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3. Einordnung einer Webseite/Website in die bestehenden Werkkategorien

a) Werke der bildenden Künste, § 2 I Nr. 4 UrhG

(1) Webseiten als Werke der bildenden Künste

Die Arbeit eines Webdesigners besteht u.a. in der künstlerischen Gestaltung der im Browser sichtbaren Benutzeroberfläche. Hierzu hat er gegebenenfalls Buttons, Hintergrundgraphiken, Logos, Cliparts oder ähnliches Gestaltungsmaterial zu einer graphischen Einheit zu verschmelzen und auf diese Weise das Layout einer Webseite zu gestalten. Nicht nur die einzelnen Elemente selbst können urheberrechtsschutzfähig sein, sondern auch die Kombination der Formen kann als einheitliches Werk einem Schutz als Werk der bildenden Künste zugänglich sein. Für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes der Gesamtheit ist es unerheblich, ob bereits die Einzelteile für sich allein betrachtet urheberrechtsschutzfähig sind.[1]

Internetseiten wenden sich an die optische Wahrnehmungsfähigkeit ihres Besuchers und drücken einen ästhetischen Gehalt aus, sind somit dieser Werkkategorie zuzuordnen.[2] In der Praxis wird ein Schutz jedoch wegen der verhältnismäßig strengen Anforderungen, die der BGH an die Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst stellt, nicht zu realisieren sein. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Werktypen werden Werke der kleinen Münze, also nur knapp über dem Durchschnitt liegende Farb- und Formgestaltungen, nicht in den Schutz des Urheberrechts miteinbezogen.[3] Es erfolgt eine andere qualitative Grenzziehung. Bei Werken der angewandten Kunst muss der ästhetische Gehalt eines Werkes einen solch hohen Grad erreicht haben, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von einer künstlerisch-schöpferischen Leistung und damit von Kunst gesprochen werden kann.[4] Begründet wird dies mit der Möglichkeit, diese Werke als Geschmacksmuster anmelden zu können.

 

(2) Geschmacksmusterrechtlicher Schutz von Webseiten

Schutzfähig nach § 1 GeschMG sind zweidimensionale Muster und dreidimensionale Modelle, die neu und eigentümlich sind und die zur Serienfertigung bestimmt sind.[5] Mit dem Merkmal der Eigentümlichkeit ist damit wie im Urheberrecht eine schöpferische Leistung angesprochen.[6] Da die Recht-sprechung als Geschmacksmuster auch Werke der kleinen Münze schützt und lediglich eine Leistung, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht, verlangt,[7] besteht zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht ein gradueller Unterschied.[8] Soweit ein Werk die notwendige Gestaltungshöhe aufweist, können Urheber- und Geschmacksmusterschutz nebeneinander bestehen.[9]

Die von der Literatur – zu Recht - gegen die Rechtsprechung des BGH zur Gestaltungshöhe bei Werken der bildenden Künste vorgebrachten Einwände, die vor allem in den Unterschieden zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht wurzeln, sollen an dieser Stelle nicht noch einmal alle wiederholt werden.[10]  Hingewiesen sei exemplarisch auf den Umstand, dass das Unterbau-Argument des BGH keine Überzeugungskraft hat, weil auch bei Lichtbildwerken (§ 2 I Nr. 5 UrhG) die sog. kleine Münze Schutz erfährt, obwohl ein Unterbau in Form des Leistungsschutzrechtes für Lichtbilder (§ 72 UrhG) besteht.[11] Für den hier behandelten Themenkreis wichtig ist jedoch der Umstand, dass der Gedanke, bei angewandter Kunst könne auf das Geschmacksmusterrecht zurückgegriffen werden, nicht immer zutrifft, was sich bei der Beurteilung von Internetseiten besonders deutlich zeigt.[12] Diese sind i.d.R. nicht dazu da, in Serie produziert zu werden.[13] Dazu wäre erforderlich, dass eine Webseite als Vorlage für ein gewerbliches Erzeugnis dienen kann und sich nicht nur ein bestimmter Stil oder Gedanke reproduzieren lässt, der der Form zugrunde liegt.[14] Mit diesem Erfordernis vermag der Geschmacksmusterschutz der dynamischen Entwicklung von Webseiten nicht gerecht zu werden. Anders als andere Werke, sind sie nie richtig fertig, sondern harren ständig ihrer Er-weiterung, Verbesserung und Aktualisierung. Insbesondere Internetagenturen, die eine professionelle Websiteerstellung anbieten, wäre mit dem Geschmacksmusterschutz wenig geholfen. Der bloße Stil, nach dem sie die Webseiten ihrer Kunden zu erstellen pflegen, ist nicht geschmacksmusterrechtsfähig, sondern stets nur die konkrete Ausgestaltung. Die einzelnen produzierten Webseiten sind aber immer auf die jeweiligen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten. Über den Erfolg einer neuen Website entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern in erheblichem Maß die graphische Umsetzung, wobei der erste Sinneseindruck oft schon der entscheidende sein kann. Eine Internetseite wird für einen Be-sucher nicht dadurch interessant, dass ihm bereits zahlreiche graphisch völlig identische bekannt sind. Geklont wirkende Websites erscheinen einem Nutzer nicht halb so attraktiv wie neue innovative. Eine Vorlage zur Massenfertigung verträgt sich mit den Bedürfnissen der Kunden somit nicht.[15]

