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II. Die verschiedenen Fallgruppen wettbewerbswidrigen Handelns

1. Rufausbeutung und Anlehnung

Ein Link könnte unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs einer fremden Leistung wettbewerbswidrig sein. Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmer den Ruf eines Konkurrenten oder Produkts, also die Wertvorstellung, die der Verkehr mit ihnen verbindet, auf sich und seine Ware zu übertragen versucht.[1] Es ist nicht erforderlich, dass dabei zugleich eine Herkunfts- oder Warenverletzung vorliegt.[2] Die Fallgruppe der Rufausbeutung ist unabhängig von einer Verwechslungsgefahr. Zur Ausbeutung eines fremden Rufs kann es sogar dann kommen, wenn der Verbraucher weiß, dass das andere Produkt nicht vom Rufinhaber stammt, er aber bewusst oder unbewusst Sympathie- oder Qualitätsvorstellungen überträgt.[3] Die bloße Annäherung, die die Grenze zur Verwechslungsgefahr nicht überschreitet, ist aber als solche zunächst zulässig. Wettbewerbswidrig wird sie erst, wenn zusätzlich Umstände vorliegen, die eine Verwerflichkeit der Anlehnung begründen.[4] Der BGH zählt dazu die Herstellung einer Beziehung zwischen eigener und fremder Ware[5] bzw. das Hervorrufen von Aufmerksamkeit, indem bekannte Markennamen als Vorspann für die eigene Werbung verwendet werden.[6] Dies muss jeweils zu dem Zweck geschehen, um vom guten Ruf des fremden Produkts zu profitieren. Nach der in der Literatur nicht unbestritten gebliebenen Auffassung des BGH bedarf es damit eines zielgerichteten Handelns, um den Unlauterkeitsvorwurf zu rechtfertigen.[7]

Mit Links ist in aller Regel keine Rufausbeutung verbunden. Einem Internetnutzer ist bekannt, dass die Anbieter von verlinkten Webseiten unabhängig voneinander sind. Eine Übertragung des Images auf den Anbieter der verlinkten Webseite findet nicht statt. Wie Wiebe zutreffend feststellt, dient ein einfacher Hyperlink nicht der Übertragung eines Vorstellungsbildes, sondern dem Aufbau eines eigenen guten Images durch die Bereitstellung weitergehender Informationsmöglichkeiten.[8] Soweit das LG Hamburg bereits einen einfachen Link als dafür geeignet ansah, in einem Nutzer den Eindruck zu erwecken, es bestünden geschäftliche Verbindungen und der Linkprovider sei berechtigt, Besucher von seiner Website auf die des gelinkten Webmasters zu lenken,[9] hat diese Auffassung zu Recht in der Literatur überwiegend Unverständnis hervorgerufen.[10] Sie ist realitätsfern und lässt eine Auseinandersetzung mit den Eigenheiten des Mediums Internet vermissen.

Lediglich aus der Gestaltung des Linkankers und dem weiteren Umfeld des Links kann sich im Einzelfall ein anderes Ergebnis ergeben. Als ein Beispiel, bei dem in der Praxis die Rufausbeutung einmal eine Rolle spielen kann, wird in der Literatur zumeist auf die sog. „virtual malls“ hingewiesen.[11] Hierbei handelt es sich um virtuelle Einkaufszentren, die als zentrale Anlaufstellen für Kunden im Internet konzipiert werden und auf der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen beruhen. Dieses Konzept spielte in der Anfangszeit des World Wide Web, als die Unternehmen gerade erst anfingen, die wirtschaftliche Relevanz des Internets zu erkennen, eine größere Rolle als heute. Mittlerweile steht die Variante einer firmeneigenen, direkt aufrufbaren Website klar im Vordergrund. Zurückzuführen ist dies darauf, dass in virtuellen Einkaufszentren kleinere Unternehmen nicht in dem Maß von der Sogwirkung größerer Unternehmen profitieren als dies bei ihrem Vorbild in der realen Welt der Fall ist.[12] Ein Grund hierfür ist das Verhalten der Nutzer, die Unternehmensnamen direkt im Browser eingeben und keinen Umweg über virtual malls machen.

