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3.
Einordnung einer Webseite/Website in die bestehenden
Werkkategorien
Die
Arbeit eines Webdesigners besteht u.a. in der künstlerischen Gestaltung der im
Browser sichtbaren Benutzeroberfläche. Hierzu hat er gegebenenfalls Buttons,
Hintergrundgraphiken, Logos, Cliparts oder ähnliches Gestaltungsmaterial zu
einer graphischen Einheit zu verschmelzen und auf diese Weise das Layout einer
Webseite zu gestalten. Nicht nur die einzelnen Elemente selbst können
urheberrechtsschutzfähig sein, sondern auch die Kombination der Formen kann als
einheitliches Werk einem Schutz als Werk der bildenden Künste zugänglich sein.
Für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes der Gesamtheit ist es unerheblich,
ob bereits die Einzelteile für sich allein betrachtet urheberrechtsschutzfähig
sind.
Internetseiten
wenden sich an die optische Wahrnehmungsfähigkeit ihres Besuchers und drücken
einen ästhetischen Gehalt aus, sind somit dieser Werkkategorie zuzuordnen.
In der Praxis wird ein Schutz jedoch wegen der verhältnismäßig strengen
Anforderungen, die der BGH an die Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten
Kunst stellt, nicht zu realisieren sein. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen
Werktypen werden Werke der kleinen Münze, also nur knapp über dem Durchschnitt
liegende Farb- und Formgestaltungen, nicht in den Schutz des Urheberrechts
miteinbezogen.
Es erfolgt eine andere qualitative Grenzziehung. Bei Werken der angewandten
Kunst muss der ästhetische Gehalt eines Werkes einen solch hohen Grad erreicht
haben, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von einer künstlerisch-schöpferischen
Leistung und damit von Kunst gesprochen werden kann.
Begründet wird dies mit der Möglichkeit, diese Werke als Geschmacksmuster
anmelden zu können.
Schutzfähig
nach § 1 GeschMG sind zweidimensionale Muster und dreidimensionale
Modelle, die neu und eigentümlich sind und die zur Serienfertigung bestimmt
sind.
Mit dem Merkmal der Eigentümlichkeit ist damit wie im Urheberrecht eine schöpferische
Leistung angesprochen.
Da die Recht-sprechung als Geschmacksmuster auch Werke der kleinen Münze schützt
und lediglich eine Leistung, die über das Landläufige, Alltägliche, dem
Durchschnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht, verlangt,
besteht zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht ein gradueller Unterschied.
Soweit ein Werk die notwendige Gestaltungshöhe aufweist, können Urheber- und
Geschmacksmusterschutz nebeneinander bestehen.
Die
von der Literatur – zu Recht - gegen die Rechtsprechung des BGH zur
Gestaltungshöhe bei Werken der bildenden Künste vorgebrachten Einwände, die
vor allem in den Unterschieden zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht
wurzeln, sollen an dieser Stelle nicht noch einmal alle wiederholt werden.
Hingewiesen sei exemplarisch auf den Umstand, dass das Unterbau-Argument
des BGH keine Überzeugungskraft hat, weil auch bei Lichtbildwerken (§ 2 I Nr. 5
UrhG) die sog. kleine Münze Schutz erfährt, obwohl ein Unterbau in Form des
Leistungsschutzrechtes für Lichtbilder (§ 72 UrhG) besteht.
Für den hier behandelten Themenkreis wichtig ist jedoch der Umstand, dass der
Gedanke, bei angewandter Kunst könne auf das Geschmacksmusterrecht zurückgegriffen
werden, nicht immer zutrifft, was sich bei der Beurteilung von Internetseiten
besonders deutlich zeigt.
Diese sind i.d.R. nicht dazu da, in Serie produziert zu werden.
Dazu wäre erforderlich, dass eine Webseite als Vorlage für ein gewerbliches
Erzeugnis dienen kann und sich nicht nur ein bestimmter Stil oder Gedanke
reproduzieren lässt, der der Form zugrunde liegt.
Mit diesem Erfordernis vermag der Geschmacksmusterschutz der dynamischen
Entwicklung von Webseiten nicht gerecht zu werden. Anders als andere Werke, sind
sie nie richtig fertig, sondern harren ständig ihrer Er-weiterung, Verbesserung
und Aktualisierung. Insbesondere Internetagenturen, die eine professionelle
Websiteerstellung anbieten, wäre mit dem Geschmacksmusterschutz wenig geholfen.
Der bloße Stil, nach dem sie die Webseiten ihrer Kunden zu erstellen pflegen,
ist nicht geschmacksmusterrechtsfähig, sondern stets nur die konkrete
Ausgestaltung. Die einzelnen produzierten Webseiten sind aber immer auf die
jeweiligen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten. Über den Erfolg einer neuen
Website entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern in erheblichem Maß die
graphische Umsetzung, wobei der erste Sinneseindruck oft schon der entscheidende
sein kann. Eine Internetseite wird für einen Be-sucher nicht dadurch
interessant, dass ihm bereits zahlreiche graphisch völlig identische bekannt
sind. Geklont wirkende Websites erscheinen einem Nutzer nicht halb so attraktiv
wie neue innovative. Eine Vorlage zur Massenfertigung verträgt sich mit den Bedürfnissen
der Kunden somit nicht.
Das
Geschmacksmustergesetz bietet nur sehr begrenzte Schutzmöglichkeiten für
Internetseiten. Die Rechtsprechung sollte daher von zu strengen Anforderungen an
die Individualität bei Werken der bildenden Künste Abstand nehmen und die
gesetzgeberische Wertung ernst nehmen, wonach selbst Werke mit nur geringem schöpferischen
Wert geschützt werden sollen.
Die Schutzvoraussetzungen des § 2 II UrhG gelten für sämtliche
Werkarten, womit das Gesetz ersichtlich von einem einheitlichen Werkbegriff
ausgeht. Es ist deshalb als systemwidrig anzusehen, für verschiedene
Werkkategorien unterschiedliche Anforderungen zu stellen.
Soweit
Urheberrechtsschutz von Werken der bildenden Künste bei schlichter Individualität
bejaht wird, ist diese bei der Erstellung von Webseiten regelmäßig gegeben,
denn ein Webdesigner kann aus einer schier unendlichen Vielzahl von
Gestaltungsmitteln schöpfen. Nur soweit er ausschließlich auf standardisierte
Vorlagen zurückgreift, wie sie von zahlreichen Website-Editoren
bereitgehalten werden, kann einer Webseite die Individualität abzusprechen
sein.
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