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II. Internationales Urheberkollisionsrecht[1]

1. Grundzüge

Das internationale Urheberprivatrecht wird nach allgemeiner Meinung durch das Schutzlandprinzip geprägt.[2] Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen richten sich nach dem Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird (sog. lex loci protectionis).[3] Dieses entscheidet über die Voraussetzungen für das Entstehen, den Inhalt und das Erlöschen des Urheberrechts.[4] Hintergrund dieser Anknüpfung ist das quasi weltweit geltende Territorialitätsprinzip.[5] Dieses besagt, dass ein Urheber nicht ein, für jeden Staat der Erde geltendes Urheberrecht erwirbt, sondern dass ein Urheberrecht räumlich nur in dem Staat besteht, nach dessen Rechtsordnung es verliehen wurde. Ein Urheber erwirbt ein Bündel territorial beschränkter und inhaltlich unterschiedlich ausgestalteter Urheberrechte (sog. Bündel-Theorie).[6] Ein Urheberrecht kann deshalb nur in dem Staat verletzt werden, in dem es gewährt wurde.[7] Ein nach deutschem Recht begründetes Urheberrecht kann ausschließlich durch eine Benutzungshandlung in Deutschland verletzt werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene.[8] Dementsprechend kann ein ausländisches Schutzrecht nicht durch eine Handlung in Deutschland verletzt werden.

Soweit vor einem deutschen Gericht die Verletzung eines Urheberrechts im Ausland behauptet wird, hat dieses das jeweilige ausländische Urheberrecht als Schutzlandrecht anzuwenden. Über den Erfolg einer Klage eines schwedischen Urhebers, der eine Verletzung seines Urheberrechts in Schweden behauptet, entscheidet somit auch dann schwedisches Urheberrecht, wenn die Klage vor einem deutschen Gericht verhandelt wird.

Aufgrund des Territorialitätsprinzips ergibt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Urhebers im Ausland. Inwieweit seine Werke dort geschützt sind, richtet sich nach den dort geltenden Vorschriften. Diese können den Schutz von Werken ausländischer Urheber gegenüber demjenigen von inländischen Urhebern beschränken. Dies geschieht häufig. So ist die Diskriminierung von Ausländern ein wesentlicher Grundsatz auch des deutschen Fremdenrechts.[9] Dadurch sollen andere Staaten angehalten werden, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, mit denen ein besserer Schutz deutscher Urheber im Ausland erreicht werden kann.[10] In der Tat existieren zu diesem Zweck zahlreiche internationale Abkommen.[11] Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Berner Übereinkunft im Bereich des Urheberrechts (RBÜ),[12] das TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights)[13] und der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT).[14]

Wegen der weltweit sehr unterschiedlichen Regelungen im Urheberrechtsbereich lag diesen Abkommen primär nicht der Gedanke der Schaffung eines einheitlichen Urheberrechts zugrunde, sondern die Verwirklichung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung.[15] Urheber sollten für ihre Werke in den Vertragsstaaten die gleichen Rechte haben, die die Gesetze des Landes ihren inländischen Urhebern gewähren. Dieser Grundsatz findet sich in Art. 5 RBÜ, Art. 3 TRIPS und gilt über Art. 3 WCT auch für den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Grundsätzlich ist damit der Schutz eines ausländischen Urhebers im Inland nicht davon abhängig, dass Inländern im Heimatstaat des Rechtsuchenden ein entsprechender Schutz gewährt wird.[16] Ein Vorteil dieser Regelung ist darin zu sehen, dass er auf einen Eingriff in das materielle Urheberrecht der Verbandsländer verzichtet und damit einen Beitritt zu den Abkommen erleichtert.[17] Ferner ist der Ansatz zukunftsoffen gestaltet, da sich die Verpflichtung auch auf erst in der Zukunft gewährte Rechte erstreckt, sich also der Schutz für Ausländer jeweils mit dem Schutz der Inländer weiterentwickelt.