Fälle, in denen ein Unternehmer eine virtual mall errichtet, dabei sein eigenes Geschäft neben das bekannter Unternehmer stellt und den Eindruck von Geschäftsverbindungen erweckt, um von deren guten Ruf zu profitieren, sind zwar vorstellbar, aufgrund der geringen Erfolgswahrscheinlichkeit dieses Konzepts aber eher unwahrscheinlich. Sollte ein solcher Fall auftreten, wird die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens oft ausschließlich nach dem Marken- und nicht nach dem Wettbewerbsrecht zu beurteilen sein. Die Fallgruppe der Rufausbeutung hat seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1.1.1995 nämlich erheblich an Bedeutung verloren. Ein Schutz von Marken gegen Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerungsgefahr, den die Rechtsprechung bisher auf der Grundlage von § 1 UWG bzw. §§ 823, 826 BGB gewährt hatte, ist jetzt aufgrund der §§ 9 I Nr. 2 und Nr. 3, 12, 14 II Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG möglich. Das Markengesetz lässt als spezialgesetzliche Regelung innerhalb seines Anwendungsbereichs grundsätzlich keinen Raum mehr für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG.[13] Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist nur möglich, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt.[14] Zu denken ist hier z.B. an den Fall einer Anlehnung an ein Kennzeichen, das nicht oder noch nicht als Marke schutzfähig ist.[15] Bei virtual malls ist ein Verstoß gegen das UWG zudem möglich, wenn ohne Benutzung der Marke eine nicht vorhandene Geschäftsbeziehung zu dem Markeninhaber suggeriert wird.[16]

Bei Frames und Inline-Links sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Eindruck erweckt wird, es bestünden besondere Beziehungen zu dem Betreiber der verlinkten Webseite, um am fremden Ruf zu schmarotzen.[17] Ob einem Nutzer dabei erkennbar gemacht wird, dass der geframte Inhalt von einem anderen Anbieter stammt, ist ohne Belang, sofern er nur die beiden Anbieter miteinander in Verbindung setzt.[18] Ob es allerdings zu einem Imagetransfer kommt, lässt sich nicht verallgemeinernd sagen. Zumindest in Fällen des Framing durch Suchmaschinen, z.B. durch Wisenut.com oder auch durch Baumarkt.de, liegt die Annahme von vertraglichen Beziehungen und die Ausbeutung eines guten Rufs schon aufgrund der hohen Zahl potentieller „Opfer“ fern.

 

2. Werbebehinderung

Jedes Verhalten eines Wettbewerbers bringt es seiner Natur nach mit sich, dass ein Mitbewerber beeinträchtigt werden kann.[19] Es ist gerade Sinn des Wettbewerbs, sich gegen Mitbewerber zu behaupten und den eigenen Kundenkreis auf ihre Kosten zu erweitern.[20] Soweit dies ausschließlich durch eine bessere eigene Leistung geschieht, ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu einer rechtswidrigen Behinderung wird eine Maßnahme aber dann, wenn die Förderung des eigenen Unternehmens ausschließlich durch die Beseitigung eines Konkurrenten geschieht, indem dieser daran gehindert wird, seine Leistung auf dem Markt zu erbringen.[21] Häufig wird sich eine Maßnahme zwischen diesen beiden Extremen bewegen, also sowohl an eine eigene Leistung anknüpfen als auch den Mitbewerber erschweren, seine eigene Leistung zum Vergleich zu stellen.[22] Dann kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden, ob ein anstößiges Verhalten vorliegt.[23] Die Rechtsprechung hat daher nicht jedes Überdecken fremder Werbung von vornherein als unzulässig bewertet.[24] Vom OLG Stuttgart wurde das Überkleben fremder Plakate als Verstoß gegen § 1 UWG beurteilt, weil den überklebten Plakaten ihre Werbewirksamkeit bewusst ganz entzogen wurde und zu befürchten war, dass Veranstalter ihre Plakatwerbung in Zukunft bei einer anderen Firma in Auftrag geben würden.[25] Hingegen wurde das Überdecken fremder Werbung durch den Vertrieb von Schutzumschlägen für Telefonbücher solange als nicht wettbewerbswidrig angesehen, als es primär nicht um das Verdecken der fremden Werbung, sondern um den Vertrieb der Umschläge ging.[26]

Eine Werbebehinderung kann in Verbindung mit Linking in zwei Konstellationen auftreten. Zum einen bei Frames, wenn die Werbung der geframten Webseite durch eine eigene ersetzt wird, zum anderen bei Deep Links, gegen die immer wieder eingewendet wird, sie würden durch die Umgehung der Startseite zu einer Schädigung führen.

