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e) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG

(1) Tagesfragen betreffende Artikel

§ 49 UrhG soll den „free flow of information“ gewährleisten[1] und dient der Meinungsbildung der Öffentlichkeit über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen. Erlaubt ist zu diesem Zweck, einzelne Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern aus diesem Bereich in Zeitungen und Informationsblättern dieser Art zu vervielfältigen und zu verbreiten.[2] Die Privilegierung gilt nur, wenn sich der Urheber nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Artikel seine Rechte vorbehält (§ 49 I 1 UrhG).[3] Übliche Formulierungen dafür sind „Alle Rechte vorbehalten“, „Nachdruck verboten“ oder „Nachdruck nur mit Genehmigung des Autors/Verlags“.[4]

Der Diskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des UrhG vom 15.7.1998[5] hatte noch eine Klarstellung zur Bedeutung der Schrankenregelung im digitalen Kontext enthalten und hätte den Streit um die Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel beendet.[6] Wäre es erlaubt, Artikel zu vervielfältigen und im Internet als Pressespiegel zugänglich zu machen, müsste es zugleich einem Linkprovider erlaubt sein, eine Meta-Site mit Links zu solchen Artikeln zu erstellen.

Nach dem Diskussionsentwurf wäre ausdrücklich die öffentliche Wiedergabe erlaubt worden, wenn sie lediglich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit erfolgt. Zulässig werden sollten ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere elektronische Pressespiegel zum unternehmens- bzw. behördeninternen Gebrauch.[7] Von einer unbegrenzten Zulässigkeit sollte abgesehen werden, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass Dritte dem Urheber durch eine digitale Verwertung der Artikel unmittelbar Konkurrenz machen[8] und ihnen Käufer und Abonnenten entziehen. Gerade nur an sehr speziellen Themen interessierte Leser würden zu elektronischen Pressespiegeln abwandern, die ihre Bedürfnisse befriedigen. Eine so weitgehende Privilegierung wäre dem Vorwurf ausgesetzt, gegen den in internationalen Verträgen verankerten 3-Stufen-Test[9] zu verstoßen.[10] Eine unzumutbare Verletzung der Interessen der Urheber wäre zu besorgen, weil ihr Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Arbeit zu ziehen, im elektronischen Bereich nicht mehr gewährleistet sein würde.

Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird § 49 UrhG nicht an das digitale Zeitalter anpassen, sondern die Vorschrift zunächst unverändert belassen. Hintergrund hierfür ist der zeitliche Druck bei der Umsetzung der Informations-Richtlinie. Die Ausnutzung von deren Kann-Vorschriften bedürfe einer weiteren Überprüfung und solle erforderlichenfalls Gegenstand eines weiteren Gesetzesentwurfs werden.[11]

Nach der zur Zeit geltenden Fassung ist mit dem OLG Köln und dem OLG Hamburg eine Unzulässigkeit elektronischer Pressespiegel anzunehmen.[12] Ausgehend von einer engen Auslegung der Schrankenbestimmungen handelt es sich bei ihnen weder um eine Zeitung noch um ein Informationsblatt i.S.d. § 49 UrhG. Eine analoge Anwendung verbietet sich bereits aufgrund der Intensität des Eingriffs, der Nutzern erheblich mehr Verwendungsmöglichkeiten als bei herkömmlichen Pressespiegeln erlaubt.[13] Im Fall des OLG Hamburg war dies z.B. die Möglichkeit einer strukturierten Suche nach Begriffen in Volltextdatenbeständen. Auch die drohende Substituierung von Produkten ist in diesem Zusammenhang erneut zu nennen.[14] Darüber hinaus lässt auch der Diskussionsentwurf von 1998 erkennen, dass der Gesetzgeber aufgrund der bisherigen Rechtslage elektronische Pressespiegel als nicht privilegiert ansieht.[15] § 49 I UrhG enthält damit zur Zeit keine Privilegierung für einen Linkprovider.

