V.
Haftung für Urheberrechtsverletzungen
1.
Rechtslage vor der Umsetzung der E-Commerce und der
Informations-Richtlinie
a)
Ansprüche aus § 97 UrhG
(1)
Ansprüche gegen den Nutzer
Gem.
§ 97 I 1 UrhG können von demjenigen, der einen rechtswidrigen
Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht vorgenommen hat, Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und bei vorsätzlichem
oder fahrlässigem Handeln Schadensersatz verlangt werden. Als Anspruchsgegner
kommt jeder in Betracht, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung beteiligt war.
Derjenige, der durch das Aktivieren eines Links eine Webseite in seinem
Arbeitsspeicher vervielfältigt, kann somit auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits
erfolgte Rechtsverletzung indiziert.
Ein Verschulden ist anders als für einen Schadensersatzanspruch nicht
erforderlich. Einem solchen ist der Nutzer i.d.R. auch nicht ausgesetzt. Es
fehlt am Vorsatz, weil er bei dem Folgen des Links keinerlei Vorstellung über
ein Urheberrecht an der verlinkten Webseite hat
und ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden kann. Hinsichtlich
dessen legt die Rechtsprechung einem Werknutzer zwar strenge Prüfungspflichten
auf,
doch hat der Nutzer keinerlei Möglichkeiten, sich über die Rechte an den
Werken auf der verlinkten Webseite zu informieren. Eine Verletzung der im
Verkehr notwendigen Sorgfalt ist mangels Erkenntnismöglichkeit eines
Erfolgseintritts zu verneinen.
Der
Linkprovider haftet als mittelbar Handelnder für die durch den Nutzer begangene
Urheberrechtsverletzung, da er diese adäquat kausal veranlasst hat. Von den von
der Rechtsprechung entwickelten zwei Fallgruppen, unter denen eine Haftung
aufgrund mittelbaren Handelns in Betracht zu ziehen ist, ist diejenige der
Veranstalterhaftung zwar nicht einschlägig,
wohl aber die der Veranlasserhaftung.
Bei dieser wird nicht zwingend die Möglichkeit des Veranlassers verlangt,
unmittelbar Einfluss auf den direkt Verletzenden auszuüben.
Es ist daher unschädlich, dass der Linkanbieter keinen Einfluss auf die
Entscheidung des Nutzers nehmen kann, dem Link zu folgen. Entscheidend und genügend
ist es, dass ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Setzen des Links
und der Urheberrechtsverletzung, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Links resultiert, besteht.
Der Linkanbieter ist deshalb sowohl einem Unterlassungs- wie auch einem
Schadensersatzanspruch ausgesetzt.
What
is the duty to mitigate damages by implementing technological solutions? The
answer – at least so far – is that there is no answer.[11]
Auf
den Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG findet auch § 254 BGB
Anwendung. Es kann daher zu einer Minderung oder einem gänzlichen Ausschluss
der Ersatzpflicht kommen, wenn auf Seiten des Geschädigten bei der Entstehung (§ 254 I
BGB) oder bei der Entwicklung des Schadens (§ 254 II BGB) ein
mitwirkendes Verschulden vorliegt. In der deutschen Literatur bisher nicht
diskutiert, stellt sich hierbei die Frage, ob im Nichtergreifen einer
technischen Schutzmaßnahme ein Mitverschulden liegen kann, wenn der Berechtigte
Ansprüche wegen eines Links zu seiner Website geltend macht. Dies ist in
Einzelfällen zu bejahen, wobei zahlreiche Detailfragen hier nur angedeutet
werden können.
§
254 I BGB setzt ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des
Schadens voraus. Da es keine Rechtspflicht gibt, sich nicht selbst Schaden zuzufügen
oder sich selbst nicht zu gefährden, ist Verschulden i.S.d. § 254 BGB als
ein Verschulden gegen sich selbst zu verstehen.
Es ist deshalb zu untersuchen, ob der Geschädigte eine ihm selbst gegenüber
bestehende Obliegenheit verletzt hat, indem er die Sorgfalt nicht angewendet
hat, die ein verständiger Mensch walten lässt, um sich selbst vor Schaden zu
bewahren.
