II.
Die verschiedenen Fallgruppen wettbewerbswidrigen Handelns
1.
Rufausbeutung und Anlehnung
Ein
Link könnte unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs einer fremden
Leistung wettbewerbswidrig sein. Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus,
dass ein Unternehmer den Ruf eines Konkurrenten oder Produkts, also die
Wertvorstellung, die der Verkehr mit ihnen verbindet, auf sich und seine Ware zu
übertragen versucht.
Es ist nicht erforderlich, dass dabei zugleich eine Herkunfts- oder
Warenverletzung vorliegt.
Die Fallgruppe der Rufausbeutung ist unabhängig von einer Verwechslungsgefahr.
Zur Ausbeutung eines fremden Rufs kann es sogar dann kommen, wenn der
Verbraucher weiß, dass das andere Produkt nicht vom Rufinhaber stammt, er aber
bewusst oder unbewusst Sympathie- oder Qualitätsvorstellungen überträgt.
Die bloße Annäherung, die die Grenze zur Verwechslungsgefahr nicht überschreitet,
ist aber als solche zunächst zulässig. Wettbewerbswidrig wird sie erst, wenn
zusätzlich Umstände vorliegen, die eine Verwerflichkeit der Anlehnung begründen.
Der BGH zählt dazu die Herstellung einer Beziehung zwischen eigener und fremder
Ware
bzw. das Hervorrufen von Aufmerksamkeit, indem bekannte Markennamen als Vorspann
für die eigene Werbung verwendet werden.
Dies muss jeweils zu dem Zweck geschehen, um vom guten Ruf des fremden Produkts
zu profitieren. Nach der in der Literatur nicht unbestritten gebliebenen
Auffassung des BGH bedarf es damit eines zielgerichteten Handelns, um den
Unlauterkeitsvorwurf zu rechtfertigen.
Mit
Links ist in aller Regel keine Rufausbeutung verbunden. Einem Internetnutzer ist
bekannt, dass die Anbieter von verlinkten Webseiten unabhängig voneinander
sind. Eine Übertragung des Images auf den Anbieter der verlinkten Webseite
findet nicht statt. Wie Wiebe zutreffend feststellt, dient ein einfacher
Hyperlink nicht der Übertragung eines Vorstellungsbildes, sondern dem Aufbau
eines eigenen guten Images durch die Bereitstellung weitergehender Informationsmöglichkeiten.
Soweit das LG Hamburg bereits einen einfachen Link als dafür geeignet ansah, in
einem Nutzer den Eindruck zu erwecken, es bestünden geschäftliche Verbindungen
und der Linkprovider sei berechtigt, Besucher von seiner Website auf die des
gelinkten Webmasters zu lenken,
hat diese Auffassung zu Recht in der Literatur überwiegend Unverständnis
hervorgerufen.
Sie ist realitätsfern und lässt eine Auseinandersetzung mit den Eigenheiten
des Mediums Internet vermissen.
Lediglich
aus der Gestaltung des Linkankers und dem weiteren Umfeld des Links kann sich im
Einzelfall ein anderes Ergebnis ergeben. Als ein Beispiel, bei dem in der Praxis
die Rufausbeutung einmal eine Rolle spielen kann, wird in der Literatur zumeist
auf die sog. „virtual malls“ hingewiesen.
Hierbei handelt es sich um virtuelle Einkaufszentren, die als zentrale
Anlaufstellen für Kunden im Internet konzipiert werden und auf der
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen beruhen. Dieses Konzept spielte in der
Anfangszeit des World Wide Web, als die Unternehmen gerade erst anfingen, die
wirtschaftliche Relevanz des Internets zu erkennen, eine größere Rolle als
heute. Mittlerweile steht die Variante einer firmeneigenen, direkt aufrufbaren
Website klar im Vordergrund. Zurückzuführen ist dies darauf, dass in
virtuellen Einkaufszentren kleinere Unternehmen nicht in dem Maß von der
Sogwirkung größerer Unternehmen profitieren als dies bei ihrem Vorbild in der
realen Welt der Fall ist.
