Es hat sich gezeigt, dass die
Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bei internetbezogenen Sachverhalten
große Probleme aufwirft. Rechtssicherheit wird sich in absehbarer Zeit ohne
Abschluss internationaler Abkommen nicht gewährleisten lassen. Während
einige Autoren am internationalen Privatrecht festhalten und bezüglich
seines Inhalts Parallelen zu staatsfreien Gebieten ziehen wollen, sehen
einige Autoren die Zeit für grundlegend neue Ansätze gekommen. Ein weltweit
geltendes einheitliches Cyberlaw könne das inter-nationale Privatrecht im
Internet überflüssig werden lassen.
Zahlreiche Überlegungen, wie
dessen Inhalt festgelegt und dessen Durchsetzung erreicht werden kann,
wurden bereits angestellt.[1]
In einem ersten Abschnitt wird darauf eingegangen, inwieweit die These, es
handle sich beim Internet um einen staatsfreien Raum oder zumindest um einen
nahezu von einem Einzelstaat nicht mehr kontrollierbaren Raum, zutreffend
ist. Anschließen werden sich Überlegungen, ob die für staatsfreie Gebiete
geltenden Kollisionsnormen für Internetsachverhalte fruchtbar gemacht werden
können.
Vorschläge, die insbesondere aus dem
US-amerikanischen Raum stammen, propagieren den Cyberspace als eigenständigen
Rechtsraum, dessen Regelungen das staatliche Recht ersetzen oder neben diesem
bestehen sollen.[2]
Die Gesellschaft des Cyberspace selbst sei am besten ohne jegliche staatliche
Intervention zu organisieren. Vielfältige Ansätze zu Entstehung, Inhalt und
Durchsetzung des Cyberlaw wurden entwickelt. Viele bauen bereits auf der
falschen Prämisse auf, das Internet könne als staatsfreier Raum angesehen
werden. Derjenige, der das Internet benutzt, verlässt seinen Staat jedoch nicht
und verschwindet nicht in einem virtuellen, nicht mehr lokalisierbaren, keinem
Staat mehr zuordenbaren Raum.[3]
Jegliche internetbezogene Aktivität erfolgt auf dem Boden eines Staates. Es kann
nicht ohne weiteres angenommen werden, dass irgendein Staat auf seine
Rechtsdurchsetzungsbefugnisse verzichten und sie – an wen auch immer –
delegieren oder das Internet einer Selbstregulierung durch seine Benutzer
überlassen will.
Sind die einzelnen Staaten aber
überhaupt in der Lage, die von ihnen erlassenen Regelungen durchzusetzen?[4]
Im Folgenden soll anhand des Beispiels totalitärer Staaten kurz dargestellt
werden, ob die These, einzelne Staaten könnten das Internet nicht effektiv
kontrollieren, in dieser Pauschalität zutreffend ist. Sollte dies der Fall sein,
ist weiter danach zu fragen, ob Parallelen zu den Regelungen staatsfreier
Gebiete die Diskussion des Internationalen Privatrechts bereichern können.
Es können keine Zweifel daran bestehen,
dass ein Staat Verhaltensregeln für die Menschen auf seinem Gebiet aufstellen
darf. Ebenso kann er Vorschriften bezüglich exterritorialer Handlungen mit
Auswirkungen im Inland erlassen, selbst wenn der Staat, in dem die Handlung
vorgenommen wurde, bereits deren Zulässigkeit regelt. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass wegen der Internationalität des Mediums ein
deterritorialisierendes Element nicht geleugnet werden kann, das eine
Rechtsdurchsetzung erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Die fehlende
Durchsetzungsmöglichkeit im Ausland steht einer Gesetzgebungskompetenz
jedenfalls nicht entgegen.[5]
Zahlreiche Staaten versuchen, ihre
Kontrolle über das Internet und über die Inhalte, die ihren Bürgern zugänglich
sind, zu intensivieren. Insbesondere viele islamische Staaten sehen ihre
politischen, sozialen und religiösen Machtstrukturen durch das Internet bedroht.
