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Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG
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Tagesfragen betreffende Artikel
§ 49
UrhG soll den „free flow of information“ gewährleisten
und dient der Meinungsbildung der Öffentlichkeit über politische,
wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen. Erlaubt ist zu diesem Zweck,
einzelne Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden
Informationsblättern aus diesem Bereich in Zeitungen und Informationsblättern
dieser Art zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Die Privilegierung gilt nur, wenn sich der Urheber nicht in unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Artikel seine Rechte vorbehält (§ 49 I 1
UrhG).
Übliche Formulierungen dafür sind „Alle Rechte vorbehalten“, „Nachdruck
verboten“ oder „Nachdruck nur mit Genehmigung des Autors/Verlags“.
Der
Diskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des UrhG vom 15.7.1998
hatte noch eine Klarstellung zur Bedeutung der Schrankenregelung im digitalen
Kontext enthalten und hätte den Streit um die Zulässigkeit elektronischer
Pressespiegel beendet.
Wäre es erlaubt, Artikel zu vervielfältigen und im Internet als Pressespiegel
zugänglich zu machen, müsste es zugleich einem Linkprovider erlaubt sein, eine
Meta-Site mit Links zu solchen Artikeln zu erstellen.
Nach
dem Diskussionsentwurf wäre ausdrücklich die öffentliche Wiedergabe erlaubt
worden, wenn sie lediglich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen
der Öffentlichkeit erfolgt. Zulässig werden sollten ausweislich der
Gesetzesbegründung insbesondere elektronische Pressespiegel zum unternehmens-
bzw. behördeninternen Gebrauch.
Von einer unbegrenzten Zulässigkeit sollte abgesehen werden, weil ansonsten die
Gefahr bestünde, dass Dritte dem Urheber durch eine digitale Verwertung der
Artikel unmittelbar Konkurrenz machen
und ihnen Käufer und Abonnenten entziehen. Gerade nur an sehr speziellen Themen
interessierte Leser würden zu elektronischen Pressespiegeln abwandern, die ihre
Bedürfnisse befriedigen. Eine so weitgehende Privilegierung wäre dem Vorwurf
ausgesetzt, gegen den in internationalen Verträgen verankerten 3-Stufen-Test
zu verstoßen.
Eine unzumutbare Verletzung der Interessen der Urheber wäre zu besorgen, weil
ihr Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Arbeit zu ziehen, im
elektronischen Bereich nicht mehr gewährleistet sein würde.
Das
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird
§ 49 UrhG nicht an das digitale Zeitalter anpassen, sondern die Vorschrift
zunächst unverändert belassen. Hintergrund hierfür ist der zeitliche Druck
bei der Umsetzung der Informations-Richtlinie. Die Ausnutzung von deren
Kann-Vorschriften bedürfe einer weiteren Überprüfung und solle
erforderlichenfalls Gegenstand eines weiteren Gesetzesentwurfs werden.
Nach
der zur Zeit geltenden Fassung ist mit dem OLG Köln und dem OLG Hamburg eine
Unzulässigkeit elektronischer Pressespiegel anzunehmen.
Ausgehend von einer engen Auslegung der Schrankenbestimmungen handelt es sich
bei ihnen weder um eine Zeitung noch um ein Informationsblatt i.S.d. § 49
UrhG. Eine analoge Anwendung verbietet sich bereits aufgrund der Intensität des
Eingriffs, der Nutzern erheblich mehr Verwendungsmöglichkeiten als bei herkömmlichen
Pressespiegeln erlaubt.
Im Fall des OLG Hamburg war dies z.B. die Möglichkeit einer strukturierten
Suche nach Begriffen in Volltextdatenbeständen. Auch die drohende
Substituierung von Produkten ist in diesem Zusammenhang erneut zu nennen.
Darüber hinaus lässt auch der Diskussionsentwurf von 1998 erkennen, dass der
Gesetzgeber aufgrund der bisherigen Rechtslage elektronische Pressespiegel als
nicht privilegiert ansieht.
§ 49 I UrhG enthält damit zur Zeit keine Privilegierung für
einen Linkprovider.
§ 49 II
UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten. Große
Bedeutung wird der Schrankenbestimmung im Internet aber nicht zukommen. Zumeist
werden die Nachrichten keine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II
UrhG) erkennen lassen. Ihnen ist dann von vorneherein kein Urheberrechtsschutz
zuzubilligen.
§ 49 II UrhG ist insoweit nur deklaratorisch. Sind der Nachricht
andererseits eine erläuternde oder belehrende Kommentierung, Schlussfolgerungen
oder Betrachtungen beigefügt, schließt dies bereits die Privilegierung aus.