 

(2) Vermischte Nachrichten

§ 49 II UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten. Große Bedeutung wird der Schrankenbestimmung im Internet aber nicht zukommen. Zumeist werden die Nachrichten keine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) erkennen lassen. Ihnen ist dann von vorneherein kein Urheberrechtsschutz zuzubilligen.[16] § 49 II UrhG ist insoweit nur deklaratorisch. Sind der Nachricht andererseits eine erläuternde oder belehrende Kommentierung, Schlussfolgerungen oder Betrachtungen beigefügt, schließt dies bereits die Privilegierung aus.[17] Nur soweit eine Tagesneuigkeit in einer individuellen Form wiedergegeben wird, besteht noch ein Anwendungsbereich für diese Norm[18] und kann das Setzen eines Links bzw. die Vervielfältigung des Nutzers privilegiert sein.[19] Die Prüfung, ob eine Nachricht ausnahmsweise Werkcharakter hat, wird damit vermieden.[20]

 

f) Zitierrecht, § 51 UrhG

§ 51 UrhG normiert im Interesse des kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts die Zitierfreiheit.[21] Unter den dort geregelten Voraussetzungen ist sowohl die Vervielfältigung, Verbreitung als auch die öffentliche Wiedergabe des zitierten Werkes zulässig. Der Privilegierung kommt allerdings im Internet und besonders für Links nur eine geringe Bedeutung zu. Bei Werken, die lediglich online zugänglich gemacht werden, fehlt es bereits an einer Veröffentlichung i.S.d. § 6 UrhG, weswegen für diese Werke ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitieren ausscheidet.[22] Darüber hinaus werden bloße Hinweise auf ein anderes Werk bisher nicht als Zitate verstanden.[23] Dementsprechend werden meistens in Hyperlinks kein Zitate gesehen.[24] In dieser Verallgemeinerung ist dieser Aussage allerdings nicht zu folgen. Fehlt es bei bibliographischen Hinweisen an einer verwertungsrechtlich relevanten Handlung des Nutzers, ist dies beim Linking gegebenenfalls der Fall.

Für den Besucher einer Website ist nicht zu erkennen, ob ein Werk per Inline-Link eingebunden ist oder vervielfältigt wurde. Auch bei Verwendung eines framenden Links durch einen Nutzer kann eine geframte Webseite im Einzelfall als Beleg für Äußerungen im Rahmenbereich oder zum besseren Verständnis eigener Ausführungen dienen. Bei Surface- und Deep Links hingegen bestehen nur noch wenige Ähnlichkeiten mit Zitaten, wie sie herkömmlicherweise verstanden werden. Bei einem Zitat wird die Quelle selbst genannt, nicht nur auf sie verwiesen.[25] Trotzdem sollte ihre Einbeziehung in den Regelungsbereich des § 51 UrhG in Einzelfällen nicht ausgeschlossen sein. Wollte man dies anders sehen, wäre es z.B. bei der wissenschaftlichen Erörterung der Werke eines Malers zulässig, ein Bild desselben dem Bericht beizufügen, nicht aber z.B. einen Deep Link auf ein Werk zu setzen.[26]  Da diese Vorgehensweise einen Urheber in geringerem Maße beeinträchtigt, muss auch sie zulässig sein.

Alle Arten von Links können damit grundsätzlich auch Zitate sein. Stets ist allerdings erforderlich, dass das Zitat als solches kenntlich gemacht wird.[27] Es muss klar sein, dass es sich um ein fremdes Werk handelt, was insbesondere bei Inline-Links und Frames nicht immer der Fall sein wird. Besonders sorgfältig ist ferner zu prüfen, ob der Umfang des Zitats noch vom verfolgten Zweck gedeckt wird, da eine verlinkte Webseite häufig mehrere Werke enthalten wird, die nicht alle dem Zitatzweck dienen werden. An der Beschränkung auf den erforderlichen Umfang wird das Berufen auf das Zitierrecht häufig scheitern. Ein Anwendungsbereich verbleibt für die Fälle, bei denen die verlinkte Webseite nur aus einem Bild besteht bzw. dort nur ein Teil eines Werkes veröffentlicht wird[28] oder nur ein Teil der fremden Webseite mittels Inline-Links integriert wird.

 

g) Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG / § 52 RegE-UrhG

Gem. § 52 I 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienen – nach § 52 I 1 RegE-UrhG veröffentlichten - Werkes zulässig, soweit diese keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient. Es besteht allerdings, abgesehen von Ausnahmen in § 52 I 3 UrhG, eine Vergütungspflicht nach § 52 I 2 UrhG. Aufgrund des Zuschnitts der Vorschrift auf zeitlich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltungen wird eine Anwendung auf die Online-Übertragung von Werken abgelehnt.[29] Nach der Erstreckung des § 52 III UrhG auf öffentliche Zugänglichmachungen ist dies nach dem RegE-UrhG zwingend. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks bleibt damit von der Einwilligung des Berechtigten abhängig. Darauf, wann ein Link einem Erwerbszweck des Linkproviders dient, kommt es nicht mehr an.[30]



[1]      Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rdn 1.

[2]      Vgl. Begründung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 66.

[3]      Siehe hierzu Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rdn 18.

