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4. Teil: Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Linking und Framing

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr erfolgte Setzen eines Links wettbewerbswidrig sein und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 1, 3 UWG)  nach sich ziehen.[1] Zu untersuchen gilt es daher, ob und unter welchen Umständen die einzelnen Arten von Links als sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG anzusehen sind und ob sie eine Irreführung der Verbraucher gem. § 3 UWG bewirken können.

 

I. Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. Begriffsbestimmung

Sowohl Marken- als auch Wettbewerbsrecht setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.[2] Darüber hinausgehend wird im Wettbewerbsrecht in zahlreichen Vorschriften ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs verlangt. Beide Voraussetzungen lassen sich nur schwer genau voneinander abgrenzen. Die Übergänge sind fließend[3] und die Prüfung überschneidet sich im Einzelfall.[4] Bedeutsam wird sie nur, wenn einzelne Vorschriften des UWG auf die Prüfung des zweiten Merkmals vollständig verzichten, nicht aber bei den hier allein zu erörternden Ansprüchen aus § 1 bzw. § 3 UWG.

Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen.[5] Erfasst wird jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die irgendwie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.[6] Ein eigenes Unternehmen oder ein eigener Betrieb sind nicht erforderlich.[7] Unerheblich ist ebenso, ob ein Gewinn erzielt wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist.[8] Ausgeklammert sind lediglich rein private und hoheitliche Tätigkeiten.[9] Dazu zählt auch der Erwerb von Gegenständen durch den Endverbraucher zur eigenen privaten Verwendung.[10]

 Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken ist nach der ständigen Rechtsprechung anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und der Handelnde dabei in der subjektiven Absicht tätig geworden ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt.[11] Es ist für das objektive Element nicht notwendig, dass eine Werbemaßnahme produktbezogen ist. Auch Maßnahmen, die dazu dienen, den Namen des Unternehmers bekannt zu machen oder seinen Bekanntheitsgrad zu steigern, genügen.[12] In subjektiver Hinsicht ist allein das Bewusstsein, mit seinem Handeln eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, noch nicht ausreichend.[13] Es ist jedoch ein widerlegbares Beweisanzeichen.

Sofern bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann auch ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht bejaht werden.[14]

Aufgrund der Lebenserfahrung besteht bei Wirtschaftsunternehmen eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und für die Absicht zur Förderung des Wettbewerbs.[15] Bei der Auslegung muss aber ebenso dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) Rechnung getragen werden. Das UWG ist zwar ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG, es muss jedoch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts ausgelegt werden, um die das Grundrecht beschränkende Wirkung selbst wieder einzuschränken.[16] Die Vermutung gilt daher nicht bei der Abfassung von wissenschaftlichen Abhandlungen und bei Presseäußerungen.[17] Bei letzteren steht i.d.R. die Absicht, die Öffentlichkeit über Vorgänge zu unterrichten und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, im Vordergrund.[18] Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine notwendige begleitende Rolle gespielt hat.[19] Lediglich beim Anzeigengeschäft gilt die Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht wieder, da mit der Veröffentlichung von Anzeigen stets auch der Wettbewerb des Auftraggebers unterstützt werden soll.[20]

Ob ein Link an wettbewerbsrechtlichen Maßstäben zu messen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei den zahlreichen kommerziellen Webseiten von Unternehmen ergeben sich in aller Regel keine Probleme.[21] Ein Grenzbereich zum privaten Handeln hat die Rechtsprechung aber, insbesondere im Markenrecht,[22] vor Einordnungsschwierigkeiten gestellt. Von sehr vielen Webseiten mit privatem Inhalt weisen Links zu kommerziellen Unternehmen oder befinden sich Werbebanner. Ob dies genügt, damit (Marken- bzw.) Wettbewerbsrecht Anwendung findet, soll deshalb einer genaueren Untersuchung unterzogen werden. Hinsichtlich der Werbebanner sollen zwei Erscheinungsformen unterschieden werden. Werbung auf der eigenen Webseite kann sowohl auf einem aktiven Verhalten oder auf einem passiven Dulden beruhen. Ersteres liegt vor, wenn sich ein Webmaster selbst um die Anbringung und Einbindung von Werbebannern in seine Webseite bemüht. Er beteiligt sich an Werbeprogrammen, die in der Einleitung beschrieben wurden[23] und versucht auf diese Weise, Geld zu verdienen. Von einem passiven Verhalten ist hingegen zu sprechen, wenn der Webmaster lediglich „Produkte“ für seine Homepage oder diese selbst erwirbt, wobei deren Benutzung zwangsläufig mit Werbeeinblendungen verbunden ist. Zu denken ist hier z.B. an die zahllosen Angebote im Internet, bei denen Gästebücher oder Counter kostenlos zum Einbau in die Homepage bereit gestellt werden oder bei denen der Aufbau einer eigenen Internetpräsenz mit Speicherplatz auf einem Server ermöglicht wird.[24] Mit dem Aufrufen des Gästebuchs oder der Homepage geht die Einblendung eines Werbebanners einher. Gleiches kann bei kostenpflichtigen Angeboten erfolgen. Bei diesen ist die monatliche Grundgebühr für eine Homepage geringer, wenn dafür Bannerwerbung in Kauf genommen wird.[25]

