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4.
Vergleichende Werbung
a)
Überblick
Wenn
von der Webseite eines Wettbewerbers Links auf die Webseite eines Konkurrenten
weisen, kann dies unter dem Gesichtspunkt vergleichender Werbung rechtswidrig
sein. Große Bedeutung kommt dieser Fallgruppe bislang aber nicht zu. Sie hat
bisher weder Gerichte beschäftigt noch war sie Gegenstand ausführlicher
Untersuchungen in der Literatur. Die geringe Praxisrelevanz vermag nicht zu überraschen.
Gelingt es einem Unternehmer, seine Produkte in einem zulässigen Vergleich in
einem guten Licht erscheinen zu lassen, wird sein Interesse daran, potentielle
Kunden zur Webseite eines Konkurrenten zu schicken, wo dessen Werbung auf sie
wirken kann, denkbar gering sein. Deshalb soll im Rahmen dieser Abhandlung nur
auf einige wenige Eckpunkte der vergleichenden Werbung hingewiesen werden.
Vergleichende
Werbung war lange Zeit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als grundsätzlich
sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG zu betrachten.
Als zulässig wurde sie nur angesehen, wenn sie aus hinreichendem Anlass
erfolgte und sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der
wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung hielt.
Mit der 1997 beschlossenen Richtlinie 97/55/EG
erfuhr die vergleichende Werbung dann EU-weit eine abschließende Regelung.
Weder ein weiterreichender oder geringerer Schutz der Verbraucher kann von einem
Mitgliedstaat vorgesehen werden.
Die Richtlinie 97/55/EG geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit
vergleichender Werbung aus. Der BGH berücksichtigte die Vorschriften der
Richtlinie 97/55/EG ab 1998 zunächst im Rahmen einer richtlinienkonformen
Auslegung des § 1 UWG.
Seit dem Jahr 2000 sind die Richtlinienbestimmungen in § 2 und § 3 S. 2
UWG ins nationale Recht umgesetzt.
Mit ihnen wird das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit in § 1 UWG
konkretisiert.
Vergleichende
Werbung ist nach der Legaldefinition des § 2 I UWG, die derjenigen
des Art. 2 Nr. 2 a der Richtlinie 97/55/EG folgt, jede
Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Diese Definition ist zwar sehr weit gefasst, ob aber einzelne Links auf Angebote
von Konkurrenten genügen, erscheint auf den ersten Blick fraglich, weil es
diesen ohne nähere Bezugnahme auf einzelne Eigenschaften an einem Vergleich
fehlen könnte. So wurde bislang in dem bloße Aufruf, die eigenen Angebote mit
denen von Mitbewerbern zu vergleichen, noch kein Werbevergleich, sondern nur
eine sog. Aufforderung zum Eigenvergleich gesehen.
Auch nach einer älteren Entscheidung des BGH soll die Grenze zur vergleichenden
Werbung erst dann überschritten werden, wenn sich die Aufforderung zum
Vergleich nicht in dieser erschöpft, sondern sie zusätzlich – ausdrücklich
oder konkludent – Bezug auf eine bestimmte Eigenschaft des Produkts, z.B. den
Preis, nimmt.
Links, versehen allein mit der Bemerkung, die Angebote von Konkurrenten zu prüfen,
könnten damit nicht unter den Begriff der vergleichenden Werbung zu fassen
sein, weil vom Wettbewerber selbst überhaupt kein Vergleich vorgenommen wird.
Ob die geschilderte Rechtsprechung uneingeschränkt auf das Medium Internet zu
übertragen ist oder ob zumindest bezüglich Links etwas anders gelten muss,
weil die Möglichkeit, einen Vergleich durchzuführen, aufgrund der leichten Zugänglichkeit
der Informationen über das Konkurrenzprodukte erleichtert ist, muss an dieser
Stelle nicht mehr diskutiert werden.
Die Rechtsprechung wird nämlich aufgrund einer jüngeren Entscheidung des EuGH
nicht uneingeschränkt an dieser Differenzierung, die zudem vor der Zeit der
Richtlinie 97/55/EG und der Definition des § 2 UWG entstanden ist,
festhalten können.
