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VI.
So leicht oder so schwer ist es, eine Genehmigung zu bekommen
Mitte
April 2003 habe ich 20 Webmastern eine E-Mail geschickt und um die Genehmigung für
das Setzen eines Links zu den entsprechenden Nutzungsbedingungen gebeten. Um
das Ergebnis vorwegzunehmen, 60 % meiner E-Mails blieben schlicht unbeantwortet,
auf die restlichen 40 % hin wurde mir jeweils die Genehmigung zum Setzen eines
Links erteilt. In keinem einzigen Fall wurde die Genehmigung verweigert.
Im Folgenden finden
sich einige Anmerkungen zu den Schwierigkeiten der Untersuchung und zur
rechtlichen Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen.
1.
Kontaktaufnahme
Als
erstes Problem der Nutzungsbedingungen kristallisierte sich sehr schnell die
Kontaktaufnahme heraus. Ob das Impressum mit den Kontaktangaben in jedem Fall
den gesetzlichen Vorgaben (§ 6 TDG) genügt, kann bezweifelt werden. In einem
Fall fand sich gar keine E-Mail-Adresse, in einem weiteren erhielt ich sogleich
die Nachricht, die E-Mail sei nicht zustellbar.
Auf
einigen Webseiten sind zahlreiche Kontaktpersonen genannt. Es bleibt dabei
offen, an wen die Bitte um die Genehmigung zu richten ist. In einem Fall wurde
mir mitgeteilt, dass ich meine E-Mail an eine unzuständige Stelle geschickt
habe, meine E-Mail aber weitergeleitet worden ist. Um solchen zusätzlichen
Aufwand zu vermeiden, folgende Empfehlung: Wer schon Nutzungsbedingungen
verwendet, die das Setzen eines Links von einer Genehmigung abhängig machen,
sollte wenigstens klar hervorheben, an wen eine Anfrage zu senden ist. Dies kann
z.B. in der Weise geschehen, dass in den Nutzungsbedingungen das Wort
„Genehmigung“ als E-Mail-Link ausgestaltet wird.
Sofern
dies nicht erfolgt, wäre es hilfreich, wenn sich die Kontaktadresse wenigstens
auf der gleichen Webseite mit den Nutzungsbedingungen befinden würde, um
weiteres Suchen unter anderen Menüpunkten zu ersparen. Eine solche Kombination
von Impressumsangaben und Nutzungsbedingungen ist auch durchaus häufig
anzutreffen.
In
zwei Fällen schließlich wurde um die Genehmigung per Kontaktformular auf der
Website nachgesucht. Auf eine Antwort habe ich hier allerdings vergebens
gewartet.
2.
Was wollen Webmaster mit den Nutzungsbedingungen erreichen und haben diese überhaupt
rechtliche Relevanz?
Nur
in zwei Fällen äußerten sich die angeschriebenen Webmaster auch dazu, warum
sie solche Nutzungsbedingungen verwenden. Sie wiesen darauf hin, dass
Unternehmen ein Interesse daran haben, dass auf ihre Webseiten nicht in einem
rufschädigenden Umfeld Links gesetzt werden und dass deshalb die
Nutzungsbedingungen Sinn machen würden. Doch ist dieses Argument bei genauer
Betrachtung eher irreführend. Wenn sich auf einer Website neben einem Link z.B.
eine verleumderische Aussage über das verlinkte Unternehmen befindet oder
dieses durch den Link in ein unzutreffendes Umfeld gerückt wird (z.B. durch
einen Link von einer Webseite mit pornographischen Inhalten), können
der Link (und die Aussage) gegebenenfalls schon aufgrund gesetzlicher
Vorschriften verboten werden. Man wird einen Eingriff in das sog. Recht am
eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb bejahen können bzw. bei
Privatpersonen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Soweit
Webmaster darüber hinaus eine Kontrolle anstreben, wer Links zu ihren Webseiten
setzen darf, sie z.B. Links von Personen untersagen wollen, die sie schlicht
nicht leiden können oder die nur nach ihrer subjektiven Einschätzung für den
Ruf ihrer eigenen Webseite schädlich sein können, ist die Dienlichkeit der
Nutzungsbedingungen fraglich. Es lässt sich juristisch kaum ernsthaft
vertreten, der Besucher einer Webseite schließe mit dem Betreiber einen Vertrag
ab, dem die Nutzungsbedingungen zugrunde liegen. Anders kann das lediglich sein,
wenn eine Startseite eingerichtet wird, die den Zugriff auf weitere Inhalte erst
gestattet, wenn das Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen durch das
Anklicken eines Buttons erklärt wird. Aber auch dann lässt sich über die
juristischen Folgen noch diskutieren. Ein solches Modell habe ich aber auf
keiner der untersuchten Webseiten vorgefunden.