 

2. Links

Die Rechtsprechung hat z.T. bereits einen Link auf die Startseite eines Unternehmens oder auf eine Unterseite mit dort zum Download angebotenen Programmen genügen lassen, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.[26] In der Tat ist es zutreffend, dass der Link für eine unbestimmte Anzahl von Personen erreichbar ist und dazu beitragen kann, ein größeres Publikum auf die Angebote eines Unternehmens aufmerksam zu machen oder zumindest den Bekanntheitsgrad des Namens des Unternehmers zu steigern. Bei der vorzunehmenden weiten Auslegung des Begriffs des „Handelns im geschäftlichen Verkehr“ scheint daher auf den ersten Blick alles für eine Bejahung des Merkmals zu sprechen, obwohl dieses Ergebnis nicht nur für den durchschnittlichen Internetnutzer das gesunde Rechtsempfinden zu verletzen droht. Links sind das Kernelement des Internets und auf ihr Setzen zu verzichten, wäre Privatpersonen zu raten, wollten sie ganz sicher gehen, nicht im geschäftlichen Verkehr zu handeln. Angesichts der im Internet anzutreffenden Zustände hat „Freedom for Links“ im September 2000 die Frage aufgeworfen, ob es sie denn überhaupt noch gibt, die „private Homepage“.[27] Orientiert man sich allein an der Rechtsprechung des OLG München in der Entscheidung CDBench, liegt es nahe, die Frage zu verneinen.[28] Dem Gericht genügte es, dass sich ein Angebot faktisch an jedermann richtet und eine Zugangsbeschränkung i.S. eines geschlossenen Benutzerkreises nicht existiert. Eine nahezu vollständige Kommerzialisierung des Netzes wäre die Folge. Auch wenn die private Homepage aufgrund der Rechtsprechung anderer deutscher Gerichte noch nicht zur „Spezies der vom Aussterben bedrohten Webseiten“ zu rechnen ist,[29] sprechen doch triftige Gründe dafür, die Anwendbarkeit des (Marken-) und Wettbewerbsrechts nicht vorschnell allein mit der Reichweite des Mediums zu bejahen.[30]

Als eine erste Auslegungshilfe ist die E-Commerce-Richtlinie heranzuziehen. Diese definiert für ihren Anwendungsbereich in Art. 2 f) den Begriff der kommerziellen Kommunikation. Danach sind darunter alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem reglementierten Beruf ausübt, zu verstehen. Dieser Begriff deckt sich mit dem des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.[31] Die E-Commerce-Richtlinie enthält in diesem Punkt noch eine bedeutsame Klarstellung: Eine Angabe, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmers bzw. der Organisation oder Person ermöglicht, z.B. ein Domain-Name, stellt als solche noch keine Form der kommerziellen Kommunikation dar. Darunter fällt auch ein Link, sofern er ohne finanzielle Bindung oder eine andere Gegenleistung gesetzt wird.[32] Nach dem Wortlaut der E-Commerce-Richtlinie handelt es sich um keine konstitutive Ausnahme, sondern um eine deklaratorische Feststellung („stellen dar“). Diese ist für die Auslegung des UWG zwar nicht bindend,[33] weist aber in die richtige Richtung.

