehen. Sprachgebräuchlich unterfällt dem Begriff im weiteren Sinne auch die Körperreinlichkeit.

Die Badeenten mit Bundesliga-Emblem werden ausdrücklich als Fan-Artikel angeboten. Ihre Zuordnung zu Hygieneartikeln ist nicht zwingend. Die Badeente „P.“ könnte wegen ihrer Vibratorfunktion von den Verbrauchern ausschließlich als Erotikspielzeug benutzt und angesehen werden.

 

Praxishinweis:

Die Frage, ob die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauften Badeenten von Verbrauchern noch als Hygieneartikel angesehen werden, hätte man zumindest bzgl. ersteren leicht auch anders sehen können. Alleine eine besondere optische Gestaltung (Vereinsfarben) ändert am Charakter und am Verbrauchszweck nicht zwingend etwas. Es hätte sich dann die umstrittene Frage gestellt, ob das Widerrufsrecht generell für entsiegelte Hygieneartikel ausgeschlossen werden kann. Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Waren, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.“ (Ausführlicher zu Auslegungsmöglichkeiten Föhlisch, NJW 2008, 3751 ff.) Bei der Badeente „P“ dürfte aufgrund ihrer Funktion als Erotikspielzeug und der abstrakten Ansteckungsgefahr nach deren Benutzung bereits das Öffnen der Verpackung das Widerrufsrecht entfallen lassen. Eine Badeente jedoch kommt nicht zwingend intensiver mit dem Körper in Berührung, sondern dient vorwiegend als Spielzeug. Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts erscheint damit nicht angezeigt, zumal sich der Europäische Rat nicht einmal zu einem generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für „Erzeugnisse der Körperpflege“ durchringen konnte (ABl. EG 1995 Nr. C 288 /1, 12). 

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3.8.2011 Urteil: Kein Wertersatz für befülltes Wasserbett

 
 

Heute wieder ein Urteil, das ich für die VuR zusammengefasst habe und das in Heft 8/2011 erschienen ist:

 

Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.

(Leitsatz des Gerichts)

 

BGH, Urteil vom 3.11.2010, Az. VIII ZR 337/09

 

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Am 9.8.2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett "Las Vegas" zum Preis von 1.265 €.  Die Ware wurde am 1.9.2008 gegen Barzahlung beim Kläger angeliefert. Dieser baute das Wasserbett auf, befüllte die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett sodann drei Tage lang. Mit E-Mail vom 5.9.2008 übte er sein Widerrufsrecht aus.

Nach Abholung des Wasserbetts forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Anspruch.

 

Gründe (zusammengefasst): 

Nach Ansicht des BGH steht dem Kläger aufgrund des von ihm fristgerecht erklärten Widerrufs des Fernabsatzvertrags  ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu (§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), hier also des noch offenen Restbetrags von 1.007 €. Der Beklagte demgegenüber hat keinen aufrechenbaren Gegenanspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB.

 

Auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers finden gemäß § 355 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Nach der für den gesetzlichen Rücktritt geltenden Vorschrift des § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien einander zurückzugewähren. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wird bestimmt, dass der Schuldner statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Abweichend davon ist in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für das Widerrufsrecht des Verbrauchers geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Das hat der BGH hier angenommen.  Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar. Die dreitägige Benutzung ist irrelevant, weil nach dem Vorbringen des Beklagten alleine Aufbau und Befüllung eine Verschlechterung des Wasserbetts bewirkt haben. Bereits dadurch könne es als gebrauchtes Wasserbett nicht mehr verkauft werden und sei ein Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 € für die wieder verwertbare Heizung) erfolgt.

 

Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 199 f.). Aus dieser ergibt sich, dass der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben soll, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und "auszuprobieren". Das setzt bei Möbeln, die im zerlegten Zustand angeliefert werden, das Auspacken und den Aufbau der Möbelstücke voraus, gegebenenfalls auch das Aufblasen, Aufpumpen oder sonstige Befüllen mit einem Füllmedium, wie hier das Befüllen der Matratze mit Wasser.

 

Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, dass das Auspacken und "Ausprobieren" der gekauften Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist. Zwar ist der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF], eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre. Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann aber nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall.

 

Der BGH sieht seine Beurteilung auch im Einklang mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABI. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie 97/7/EG). Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 3.9.2009 (NJW 2009, 3015 - Messner / Krüger) ausgeführt, dass das Widerrufsrecht den Nachteil ausgleichen soll, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergebe, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werde, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Rn. 20). Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf würden beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb (Nutzungs-) Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert habe (Rn. 24). Die Erfüllung dieses mit der Richtlinie 97/7/EG verfolgten Zwecks sieht der BGH aufgrund des Ausschlusses der Haftung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] für eine Verschlechterung, die ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, als gewährleistet an. Von dem Ausschluss ist, wie bereits ausgeführt, auch die Prüfung umfasst, die notwendigerweise mit einer Ingebrauchnahme verknüpft ist. Das schließt jedenfalls den Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze mit Wasser ein.

 

Praxishinweis:

In der Praxis ist es oftmals schwer, zwischen einer den Wertersatz ausschließenden Prüfung der Sache und einer Ingebrauchnahme abzugrenzen. Der BGH geht in seinem Urteil von einem sehr weiten Prüfrecht aus. Dies birgt allerdings die Gefahr eines Missbrauchs, die plakativ mit dem Stichwort „Leihhaus Internet“ umschrieben werden kann, und gegen die ein Verkäufer oft nicht wirksam einschreiten kann. Eine Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben mag zwar theoretisch vorstellbar sein, wenn die Ware nie in der Absicht bestellt wurde, diese zu behalten, sondern sie nur zu einem einmaligen Anlass benötigt wurde. Der entsprechende Nachweis dürfte jedoch kaum einmal zu führen sein.