Bedeutung
kann den Nutzungsbedingungen daher nur noch auf der urheberrechtlichen Ebene
zukommen. Wer nach dem Betätigen eines Links eine Webseite aufruft, stellt
damit nämlich ein Vervielfältigungsstück her und diese Handlung bedarf einer
Rechtfertigung. Diese wird darin gesehen, dass der Urheber seine Werke ins World
Wide Web gestellt hat und deshalb auch darin eingewilligt hat, dass sie
aufgerufen und verlinkt werden. Nun kann er versuchen, diese Einwilligung mit
den Nutzungsbedingungen zu widerrufen. Doch ist davon auszugehen, dass
Bedingungen, die das Setzen eines Links von einer Genehmigung abhängig machen,
noch so selten sind, dass niemand wirklich mit ihnen rechnet. Von einem
Linkprovider kann deshalb nicht erwartet werden, dass er sich auf die Suche
danach begibt, ob ein Webmaster Links haben möchte oder nicht. Ein Widerruf der
Einwilligung wäre deshalb nur zu bejahen, wenn auf jeder einzelnen Webseite stünde,
dass Link nicht erwünscht sind. Aber eine solche Gestaltung ist mir im Laufe
dieser Untersuchung nicht begegnet.
Nur
noch kurz hingewiesen werden soll darauf, dass die Nutzungsbedingungen
urheberrechtlich dann keine Rolle spielen können, wenn sich auf der verlinkten
Webseite keine nach dem UrhG geschützten Werke befinden. Dies dürfte viele der
Webseiten betreffen, die auf dieser Seite aufgeführt sind. Deren
Nutzungsbedingungen werden nur selten einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich
sein.
3.
Licht und Schatten
- Zusammenfassung der Ergebnisse
60
% der angeschriebenen Webseiten haben auf meine E-Mail nicht geantwortet. Auch
wenn bei einer Zahl von insgesamt nur 20 verschickten E-Mails von einer wirklich
repräsentativen Umfrage noch keine Rede sein kann, hat sich doch die Tendenz
herausgestellt, dass insbesondere (meiner subjektiven Einschätzung nach) größere
Firmen keinerlei Reaktion zeigten. Ob diesen der Aufwand einer Antwort zu groß
war, zumal kein wirtschaftlicher Gewinn im Raum stand, oder ich schlicht die
falsche Person angeschrieben habe und keine Weiterleitung erfolgt ist, kann ich
natürlich nicht sagen. Für die Zukunft ist jedoch geplant, erneut 20 weitere
Webmaster anzuschreiben und über die Ergebnisse hier wieder zu berichten.
Hinsichtlich
der restlichen 40 % habe ich die Antworten innerhalb eines Tages erhalten, z.T.
mit einigen ergänzenden Hinweisen. In einem Fall war ich der erste, der jemals
um eine Genehmigung ersucht hat, in anderen Fällen wurde darauf hingewiesen,
dass es gelegentlich Anfragen gegeben hätte und diesen bisher immer
stattgegeben wurden. Es kann also keine Rede davon sein, dass jeder, der einen
Link von einer Genehmigung abhängig macht, Links gegenüber
"feindlich" eingestellt ist. Ganz im Gegenteil, wurde in einer
Antwort-E-Mail auf den Nutzen von Links für die verlinkten Webseiten
hingewiesen, insbesondere das Page Ranking System von Google erwähnt. Im
Vordergrund scheint bei vielen Webmastern der Gedanke zu stehen, dass sie wissen
möchten, welche Webseiten sie verlinken. Einer Genehmigung bedarf es dafür
meiner Meinung nach aber nicht. Neben der Möglichkeit, über Statistiken zur
Webseite zu erfahren, über welche Links Personen zur eigenen Seite geführt
werden, erscheint mir der Weg, den u.a. die Eckernförder Zeitung geht, gut
vertretbar. Links werden hier nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht, es
wird lediglich um Mitteilung gebeten. Dies hat gleich mehrere Vorteile. Das
verlinkte Unternehmen erlangt Kenntnis von dem Link und kann hier schnell
einschreiten, wenn es sich wirklich einmal um einen problematischen Link handeln
sollte. Im Gegenzug zur Benachrichtigung kann es den Linkprovider von
Umstrukturierungen seiner Website benachrichtigen und ihm so ins Leere weisende
Links vermeiden helfen. Wenn, was sicherlich häufig der Fall sein wird, ein
Linkprovider diese Nutzungsbedingungen nicht lesen wird, ist das Setzen des
Links - unabhängig von der rechtlichen Diskussion um die Wirksamkeit der
Nutzungsbedingungen - aufgrund des Verstoßes gegen eine Bitte nicht
rechtswidrig.
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