Gegen den Vorwurf eines Mitverschuldens kann also nicht eingewendet werden, eine
gesetzliche Verpflichtung zur Ergreifung technischer Schutzmaßnahmen bestehe
nicht. Zwar trifft die Aussage zu, doch ist eine Rechtspflicht eben nicht
zwingende Voraussetzung für die Anwendung von § 254 BGB.
Fordert
man von einem verständigen Websitebetreiber, dass die von ihm zu ergreifende
Gegenmaßnahme zweckmäßig sein und einer allgemein üblichen
Verkehrsauffassung entsprechen muss,
steht man erneut vor dem Problem, wie letztere im Internet festzustellen ist.
Sollte am Ende der Betrachtung das Ergebnis stehen, dass die Anwendung einer Maßnahme
nicht erwartet werden kann, ist es rechtlich unerheblich, ob durch sie der
Schaden vermieden oder geringer gehalten worden wäre. Kann somit, z.B. mittels
Verwendung von einem CGI-Skript, ein Schaden verringert werden, ist dies solange
unbeachtlich, als dies nicht erwartet werden kann. Mit der Ergreifung welcher Maßnahmen
kann nun aber gerechnet werden?
Technische
Schutzmaßnahmen sind zwar noch nicht weit verbreitet, doch wird dies darauf
beruhen, dass Links grundsätzlich erwünscht sind. Zumindest nach der Intention
bei der Entwicklung des World Wide Webs sollte es möglich und zulässig sein,
jedes beliebige Dokument zu verlinken.
Dieses Verständnis prägt auch heute noch das Vorstellungsbild zumindest des
weit überwiegenden Teils der Surfer und der Betreiber privater Homepages. Sieht
man sich die Kommentare von Lesern zu Berichten über Linkverbote im Internet
an, so nimmt der Hinweis auf die Möglichkeit, unerwünschte Links auf
einfachste Art und Weise zu unterbinden, stets breiten Raum ein: Wer sich nicht
an die „Spielregeln des Netzes“ halten will, muss dies auf technischem Weg
bewerkstelligen.
Eine Auffassung, die für ein Mitverschulden eines Websitebetreibers plädieren
würde, hätte damit durchaus einiges für sich und sollte nicht von vornherein
abgetan werden. Andererseits gilt es aber zumindest auch zu bedenken, dass
Verkehrsauffassungen sich im Laufe der Zeit ändern können. So ist die Tendenz
der letzten beiden Jahre, dass ausdrückliche Verbote von Links zu einer Website
immer mehr an Bedeutung gewinnen, nicht zu übersehen.
Diese werden zumeist nicht von entsprechenden technischen Maßnahmen zur
Durchsetzung der Regelung begleitet.
Je
nach Standpunkt, den man hinsichtlich Links beziehen möchte, scheint hier jede
Ansicht zumindest vertretbar. Letztlich kann eine Antwort auf die Frage des
Mitverschuldens wohl nur im Einzelfall gegeben werden. Sie ist in hohem Maße
wertungsabhängig. Bei einem kommerziellen Webauftritt mit eigenem Server wird
eher die Ergreifung von Schutzmaßnahmen verlangt werden können als bei einer
Privatperson, die i.d.R. über weniger technische Kenntnisse verfügt und die
gegebenenfalls ohne zusätzlichen Kostenaufwand nicht auf CGI-Skripts zurückgreifen
kann.
Hinsichtlich
der Abwägung der Verursachungsanteile schließlich, ist von dem Grundsatz
auszugehen, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten grundsätzlich zurücktritt,
wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Es widerspräche Sinn und Zweck
des § 254 BGB, wenn sich ein vorsätzlicher Schädiger darauf berufen könnte,
der Geschädigte habe sich gegen sein Verhalten nicht gesichert.
Zwar wird auf Seiten des Linkproviders in aller Regel Vorsatz zu bejahen sein,
doch handelt es sich lediglich um einen Grundsatz, der selbst bei fahrlässiger
Mitverursachung des Urhebers eine Kürzung des Ersatzanspruchs nicht zwingend in
jedem Fall ausschließt. Besonders für den Fall, dass der Vorsatz nur die
Pflichtverletzung, nicht aber den Schaden umfasst, bleibt das Verhalten des
Geschädigten relevant.
