4.
Teil: Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Linking und Framing
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann das zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen
Verkehr erfolgte Setzen eines Links wettbewerbswidrig sein und Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche (§§ 1, 3 UWG)
nach sich ziehen.
Zu untersuchen gilt es daher, ob und unter welchen Umständen die einzelnen
Arten von Links als sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG anzusehen sind und ob sie
eine Irreführung der Verbraucher gem. § 3 UWG bewirken können.
I.
Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
Begriffsbestimmung
Sowohl
Marken- als auch Wettbewerbsrecht setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
voraus.
Darüber hinausgehend wird im Wettbewerbsrecht in zahlreichen Vorschriften ein
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs verlangt. Beide Voraussetzungen lassen sich
nur schwer genau voneinander abgrenzen. Die Übergänge sind fließend
und die Prüfung überschneidet sich im Einzelfall.
Bedeutsam wird sie nur, wenn einzelne Vorschriften des UWG auf die Prüfung des
zweiten Merkmals vollständig verzichten, nicht aber bei den hier allein zu erörternden
Ansprüchen aus § 1 bzw. § 3 UWG.
Der
Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen.
Erfasst wird jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die irgendwie einem beliebigen
eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.
Ein eigenes Unternehmen oder ein eigener Betrieb sind nicht erforderlich.
Unerheblich ist ebenso, ob ein Gewinn erzielt wird oder eine
Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist.
Ausgeklammert sind lediglich rein private und hoheitliche Tätigkeiten.
Dazu zählt auch der Erwerb von Gegenständen durch den Endverbraucher zur
eigenen privaten Verwendung.
Ein
Handeln zu Wettbewerbszwecken ist nach der ständigen Rechtsprechung anzunehmen,
wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz
oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und der
Handelnde dabei in der subjektiven Absicht tätig geworden ist, den eigenen oder
fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht
nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt.
Es ist für das objektive Element nicht notwendig, dass eine Werbemaßnahme
produktbezogen ist. Auch Maßnahmen, die dazu dienen, den Namen des Unternehmers
bekannt zu machen oder seinen Bekanntheitsgrad zu steigern, genügen.
In subjektiver Hinsicht ist allein das Bewusstsein, mit seinem Handeln eigenen
oder fremden Wettbewerb zu fördern, noch nicht ausreichend.
Es ist jedoch ein widerlegbares Beweisanzeichen.
Sofern
bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann auch ein Handeln
zu Zwecken des Wettbewerbs nicht bejaht werden.
Aufgrund
der Lebenserfahrung besteht bei Wirtschaftsunternehmen eine tatsächliche
Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und für die Absicht zur Förderung
des Wettbewerbs.
Bei der Auslegung muss aber ebenso dem Grundrecht der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 I GG) Rechnung getragen werden. Das UWG ist
zwar ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG, es muss jedoch unter
Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts ausgelegt werden, um die das
Grundrecht beschränkende Wirkung selbst wieder einzuschränken.
Die Vermutung gilt daher nicht bei der Abfassung von wissenschaftlichen
Abhandlungen und bei Presseäußerungen.
Bei letzteren steht i.d.R. die Absicht, die Öffentlichkeit über Vorgänge zu
unterrichten und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, im
Vordergrund.
Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Förderung
eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine notwendige begleitende Rolle
gespielt hat.
Lediglich beim Anzeigengeschäft gilt die Vermutung für das Bestehen einer
Wettbewerbsabsicht wieder, da mit der Veröffentlichung von Anzeigen stets auch
der Wettbewerb des Auftraggebers unterstützt werden soll.
Ob
ein Link an wettbewerbsrechtlichen Maßstäben zu messen ist, kann nur im
Einzelfall entschieden werden. Bei den zahlreichen kommerziellen Webseiten von
Unternehmen ergeben sich in aller Regel keine Probleme.
