Voraussetzung
einer Urheberrechtsverletzung durch Linking oder Framing ist das Vorliegen eines
urheberrechtlich geschützten Werkes. Abzustellen ist auf die Voraussetzungen
des UrhG. Da sich hierbei keine linkingspezifischen Fragestellungen ergeben,
werden im folgenden Abschnitt nur die wesentlichen Grundsätze behandelt, bevor
auf die entscheidende Frage nach einer Verletzung von Verwertungs- und
Urheberpersönlichkeitsrechten eingegangen wird. Nur der Vollständigkeit halber
schließt sich ein kurzer Überblick über den Stand in Sachen Haftung für
Links an.
I.Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet
We've
all heard that a million monkeys banging on a million typewriters will
eventually reproduce the works of Shakespeare. Now, thanks to the Internet,
we know this is not true.[1]
1.Einleitung
Nach
§ 1 UrhG schützt das Urheberrechtsgesetz Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst. Diese drei großen Werkgruppen werden in § 2 I
UrhG näher aufgegliedert. Einem Urheberrechtsschutz zugänglich sind, ohne dass
diese Aufzählung abschließend wäre, danach Sprachwerke, Werke der Musik,
pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbilder, Filmwerke und
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Ferner genießen nach
§ 3 UrhG Bearbeitungen und nach § 4 UrhG Sammelwerke und Datenbanken
Schutz. Die einzelnen Werktypen sind dabei nicht scharf voneinander abgegrenzt,
sondern können sich im Einzelfall überschneiden.[2]
Einzelne Werke können mehreren Katalognummern zuordenbar sein.[3]
Es
scheint keinen Themenbereich mehr zu geben, über den im Netz keine
Informationen vorhanden sind. Es verwundert daher nicht, dass sich fast alle der
genannten Werkkategorien in digitalisierter Form im Internet finden lassen.
Gutenberg hätte es sich bei Erfindung des Buchdrucks Mitte des 15. Jahrhunderts
wohl nicht träumen lassen, dass das erste von ihm gedruckte Buch, eine Bibel,
einmal in einem weltumspannenden Netz jedem zur Ansicht zugänglich sein würde.[4]
Das gleiche kann von den Verfassern aus dem südlichen Irak gesagt werden, die
irgendwann um 2370 v.Chr. in der Keilschrift die Lieferung von drei
verschiedenen Biersorten an Palast und Tempel auflisteten. Dieses Dokument kann
heute im Rahmen der digitalen Keilschrift-Bibliothek bewundert werden.[5]
Die
Verbindung des Internets mit dem wissenschaftlichen Bereich ist ungebrochen. Mag
heute der wirtschaftliche Aspekt im Vordergrund stehen, gibt es doch genügend
wissenschaftliche Projekte, die die Aufmerksamkeit der Massen auf sich lenken,
z.B. die Auswertung von Radarwellen im Rahmen des SETI@home-Projekts. Es handelt
sich dabei um ein wissenschaftliches Experiment, bei dem sich mit dem Internet
verbundene Computer an der Suche nach außerirdischer Intelligenz (SETI)
beteiligen, indem mittels eines kostenlos zum Download zur Verfügung stehenden
Programms Daten von einem Radioteleskop nach Spuren außerirdischer
Zivilisationen durchsucht werden.[6]
Ein
beeindruckendes Beispiel dafür, in welch komplexer Weise sich das Internet
mittlerweile nutzen lässt, lieferte schließlich Steven Spielberg, der im April
2001 die bisher gewaltigste Marketing-Kampagne des Internets in Gang setze, um
seinen Film A.I. (Artificial Intelligence) zu promoten. 50 Spezialisten waren
monatelang damit beschäftigt, eine spektakuläre neue Idee auf über 1.000
Websites umzusetzen. Wer den Trailer des Films[7]
gesehen hatte, sollte stutzig werden, wenn er in den Credits neben Kostüm-Designern
und Komponisten eine gewisse Jeanine Salla als „sentinent machine therapist“
aufgeführt sieht. Wer deren Namen in eine Suchmaschine eingab, stieß auf zwei
mysteriöse Homepages aus dem Jahr 2142, auf denen u.a. von dem Mord an dem
Wissenschaftler Evan Chan berichtet wurde.[8]
Der Nutzer stand damit am Anfang einer aufwendig inszenierten virtuellen
Schnitzeljagd, um den Mörder aufzuspüren. Dazu waren immer schwierigere Rätsel
zu lösen,[9]
die von vornherein darauf angelegt waren, dass eine einzelne Person sie nie würde
lösen können, weil dazu die Kenntnisse verschiedener Sprachen und
Wissenschaften nötig waren. Die Interaktion von Usern weltweit machte einen
Teil des Reizes der Kampagne aus. In deren Verlauf wurde es erforderlich, auf
Websites gefundene E-Mail Adressen anzuschreiben oder Telefonate zu tätigen.
Ein erster Schritt zu einer interaktiven Erlebniswelt, in der die Grenze von
realer und virtueller Welt sich zu vermischen beginnt, war geschaffen worden.
