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Voraussetzung einer Urheberrechtsverletzung durch Linking oder Framing ist das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Abzustellen ist auf die Voraussetzungen des UrhG. Da sich hierbei keine linkingspezifischen Fragestellungen ergeben, werden im folgenden Abschnitt nur die wesentlichen Grundsätze behandelt, bevor auf die entscheidende Frage nach einer Verletzung von Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechten eingegangen wird. Nur der Vollständigkeit halber schließt sich ein kurzer Überblick über den Stand in Sachen Haftung für Links an.

I.             Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet

We've all heard that a million monkeys banging on a million typewriters will eventually reproduce the works of Shakespeare. Now, thanks to the Internet,  we know this is not true.[1]

1.            Einleitung

Nach § 1 UrhG schützt das Urheberrechtsgesetz Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Diese drei großen Werkgruppen werden in § 2 I UrhG näher aufgegliedert. Einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre, danach Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbilder, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ferner genießen nach § 3 UrhG Bearbeitungen und nach § 4 UrhG Sammelwerke und Datenbanken Schutz. Die einzelnen Werktypen sind dabei nicht scharf voneinander abgegrenzt, sondern können sich im Einzelfall überschneiden.[2] Einzelne Werke können mehreren Katalognummern zuordenbar sein.[3]

 

a)           Einige Beispiele für im Internet anzutreffende Werke

Es scheint keinen Themenbereich mehr zu geben, über den im Netz keine Informationen vorhanden sind. Es verwundert daher nicht, dass sich fast alle der genannten Werkkategorien in digitalisierter Form im Internet finden lassen. Gutenberg hätte es sich bei Erfindung des Buchdrucks Mitte des 15. Jahrhunderts wohl nicht träumen lassen, dass das erste von ihm gedruckte Buch, eine Bibel, einmal in einem weltumspannenden Netz jedem zur Ansicht zugänglich sein würde.[4] Das gleiche kann von den Verfassern aus dem südlichen Irak gesagt werden, die irgendwann um 2370 v.Chr. in der Keilschrift die Lieferung von drei verschiedenen Biersorten an Palast und Tempel auflisteten. Dieses Dokument kann heute im Rahmen der digitalen Keilschrift-Bibliothek bewundert werden.[5]

Die Verbindung des Internets mit dem wissenschaftlichen Bereich ist ungebrochen. Mag heute der wirtschaftliche Aspekt im Vordergrund stehen, gibt es doch genügend wissenschaftliche Projekte, die die Aufmerksamkeit der Massen auf sich lenken, z.B. die Auswertung von Radarwellen im Rahmen des SETI@home-Projekts. Es handelt sich dabei um ein wissenschaftliches Experiment, bei dem sich mit dem Internet verbundene Computer an der Suche nach außerirdischer Intelligenz (SETI) beteiligen, indem mittels eines kostenlos zum Download zur Verfügung stehenden Programms Daten von einem Radioteleskop nach Spuren außerirdischer Zivilisationen durchsucht werden.[6]

Ein beeindruckendes Beispiel dafür, in welch komplexer Weise sich das Internet mittlerweile nutzen lässt, lieferte schließlich Steven Spielberg, der im April 2001 die bisher gewaltigste Marketing-Kampagne des Internets in Gang setze, um seinen Film A.I. (Artificial Intelligence) zu promoten. 50 Spezialisten waren monatelang damit beschäftigt, eine spektakuläre neue Idee auf über 1.000 Websites umzusetzen. Wer den Trailer des Films[7] gesehen hatte, sollte stutzig werden, wenn er in den Credits neben Kostüm-Designern und Komponisten eine gewisse Jeanine Salla als „sentinent machine therapist“ aufgeführt sieht. Wer deren Namen in eine Suchmaschine eingab, stieß auf zwei mysteriöse Homepages aus dem Jahr 2142, auf denen u.a. von dem Mord an dem Wissenschaftler Evan Chan berichtet wurde.[8] Der Nutzer stand damit am Anfang einer aufwendig inszenierten virtuellen Schnitzeljagd, um den Mörder aufzuspüren. Dazu waren immer schwierigere Rätsel zu lösen,[9] die von vornherein darauf angelegt waren, dass eine einzelne Person sie nie würde lösen können, weil dazu die Kenntnisse verschiedener Sprachen und Wissenschaften nötig waren. Die Interaktion von Usern weltweit machte einen Teil des Reizes der Kampagne aus. In deren Verlauf wurde es erforderlich, auf Websites gefundene E-Mail Adressen anzuschreiben oder Telefonate zu tätigen. Ein erster Schritt zu einer interaktiven Erlebniswelt, in der die Grenze von realer und virtueller Welt sich zu vermischen beginnt, war geschaffen worden.