Der EuGH hat sich in seiner Toshiba-Entscheidung dahingehend geäußert, dass
vergleichende Werbung unabhängig davon vorliegt, ob ein Vergleich zwischen den
vom Werbenden angebotenen Erzeugnissen und Dienstleistungen und denjenigen des
Mitbewerbers vorliegt.
Ansichten, die Richtlinie 97/55/EG und damit auch § 2 UWG seien eng
auszulegen und nur auf vergleichende Bezugnahmen anzuwenden,
wurde damit eine Absage erteilt. Setzt ein Unternehmen Links auf
Konkurrenzprodukte, liegt vergleichende Werbung unabhängig davon vor, ob zusätzlich
die Besucher der Website dazu aufgefordert werden, einzelne Merkmale zu
vergleichen. Genügend ist allein, dass ein Werbender erkennbar Bezug auf einen
anderen Wettbewerber bzw. dessen Waren oder Dienstleistungen nimmt. Damit muss
sich praktisch jeder Link auf einen Mitbewerber an den Voraussetzungen der
vergleichenden Werbung messen lassen.
§ 2 II
UWG übernimmt die Aufzählung der meisten Kriterien aus Art. 3 a der
Richtlinie 97/55/EG, an denen die vergleichende Werbung in Zukunft zu messen
ist. Lediglich das Verbot irreführender vergleichender Werbung wurde in
§ 3 S. 2 UWG verankert. Es muss danach u.a. ein objektiver
Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften
vorliegen, der weder zu einer Herabsetzung oder Verunglimpfung des Mitbewerbers
oder seines Angebots noch zu einer Verwechslung zwischen den Wettbewerbern und
ihren Angeboten führen darf. Besonders hingewiesen sei darauf, dass von dem
Vergleich keine irreführende Wirkung ausgehen darf (Art. 3 a I lit. a
der Richtlinie 97/55/EG bzw. § 3 S. 2 UWG). Dabei ist auf die
Sichtweise eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
abzustellen, also auf das Verbraucherleitbild des EuGH.
Irreführend
ist ein Vergleich nicht allein deswegen, weil Links nicht zu sämtlichen
Mitbewerbern führen.
Eine solche Neutralität kann von einem Unternehmer, der seine Werbung im
Hinblick auf deren wirtschaftliche Nützlichkeit gestaltet, nicht verlangt
werden.
Der subjektiven Färbung eines Vergleichs ist sich der verständige
Durchschnittsverbraucher bewusst. Mangels zusätzlicher Aussagen, die darauf
hindeuten, dass der Werbende z.B. der billigste Anbieter überhaupt ist, wird er
einen solchen Schluss nicht ziehen.
Eine Irreführung ist erst zu bejahen, wenn der Eindruck eines vollständigen
Marktüberblicks suggeriert wird, in Wirklichkeit aber alle günstigeren
Anbieter ausgeklammert werden.
Der
Link auf ein Konkurrenzunternehmen alleine kann schließlich auch nicht als
unlautere Rufausnutzung (§ 2 II Nr. 4 UWG) angesehen
werden. Würde hierzu jede Nennung anderer Wettbewerber bereits genügen, wäre
jede vergleichende Werbung unzulässig, da diese ihrer Definition nach schon
voraussetzt, dass ein Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse erkennbar gemacht
werden.
Es bedarf daher, wie bereits im Rahmen der Fallgruppe der Rufausbeutung erörtert,
über die bloße Nennung hinausgehender Umstände, die den Vorwurf einer
unlauteren Handlung begründen können. Die durch den Link im Vergleich zur
Offline-Welt erleichterte Möglichkeit, den Vergleich vorzunehmen, begründet
das Sittenwidrigkeitsurteil nicht.
Die
Übernahme fremder Leistungen ist dadurch charakterisiert, dass ein Wettbewerber
das fertige Arbeitsergebnis eines Mitarbeiters ohne eigene Kosten oder Veränderungen
in einem meist technischen Vervielfältigungsverfahren übernimmt.
Dabei ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit und den Wertungen von
Sondergesetzen auszugehen. Eine Übernahme ist erst dann unlauter, wenn ein
schutzwürdiges Leistungsergebnis vorliegt und über die bloße Übernahme
hinaus unlauterbarkeitsbegründende Merkmale hinzutreten.