 

a) Überblenden fremder Werbung beim Framing

Es ist möglich, nur einzelne Frames eines anderen Anbieters zu verlinken und dessen Werbung enthaltende Frames durch Frames mit eigenen Werbebannern zu ersetzen. Dieses Verhalten kann zum einen der Förderung des eigenen Projekts dienen, weil die eigene Werbung oft der einzige Weg zu dessen Finanzierung ist. Zum anderen wird dadurch die Werbewirksamkeit der auf der Webseite des Konkurrenten angebrachten Werbebanner beeinträchtigt, auch wenn das eigentliche Ziel nicht in der Beseitigung dieses Mitbewerbers liegt, dieser vielmehr, z.B. im Falle einer Meta-Site, weiterhin benötigt wird, um das eigene Angebot aufrecht zu erhalten. Anders als bei dem Überkleben eines Plakats wird ein Werbebanner seiner Wirkung nicht vollständig entzogen, da es nur für die Besucher unsichtbar wird, die den Umweg über die framende Webseite wählen. Im Unterschied zu dem Herstellen von Schutzumschlägen für Telefonbücher ist das Überdecken fremder Werbung aber keine zwingende Nebenfolge des eigenen Produkts, sondern jederzeit durch Verwendung nicht framender Links vermeidbar. Die erschwerte Finanzierbarkeit des eigenen Angebots fällt allein in die Risikosphäre des Frameproviders und ist nicht als berechtigtes Interesse, das sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, anzuerkennen.[27]

 

b) Umgehung der Startseite bei Deep Links

Als zusätzlicher, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstand ist es nicht anzusehen, wenn einem Wettbewerber aufgrund eines Deep Links oder Frames Werbeeinnahmen dadurch entgehen können, dass Nutzer nicht zunächst die Startseite eines Angebots aufrufen müssen.[28] Im Vordergrund steht hier der Wunsch, einem Nutzer möglichst schnell den Weg zu einer bestimmten anderen Stelle zu weisen, ohne dass er sich auf der Website des anderen Anbieters erst den Weg zu den Detailinformationen suchen muss. Ein u.U. eintretender Verlust von Werbeeinnahmen ist insoweit nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt.[29] Diesen muss ein Unternehmen aber in Kauf nehmen, wenn er sich zur Präsentation seiner Inhalte eines Mediums bedient, das gerade von der Fülle der Informationen lebt und auf eine schnelle Auffindbarkeit angewiesen ist. Ein direkter Zugriff auf Detailinformationen ohne als lästig empfundene Umwege liegt im Allgemeininteresse. Stellt man dieses dem möglichen Verlust von Werbeeinnahmen gegenüber, muss die Interessenabwägung gegen den Unternehmer ausfallen. Deep Links stellen zum einen nicht das gesamte System der Finanzierung des Internetauftritts in Frage, weil die Werbung auch auf den Unterseiten angebracht werden kann,[30] zum anderen lassen sie sich auf technischem Weg unterbinden.[31]



[1]      Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 541.

[2]      Vgl. BGH NJW 1986, 381, 382 – Tschibo/Rolex; Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, § 1 Rdn 564; Köhler/Piper, § 1 Rdn 715.

[3]      Vgl. BGH GRUR 1981, 142, 144 – Kräutermeister.

[4]      Vgl. BGH GRUR 1997, 311, 313 – Yellow Phone; BGH GRUR 1995, 57, 59 – Markenverunglimpfung II; BGH GRUR 1997, 754, 755 – grau/magenta..

[5]      Vgl. BGH GRUR 1994, 732, 734 – McLaren.

[6]      Vgl. BGH GRUR 1997, 311, 313 – Yellow Page; Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 564.

[7]      Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 562 m.w.N.; zur Kritik an einem subjektiven Element Sambuc, GRUR 1996, 675, 676.

[8]      Vgl. Wiebe, WRP 1999, 734, 738; eine Rufausbeutung für den Regelfall ebenfalls ablehnend Dittrich, Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von      Hyperlinks, <http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm>,  Abs. 25; Worm, Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags, S. 112 f.; Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, S. 37. Von einem einfachen Link als zusätzlichem Serviceangebot sprechend auch KG MMR 2002, 119, 120 – Schöner Wetten.

[9]      LG Hamburg CR 2001, 265 – Bundesliga-Manager.

[10]    Vgl. Metzger, CR 2001, 265 f.; Sosnitza, CR 2001, 693, 702; Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, Rdn 102.

[11]    Vgl. Wiebe, WRP 1999, 734, 738; Marwitz, K&R 1998, 369, 371 f.; Naumann, Präsentationen im Internet als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, S. 37 f.; Krassnig, Wettbewerbsrechtliche Probleme bei Domains, Links und dem Search Engine Spamming, <http://harald.krassnigg.at/Diplomarbeit.pdf>, S. 35; Sosnitza, CR 2001, 693, 704; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 199 f.