Nicht überall wird freilich ein derart radikaler Ansatz wie in Afghanistan
gewählt, wo die Taliban von Juli 2001 bis zu ihrem Sturz Ende 2001 die Nutzung
des Internets schlicht verboten hatten, um ihre Bewohner vor „Obszönität,
Vulgarität und dem anti-islamischen Zeug im Internet“ zu schützen.[6]
Mindestens 20 weitere Staaten versuchen den Abruf ihrer Meinung nach für die
Bürger „schädlicher Seiten“ in ihrem Staat zu beschränken und damit ihre Gesetze
durchzusetzen.[7]
Im Iran ist Jugendlichen unter 18 Jahren die Benutzung des Internets verboten.
In Kuba wird nur Universitäten und ausgewählten Organisationen ein Zugang zum
Netz gestattet. Saudi-Arabien schließlich versucht mit einem zentralen Server
den Zugang zu pornographischen Webseiten zu unterbinden.[8]
Ihre Methode basiert dabei nicht auf dem Filtern von Inhalten nach
Schlagwörtern, sondern auf dem gezielten Blockieren von IP-Adressen.[9]
Sobald ein Bürger versucht, eine blockierte Webseite aufzurufen, erhält er eine
Fehlermeldung. Dabei ist es dem Staat theoretisch möglich, die Anfrage der
gesperrten Webseite auf einen bestimmten Surfer zurückzuführen.
Eine Rechtsdurchsetzung mit
Filtertechnologie durch entsprechende gesetzliche Verpflichtungen der Provider[10]
verspricht auf lange Sicht jedoch wenig Erfolg. Staaten mit diesem Konzept
lassen sich auf ein Katz und Maus Spiel ein. Nicht nur, dass aufgrund der rasch
wachsenden Zahl der Websites jede Liste bei ihrer Fertigstellung bereits wieder
veraltet wäre, ist es völlig unmöglich, alle als schädlich eingestuften
Webseiten zu erfassen.[11]
Eine Umgehung der „Blockade“ ist zudem mittels des Einwählens über einen
ausländischen Server oder mittels Satellitentelefon möglich. Auch bieten
Dienstleister Möglichkeiten an, um mit Filtern gesperrte Webseiten aufzurufen.[12]
Sofern über eine solche Webseite die URL einer an sich blockierten Webseite –
etwa die CNN-Website in China - eingegeben wird, wirkt diese als eine Art
Schutzschild. Als vom Nutzer aufgerufene Webseite erscheint für die Regierung
nach wie vor die Schutzschildseite, obwohl in Wirklichkeit eine andere Webseite
aufgerufen wurde. Der Staat muss jetzt wiederum die „Blockadebrecherseite“ in
die Liste der gesperrten Webseiten aufnehmen,[13]
woraufhin deren Betreiber die Internetadresse wechseln und dies ihren Nutzern
per E-Mail mitteilen können.
Die sich immer weiter verbessernde
Technik der Anonymisierungsmöglichkeiten[14]
wird totalitäre Staaten in Zukunft weiter vor Probleme stellen, mögen auch
Befürworter der Anonymisierungstechnologie angesichts der Ereignisse des 11.
September 2001 vorerst einen schweren Stand haben. Die technische Entwicklung
wird sich davon nicht langfristig aufhalten lassen.
