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3. Die Umsetzung der Informations-Richtlinie in das deutsche Recht[1]

Mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft soll das deutsche Urheberrecht entsprechend den Vorgaben der Informations-Richtlinie an die modernen Kommunikationstechnologien angepasst werden. Angesichts einer kurz bemessenen Umsetzungsfrist wird weitestgehend darauf verzichtet, über die Richtlinienbestimmungen hinausgehende Anpassungen vorzunehmen oder Kann-Vorschriften der Richtlinie, z.B. bezüglich elektronischer Pressespiegel, auszufüllen. Dies dient der Vermeidung weiterer kontroverser Diskussionen und garantiert eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des Ratifizierungsprozesses. Für die Einordnung des Linking unter die Verwertungsrechte sind folgende Neuerungen von Bedeutung:

 

a) Das Vervielfältigungsrecht, § 16 RegE-UrhG

§ 16 UrhG wird durch die Klarstellung, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen dem Vervielfältigungsrecht unterfallen, an die entsprechende Vorgabe des Art. 2 der Informations-Richtlinie angepasst. Eine sachliche Änderung ist damit allenfalls insoweit verbunden, als die Rechtsprechung nicht daran festhalten kann, nicht in jeder technischen Vervielfältigungshandlung das Vervielfältigungsrecht als tangiert anzusehen.[2] Die Formulierung beendet zudem Überlegungen, kurzlebige Vervielfältigungen von dem Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen.

 

b) Der neue Öffentlichkeitsbegriff, § 15 III RegE-UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19 a RegE-UrhG

(1) Einleitung

Die Definition des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 III UrhG wird zwar neu gefasst, inhaltlich sind damit im wesentlichen jedoch keine Änderungen verbunden.[3] Der Begriff des „Veranstalters“ wird durch die Formulierung „demjenigen, der das Werk verwertet“ ersetzt. Statt der Formulierung „durch gegenseitige Beziehungen persönlich verbunden“ findet sich im Regierungsentwurf das Merkmal „durch persönliche Beziehungen verbunden“. Eine Klarstellung hinsichtlich des Kriteriums der Gleichzeitigkeit wird nicht erfolgen.

Ausdrücklich aufgeführt als Beispiel für unkörperliche Wiedergaben wird nunmehr das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Dieses findet sich in § 19 a RegE-UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit für eine ausdrückliche Normierung entschieden[4] und will es nicht bei einem Verweis darauf belassen, dass das Recht bereits als unbenanntes Recht in § 15 II UrhG enthalten ist. Angesichts des Streits um die Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 III UrhG und der immer größer werdenden Bedeutung des Rechts, ist diese Entscheidung zu begrüßen.  § 19 a RegE-UrhG hält dem Urheber das ausschließliche Recht vor, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Damit ist klargestellt, dass eine nur sukzessiv erreichte Öffentlichkeit dem Ausschließlichkeitsrecht nicht im Weg steht.

 

(2) Umfang des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst nach h.M. sowohl das Online-Angebot von Werken als auch die sich daran anschließende Übertragung der Daten.[5] Zuzugeben ist allerdings zunächst, dass sich weder den WIPO-Verträgen, der Informations-Richtlinie oder dem Regierungsentwurf eindeutig entnehmen lässt, ob auch der Übertragungsakt dem Ausschließlichkeitsrecht unterliegt. Einen entsprechenden Schluss lassen jedoch die Entstehungsgeschichte des Rechts und einige Formulierungen der Informations-Richtlinie selbst zu.

Wie eingangs der Erörterung der Verwertungsrechte dargestellt, war die Einordnung der online erfolgenden Übertragung von Werken unter die bisherigen Verwertungsrechte umstritten. Sowohl bei einer Einordnung unter das Verbreitungs- oder Senderecht wäre der Übertragungsvorgang mitumfasst gewesen. Gleiches gilt bei dem Analogieschluss zum Vermietrecht, wie ihn die Kommission anfangs befürwortet hatte. Aus Reihen der EG wurde auch der Vorschlag eines „making available rights“ in die WIPO-Verhandlungen eingebracht, wie er schließlich dem WCT bzw. WPPT zugrunde lag.[6] Mit dem Abstellen auf das Zugänglichmachen sollte eine Vorverlagerung des Schutzes erfolgen, nicht aber der sich daran anschließende Übertragungsvorgang ausgenommen werden.

