Das internationale Urheberprivatrecht
wird nach allgemeiner Meinung durch das Schutzlandprinzip geprägt.[2]
Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen richten sich nach dem Recht des Landes,
für dessen Gebiet Schutz gesucht wird (sog. lex loci protectionis).[3]
Dieses entscheidet über die Voraussetzungen für das Entstehen, den Inhalt und
das Erlöschen des Urheberrechts.[4]
Hintergrund dieser Anknüpfung ist das quasi weltweit geltende
Territorialitätsprinzip.[5]
Dieses besagt, dass ein Urheber nicht ein, für jeden Staat der Erde geltendes
Urheberrecht erwirbt, sondern dass ein Urheberrecht räumlich nur in dem Staat
besteht, nach dessen Rechtsordnung es verliehen wurde. Ein Urheber erwirbt ein
Bündel territorial beschränkter und inhaltlich unterschiedlich ausgestalteter
Urheberrechte (sog. Bündel-Theorie).[6]
Ein Urheberrecht kann deshalb nur in dem Staat verletzt werden, in dem es
gewährt wurde.[7]
Ein nach deutschem Recht begründetes Urheberrecht kann ausschließlich durch eine
Benutzungshandlung in Deutschland verletzt werden, nicht aber durch eine im
Ausland begangene.[8]
Dementsprechend kann ein ausländisches Schutzrecht nicht durch eine Handlung in
Deutschland verletzt werden.
Soweit vor einem deutschen Gericht
die Verletzung eines Urheberrechts im Ausland behauptet wird, hat dieses das
jeweilige ausländische Urheberrecht als Schutzlandrecht anzuwenden. Über den
Erfolg einer Klage eines schwedischen Urhebers, der eine Verletzung seines
Urheberrechts in Schweden behauptet, entscheidet somit auch dann schwedisches
Urheberrecht, wenn die Klage vor einem deutschen Gericht verhandelt wird.
Aufgrund des
Territorialitätsprinzips ergibt sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des
Urhebers im Ausland. Inwieweit seine Werke dort geschützt sind, richtet sich
nach den dort geltenden Vorschriften. Diese können den Schutz von Werken
ausländischer Urheber gegenüber demjenigen von inländischen Urhebern
beschränken. Dies geschieht häufig. So ist die Diskriminierung von Ausländern
ein wesentlicher Grundsatz auch des deutschen Fremdenrechts.[9]
Dadurch sollen andere Staaten angehalten werden, völkerrechtliche Verträge
abzuschließen, mit denen ein besserer Schutz deutscher Urheber im Ausland
erreicht werden kann.[10]
In der Tat existieren zu diesem Zweck zahlreiche internationale Abkommen.[11]
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Berner Übereinkunft im
Bereich des Urheberrechts (RBÜ),[12]
das TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights)[13]
und der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT).[14]
Wegen der weltweit sehr
unterschiedlichen Regelungen im Urheberrechtsbereich lag diesen Abkommen primär
nicht der Gedanke der Schaffung eines einheitlichen Urheberrechts zugrunde,
sondern die Verwirklichung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung.[15]
Urheber sollten für ihre Werke in den Vertragsstaaten die gleichen Rechte haben,
die die Gesetze des Landes ihren inländischen Urhebern gewähren. Dieser
Grundsatz findet sich in Art. 5 RBÜ, Art. 3 TRIPS und gilt über Art. 3 WCT auch
für den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Grundsätzlich ist damit der Schutz eines
ausländischen Urhebers im Inland nicht davon abhängig, dass Inländern im
Heimatstaat des Rechtsuchenden ein entsprechender Schutz gewährt wird.[16]
Ein Vorteil dieser Regelung ist darin zu sehen, dass er auf einen Eingriff in
das materielle Urheberrecht der Verbandsländer verzichtet und damit einen
Beitritt zu den Abkommen erleichtert.[17]
Ferner ist der Ansatz zukunftsoffen gestaltet, da sich die Verpflichtung auch
auf erst in der Zukunft gewährte Rechte erstreckt, sich also der Schutz für
Ausländer jeweils mit dem Schutz der Inländer weiterentwickelt.
Ergänzt wird der Grundsatz der
Inländergleichbehandlung durch die Gewährung von Mindestrechten im Rahmen der
RBÜ,[18]
des TRIPS-Abkommens[19]
und des WCT[20].
Auf diese Mindestrechte können sich ausländische Urheber berufen, selbst wenn
Inländern die entsprechenden Rechte nicht verliehen wurden. Da die meisten
Staaten eine Benachteiligung ihrer eigenen Urheber zu verhindern suchen dürften,
geht von den Mindestrechten eine harmonisierende Wirkung aus.[21]
Nach dem Schutzlandprinzip ist das Recht
desjenigen Staates anzuwenden, für das um Schutz nachgesucht wird. Hierzu muss
das Land bestimmt werden, in dem die betreffende Nutzungs- bzw.