Genauso wenig wie sich für alle Links bei der Haftungsfrage eine pauschale Einordnung in die Kategorien eigener oder fremder Inhalt vornehmen lässt, kann nicht für jeden Link zu kommerziellen Inhalten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs angenommen werden. Ein Link als solcher ist zunächst einmal neutral. Er ist nicht Ausdruck einer Wertung oder Anpreisung, sondern informiert nur über eine Fundstelle. Nur in Verbindung mit weiteren Umständen (Zielrichtung, Kommentierung, Gestaltung der Website usw.) lässt sich die Anwendung des Wettbewerbsrechts bejahen.

Bei der Konstellation einer Website mit rein privaten Inhalten kann mit einer an Art. 5 GG orientierten Auslegung zumindest die Wettbewerbsabsicht abgelehnt werden. Wer eine Homepage nur mit privaten Inhalten füllt, will in aller Regel sich, seine Hobbys und Interessen darstellen. Wer Freunden und Bekannten in der Offline-Welt seine Vorlieben für Produkte bestimmter Firmen offen legt, handelt nicht in Wettbewerbsabsicht. Diesen Charakter verliert das Verhalten nicht schon dadurch, dass er sich zur Verbreitung seiner Meinungen des Internets bedient und mediumsüblich einen Link zu dem betreffenden Unternehmen setzt. Auch beim Setzen eines Links bleibt der Informationszweck und der Meinungsäußerungsaspekt im Vordergrund. Eine Absicht zur Förderung des fremden Wettbewerbs ist regelmäßig zu verneinen. Zwischen dem Linksetzenden und dem Unternehmen bestehen keine vertraglichen Abmachungen. Der Linksetzende tritt nicht als eine Art Werbehelfer auf und er hat typischerweise selbst kein persönliches oder finanzielles Interesse an der Förderung. Es ist daher zu verlangen, dass wie bereits bei Presseäußerungen anerkannt, auch bei Websites rein privaten Inhalts neben der Absicht, sich und seine Interessen darzustellen, besondere Umstände vorliegen müssen, die erkennen lassen, dass die Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, mehr als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.

Gestützt wird das Ergebnis, das es stets einer umfassenden Würdigung des Kontexts, in dem der Link gesetzt wurde, bedarf und ein Link auf ein kommerzielles Unternehmen allein noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt, noch durch eine weitere Überlegung. Wollte man nämlich ein anderes Ergebnis vertreten, müsste konsequenterweise bereits jede Nennung eines Unternehmens im Internet geschäftlich sein, weil sie von einem unbegrenzten Publikum wahrgenommen werden kann. Der Unterschied zwischen der Nennung eines Unternehmens und einem Link auf dessen Website ist nur minimal. Besonders deutlich wird dies, wenn allein mit der Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens argumentiert wird. Diese ist in beiden Fällen gleich. Für einen Besucher, der sich für das erwähnte Unternehmen interessiert, ist es sicherlich leichter, dessen Webseite zu erreichen, wenn ein Link vorhanden ist. Über eine Suchmaschine ist sie aber über einen kurzen Zwischenschritt ebenfalls aufrufbar und auch das Vorgehen, wie es von einigen Gerichten als typisch angesehen wird, nämlich den Namen des Unternehmens einfach in die Browserbefehlszeile einzugeben,[34] kann positive Resultate erzielen. Zwischen der Möglichkeit der bloßen Unternehmensbenennung und einem Link steht schließlich noch die Angabe der URL, unter der ein Angebot zu finden ist. Dies ist zwar für den Besucher etwas umständlicher als das Folgen eines echten Links, das Kopieren der URL in die Befehlszeile des Browsers stellt ihn andererseits nicht vor echte Schwierigkeiten. Festzuhalten bleibt, dass ein Webmaster den Weg zu einem Unternehmen erleichtern oder erschweren kann. Ist ein Unternehmen aber erst einmal genannt, ist der Weg zu dessen Homepage so oder so nicht besonders schwierig. Wählt der Webmaster mediumstypisch einen Link, lässt sich kaum rechtfertigen, dies anders zu beurteilen als bei einer reinen URL-Angabe.[35]

Nur diese Auffassung berücksichtigt die Gegebenheiten des Internets zutreffend. Weder die Nennung eines Unternehmens, die Angabe einer URL oder ein Link allein stellen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Ein solches kann sich nur aus dem Zusammenhang ergeben, in dem sie stehen. Nimmt jemand z.B. besonderes Vertrauen oder Sachkenntnis für sich in Anspruch und weist er auf ein Unternehmen hin, ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, welcher der drei Gestaltungsmöglichkeiten er sich bedient. Es liegt dann immer ein geschäftliches Handeln vor.

