5.
Werkschutz und Linking – Zusammenfassung und Ausblick
Linking
und Framing werden in vielen Fällen Werke betreffen, die das niedrige
Gestaltungsniveau als kleine Münze erreichen und somit einem
Urheberrechtsschutz zugänglich sind. Selbst wo die nötige Gestaltungshöhe
fehlt, können zahlreiche Werke noch immer leistungsschutzrechtlich geschützt
sein, z.B. als Licht- und Laufbilder (§ 72 bzw. § 95 UrhG) oder
Datenbanken (§ 87 a UrhG).
Linking
und Framing können sowohl auf den visuellen als auch auf den akustischen
Sinn des Nutzers abzielen, können einzelne vorbestehende Werke betreffen oder
auch eine Webseite als Gesamtheit. Nur bei urheberrechtlich nicht geschützten
Werken, z.B. amtlichen Werken wie Gesetzen und Verordnungen (§ 5 UrhG),
sind sie rechtlich unbedenklich.
Wenn
bisher davon die Rede war, welche Anforderungen im Hinblick auf die Gestaltungshöhe
an die verschiedenen Werkkategorien zu stellen sind, wurde damit bewusst ein
Problemkreis ausgeklammert, dessen Erörterung an der Schnittstelle zwischen
urheberrechtlich geschütztem Werk und den einzelnen Rechten des Urhebers am
sinnvollsten erscheint. Es gilt zu klären, welche rechtlichen Folgerungen
daraus zu ziehen sind, dass eine Webseite unter Umständen sehr unterschiedlich
dargestellt wird. Bezogen auf den urheberrechtlichen Werkbegriff muss
entschieden werden, welche Darstellung der urheberrechtlichen Bewertung zugrunde
liegen soll. Zur besseren Veranschaulichung dieses Themenkreises soll zunächst
gezeigt werden, wie es zu der unterschiedlichen Darstellungsweise kommt. Die
Ursachen können liegen in
–
der unterschiedlichen Hardwareausstattung der Websitebesucher. Je nach
Qualität von Monitor und Grafikkarte schwankt die Auflösung der angezeigten
Webseite.
–
den auf einem Computer nicht vorhandenen Schriftarten. Mag ein
Websiteersteller eine noch so kunstvoll aussehende Schriftart für seine
Webseite gewählt haben, wird sie für den Besucher doch nicht sichtbar, wenn
sein Computer diese nicht darzustellen vermag. Ist eine Schriftart nicht verfügbar,
wählt der Browser statt der der Webseite zugewiesenen Schriftart eine andere,
die er für geeignet hält.
–
der unterschiedlichen Konfiguration der Browser. Die Surfer können
jederzeit die Fenstergröße verändern und z.B. den Bereich verkleinern, in dem
eine Website dargestellt wird. Die Schriftgröße kann verändert oder das Laden
von Bildern ganz unterbunden werden.
–
Tags, die einzelne Browser nicht oder nicht mehr unterstützen.
Webseiten, die mit einem Browser einwandfrei funktionieren, werden von anderen
nur fehlerhaft oder gar nicht angezeigt. Homepage-Ersteller werden darum bemüht
sein, dass ihre Webseiten zumindest in den gängigen aktuellen Browsern
weitgehend gleich aussehen. Je mehr ein Browser von den W3C-Standards
abweicht, um seinen Benutzern Spezialitäten zu bieten, die eine attraktivere
Gestaltung von Webseiten ermöglichen, desto schwieriger wird es, die
Browserdarstellungen aufeinander abzustimmen.
Da
es um den Werkschutz der Bildschirmdarstellung geht, ist der HTML-Code nicht
geeignet, die Basis für die rechtliche Beurteilung zu bilden, sondern muss an
eine der Darstellungen eines Browsers angeknüpft werden.
Hierbei genügt es, wenn sich die notwendige Schöpfungshöhe wenigstens in der
Darstellungsweise eines Browsers erkennen lässt. Wenn bei der Verwendung
anderer Browser Tags nicht richtig interpretiert werden, deren Umsetzung gerade
die Individualität zum Ausdruck bringt, steht dies einem Werkschutz nicht
entgegen. Man wird im Internet mit einem flexiblen Verständnis von „dem
Werk“ leben müssen. Natürlich wird es die Ausnahme bleiben, dass ein Werk
nach der Darstellung in einem Browser schutzfähig erscheint, bei der in einem
anderen jedoch nicht. Aufgrund der erörterten Unterschiede in den möglichen
Erscheinungsformen kann dies aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Der
Vergleich eines Browsers mit einer Brille scheint zur besseren Illustration
hilfreich zu sein. Um was anderes handelt es sich bei einem Browser als um ein
Programm, das ein Werk sichtbar machen soll? Wie bei einer Brille wird das
betrachtete Werk nicht dadurch verändert, dass Browsereinstellungen geändert
werden. Das Spektrum an Veränderungsmöglichkeiten ist hier allerdings ungleich
größer als bei Brillen, bei denen ein Werk im wesentlichen nur heller oder
dunkler, klarer oder verschwommener erscheinen kann. Welche Sehhilfe – Brille
oder Browser – verwendet wird, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob ein
Werk urheberrechtsschutzfähig ist oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied
machen, dass ein Werk offline auch ohne Brille betrachtet werden kann, im
Internet nur unter Zuhilfenahme eines Browsers. Es muss die Sehhilfe gewählt
werden, die einen klaren Blick auf das die Individualität seines Urhebers ausdrückende
Werk zulässt.
Zusammenfassend
soll daher festgehalten werden, dass sich Urheberrechtsschutz für ein Werk im
Internet immer schon dann ergibt, wenn es auch nur in einem Browser unter einer
bestimmten Parametereinstellung als schutzfähig erscheint.
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