 

Ein noch weitergehendes Prüfungsrecht eines Verbrauchers hat Anfang 2010 das AG Potsdam angenommen (Urteil vom 17.2.2010, Az. 31 C 209/09). Dieses hatte einem Verbraucher sogar zugestanden, die bestellte Flasche Cognac Societé d´Agriculture - Petite Champagne "Concour" des Jahrgangs 1919 zum Preis von 695,00 Euro zu entkorken. In der Berufungsinstanz hat das LG Potsdam (Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10) - ohne dass es darauf angekommen wäre, weil die Flasche gar nicht entkorkt worden war - ein derartiges Prüfungsrecht jedoch zutreffend als lebensnah zu verneinen bezeichnet. 

 

Der BGH nimmt Bezug auf das EuGH-Urteil im Fall Messner (Az. C 489/08), welches es ausschließt, Wertersatz für ein Ausprobieren der Ware geltend zu machen. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses auch zum Anlass genommen, die Regelungen zum Wertersatz im Widerrufsrecht zu ändern und die Rechtslage klarzustellen. Am 26.5.2011 wurde im Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (BT-Drs. 17/5097)  beschlossen. Der Unternehmer soll danach vom Verbraucher Wertersatz nur erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

 

Zusammen mit der gesetzlichen Neuregelung in § 312e BGB und § 357 Abs.3 BGB wurde auch das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung ersetzt. Für Online-Händler gilt es zu beachten, dass sie zukünftig – nach einer Übergangsfrist von drei Monaten - nur noch das an die neue Regelung angepasste gesetzliche Muster verwenden dürfen.

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2.8.2011 Entscheidungsgründe des BGH im AdWord Verfahren Bananabay

 
 

Wie bereits berichtet, hat der BGH am 13.1.2011 das Verfahren Bananabay zugunsten des Werbetreibenden und damit gegen den Markeninhaber entschieden (Az. I ZR 125/07). Nun liegen auch die Urteilsgründe vor.

 

Die wesentlichen Aussagen des Gerichts:

Die Verwendung des Begriffs "bananabay" als Schlüsselwort für die Adwords-Werbeanzeige beeinträchtigt nicht die Funktionen der Klagemarke. Der BGH wiederholt hier im Wesentlichen zunächst die Aussagen des EuGH zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion:

Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de). Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France).

 

Im konkreten Fall lehnt der BGH eine Beeinträchtigung ab:

  • Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer schlussfolgern könnte, die Anzeige stamme von der Klägerin oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin bestünden wirtschaftliche Verbindungen.

  • Der angegebene Domain-Name ist ausdrücklich mit einem anderen, als solches auch erkennbaren Zeichen ("eis") gekennzeichnet.

  • Die Anzeige erscheint in einem mit der Überschrift "Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock. In dieser Rubrik erwartet der verständige Internetnutzer nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen.

Den Vorgaben des EuGH folgend, lehnt der BGH eine Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke ab.

 

Interessant auch, dass der BGH noch einmal auf die Unterschiede zwischen Metatags und AdWords hinweist, und somit als obiter dictum zu verstehen gibt, dass er an seiner Rechtsprechung zu Metatags festhält. „Bei den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber mit diesem wirtschaftlich verbunden ist.

 

Schließlich lehnt der BGH einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ab. Er spricht dabei jeweils knapp eine Rufanlehnung, eine Rufausbeutung, unlauteren Kundenfang und eine Irreführung ab.

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1.8.2011 Werbung demnächst bei Bing zwischen Suchergebnissen?

 
 

Microsoft hat Tests durchgeführt, bei denen in der Suchmaschine Bing Werbeanzeigen zwischen die organischen Suchtreffer platziert werden. Zwar findet sich rechts daneben der Hinweis „Ad“, dieser erscheint mir aber sehr leicht übersehbar. Einen Screenshot und Kritik an diesen Überlegungen von Microsoft gibt es bei Searchengineland.

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31.7.2011 Marktanteil von Bing wird größer

 
 

Der Marktanteil von Google in den USA lag im Juni 2011 unverändert zum Vormonat bei 65,5%. Bing steht bei einem Allzeithoch von 14,4%, Yahoo bei 15,9%. Tendenziell gewinnt Bing zwar in den letzten Monaten an Boden; dies geht allerdings nicht zu Lasten von Google, sondern von Yahoo, das ebenfalls die Suchtechnik von Bing verwendet.

Aktuelle Zahlen von comScore

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30.7.2011 Weiter Warten im Google-Buchsuche-Verfahren

 
 

Richter Denny Chin zeigte sich bei einer Anhörung vor dem New Yorker Bezirksgericht ungeduldig, was die Verhandlungen der Parteien über eine Überarbeitung des Buchsuche-Vergleichs anbelangt. Diese hatten Chin erneut um mehr Zeit gebeten. Bis September müsse sich eine Lösung abzeichnen, so der Richter. Ansonsten wird er wohl ein Urteil in dem Verfahren sprechen.

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29.7.2011 OLG Hamburg zur Haftung einer Suchmaschine für Snippets

 
 

Das OLG Hamburg (Urteil vom 26.5.2011, Az. 3 U 67/11) hatte über die Rechtmäßigkeit von Snippets zu befinden. Der Kläger verlangte von Google, es zu unterlassen, mehrere Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und Zunamens anzuzeigen und auf bestimmte Internetseiten mit ihn betreffenden Inhalten zu "verlinken, auf denen u.a. behauptet wurde, das Unternehmen des Klägers vertreibe Schrottimmobilien, bzw. auf denen der Kläger als Betrüger hingestellt wurde (ein Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen wurde gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt). Titel bzw. Snippets in den Suchergebnissen enhielten u.a die Begriffe "Immobilienbetrug", "Betrug", "Machenschaften" und/oder "Nigeriabetrug". Aufgrund des Fettdrucks seines Namens würde ein unbefangener Nutzer davon ausgehen, er sei mit diesen Machenschaften in Verbindung zu bringen.

 

Das OLG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, bzw. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB verneint.

 

Die Kernaussagen des Urteils:

 

1. Die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG spielen in diesem Fall keine Rolle. Sie finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.