Ein Grund hierfür ist das Verhalten der Nutzer, die Unternehmensnamen direkt im
Browser eingeben und keinen Umweg über virtual malls machen.
Fälle,
in denen ein Unternehmer eine virtual mall errichtet, dabei sein eigenes Geschäft
neben das bekannter Unternehmer stellt und den Eindruck von Geschäftsverbindungen
erweckt, um von deren guten Ruf zu profitieren, sind zwar vorstellbar, aufgrund
der geringen Erfolgswahrscheinlichkeit dieses Konzepts aber eher
unwahrscheinlich. Sollte ein solcher Fall auftreten, wird die Rechtmäßigkeit
dieses Verhaltens oft ausschließlich nach dem Marken- und nicht nach dem
Wettbewerbsrecht zu beurteilen sein. Die Fallgruppe der Rufausbeutung hat seit
dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1.1.1995 nämlich erheblich an Bedeutung
verloren. Ein Schutz von Marken gegen Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und
Verwässerungsgefahr, den die Rechtsprechung bisher auf der Grundlage von
§ 1 UWG bzw. §§ 823, 826 BGB gewährt hatte, ist jetzt aufgrund der
§§ 9 I Nr. 2 und Nr. 3, 12, 14 II Nr. 2
und Nr. 3 MarkenG möglich. Das Markengesetz lässt als spezialgesetzliche
Regelung innerhalb seines Anwendungsbereichs grundsätzlich keinen Raum mehr für
eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG.
Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nur möglich, wenn der Schutz nach dem
Markengesetz versagt.
Zu denken ist hier z.B. an den Fall einer Anlehnung an ein Kennzeichen, das
nicht oder noch nicht als Marke schutzfähig ist.
Bei virtual malls ist ein Verstoß gegen das UWG zudem möglich, wenn ohne
Benutzung der Marke eine nicht vorhandene Geschäftsbeziehung zu dem
Markeninhaber suggeriert wird.
Bei
Frames und Inline-Links sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Eindruck
erweckt wird, es bestünden besondere Beziehungen zu dem Betreiber der
verlinkten Webseite, um am fremden Ruf zu schmarotzen.
Ob einem Nutzer dabei erkennbar gemacht wird, dass der geframte Inhalt von einem
anderen Anbieter stammt, ist ohne Belang, sofern er nur die beiden Anbieter
miteinander in Verbindung setzt.
Ob es allerdings zu einem Imagetransfer kommt, lässt sich nicht
verallgemeinernd sagen. Zumindest in Fällen des Framing durch Suchmaschinen,
z.B. durch Wisenut.com oder auch durch Baumarkt.de, liegt die Annahme von
vertraglichen Beziehungen und die Ausbeutung eines guten Rufs schon aufgrund der
hohen Zahl potentieller „Opfer“ fern.
Jedes
Verhalten eines Wettbewerbers bringt es seiner Natur nach mit sich, dass ein
Mitbewerber beeinträchtigt werden kann.
Es ist gerade Sinn des Wettbewerbs, sich gegen Mitbewerber zu behaupten und den
eigenen Kundenkreis auf ihre Kosten zu erweitern.
Soweit dies ausschließlich durch eine bessere eigene Leistung geschieht, ist
dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu einer rechtswidrigen
Behinderung wird eine Maßnahme aber dann, wenn die Förderung des eigenen
Unternehmens ausschließlich durch die Beseitigung eines Konkurrenten geschieht,
indem dieser daran gehindert wird, seine Leistung auf dem Markt zu erbringen.
Häufig wird sich eine Maßnahme zwischen diesen beiden Extremen bewegen, also
sowohl an eine eigene Leistung anknüpfen als auch den Mitbewerber erschweren,
seine eigene Leistung zum Vergleich zu stellen.
Dann kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des
Einzelfalles ermittelt werden, ob ein anstößiges Verhalten vorliegt.
Die Rechtsprechung hat daher nicht jedes Überdecken fremder Werbung von
vornherein als unzulässig bewertet.