Insbesondere Autoren aus den
westlichen Ländern sind wegen der technischen Umgehungsmittel der Auffassung, es
sei autoritären Herrschaftssystemen weitgehend unmöglich, die ihren Bürgern
zugänglichen Inhalte zu kontrollieren. Dabei wird aber die psychologische Seite
zu sehr unterschätzt. Auch ohne 100 % wirksame Filter können gesetzliche
Bestimmungen in der Praxis effektiv sein, weil die Internetnutzer sich der
Gefahr einer staatlichen Überwachung bewusst sind. Gelegentliches hartes
Eingreifen und anschließende ausführliche Berichterstattung in den Medien lassen
z.B. Chinesen dies nicht vergessen. Von Zeit zu Zeit wiederkehrende Razzien
gegen Internet- Cafes sind nur ein Beispiel für die Einschüchterungstaktik
chinesischer Behörden. Allein im Juli 2001 wurden 2494 Internet-Cafes wegen
angeblicher Sicherheitsmängel geschlossen.[15]
Gerüchte, wonach die chinesische Regierung selbst Proxy-Server unterhält, um
Daten ihrer Benutzer zu sammeln, die eine strafrechtliche Verfolgung ermöglichen
sollen, tun ihr übriges, um chinesische Internetnutzer von
Anonymisierungsdiensten nur sehr vorsichtig Gebrauch machen zu lassen.[16]
Der kurze Ausflug in die Welt der
totalitären Staaten zeigt, dass es einzelnen Staaten durchaus möglich ist, ihre
Gesetze – wenn auch mit mehr oder weniger Erfolg – im Cyberspace durchzusetzen.
Staaten haben die Fähigkeit, das Verhalten ihrer Bürger im Internet zu
regulieren, nur ist es hier schwerer als an anderen Orten. Wie Lawrence Lessig,
Professor an der Stanford Law School, in seinem Buch „Code und andere Gesetze
des Cyberspace“ gezeigt hat, ist die Aussage, dem Cyberspace sei eine Immunität
gegen staatliche Eingriffe zu eigen, nicht zutreffend. Das Internet in seiner
heutigen Gestalt mag ein nichtregulierbares Design aufweisen. Das schließt aber
nicht aus, es in ein regulierbares Netz umzuwandeln.[17]
Das Internet kann als offenes, anonymes Netz erhalten bleiben oder es können
Strukturen zur besseren Überwachung oder Regulierung seiner Benutzer geschaffen
werden. Die Architektur des Internets ist nicht vorgegeben, sondern kann
beeinflusst werden. Das Internet hat sich bereits im letzten Jahrzehnt erheblich
von seiner einst ausschließlichen wissenschaftlichen Nutzung zu einem
Wirtschaftsfaktor hin entwickelt. Einher ging das Bedürfnis, die vorgefundenen
Strukturen den neuen Erfordernissen anzupassen, z.B. die Online-Übermittlung von
Daten sicherer zu gestalten, damit Kunden ihre Kreditkartennummer online
übermitteln würden. So wie dies mit dem seit Netscape 2.0 integrierten
Secure-Socket-Layer-Protocol (SSL) und dem
Secure-Electronic-Transaction-Protocol (SET), einem von einem Konsortium aus
Kreditkartengesellschaften eingeführten Standard, gelungen ist, können
rechtliche und technische Rahmenbedingungen verändert werden, damit ein Grund
für die derzeit schwierige Regulierbarkeit, nämlich die Anonymität,
eingeschränkt wird.