 

2. Die Snippets stellen keine eigene Äußerung von Google dar. Für einen Durchschnittsrezipienten ist ein solches Verständnis fernliegend:

  • Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist es, das Auffinden von fremden Informationen zu ermöglichen, nicht aber, eigene Äußerungen aufzustellen. Dies folgt bereits aus dem Begriff „Suchmaschine“: Der Begriffsteil „Such-„ weist auf die Nachweisfunktion hin, „Maschine“ darauf, dass der Nachweis nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruht.

  • Der Name des Klägers erscheint inhaltlich gänzlich zusammenhanglos mit den in der Überschrift und den verlinkten Internetseiten genannten Betrugsbegriffen. Die eigentlichen "Snippets" um den Namen des Klägers herum waren vielmehr ersichtlich ohne "Sinn und Verstand" aneinandergereihte einzelne Worte, denen keinerlei Inhalt, geschweige denn eine Aussage über den Kläger dahingehend, dass dieser etwas mit Betrugstaten zu tun haben könnte, zu entnehmen war.

 

Fazit: „Nach allem konnte ein Durchschnittsrezipient den hier in Rede stehenden Suchergebnissen über den Kläger nur die unbestreitbar wahre und für eine Persönlichkeitsverletzung ungeeignete Aussage der Beklagten entnehmen, dass sich auf bestimmten Internetseiten, die "Gomopa.net/Betrug" etc. heißen, mit dem Namen des Klägers in irgendeiner Weise verbundene Informationen fanden und dass den dortigen Selten die "Schnipsel" zu entnehmen waren, die sich in den Suchergebnissen wiederfanden.

 

und

 

Aus dem oben Stehenden folgt, dass nur aus den Suchergebnissen resultierende "zwingende Eindrücke" für die Beurteilung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit relevant sind. Mit den streitgegenständlichen Suchergebnissen wird aber gerade nicht der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger sei ein Betrüger oder er sei in Betrügereien verwickelt.

 

3. Google hat mit den Suchergebnissen auch keine fremde ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung über den Kläger ohne hinreichende Distanzierung verbreitet. Das Verbreiten von fremden ehrenrührigen Äußerungen über eine Person kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, für die der Verbreiter als Verantwortlicher/Störer haftet, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt oder das Verbreiten schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes im Sinne eines "Marktes der Meinungen" ist (vgl. im Einzelnen BGH GRUR 1976, 651 ff.; BGH NJW 1997, 1148f). Bereits aus der Eigenart von Suchergebnissen ergibt sich jedoch eine hinreichende Distanzierung.

 

Das OLG überträgt dabei Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu einer Presseschau auf Suchmaschinen. Nach dem BVerfG ergibt sich bereits aus der äußeren Form aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass nur ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben werde, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zugrundelägen. Es sei daher jedenfalls zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse eine weitergehende Distanzierung zu verlangen sei, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können.

 

„...Suchmaschine eben ohne Weiteres deutlich, dass den angezeigten Suchergebnissen keine eigene Recherche der Beklagten als Betreiberin der Suchmaschine zugrundeliegt, sondern dass die Suchergebnisse nur fremde Inhalte im Netz durch Anzeigen der entsprechenden URLs auffindbar machen und diese fremden Inhalte als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammenfassen. Dass die Beklagte diese fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit untersucht, ja eigene Recherchen angestellt haben könnte, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers schon angesichts der Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, die sich zudem ständig ändern und auf deren Inhalt die Suchmaschine ja keinerlei Einfluss haben kann, fernliegend. Eine "Suchmaschine" kann keine eigene Meinung äußern, kann und braucht sich daher auch nicht davon distanzieren. Wenn schon bei einem Presseorgan der Leser aus der äußeren Form der Presseschau auf eine entsprechende Distanzierung des verbreitenden Presseorgans schließen darf, muss dies erst recht für den Rezipienten von Suchergebnissen gelten, die gerade nicht von einem Presseorgan, sondern eben nur von einer "Suchmaschine" stammen, die zum Kommunikationsprozess und Informationsaustausch in der Öffentlichkeit allein durch den Nachweis von Fremdinhalten und nicht durch die Kundgabe eigener Meinungen und Behauptungen beiträgt.

 

4. Eine Störerhaftung scheidet zudem mangels Verletzung von Prüfpflichten aus. Der Betreiber einer Suchmaschine hat keine allgemeine Prüfungspflicht bezogen auf die Zulässigkeit der Suchergebnisse und der diesen zugrundeliegenden Inhalte der Ursprungsseiten. Google hat konkret abgemahnte Suchergebnisse gesperrt. Mehr war dem Unternehmen nicht zumutbar. Kerngleiche andere Suchergebnisse waren nicht zu sperren:

 

Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist nämlich die Frage, ob die Suchergebnisse überhaupt eine Rechtsverletzung darstellen, zu verneinen, jedenfalls aber alles andere als klar. Vor diesem Hintergrund kann dann aber der Beklagten nicht auferlegt werden, trotz dieser Unklarheit nicht nur die konkret abgemahnten Suchergebnisse und URLs zu sperren, sondern darüber hinaus auch noch alle weiteren "derartigen" Suchergebnisse, obwohl diese ebenfalls nicht klar rechtsverletzend sind. Denn die Beklagte hätte dann jedes einzelne Suchergebnis, das den Namen des Klägers in Verbindung mit dem Wort "Betrug" brachte, auf seine rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen. Eine solche Prüfung war ihr schon angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten, in denen eine solche Verbindung als rechtlich zulässig anzusehen war, so dass ein solches Suchergebnis zur Wahrung der Informationsfreiheit der Allgemeinheit gerade nicht gelöscht werden durfte, nicht zuzumuten. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass jedem geäußerten Interesse eines möglicherweise Verletzten an der Löschung eines Inhalts für die Suchmaschine auf der anderen Seite immer die Notwendigkeit gegenübersteht, das Äußerungsrecht des Äußernden zu schützen und die Informationsfreiheit der Allgemeinheit zu wahren. Diese Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu Überprüfen, sondern darüber hinaus auch "vergleichbare, derartige" Suchergebnisse. Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden. So würde über den Umweg der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers eine "Zensur" von Informationen stattfinden, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.