Je nach konkreter Fallgestaltung ist demnach zu beurteilen, ob ein Linkprovider
z.B. Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung von Werbeeinnahmen hatte. Zumindest
bei Links von Suchmaschinen, die Resultat eines automatisierten Verfahrens sind,
wird dies regelmäßig zu verneinen sein.
Ob
ein Urheber, der von einem Link Kenntnis erlangt und durch ihn einen Verlust von
Einnahmen befürchtet, zu der Ergreifung von technischen Maßnahmen unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB
verpflichtet ist, erscheint zweifelhaft. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll
ein Geschädigter nicht tatenlos zusehen können, wie der Schaden anwächst, und
diesen dann vom Schädiger ersetzt verlangen. Seine Verpflichtung zur
Geringhaltung des Schadens beurteilt sich nach Treu und Glauben. Sofern man kein
Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens nach § 254 I BGB als
begründet ansieht, lässt sich dieses auch über § 254 II BGB nicht
herleiten. Hier besteht nämlich das schädigende Ereignis in Form des Links
weiterhin fort, so dass sich argumentieren lässt, es liege am Linkprovider,
dieses Verhalten einzustellen und den Schaden gering zu halten.
Sofern
eine Haftung nach dem UrhG zu bejahen ist, muss geklärt werden, ob nicht eine
Haftungsfreistellung nach dem am 1.8.1997 in Kraft getretenen TDG gegeben ist.
Das TDG wirkt als Filter für die Anwendung zivil- oder strafrechtlicher
Vorschriften,
stellt aber weder selber Haftungsregeln auf noch verändert es solche. Es findet
auch Anwendung auf eine Haftung nach dem UrhG.
Jedoch regelt es nur die Konstellation der Haftung für rechtswidrige fremde
Inhalte, nicht aber die Haftung für einen Link als solchen, weil dieser keinen
Inhalt i.S.d. § 5 TDG aufweist.
Der
Anwendungsbereich des TDG bezieht sich auf Teledienste. Gemäß der
Legaldefinition des § 2 I TDG sind darunter alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu
verstehen, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen
eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Abzugrenzen sind
sie vom Regelungsgegenstand des MDStV, der für Mediendienste gilt. Diese sind
im Unterschied zu den Telediensten nicht auf eine individuelle Nutzung
gerichtet, sondern auf eine durch die Allgemeinheit und sollen einen
unbestimmten beliebigen Personenkreis ansprechen, der keine Interaktionsmöglichkeiten
besitzt (vgl. § 2 I MDStV). Bei den Mediendiensten steht zudem die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund. Ob eine Website dem
einen oder anderen Bereich zuzuordnen ist, lässt sich nur im Einzelfall
entscheiden. Die h.M. ordnet Homepages aber i.d.R. den Telediensten zu, wobei
die Begründungen differieren.
Zumeist wird dieses Ergebnis mit einem Verweis auf § 2 II Nr. 3
TDG begründet, der Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze als
Teledienste einordnet.
Als
Diensteanbieter kommen natürliche oder juristische Personen unabhängig davon
in Betracht, ob sie entgeltlich handeln (§ 2 III TDG). Privatpersonen
werden daher ebenfalls erfasst.
Hinsichtlich
der Haftung normiert § 5 TDG eine dreifach abgestufte Regelung. Nach
§ 5 I TDG sind Anbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Gleiches gilt für fremde Inhalte, die sich der Anbieter zu Eigen macht.
Darüber hinaus besteht für fremde Inhalte nach § 5 II TDG nur eine
eingeschränkte Haftung, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und
es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Keine
Verantwortlichkeit trifft nach § 5 III TDG dagegen diejenigen
Anbieter, die lediglich den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermitteln.
§ 5 IV TDG schließlich schränkt die völlige Haftungsfreistellung
nach § 5 III TDG für bestimmte Ansprüche wieder ein.
Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Anbieter von diesen Inhalten
Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
Eine
Regelung, wo das Linking in der Struktur des § 5 TDG anzusiedeln ist,
fehlt. Von Rechtsprechung und Literatur wurde die Einordnung äußerst
unterschiedlich beurteilt. Dabei wurde die Extremposition, dass nach § 5 III
TDG nie für die Inhalte der verlinkten Webseiten gehaftet wird, weil ein Link
lediglich die Funktion eines Türöffners erfüllt und nur den Zugang zu fremden
Angeboten erleichtert,
ebenso vertreten wie die Ansicht, dass immer eine Haftung nach § 5 I
TDG besteht, weil gezielt auf eine andere Webseite Bezug genommen und diese in
den eigenen Verantwortungsbereich übernommen wird.
Einer
generellen Haftungsfreistellung nach § 5 III TDG steht jedoch
entgegen, dass mit der Vorschrift lediglich die Anbieter reiner
Telekommunikationsdienstleistungen privilegiert werden sollten.
Wenn ein Anbieter mehr als lediglich die Transportfunktion erbringt, nämlich
mit dem Setzen eines Links frei darüber entscheidet, welche Inhalte über seine
Webseite aufrufbar gemacht werden, und er dabei eine inhaltliche Wahl trifft,
liegt kein nach Abs. 3 privilegiertes Handeln mehr vor. Zutreffend dürfte
es deshalb sein, dass sich eine gerechte Lösung nur unter Beachtung der Umstände
des jeweiligen Einzelfalles finden lassen wird.
Damit
ein Linkprovider aber überhaupt unter Abs. 1 oder 2 gefasst werden kann,
muss er zunächst Inhalte bereithalten. Dieses in beiden Absätzen verwendete
Merkmal wurde trotz seiner zentralen Rolle vom Gesetzgeber nicht legal
definiert. Es wird von der h.M. nicht in einem rein technischen Verständnis
interpretiert. Es ist nicht erforderlich, dass der Anbieter die fremden Inhalte
auf seinem eigenen Speichermedium abrufbar halten oder wenigstens die Verfügungsbefugnis
am Speicherplatz haben muss.
Abzustellen ist vielmehr auf ein inhaltliches Verständnis. Fremde Inhalte
werden bereits dann bereitgehalten, wenn sie durch einen Link aufgerufen werden
können.
Dafür spricht, dass Inhalte im Web global verfügbar sind und dem tatsächlichen
Speicherort nur geringe Bedeutung zukommt.
Zu
ermitteln ist deshalb, ob ein zu Eigen machen des fremden Inhalts bejaht werden
kann (dann § 5 I TDG) oder nicht (dann § 5 II TDG). Während
für interne Links auf weitere eigene Webseiten nur § 5 I TDG in
Betracht kommt, haben Literatur und Rechtsprechung in den vergangenen Jahren
Kriterien zur Abgrenzung bei externen Links herausgearbeitet.
Mit
der gezielten Einbindung in die eigene Webseite lässt sich nur eine eigene
Leistung begründen, nicht aber die Beziehung, in der jemand zu dem gelinkten
Inhalt steht.
Nicht bei jedem Link wird deshalb der Inhalt der verlinkten Webseite zu Eigen
gemacht. Dies ist jedoch anzunehmen, wenn der Linkprovider entscheidend Einfluss
auf den Inhalt der verlinkten Webseite nehmen konnte
oder er sein eigenes Angebot mit den fremden Inhalten erst vervollständigt.
Ferner
kann die Anwendbarkeit des § 5 I TDG gegebenenfalls mit der Kommentierung
der Verweisung begründet werden.
Bringt jemand zum Ausdruck, dass bestimmte Inhalte zutreffend sind, macht er sie
sich unabhängig davon, ob erkennbar wird, dass es sich um einen fremden Inhalt
handelt, zu Eigen.
Ein rein formaler Hinweis kann den Linkprovider nicht von der Haftung befreien,
wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass der Linkprovider an dem
verlinkten Inhalt ein eigenes Interesse hat
oder aus der Sicht des Nutzers der Eindruck entsteht, es handle sich nicht um
eine ernsthafte Distanzierung, der Anbieter identifiziere sich vielmehr mit der
Äußerung eines Dritten und wolle für diese einstehen.
