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3.
Die Umsetzung der Informations-Richtlinie in das deutsche Recht
Mit
dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft soll
das deutsche Urheberrecht entsprechend den Vorgaben der Informations-Richtlinie
an die modernen Kommunikationstechnologien angepasst werden. Angesichts einer
kurz bemessenen Umsetzungsfrist wird weitestgehend darauf verzichtet, über die
Richtlinienbestimmungen hinausgehende Anpassungen vorzunehmen oder
Kann-Vorschriften der Richtlinie, z.B. bezüglich elektronischer Pressespiegel,
auszufüllen. Dies dient der Vermeidung weiterer kontroverser Diskussionen und
garantiert eine möglichst verzögerungsfreie Durchführung des
Ratifizierungsprozesses. Für die Einordnung des Linking unter die
Verwertungsrechte sind folgende Neuerungen von Bedeutung:
a)
Das Vervielfältigungsrecht, § 16 RegE-UrhG
§ 16
UrhG wird durch die Klarstellung, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen
dem Vervielfältigungsrecht unterfallen, an die entsprechende Vorgabe des Art. 2
der Informations-Richtlinie angepasst. Eine sachliche Änderung ist damit
allenfalls insoweit verbunden, als die Rechtsprechung nicht daran festhalten
kann, nicht in jeder technischen Vervielfältigungshandlung das Vervielfältigungsrecht
als tangiert anzusehen.
Die Formulierung beendet zudem Überlegungen, kurzlebige Vervielfältigungen von
dem Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen.
Die
Definition des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 III UrhG wird zwar
neu gefasst, inhaltlich sind damit im wesentlichen jedoch keine Änderungen
verbunden.
Der Begriff des „Veranstalters“ wird durch die Formulierung „demjenigen,
der das Werk verwertet“ ersetzt. Statt der Formulierung „durch gegenseitige
Beziehungen persönlich verbunden“ findet sich im Regierungsentwurf das
Merkmal „durch persönliche Beziehungen verbunden“. Eine Klarstellung
hinsichtlich des Kriteriums der Gleichzeitigkeit wird nicht erfolgen.
Ausdrücklich
aufgeführt als Beispiel für unkörperliche Wiedergaben wird nunmehr das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung. Dieses findet sich in § 19 a
RegE-UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit für eine ausdrückliche
Normierung entschieden
und will es nicht bei einem Verweis darauf belassen, dass das Recht bereits als
unbenanntes Recht in § 15 II UrhG enthalten ist. Angesichts des
Streits um die Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 III
UrhG und der immer größer werdenden Bedeutung des Rechts, ist diese
Entscheidung zu begrüßen. § 19 a
RegE-UrhG hält dem Urheber das ausschließliche Recht vor, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist. Damit ist klargestellt, dass eine nur sukzessiv erreichte
Öffentlichkeit dem Ausschließlichkeitsrecht nicht im Weg steht.
Das
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst nach h.M. sowohl das
Online-Angebot von Werken als auch die sich daran anschließende Übertragung
der Daten.
Zuzugeben ist allerdings zunächst, dass sich weder den WIPO-Verträgen, der
Informations-Richtlinie oder dem Regierungsentwurf eindeutig entnehmen lässt,
ob auch der Übertragungsakt dem Ausschließlichkeitsrecht unterliegt. Einen
entsprechenden Schluss lassen jedoch die Entstehungsgeschichte des Rechts und
einige Formulierungen der Informations-Richtlinie selbst zu.
Wie
eingangs der Erörterung der Verwertungsrechte dargestellt, war die Einordnung
der online erfolgenden Übertragung von Werken unter die bisherigen
Verwertungsrechte umstritten. Sowohl bei einer Einordnung unter das
Verbreitungs- oder Senderecht wäre der Übertragungsvorgang mitumfasst gewesen.
Gleiches gilt bei dem Analogieschluss zum Vermietrecht, wie ihn die Kommission
anfangs befürwortet hatte. Aus Reihen der EG wurde auch der Vorschlag eines „making
available rights“ in die WIPO-Verhandlungen eingebracht, wie er schließlich
dem WCT bzw. WPPT zugrunde lag.
Mit dem Abstellen auf das Zugänglichmachen sollte eine Vorverlagerung des
Schutzes erfolgen, nicht aber der sich daran anschließende Übertragungsvorgang
ausgenommen werden.
Von
der Struktur der Ausgestaltung des neuen Rechts her, liegt ferner eine Parallele
zum Verbreitungsrecht des § 17 UrhG nahe.
Dort wird in der 1. Alt. mit dem Angebot des Werkes an die Öffentlichkeit
ebenfalls eine Vorbereitungshandlung erfasst und in der 2. Alt. erst das
Inverkehrbringen. Der eigentliche Übertragungsvorgang behält seine rechtliche
Relevanz. Aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in § 19 a
RegE-UrhG kann nicht auf dessen urheberrechtliche Irrelevanz geschlossen werden.
Dies wäre schon deshalb nicht zutreffend, weil die Begründung des
Richtlinienentwurfs mehrmals von „interaktiven Übertragungshandlungen auf
Abruf“ und „Übertragungshandlungen auf Abruf“ spricht.
Die
Aussage des Art. 3 III der Informations-Richtlinie, dass sich das neue
Recht nicht erschöpft, lässt sich zudem nur vor dem Hintergrund erklären,
dass die Übertragung erfasst ist.
Ohne dass sich der Urheber der Verfügungsmöglichkeit über die Werkstücke
begibt, ist eine Erschöpfung nicht möglich. Deshalb bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz
des § 17 II UrhG nur auf das Inverkehrbringen im Wege der Veräußerung,
nicht aber auf das Angebot. Da ein solches allein auch im Internet nicht zu
einer Erschöpfung führen kann, wäre die Aussage des Art. 3 III der
Informations-Richtlinie ohne Einbeziehung der Übertragung sinnlos.
Erfasst
werden somit von § 19 a RegE-UrhG zwei verschiedene
Nutzungshandlungen:
Der Übertragungsakt an den Nutzer und das diesem vorausgehende Angebot an die
Öffentlichkeit, wobei es keine Rolle spielt, ob das Werk tatsächlich abgerufen
wird oder nicht.
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