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28.7.2011 Berufung im Street View Sammelklageverfahren

 
 

In der vor einigen Tagen berichteten Entscheidung im Sammelklageverfahren in den USA wegen der Erfassung von Daten aus offenen Funknetzen durch die Google Street View Fahrzeuge hat Google Berufung eingelegt.

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27.7.2011 Zeitungen in Belgien im Google-Dilemma

 
 

Ich hatte hier schon von einer Niederlage von Google in Belgien berichtet. Nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts darf das Unternehmen in Belgien keine Ausschnitte aus Presseprodukten der in dem Verband organisierten Verlage ohne Genehmigung auf seiner Nachrichtenübersicht veröffentlichen.

Als Reaktion auf das Urteil verwies selbst der Suchindex zeitweise nicht mehr auf französisch- und deutschsprachige Zeitungen in Belgien. Die belgische Zeitung La Libre sah darin eine Überinterpretation der Gerichtsentscheidung. Zum Teil wurde Google ein Machtmissbrauch vorgeworfen. Nach meiner Ansicht war die Reaktion aber folgerichtig. Wenn es auf der News-Seite urheberrechtswidrig sein soll, die Artikel zu verlinken und Ausschnitte aus den Beiträgen anzuzeigen, dann gilt dies konsequenterweise auch für die Websuche und die in den Ergebnissen vorkommenden Snippets. Den Nachrichtenagenturen geht es in meinen Augen um einen doppelten Vorteil: Sie wollen die von Google vermittelten Nutzer (sowohl bzgl. der Web- als auch der News-Suche), allerdings soll Google noch für die Übernahme der Snippets zahlen. Google machte dieses Spiel nun zunächst nicht mit und die Verlage dürften sich mit ihrer Aktion nur selber geschadet haben.

Nach einer Garantie der Verwertungsgesellschaft Copiepresse, die die Rechte der Zeitungen vertritt, Google nicht wegen Verweisen auf die Zeitungen in seinen Suchergebnissen zu belangen, hat das Unternehmen die Zeitungen wieder in den Suchindex aufgenommen.

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26.7.2011 Umfrage zur Enforcement-Richtlinie

 
 

Die EU-Kommission hat eine Zusammenstellung der Antworten auf ihre Umfrage zur Anwendung der Enforcement Richtlinie veröffentlicht. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer.

Während Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber hier erwartungsgemäß Verschärfungen fordern, sehen das die Anbieter anders.

 

The majority of rightholders and collecting societies demanded a greater involvement of internet service providers and other intermediaries, identifying them as key actors in combating IPR infringements in the digital world. While most of the rightholders were calling for a closer cooperation with intermediaries, only a few of them actively advocated the implementation of filtering / monitoring technologies or a duty of care principle (e.g. for intermediaries that actively use, present, organise or modify third parties' content for commercial purposes).

 

bzw.

 

Most of the ISPs/telecommunication operators stressed that intermediaries are not the infringers and that they are typically not in a position to make qualitative judgments as to the legality of certain content. These ISPs therefore considered that injunctions should remain limited to the elimination of a concrete and actual infringement, and not apply in view of possible future infringements. Filtering and/or monitoring obligations were strongly opposed by almost all ISPs and telecommunication operators. They claimed this would be incompatible with the prohibition, in the E-Commerce Directive, of general monitoring obligations, extremely costly, easy to circumvent and would have negative effects on the overall performance of the networks. Some ISPs took, furthermore, the view that interlocutory (provisional) injunctions used as an enforcement remedy, are particularly damaging for startups, taking into account their lower evidence requirements. As the costs of a subsequent court case would often be too high for startups, the interlocutory injunction would often be a definitive judgment, terminating the startup's market entry.

 

Zur Diskussion steht auch eine nähere Ausgestaltung eines Notice-And-Take-Down-Verfahrens:

 

A number of rightholders and collecting societies called for European rules on NTD procedures. Academics proposed to improve the current NTD procedures, in particular by providing for a mechanism that would allow for a digital identification of protected content, and thus prevent a repetition of the infringement once the content has been taken down.

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25.7.2011 Haftung von Suchmaschinen in Italien

 
 

Ein Berufungsgericht in Rom musste sich mit der Aufforderung der Musikindustrie an Yahoo beschäftigen, mit der das Entfernen von Links zu dem Film „About Elly“ verlangt wurde. Da allerdings nie konkrete Links angegeben wurden, entschied das Gericht zugunsten der Suchmaschine. Es sei an den Rechteinhabern, die rechtsverletzenden Werke zu identifizieren.

 

Mehr dazu bei Out-Law; The ruling (in Italian)

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24.7.2011 Reform des TMG und konkludente Einwilligung in Verwertungshandlungen von Suchmaschinen

 
 

Spannen wir heute einmal kurz einen Bogen um die News der letzten beiden Tage (Urteil: Embedded Links von Personensuchmaschinen und Standardeinstellung: Suchmaschinen von User Generated Contend Plattformen ausschließen?). Nach dem Gesetzesentwurf, der vom Bundesrat verabschiedet wurde, muss als höchste standardmäßig vorgegebene Sicherheitseinstellung vorgesehen sein, dass Inhalte nicht von Suchmaschinen erfasst werden. Ändert der Nutzer diese Einstellung, wird man von einer Einwilligung ausgehen können, wenn diese Inhalte bei einer Suchmaschine dargestellt werden. Damit sind wir z.B. beim gestern angesprochenen Urteil des LG Köln zu einer Personensuchmaschine. In Zukunft würde man dann ggf. nicht mehr darauf abstellen müssen, dass ein Nutzer ja die Möglichkeit habe, den Zugriff von Suchmaschinen zu beschränken, sondern kann davon ausgehen, dass er diesen aktiv und ausdrücklich ermöglicht hat.

Zwar kann es sein, dass ein Nutzer eine Erfassung von Inhalten bei der Websuche, nicht aber seines Bildes bei der Bilder- bzw. Personensuche wünscht, doch wird ihm – wenn die Sicherheitseinstellungen nicht eine differenzierte Option anbieten – er entweder insgesamt mit dem Suchmaschinenzugriff einverstanden sein müssen oder eben gar nicht.