[12]    Vgl. Hirsh, The Rise and Fall of the Online Mall,

        <http://www.ecommercetimes.com/perl/story/16037.html>.

[13]    Vgl. BGH WRP 1998, 1181, 1182 – MAC Dog; Piper, GRUR 1996, 429, 435 ff.; Ingerl/Rohnke, § 2 Rdn 1; Sack, GRUR 1995, 81, 93;  Köhler/Piper, § 1 Rdn 722; Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, § 1 Rdn 570; a.A. Fezer, § 2 Rdn 2 ff. und § 14 Rdn 411 f., der dem BGH vorwirft, er missachte die vom Gesetzgeber in § 2 MarkenG nor-mierte Anspruchskonkurrenz.

[14]    Vgl. BGH WRP 1998, 1181, 1182 – MAC Dog; Köhler/Piper, § 1 Rdn 723.

[15]    Vgl. Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, § 1 Rdn 572.

[16]    Vgl. Sosnitza, CR 2001, 693, 704.

[17]    Vgl. Völker/Lührig, K&R 2000, 20, 28; Wiebe, WRP 1999, 734, 738, die als Beispiel das Framen durch die Webseite der Total News angibt.

[18]    Vgl. Worm, Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags, S. 116.

[19]    Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 208.

[20]    Vgl. BGH NJW 1986, 2053, 2054 – Handzettelwerbung;

          Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, § 1 Rdn 269.

[21]    Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 208.

        § 4 Nr. 11 RE-UWG führt ausdrücklich die individuelle Mitbewerberbehinderung als Beispiel für Unlauterkeit auf. Durch das verwendete Merkmal des gezielten Handelns soll aber klargestellt werden, dass eine Behinderung als bloße Folge des Wettbewerbs noch nicht wettbewerbswidrig ist. Vgl. Referentenentwurf,

        <http://www.bmj.bund.de/images/11548.pdf>, S. 36.

[22]    Vgl. OLG Düsseldorf WRP 1967, 280 - Behinderungswettbewerb.

[23]    Vgl. OLG Düsseldorf WRP 1967, 280 - Behinderungswettbewerb; Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 208; Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, § 1 Rdn 269; Köhler/Piper, § 1 Rdn 386.

[24]    Zulässig: OLG Oldenburg BB 1963, 1274 f. – Überdecken fremder Werbung; OLG Stuttgart BB 1963, 709 – Überdecken fremder Werbung; unzulässig: OLG Düsseldorf WRP 1967, 280 - Behinderungswettbewerb; OLG Hamburg WRP 1994, 119 ff. – Überdrucken von Telefonkarten; siehe ferner zur Werbebehinderung Baumbach/Hefermehl, § 1 Rdn 225 ff.; Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, § 1 Rdn 297 ff.

[25]    Vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515 – Überkleben fremder Plakate.

[26]    Vgl. OLG Stuttgart BB 1963, 709 – Überdecken fremder Werbung.

[27]    Eine Behinderung von Mitbewerbern bejahend auch Ernst, K&R 1998, 536, 539; Plaß, WRP 2000, 599, 607; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 205.

[28]    Vgl. OLG Köln MMR 2001, 387, 390 f. - Paperboy; LG Berlin

        <http://www.kohlschuetter.de/newsclub2.php>; Plaß, WRP 2000, 599, 606; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 205; Köhler/Piper, § 1 Rdn 414; Dittrich, Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks,

        <http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm>, Abs. 26; a.A. Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, Rdn 103.

[29]    Vgl. Plaß, WRP 2000, 599, 606.

[30]    Vgl. auch LG Berlin <http://www.kohlschuetter.de/newsclub2.php>; Dittrich, Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks,

        <http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm>, Abs. 26.

[31]    Einem obiter dictum des OLG Köln MMR 2001, 387, 390 – Paperboy, ist zu entnehmen, dass das Gericht den Unlauterbarkeitsvorwurf von vornherein für ungerechtfertigt hält, wenn eine solche technische Möglichkeit besteht. Dies ist, wie ab S. 123 dargelegt, der Fall.

        Das Sittenwidrigkeitsurteil auch bei technischen Schutzmöglichkeiten nicht entfallen lassen wollen hingegen Ernst, K&R 1998, 536, 539; Müglich, CR 2002, 583, 586.

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