Von der Struktur der Ausgestaltung des neuen Rechts her, liegt ferner eine Parallele zum Verbreitungsrecht des § 17 UrhG nahe.[7] Dort wird in der 1. Alt. mit dem Angebot des Werkes an die Öffentlichkeit ebenfalls eine Vorbereitungshandlung erfasst und in der 2. Alt. erst das Inverkehrbringen. Der eigentliche Übertragungsvorgang behält seine rechtliche Relevanz. Aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in § 19 a RegE-UrhG kann nicht auf dessen urheberrechtliche Irrelevanz geschlossen werden. Dies wäre schon deshalb nicht zutreffend, weil die Begründung des Richtlinienentwurfs mehrmals von „interaktiven Übertragungshandlungen auf Abruf“ und „Übertragungshandlungen auf Abruf“ spricht.[8]

Die Aussage des Art. 3 III der Informations-Richtlinie, dass sich das neue Recht nicht erschöpft, lässt sich zudem nur vor dem Hintergrund erklären, dass die Übertragung erfasst ist.[9] Ohne dass sich der Urheber der Verfügungsmöglichkeit über die Werkstücke begibt, ist eine Erschöpfung nicht möglich. Deshalb bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 II UrhG nur auf das Inverkehrbringen im Wege der Veräußerung, nicht aber auf das Angebot. Da ein solches allein auch im Internet nicht zu einer Erschöpfung führen kann, wäre die Aussage des Art. 3 III der Informations-Richtlinie ohne Einbeziehung der Übertragung sinnlos. [10]

Erfasst werden somit von § 19 a RegE-UrhG zwei verschiedene Nutzungshandlungen:[11] Der Übertragungsakt an den Nutzer und das diesem vorausgehende Angebot an die Öffentlichkeit, wobei es keine Rolle spielt, ob das Werk tatsächlich abgerufen wird oder nicht.[12]



[1]      Zur Umsetzung der Informations-Richtlinie in Belgien und den Niederlanden Strowel/Daems, CRI 2001, 167 ff. Zur Umsetzung in Deutschland Reinbothe, ZUM 2002, 43 ff.; Dreier, ZUM 2002, 28 ff.

[2]      Vgl. BGH GRUR 1991, 449, 453 – Betriebssystem. Hierzu auch Dreier, ZUM 2002, 28, 30.

[3]      Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 17.

[4]      Bereits im Diskussionsentwurf eines 5. UrhÄndG vom Juli 1998 sprach sich der Gesetzgeber für eine ausdrückliche Normierung aus.

[5]      Vgl. jeweils noch zur Informations-Richtlinie v. Lewinski, GRUR Int. 1998, 637, 639; Gerlach, ZUM 1999, 278 ff.; a.A. Walter in: Tades/Danzil/Graninger (Hrsg.), Festschrift Robert Dittrich, S. 363, 377.

[6]      Vgl. Gerlach, ZUM 1999, 278, 281.

[7]      Vgl. Gerlach, ZUM 1999, 278, 281.

[8]      Vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 des Entwurfs der Informations-Richtlinie. Weitere Stellen werden von Gerlach, ZUM 1999, 278, 281 genannt.

[9]      Vgl. Gerlach, ZUM 1999, 278, 281.

[10]    Zu den Auswirkungen, die ein anderes Verständnis auf das internationale Urheberprivatrecht hätte, Gerlach, ZUM 1999, 278, 280; Walter in: Tades/Danzil/Graninger (Hrsg.), Festschrift Robert Dittrich, S. 363, 378; Dreier, ZUM 2002, 28, 33.

[11]    Vgl. auch  v. Lewinski, MMR 1998, 115, 116; Kröger, CR 2001, 316, 317 f. (jeweils zu den entsprechenden Bestimmungen der Informations-Richtlinie).

[12]    Vgl. Kröger, CR 2001, 316, 318; Reinbothe/v. Lewinski, The WIPO Treaties 1996, Art. 8 WCT Rdn 3, 17; Gerlach, ZUM 1999, 278, 279 f.

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