Eine Möglichkeit hierzu wäre die
Förderung von Computer-Zertifikaten.[18]
Dabei müssen diese nicht rechtlich verpflichtend vorgeschrieben werden. Es
genügt in einem ersten Schritt, Anreize zu deren Verwendung zu schaffen. Im
Rahmen der eGovernment-Initiative der Bundesregierung, BundOnline 2005, sollen
bis zum Jahr 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen der Bundesverwaltung
online bereit gestellt werden. Deren Vornahme könnte von einer Identifizierung
durch ein Zertifikat abhängig gemacht werden. Ferner kann der Betrieb von
speziellen Websites daran geknüpft werden, dass sie ihre Kunden hinreichend
identifizieren.[19]
Zu denken ist hier an Websites mit jugendgefährdenden Inhalten oder solche, die
Glücksspiele anbieten. Eine allumfassende Kontrolle lässt sich damit sicher
nicht erreichen, doch ist dies keine Besonderheit des Cyberspace. Schlösser
können auch geknackt werden, ohne dass sie deshalb gleich nutzlos wären.[20]
Zusammenfassend lässt sich sagen,
dass das Internet sicher nicht staatsfrei ist, aber eine Rechtsdurchsetzung
einzelner Staaten aufgrund der Globalität des Mediums und der nur beschränkt
vorhandenen Möglichkeit einer Reterritorialisierung erschwert ist. Dies gilt
insbesondere für westliche Länder, in denen z.B. von zahlreichen
Umgehungsmöglichkeiten mangels eines psychologischen Drucks, wie er von den
totalitären Systemen ausgeht, reger Gebrauch gemacht werden wird.[21]
An den einzelnen Staaten liegt es aber, die Rahmenbedingungen der Nutzung des
Internets so zu gestalten, dass ihre Kontrolle oder die Durchsetzungsmöglichkeit
ihren nationalen Gesetze erleichtert wird. Ob deren gegebenenfalls
uneingeschränkte Anwendbarkeit auf alle Inhalte im Internet, auch solche, die im
Ausland für rechtmäßig gehalten werden, erstrebenswert ist, ist eine andere
Frage.
Wenn auch die Einordnung des
Cyberspace als staatsfreier Raum scheitert, bedeutet dies nicht zwingend, dass
Entwicklungen, die andere staatsfreie Räume genommen haben, nicht
Vorbildcharakter für das weitere Vorgehen hinsichtlich der durch das Internet
aufgeworfenen kollisionsrechtlichen Fragen haben könnten. Diese gilt es zu
untersuchen.
Als staatsfreie Räume werden
gemeinhin der Weltraum, die Hohe See, der Tiefseeboden und die Antarktis
angesehen.[22]
Überlegungen amerikanischer Autoren zielen darauf, die für diese Gebiete
geltenden Regelungen insoweit fruchtbar zu machen, als sie entweder die
Grundlage eines Cyberlaw bilden oder die hinter diesen Regelungen stehenden
Gedanken in die Diskussion um Anknüpfungsmomente im internationalen Privatrecht
eingeführt werden sollen. Exemplarisch soll am Beispiel der Antarktis aufgezeigt
werden, ob dieser Weg Erfolg verspricht.
[1]
Nicht eingegangen wird dabei auf die Möglichkeit der
Selbstkontrolle der Anbieter, die auf Verhaltenskodizes setzt. Ein
Beispiel hierfür ist der Verhaltenskodex des Vereins „Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia Diensteanbieter e.V.“ Siehe deren Homepage
unter <http://www.fsm.de>. Vgl. v. Hinden,
Persönlichkeitsverletzungen im Internet, S. 252 ff. m.w.N.
[2]
Vgl. insbesondere Johnson/Post, Stanford Law Review 1996,
S. 1367 ff., die den Cyberspace aufgrund des Fehlens territorialer
Grenzen und des deswegen als vergeblich angesehenen Versuchs, ihn von
außen zu kontrollieren, als klar abgegrenzten Ort begreifen möchten.
„Many of the jurisdictional and substantive
quandaries raised by bordercrossing electronic communications could be
resolved by one simple principle: conceiving of Cyberspace as a distinct
„place“ for purposes of legal analysis by
recognizing a legally significant border
between Cyberspace and the „real world.“ (S. 1378)
Ferner Barlow, A Cyberspace Independence Declaration, <http://www.eff.org/barlow>,
der sich gegen jede staatliche Einmischung im Internet verwehrt:
“Governments derive their just powers from the consent of the governed.
You have neither solicited nor received ours. We did not invite you. You
do not know us, nor do you know our world. Cyberspace does not lie
within your borders. Do not think that you can build it, as though it
were a public construction project. You cannot.”