Ein Grenzbereich zum privaten Handeln hat die Rechtsprechung aber, insbesondere
im Markenrecht,
vor Einordnungsschwierigkeiten gestellt. Von sehr vielen Webseiten mit privatem
Inhalt weisen Links zu kommerziellen Unternehmen oder befinden sich Werbebanner.
Ob dies genügt, damit (Marken- bzw.) Wettbewerbsrecht Anwendung findet, soll
deshalb einer genaueren Untersuchung unterzogen werden. Hinsichtlich der
Werbebanner sollen zwei Erscheinungsformen unterschieden werden. Werbung auf der
eigenen Webseite kann sowohl auf einem aktiven Verhalten oder auf einem passiven
Dulden beruhen. Ersteres liegt vor, wenn sich ein Webmaster selbst um die
Anbringung und Einbindung von Werbebannern in seine Webseite bemüht. Er
beteiligt sich an Werbeprogrammen, die in der Einleitung beschrieben wurden
und versucht auf diese Weise, Geld zu verdienen. Von einem passiven Verhalten
ist hingegen zu sprechen, wenn der Webmaster lediglich „Produkte“ für seine
Homepage oder diese selbst erwirbt, wobei deren Benutzung zwangsläufig mit
Werbeeinblendungen verbunden ist. Zu denken ist hier z.B. an die zahllosen
Angebote im Internet, bei denen Gästebücher oder Counter kostenlos zum Einbau
in die Homepage bereit gestellt werden oder bei denen der Aufbau einer eigenen
Internetpräsenz mit Speicherplatz auf einem Server ermöglicht wird.
Mit dem Aufrufen des Gästebuchs oder der Homepage geht die Einblendung eines
Werbebanners einher. Gleiches kann bei kostenpflichtigen Angeboten erfolgen. Bei
diesen ist die monatliche Grundgebühr für eine Homepage geringer, wenn dafür
Bannerwerbung in Kauf genommen wird.
2.
Links
Die
Rechtsprechung hat z.T. bereits einen Link auf die Startseite eines Unternehmens
oder auf eine Unterseite mit dort zum Download angebotenen Programmen genügen
lassen, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.
In der Tat ist es zutreffend, dass der Link für eine unbestimmte Anzahl von
Personen erreichbar ist und dazu beitragen kann, ein größeres Publikum auf die
Angebote eines Unternehmens aufmerksam zu machen oder zumindest den
Bekanntheitsgrad des Namens des Unternehmers zu steigern. Bei der vorzunehmenden
weiten Auslegung des Begriffs des „Handelns im geschäftlichen Verkehr“
scheint daher auf den ersten Blick alles für eine Bejahung des Merkmals zu
sprechen, obwohl dieses Ergebnis nicht nur für den durchschnittlichen
Internetnutzer das gesunde Rechtsempfinden zu verletzen droht. Links sind das
Kernelement des Internets und auf ihr Setzen zu verzichten, wäre Privatpersonen
zu raten, wollten sie ganz sicher gehen, nicht im geschäftlichen Verkehr zu
handeln. Angesichts der im Internet anzutreffenden Zustände hat „Freedom for
Links“ im September 2000 die Frage aufgeworfen, ob es sie denn überhaupt noch
gibt, die „private Homepage“.
Orientiert man sich allein an der Rechtsprechung des OLG München in der
Entscheidung CDBench, liegt es nahe, die Frage zu verneinen.
Dem Gericht genügte es, dass sich ein Angebot faktisch an jedermann richtet und
eine Zugangsbeschränkung i.S. eines geschlossenen Benutzerkreises nicht
existiert. Eine nahezu vollständige Kommerzialisierung des Netzes wäre die
Folge. Auch wenn die private Homepage aufgrund der Rechtsprechung anderer
deutscher Gerichte noch nicht zur „Spezies der vom Aussterben bedrohten
Webseiten“ zu rechnen ist,
sprechen doch triftige Gründe dafür, die Anwendbarkeit des (Marken-) und
Wettbewerbsrechts nicht vorschnell allein mit der Reichweite des Mediums zu
bejahen.