 

(3) Zusammenfassung

Das Geschmacksmustergesetz bietet nur sehr begrenzte Schutzmöglichkeiten für Internetseiten. Die Rechtsprechung sollte daher von zu strengen Anforderungen an die Individualität bei Werken der bildenden Künste Abstand nehmen und die gesetzgeberische Wertung ernst nehmen, wonach selbst Werke mit nur geringem schöpferischen Wert geschützt werden sollen.[16] Die Schutzvoraussetzungen des § 2 II UrhG gelten für sämtliche Werkarten, womit das Gesetz ersichtlich von einem einheitlichen Werkbegriff ausgeht. Es ist deshalb als systemwidrig anzusehen, für verschiedene Werkkategorien unterschiedliche Anforderungen zu stellen.

Soweit Urheberrechtsschutz von Werken der bildenden Künste bei schlichter Individualität bejaht wird, ist diese bei der Erstellung von Webseiten regelmäßig gegeben, denn ein Webdesigner kann aus einer schier unendlichen Vielzahl von Gestaltungsmitteln schöpfen. Nur soweit er ausschließlich auf standardisierte Vorlagen zurückgreift, wie sie von zahlreichen Website-Editoren[17] bereitgehalten werden, kann einer Webseite die Individualität abzusprechen sein.[18]



[1]      Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 23.

[2]      So auch Leistner/Bettinger, Beilage CR 12/1999, S. 1, 11 f.; Sosnitza, CR 2001, 693, 697; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 77; Cichon, ZUM 1998, 897, 900, die allerdings Websites nicht der angewandten Kunst zuordnen will, da sie keinen bestimmten Gebrauchszweck dienen sollen. Näher zu den Voraussetzungen der Werke der bildenden Künste BGH GRUR 1979, 332, 336 – Brombeerleuchte; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 21; Rehbinder, Urheberrecht, S. 85 ff.

[3]      Ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel; so auch Schack, MMR 2001, 9, 10 f.; zur Kritik an der Rechtsprechung Schricker, GRUR 1996, 815, 817; Cichon, ZUM 1998, 897, 900; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rdn 19; Leistner/Bettinger, Beilage CR 12/1999, S. 1, 12 f.

[4]      Vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378 – Brombeermuster; BGH GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel; BGHZ 22, 209, 217 – Europapost.

[5]      Zum  geschmacksmusterrechtlichen Neuheitsbegriff und den Unterschieden zum urheberrechtlichen BGH GRUR 1969, 90, 94 – Rüschenhaube; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Einleitung Rdn 107. Die Neuheit wird gem. § 13 GeschMG vermutet.

[6]      Vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, S. 25.

[7]      Vgl. BGH GRUR 1969, 90, 95 – Rüschenhaube; BGH GRUR 1977, 547, 549 – Kettenkerze; BGH GRUR 1958, 509, 510 – Schlafzimmermodell; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, S. 25 m.w.N.

[8]      Vgl. BGH GRUR 1979, 332, 335 – Brombeerleuchte; BGH GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Einleitung Rdn 107.

[9]      Vgl. Gerstenberg/Buddeberg, Geschmacksmustergesetz, S. 52.

[10]    Vgl. dazu nur Möhring/Nicolini/Ahlberg, Einleitung Rdn 107, 111 f.; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, S. 26; Schricker, GRUR 1996, 815, 818 f.

[11]    Vgl. Schricker, GRUR 1996, 815, 818.

[12]    Siehe dazu auch Leistner/Bettinger, Beilage CR 12/1999, S. 1, 13, 24 ff.

[13]    So auch Schack, MMR 2001, 9, 10; Cichon, ZUM 1998, 897, 900.

[14]    Vgl. BGH GRUR 1965, 198, 199 – Küchenmaschine; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, S. 45 ff.

[15]    Nicht verschwiegen werden soll, dass es nicht nur begnadete Webdesigner gibt, sondern auch solche, die für ihre erste eigene private Homepage gerne auf vorgefertigte Webseiten (sog. Templates) zurückgreifen, die sie nur noch mit Inhalten füllen müssen. Für Websites „von der Stange“ besteht daher durchaus ein Markt. 

[16]    Vgl. Begründung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 38.

[17]    Schon bei gängigen Browsern sind meist Standard-Editorprogramme enthalten, z.B. der Netscape-Composer.

[18]    Siehe in diesem Zusammenhang auch OGH ZUM-RD 2002, 133 ff. – Layout einer Website, der die graphische Gestaltung einer Internetseite als Werk der bildenden Künste einordnete und einem urheberrechtlichen Schutz gegen unbefugte Übernahme unterstellte.


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