Mankowski,
AfP 1999, 138, 140 sieht in der Diskussion den Versuch eines
Rechtsexports. Das Cyberlaw soll sich stark an den US-amerikanischen
Gerichtsurteilen orientieren, was eine Amerikanisierung durch die
Hintertür befürchten lässt. „Die cyber-lex mercatoria droht zur
cyber-lex Americana zu werden.“ In die gleiche Richtung Osthaus,
AfP 2001, 13, 16.
Als Vorbild des
Cyberlaws wird z.T. angesehen, wie sich im Mittelalter frei von
staatlichem Einfluss Normen entwickelt haben. So z.B.
Johnson/Post, Stanford Law Review 1996, S. 1367, 1389 f.:
„Merchants could not resolve their disputes by taking them to the local
noble, whose established feudal law mainly concerned land claims. Nor
could the local lord easily establish meaningful rules for a sphere of
activity that he barely understood and that was executed in locations
beyond his control. The result of this jurisdictional confusion was the
development of a new legal system – Lex Mercatoria”. Ausführlich
zum Versuch, eine „lex mercatoria“, „law merchant“
bzw. ein Welthandelsrecht als eigenständige Rechtsordnung zu etablieren
Spickhoff, RabelsZ 56 (1992), 116 ff.
Siehe auch
Bechtold, GRUR 1998, 18, 23, der es für möglich hält, den Cyberspace
in bestimmten Bereichen als eigenständigen Rechtsraum zu begreifen, und
Hoeren, NJW 2001, 1184, 1185, der Anzeichen für einen partiell
rechtsfreien Raum sieht.
[5]
So auch Goldsmith, Against Cyberanarchy, <http://www.law.uchicago.edu/Publications/Occasional/40.html>,
der auf vergleichbare Probleme in der Vergangenheit mit Rundunk- und
Fernsehsendungen hinweist, z.B. auf die Sendungen des Radios freies
Europa, die in der Sowjetunion zu empfangen waren.
[6]
Vgl. Gill, Afghanistan’s Taliban Rulers Ban the Internet,
<http://www.newsfactor.com/perl/story/12017.html>.
[7]
Vgl. Lee, Punching Holes in Internet Walls, <http://www.nytimes.com/2001/04/26/technology/26SAFE.html>.
[8]
Welche Inhalte als off-limit angesehen werden, variiert von Staat
zu Staat. Singapur blockiert ebenfalls pornographische Webseiten, China
solche mit westlichen Publikationen, von Menschrechtsorganisationen und
der Falun Gong Bewegung. Saudi Arabien unterbindet ferner das
Telefonieren über das Internet aus wirtschaftlichen Erwägungen, um das
staatliche Telefonmonopol zu schützen.
[9]
Siehe auch die Ausführungen ab S. PAGEREF _Ref14309618 \h 164
zur Frage, ob eine Webseite für die Nutzer aus bestimmten Ländern
gesperrt werden kann. Letztlich handelt es sich hier um das gleiche
Problem in einem neuen Gewand. Ging es oben um den Einsatz eines
Filtersystems durch den Websitebetreiber selbst, ist hier vom Einsatz
der Filter an zentralen Stellen, z.B. dem einzigen Server eines Landes,
die Rede. Die technischen Gegenmaßnahmen gegen das Filtern sind
dieselben.
[10]
So z.B. auch in China, während in Singapur und in den Vereinigten
Arabischen Emiraten der Internetzugang über einen zentralen Gateway
läuft.
