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6.
Vorsprung durch Rechtsbruch
Ein
Wettbewerber, der sich einen Wettbewerbsvorsprung dadurch verschafft, dass er
gesetzliche Vorschriften, z.B. urheberrechtliche, missachtet, handelt grundsätzlich
sittenwidrig.
Da der Schutz nach dem UWG jedoch subsidiär zum Urheberrechtsschutz ist, kann
ein Urheber ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Verstoß gegen § 1
UWG nicht allein mit der Urheberrechtsverletzung begründen.
Mitbewerber hingegen, selbst wenn sie selber die verletzten Vorschriften
einhalten, sind zur Geltendmachung nicht berechtigt.
Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass es allein an dem
Schutzrechtsinhaber ist, zu entscheiden, ob er gegen die Verletzung seiner
Rechte vorgeht oder diese hinnimmt bzw. sich auf andere Weise mit dem Schädiger
zu einigen versucht. Diese Dispositionsfreiheit soll durch das UWG nicht
unterlaufen werden.
In
den klassischen Print- und Rundfunkmedien entspricht es der gefestigten
Standesauffassung, Werbung und redaktionellen Teil zu trennen.
Seinen Niederschlag gefunden hat dieses sog. Trennungsgebot u.a. in den
Richtlinien des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft (ZAW), im
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RfStV) und in den
Landespresse- und Landesrundfunkgesetzen. Eine ausdrückliche allgemeine
Kennzeichnungspflicht für das Internet normierten sie zunächst jedoch allesamt
nicht.
Eine Vermischung von Text und Werbung konnte aber von Anfang an auch in der
digitalen Welt als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG untersagt werden.
Soweit sich eine Anzeige nicht schon ihrer konkreten Gestalt nach als solche
erkennen lässt, bedarf es nämlich der ausdrücklichen Kenzeichnung, z.B. mit
dem Wort „Anzeige“.
Ohne erkennbare hinreichende Trennung liegt eine verdeckte Werbung vor, bei der
ein Internetnutzer darüber in die Irre geführt wird, ob ihm gerade eine
objektive Information, der er in aller Regel unkritischer gegenübersteht und
der er größere Bedeutung beimisst, oder eine subjektive Werbeaussage präsentiert
wird.
Dadurch stärkt einerseits der Werbende seine Position gegenüber seinen sich
lauter verhaltenden Mitbewerbern, andererseits erhöht der die Anzeige veröffentlichende
Unternehmer die Attraktivität seiner eigenen Plattform für Werbeanzeigen und
verschafft sich einen gesetzlich missbilligten Vorteil.
Art. 6 a
E-Commerce-Richtlinie entsprechend wurde in § 7 Nr. 1 TDG der
Grundsatz aufgenommen, dass kommerzielle Kommunikation als solche klar zu
erkennen sein muss. In der Sache waren damit allerdings keine Änderungen
verbunden. Auch die Begründung zum EGG lässt erkennen, dass es sich lediglich
um eine deklaratorische Umsetzung handelt, da der Regelungsgehalt bereits durch
das UWG erfasst ist.
Mit
Blick auf Hyperlinks lassen sich zwei verschiedene Problemkreise ausmachen. Zum
einen könnte der Link bzw. der Linkanker selbst als Werbung aufzufassen und
dementsprechend von den anderen gegebenenfalls rein redaktionellen Inhalten
einer Webseite abzugrenzen sein, zum anderen könnte ein Link einen Nutzer zu
einer anderen Webseite mit Werbung führen und deshalb gekennzeichnet werden müssen.
Wie
das Trennungsgebot zu verwirklichen ist, beurteilt sich medienspezifisch, da die
Wettbewerbswidrigkeit einer Irreführung der Verbraucher begegnen soll und sich
deshalb nicht ohne die Einschätzung des spezifischen Mediums bestimmen lässt.
Die Erwartungshaltung der Internetnutzer ist dadurch geprägt, dass sie im Netz
eine weniger strikte Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen
erwarten.
Auf den Webseiten eines Unternehmens rechnen sie mit Eigenwerbung, können über
einen werbenden Charakter also gar nicht getäuscht werden.
Auch mit der internettypischen Werbeform der Werbebanner sind sie bestens
vertraut, sind diese doch überall im Netz anzutreffen und anhand ihrer
standardisierten Größe leicht auszumachen.
Neben Werbebannern eine zusätzliche Kennzeichnung zu verlangen, erscheint
deshalb überflüssig, auch wenn dies z.T. praktiziert wird.
Sie heben sich von den anderen Inhalten einer Webseite ab und einem Nutzer ist
klar, dass er nach Betätigung des Links mit Werbung konfrontiert werden wird.
Nur soweit die konkrete Gestaltung des Werbebanners Zweifel darüber aufkommen lässt,
ob sich auf der verlinkten Webseite Werbung befindet, liegt ohne Kennzeichnung
ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor. Vorstellbar ist dies z.B. bei
Bannern, die Nutzern rein technische Hilfestellungen bei der Konfiguration ihres
Computers suggerieren.
Links
zu werblichen Aussagen, soweit sie sich nicht hinter Werbebannern verbergen,
sondern z.B. in einem redaktionellen Text enthalten sind, sind grundsätzlich
zulässig.
