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6. Vorsprung durch Rechtsbruch

Ein Wettbewerber, der sich einen Wettbewerbsvorsprung dadurch verschafft, dass er gesetzliche Vorschriften, z.B. urheberrechtliche, missachtet, handelt grundsätzlich sittenwidrig.[1] Da der Schutz nach dem UWG jedoch subsidiär zum Urheberrechtsschutz ist, kann ein Urheber ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht allein mit der Urheberrechtsverletzung begründen.[2] Mitbewerber hingegen, selbst wenn sie selber die verletzten Vorschriften einhalten, sind zur Geltendmachung nicht berechtigt.[3] Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass es allein an dem Schutzrechtsinhaber ist, zu entscheiden, ob er gegen die Verletzung seiner Rechte vorgeht oder diese hinnimmt bzw. sich auf andere Weise mit dem Schädiger zu einigen versucht. Diese Dispositionsfreiheit soll durch das UWG nicht unterlaufen werden.

 

7. Trennungsgebot

a) Überblick

In den klassischen Print- und Rundfunkmedien entspricht es der gefestigten Standesauffassung, Werbung und redaktionellen Teil zu trennen.[4] Seinen Niederschlag gefunden hat dieses sog. Trennungsgebot u.a. in den Richtlinien des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft (ZAW), im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RfStV) und in den Landespresse- und Landesrundfunkgesetzen. Eine ausdrückliche allgemeine Kennzeichnungspflicht für das Internet normierten sie zunächst jedoch allesamt nicht.[5] Eine Vermischung von Text und Werbung konnte aber von Anfang an auch in der digitalen Welt als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG untersagt werden.[6] Soweit sich eine Anzeige nicht schon ihrer konkreten Gestalt nach als solche erkennen lässt, bedarf es nämlich der ausdrücklichen Kenzeichnung, z.B. mit dem Wort „Anzeige“.[7] Ohne erkennbare hinreichende Trennung liegt eine verdeckte Werbung vor, bei der ein Internetnutzer darüber in die Irre geführt wird, ob ihm gerade eine objektive Information, der er in aller Regel unkritischer gegenübersteht und der er größere Bedeutung beimisst, oder eine subjektive Werbeaussage präsentiert wird.[8] Dadurch stärkt einerseits der Werbende seine Position gegenüber seinen sich lauter verhaltenden Mitbewerbern, andererseits erhöht der die Anzeige veröffentlichende Unternehmer die Attraktivität seiner eigenen Plattform für Werbeanzeigen und verschafft sich einen gesetzlich missbilligten Vorteil. [9]

Art. 6 a E-Commerce-Richtlinie entsprechend wurde in § 7 Nr. 1 TDG der Grundsatz aufgenommen, dass kommerzielle Kommunikation als solche klar zu erkennen sein muss. In der Sache waren damit allerdings keine Änderungen verbunden. Auch die Begründung zum EGG lässt erkennen, dass es sich lediglich um eine deklaratorische Umsetzung handelt, da der Regelungsgehalt bereits durch das UWG erfasst ist.[10]

Mit Blick auf Hyperlinks lassen sich zwei verschiedene Problemkreise ausmachen. Zum einen könnte der Link bzw. der Linkanker selbst als Werbung aufzufassen und dementsprechend von den anderen gegebenenfalls rein redaktionellen Inhalten einer Webseite abzugrenzen sein, zum anderen könnte ein Link einen Nutzer zu einer anderen Webseite mit Werbung führen und deshalb gekennzeichnet werden müssen.

 

b) Werbebanner / Unternehmer-Websites

Wie das Trennungsgebot zu verwirklichen ist, beurteilt sich medienspezifisch, da die Wettbewerbswidrigkeit einer Irreführung der Verbraucher begegnen soll und sich deshalb nicht ohne die Einschätzung des spezifischen Mediums bestimmen lässt.[11] Die Erwartungshaltung der Internetnutzer ist dadurch geprägt, dass sie im Netz eine weniger strikte Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen erwarten.[12] Auf den Webseiten eines Unternehmens rechnen sie mit Eigenwerbung, können über einen werbenden Charakter also gar nicht getäuscht werden.[13] Auch mit der internettypischen Werbeform der Werbebanner sind sie bestens vertraut, sind diese doch überall im Netz anzutreffen und anhand ihrer standardisierten Größe leicht auszumachen.[14] Neben Werbebannern eine zusätzliche Kennzeichnung zu verlangen, erscheint deshalb überflüssig, auch wenn dies z.T. praktiziert wird.[15] Sie heben sich von den anderen Inhalten einer Webseite ab und einem Nutzer ist klar, dass er nach Betätigung des Links mit Werbung konfrontiert werden wird. Nur soweit die konkrete Gestaltung des Werbebanners Zweifel darüber aufkommen lässt, ob sich auf der verlinkten Webseite Werbung befindet, liegt ohne Kennzeichnung ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor. Vorstellbar ist dies z.B. bei Bannern, die Nutzern rein technische Hilfestellungen bei der Konfiguration ihres Computers suggerieren.[16]