Bei einem Erlauben des Zugriffs wird man die Einwilligung aber doch weiterhin als auf die üblichen Nutzungshandlungen beschränkt ansehen müssen. Und ob darunter auch jede Art von Personensuche und die Erstellung eines Profils fällt, bleibt damit weiter ein zu diskutierender Punkt, selbst wenn der Gesetzesentwurf letztlich Gesetz werden sollte.

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23.7.2011 Urteil: Embedded Links von Personensuchmaschinen

 
 

Nach Ansicht des LG Köln verstößt der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er das Foto einer Person mittels Inline Links in seine Suchergebnisse einbindet und dieses dort veröffentlicht (Urteil vom 22.6.2011, Az. 22 O 819/10). Das Gericht überträgt dabei die Ausführungen des BGH zum Urheberrecht aus dem Urteil zur Bildersuche auf persönlichkeitsrechtliche Aspekte.

Nach dem BGH kann der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, dass Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.

Relativ knapp begründet überträgt das LG Köln diese Überlegungen auf die Personensuche. Aufgrund der Veröffentlichung des Bildes müsse der Kläger mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen und dürfe der Betreiber der Suchmaschine von einem Einverständnis ausgehen.

Ein Widerruf der Einwilligung ist wirksam auch nicht durch eine Aufforderung zur Unterlassung erklärbar. Der objektive Erklärungswert bleibe erhalten, solange das Foto nicht gegen das Auffinden von Suchmaschinen gesichert werde.

Das LG Hamburg hat kürzlich zu Yasni genauso entschieden (Urteil vom 12.4.2011, Az. 310 O 201/10).

Ob die Überlegungen der Gerichte zutreffend sind, sollte kritisch hinterfragt werden. Die Darstellung eines Bildes im Rahmen eines „Personenprofils“ mag ein anderes Gewicht haben als das Erscheinen „nur“ in der Bildersuche. Eine Auswertung des Bildes für die Bildersuche mag man als „übliche Nutzungshandlung“ betrachten, bei einer Personensuche ist dies zumindest nicht offensichtlich. Da derartige Angebote sich aber immer weiter verbreiten und damit zu einem bekannten Bestandteil des Webs werden, kann man den Urteilen durchaus folgen.

Angesprochen werden müssen hätte aber auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Personensuchmaschine. Sollte diese nicht gegeben sein, wird man schwer mit von einem Einverständnis zu einer rechtswidrigen Darstellung ausgehen können.

Schließlich schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Kontext, in dem ein Foto veröffentlicht wird.

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22.7.2011 Standardeinstellung: Suchmaschinen von User Generated Contend Plattformen ausschließen?

 
 

Hessen hat einen Gesetzesantrag zu datenschutzrechtlichen Pflichten für User Generated Content Plattformen in den Bundesrat eingebracht, der diesen am 17.6.2011 auch passiert hat (BR-Drs. 156/11). Der darin vorgeschlagene § 13a TMG tangiert die Zugänglichkeit von Informationen für Suchmaschinen.

 

 „Soweit der Diensteanbieter dem Nutzer die Möglichkeit bietet, den Telemediendienst durch eigene Inhalte mit personenbezogenen Daten zu erstellen und zu gestalten und diese Inhalte anderen Nutzern zugänglich zu machen (Telemediendienst mit nutzergenerierten Inhalten), hat der Diensteanbieter die Sicherheitseinstellungen auf der höchsten Sicherheitsstufe, die dieser Telemediendienst zum Schutz der Privatsphäre bietet, voreinzustellen. Der Diensteanbieter hat den Nutzer bei der erstmaligen Erhebung von personenbezogenen Daten in allgemein verständlicher Form, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darüber zu unterrichten, welche Sicherheitseinstellungen zum Schutz der Privatsphäre des Nutzers voreingestellt sind.“

 

Damit muss also die höchste Sicherheitsstufe voreingestellt werden. Es werden durch den Gesetzesentwurf jedoch keine Vorgaben gemacht, welche Sicherheitsstufen / Standards ein Anbieter hier bereit stellen muss. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hat hierzu die Auffassung vertreten, die höchste Stufe sei am Stand der Technik auszurichten, der durch Rechtsverordnung näher konkretisiert werden könnte (Empfehlungen der Ausschüsse v. 3.6.2011, BR-Drs. 156/1/11, S. 4).

 

Eine inhaltliche Anforderung an die Sicherheit soll § 13 a aber doch schaffen, Abs. 1 S.3: „Der Diensteanbieter muss dem Nutzer die Einstellungsmöglichkeit bieten, dass das Nutzerkonto sowie sonstige vom Nutzer erstellte Inhalte mittels anderer, nicht in diesen Telemediendienst integrierter Telemediendienste, welche die Suche von Inhalten ermöglichen (externe Suchmaschinen), nicht gefunden oder ausgelesen werden können; der Diensteanbieter hat dies entsprechend Satz 1 voreinzustellen.“

 

Konkret bedeutet dies:

Die Daten dürfen standardmäßig nicht durch z.B. Google oder Bing auslesbar sein. Dies soll sowohl die persönlichen Daten der Nutzer als auch bereits den Hinweis auf eine Mitgliedschaft umfassen. Interne Suchfunktionen bei den Anbietern sind davon nicht betroffen.