[11]
Siehe zu Problemen von Filterprogrammen auch die Ausführung in
Fußnote 439 und
Nunberg, The Internet Filter Farce,
Es gibt
hinsichtlich China keine gesicherten Angaben, welche Webseiten auf
diesen Listen stehen. Ebenso ist unklar, wer darüber entscheidet, welche
Webseiten auf die Liste gesetzt werden. Vgl. Tsui,
Internet in China: Big Mama is Watching You, <http://www.lokman.nu/thesis/010717-thesis.pdf>,
S. 3
[12]
Dazu gehören Anonymizer wie z.B. <http://www.anonymizer.com>,
<http://www.silentsurf.com> und <http://www.the-cloak.com> und
Proxy-Server. Zu den Definitionen dieser beiden Begriffe siehe Tsui,
Internet in China: Big Mama is Watching You, <http://www.lokman.nu/thesis/010717-thesis.pdf>,
S. 33. Eine nicht ganz unerhebliche Zahl von Surfern greift tatsächlich
auf Anonymizer zurück. Die Zahl der täglichen Benutzer von Safeweb ist
Mitte November 2000 von ca. 70.000 täglichen Aufrufen auf fast 0
gesunken, als die Regierung von Saudi-Arabien den Zugriff auf diese
Webseite unterband, siehe hierzu Lee, Punching Holes in Internet
Walls, <http://nytimes.com/2001/04/26/technology/26SAFE.html>.
[13]
Die chinesische Regierung, so schätzt Tsui, Internet in China:
Big Mama is Watching You, <http://www.lokman.nu/thesis/010717-thesis.pdf>,
S. 33, bräuchte ca. zwei Monate, um einen Proxy-Server zu finden und zu
blockieren. Dabei kommt eine spezielle Software zum Einsatz: Proxy
Hunter.
[14]
Der US-Navy wurde z.B. im Juli 2001 vom US-Patentamt ein Patent für „Onion
Routing“ bewilligt, das im Rahmen eines Forschungsprojekts des
US-Verteidigungsministeriums entwickelt wurde und das u.a. anonymes
Surfen ermöglichen soll. Hierzu wird vom Browser eine Verbindung zu
einem Onion-Router aufgebaut, der eine Weiterleitung der Daten zum
nächsten Onion-Router initiiert. Einem Router ist dabei immer nur die
Strecke bis zum nächsten Rechner bekannt. Zudem werden die Daten vor
ihrer Versendung mehrfach verschlüsselt. Derzeit gibt es zwar noch keine
Onion-Router im Netz, allerdings einen funktionierenden Prototyp. Hierzu
unbekannter Verfasser, US-Navy erhält Patent für anonymes Surfen,
<http://www.heise.de/newsticker/data/jk-21.08.01-004/>.
[15]Unbekannter Verfasser, Zwangsschließung: Viele Internet-Cafés
in China "zu unsicher",
<http://www.heise.de/newsticker/data/jk-21.07.01-003/>.
[16]
Vgl. Tsui, Internet in China: Big Mama is Watching You,
<http://www.lokman.nu/thesis/010717-thesis.pdf>, S. 33 f.
[17]
Vgl. Lessig, Code und andere Gesetze des Cyberspace, S. 55 ff.
Lessig führt als Eingangsbeispiel unterschiedliche Regelungen an
US-Universitäten bezüglich des Zugangs ihrer Studenten ins Internet an.
An der University of Chicago ist der Zugang anonym und uneingeschränkt
möglich. Führt man, wie in Harvard geschehen, eine Registrierungspflicht
ein und überwacht sämtliche Internetaktivitäten, wird mit einer anderen
Gestaltung der Rahmenbedingungen das Verhalten der Studenten im Netz
kontrollierbarer.
Möglichkeiten zur
besseren Regulierung gibt es viele. Im Rahmen dieser Arbeit kann dieser
Komplex nur zu Stützung der Ansicht, wonach eine Regulierung prinzipiell
möglich ist, kurz angerissen werden. Siehe auch die Informationen zu
PICS in Fußnote 438.
Der Gesetzgeber könnte hier mit einer Bewertungspflicht für Websites
eingreifen. Zu staatlichen Möglichkeiten siehe das FAQ auf den Seiten
des W3C zu PICS, Censorship & Intellectual Freedom,
<http://www.w3.org/pics/pics-faq-980126.html>.