 

3. Werbebanner

Wer selber die Werbung eines anderen auf seiner Website anbringt, wird nicht nur zu privaten Zwecken tätig, sondern handelt gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr, mag seine Webseite auch ansonsten nur private Inhalte wiedergeben.[36] Die Werbung ist objektiv geeignet, den Wettbewerb des beworbenen Unternehmens zu fördern und der Webmaster handelt in der Absicht, die Stellung des werbenden Unternehmens zu fördern, weil er selbst davon profitiert. In aller Regel erhält er nur ein Entgelt für die Werbung, wenn ein Besucher seiner Webseite der Werbung auf die Homepage des Unternehmers folgt und gegebenenfalls erst, wenn er dort bestimmte Handlungen vornimmt.[37]

Insoweit liegt ein eindeutiges Ergebnis vor, an dessen Sachgerechtigkeit Zweifel aufkommen könnten, wenn die Einordnung des passiven Verhaltens vorgenommen wird. Dabei erwirbt der Betreiber einer Website ein Produkt, das von Anfang an mit Werbung verbunden ist. Er wird darüber hinaus nicht tätig und profitiert am Erfolg der Werbung nicht. Sie ist ihm i.d.R. ein lästiges Übel, das er in Kauf nehmen muss. Mit unterschiedlichen Ansätzen kann hier die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts abgelehnt werden. Bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kann verneint werden, weil es sich um einen Erwerb durch einen Endverbraucher handelt, der die Website einer privaten Verwendung zuführen möchte. Wollte man dies nicht berücksichtigen, würde es „Gegenstände“ im Internet geben, die unabhängig von ihrer konkreten Verwendung immer nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden können. Das LG Berlin verfolgte diese Linie und lehnte bei Hinweisen auf Sponsoren und Links zu Unternehmen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ab und zog dabei eine Parallele zur Offline-Welt.[38] Eine private Notiz werde nicht dadurch zur geschäftlichen, weil sie auf einem Block mit Werbeaufdrucken niedergeschrieben wird. Ebenso werde ein privater Einkauf nicht zum geschäftlichen, bloß weil die Waren in einer Einkaufstüte, auf der sich Werbung des Unternehmens befindet, abtransportiert werden. Auch das LG München I gelangte mit der Begründung, dass keine Einnahmen erzielt, sondern nur die notwendigerweise anfallenden Kosten verringert würden, zum gleichen Ergebnis.[39]

Folgt man diesem Ansatz, hätte dies für Webmaster den Vorteil, dass sie weder dem Marken-, noch dem Wettbewerbsrecht unterliegen würden, während der nun darzustellende Ansatz lediglich die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ausschließen würde. Jemand, der „nur“ ein Gästebuch in seine Website einbaut, fehlt in aller Regel die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern. Er mag sich dessen zwar bewusst sein, dass er ein anderes Unternehmen durch Werbung unterstützt, seine Absichten zielen aber auf ein ganz anderes Ziel. Ihm geht es einzig um das Gästebuch als solches. Er hat keinerlei persönliches Interesse an einer Wettbewerbsförderung, diese ist vielmehr eine für ihn unvermeidbare Nebenwirkung seines Handelns.

Damit ist beim passiven Dulden von Werbung Wettbewerbsrecht nicht anwendbar, wohl aber dann, wenn sich der Webmaster aktiv um Werbung auf seiner Website bemüht. Problematisch daran ist allerdings, dass der Werbung oft nicht anzusehen sein wird, welcher Kategorie sie zuzuordnen ist. Bei Gästebüchern oder Countern mit Werbung für das Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt, tritt das passive Verhalten noch offen zu Tage, nicht jedoch z.B. bei Pop-Ups. Ob diese auf eine Initiative des Providers oder auf die des Webmasters zurückgehen, lässt sich vom äußeren Erscheinungsbild nicht beurteilen. Darüber hinaus ist der mit den Werbebannern verfolgte Zweck sowohl bei aktivem als auch bei passivem Verhalten oft derselbe. Es geht in erster Linie um eine Reduzierung der Kosten, die für die Unterhaltung der Website zu entrichten sind. Einmal wird die monatliche Grundgebühr reduziert, im anderen Fall sollen die Ausgaben durch die Einnahmen für die Werbung wieder kompensiert werden. Dennoch ist eine Differenzierung gerechtfertigt. Der Webmaster ergreift die Initiative, sucht das für ihn am meisten Erfolg versprechende Werbeprogramm heraus und hat ein eigenes Interesse am Erfolg der Werbung, je nach Abrechnungsmethode auch am Verkauf von Produkten durch den Unternehmer. Je nach Bekanntheitsgrad der Website kann er gegebenenfalls mehr Einnahmen erzielen als er Ausgaben hat.