Ein Nutzer kann nämlich leicht anhand der Adressleiste erkennen, dass er nach
Betätigen des Links das redaktionelle Angebot verlassen hat. Das Fordern des
Zwischenschaltens einer zusätzlichen Hinweisseite, die die Trennung der Werbung
vom redaktionellen Inhalt noch einmal verdeutlichen soll,
ist praxisfern und würde von Nutzern als überflüssige Störung betrachtet
werden.
Nur
soweit bei Framing und Inline-Linking nicht ersichtlich ist, dass der Anbieter
wechselt und auf Werbung verwiesen wird, kann ein Link ohne nähere
Kennzeichnung das Trennungsgebot verletzen.
Hierbei sind wiederum jeweils die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Umstände,
die bereits bei der Frage nach einer Urheberschaftsanmaßung eine Rolle gespielt
haben, kann dabei wieder Bedeutung zukommen.
Es kann z.B. beim Framing anhand des Firmenlogos erkennbar sein, dass die
geframte Webseite Werbung enthält und einem anderen Anbieter zuzuordnen ist.
Die
Ansicht, dass ein Link, z.B. zu einem Unternehmen in einem News-Artikel, der über
dieses berichtet, selbst als Werbung aufzufassen und deshalb hinreichend zu
kennzeichnen ist,
ist abzulehnen. Sie basiert bereits auf der unzutreffenden Prämisse, ein
einzelner Link sei bereits ohne weitere Umstände eine Werbemaßnahme. Es kann
an dieser Stelle nur erneut hervorgehoben werden, dass Links das typische
Merkmal des Internets sind und dass sie grundsätzlich nicht als Werbung,
sondern als zusätzlicher Service begriffen werden.
Links
von Suchmaschinen verstoßen grundsätzlich nicht gegen das Trennungsgebot. Den
Betreibern wäre es aufgrund der automatischen Erfassung von Webseiten gar nicht
möglich, jeden Link auf ein werbliches Angebot zu kennzeichnen. Nutzer der
Suchmaschine rechnen zudem nicht damit, dass sich hinter einem redaktionell
gepflegten Katalog nur Links auf weitere redaktionelle Angebote verbergen und
sie nicht mit Werbung konfrontiert werden.
Eine
Verletzung des Trennungsgebots stellt es allerdings dar, wenn sich die Betreiber
der Suchmaschine für die bessere Platzierung von Links bezahlen lassen und
Werbelinks unter den normalen Suchergebnissen verbergen, ohne diese als solche
zu kennzeichnen.
Hier wird ein Nutzer dem bezahlten Link eine Bedeutung zumessen, die ihm in
Wirklichkeit nicht zukommt.
Für
viele Kammerberufe sehen Berufsgesetze und Standesregeln Werbeverbote und
Werbebeschränkungen vor, so z.B. § 43 b BRAO oder § 57 a
StBerG. Die Angehörigen dieser Berufe betreiben heute vielfach eine eigene
Website, auf der sie sich und ihre Kanzlei vorstellen. Auch externe Links gehören
in aller Regel zu einem solchen Auftritt dazu. Sofern z.B. ein Anwalt dabei
Links auf Websites von Gerichten oder Entscheidungssammlungen setzt, ist dies
unbedenklich. Als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und damit gegen § 1
UWG ist es allerdings zu werten, wenn sach- oder fachfremde Links aufgenommen
werden.
Bei Verweisen auf kommerzielle Websites, erst recht in der Form von
Bannerwerbung, bedient sich ein Anwalt der ihm verbotenen „Methoden der
gewerblichen Wirtschaft“
und überschreitet die Grenzen einer rein sachlichen und berufsbezogenen
Information.
Zudem liegt die Annahme einer nach § 1 UWG unzulässigen Werbung durch
eine Vertrauensperson nahe, da Anwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung eine
besondere Vertrauensstellung genießen.
Ob
ein Verstoß gegen § 43 b BRAO aber alleine schon deshalb vorliegt,
weil sich auf einer verlinkten Webseite Werbung befindet, erscheint fraglich,
weil Werbung eine im Internet überall anzutreffende Erscheinung ist und ein
generelles Verbot, Links auf solche Webseiten zu setzen, nicht mehr als verhältnismäßig
erscheint. Das aber muss eine Einschränkung der beruflichen Außendarstellung
sein, da die Werbung durch einen Anwalt zu der durch Art. 12 I GG
garantierten Berufsausübung gehört.
Soweit eine Webseite ganz überwiegend berufsbezogene Informationen enthält,
darf ein Anwalt einen Link auf diese setzen, selbst wenn sie Werbebanner
enthalten sollte.
Ein Nutzer wird die Werbung auf einer von einem Rechtsanwalt verlinkten Webseite
nicht als von ihm unterstützt ansehen.
Eine
andere Frage ist es, ob es einem Anwalt erlaubt ist, mittels eines Werbebanners
Werbung für sich selbst zu machen.
Dies beurteilt sich erneut nach dem Gebot der Sachlichkeit. Dabei ist von dem
Grundsatz auszugehen, dass auch ein Anwalt die Form seiner Werbung frei wählen
darf.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es schwerlich möglich,
aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung oder mittelbar auf einen
Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität zu
schließen, solange sich die Werbemittel im Rahmen des üblichen bewegen.
Es ist daher davon auszugehen, dass Bannerwerbung an sich keine unsachliche
Werbeform ist, sich nicht zwingend als reklamehaftes Herausstellen präsentiert
und sich die Unzulässigkeit nur im Einzelfall aufgrund der konkreten Gestaltung
ergeben kann.
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