Ergänzt wird der Grundsatz der Inländergleichbehandlung durch die Gewährung von Mindestrechten im Rahmen der RBÜ,[18] des TRIPS-Abkommens[19] und des WCT[20]. Auf diese Mindestrechte können sich ausländische Urheber berufen, selbst wenn Inländern die entsprechenden Rechte nicht verliehen wurden. Da die meisten Staaten eine Benachteiligung ihrer eigenen Urheber zu verhindern suchen dürften, geht von den Mindestrechten eine harmonisierende Wirkung aus.[21]

 

2.  Schutzlandprinzip und Internet

Nach dem Schutzlandprinzip ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, für das um Schutz nachgesucht wird. Hierzu muss das Land bestimmt werden, in dem die betreffende Nutzungs- bzw. Verletzungshandlung erfolgt ist. Es kommt daher nicht zu der im internationalen Deliktskollisionsrecht üblichen Aufspaltung des Tatorts in Handlungs- und Erfolgsort.[22] Abzustellen ist auf den Ort, wo die Verletzungshandlung vorgenommen wird. Dieser fällt zudem aufgrund des Territorialitätsprinzips mit dem Erfolgsort zusammen.[23]

Die Anknüpfung erweist sich hinsichtlich des widerrechtlichen Uploads noch als wenig problematisch.[24] Entscheidend ist der Ort, an dem das Vervielfältigungsstück entsteht. Gleiches gilt für Vervielfältigungen, die von Surfern im Rahmen des Downloads vorgenommen werden.[25] Das zentrale Problem in diesem Bereich ist die Frage, wo die Handlung des Zugänglichmachens eines Werkes zu lokalisieren ist. Im Internet können fremde Werke gleichzeitig überall auf der Welt auf Servern bereit gehalten und überall von Nutzern abgerufen und möglicherweise urheberrechtsverletzende Kopien hergestellt werden.

Folge hiervon wäre, dass derjenige, der bei der Erstellung seiner eigenen Homepage mit fremden Werken arbeitet, dabei die Rechtsordnungen aller Staaten der Erde beachten müsste, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden,[26] angesichts erheblicher rechtlicher Unterschiede ein „Ding der Unmöglichkeit“.[27] Faktisch müsste eine Orientierung am schärfsten Urheberrecht der Welt erfolgen,[28] da die Verwendung eines fremden Werkes bei einem grenzüberschreitenden Medium nicht beschränkt auf das Gebiet eines Staates, sondern nur insgesamt unterlassen werden kann.

Zusammenfassend bedeutet dies also, dass deutsches Urheberrecht Anwendung findet, wenn die Abrufbarkeit eines Werkes in Deutschland gegeben ist. Bezogen auf Hyperlinks, wäre nach dem Schutzlandprinzip deutsches Recht anzuwenden, wenn um Schutz für eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland nachgesucht wird und die Webseite mit dem Link in Deutschland aufrufbar ist. Da die Webseite aber auch in anderen Ländern aufgerufen werden kann, müsste ein Linkprovider zugleich die Rechtsordnungen all dieser Länder beachten.

Überlegungen, wie die Zahl der anwendbaren Rechtsordnungen eingrenzbar ist, wurden – wenn auch bisher ohne durchschlagenden Erfolg - vielfach vorgenommen. Deren Ziel muss es sein, einen sinnvollen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen von Verwendern und Werkerstellern zu finden. Einerseits soll der freie Datenaustausch über das Netz nicht mit unverhältnismäßig strengen rechtlichen Rahmenbedingungen erstickt werden. Andererseits muss es vermieden werden, dass Verwender sich in Haftungsoasen zurückziehen können.


 

[1]      Nicht eingegangen wird bei der Darstellung auf das Urhebervertragsrecht, da die Parteien bei Linking und Framing-Sachverhalten i.d.R. keine vertraglichen Beziehungen unterhalten. Sofern Streitigkeiten doch zum Abschluss sog. link licence agreements geführt haben, sind die Bestimmungen des internationalen Privatrechts über Verträge heranzuziehen (siehe insbesondere Art. 27, 28 EGBGB, § 32 b UrhG). Vgl. Muth, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, S. 59. Zu beachten ist bei einer solchen Vereinbarung, dass das deutsche UrhG zwingende Regelungen zugunsten des Urhebers enthält, die durch Rechtswahlklauseln nicht umgangen werden können, z.B. das Urheberpersönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Zweckübertragbarkeit. Hierzu Hoeren, Skript zum Internetrecht,  <http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript_Juli_2002.pdf>, S. 76.