 

4. Haftung bei Handeln ohne Wettbewerbsförderungsabsicht

Nur der Vollständigkeit halber soll noch kurz darauf hingewiesen werden, dass durch das Fehlen einer Wettbewerbsförderungsabsicht eine Haftung des Linksetzenden für einen wettbewerbswidrigen Inhalt einer verwiesenen Webseite nicht ausgeschlossen ist, eine solche vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht zu ziehen ist. Danach haftet ohne Wettbewerbsförderungsabsicht derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.[40] Welches Interesse der Störer an der Verletzung selbst hat, ist unerheblich.[41]

Ohne Wettbewerbsförderungsabsicht stellt sich somit nur die Frage danach, ob das Setzen des Links selber eine wettbewerbswidrige Handlung ist, nicht mehr. Eine Beteiligung an einem fremden Wettbewerbsverstoß als Mitstörer ist nach wie vor möglich.



[1]      Das Bundesjustizministerium hat am 28.1.2003 einen Referentenentwurf für eine Neufassung des UWG vorgelegt (im folgenden RE-UWG), mit dem zahlreiche, nicht mehr zeitgemäße Beschränkungen des deutschen Wettbewerbs aufgehoben werden sollen. Der Referentenentwurf findet sich unter <http://www.bmj.bund.de/images/11548.pdf>. An geeigneten Stellen wird in Fußnoten auf beabsichtigte Änderungen hingewiesen. Erwähnt sei an dieser Stelle aber bereits, dass die Generalklausel als Kernstück des UWG erhalten bleiben wird. Sie findet sich in § 3 RE-UWG und wird ergänzt durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen, der u.a. durch die Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen aufnimmt (§ 4 RE-UWG).

[2]      Der Begriff ist in beiden Gesetzen in gleicher Weise auszulegen, vgl. OLG Schleswig K&R 2001, 220, 222 - swabedoo; Fezer, § 14 Rdn 40: Ingerl/Rohnke, § 14 Rdn 35.

        Der RE-UWG setzt an die Stelle des Begriffs des „Handels im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“ den Begriff der Wettbewerbshandlung. Dieser wird in § 2 Nr. 1 RE-UWG definiert als jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

[3]      Vgl. Bauer, Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, S. 10.

[4]      Vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, S. 222.

[5]      Vgl. Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, E3 Rdn 5; v. Gamm, § 1 Rdn 13.

[6]      Vgl. Fezer, § 14 Rdn 41; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn 208.

[7]      Vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn 208.

[8]      Vgl. Fezer, § 14 Rdn 41.

[9]      Vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, S. 223, 226.

[10] Vgl. Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, E3 Rdn 7; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn 208.

[11]    Vgl. BGH GRUR 1990, 373, 374 – Schönheits-Chirurgie; BGH GRUR 1986, 898, 899 – Frank der Tat; Köhler/Piper, Einf. Rdn 210.

[12]    Vgl. BGH GRUR 1995, 595, 596 – Kinderarbeit.

[13]    Vgl. BGH GRUR 1986, 898, 899 – Frank der Tat; v. Gamm, § 1 Rdn 24; Köhler/Piper, Einf. Rdn 215.

[14]    Vgl. v. Gamm, § 1 Rdn 25.

[15]    Vgl. BGH GRUR 1997, 916, 918 – Kaffeebohne; BGH GRUR 1960, 384, 386 – Mampe Halb und Halb; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn 209; v. Gamm, § 1 Rdn 14, 24; Köhler/Piper, Einf. Rdn 201, 222 .

[16]    Vgl. BGH GRUR 1995, 595, 597 - Kinderarbeit. Ausführlich zur Berücksichtigung der Meinungsfreiheit bei § 1 UWG Diemer in: Herbst (Hrsg.), Festschrift für Klaka, S. 44 ff.; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn 237 ff.