Eine
Ausweispflicht für das Internet als weitere Alternative dürfte wohl
nicht nur in Staaten wie den USA, in denen noch nicht einmal ein
Personalausweis vorgeschrieben ist, auf erheblichen Widerstand treffen.
Denkbar wäre
schließlich der Anschluss eines Lesegeräts für den Daumenabdruck am
Computer. Eine entsprechende Technologie wird von Compaq entwickelt,
vgl. Lessig, Code und andere Gesetze des Cyberspace, S. 111.
[19]
Vgl. Lessig, Code und andere Gesetze des Cyberspace, S. 99.
[20]
Vgl. Lessig, Code und andere Gesetze des Cyberspace, S. 110 f.
[21]
Ansätze, z.B. von Providern die Sperrung rechtswidriger Inhalte zu
verlangen, bestehen bereits. So wurden in Frankreich 13 ISPs verklagt,
weil diese sich weigerten, den Zugang zu dem Portal Front14.org zu
sperren, auf dem sich Webseiten mit antisemitischen und rassistischen
Inhalte befanden. Vgl. Stafford, French Judge
Now Mulling U.S. Hate Site Block, ehemals unter
<http://www.newsbytes.com/news/01/170786.html>. Der Richter
gelangte zwar zu dem Ergebnis, das Portal sei nach französischem Recht
illegal, überließ es aber den Providern, “die Maßnahmen, die ihnen
notwendig und technisch machbar erschienen,“ zu beschließen.
In Deutschland
sorgte eine auf §§ 8, 18 a.F. MDStV gestützte Sperrungsverfügung der
Bezirksregierung Düsseldorf gegen rechtradikale Websites Anfang 2002 für
Aufregung. 80 privatwirtschaftliche und universitäre Provider wurden
aufgefordert, den Zugang zur Website des Holocaust-Leugners Gary Lauch
und zum texanischen Service-Provider Stormfront zu sperren. Eine
Sperrungsverfügung findet sich unter <http://odem.org/material/verfuegung/>.
Die Bezirksregierung vertritt den Standpunkt, dass eine Sperrung
technisch realisierbar ist. Die Möglichkeit von Umgehungsmaßnahmen ist
ihr bewusst, sie ist aber davon überzeugt, dass ihre Maßnahme trotzdem
verhältnismäßig ist.
Vgl. auch die
ersten Gerichtsentscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung:
VG Aachen <http://www.jurpc.de/rechtspr/20030075.htm>; VG
Düsseldorf <http://www.jurpc.de/rechtspr/20030027.htm>; VG
Gelsenkirchen
Auch das
Europäische Parlament hat sich Anfang April 2002 mit überwältigender
Mehrheit gegen die Sperrung einzelner Websites im Kampf gegen illegale
oder schädliche Inhalte ausgesprochen. Sperrmaßnahmen seien nicht
effektiv und könnten zu einer Fragmentierung des Internet-Zugangs
führen. Der Entschließungsantrag des Parlaments bezieht daher Stellung
für eine Selbstregulierung. Siehe unbekannter Verfasser,
EU-Parlament gegen Webzensur und Site-Sperrung,
<http://www.heise.de/newsticker/data/jk-12.04.02-004/>.
[22]
Vgl. Wolfrum, Die Internationalisierung staatsfreier Räume,
S. 4; einen kurzen Überblick über dort geltende Regelungen vermittelt
Menthe, Jurisdiction in Cyberspace: A theory of international
spaces, <http://www.mttlr.org/volfour/menthe.pdf>.
Diese
Rubrik der Webseite entspricht
dem Abschnitt meiner Dissertation zum
internationalen Privatrecht. Zum Ausdrucken
empfielt sich die Benutzung der
PDF-Version, die auf
linksandlaw.com zum Download
steht.