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll es aber geben: „Satz 3 gilt nicht, soweit der Zweck des Telemediendienstes bei objektiver Betrachtung die Auffindbarkeit oder Auslesbarkeit von Inhalten mittels externer Suchmaschinen umfasst.“

 

Nach der Gesetzesbegründung (S.13) soll dies z. B. Diensteanbieter von Diskussionsforen und Blogs wie Twitter betreffen. „Derartige Angebote dienen dem Zweck, andere Nutzer über bestimmte Themen zu informieren und sind daher bei objektiver Betrachtung grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass sie mittels externer Suchmaschinen aufgefunden und ausgelesen werden können.“

 

Und weiter:

Nicht von der Ausnahmeregelung des Satzes 4 erfasst werden soziale Netzwerke, die berufliche Kontakte vermitteln können (z. B. „Xing“). Zwar dienen solche Netzwerke dem Zweck, berufliche Kontakte zu vermitteln; eine solche Kontaktaufnahme ist jedoch nicht zwingend nur durch eine externe Suchmaschine möglich. Die Suche kann vielmehr auch auf dem „klassischen Weg“ des Suchens in dem entsprechenden sozialen Netzwerk erfolgen, so dass eine grundsätzliche Nichtauffindbarkeit mittels Suchmaschinen der Funktionsweise des sozialen Netzwerkes an sich nicht entgegensteht, zumal die Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, die vorgegebenen Sicherheitseinstellungen zu ändern und auf den entsprechenden Schutz zu verzichten.

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21.7.2011 L'Orèal v. eBay, Teil 4: Anordnungen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden

 
 

Heute der Abschluss der Ausführungen zum Urteil des EuGH vom 12.7.2011, Rs. C-324/09

Teil 1: Zur Buchung fremder Marken als Keywords

Teil 2: Wann ist ein Host-Provider rein passiv?

Teil 3: Zur Kenntnis einer Rechtsverletzung

 

4. Zulässige Maßnahmen gegen einen Anbieter

Darf von eBay durch eine gerichtliche Anordnung verlangt werden, Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen zu ergreifen?

 

Die Frage betrifft insbesondere Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, „dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“. Mit ihr soll festgestellt werden, ob diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes, unabhängig von seiner etwaigen eigenen Verantwortlichkeit in den streitigen Sachverhalten, gezwungen werden kann, neben den Maßnahmen, mit denen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch die Nutzer seiner Dienste abgestellt werden sollen, Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen zu treffen.

 

Nach Auffassung des EuGH muss es den Mitgliedstaaten bzw. genauer den nationalen Gerichten im Sinne eines effektiven Schutz des geistigen Eigentums (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, Slg. 2008, I‑271, Randnr. 43) möglich sein, dem Anbieter eines Online-Marktplatzes Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur zur Beendigung der mittels dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen.

 

Welche Maßnahmen können hier aber nun konkret verlangt werden? Beachtet werden müssen hier Beschränkungen, die sich aus der Richtlinie 2004/48 sowie aus den Rechtsquellen ergeben, auf die diese Richtlinie Bezug nimmt.

 

„Erstens geht aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 hervor, dass die Maßnahmen, die vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes verlangt werden, nicht darin bestehen können, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums über die Seite dieses Anbieters vorzubeugen.“ Also: Keine allgemeine Überwachungspflicht, das ergibt sich klar aus der E-Commerce-Richtlinie!

 

„Zweitens hat, wie gleichfalls Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu entnehmen ist, das die Anordnung erlassende Gericht dafür zu sorgen, dass die festgelegten Maßnahmen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der es um etwaige Markenverletzungen im Rahmen des vom Betreiber eines Online-Marktplatzes erbrachten Dienstes geht, schließt dies ein, dass die an diesen Betreiber gerichtete Anordnung kein allgemeines und dauerhaftes Verbot zum Gegenstand haben oder bewirken kann, auf diesem Marktplatz Waren dieser Marken zum Verkauf anzubieten“ Also: Ein generelles Verbot für das Angebot von bestimmten Markenprodukten kann nicht ergehen.

 

Aber was geht denn nun?

Wenn der Betreiber der Plattform den Urheber der Rechtsverletzung nicht ausschließt, um erneute Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann er dazu durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden.

Aber: Besteht die Pflicht nach einer einmaligen Verletzung? Kann der Plattformbetreiber nicht schlicht die weiteren Angebote überwachen? Das Gebot, kerngleiche weitere Verletzungen zu unterbinden, umfasst ja in jedem Fall, identische Rechtsverletzungen desgleichen Nutzers.

 

Dem Betreiber eines Online-Marktplatzes kann aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.

Nicht ganz ohne Konfliktpotential. Bei Auktionsplattformen ok, aber wie wäre das bei Foren. Eine anonyme Nutzung muss da ja gerade ermöglicht werden, zumindest nach § 13 Abs. 6 TMG!

 

Allgemein formuliert müssen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. Offen bleibt damit zunächst, ob spezifische Überwachungspflichten zulässig sind, wie es die deutsche Rechtsprechung annimmt.

Die vom EuGH angedachten Maßnahmen zielen jedenfalls in erster Linie gegen den handelnden Nutzer, nicht gegen das von ihm eingestellte rechtswidrige Angebot.  

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20.7.2011 L'Orèal v. eBay, Teil 3: Zur Kenntnis einer Rechtsverletzung

 
 

Setzen wir die Ausführungen zum unglücklichen Urteil des EuGH fort (Urteil vom 12.7.2011, Rs. C-324/09).

Teil 1: Zur Buchung fremder Marken als Keywords

Teil 2: Wann ist ein Host-Provider rein passiv?

 

3. Der Begriff der Kenntnis

 Der EuGH erläutert den Begriff der Kenntnis im Rahmen der Hosting-Haftungsprivilegierung. Ist eBay ein Host-Provider, so kann das Unternehmen nach Art. 14 Abs. 1 von jeder Verantwortlichkeit für die von ihm gespeicherten rechtswidrigen Daten gleichwohl nur dann freigestellt werden, wenn es „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ hatte und, in Bezug auf Schadensersatzansprüche, sich auch „keiner Tatsachen oder Umstände bewusst [war], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, oder wenn es, nachdem er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hatte, unverzüglich tätig wurde, um die fraglichen Daten zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Im konkreten Fall stehen auch Schadensersatzansprüche im Raum.

 

Der EuGH betont, dass alle Fälle erfasst werden, in denen sich der betreffende Anbieter in der einen oder anderen Weise solcher Tatsachen oder Umstände bewusst war. Dazu gehört eine Kenntnis aufgrund eigener Prüfung und aufgrund einer Anzeige eines Dritten. Letztere wird zunächst hinreichend genau und substantiiert sein müssen. Allerdings geht der EuGH einen Schritt weiter, wenn er formuliert, dass eine solche Anzeige in der Regel einen Anhaltspunkt darstellt, dem das nationale Gericht bei der Würdigung Rechnung zu tragen hat, ob sich der Betreiber in Anbetracht der ihm so übermittelten Informationen etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen.