 

c) Links in redaktionellen Texten

Links zu werblichen Aussagen, soweit sie sich nicht hinter Werbebannern verbergen, sondern z.B. in einem redaktionellen Text enthalten sind, sind grundsätzlich zulässig.[17] Ein Nutzer kann nämlich leicht anhand der Adressleiste erkennen, dass er nach Betätigen des Links das redaktionelle Angebot verlassen hat. Das Fordern des Zwischenschaltens einer zusätzlichen Hinweisseite, die die Trennung der Werbung vom redaktionellen Inhalt noch einmal verdeutlichen soll,[18] ist praxisfern und würde von Nutzern als überflüssige Störung betrachtet werden.[19]

Nur soweit bei Framing und Inline-Linking nicht ersichtlich ist, dass der Anbieter wechselt und auf Werbung verwiesen wird, kann ein Link ohne nähere Kennzeichnung das Trennungsgebot verletzen.[20] Hierbei sind wiederum jeweils die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Umstände, die bereits bei der Frage nach einer Urheberschaftsanmaßung eine Rolle gespielt haben, kann dabei wieder Bedeutung zukommen.[21] Es kann z.B. beim Framing anhand des Firmenlogos erkennbar sein, dass die geframte Webseite Werbung enthält und einem anderen Anbieter zuzuordnen ist.

Die Ansicht, dass ein Link, z.B. zu einem Unternehmen in einem News-Artikel, der über dieses berichtet, selbst als Werbung aufzufassen und deshalb hinreichend zu kennzeichnen ist,[22] ist abzulehnen. Sie basiert bereits auf der unzutreffenden Prämisse, ein einzelner Link sei bereits ohne weitere Umstände eine Werbemaßnahme. Es kann an dieser Stelle nur erneut hervorgehoben werden, dass Links das typische Merkmal des Internets sind und dass sie grundsätzlich nicht als Werbung, sondern als zusätzlicher Service begriffen werden.

 

d) Suchmaschinen

Links von Suchmaschinen verstoßen grundsätzlich nicht gegen das Trennungsgebot. Den Betreibern wäre es aufgrund der automatischen Erfassung von Webseiten gar nicht möglich, jeden Link auf ein werbliches Angebot zu kennzeichnen. Nutzer der Suchmaschine rechnen zudem nicht damit, dass sich hinter einem redaktionell gepflegten Katalog nur Links auf weitere redaktionelle Angebote verbergen und sie nicht mit Werbung konfrontiert werden.

Eine Verletzung des Trennungsgebots stellt es allerdings dar, wenn sich die Betreiber der Suchmaschine für die bessere Platzierung von Links bezahlen lassen und Werbelinks unter den normalen Suchergebnissen verbergen, ohne diese als solche zu kennzeichnen.[23] Hier wird ein Nutzer dem bezahlten Link eine Bedeutung zumessen, die ihm in Wirklichkeit nicht zukommt.

 

8. Links zu bzw. von Webseiten von Angehörigen kammergebundener Berufe

Für viele Kammerberufe sehen Berufsgesetze und Standesregeln Werbeverbote und Werbebeschränkungen vor, so z.B. § 43 b BRAO oder § 57 a StBerG. Die Angehörigen dieser Berufe betreiben heute vielfach eine eigene Website, auf der sie sich und ihre Kanzlei vorstellen. Auch externe Links gehören in aller Regel zu einem solchen Auftritt dazu. Sofern z.B. ein Anwalt dabei Links auf Websites von Gerichten oder Entscheidungssammlungen setzt, ist dies unbedenklich. Als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und damit gegen § 1 UWG ist es allerdings zu werten, wenn sach- oder fachfremde Links aufgenommen werden.[24] Bei Verweisen auf kommerzielle Websites, erst recht in der Form von Bannerwerbung, bedient sich ein Anwalt der ihm verbotenen „Methoden der gewerblichen Wirtschaft“[25] und überschreitet die Grenzen einer rein sachlichen und berufsbezogenen Information.[26] Zudem liegt die Annahme einer nach § 1 UWG unzulässigen Werbung durch eine Vertrauensperson nahe, da Anwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung eine besondere Vertrauensstellung genießen.[27]

Ob ein Verstoß gegen § 43 b BRAO aber alleine schon deshalb vorliegt, weil sich auf einer verlinkten Webseite Werbung befindet, erscheint fraglich, weil Werbung eine im Internet überall anzutreffende Erscheinung ist und ein generelles Verbot, Links auf solche Webseiten zu setzen, nicht mehr als verhältnismäßig erscheint. Das aber muss eine Einschränkung der beruflichen Außendarstellung sein, da die Werbung durch einen Anwalt zu der durch Art. 12 I GG garantierten Berufsausübung gehört.[28] Soweit eine Webseite ganz überwiegend berufsbezogene Informationen enthält, darf ein Anwalt einen Link auf diese setzen, selbst wenn sie Werbebanner enthalten sollte.[29] Ein Nutzer wird die Werbung auf einer von einem Rechtsanwalt verlinkten Webseite nicht als von ihm unterstützt ansehen.