Als
eine erste Auslegungshilfe ist die E-Commerce-Richtlinie heranzuziehen. Diese
definiert für ihren Anwendungsbereich in Art. 2 f) den Begriff der
kommerziellen Kommunikation. Danach sind darunter alle Formen der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer
Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in
Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem reglementierten Beruf ausübt, zu
verstehen. Dieser Begriff deckt sich mit dem des Handelns im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.
Die E-Commerce-Richtlinie enthält in diesem Punkt noch eine bedeutsame
Klarstellung: Eine Angabe, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmers
bzw. der Organisation oder Person ermöglicht, z.B. ein Domain-Name, stellt als
solche noch keine Form der kommerziellen Kommunikation dar. Darunter fällt auch
ein Link, sofern er ohne finanzielle Bindung oder eine andere Gegenleistung
gesetzt wird.
Nach dem Wortlaut der E-Commerce-Richtlinie handelt es sich um keine
konstitutive Ausnahme, sondern um eine deklaratorische Feststellung („stellen
dar“). Diese ist für die Auslegung des UWG zwar nicht bindend,
weist aber in die richtige Richtung.
Genauso
wenig wie sich für alle Links bei der Haftungsfrage eine pauschale Einordnung
in die Kategorien eigener oder fremder Inhalt vornehmen lässt, kann nicht für
jeden Link zu kommerziellen Inhalten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
angenommen werden. Ein Link als solcher ist zunächst einmal neutral. Er ist
nicht Ausdruck einer Wertung oder Anpreisung, sondern informiert nur über eine
Fundstelle. Nur in Verbindung mit weiteren Umständen (Zielrichtung,
Kommentierung, Gestaltung der Website usw.) lässt sich die Anwendung des
Wettbewerbsrechts bejahen.
Bei
der Konstellation einer Website mit rein privaten Inhalten kann mit einer an
Art. 5 GG orientierten Auslegung zumindest die Wettbewerbsabsicht abgelehnt
werden. Wer eine Homepage nur mit privaten Inhalten füllt, will in aller Regel
sich, seine Hobbys und Interessen darstellen. Wer Freunden und Bekannten in der
Offline-Welt seine Vorlieben für Produkte bestimmter Firmen offen legt, handelt
nicht in Wettbewerbsabsicht. Diesen Charakter verliert das Verhalten nicht schon
dadurch, dass er sich zur Verbreitung seiner Meinungen des Internets bedient und
mediumsüblich einen Link zu dem betreffenden Unternehmen setzt. Auch beim
Setzen eines Links bleibt der Informationszweck und der Meinungsäußerungsaspekt
im Vordergrund. Eine Absicht zur Förderung des fremden Wettbewerbs ist regelmäßig
zu verneinen. Zwischen dem Linksetzenden und dem Unternehmen bestehen keine
vertraglichen Abmachungen. Der Linksetzende tritt nicht als eine Art Werbehelfer
auf und er hat typischerweise selbst kein persönliches oder finanzielles
Interesse an der Förderung. Es ist daher zu verlangen, dass wie bereits bei
Presseäußerungen anerkannt, auch bei Websites rein privaten Inhalts neben der
Absicht, sich und seine Interessen darzustellen, besondere Umstände vorliegen müssen,
die erkennen lassen, dass die Absicht fremden Wettbewerb zu fördern, mehr als
nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.
Gestützt
wird das Ergebnis, das es stets einer umfassenden Würdigung des Kontexts, in
dem der Link gesetzt wurde, bedarf und ein Link auf ein kommerzielles
Unternehmen allein noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt, noch
durch eine weitere Überlegung. Wollte man nämlich ein anderes Ergebnis
vertreten, müsste konsequenterweise bereits jede Nennung eines Unternehmens im
Internet geschäftlich sein, weil sie von einem unbegrenzten Publikum
wahrgenommen werden kann. Der Unterschied zwischen der Nennung eines
Unternehmens und einem Link auf dessen Website ist nur minimal. Besonders
deutlich wird dies, wenn allein mit der Steigerung des Bekanntheitsgrades des
Unternehmens argumentiert wird. Diese ist in beiden Fällen gleich. Für einen
Besucher, der sich für das erwähnte Unternehmen interessiert, ist es
sicherlich leichter, dessen Webseite zu erreichen, wenn ein Link vorhanden ist.
