Wettbewerbsrecht ist Deliktsrecht. Es verwundert daher
nicht, dass sich die Rechtsprechung zum Wettbewerbskollisionsrecht zunächst am
allgemeinen Deliktskollisionsrecht orientiert hat.[1]
Deshalb soll auf dieses zunächst kurz eingegangen werden.
Bei unerlaubten Handlungen findet das Recht des Tatorts,
die lex loci delicti commissi, Anwendung.[2]
Tatort ist sowohl der Handlungs- als auch der Er-folgsort. Liegen beide bei sog.
Platzdelikten in einem Staat, ist die Anknüpfung unproblematisch. Ist dies
jedoch bei Distanzdelikten nicht der Fall, müssen zunächst Handlungs- und
Erfolgsort lokalisiert und dann ihr Verhältnis zueinander geklärt werden. Der
Handlungsort befindet sich dort, wo sich der Täter bei Begehung der Tat
aufgehalten hat,[3]
der Erfolgsort dort, wo das von der Deliktsnorm geschützte Rechtsgut verletzt
worden ist.[4]
Die Vornahme bloßer Vorbereitungshandlungen vermag dabei einen Handlungsort im
Sinne des Deliktskollisionsrechts nicht zu begründen. Bedeutungslos für die
Bestimmung des Erfolgsortes ist es, wo die endgültigen Schadensfolgen
eingetreten sind.
Bei Distanzdelikten galt bis zur Neufassung der Art.
38 - 46 EGBGB durch das am 1.6.1999 in Kraft getretene Gesetz zum
internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für
Sachen vom 21.5.1999[5]
das sog. Ubiquitätsprinzip in folgender Ausprägung: Bei Auseinanderfallen von
Handlungs- und Erfolgsort wurde dasjenige Recht angewendet, das den Geschädigten
materiell besser stellte.[6]Dieses hatte der Richter von Amts wegen zu ermitteln. Hintergrund für
dieses Prinzip ist die doppelte Funktion des Haftungsrechts: Zum einen
Verhaltenssteuerung, zum anderen Schadensausgleich. Keinem der beiden Aspekte
wird ein Vorrang zugebilligt. Ein weiterer Grund ist in der „Sympathie mit dem
Opfer“ zu sehen.
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Art. 40 EGBGB zwar
am Günstigkeitsprinzip festgehalten, dieses aber modifiziert. Das Recht des
Handlungs- und des Erfolgsortes gelten nun nicht mehr alternativ, sondern nach
Wahl des Verletzten. Primär ist dabei an das Recht des Landes anzuknüpfen, in
dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch im ersten
Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) oder dem Ende des
schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) verlangen, dass das Recht des
Erfolgsortes angewandt wird.[7]
[4] Zur Bestimmung
des Erfolgsortes MüKo/Kreuzer, Art. 38 EGBGB Rdn 48 ff. m.w.N.
Ausführlich zur Bestimmung von
Handlungs- und Erfolgsort im Internet Bachmann, IPRax 1998,
179 ff.; Muth, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet, S. 61 ff.; Mankowski,
RabelsZ 63 (1999), 203, 256 ff. Danach ist der Standort des Computers
des Täters, wo das Einspeisen der Inhalte in das Internet geschieht, als
Handlungsort anzusehen und der Ort der Abrufbarkeit als Erfolgsort,
sofern dort Interessen des Verletzten beeinträchtigt sind. Als
irrelevant werden wegen der Beliebigkeit und Zufälligkeit des
Übermittlungswegs Durchleitungsorte wie z.B. der Einwahlknoten in das
Netz des Online-Dienstes oder Internet-Gateways angesehen.
[6] Vgl. BGH
NJW 1981, 1606 f. - Benomyl; MüKo/Kreuzer, Art. 38 EGBGB,
Rdn 50 ff. Eine Auflockerung erfolgte allerdings in den Fällen, bei
denen sich eine engere Beziehung zu einem anderen Staat feststellen ließ
als zum Tatort, z.B. bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit bzw. gleichem
gewöhnlichen Aufenthalt.
[7] Ausführlich zum
neuen Deliktskollisionsrecht Spickhoff, IPRax 2000, 1 ff.
Diese
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dem Abschnitt meiner Dissertation zum
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