Eine andere Frage ist es, ob es einem Anwalt erlaubt ist, mittels eines Werbebanners Werbung für sich selbst zu machen.[30] Dies beurteilt sich erneut nach dem Gebot der Sachlichkeit. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass auch ein Anwalt die Form seiner Werbung frei wählen darf.[31] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es schwerlich möglich, aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität zu schließen, solange sich die Werbemittel im Rahmen des üblichen bewegen.[32] Es ist daher davon auszugehen, dass Bannerwerbung an sich keine unsachliche Werbeform ist, sich nicht zwingend als reklamehaftes Herausstellen präsentiert und sich die Unzulässigkeit nur im Einzelfall aufgrund der konkreten Gestaltung ergeben kann.



[1]      Die Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch wird auch in § 4 Nr. 12 RE-UWG erwähnt.

[2]      Vgl. Ernst, NJW-CoR 1997, 224, 225.

[3] Vgl. OLG Köln GRUR 1983, 133 - Schallplatten; OLG Köln GRUR 1983, 517 – Videofilme in Diskothek; OLG Hamm GRUR 1984, 539, 540 - Videokassetten; Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 666; Ernst, NJW-CoR 1997, 224, 225; kritisch Seifert, ZUM 1985, 81 ff.

[4]      Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 30; Köhler/Piper, § 1 Rdn 40.

[5]      Vgl. Ernst, BB 1997, 1057, 1060; siehe aber § 9 II a.F. MDStV bzw. § 13 II MDStV, nach dem Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein muss.

[6]      Vgl. Lehmann in: Lehmann (Hrsg.), Rechtsgeschäfte im Netz – Electronic Commerce, S. 169, 179.

[7]      Vgl. Düsseldorf WRP 1972, 145, 146 f. – Redaktionell gestaltete Anzeige; Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 31.

[8]      Vgl. BGH GRUR 1998, 481, 482 – Auto ´94; BGH GRUR 1968, 382, 384 – Favorit II; Gummig, ZUM 1996, 573, 579; Köhler/Piper, § 1 Rdn 40.

[9]      Vgl. Gummig, ZUM 1996, 573, 579.

[10]    Vgl. Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG), BT-Drucks. 14/6098, S. 22.

[11]    Vgl. Boehme-Neßler, Cyberlaw, S. 331.

[12]    Vgl. Boehme-Neßler, Cyberlaw, S. 331.

[13]    Vgl. Ernst, BB 1997, 1057, 1060; ders., JuS 1997, 776, 780; Hoeren, WRP 1997, 993, 995; Köhler/Piper, § 1 Rdn 97.

[14]    A.A. Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 209.

[15]    So z.B. bei einigen Werbebannern bei <http://www.rtl.de>.

[16]    In den USA wurde Ende 2002 wegen Werbebannern, die wie Windows-Fehlermeldungen aussehen, eine Sammelklage gegen Bonzi Software eingereicht. Vgl. unbekannter Verfasser, Trickbanner, Wer andern eine Grube gräbt...,

        <http://www.heise.de/newsticker/data/jk-05.12.02-005/>.

[17]    Vgl. Ernst, BB 1997, 1057, 1061; Marwitz, K&R 1998, 369, 371; a.A. Hoeren, WRP 1997, 993, 996, weil der Nutzer selbst durch den Beitrag sachgerecht informiert werde und es eines zusätzlichen Verweises nicht bedürfe. Dagegen etwa Naumann, Präsenta-tionen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, S. 39; Gummig, ZUM 1996, 573, 582; Becker, MMR 2002, 120, 121: Der Link sei nur besonderer Service, mediumstypisch und mache gerade den Reiz des Internets aus.

[18]    So Gummig, ZUM 1996, 573, 582.

[19]    Im Ergebnis wie hier auch Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, S. 39.

[20]    Vgl. Boehme-Neßler, Cyberlaw, S. 332.

[21]    Siehe oben ab S. 274 .

[22]    In diese Richtung aber Hoeren, WRP 1997, 993, 996.

[23]    Vgl. Köhler/Piper, § 1 Rdn 79.

[24]    Vgl. Schmittmann, MMR 2001, 792, 796.

[25]    Zu diesem Merkmal etwa BGH NJW 1997, 2522, 2523 – Anwaltliche Werbung in Zeitungsanzeigen.

[26]    Vgl. Schneider, MDR 2000, 133, 134.

[27]    Vgl. Schmittmann, MMR 2001, 792, 795 f. Zur Fallgruppe der Vertrauensausnutzung auch Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 189 ff.

[28]    Vgl. Feuerich/Braun, § 43 b BRAO Rdn 2 m.w.N.

[29]    So auch Schneider, MDR 2000, 133, 134.

[30]    Dazu auch Schmittmann, MMR 2001, 792, 796; ders., MDR 1997, 601, 603

[31]    Vgl. Feuerich/Braun, § 43 BRAO Rdn 18.

[32]    Vgl. BVerfG NJW 1996, 3067, 3068 – Werbeverbot für Apotheker.

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