Kein
zu Eigen gemachter Inhalt liegt vor, wenn der Linkprovider weitergehendere
Informationen zu einem Themenkreis zusammenstellt und einen Meinungsstand
dokumentieren will und damit einen sog. Markt der Meinungen eröffnet.
Schließlich ist § 5 I TDG in aller Regel nur bei den Inhalten der
unmittelbar verlinkten Webseiten einschlägig und nicht auch bezüglich der
Folgeseiten, sofern nicht nur pro forma Webseiten vor die rechtswidrigen Inhalte
zwischengeschaltet werden.
Auch
die Art des Links kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Der Abstand zu
den verlinkten Inhalten ist bei einem Surface Link i.d.R. am größten. Bei
Framing und Inline-Linking hingegen ist i.d.R. von einem Sich-zu-Eigen-Machen
durch den Framer auszugehen, da das fremde Angebot in das eigene integriert wird
und unter der URL des Frameproviders erscheint.
Wertungsmäßig kann wiederum kein Unterschied zu der Fallgestaltung bestehen,
bei der das fremde Werk kopiert wird.
Die Einordnung von Frames und Inline-Links darf allerdings nicht rein
schematisch erfolgen. Unzutreffend ist sie z.B. bei Werbeeinblendungen mittels
AdServern, bei denen der Webmaster auf das konkret eingeblendete Werbebanner
keinen Einfluss mehr hat.
Sofern
§ 5 I TDG nicht anwendbar ist, weil dem Linkprovider der fremde
Inhalt nicht als eigener zugerechnet werden kann, richtet sich die
Verantwortlichkeit für Links nach § 5 II TDG. Dieser normiert keine
allgemeine Überwachungspflicht („Kennen müssen“) für fremde Inhalte,
sondern knüpft an die positive Kenntnis des konkreten Inhalts an.
Damit besteht keine Verpflichtung, die über den Link erreichbaren Inhalte
laufend zu kontrollieren. Werden auf den verlinkten Webseiten irgendwann nach
dem Setzen des Links urheberrechtsverletzende Werke integriert, entsteht eine
rechtliche Mitverantwortlichkeit erst mit Kenntniserlangung. Diese kann durch
Mitteilungen vom Geschädigten oder jedem Dritten erfolgen.
Der Rechtswidrigkeit muss sich der Anbieter nicht bewusst werden.
Ab
dem Zeitpunkt der Kenntnis ist die Löschung bzw. Sperrung des konkreten Inhalts
geboten. Als actus contrarius zur Erstellung eines Links ist dessen Beseitigung
technisch einfach möglich und i.d.R. zumutbar.
Nur in Ausnahmefällen kann eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung
der Interessen der Allgemeinheit zu einem anderen Ergebnis führen.
Angesprochen sind damit vor allem die Fälle der Haftung der Betreiber von
Suchmaschinen, wenn man sie nicht schon unter Abs. 3 fallen lassen will. Da
diese Dienste von essentieller Bedeutung für das World Wide Web sind, bedarf es
einer genauen Überprüfung, ob es ihren Betreibern zumutbar ist, einzelne Links
zu entfernen.
Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, dass Informationen schnell auffindbar
sind. Hohe Verwaltungskosten dürfen Suchmaschinen nicht bedrohen. Eine
allgemeine Prüfungspflicht ist ihnen i.d.R. unzumutbar.
Lediglich bei offensichtlichen Rechtsverletzungen kann ein Einschreiten verlangt
werden.
Sofern
man Links nicht unter das neue Recht auf Zugänglichmachung fallen lässt, wird
sich hinsichtlich der Haftung für Links nach der Umsetzung der
Informations-Richtlinie nichts ändern. Es kann auf obige Ausführungen
verwiesen werden. Sieht man durch Links das Recht auf Zugänglichmachung als
verletzt an, ergibt sich im Ergebnis ebenfalls keine Veränderung. Lediglich die
Konstruktion einer Haftung für mittelbares Handeln beim Linkprovider entfällt.