[2]      Vgl. BGH MMR 1998, 35 - Spielbankaffaire; OLG Hamburg GRUR 1979, 235, 237 - Arrival; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521, 522 – Atari-Spielcassetten; MüKo/Kreuzer, nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn 7 ff.; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, S. 10 ff.; Loewenheim, ZUM 1999, 923, 924; Sack, WRP 2000, 269, 270 m.w.N.

        Das Schutzlandprinzip wird nicht durch ein kollisionsrechtliches Verständnis der Grundfreiheiten verdrängt. Die Ausführungen zum Wettbewerbskollisionsrecht (siehe oben ab S.  PAGEREF _Ref14311565 \h 144) gelten entsprechend.

[3]      Die Beurteilung hat nach dem Deliktsstatut zu erfolgen, wobei umstritten ist, ob die 1999 eingefügte Tatortregel des Art. 40 EGBGB Anwendung finden kann (so z.B. Sack, WRP 2000, 269, 270 f.) oder ob die Ausweichklausel des Art. 41 EGBGB einschlägig ist. Nach Auffassung des BGH ist die Tatortregel im internationalen Immaterialgüterrecht generell nicht anwendbar, vgl. BGHZ 136, 380, 386 - Spielbankaffaire. Dem folgend große Teile der Literatur, vgl. Stellungnahme des Max-Planck-Instituts, GRUR Int. 1985, 104, 106; v. Hoffmann, Internationales Privatrecht, S. 427; Thum in: Bartsch/Lutterbeck (Hrsg.), Neues Recht für neue Medien, S. 117, 123.

[4]      Vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. – ALF; BGHZ 141, 267, 273 – Laras Tochter; BGHZ 136, 380, 387 – Spielbankaffaire; Schulze, ZUM 2000, 432, 453; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, S. 37 ff.

[5]      Vgl. BVerfGE 81, 208, 222 – Bob Dylan; BGHZ 64, 183, 191 – August Vierzehn; BGHZ 126, 252, 256 – Folgerecht bei Auslandsbezug; Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191, 193, Haedicke, Jura 1996, 64, 66.

[6]      Z.T. auch als Urheberrechts-Mosaik oder als „Flickenteppich“ nationaler Urheberrechte bezeichnet, vgl.  Soergel/Kegel, Anh. Art. 12 EGBGB Rdn 16, 22; Thum in: Bartsch/Lutterbeck (Hrsg.), Neues Recht für neue Medien, S. 117, 123 f.

[7]      Vgl. BGHZ 126, 252, 256 – Folgerecht mit Auslandsbezug; Bechtold, GRUR 1998, 18, 22; Sack, WRP 2000, 269, 271.

[8]      Vgl. Soergel/Kegel, Anh. Art. 12 EGBGB Rdn 16.

[9]      Vgl. die fremdenrechtliche Regelung der §§ 120, 121 UrhG.

[10]    Vgl. Haedicke, Jura 1996, 64, 65 f.; Möhring/Nicolini/Hartmann, vor §§ 120 ff. Rdn 5.

[11]    Eine nähere Darstellung der verschiedenen Abkommen findet sich bei Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn 831 ff.

[12]    Die Berner Übereinkunft stammt aus dem Jahre 1886 und wurde bis zum Jahre 1971 etwa im Abstand von jeweils ca. 20 Jahren revidiert. Deutschland ist der RBÜ am 5.12.1887 beigetreten. Ende 1999 gehörten ihr 140 Staaten an. Sie wird von der WIPO mit Sitz in Genf verwaltet (vgl. Art. 4 WIPO). Zur RBÜ Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn 833 ff.

        Die WIPO (World Intellectual Property Organisation), eine UN-Sonderorganisation mit Sitz in Genf, wurde durch das am 14.7.1967 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum gegründet. Ihr kommt im Bereich des Immaterialgüterrechts eine herausragende Stellung zu. Sie hat 179 Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland seit dem 19.9.1970. Die Vertragsparteien sind aufgeführt unter <http://wipo.org/members/index.html>. Informationen zur WIPO auf deren Homepage unter <www.wipo.org/eng/main.htm>; vgl. auch Schäfers, GRUR Int. 1996, 763 ff.