 

Daraus mag man den Schluss ziehen, dass der EuGH dazu neigt, relativ rasch eine Kenntnis anzunehmen, es also z.B. nicht erforderlich sich dürfte, dass sich die Rechtsverletzung geradezu aufdrängt, wie es in vergleichbaren Fällen US-Gerichte („red flags“) angenommen haben. Mit dem Abstellen auf einen „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer“ wird hier auch ein relativ strenger Bezugspunkt eingeführt.

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19.7.2011 L'Orèal v. eBay, Teil 2: Wann ist ein Host-Provider rein passiv?

 
 

Weiter geht es mit den Ausführungen zum EuGH ((Urteil vom 12.7.2011, Rs. C-324/09).

Teil 1: Zur Buchung fremder Marken als Keywords

 

2. Die Haftungsprivilegierung des Host-Providers

Der EuGH hatte auch darüber zu befinden, ob sich eBay auf die Hosting-Haftungsprivilegierung des Art. 14 ECRL berufen kann. Ob überhaupt eine Haftung des Unternehmens für eine Markenrechtsverletzung seiner Nutzer besteht, ist dabei zunächst Frage der nationalen Rechtsordnungen und durch die nationalen Gerichte zu entscheiden.

 

Der EuGH stellt zunächst fest, dass eBay ein Dienst der Informationsgesellschaft ist (Rz. 109). Das Unternehmen speichert von seinen Kunden eingegebene Daten. Dies alleine genügt aber noch nicht zur Anwendung der Haftungsprivilegierung. Die Auslegung der Vorschrift beschränke sich nicht auf den Wortlaut, sondern habe auch den Zusammenhang und die Ziele der Vorschrift zu berücksichtigen. Der Anbieter müsse als Vermittler anzusehen sein. „Dies ist nicht der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil Google France und Google, Randnrn. 114 und 120).“

 

Soweit waren wir letztlich auch nach den ersten Keyword Advertising Verfahren bereits. Es kommt darauf an, dass der Anbieter eine rein passive Rolle spielt. Wann dies der Fall ist, hatten vergangene Urteile weitgehend offen gelassen, der EuGH wird nun deutlicher:

 

Der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, könne nicht dazu führen, dass Haftungsprivilegierung keine Anwendung findet.

 

Schädlich ist es hingegen, wenn der Betreiber Hilfestellung geleistet hat, die u. a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Dann ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte.

 

Wie dies bei eBay ist, soll nun das nationale Gericht bewerten.

 

Kritik: Erneut gibt der EuGH keine klaren Vorgaben. Was soll unter der „Optimierung der Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote“ oder der „Bewerbung der Angebote“ zu verstehen sein?

 

Natürlich wird eBay seinen Kunden eine möglichst komfortable Bedienungsoberfläche und einen ansehnlichen Rahmen für die einzelnen Verkaufsangebote vorgeben. Man will ja an den Verkäufen verdienen. Solange die optimierte Präsentation nicht dazu führt, dass auf den Inhalt der Verkaufsangebote Einfluss genommen wird, sollte dies unschädlich sein; jedenfalls dann, wenn die – wie auch immer aussehende Optimierung – für sich neutral ist und alle Angebote in gleicher Weise betrifft, legale wie rechtswidrige.

 

Wie konkret muss die Bewerbung der Angebote sein, um eBay seine Haftungsprivilegierung zu nehmen? Reicht hier schon die Bewerbung durch eine Buchung einer Marke als Keyword und eine Anzeige, die zu einer Produktübersichtsseite führt? Wohl kaum, denn eines von vielen aufgelisteten Angeboten mag immer mal rechtswidrig sein und eBay wäre ansonsten praktisch die Bewerbung seines ganzen Dienstes untersagt, denn erinnern wir uns: Jede Werbung für die Plattform ist letztlich mittelbar auch eines für die dort eingestellten Verkaufsangebote. Nur wenn konkret ein rechtswidriges Angebot beworben wird (z.B. dieses in einer Anzeige verlinkt ist), sollte die Haftungsprivilegierung entfallen.

 

Vielleicht sieht hier auch der EuGH ein Eingrenzungsproblem, denn wohl einschränkend formuliert er, dass die aktive Rolledem Anbieter eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen können muss. Das spricht in der Tat dafür, dass es auf eine Hilfestellung für das konkrete Angebot ankommen könnte. Liegt eine solche vor, ist aber ohnehin klar, dass keine Haftungsprivilegierung bestehen kann. Nicht erschließt sich die Anknüpfung des Vermittlerbegriffs mit der Kenntnis. Diese lässt ja ohnehin die Verantwortlichkeit aufleben. Und der EuGH wird ja wohl nicht den im Tatbestand verankerten Kenntnisbegriff völlig entwerten wollen, indem er mit geringeren Anforderungen bereits die Vermittlerrolle verneint. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Host-Provider immer eine Zugriffsmöglichkeit auf die bei ihm gespeicherten Daten hat und er diese daher auch immer theoretisch zur Kenntnis nehmen oder kontrollieren kann.

 

Angesichts dessen, dass der EuGH ohnehin über das Keyword-Advertising zu befinden hatte, enttäuscht es, dass er diesen naheliegenden Aspekt im Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung nicht aufgreift. An sich müsste also der High Court auch mit den Vorgaben des EuGH zu dem Ergebnis gelangen können, dass eBay als Host-Provider haftungsprivilegiert ist.