Die Einordnung der Werke in die bestehenden Werkkategorien fällt noch relativ leicht, wenn nur die einzelnen Gestaltungselemente einer Homepage betrachtet werden. Eine Zeichnung zur Erläuterung von Radarwellen als wissenschaftlich technische Aufzeichnung? Eine Sammlung von Keilschriften als Datenbank? Informationen zur Gutenberg-Bibel als Schriftwerk?

Auf sehr vielen Webseiten sind jedoch viele unterschiedliche Elemente miteinander verschmolzen. Soll die Urheberrechtsfähigkeit für jedes gesondert ermittelt werden oder ist die Website bzw. eine einzelne Webseite in ihrer Gesamtheit oder eine Kampagne wie die von Steven Spielberg einem Urheberrechtsschutz zugänglich? Lässt sich das Phänomen „Multimedia“ mit den gesetzlich genannten Werkkategorien hinreichend erfassen oder bedarf es dazu einer neuen unbenannten Werkkategorie der Multimediawerke? Ist das Ganze mehr als die Summe der Einzelteile? Fragen, denen in den nächsten Abschnitten nachzugehen sein wird.

Der Schutz der einzelnen Elemente wird weitgehend nicht angesprochen, da sich keine internetspezifischen Fragestellungen ergeben. Ob z.B. einzelne Bilder schutzfähig sind, beurteilt sich nach den gängigen Kriterien und dies unabhängig davon, ob ein vorbestehendes Bild mittels eines Scanners digitalisiert wurde oder ob es von vornherein als digitales Bild, z.B. mit einer Digitalkamera, geschaffen wurde.[10] Nach einigen Begriffsbestimmungen und einer Einführung in generelle Schutzerfordernisse, die für einen Urheberrechtsschutz unabdingbar sind, wird deshalb dargestellt, ob eine Webseite als einheitliches Werk einer der gemeinhin bekannten Werkkategorien zuordenbar ist oder ob sie als neue, bisher unbekannte Erscheinungsform einem Urheberrechtsschutz zugänglich ist. An geeigneten Stellen wird im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Werktypen auf Erscheinungsformen im Internet hingewiesen werden.

 

b)           Begriffsbestimmung Multimedia

Viele Websites sind multimedial. Der Begriff ist in aller Munde, aber niemand scheint sagen zu können, was sich genau hinter ihm verbirgt. Eine einheitliche rechtliche Definition dessen, was alles von dem Begriff umfasst sein soll, fehlt dementsprechend.[11] Angesichts der rasanten Weiterentwicklung der Informationstechnologien und der damit einhergehenden immer neueren Erscheinungsformen erscheint es gar nicht ratsam, sich jetzt schon endgültig auf eine Begriffsbestimmung festzulegen[12] und das bisherige flexible Begriffsverständnis, das von einigen für Multimediawerke charakteristischen Elementen ausgeht, aufzugeben.