[13]    Das TRIPS-Abkommen ist das Ergebnis der sog. Uruguay-Runde zum GATT vom 15.4.1994 und ist eine der Anlagen zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organisation). Das Übereinkommen ist am 1.1.1995 in Deutschland in Kraft getreten. Regelungen zum Urheberrecht finden sich in Art. 9-13 TRIPS. Eine Darstellung der Entstehungsgeschichte und der einzelnen Rechte findet sich bei Dreier, GRUR Int. 1996, 205 ff.; zum TRIPS-Abkommen des weiteren Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn 880 ff.

[14]    Es handelt sich um ein Sonderabkommen zur RBÜ (vgl. Art. 1 I 1 WCT i.V.m. Art. 20 RBÜ), das deren Grundsätze übernimmt, indem es die Art. der RBÜ für auf den WCT entsprechend anwendbar erklärt (Art. 3 WCT). Zu Entstehungsgeschichte und Inhalt des WCT  v. Lewinski/Gaster, ZUM 1997, 607 ff.

[15]    Vgl. aber die Präambel der RBÜ, die auch die Absicht herausstellt, zu versuchen, im Rahmen des Möglichen zu einheitlichen Regelungen zu gelangen: „gleichermaßen von dem Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen“.

[16]    Der Verzicht auf die sog. materielle Reziprozität wird von den Abkommen nicht immer ganz durchgehalten. Eine Einschränkung findet sich z.B. bei der Regelung zur Dauer des urheberrechtlichen Rechtsschutzes, der nur dann 50 Jahre im Schutzland beträgt, wenn Urhebern aus dem Schutzland im Heimatrecht des Urhebers ebenfalls eine gleich lange Schutzdauer eingeräumt wird.

[17]    Vgl. Haedicke, Jura 1996, 64, 67.

[18]    Die Mindestrechte, auf die sich Urheber direkt berufen können, finden sich in Art. 6 bis bis Art. 15. Vgl. Haedicke, Jura 1996, 64, 65; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn 848 f.

[19]    Die Mindestrechte nach der RBÜ finden auch im Verhältnis der Mitgliedstaaten des TRIPS zueinander Anwendung (Art. 9 I 1 TRIPS). Das TRIPS-Abkommen enthält ferner Regelungen, die über das Schutzniveau der RBÜ hinausgehen (sog. „Bern-Plus“-Ansatz), z.B. Regelungen zu den Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme und Datenbanken (Art. 10 und 11 TRIPS). Im Gegensatz zur RBÜ bieten die Regelungen des GATT einen effektiven Streitbeilegungsmechanismus, der aufgrund der Verweisung auf die Mindestrechte der RBÜ auch für diese gilt. Vgl. Haedicke, Jura 1996, 64, 71.

[20]    Die nach RBÜ bestehenden Mindestrechte (Art. 3 WCT, Art. 5 I RBÜ) wurden durch dieses Übereinkommen ergänzt. Zu erwähnen ist insbesondere das in Art. 8 geregelte Recht der öffentlichen Wiedergabe (making available right). Vgl. v. Lewinski/Gaster, ZUM 1997, 607, 614 ff. sowie unten ab S. 316 bzw. ab S. 321.

[21]    Vgl. Haedicke, Jura 1996, 64, 67; Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 575.

[22]    Vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann, vor §§ 120 Rdn 17; Schricker/Katzenberger, vor §§ 120 Rdn 130.

[23]    Vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann, vor §§ 120 Rdn 17.

[24]    Zum Problem der Lokalisierung der relevanten Nutzungshandlung im Online-Bereich Dieselhorst, ZUM 1998, 293, 298; Thum in: Bartsch/Lutterbeck (Hrsg.), Neues Recht für neue Medien, S. 117, 130 ff.; Intveen, Internationales Urheberrecht und Internet, S. 28 ff. Auf die einzelnen Verletzungshandlungen soll im Rahmen dieser Arbeit erst bei der Frage nach einer Urheberrechtsverletzung durch Linking und Framing näher eingegangen werden. Siehe die Ausführungen ab S. 295.

[25]    Vgl. Muth, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, S. 86; Dieselhorst, ZUM 1998, 293, 300.

[26]    Vgl. nur Schulze, ZUM 2000, 432, 453; Bechtold, GRUR 1998, 18, 22.

[27]    Vgl. Spindler, ZUM 1996, 533, 559.

[28]    Vgl. Mankowski, RabelsZ 63 (1999), 203, 270; Bechtold, GRUR 1998, 18, 22.

 


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