Bei den bisherigen Ausführungen wurde die europarechtliche
Dimension des Wettbewerbskollisionsrechts ausgeklammert, obwohl der Einfluss aus
Brüssel auf die Bestimmung des Wettbewerbsstatuts immer größer wird. So wurde
erst jüngst mit Art. 65 lit. b EG eine Grundlage für Maßnahmen zur Förderung der
in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen, soweit sie für das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, geschaffen.
Damit wurde zugleich der Weg bereitet für eine Vereinheitlichung des
Internationalen Privatrechts für außervertragliche Schuldverhältnisse in der EG,
wie sie das Rom II-Abkommen bringen soll. Noch ist nicht endgültig abzusehen,
wann und mit welchem Inhalt dies geschehen wird. Der Entwurf einer Verordnung
des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vom
21.6.1999[1]
stellt ganz allgemein auf die engste Verbindung ab (Art. 3 I) und präzisiert
diese hinsichtlich des Wettbewerbsstatuts dahingehend, dass die engste
Verbindung zu dem Staat besteht, in dem sich die schädigende Handlung auswirkt
(Art. 3 VI). Diese Anknüpfung würde derjenigen an den Marktort nach deutschem
Recht entsprechen.
In eine völlig entgegengesetzte Richtung könnten zur
Zeit noch das primäre oder sekundäre Gemeinschaftsrecht weisen. An der
Marktortanknüpfung nach deutschem Recht kann für den Bereich der EU nicht
festgehalten werden, wenn dieses eine abweichende Kollisionsnorm aufstellt. Nach
Art. 3 II 2 EGBGB würde dieses dem nationalen internationalen Privatrecht
vorgehen. Eine Kollisionsnorm könnte den Regelungen über die Grundfreiheiten zu
entnehmen sein oder für einen Teilbereich durch die E-Commerce-Richtlinie
geschaffen worden sein.
[1]
Hierzu auch Wagner, EuZW 1999, 709 ff. Der Entwurf ist nicht
veröffentlicht. Am 3.5.2002 hat die Europäische Kommission den
Vorentwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht veröffentlicht.
Nach dessen Art. 5 findet auf eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit
das Recht des Staates Anwendung, in dem der unlautere Wettbewerb oder
die unlauteren Praktiken die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven
Verbraucherinteressen beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen. Siehe
Diese
Rubrik der Webseite entspricht
dem Abschnitt meiner Dissertation zum
internationalen Privatrecht. Zum Ausdrucken
empfielt sich die Benutzung der
PDF-Version, die auf
linksandlaw.com zum Download
steht.