[4]      Vgl. Hoeren/Sieber/Raue/Hegemann, 7.5 Rdn 41.

[5]      Diskussionsentwurf eines 5.Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 7. Juli 1998, ehemals unter <http://www.bmj.bund.de/misc/urh_98.htm>. 

[6]      Für eine Gleichstellung digitaler Pressespiegel mit den Informationsblättern gem. § 49 UrhG alter Fassung Fischer, ZUM 1995, 117, 121; Flechsig, ZUM 1996, 833, 846; Hoeren/Sieber/Raue/Hegemann, 7.5 Rdn 66 ff.; ablehnend OLG Hamburg CR 2000, 658 ff. – elektronischer Pressespiegel; OLG Köln MMR 2000, 365 ff. – elektronischer Pressespiegel; LG Hamburg AfP 1999, 389 ff.; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 641 f.

[7]      Erlaubt wäre es daher gewesen, wie schon im Zusammenhang mit § 46 UrhG erörtert, die betreffenden Werke ins Internet zu stellen, den Zugang aber mittels eines Passwortes auf den privilegierten Personenkreis zu beschränken.

[8]      Vgl. Dreier in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 139, 160; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 641.

[9]      Vgl. Art. 10 WCT, 13 TRIPS, ferner schon oben ab S.  314 .

[10]    Vgl. Dreier in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 139, 160.

[11]    Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 15.

[12]    Vgl. OLG Köln MMR 2000, 365, 366 – elektronischer Pressespiegel; OLG Hamburg CR 2000, 658, 660 – elektronischer Pressespiegel. Der Entwurf von 1998 hätte die Vorschrift auf andere Datenträger ausgedehnt. A.A. BGH WRP 2002, 1296 ff. – elektronischer Pressespiegel. Der BGH sieht elektronische Pressespiegel unter gewissen Bedingungen als privilegiert an. Ein Pressespiegel darf dabei allerdings u.a. nicht als Text- sondern nur als graphische Datei übermittelt werden.

[13]    Vgl. OLG Hamburg CR 2000, 658, 661 – elektronischer Pressespiegel; OLG Köln MMR 2000, 365, 366 – elektronischer Pressespiegel; LG Hamburg AfP 1999, 389, 391.

[14]    Vgl. OLG Hamburg CR 2000, 658, 661 – elektronischer Pressespiegel.

[15]    Vgl. OLG Köln MMR 2000, 365, 367 – elektronischer Pressespiegel.

[16]    Vgl. OLG Hamburg GRUR 1978, 307, 308 – Artikelübernahme; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 639; Begründung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 66.

[17]    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rdn 25; Fischer, ZUM 1995, 117 f.

[18]    So bereits die Begründung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 66; ferner Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rdn 25.

[19]    So auch Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, S. 119.

[20]    Vgl. Begründung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 66.

[21]    Vgl. BGH GRUR 1994, 800, 803 – Museumskatalog.

[22]    Vgl. Koch, NJW-CoR 1997, 298, 299.

[23]    Vgl. Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rdn 1; Schricker, § 51 Rdn 7.

[24]    Vgl. Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rdn 1; Köhler/Arndt, Recht des Internets, S. 140 f.; Ernst, JuS 1997, 776, 779; Weinknecht, Urheberrecht im Internet, <http://www.weinknecht.de/uii01.html>; Schulz, ZUM 1998, 221, 232, der allerdings von der falschen Prämisse ausgeht, ein Link stelle keine Werknutzung dar und bedürfe daher auch keiner Rechtfertigung als Zitat.

[25]    Vgl. Ernst, JuS 1997, 776, 779.

[26]    Siehe auch Schulz, ZUM 1998, 221, 232, der, wenn auch im Ergebnis zu Recht ablehnend, die Frage aufwirft, ob es für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit anderen Werken im Internet genügen könnte, einen Link anzugeben.

[27]    Vgl. OLG München ZUM 1998, 417, 419 – Brechttexte; Schricker, § 51 Rdn 15;  Schulz, ZUM 1998, 221, 223; vgl. auch die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG. Einen Anhaltspunkt zur juristischen Bewertung von Links am Zitierrecht sieht auch der Zweite Zwischenbericht der Enquete-Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft, BT-Drucks. 13/8110 vom 30.6.1997, S. 14.

[28]    Denkbar ist es z.B., dass die einzelnen Strophen eines Liedes oder Kapitels eines Buches auf mehrere Internetseiten verteilt sind.

[29]    Vgl. Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, Rdn 39; Fromm/Nordemann, § 52 Rdn 4 (aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift); a.A. Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 149 f.

[30]    Siehe zu diesem Merkmal Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 153 f.

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