Multimediawerke zeichnen sich dadurch aus, dass es sich bei ihnen um digitalisierte Werke handelt, bei denen die in ihnen enthaltenen einzelnen Elemente wie Text, Bilder, Musik und Filme zu einem ganzheitlichen Werk verschmelzen, so dass bei dessen Betrachten nicht nur der Eindruck der Ansammlung einzelner Werkteile hervorgerufen wird.[13] Die einzelnen Elemente können eigens für das Multimediawerk geschaffen worden sein, müssen dies aber nicht. Ein Rückgriff auf vorbestehendes Material schadet ebenso wenig, wie es keine Rolle spielt, ob das Ergebnis der Digitalisierung körperlich fixiert ist oder unkörperlich wiedergegeben wird.[14] CD-ROMs gehören deshalb ebenso wie online zur Verfügung gestelltes Material zu den Multimediawerken.[15]

Eine weitere Besonderheit ist schließlich ihre Interaktivität.[16] Anders als bei herkömmlichen Video- und Filmproduktionen wird dem Nutzer eine aktive Rolle zugewiesen. Es findet ein beidseitiger Informationsaustausch zwischen Anbieter und Nutzer der multimedialen Anwendung statt.

 

c)            Begriff und rechtliche Folgen der Digitalisierung

Bevor näher auf die Frage des Schutzes einer Webseite eingegangen wird, muss zuvor erläutert werden, was unter einem Begriff zu verstehen ist, der neben Multimedia zu einem der meistgenannten in Bezug auf die moderne Informationsgesellschaft gehört. Was ist eigentlich Digitalisierung und welche urheberrechtlichen Folgen sind mit ihr verbunden?

Die Digitalisierung betrifft die Umsetzung in einen binären Code.[17] Alle Werke liegen in ihrer digitalisierten Gestalt in Form von „Nullen und Einsen“ vor und werden nur zum Zweck der Sichtbarmachung wieder in eine analoge Form umgewandelt.[18] Das Ergebnis der Digitalisierung kann körperlich, z.B. auf einer CD-ROM (Compact Disc – Read Only Memory) oder DVD (Digital Versatile Disc), fixiert sein oder unkörperlich wiedergegeben werden, wie es bei der online erfolgenden Übermittlung von Daten geschieht.[19] Die digitalen Datenträger verfügen dabei im Vergleich zu den herkömmlichen Medien über eine sehr große Speicherkapazität[20] und können eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen enthalten. Sie haben in großem Maße Anteil an der schier unglaublichen Informationsflut, der jeder heute ausgesetzt ist. Allein im Jahre 1999 sollen einer Untersuchung der School of Information Management and Systems (SIMS) der University of California, Berkeley zufolge 1,5 Exabyte[21] neuer Daten erzeugt worden sein.[22] 93 % des jährlichen Datenvolumens liegen bereits in digitalisierter Form vor, lediglich 0,003 % aller verfügbaren Informationen in gedruckter Form. Der Grund für diese gewaltige Informationsflut ist darin zu sehen, dass zum ersten Mal in der Menschheitsgeschichte jeder Mensch nicht nur auf riesige Informationsmengen zurückgreifen, sondern sie auch produzieren und im Internet veröffentlichen kann. Der Studie zufolge hätte jeder Mensch im Jahre 1999 250 Megabyte an Informationen produziert.

Durch die Möglichkeit, die verschiedenen Werkformen – Bild, Ton und Schrift – in ein einheitliches Datenformat überzuführen, wird zugleich eine bisher noch nicht dagewesene Möglichkeit zur Kombination der einzelnen Werke geschaffen.[23] Digitalisierte Daten werden im Computer immer gleich behandelt, unabhängig davon, in welcher physikalischen Form die Werke ursprünglich vorgelegen haben mögen. Verbunden ist damit ein hohes Potential an Verletzungsmöglichkeiten. Die Vervielfältigung und Bearbeitung der Daten ist kinderleicht, kostengünstig und ohne jeglichen Qualitätsverlust möglich, was einen zusätzlichen Anreiz zu Verletzungshandlungen schafft.[24]

Die Digitalisierung als solche hat keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer der Werkkategorien.[25] Sie betrifft einzig die äußere Erscheinungsform eines Werkes. Das Werk als geistige Wesenheit bleibt davon unberührt,[26] da die Digitalisierung kein Ausdrucksmittel ist, das einen bestimmten Werkgenuss vermitteln könnte, sondern lediglich ein Hilfsmittel, um das Werk zugänglich zu machen.[27] Ein Sprachwerk bleibt nach der Digitalisierung ebenso seiner ursprünglichen Werkkategorie zugehörig wie ein Werk der Musik.