Anders
stellt sich die Rechtslage unter Zugrundelegung der eigenen Auffassung dar. Eine
Haftung des Nutzers scheidet aufgrund der Einwilligung durch das Übertragen der
Webseite mit Ausnahme der Fälle, in denen der Urheber die Zugänglichmachung
nicht selbst vorgenommen oder darin eingewilligt hat, aus. Der Linkprovider
haftet gegebenenfalls aufgrund eigener Verletzung von Verwertungsrechten. Bei
urheberrechtsverletzendem Material auf der verlinkten Webseite haftet er als
Veranlasser.
Die
E-Commerce-Richtlinie regelt die Verantwortlichkeit für Vermittler nach dem
Vorbild des deutschen und amerikanischen Rechts
in den Art. 12-15. Diese sind schon von ihrem Wortlaut her nicht auf Links
zugeschnitten. Wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 42 der E-Commerce-Richtlinie
ergibt, sollen nur rein technische, automatische und passive Tätigkeiten
geregelt werden, bei denen der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die
weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt. Da sich die Tätigkeit
eines Linkproviders gerade durch eine aktive, auswählende Rolle kennzeichnet,
ist eine Einbeziehung in die Haftungsvorschriften nicht möglich. Art. 21 der
E-Commerce-Richtlinie unterstreicht dieses Ergebnis dadurch, dass der Kommission
die Aufgabe zugewiesen wird, in einem Bericht zu untersuchen, inwieweit eine
Regelung in bezug auf die Haftung der Anbieter von Hyperlinks erforderlich ist.
Da Links somit nicht zum Regelungsgegenstand der E-Commerce-Richtlinie gehören,
verbleibt den Mitgliedsstaaten vorerst die uneingeschränkte Regelungskompetenz
für diesen Bereich.
Anlässlich
der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie wurde zwar vom Bundesrat eine ausdrückliche
Festlegung für Links gefordert, dazu kam es aber anders als z.B. in Österreich
nicht.
§ 5 TDG wurde aufgehoben und die Regelungen über die Verantwortlichkeit
der Vermittler in einem eigenen Abschnitt in den §§ 8-11 TDG geregelt.
Die Formulierungen der E-Commerce-Richtlinie wurden dabei fast wortwörtlich übernommen.
Es handelt sich erneut um ein Filtermodell,
bei dem – insoweit von der Richtlinie abweichend –auch weiterhin die
Privilegierungstatbestände unabhängig davon eingreifen, ob die Information
geschäftsmäßig oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert
wird.
§ 8 I TDG enthält den allgemeinen Grundsatz, dass Diensteanbieter für
eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich sind. § 9 TDG regelt die Verantwortlichkeit bei
der Durchleitung von Informationen, § 10 TDG beim Caching und § 11
TDG beim Hosting.
Der
unter Geltung der alten Fassung des TDG umstrittene Gehalt des Begriffs
„Inhalte“ wurde geklärt. Er ist in der neuen Fassung durch den der
„Information“ ersetzt worden. Unter diesen sind nach der Begründung zum
Regierungsentwurf sämtliche „Angaben, die im Rahmen des jeweiligen
Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden“, zu verstehen.
Wie bereits bisher ist dem TDG daher keine Aussage zu der Haftung für einen
Link als solchen zu entnehmen.
Die
Regelung des Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie bzw. § 9 TDG
entspricht im Grundsatz dem alten § 5 III TDG.
Da nach dessen eindeutigem Wortlaut nur ein Anbieter in den Genuss dieser
Privilegierung gelangt, der die übermittelten Informationen nicht selbst auswählt,
sondern seine Tätigkeit auf die reine Durchleitung beschränkt, fallen Links
nicht unter diese Vorschrift.
§ 11
TDG, der Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie in das nationale Recht umsetzt,
trifft eine dem früheren § 5 II TDG ähnliche Regelung. Anders als
unter der alten Fassung lässt der Wortlaut jedoch nur eine technische, nicht
aber eine inhaltliche Interpretation zu („speichert“).