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18.7.2011 L'Orèal v. eBay, Teil 1: Zur Buchung fremder Marken als Keywords

 
 

Der EuGH hat das Verfahren zwischen L’Orèal und eBay entschieden, in dem es um das Angbot von Waren von L’Orèal ohne dessen Zustimmung auf dem Online-Marktplatz geht (Urteil vom 12.7.2011, Rs. C-324/09). Ein Aspekt war hier auch die Buchung von für L’Orèal geschützten Marken als Keywords durch eBay. Die Ausführungen des EuGH sind von weitreichender Bedeutung, da erstmals auch umfassendere Aussagen zu den Haftungsprivilegierungsvorschriften getroffen wurden. Das Urteil soll daher heute und in den nächsten Tagen näher beleuchtet werden.

 

1. Die Buchung fremder Marken als Keywords

 

Seiner bisherigen Rechtsprechung folgend (dazu u.a. Mehr Fragen als Antworten – die Google France Entscheidung des EuGH zum Keyword Advertising und Fremde Marken als Keywörter – Orakelsprüche des EuGH als Antwort auf biblische Fragen), stellt der EuGH zunächst erneut fest, dass die Buchung eines Keywords eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.v. Art 5 der Markenrechtsrichtlinie (im Folgenden MarkenRL) darstellt. Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL ist aber des Weiteren, dass die Anzeigen für Waren oder Dienstleistungen geschaltet worden sind, die mit denen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist. Dies liegt hier nicht ohne weiteres auf der Hand, da eBay mit seiner Werbeschaltung zwar auch bestimmte Verkaufsangebote bewirbt, es dem Unternehmen aber auch um die Darstellung des eigenen Marktplatzes geht. Soweit letzteres der Fall ist, verneint der EuGH das Tatbestandsmerkmal. Eine Benutzung von Schlüsselwörtern könne dann nur bei bekannten Marken nach Art. 5 Abs. 2 MarkenRL untersagt werden. Deren Schutz geht über den in Abs. 1 Buchst. a und b dieser Artikel vorgesehenen Schutz hinaus und erfasst insbesondere den Fall, in dem der Dritte diesen Marken entsprechende Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht den Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, für die diese Marken eingetragen sind.

 

Soweit eBay Werbung für die Angebote ihrer als Verkäufer auftretenden Kunden schaltet, ist zu beachten, dass sich die Wendung „für Waren oder Dienstleistungen“ nicht ausschließlich auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten bezieht, der den Marken entsprechende Zeichen benutzt, sondern sich auch auf die Waren oder Dienstleistungen anderer Personen beziehen kann. Es genügt, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird. Die Anzeigen von eBay rufen die offenkundige Assoziation zwischen den in diesen Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit hervor, sie über eBay zu erwerben.

 

Das Zwischenergebnis lässt sich also so umschreiben, dass ein markenrechtlicher Anspruch gegen eBay wegen der Buchung einer fremden Marke als Keyword dann ausscheidet, wenn das Unternehmen damit „nur“ Werbung für die eigene Plattform macht, nicht aber, wenn es „für Angebote zum Verkauf von Markenprodukten ihrer als Verkäufer auftretenden Kunden“ wirbt.

 

Kritik: Mir bleibt beim Lesen des Urteils unklar, wie diese beiden Bereichen abgegrenzt werden sollen. Letztlich dürften beide Aspekte bei jeder Werbeschaltung von eBay eine Rolle spielen. Konsequenterweise wäre immer ein markenrechtlicher Anspruch denkbar und würde nie an dem Merkmal scheitern, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden muss, die mit denen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist. 

 

Für mich sind damit viele Fragen völlig offen geblieben:

1. Ist es bereits Werbung für Angebote der Markenartikel, wenn die Marke auch in der Anzeige vorkommt? Spielt die Zielseite eine Rolle, also ob auf die Startseite von eBay verlinkt wird (dann muss der Nutzer erneut die Marke eingeben) oder gleich eine Übersicht entsprechender Verkaufsangebote angezeigt wird?

 

2. Wie soll eine reine Eigenwerbungsanzeige von eBay aussehen, die ja wohl nach dem EuGH zulässig sein soll? Jeder Nutzer, der bei Eingabe einer Marke eine Anzeige von eBay sieht, wird zu dem Schluss kommen, dort das entsprechende Markenprodukt erwerben zu können. Insoweit ist immer auch ein Werbeeffekt für die Verkäufer auf eBay vorhanden.

Der Satz in Rz 93 „Die von eBay geschalteten Anzeigen rufen nämlich eine offenkundige Assoziation zwischen den in diesen Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit hervor, sie über eBay zu erwerben.“ müsste eigentlich auch so formuliert werden können: „Die von eBay geschalteten Anzeigen rufen nämlich eine offenkundige Assoziation zwischen dem bei Google eingegebenen Suchbegriff und der Möglichkeit hervor, die entsprechenden Markenprodukte über eBay zu erwerben.“

 

3. Soll Werbung von eBay generell nie an dem Tatbestandsmerkmal scheitern? Warum sagt der EuGH dies dann nicht ausdrücklich und macht die Ausführung zur Bewerbung des eigenen Dienstes von eBay?

 

Der EuGH wendet sich dann der Beeinträchtigung einer der Funktionen einer Marke zu, konkret der Herkunftsfunktion. Er nimmt hier Bezug auf seine frühere Rechtsprechung zum Keyword Advertising, wonach eine Beeinträchtigung gegeben ist, wenn aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

 

Aus Gründen der Transparenz müsse der Anbieter daher auf jeden Fall „über die Identität des Betreibers sowie darüber informieren, dass die mit der Anzeige beworbenen Markenprodukte mittels des von ihm betriebenen Marktplatzes zum Verkauf angeboten werden.“ (Rz 96).

 

An dieser Stelle mag man nun endgültig über den EuGH verzweifeln! Also mal ganz langsam. Der EuGH verlangt also von eBay, darüber zu informieren, dass die mit der Anzeige beworbenen Markenprodukte mittels des von ihm betriebenen Marktplatzes zum Verkauf angeboten werden. Das in Rz 96. In Rz 93 nimmt er noch an, dass die von eBay geschalteten Anzeigen eine offenkundige Assoziation zwischen den in diesen Anzeigen erwähnten Markenprodukten und der Möglichkeit hervorrufen, sie über eBay zu erwerben. Soll eBay also über ganz