Eine
rein formale Zuordnung zu den Kategorien des § 2 I UrhG vermag keinen
urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Als materiell-rechtliche
Schutzvoraussetzung verlangt § 2 II UrhG, dass das Werk eine persönliche
geistige Schöpfung darstellen muss. Gleiches gilt für Bearbeitungen (§ 3 S. 1
UrhG) und nach § 4 I UrhG für Sammelwerke einschließlich der
Datenbankwerke.
Schöpfung
ist die Schaffung von etwas Neuem. Die bloße Wiederholung eines
Schaffensprozesses oder die bloße erneute Wiedergabe eines Werkes sind nicht
geeignet, urheberrechtlichen Schutz zu begründen.[1]
Die Schöpfung ist vielmehr mit der Erstfixierung abgeschlossen. Wiederholung
und Wiedergabe stellen sich lediglich als die Ausübung von Nutzungsrechten dar.[2]
Es
ist allerdings auch nicht erforderlich, etwas völlig Neues, etwas objektiv
bisher nicht vorhandenes zu erschaffen.[3]
Stets greift ein Werkersteller auf Bestehendes zurück, baut sein Werk auf
gemeinfreien Elementen auf, die von ihm kombiniert werden.[4]
Sprachwerke basieren auf gängigem Wortschatz und geläufiger Grammatik,
Musikwerke greifen auf einzelne Noten und Rhythmen zurück.[5]
Künstler lassen sich durch Leistungen anderer Personen inspirieren oder suchen
Anregungen in der Geschichte und in künstlerischen oder literarischen
Traditionen. Aus bloßen Ideen, die als solche keinen urheberrechtlichen Schutz
genießen,[6]
werden konkrete Ausgestaltungen, die, wenn sie sich vom bisher Bekannten
unterscheiden, urheberrechtsschutzfähig sind.
Die
Forderung nach einer persönlich geistigen Schöpfung bringt zum Ausdruck, dass
als Urheber nur ein Mensch in Frage kommt.[7]
Von Tieren gemalte Bilder sind ebenso wenig schutzfähig wie reine
Naturprodukte.[8]
Sie bringen keine Gedankenäußerung des Erstellers zum Ausdruck. Aus dem
gleichen Grund sind auch Werke, die lediglich durch mechanische Tätigkeiten
entstanden sind (sog. Zufallswerke), nicht genügend.[9]
Gedankenlose Spielereien, etwa die Bestimmung einer Tonfolge durch Würfeln,
verdient keinen urheberrechtlichen Schutz.[10]
Der Einsatz technischer Geräte schadet aber solange nicht, als sie vom Menschen
als bloße Hilfs- oder Ausführungsmittel verwendet werden und die Gestaltung
des Werkes weiterhin auf einen geistigen Gestaltungsakt des die Maschine maßgeblich
steuernden Menschen zurückzuführen ist, mithin die unabdingbare
Unmittelbarkeit zwischen dem geistigen Schaffensvorgang und dem Ergebnis
erhalten bleibt.[11]
Bereits
das Merkmal der persönlichen Schöpfung impliziert, dass das Werk von der Persönlichkeit
seines Schöpfers geprägt sein muss, somit einen bestimmten Grad an
Individualität widerspiegeln muss.[12]
Je weniger vorgegebene Elemente der Urheber bei seiner Schöpfung verwendet und
je mehr er selber eigene Gedanken und Ideen in sein Werk einfließen lässt,
desto höher ist der Grad der Individualität. Problematisch gestaltet sich die
Bestimmung der Schutzuntergrenze, unterhalb derer einem Werk mangels persönlicher
geistiger Schöpfung kein urheberrechtlicher Schutz mehr gewährt werden kann.
Diskutiert wird diese Frage unter dem Begriff der Gestaltungshöhe.
Die
Rechtsprechung des BGH tendiert grundsätzlich dazu, bereits einen geringen Grad
individuellen Schaffens genügen zu lassen.[13]
Dabei kommt es weder auf Zweck und Umfang des Werkes noch auf die zur Schaffung
des Werkes aufgewendete Zeit und Kosten an.[14]
Der BGH knüpft damit sowohl an die Rechtsprechung des Reichsgerichts[15]
als auch an den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers an,[16]
dass die sog. kleine Münze des Urheberrechts, d.h. alle Werke, die gerade die
Grenze zur Individualität überschreiten, urheberrechtsschutzfähig sind. Die
notwendige Gestaltungshöhe fehlt nur dort, wo vorgegebene Elemente nach bereits
ent-wickelten Gesichtspunkten, Methoden oder Konzeptionen verarbeitet werden.[17]
Sofern einem Schöpfer ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung
steht und er nicht auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist, spricht eine
Vermutung für das Vorliegen einfacher Individualität.[18]
Trotz
der für alle Werktypen einheitlichen Definition des § 2 II UrhG hat
der BGH je nach Werkkategorie zum Teil unterschiedliche Anforderungen an die
notwendige Schöpfungshöhe gestellt und nicht in jedem Fall den Schutz der
kleinen Münze sichergestellt. Im Rahmen dieser ersten Einführung soll der
Hinweis genügen, dass der BGH z.B. bei wissenschaftlichen Werken verlangt, dass
sie bei Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das
Durchschnittskönnen deutlich überragen muss[19]
und Werke der angewandten Kunst nur urheberrechtlich geschützt werden, wenn ihr
ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach den im Leben
herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann.[20]
Auf die Anforderungen, die an die Gestaltungshöhe von der Rechtsprechung bei
den einzelnen Werkkategorien gestellt werden und auf die Kritik an dieser
Ansicht wird im Rahmen der Darstellung der Werkkategorien noch genauer
einzugehen sein.
[12]Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 54 f.
[13]Vgl. BGH GRUR 1988, 810, 811 – Fantasy; BGH GRUR
1987, 360, 361 – Werbepläne; BGH GRUR 1992, 382, 385 – Leitsätze;
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 78 m.w.N. Einen Schutz
der kleinen Münze ebenfalls zustimmend große Teile der Literatur, vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg,
§ 2 Rdn 78; Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn 39 f.;
kritisch jedoch Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rdn 19, die für
ein selbständiges Leistungsschutzrecht für Werke der kleinen Münze plädieren.
Siehe hierzu Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 78 mit
Verweisen auf weitere Vertreter dieser Ansicht und zur Kritik hieran.
[14]Vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, S. 57.