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   VI. So leicht oder so schwer ist es, eine Genehmigung zu bekommen

Mitte April 2003 habe ich 20 Webmastern eine E-Mail geschickt und um die Genehmigung für das Setzen eines Links zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen gebeten. Um das Ergebnis vorwegzunehmen, 60 % meiner E-Mails blieben schlicht unbeantwortet, auf die restlichen 40 % hin wurde mir jeweils die Genehmigung zum Setzen eines Links erteilt. In keinem einzigen Fall wurde die Genehmigung verweigert. 

Im Folgenden finden sich einige Anmerkungen zu den Schwierigkeiten der Untersuchung und zur rechtlichen Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen.

1. Kontaktaufnahme

Als erstes Problem der Nutzungsbedingungen kristallisierte sich sehr schnell die Kontaktaufnahme heraus. Ob das Impressum mit den Kontaktangaben in jedem Fall den gesetzlichen Vorgaben (§ 6 TDG) genügt, kann bezweifelt werden. In einem Fall fand sich gar keine E-Mail-Adresse, in einem weiteren erhielt ich sogleich die Nachricht, die E-Mail sei nicht zustellbar.

Auf einigen Webseiten sind zahlreiche Kontaktpersonen genannt. Es bleibt dabei offen, an wen die Bitte um die Genehmigung zu richten ist. In einem Fall wurde mir mitgeteilt, dass ich meine E-Mail an eine unzuständige Stelle geschickt habe, meine E-Mail aber weitergeleitet worden ist. Um solchen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden, folgende Empfehlung: Wer schon Nutzungsbedingungen verwendet, die das Setzen eines Links von einer Genehmigung abhängig machen, sollte wenigstens klar hervorheben, an wen eine Anfrage zu senden ist. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass in den Nutzungsbedingungen das Wort „Genehmigung“ als E-Mail-Link ausgestaltet wird.

Sofern dies nicht erfolgt, wäre es hilfreich, wenn sich die Kontaktadresse wenigstens auf der gleichen Webseite mit den Nutzungsbedingungen befinden würde, um weiteres Suchen unter anderen Menüpunkten zu ersparen. Eine solche Kombination von Impressumsangaben und Nutzungsbedingungen ist auch durchaus häufig anzutreffen.

In zwei Fällen schließlich wurde um die Genehmigung per Kontaktformular auf der Website nachgesucht. Auf eine Antwort habe ich hier allerdings vergebens gewartet.

2. Was wollen Webmaster mit den Nutzungsbedingungen erreichen und haben diese überhaupt rechtliche Relevanz?

Nur in zwei Fällen äußerten sich die angeschriebenen Webmaster auch dazu, warum sie solche Nutzungsbedingungen verwenden. Sie wiesen darauf hin, dass Unternehmen ein Interesse daran haben, dass auf ihre Webseiten nicht in einem rufschädigenden Umfeld Links gesetzt werden und dass deshalb die Nutzungsbedingungen Sinn machen würden. Doch ist dieses Argument bei genauer Betrachtung eher irreführend. Wenn sich auf einer Website neben einem Link z.B. eine verleumderische Aussage über das verlinkte Unternehmen befindet oder dieses durch den Link in ein unzutreffendes Umfeld gerückt wird (z.B. durch einen Link von einer Webseite mit pornographischen Inhalten), können der Link (und die Aussage) gegebenenfalls schon aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten werden. Man wird einen Eingriff in das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb bejahen können bzw. bei Privatpersonen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Soweit Webmaster darüber hinaus eine Kontrolle anstreben, wer Links zu ihren Webseiten setzen darf, sie z.B. Links von Personen untersagen wollen, die sie schlicht nicht leiden können oder die nur nach ihrer subjektiven Einschätzung für den Ruf ihrer eigenen Webseite schädlich sein können, ist die Dienlichkeit der Nutzungsbedingungen fraglich. Es lässt sich juristisch kaum ernsthaft vertreten, der Besucher einer Webseite schließe mit dem Betreiber einen Vertrag ab, dem die Nutzungsbedingungen zugrunde liegen. Anders kann das lediglich sein, wenn eine Startseite eingerichtet wird, die den Zugriff auf weitere Inhalte erst gestattet, wenn das Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen durch das Anklicken eines Buttons erklärt wird. Aber auch dann lässt sich über die juristischen Folgen noch diskutieren. Ein solches Modell habe ich aber auf keiner der untersuchten Webseiten vorgefunden.