Über eine Suchmaschine ist sie aber über einen kurzen Zwischenschritt
ebenfalls aufrufbar und auch das Vorgehen, wie es von einigen Gerichten als
typisch angesehen wird, nämlich den Namen des Unternehmens einfach in die
Browserbefehlszeile einzugeben,
kann positive Resultate erzielen. Zwischen der Möglichkeit der bloßen
Unternehmensbenennung und einem Link steht schließlich noch die Angabe der URL,
unter der ein Angebot zu finden ist. Dies ist zwar für den Besucher etwas umständlicher
als das Folgen eines echten Links, das Kopieren der URL in die Befehlszeile des
Browsers stellt ihn andererseits nicht vor echte Schwierigkeiten. Festzuhalten
bleibt, dass ein Webmaster den Weg zu einem Unternehmen erleichtern oder
erschweren kann. Ist ein Unternehmen aber erst einmal genannt, ist der Weg zu
dessen Homepage so oder so nicht besonders schwierig. Wählt der Webmaster
mediumstypisch einen Link, lässt sich kaum rechtfertigen, dies anders zu
beurteilen als bei einer reinen URL-Angabe.
Nur
diese Auffassung berücksichtigt die Gegebenheiten des Internets zutreffend.
Weder die Nennung eines Unternehmens, die Angabe einer URL oder ein Link allein
stellen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Ein solches kann sich nur
aus dem Zusammenhang ergeben, in dem sie stehen. Nimmt jemand z.B. besonderes
Vertrauen oder Sachkenntnis für sich in Anspruch und weist er auf ein
Unternehmen hin, ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, welcher der
drei Gestaltungsmöglichkeiten er sich bedient. Es liegt dann immer ein geschäftliches
Handeln vor.
Wer
selber die Werbung eines anderen auf seiner Website anbringt, wird nicht nur zu
privaten Zwecken tätig, sondern handelt gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen
Verkehr, mag seine Webseite auch ansonsten nur private Inhalte wiedergeben.
Die Werbung ist objektiv geeignet, den Wettbewerb des beworbenen Unternehmens zu
fördern und der Webmaster handelt in der Absicht, die Stellung des werbenden
Unternehmens zu fördern, weil er selbst davon profitiert. In aller Regel erhält
er nur ein Entgelt für die Werbung, wenn ein Besucher seiner Webseite der
Werbung auf die Homepage des Unternehmers folgt und gegebenenfalls erst, wenn er
dort bestimmte Handlungen vornimmt.
Insoweit
liegt ein eindeutiges Ergebnis vor, an dessen Sachgerechtigkeit Zweifel
aufkommen könnten, wenn die Einordnung des passiven Verhaltens vorgenommen
wird. Dabei erwirbt der Betreiber einer Website ein Produkt, das von Anfang an
mit Werbung verbunden ist. Er wird darüber hinaus nicht tätig und profitiert
am Erfolg der Werbung nicht. Sie ist ihm i.d.R. ein lästiges Übel, das er in
Kauf nehmen muss. Mit unterschiedlichen Ansätzen kann hier die Anwendbarkeit
des Wettbewerbsrechts abgelehnt werden. Bereits ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr kann verneint werden, weil es sich um einen Erwerb durch einen
Endverbraucher handelt, der die Website einer privaten Verwendung zuführen möchte.
Wollte man dies nicht berücksichtigen, würde es „Gegenstände“ im Internet
geben, die unabhängig von ihrer konkreten Verwendung immer nur im geschäftlichen
Verkehr verwendet werden können. Das LG Berlin verfolgte diese Linie und lehnte
bei Hinweisen auf Sponsoren und Links zu Unternehmen ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr ab und zog dabei eine Parallele zur Offline-Welt.
