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5. Werkschutz und Linking – Zusammenfassung und Ausblick

Linking und Framing werden in vielen Fällen Werke betreffen, die das niedrige Gestaltungsniveau als kleine Münze erreichen und somit einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind. Selbst wo die nötige Gestaltungshöhe fehlt, können zahlreiche Werke noch immer leistungsschutzrechtlich geschützt sein, z.B. als Licht- und Laufbilder (§ 72 bzw. § 95 UrhG) oder Datenbanken (§ 87 a UrhG).

Linking und Framing können sowohl auf den visuellen als auch auf den akustischen[1] Sinn des Nutzers abzielen, können einzelne vorbestehende Werke betreffen oder auch eine Webseite als Gesamtheit. Nur bei urheberrechtlich nicht geschützten Werken, z.B. amtlichen Werken wie Gesetzen und Verordnungen (§ 5 UrhG), sind sie rechtlich unbedenklich.

 

6. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen eines Werkes im Internet

Wenn bisher davon die Rede war, welche Anforderungen im Hinblick auf die Gestaltungshöhe an die verschiedenen Werkkategorien zu stellen sind, wurde damit bewusst ein Problemkreis ausgeklammert, dessen Erörterung an der Schnittstelle zwischen urheberrechtlich geschütztem Werk und den einzelnen Rechten des Urhebers am sinnvollsten erscheint. Es gilt zu klären, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass eine Webseite unter Umständen sehr unterschiedlich dargestellt wird. Bezogen auf den urheberrechtlichen Werkbegriff muss entschieden werden, welche Darstellung der urheberrechtlichen Bewertung zugrunde liegen soll. Zur besseren Veranschaulichung dieses Themenkreises soll zunächst gezeigt werden, wie es zu der unterschiedlichen Darstellungsweise kommt. Die Ursachen können liegen in

      der unterschiedlichen Hardwareausstattung der Websitebesucher. Je nach Qualität von Monitor und Grafikkarte schwankt die Auflösung der angezeigten Webseite.

      den auf einem Computer nicht vorhandenen Schriftarten. Mag ein Websiteersteller eine noch so kunstvoll aussehende Schriftart für seine Webseite gewählt haben, wird sie für den Besucher doch nicht sichtbar, wenn sein Computer diese nicht darzustellen vermag. Ist eine Schriftart nicht verfügbar, wählt der Browser statt der der Webseite zugewiesenen Schriftart eine andere, die er für geeignet hält.

      der unterschiedlichen Konfiguration der Browser. Die Surfer können jederzeit die Fenstergröße verändern und z.B. den Bereich verkleinern, in dem eine Website dargestellt wird. Die Schriftgröße kann verändert oder das Laden von Bildern ganz unterbunden werden.

      Tags, die einzelne Browser nicht oder nicht mehr unterstützen. Webseiten, die mit einem Browser einwandfrei funktionieren, werden von anderen nur fehlerhaft oder gar nicht angezeigt. Homepage-Ersteller werden darum bemüht sein, dass ihre Webseiten zumindest in den gängigen aktuellen Browsern weitgehend gleich aussehen. Je mehr ein Browser von den W3C-Standards[2] abweicht, um seinen Benutzern Spezialitäten zu bieten, die eine attraktivere Gestaltung von Webseiten ermöglichen, desto schwieriger wird es, die Browserdarstellungen aufeinander abzustimmen.

 

Da es um den Werkschutz der Bildschirmdarstellung geht, ist der HTML-Code nicht geeignet, die Basis für die rechtliche Beurteilung zu bilden, sondern muss an eine der Darstellungen eines Browsers angeknüpft werden.[3] Hierbei genügt es, wenn sich die notwendige Schöpfungshöhe wenigstens in der Darstellungsweise eines Browsers erkennen lässt. Wenn bei der Verwendung anderer Browser Tags nicht richtig interpretiert werden, deren Umsetzung gerade die Individualität zum Ausdruck bringt, steht dies einem Werkschutz nicht entgegen. Man wird im Internet mit einem flexiblen Verständnis von „dem Werk“ leben müssen. Natürlich wird es die Ausnahme bleiben, dass ein Werk nach der Darstellung in einem Browser schutzfähig erscheint, bei der in einem anderen jedoch nicht. Aufgrund der erörterten Unterschiede in den möglichen Erscheinungsformen kann dies aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Der Vergleich eines Browsers mit einer Brille scheint zur besseren Illustration hilfreich zu sein. Um was anderes handelt es sich bei einem Browser als um ein Programm, das ein Werk sichtbar machen soll? Wie bei einer Brille wird das betrachtete Werk nicht dadurch verändert, dass Browsereinstellungen geändert werden. Das Spektrum an Veränderungsmöglichkeiten ist hier allerdings ungleich größer als bei Brillen, bei denen ein Werk im wesentlichen nur heller oder dunkler, klarer oder verschwommener erscheinen kann. Welche Sehhilfe – Brille oder Browser – verwendet wird, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob ein Werk urheberrechtsschutzfähig ist oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass ein Werk offline auch ohne Brille betrachtet werden kann, im Internet nur unter Zuhilfenahme eines Browsers. Es muss die Sehhilfe gewählt werden, die einen klaren Blick auf das die Individualität seines Urhebers ausdrückende Werk zulässt.

Zusammenfassend soll daher festgehalten werden, dass sich Urheberrechtsschutz für ein Werk im Internet immer schon dann ergibt, wenn es auch nur in einem Browser unter einer bestimmten Parametereinstellung als schutzfähig erscheint.



[1]      A.A. Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, S. 50: Framing sei bei musikalischen Werken unwahrscheinlich, da Framing auf den visuellen Sinn des Nutzers abziele. Zuzugeben ist, dass Linking und Framing in der Praxis bei Musikwerken noch nicht relevant war. Es kann aber beim Framen einer anderen Webseite, auf der Musik zu hören ist, in gleicher Weise ein Irrtum über deren Urheber entstehen wie über den der restlichen Webseite.

[2]      Die jeweils gültigen Standards werden vom W3C festegelegt. Es handelt sich dabei um ein internationales Industriekonsortium, das es sich zum Ziel gesetzt hat, durch die Festlegung der Standards dem Internet zu seinem vollen Potential zu verhelfen. Direktor ist zur Zeit der Erfinder des Internets, Tim Berners-Lee. Dem 1994 gegründeten Konsortium gehören mittlerweile mehr als 300 Organisationen an, darunter auch Microsoft, Apple und Adobe. Siehe <http://www.w3.org>.

[3]      Vgl. Leistner/Bettinger, Beilage CR 12/1999, S. 1, 13.

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