Die
Einordnung der Werke in die bestehenden Werkkategorien fällt noch relativ
leicht, wenn nur die einzelnen Gestaltungselemente einer Homepage betrachtet
werden. Eine Zeichnung zur Erläuterung von Radarwellen als wissenschaftlich
technische Aufzeichnung? Eine Sammlung von Keilschriften als Datenbank?
Informationen zur Gutenberg-Bibel als Schriftwerk?
Auf
sehr vielen Webseiten sind jedoch viele unterschiedliche Elemente miteinander
verschmolzen. Soll die Urheberrechtsfähigkeit für jedes gesondert ermittelt
werden oder ist die Website bzw. eine einzelne Webseite in ihrer Gesamtheit oder
eine Kampagne wie die von Steven Spielberg einem Urheberrechtsschutz zugänglich?
Lässt sich das Phänomen „Multimedia“ mit den gesetzlich genannten
Werkkategorien hinreichend erfassen oder bedarf es dazu einer neuen unbenannten
Werkkategorie der Multimediawerke? Ist das Ganze mehr als die Summe der
Einzelteile? Fragen, denen in den nächsten Abschnitten nachzugehen sein wird.
Der
Schutz der einzelnen Elemente wird weitgehend nicht angesprochen, da sich keine
internetspezifischen Fragestellungen ergeben. Ob z.B. einzelne Bilder schutzfähig
sind, beurteilt sich nach den gängigen Kriterien und dies unabhängig davon, ob
ein vorbestehendes Bild mittels eines Scanners digitalisiert wurde oder ob es
von vornherein als digitales Bild, z.B. mit einer Digitalkamera, geschaffen
wurde.[10]
Nach einigen Begriffsbestimmungen und einer Einführung in generelle
Schutzerfordernisse, die für einen Urheberrechtsschutz unabdingbar sind, wird
deshalb dargestellt, ob eine Webseite als einheitliches Werk einer der gemeinhin
bekannten Werkkategorien zuordenbar ist oder ob sie als neue, bisher unbekannte
Erscheinungsform einem Urheberrechtsschutz zugänglich ist. An geeigneten
Stellen wird im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Werktypen auf
Erscheinungsformen im Internet hingewiesen werden.
Viele
Websites sind multimedial. Der Begriff ist in aller Munde, aber niemand scheint
sagen zu können, was sich genau hinter ihm verbirgt. Eine einheitliche
rechtliche Definition dessen, was alles von dem Begriff umfasst sein soll, fehlt
dementsprechend.[11]
Angesichts der rasanten Weiterentwicklung der Informationstechnologien und der
damit einhergehenden immer neueren Erscheinungsformen erscheint es gar nicht
ratsam, sich jetzt schon endgültig auf eine Begriffsbestimmung festzulegen[12]
und das bisherige flexible Begriffsverständnis, das von einigen für
Multimediawerke charakteristischen Elementen ausgeht, aufzugeben.
Multimediawerke
zeichnen sich dadurch aus, dass es sich bei ihnen um digitalisierte Werke
handelt, bei denen die in ihnen enthaltenen einzelnen Elemente wie Text, Bilder,
Musik und Filme zu einem ganzheitlichen Werk verschmelzen, so dass bei dessen
Betrachten nicht nur der Eindruck der Ansammlung einzelner Werkteile
hervorgerufen wird.[13]
Die einzelnen Elemente können eigens für das Multimediawerk geschaffen worden
sein, müssen dies aber nicht. Ein Rückgriff auf vorbestehendes Material
schadet ebenso wenig, wie es keine Rolle spielt, ob das Ergebnis der
Digitalisierung körperlich fixiert ist oder unkörperlich wiedergegeben wird.[14]
CD-ROMs gehören deshalb ebenso wie online zur Verfügung gestelltes Material zu
den Multimediawerken.[15]
Eine
weitere Besonderheit ist schließlich ihre Interaktivität.[16]
Anders als bei herkömmlichen Video- und Filmproduktionen wird dem Nutzer eine
aktive Rolle zugewiesen. Es findet ein beidseitiger Informationsaustausch
zwischen Anbieter und Nutzer der multimedialen Anwendung statt.
Bevor
näher auf die Frage des Schutzes einer Webseite eingegangen wird, muss zuvor
erläutert werden, was unter einem Begriff zu verstehen ist, der neben
Multimedia zu einem der meistgenannten in Bezug auf die moderne
Informationsgesellschaft gehört. Was ist eigentlich Digitalisierung und welche
urheberrechtlichen Folgen sind mit ihr verbunden?