Bedeutung kann den Nutzungsbedingungen daher nur noch auf der urheberrechtlichen Ebene zukommen. Wer nach dem Betätigen eines Links eine Webseite aufruft, stellt damit nämlich ein Vervielfältigungsstück her und diese Handlung bedarf einer Rechtfertigung. Diese wird darin gesehen, dass der Urheber seine Werke ins World Wide Web gestellt hat und deshalb auch darin eingewilligt hat, dass sie aufgerufen und verlinkt werden. Nun kann er versuchen, diese Einwilligung mit den Nutzungsbedingungen zu widerrufen. Doch ist davon auszugehen, dass Bedingungen, die das Setzen eines Links von einer Genehmigung abhängig machen, noch so selten sind, dass niemand wirklich mit ihnen rechnet. Von einem Linkprovider kann deshalb nicht erwartet werden, dass er sich auf die Suche danach begibt, ob ein Webmaster Links haben möchte oder nicht. Ein Widerruf der Einwilligung wäre deshalb nur zu bejahen, wenn auf jeder einzelnen Webseite stünde, dass Link nicht erwünscht sind. Aber eine solche Gestaltung ist mir im Laufe dieser Untersuchung nicht begegnet.

Nur noch kurz hingewiesen werden soll darauf, dass die Nutzungsbedingungen urheberrechtlich dann keine Rolle spielen können, wenn sich auf der verlinkten Webseite keine nach dem UrhG geschützten Werke befinden. Dies dürfte viele der Webseiten betreffen, die auf dieser Seite aufgeführt sind. Deren Nutzungsbedingungen werden nur selten einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein.

3. Licht und Schatten - Zusammenfassung der Ergebnisse

60 % der angeschriebenen Webseiten haben auf meine E-Mail nicht geantwortet. Auch wenn bei einer Zahl von insgesamt nur 20 verschickten E-Mails von einer wirklich repräsentativen Umfrage noch keine Rede sein kann, hat sich doch die Tendenz herausgestellt, dass insbesondere (meiner subjektiven Einschätzung nach) größere Firmen keinerlei Reaktion zeigten. Ob diesen der Aufwand einer Antwort zu groß war, zumal kein wirtschaftlicher Gewinn im Raum stand, oder ich schlicht die falsche Person angeschrieben habe und keine Weiterleitung erfolgt ist, kann ich natürlich nicht sagen. Für die Zukunft ist jedoch geplant, erneut 20 weitere Webmaster anzuschreiben und über die Ergebnisse hier wieder zu berichten.

Hinsichtlich der restlichen 40 % habe ich die Antworten innerhalb eines Tages erhalten, z.T. mit einigen ergänzenden Hinweisen. In einem Fall war ich der erste, der jemals um eine Genehmigung ersucht hat, in anderen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass es gelegentlich Anfragen gegeben hätte und diesen bisher immer stattgegeben wurden. Es kann also keine Rede davon sein, dass jeder, der einen Link von einer Genehmigung abhängig macht, Links gegenüber "feindlich" eingestellt ist. Ganz im Gegenteil, wurde in einer Antwort-E-Mail auf den Nutzen von Links für die verlinkten Webseiten hingewiesen, insbesondere das Page Ranking System von Google erwähnt. Im Vordergrund scheint bei vielen Webmastern der Gedanke zu stehen, dass sie wissen möchten, welche Webseiten sie verlinken. Einer Genehmigung bedarf es dafür meiner Meinung nach aber nicht. Neben der Möglichkeit, über Statistiken zur Webseite zu erfahren, über welche Links Personen zur eigenen Seite geführt werden, erscheint mir der Weg, den u.a. die Eckernförder Zeitung geht, gut vertretbar. Links werden hier nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht, es wird lediglich um Mitteilung gebeten. Dies hat gleich mehrere Vorteile. Das verlinkte Unternehmen erlangt Kenntnis von dem Link und kann hier schnell einschreiten, wenn es sich wirklich einmal um einen problematischen Link handeln sollte. Im Gegenzug zur Benachrichtigung kann es den Linkprovider von Umstrukturierungen seiner Website benachrichtigen und ihm so ins Leere weisende Links vermeiden helfen. Wenn, was sicherlich häufig der Fall sein wird, ein Linkprovider diese Nutzungsbedingungen nicht lesen wird, ist das Setzen des Links - unabhängig von der rechtlichen Diskussion um die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen - aufgrund des Verstoßes gegen eine Bitte nicht rechtswidrig.

 


Überblick über die Rubrik "Linking Policies"

I. Im Internet gefundene Beispiele für Nutzungsbedingungen, die Regelungen bzgl. Links zur eigenen Website enthalten 

 

II. Deutschsprachige Zeitungen im Internet

 

III. Verbreitung einzelner bisher aufgefundener Einschränkungen

 

IV. Ausblick

 

V. Erste Reaktionen auf diese Untersuchung und weitere mir gemeldete Websites (Update vom 12.1.2003)

 

VI.So leicht oder so schwer ist es, eine Genehmigung zu bekommen (Update vom 28.4.2003)

 

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Die Untersuchung über die Nutzungsbedingungen ist seit Ende April 2003 abgeschlossen. Sofern Sie Nutzungsbedingungen kennen, die auf dieser Seite noch erwähnt werden sollten, freue ich mich aber über Ihre E-Mail!

 

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