Vom OLG Stuttgart wurde das Überkleben fremder Plakate als Verstoß gegen
§ 1 UWG beurteilt, weil den überklebten Plakaten ihre Werbewirksamkeit
bewusst ganz entzogen wurde und zu befürchten war, dass Veranstalter ihre
Plakatwerbung in Zukunft bei einer anderen Firma in Auftrag geben würden.
Hingegen wurde das Überdecken fremder Werbung durch den Vertrieb von
Schutzumschlägen für Telefonbücher solange als nicht wettbewerbswidrig
angesehen, als es primär nicht um das Verdecken der fremden Werbung, sondern um
den Vertrieb der Umschläge ging.
Eine
Werbebehinderung kann in Verbindung mit Linking in zwei Konstellationen
auftreten. Zum einen bei Frames, wenn die Werbung der geframten Webseite durch
eine eigene ersetzt wird, zum anderen bei Deep Links, gegen die immer wieder
eingewendet wird, sie würden durch die Umgehung der Startseite zu einer Schädigung
führen.
Es
ist möglich, nur einzelne Frames eines anderen Anbieters zu verlinken und
dessen Werbung enthaltende Frames durch Frames mit eigenen Werbebannern zu
ersetzen. Dieses Verhalten kann zum einen der Förderung des eigenen Projekts
dienen, weil die eigene Werbung oft der einzige Weg zu dessen Finanzierung ist.
Zum anderen wird dadurch die Werbewirksamkeit der auf der Webseite des
Konkurrenten angebrachten Werbebanner beeinträchtigt, auch wenn das eigentliche
Ziel nicht in der Beseitigung dieses Mitbewerbers liegt, dieser vielmehr, z.B.
im Falle einer Meta-Site, weiterhin benötigt wird, um das eigene Angebot
aufrecht zu erhalten. Anders als bei dem Überkleben eines Plakats wird ein
Werbebanner seiner Wirkung nicht vollständig entzogen, da es nur für die
Besucher unsichtbar wird, die den Umweg über die framende Webseite wählen. Im
Unterschied zu dem Herstellen von Schutzumschlägen für Telefonbücher ist das
Überdecken fremder Werbung aber keine zwingende Nebenfolge des eigenen
Produkts, sondern jederzeit durch Verwendung nicht framender Links vermeidbar.
Die erschwerte Finanzierbarkeit des eigenen Angebots fällt allein in die
Risikosphäre des Frameproviders und ist nicht als berechtigtes Interesse, das
sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, anzuerkennen.
Als
zusätzlicher, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstand ist es nicht
anzusehen, wenn einem Wettbewerber aufgrund eines Deep Links oder Frames
Werbeeinnahmen dadurch entgehen können, dass Nutzer nicht zunächst die
Startseite eines Angebots aufrufen müssen.
Im Vordergrund steht hier der Wunsch, einem Nutzer möglichst schnell den Weg zu
einer bestimmten anderen Stelle zu weisen, ohne dass er sich auf der Website des
anderen Anbieters erst den Weg zu den Detailinformationen suchen muss. Ein u.U.
eintretender Verlust von Werbeeinnahmen ist insoweit nur ein unbeabsichtigter
Nebeneffekt.
Diesen muss ein Unternehmen aber in Kauf nehmen, wenn er sich zur Präsentation
seiner Inhalte eines Mediums bedient, das gerade von der Fülle der
Informationen lebt und auf eine schnelle Auffindbarkeit angewiesen ist. Ein
direkter Zugriff auf Detailinformationen ohne als lästig empfundene Umwege
liegt im Allgemeininteresse. Stellt man dieses dem möglichen Verlust von
Werbeeinnahmen gegenüber, muss die Interessenabwägung gegen den Unternehmer
ausfallen. Deep Links stellen zum einen nicht das gesamte System der
Finanzierung des Internetauftritts in Frage, weil die Werbung auch auf den
Unterseiten angebracht werden kann,
zum anderen lassen sie sich auf technischem Weg unterbinden.
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