[17]    Vgl. Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, E3 Rdn 39; Köhler/Piper, Einf. Rdn 321; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn 236 a.

[18]    Vgl. BGH GRUR 1990, 373, 374 – Schönheits-Chirurgie; BGH GRUR 1994, 441, 441 – Kosmetikstudio.

[19]    Vgl. BGH GRUR 1990, 373, 374 – Schönheits-Chirurgie; BGH WRP 1998, 42, 47 – Unterlassungsanspruch III.

[20]    Vgl. BGH JZ 1990, 1082, 1083 – Pressehaftung.

[21]    So auch Völker/Lührig, K&R 2000, 20, 27.

[22]    Siehe auch oben ab S.  61 .

[23]    Siehe oben ab S.  129 .

[24]    Siehe z.B. <http://www.1-2-3-gaestebuch.de/?rf=buecher>;

        <http://www.webcounter.goweb.de/counter-links.html>.

[25]    Eine Visitenkarte bei Puretec kostet z.B. 2, 99 € pro Monat und 1 € pro Monat weniger bei Teilnahme an der 1&1 Banner Community, siehe

        <http://hosting.1und1.com/PServSessionIdpt_de_DE=ac1704c193g8mVbh39Jxqv7OzUSeoH9Z/xml/static?__page=products>.

[26]    Vgl. LG Düsseldorf <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010003.htm>; LG Braunschweig CR 2001, 47.

[27]    Vgl. Horak, Gibt es noch „die private Homepage“?,

        <http://www.freedomforlinks.de/Pages/privat.html>.  Siehe auch Müglich, CR 2002, 583, 588, der bezweifelt, dass angesichts des Charakters des Netzes Inhalte rein privat ins Internet gestellt werden können.

[28]    OLG München MMR 2000, 617, 618 – CDBench.

[29]    Vgl. OLG Schleswig K&R 2001, 220 ff. - swabedoo; LG Berlin K&R 2000, 561 ff. – Digitale Bibliothek.

[30]    In diese Richtung allerdings auch eine ältere Entscheidung des BGH: Ein Fernsehinterview trage schon wegen seiner weiten Verbreitung keinen privaten Charakter. Siehe BGH GRUR 1964, 208, 209 – Fernsehinterview.

[31]    Vgl. Sack, WRP 2001, 1408, 1409; Bodewig, GRUR Int. 2000, 475, 476; Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG), BT-Drucks. 14/6098, S. 16.

[32]    Vgl. Bodewig, GRUR Int. 2000, 475, 476.

[33]    Auch § 3 Nr. 5 TDG bestimmt den Begriff der kommerziellen Kommunikation allein für das TDG.

[34]    Vgl. BGH CR 2001, 777, 778 – Mitwohnzentrale.de.

[35]    Zustimmenswert daher die Ausführungen des KG MMR 2002, 119, 120 – Schöner Wetten: „Wollte man in solchen Situationen die Setzung eines einfachen Links, ohne Werbebanner oder große anpreisende Überschrift, untersagen, so wäre Verbotsgrund letztlich die Tatsache, dass der Leser die im Artikel genannte Unternehmensadresse nicht mehr selber eintippen muss, sondern die Anwahl durch einen Klick erledigen kann.“

[36]    So auch das LG Hamburg MMR 2000, 436, 437 – luckystrike.de zu § 14 MarkenG.

[37]    Siehe oben ab S. 130 .

[38]    Vgl. LG Berlin K&R 2000, 561, 562 – Digitale Bibliothek.

[39]    Vgl. LG München I MMR 2001, 545 f. – saeugling.de. Für die Werbung des Bereitstellers eines Gästebuchs eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ebenfalls ablehnend OLG Schleswig <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010074.htm> - swabedoo, Abs. 22; a.A. für Werbebanner LG Hamburg MMR 2000, 436, 437 – luckystrike.de

[40]    Vgl. BGH GRUR 1990, 373, 374 – Schönheits-Chirurgie; BGH GRUR 1988, 829, 830 – Verkaufsfahrten II; Köhler/Piper, Einf. Rdn 245 ff.

[41]    Vgl. BGH GRUR 1990, 373, 374 – Schönheits-Chirurgie; BGH GRUR 1957, 352, 354 – Taeschner (Pertusin II).

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