Sondergesetzliche
Wertungen des Patent-, Geschmacksmuster- Urheber- und Kennzeichenrechts dürfen
nicht mit § 1 UWG umgangen werden. Das Wettbewerbsrecht muss sie
hinnehmen. Sofern nach den Sondergesetzen eine fremde Leistung nicht geschützt
ist, darf das Leistungsergebnis grundsätzlich frei übernommen werden.
Dies gilt für Links sowohl dann, wenn an der verlinkten Webseite kein Urheber-
oder Leistungsschutzrecht besteht, als auch dann, wenn der Link keine Rechte des
Urhebers verletzt.
Die
Spezialregelungen des Immaterialgüterrechts treffen für ihren Bereich eine
abschließende Regelung.
Jedoch ist ihre Schutzrichtung eine andere als die des Wettbewerbsrechts. Während
das Urheberrecht das Leistungsergebnis als solches schützt, steht im
Wettbewerbsrecht die Art und Weise der Verwertung einer fremden Leistung im
Vordergrund.
Ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht ist deshalb möglich, wenn außerhalb
der Spezialgesetze liegende Umstände gegeben sind, die eine
Wettbewerbswidrigkeit begründen.
Dem wettbewerbsrechtlichen Schutz kommt somit eine ergänzende Funktion zu.
Ob
einer verlinkten Webseite wettbewerbliche Eigenart zukommt, lässt sich nur im
konkreten Einzelfall entscheiden. Sie liegt vor, wenn dessen konkrete
Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu wecken.
Eine eigenschöpferische Leistung, wie sie für einen Urheberrechtsschutz
verlangt wird, ist nicht erforderlich. Ebenso kommt es nicht auf eine
Bekanntheit des Ergebnisses an. Auch neu eingeführten Ergebnissen kann der ergänzende
Leistungsschutz zugute kommen.
Mühe und Kosten bei der Erstellung mögen ein Indiz für ein schutzwürdiges
Leistungsergebnis sein, sie alleine sind aber weder notwendige
Schutzvoraussetzung noch genügend.
Reine Allerweltserzeugnisse verdienen keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz.
News-Artikel, die oft sogar Urheberrechtsschutz genießen, werden die
wettbewerbliche Eigenart i.d.R. aufweisen.
Zu denken ist ferner an Logos oder andere graphische Darstellungen.
Die
unmittelbare Ausnutzung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden
Leistungsergebnisses ist für sich allein betrachtet nicht unlauter. Es ist vom
Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen.
Dieser soll eine auf fremder Leistung aufbauende eigene Leistung ermöglichen.
Ob besondere unlauterbarkeitsbegründende Umstände vorliegen, die außerhalb
der Wertungen des Immaterialgüterrechts angesiedelt sind, lässt sich nur unter
Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls feststellen. Dabei besteht
zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Übernahme
sowie den besonderen unlauterbarkeitsbegründenden Merkmalen eine
Wechselwirkung.
An letztere sind z.B. um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer die
wettbewerbliche Eigenart ist.
Umgekehrt sind die Anforderungen an die unlauterbarkeitsbegründenden Umstände
und die wettbewerbliche Eigenart bei einer identischen oder fast identischen Übernahme
geringer als bei Einhaltung eines größeren Abstands zu dem übernommenen
Gegenstand.
Ein völliges Fehlen eines Merkmals, z.B. das Nichtvorliegen einer
wettbewerblichen Eigenart, kann aber nicht durch die anderen Merkmale
kompensiert werden.
In
der Rechtsprechung wurden mehrere Fallgruppen entwickelt, bei denen
unlauterbarkeitsbegründende Merkmale gegeben sein können, nämlich die Täuschung
über die betriebliche Herkunft, die Rufausbeutung, die Behinderung eines
Konkurrenten und der Vertrauensmissbrauch.
Ferner wird es schon als genügend angesehen, dass der Wettbewerber um die Früchte
seiner Arbeit gebracht wird.
Dies kann der Fall sein, wenn der die Leistung übernehmende Wettbewerber sich
einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft und dem Mitbewerber, der Mühe und
Kosten aufwenden musste, den Anreiz zu weiteren Initiativen nimmt.
