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I. Internationales Wettbewerbskollisionsrecht

1.Grundzüge

Wettbewerbsrecht ist Deliktsrecht. Es verwundert daher nicht, dass sich die Rechtsprechung zum Wettbewerbskollisionsrecht zunächst am allgemeinen Deliktskollisionsrecht orientiert hat.[1] Deshalb soll auf dieses zunächst kurz eingegangen werden.

 

a) Deliktskollisionsrecht

Bei unerlaubten Handlungen findet das Recht des Tatorts, die lex loci delicti commissi, Anwendung.[2] Tatort ist sowohl der Handlungs- als auch der Er-folgsort. Liegen beide bei sog. Platzdelikten in einem Staat, ist die Anknüpfung unproblematisch. Ist dies jedoch bei Distanzdelikten nicht der Fall, müssen zunächst Handlungs- und Erfolgsort lokalisiert und dann ihr Verhältnis zueinander geklärt werden. Der Handlungsort befindet sich dort, wo sich der Täter bei Begehung der Tat aufgehalten hat,[3] der Erfolgsort dort, wo das von der Deliktsnorm geschützte Rechtsgut verletzt worden ist.[4] Die Vornahme bloßer Vorbereitungshandlungen vermag dabei einen Handlungsort im Sinne des Deliktskollisionsrechts nicht zu begründen.  Bedeutungslos für die Bestimmung des Erfolgsortes ist es, wo die endgültigen Schadensfolgen eingetreten sind.

Bei Distanzdelikten galt bis zur Neufassung der Art. 38 - 46 EGBGB durch das am 1.6.1999 in Kraft getretene Gesetz zum internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.5.1999[5] das sog. Ubiquitätsprinzip in folgender Ausprägung: Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort wurde dasjenige Recht angewendet, das den Geschädigten materiell besser stellte.[6] Dieses hatte der Richter von Amts wegen zu ermitteln. Hintergrund für dieses Prinzip ist die doppelte Funktion des Haftungsrechts: Zum einen Verhaltenssteuerung, zum anderen Schadensausgleich. Keinem der beiden Aspekte wird ein Vorrang zugebilligt. Ein weiterer Grund ist in der „Sympathie mit dem Opfer“ zu sehen.

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Art. 40 EGBGB zwar am Günstigkeitsprinzip festgehalten, dieses aber modifiziert. Das Recht des Handlungs- und des Erfolgsortes gelten nun nicht mehr alternativ, sondern nach Wahl des Verletzten. Primär ist dabei an das Recht des Landes anzuknüpfen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) verlangen, dass das Recht des Erfolgsortes angewandt wird.[7]


 

[1]      Vgl. Lindacher, WRP 1996, 645.

[2]      Vgl. BGHZ 93, 214, 216; BGH NJW-RR 1990, 604, 605; MüKo/Kreuzer, Art. 38 EGBGB Rdn 12 ff., 35 ff. m.w.N.

[3]      Vgl. MüKo/Kreuzer, Art. 38 EGBGB Rdn 44 ff. m.w.N.

[4]      Zur Bestimmung des Erfolgsortes MüKo/Kreuzer, Art. 38 EGBGB Rdn 48 ff. m.w.N.

        Ausführlich zur Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort im Internet Bachmann, IPRax 1998, 179 ff.; Muth, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, S. 61 ff.; Mankowski, RabelsZ 63 (1999), 203, 256 ff. Danach ist der Standort des Computers des Täters, wo das Einspeisen der Inhalte in das Internet geschieht, als Handlungsort anzusehen und der Ort der Abrufbarkeit als Erfolgsort, sofern dort Interessen des Verletzten beeinträchtigt sind. Als irrelevant werden wegen der Beliebigkeit und Zufälligkeit des Übermittlungswegs Durchleitungsorte wie z.B. der Einwahlknoten in das Netz des Online-Dienstes oder Internet-Gateways angesehen.

[5]      Abgedruckt in BGBl. I 1026.

[6]      Vgl. BGH NJW 1981, 1606 f. - Benomyl; MüKo/Kreuzer, Art. 38 EGBGB, Rdn 50 ff. Eine Auflockerung erfolgte allerdings in den Fällen, bei denen sich eine engere Beziehung zu einem anderen Staat feststellen ließ als zum Tatort, z.B. bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit bzw. gleichem gewöhnlichen Aufenthalt.

[7]      Ausführlich zum neuen Deliktskollisionsrecht Spickhoff, IPRax 2000, 1 ff.

 


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