[1]      Robert Wilensky, zitiert nach <http://www.augustachronicle.com/stories/012502/kir_124-4712.shtml>.

[2]      Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 2.

[3]      Vgl. BGH GRUR 1985, 529 – Happening; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 2.

[4]      Seit dem 22.11.2000, vgl. <http://prodigi.bl.uk/gutenbg/default.asp>.

[5]      Vgl. <http://cdli.mpiwg-berlin.mpg.de/>.

[6]      Vgl. <http://setiathome.ssl.berkeley.edu/>.

[7]      Vgl. <http://aimovie.warnerbros.com/>.

[8]      Vgl. <http://familiasalla-es.ro>; <http://familychan.org>.

[9]      Es mussten z.B. versteckte Verweise im Quelltext von Dateien entdeckt, Fotographien vergrößert und Autopsie-Berichte korrekt interpretiert werden.

[10]    Zum Schutz einzelner Webseitenelemente Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 67 ff.

[11]    Siehe Wachter, GRUR Int. 1995, 860 und Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, S. 54, jeweils m.w.N.; Hoeren, CR 1994, 390 ff.; Wiebe/Funkat, MMR 1998, 69 f.; Lehmann/v. Tucher, CR 1999, 700, 701; Freitag in: Kröger/Gimmy (Hrsg.), Handbuch zum Internetrecht, S. 298, 300.

[12]    Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, S. 19, 20; Zscherpe, MMR 1998, 404.

[13]    Vgl. Wiebe/Funkat, MMR 1998, 69; Zscherpe, MMR 1998, 404; Hoeren, CR 1994, 390, 391; Schardt, GRUR 1996, 827.

[14]    Vgl. Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 19, 20.

[15]    Siehe zur Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen von Multimediaprodukten Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet- und Urheberrecht, S. 19, 21.

[16]    Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet- und Urheberrecht, S. 19, 20; Beutler, UFITA 133 (1997), 5, 9.

[17]    Zur Frage, ob nicht die Digitalisierung als solche geschützt werden sollte Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 19, 40. Zwar könne man die Digitalisierung als Bearbeitung i.S.d. § 3 UrhG einordnen, doch fehle es an der individuellen Schöpfung infolge rein mechanischer Tätigkeiten, etwa des Scannens. Auch ein einfacher Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist nicht möglich, da zumindest ein Minimum an Schöpfung vorausgesetzt wird, das über die bloße Vervielfältigung hinausgeht. Vgl. BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; Dreier in: Lehmann (Hrsg.), Internet und Multimediarecht, S. 119, 125; Maaßen, ZUM 1992, 338, 340.

[18]    Vgl. Rehbinder, Urheberrecht, S. 107; Lehmann/v. Tucher, CR 1999, 700, 700 f.; Koch, GRUR 1997, 417; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdn 40.

[19]    Vgl. Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 19.

[20]    Während auf einer 3,5 Zoll Diskette 1,44 Megabyte und auf einer CD-ROM 650 Megabyte untergebracht werden können, besteht auf Festplatten Speicherplatz im Gigabytebereich.

[21]    1 Exabyte entspricht einer Million Terrabyte, welches wiederum einer Million Megabyte entspricht. Die 1999 erzeugten Daten sollen dem Inhalt von etwa 1.500.000.000.000 durchschnittlichen Büchern entsprechen.

[22]    Vgl. unbekannter Verfasser, Info-Overkill: Im Netz explosionsartiges Wachstum, ehemals unter <http://www.internetworld.de/sixcms/detail.php?id=1881>.

[23]    Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, S. 19, 20.

[24]    So auch Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, S. 19, 21. Vor Entwicklung der Digitaltechnologie konnte eine analoge Kopie einer CD nicht ohne Qualitätsverlust erstellt werden.

[25]    Vgl. v. Gamm, ZUM 1994, 591, 593; Koch, GRUR 1997, 417; Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, S. 48; Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, S. 19, 25; Zscherpe, MMR 1998, 404; Dreier, GRUR Int. 1993, 742.

[26]    Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, S. 19, 25.

[27]    Vgl. Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 19, 28, 39.

 


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