Eine private Notiz werde nicht dadurch zur geschäftlichen, weil sie auf einem
Block mit Werbeaufdrucken niedergeschrieben wird. Ebenso werde ein privater
Einkauf nicht zum geschäftlichen, bloß weil die Waren in einer Einkaufstüte,
auf der sich Werbung des Unternehmens befindet, abtransportiert werden. Auch das
LG München I gelangte mit der Begründung, dass keine Einnahmen erzielt,
sondern nur die notwendigerweise anfallenden Kosten verringert würden, zum
gleichen Ergebnis.
Folgt
man diesem Ansatz, hätte dies für Webmaster den Vorteil, dass sie weder dem
Marken-, noch dem Wettbewerbsrecht unterliegen würden, während der nun
darzustellende Ansatz lediglich die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts
ausschließen würde. Jemand, der „nur“ ein Gästebuch in seine Website
einbaut, fehlt in aller Regel die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern. Er
mag sich dessen zwar bewusst sein, dass er ein anderes Unternehmen durch Werbung
unterstützt, seine Absichten zielen aber auf ein ganz anderes Ziel. Ihm geht es
einzig um das Gästebuch als solches. Er hat keinerlei persönliches Interesse
an einer Wettbewerbsförderung, diese ist vielmehr eine für ihn unvermeidbare
Nebenwirkung seines Handelns.
Damit
ist beim passiven Dulden von Werbung Wettbewerbsrecht nicht anwendbar, wohl aber
dann, wenn sich der Webmaster aktiv um Werbung auf seiner Website bemüht.
Problematisch daran ist allerdings, dass der Werbung oft nicht anzusehen sein
wird, welcher Kategorie sie zuzuordnen ist. Bei Gästebüchern oder Countern mit
Werbung für das Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt, tritt das passive
Verhalten noch offen zu Tage, nicht jedoch z.B. bei Pop-Ups. Ob diese auf eine
Initiative des Providers oder auf die des Webmasters zurückgehen, lässt sich
vom äußeren Erscheinungsbild nicht beurteilen. Darüber hinaus ist der mit den
Werbebannern verfolgte Zweck sowohl bei aktivem als auch bei passivem Verhalten
oft derselbe. Es geht in erster Linie um eine Reduzierung der Kosten, die für
die Unterhaltung der Website zu entrichten sind. Einmal wird die monatliche
Grundgebühr reduziert, im anderen Fall sollen die Ausgaben durch die Einnahmen
für die Werbung wieder kompensiert werden. Dennoch ist eine Differenzierung
gerechtfertigt. Der Webmaster ergreift die Initiative, sucht das für ihn am
meisten Erfolg versprechende Werbeprogramm heraus und hat ein eigenes Interesse
am Erfolg der Werbung, je nach Abrechnungsmethode auch am Verkauf von Produkten
durch den Unternehmer. Je nach Bekanntheitsgrad der Website kann er
gegebenenfalls mehr Einnahmen erzielen als er Ausgaben hat.
Nur
der Vollständigkeit halber soll noch kurz darauf hingewiesen werden, dass durch
das Fehlen einer Wettbewerbsförderungsabsicht eine Haftung des Linksetzenden für
einen wettbewerbswidrigen Inhalt einer verwiesenen Webseite nicht ausgeschlossen
ist, eine solche vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht
zu ziehen ist. Danach haftet ohne Wettbewerbsförderungsabsicht derjenige als Störer,
der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung
einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
Welches Interesse der Störer an der Verletzung selbst hat, ist unerheblich.
Ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht stellt sich somit nur die Frage danach, ob das
Setzen des Links selber eine wettbewerbswidrige Handlung ist, nicht mehr. Eine
Beteiligung an einem fremden Wettbewerbsverstoß als Mitstörer ist nach wie vor
möglich.
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