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2. Allgemeine Schutzvoraussetzungen

Eine rein formale Zuordnung zu den Kategorien des § 2 I UrhG vermag keinen urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Als materiell-rechtliche Schutzvoraussetzung verlangt § 2 II UrhG, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss. Gleiches gilt für Bearbeitungen (§ 3 S. 1 UrhG) und nach § 4 I UrhG für Sammelwerke einschließlich der Datenbankwerke.

  a) Schöpfung

Schöpfung ist die Schaffung von etwas Neuem. Die bloße Wiederholung eines Schaffensprozesses oder die bloße erneute Wiedergabe eines Werkes sind nicht geeignet, urheberrechtlichen Schutz zu begründen.[1] Die Schöpfung ist vielmehr mit der Erstfixierung abgeschlossen. Wiederholung und Wiedergabe stellen sich lediglich als die Ausübung von Nutzungsrechten dar.[2]

Es ist allerdings auch nicht erforderlich, etwas völlig Neues, etwas objektiv bisher nicht vorhandenes zu erschaffen.[3] Stets greift ein Werkersteller auf Bestehendes zurück, baut sein Werk auf gemeinfreien Elementen auf, die von ihm kombiniert werden.[4] Sprachwerke basieren auf gängigem Wortschatz und geläufiger Grammatik, Musikwerke greifen auf einzelne Noten und Rhythmen zurück.[5] Künstler lassen sich durch Leistungen anderer Personen inspirieren oder suchen Anregungen in der Geschichte und in künstlerischen oder literarischen Traditionen. Aus bloßen Ideen, die als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießen,[6] werden konkrete Ausgestaltungen, die, wenn sie sich vom bisher Bekannten unterscheiden, urheberrechtsschutzfähig sind.

 

b) Persönliche geistige Schöpfung

Die Forderung nach einer persönlich geistigen Schöpfung bringt zum Ausdruck, dass als Urheber nur ein Mensch in Frage kommt.[7] Von Tieren gemalte Bilder sind ebenso wenig schutzfähig wie reine Naturprodukte.[8] Sie bringen keine Gedankenäußerung des Erstellers zum Ausdruck. Aus dem gleichen Grund sind auch Werke, die lediglich durch mechanische Tätigkeiten entstanden sind (sog. Zufallswerke), nicht genügend.[9] Gedankenlose Spielereien, etwa die Bestimmung einer Tonfolge durch Würfeln, verdient keinen urheberrechtlichen Schutz.[10] Der Einsatz technischer Geräte schadet aber solange nicht, als sie vom Menschen als bloße Hilfs- oder Ausführungsmittel verwendet werden und die Gestaltung des Werkes weiterhin auf einen geistigen Gestaltungsakt des die Maschine maßgeblich steuernden Menschen zurückzuführen ist, mithin die unabdingbare Unmittelbarkeit zwischen dem geistigen Schaffensvorgang und dem Ergebnis erhalten bleibt.[11]

 

c) Gestaltungshöhe

Bereits das Merkmal der persönlichen Schöpfung impliziert, dass das Werk von der Persönlichkeit seines Schöpfers geprägt sein muss, somit einen bestimmten Grad an Individualität widerspiegeln muss.[12] Je weniger vorgegebene Elemente der Urheber bei seiner Schöpfung verwendet und je mehr er selber eigene Gedanken und Ideen in sein Werk einfließen lässt, desto höher ist der Grad der Individualität. Problematisch gestaltet sich die Bestimmung der Schutzuntergrenze, unterhalb derer einem Werk mangels persönlicher geistiger Schöpfung kein urheberrechtlicher Schutz mehr gewährt werden kann. Diskutiert wird diese Frage unter dem Begriff der Gestaltungshöhe.

Die Rechtsprechung des BGH tendiert grundsätzlich dazu, bereits einen geringen Grad individuellen Schaffens genügen zu lassen.[13] Dabei kommt es weder auf Zweck und Umfang des Werkes noch auf die zur Schaffung des Werkes aufgewendete Zeit und Kosten an.[14] Der BGH knüpft damit sowohl an die Rechtsprechung des Reichsgerichts[15] als auch an den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers an,[16] dass die sog. kleine Münze des Urheberrechts, d.h. alle Werke, die gerade die Grenze zur Individualität überschreiten, urheberrechtsschutzfähig sind. Die notwendige Gestaltungshöhe fehlt nur dort, wo vorgegebene Elemente nach bereits ent-wickelten Gesichtspunkten, Methoden oder Konzeptionen verarbeitet werden.[17] Sofern einem Schöpfer ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht und er nicht auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist, spricht eine Vermutung für das Vorliegen einfacher Individualität.[18]

Trotz der für alle Werktypen einheitlichen Definition des § 2 II UrhG hat der BGH je nach Werkkategorie zum Teil unterschiedliche Anforderungen an die notwendige Schöpfungshöhe gestellt und nicht in jedem Fall den Schutz der kleinen Münze sichergestellt. Im Rahmen dieser ersten Einführung soll der Hinweis genügen, dass der BGH z.B. bei wissenschaftlichen Werken verlangt, dass sie bei Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Durchschnittskönnen deutlich überragen muss[19] und Werke der angewandten Kunst nur urheberrechtlich geschützt werden, wenn ihr ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann.[20] Auf die Anforderungen, die an die Gestaltungshöhe von der Rechtsprechung bei den einzelnen Werkkategorien gestellt werden und auf die Kritik an dieser Ansicht wird im Rahmen der Darstellung der Werkkategorien noch genauer einzugehen sein.



[1]      Vgl. BGHZ 44, 288, 292 f. – Apfel-Madonna.

[2]      Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 47.

[3]      Vgl. BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 71.

[4]      Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 54 f.

[5]      Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rdn 9 mit zahlreichen weiteren Beispielen.

[6]      Vgl. BGH GRUR 1981, 520, 521 f. – Fragensammlung; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 46 m.w.N.

[7]      Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 53 f.

[8]      Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 49.

[9]      Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 54.

[10]    Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rdn 10.

[11]    Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 51; Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn 12.

[12]    Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 54 f.

[13]    Vgl. BGH GRUR 1988, 810, 811 – Fantasy; BGH GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; BGH GRUR 1992, 382, 385 – Leitsätze; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 78 m.w.N. Einen Schutz der kleinen Münze ebenfalls zustimmend große Teile der Literatur, vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 78; Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn 39 f.; kritisch jedoch Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rdn 19, die für ein selbständiges Leistungsschutzrecht für Werke der kleinen Münze plädieren. Siehe hierzu Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 78 mit Verweisen auf weitere Vertreter dieser Ansicht und zur Kritik hieran.

[14]    Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 57.

[15]    Vgl. RGZ 81, 120, 123.

[16]    Vgl. Begründung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 38.

[17]    Vgl. RGZ 108, 62, 65.

[18]    Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 56.

[19]    Vgl. BGHZ  94, 276, 287 – Inkassoprogramm; BGH GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung.

[20]    Vgl. BGHZ 16, 4, 6 – Mantelmodell; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rdn 15; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 58, jeweils m.w.N.


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