Ob sich ein Linkprovider auf diese Vorschrift berufen kann, wird daher
bezweifelt. Die E-Commerce-Richtlinie treffe keine Regelung für Links und der
Gesetzgeber habe sich darauf beschränkt, diese umzusetzen, ohne weitere oder
engere Regelungen zu treffen. Wenn die E-Commerce-Richtlinie Hyperlinks nicht
erfasse, müsse dies auch für die entsprechenden Regelungen des TDG gelten.
Folge hiervon wäre, dass eine Privilegierung des Linkproviders nicht mehr aus
dem TDG hergeleitet werden könnte. In Folge würde die Auffassung an Bedeutung
gewinnen, die bereits vor Aufhebung des § 5 TDG Links von ihm als nicht
erfasst ansah und auf allgemeine Grundsätze zur Haftung zurückgreifen wollte.
Zwingend
erscheint mir der Schluss jedoch nicht. Das Argument, dass schon bisher im
Rahmen des § 5 II TDG für eine analoge Anwendung von einigen
Literaturvertretern angeführt wurde, die von einem rein technischen Verständnis
der Vorschrift ausgingen, hat im Rahmen des § 11 TDG seine Berechtigung
behalten. Wenn schon das Speichern fremder Informationen privilegiert ist, muss
dies erst recht für bloße Verweise auf die fremden Informationen gelten.
Für ein „Mehr“ an Aktivität kann nicht strenger gehaftet werden als für
ein „Weniger“. § 11 TDG muss daher eine Obergrenze darstellen, unter
der eine Haftung für Links bejaht werden kann.
Der
Gesetzgeber sah die wissenschaftliche Diskussion um die Haftung für Links als
noch nicht abgeschlossen an
und wollte sich angesichts der vielfältigen möglichen Fallgestaltungen nicht
auf eine abschließende Haftungsregelung festlegen. Es sollte bei einer
Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften verbleiben.
Dies nimmt der Rechtsprechung nicht die Möglichkeit, bestehende Vorschriften
nach den allgemeinen für Analogien geltenden Voraussetzungen anzuwenden. Der
Gesetzgeber hat gerade nicht zum Ausdruck gebracht, wie er Links behandelt
wissen will.
§ 11
TDG umfasst von seinem Anwendungsbereich her Links zunächst nicht. Die fremden
Informationen, auf die der Link verweist, werden beim Linkprovider nicht
gespeichert. Das aber ist nur die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt
eine Analogie angenommen werden kann. Nach der hier vertretenen Auffassung ist
ein Linkprovider auch in Zukunft privilegiert, wenn er keine Kenntnis von den
rechtswidrigen Informationen hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen
auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird. Ferner auch dann, wenn er
unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den
Zugang zu ihr zu sperren, also den Link entfernt, sobald er diese Kenntnis
erlangt hat. Verbunden ist damit jedoch eine Verschärfung der Haftung gegenüber
der alten Rechtslage. Dies jedoch nicht schon deshalb, weil die Zumutbarkeit der
Sperrung nicht mehr als relevantes Kriterium erwähnt wird, da es sich insoweit
um den allgemeinen Grundsatz für Unterlassungstatbestände handelt, dass diese
immer unter dem Vorbehalt des technisch Möglichen und Zumutbaren stehen.
Einem Linkprovider kommt dieser allgemeine Grundsatz zwar nur dann zugute, wenn
der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht auf dem Einrichten des Links, sondern
in der Nichtverhinderung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gesehen wird. Da
die Zumutbarkeit aber allenfalls bei Betreibern von Suchmaschinen entfallen
wird, denen i.d.R. nur der Vorwurf gemacht werden kann, einen in einem
automatisierten Verfahren erstellten Link nicht entfernt zu haben, ist eine
Haftungsverschärfung insoweit für einen Linkprovider nicht auszumachen. Eine
solche liegt aber darin begründet, dass ein Schadensersatzanspruch nach der
Neufassung nicht mehr positive Kenntnis des Inhalts erfordert, sondern bereits
die Kenntnis solcher Umstände schädlich ist, aus denen die Existenz der
rechtswidrigen Information offensichtlich wird.
Bloße Schutzbehauptungen werden so unterbunden.
Eine allgemeine Nachforschungs- und Überwachungspflicht folgt daraus allerdings
nicht (§ 8 II TDG).
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