Nur soweit eine Tagesneuigkeit in einer individuellen Form wiedergegeben wird,
besteht noch ein Anwendungsbereich für diese Norm
und kann das Setzen eines Links bzw. die Vervielfältigung des Nutzers
privilegiert sein.
Die Prüfung, ob eine Nachricht ausnahmsweise Werkcharakter hat, wird damit
vermieden.
§ 51
UrhG normiert im Interesse des kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts
die Zitierfreiheit.
Unter den dort geregelten Voraussetzungen ist sowohl die Vervielfältigung,
Verbreitung als auch die öffentliche Wiedergabe des zitierten Werkes zulässig.
Der Privilegierung kommt allerdings im Internet und besonders für Links nur
eine geringe Bedeutung zu. Bei Werken, die lediglich online zugänglich gemacht
werden, fehlt es bereits an einer Veröffentlichung i.S.d. § 6 UrhG,
weswegen für diese Werke ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitieren
ausscheidet.
Darüber hinaus werden bloße Hinweise auf ein anderes Werk bisher nicht als
Zitate verstanden.
Dementsprechend werden meistens in Hyperlinks kein Zitate gesehen.
In dieser Verallgemeinerung ist dieser Aussage allerdings nicht zu folgen. Fehlt
es bei bibliographischen Hinweisen an einer verwertungsrechtlich relevanten
Handlung des Nutzers, ist dies beim Linking gegebenenfalls der Fall.
Für
den Besucher einer Website ist nicht zu erkennen, ob ein Werk per Inline-Link
eingebunden ist oder vervielfältigt wurde. Auch bei Verwendung eines framenden
Links durch einen Nutzer kann eine geframte Webseite im Einzelfall als Beleg für
Äußerungen im Rahmenbereich oder zum besseren Verständnis eigener Ausführungen
dienen. Bei Surface- und Deep Links hingegen bestehen nur noch wenige Ähnlichkeiten
mit Zitaten, wie sie herkömmlicherweise verstanden werden. Bei einem Zitat wird
die Quelle selbst genannt, nicht nur auf sie verwiesen.
Trotzdem sollte ihre Einbeziehung in den Regelungsbereich des § 51 UrhG in
Einzelfällen nicht ausgeschlossen sein. Wollte man dies anders sehen, wäre es
z.B. bei der wissenschaftlichen Erörterung der Werke eines Malers zulässig,
ein Bild desselben dem Bericht beizufügen, nicht aber z.B. einen Deep Link auf
ein Werk zu setzen.
Da diese Vorgehensweise einen Urheber in geringerem Maße beeinträchtigt,
muss auch sie zulässig sein.
Alle
Arten von Links können damit grundsätzlich auch Zitate sein. Stets ist
allerdings erforderlich, dass das Zitat als solches kenntlich gemacht wird.
Es muss klar sein, dass es sich um ein fremdes Werk handelt, was insbesondere
bei Inline-Links und Frames nicht immer der Fall sein wird. Besonders sorgfältig
ist ferner zu prüfen, ob der Umfang des Zitats noch vom verfolgten Zweck
gedeckt wird, da eine verlinkte Webseite häufig mehrere Werke enthalten wird,
die nicht alle dem Zitatzweck dienen werden. An der Beschränkung auf den
erforderlichen Umfang wird das Berufen auf das Zitierrecht häufig scheitern.
Ein Anwendungsbereich verbleibt für die Fälle, bei denen die verlinkte
Webseite nur aus einem Bild besteht bzw. dort nur ein Teil eines Werkes veröffentlicht
wird
oder nur ein Teil der fremden Webseite mittels Inline-Links integriert wird.
Gem.
§ 52 I 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienen –
nach § 52 I 1 RegE-UrhG veröffentlichten - Werkes zulässig,
soweit diese keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient. Es besteht allerdings,
abgesehen von Ausnahmen in § 52 I 3 UrhG, eine Vergütungspflicht
nach § 52 I 2 UrhG. Aufgrund des Zuschnitts der Vorschrift auf zeitlich und örtlich
begrenzte öffentliche Veranstaltungen wird eine Anwendung auf die Online-Übertragung
von Werken abgelehnt.
Nach der Erstreckung des § 52 III UrhG auf öffentliche Zugänglichmachungen
ist dies nach dem RegE-UrhG zwingend. Die öffentliche Zugänglichmachung eines
Werks bleibt damit von der Einwilligung des Berechtigten abhängig. Darauf, wann
ein Link einem Erwerbszweck des Linkproviders dient, kommt es nicht mehr an.
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