Daran kann es wiederum fehlen, wenn der ursprüngliche Hersteller bereits
Gelegenheit hatte, seine Investitionen hinreichend zu armortisieren.
Allein die Übernahme ohne nennenswerte eigene Leistung begründet das
Unwerturteil ebenfalls nicht.
Inwieweit
durch Links überhaupt ein fremdes Leistungsergebnis übernommen werden kann,
wird unterschiedlich beurteilt. Die beiden Extrempositionen, die grundsätzlich
immer von einer Leistungsübernahme durch Links ausgehen oder diese generell bei
Links verneinen, dürften nicht zutreffend sein. Richtigerweise ist darauf
abzustellen, ob es einem Nutzer erkennbar ist, dass er es mit einem anderen
Anbieter zu tun bekommt.
Zum
Teil wird eine Leistungsübernahme bejaht, weil der Linkprovider sich die
Webseiten aussucht, mit denen er sein Angebot komplettiert und die Attraktivität
seines eigenen Angebots steigert.
Zumindest für Surface und Deep Links ist dem vom Ergebnis her zu widersprechen.
Eine Leistungsübernahme scheitert hier schon daran, dass ein Nutzer anhand der
Adresszeile des Browsers erkennen kann, dass er es mit einem anderen Anbieter zu
tun hat.
Aufgrund eines Links alleine wird er nicht annehmen, es bestünden vertragliche
Beziehungen, und die verlinkte Webseite nicht als eigene Leistung des
Linkproviders betrachten.
Zu
weit geht allerdings ebenso die zweite Extremposition, die schon deshalb eine
Leistungsübernahme ausschließen möchte, weil ein Link lediglich einen Verweis
darstellt und die Daten auf dem jeweiligen Server verbleiben.
Dem liegt m.E. ein zu technisch geprägtes Verständnis des Begriffs der
Leistungsübernahme zugrunde. Vorzuziehen ist wieder eine funktionelle
Betrachtungsweise. Würde ein Webmaster fremde Inhalte kopieren, auf seinem
Server ablegen und innerhalb seiner Webseite anzeigen, beständen an der
Leistungsübernahme keine Zweifel. Wird das gleiche Ergebnis über Frames oder
Inline-Links erreicht, ist es rechtlich in gleicher Weise zu behandeln.
Zuzugeben ist allerdings, dass nur dann eine Leistungsübernahme vorliegt, wenn
ein Irrtum über den Anbieter der Inhalte besteht, sich die Fallgruppen der
Irreführung und der Leistungsübernahme damit überschneiden.
Stellt
man bezüglich Links die Erkennbarkeit der unterschiedlichen Anbieter in den
Mittelpunkt der Betrachtung der unmittelbaren Leistungsübernahme, lässt sich
eine Wettbewerbswidrigkeit bei Surface und Deep Links aufgrund der geänderten
URL nicht bejahen. In den Fällen des Framing und Inline Linking hingegen kann
unmittelbar eine fremde Leistung übernommen werden, ohne dass der Linkprovider
eine eigene Leistung erbracht hätte.
An die wettbewerbliche Eigenart der geframten Webseite und die
unlauterbarkeitsbegründenden Merkmale sind daher nur geringe Anforderungen zu
stellen. Das Herausstellen einer fremden Leistung als eigene, wie sie durch die
Präsentation unter der eigenen URL zum Ausdruck kommt, genügt hierfür im
Regelfall.
Eine Wettbewerbswidrigkeit lässt sich aber selbst hier verhindern, wenn klar
offengelegt wird, von wem die Inhalte stammen und dass keine vertraglichen
Beziehungen bestehen.
Darüber hinaus kann sich die Fremdheit des Angebots bereits aus dem Inhalt der
verwiesenen Website ergeben.
Besonders nahe liegt dies, wenn die Startseite eines anderen Anbieters in Frames
dargestellt wird.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Annahme einer unlauteren Leistungsübernahme durch
Links nur möglich ist, wenn ein Nutzer nicht erkennen kann, dass er zu dem
Angebot eines Dritten verwiesen wird. Dieser Eindruck kann lediglich in
Verbindung mit Frames oder Inline-Links erzeugt werden. Ob er vorliegt, ist von
den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig.
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