Die
Digitalisierung betrifft die Umsetzung in einen binären Code.[17]
Alle Werke liegen in ihrer digitalisierten Gestalt in Form von „Nullen und
Einsen“ vor und werden nur zum Zweck der Sichtbarmachung wieder in eine
analoge Form umgewandelt.[18]
Das Ergebnis der Digitalisierung kann körperlich, z.B. auf einer CD-ROM
(Compact Disc – Read Only Memory) oder DVD (Digital Versatile Disc), fixiert
sein oder unkörperlich wiedergegeben werden, wie es bei der online erfolgenden
Übermittlung von Daten geschieht.[19]
Die digitalen Datenträger verfügen dabei im Vergleich zu den herkömmlichen
Medien über eine sehr große Speicherkapazität[20]
und können eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen enthalten. Sie haben
in großem Maße Anteil an der schier unglaublichen Informationsflut, der jeder
heute ausgesetzt ist. Allein im Jahre 1999 sollen einer Untersuchung der School
of Information Management and Systems (SIMS) der University of California,
Berkeley zufolge 1,5 Exabyte[21]
neuer Daten erzeugt worden sein.[22]
93 % des jährlichen Datenvolumens liegen bereits in digitalisierter Form
vor, lediglich 0,003 % aller verfügbaren Informationen in gedruckter Form.
Der Grund für diese gewaltige Informationsflut ist darin zu sehen, dass zum
ersten Mal in der Menschheitsgeschichte jeder Mensch nicht nur auf riesige
Informationsmengen zurückgreifen, sondern sie auch produzieren und im Internet
veröffentlichen kann. Der Studie zufolge hätte jeder Mensch im Jahre 1999 250
Megabyte an Informationen produziert.
Durch
die Möglichkeit, die verschiedenen Werkformen – Bild, Ton und Schrift – in
ein einheitliches Datenformat überzuführen, wird zugleich eine bisher noch
nicht dagewesene Möglichkeit zur Kombination der einzelnen Werke geschaffen.[23]
Digitalisierte Daten werden im Computer immer gleich behandelt, unabhängig
davon, in welcher physikalischen Form die Werke ursprünglich vorgelegen haben mögen.
Verbunden ist damit ein hohes Potential an Verletzungsmöglichkeiten. Die
Vervielfältigung und Bearbeitung der Daten ist kinderleicht, kostengünstig und
ohne jeglichen Qualitätsverlust möglich, was einen zusätzlichen Anreiz zu
Verletzungshandlungen schafft.[24]
Die
Digitalisierung als solche hat keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer der
Werkkategorien.[25]
Sie betrifft einzig die äußere Erscheinungsform eines Werkes. Das Werk als
geistige Wesenheit bleibt davon unberührt,[26]
da die Digitalisierung kein Ausdrucksmittel ist, das einen bestimmten Werkgenuss
vermitteln könnte, sondern lediglich ein Hilfsmittel, um das Werk zugänglich
zu machen.[27]
Ein Sprachwerk bleibt nach der Digitalisierung ebenso seiner ursprünglichen
Werkkategorie zugehörig wie ein Werk der Musik.
[1]Robert Wilensky, zitiert nach <http://www.augustachronicle.com/stories/012502/kir_124-4712.shtml>.
[14]Vgl. Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg
zur Informationsgesellschaft, S. 19, 20.
[15]Siehe zur Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen von
Multimediaprodukten Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia,
Internet- und Urheberrecht, S. 19, 21.
[16]Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet- und
Urheberrecht, S. 19, 20; Beutler, UFITA 133 (1997), 5, 9.
[17]Zur Frage, ob nicht die Digitalisierung als solche geschützt werden
sollte Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur
Informationsgesellschaft, S. 19, 40. Zwar könne man die
Digitalisierung als Bearbeitung i.S.d. § 3 UrhG einordnen, doch fehle
es an der individuellen Schöpfung infolge rein mechanischer Tätigkeiten,
etwa des Scannens. Auch ein einfacher Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
ist nicht möglich, da zumindest ein Minimum an Schöpfung vorausgesetzt
wird, das über die bloße Vervielfältigung hinausgeht. Vgl. BGH
GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; Dreier in: Lehmann
(Hrsg.), Internet und Multimediarecht, S. 119, 125; Maaßen, ZUM
1992, 338, 340.
[19]Vgl. Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg
zur Informationsgesellschaft, S. 19.
[20]Während auf einer 3,5 Zoll Diskette 1,44 Megabyte und auf einer
CD-ROM 650 Megabyte untergebracht werden können, besteht auf Festplatten
Speicherplatz im Gigabytebereich.
[21]1 Exabyte entspricht einer Million Terrabyte, welches wiederum einer
Million Megabyte entspricht. Die 1999 erzeugten Daten sollen dem Inhalt von
etwa 1.500.000.000.000 durchschnittlichen Büchern entsprechen.
[22]Vgl. unbekannter Verfasser, Info-Overkill: Im Netz
explosionsartiges Wachstum, ehemals unter <http://www.internetworld.de/sixcms/detail.php?id=1881>.
[23]Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und
Urheberrecht, S. 19, 20.
[24]So auch Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und
Urheberrecht, S. 19, 21. Vor Entwicklung der Digitaltechnologie konnte eine
analoge Kopie einer CD nicht ohne Qualitätsverlust erstellt werden.
[25]Vgl. v. Gamm, ZUM 1994, 591, 593; Koch, GRUR 1997, 417;
Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, S. 48;
Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht,
S. 19, 25; Zscherpe, MMR 1998, 404; Dreier, GRUR Int.
1993, 742.
[26]Vgl. Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und
Urheberrecht, S. 19, 25.
[27]Vgl. Schricker in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg
zur Informationsgesellschaft, S. 19, 28, 39.
Diese
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