Verletzungshandlung erfolgt ist. Es kommt daher nicht zu der im internationalen
Deliktskollisionsrecht üblichen Aufspaltung des Tatorts in Handlungs- und
Erfolgsort.[22]
Abzustellen ist auf den Ort, wo die Verletzungshandlung vorgenommen wird. Dieser
fällt zudem aufgrund des Territorialitätsprinzips mit dem Erfolgsort zusammen.[23]
Die Anknüpfung erweist sich
hinsichtlich des widerrechtlichen Uploads noch als wenig problematisch.[24]
Entscheidend ist der Ort, an dem das Vervielfältigungsstück entsteht. Gleiches
gilt für Vervielfältigungen, die von Surfern im Rahmen des Downloads vorgenommen
werden.[25]
Das zentrale Problem in diesem Bereich ist die Frage, wo die Handlung des
Zugänglichmachens eines Werkes zu lokalisieren ist. Im Internet können fremde
Werke gleichzeitig überall auf der Welt auf Servern bereit gehalten und überall
von Nutzern abgerufen und möglicherweise urheberrechtsverletzende Kopien
hergestellt werden.
Folge hiervon wäre, dass
derjenige, der bei der Erstellung seiner eigenen Homepage mit fremden Werken
arbeitet, dabei die Rechtsordnungen aller Staaten der Erde beachten müsste, um
eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden,[26]
angesichts erheblicher rechtlicher Unterschiede ein „Ding der Unmöglichkeit“.[27]
Faktisch müsste eine Orientierung am schärfsten Urheberrecht der Welt erfolgen,[28]
da die Verwendung eines fremden Werkes bei einem grenzüberschreitenden Medium
nicht beschränkt auf das Gebiet eines Staates, sondern nur insgesamt unterlassen
werden kann.
Zusammenfassend bedeutet dies
also, dass deutsches Urheberrecht Anwendung findet, wenn die Abrufbarkeit eines
Werkes in Deutschland gegeben ist. Bezogen auf Hyperlinks, wäre nach dem
Schutzlandprinzip deutsches Recht anzuwenden, wenn um Schutz für eine
Urheberrechtsverletzung in Deutschland nachgesucht wird und die Webseite mit dem
Link in Deutschland aufrufbar ist. Da die Webseite aber auch in anderen Ländern
aufgerufen werden kann, müsste ein Linkprovider zugleich die Rechtsordnungen all
dieser Länder beachten.
Überlegungen, wie die Zahl der
anwendbaren Rechtsordnungen eingrenzbar ist, wurden – wenn auch bisher ohne
durchschlagenden Erfolg - vielfach vorgenommen. Deren Ziel muss es sein, einen
sinnvollen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen von Verwendern und
Werkerstellern zu finden. Einerseits soll der freie Datenaustausch über das Netz
nicht mit unverhältnismäßig strengen rechtlichen Rahmenbedingungen erstickt
werden. Andererseits muss es vermieden werden, dass Verwender sich in
Haftungsoasen zurückziehen können.
[1]
Nicht eingegangen wird bei der Darstellung auf das
Urhebervertragsrecht, da die Parteien bei Linking und
Framing-Sachverhalten i.d.R. keine vertraglichen Beziehungen
unterhalten. Sofern Streitigkeiten doch zum Abschluss sog. link licence
agreements geführt haben, sind die Bestimmungen des internationalen
Privatrechts über Verträge heranzuziehen (siehe insbesondere Art. 27, 28
EGBGB, § 32 b UrhG). Vgl. Muth, Bestimmung des anwendbaren Rechts
bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, S. 59. Zu beachten ist bei
einer solchen Vereinbarung, dass das deutsche UrhG zwingende Regelungen
zugunsten des Urhebers enthält, die durch Rechtswahlklauseln nicht
umgangen werden können, z.B. das Urheberpersönlichkeitsrecht und der
Grundsatz der Zweckübertragbarkeit. Hierzu Hoeren, Skript zum
Internetrecht, <http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript_Juli_2002.pdf>,
S. 76.
[2]
Vgl. BGH MMR 1998, 35 - Spielbankaffaire; OLG Hamburg
GRUR 1979, 235, 237 - Arrival; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 521, 522
– Atari-Spielcassetten; MüKo/Kreuzer, nach Art. 38 EGBGB Anh. II
Rdn 7 ff.; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen
Privatrecht, S. 10 ff.; Loewenheim, ZUM 1999, 923, 924; Sack,
WRP 2000, 269, 270 m.w.N.
Das
Schutzlandprinzip wird nicht durch ein kollisionsrechtliches Verständnis
der Grundfreiheiten verdrängt. Die Ausführungen zum
Wettbewerbskollisionsrecht (siehe oben ab S. PAGEREF _Ref14311565 \h
144)
gelten entsprechend.
[3]
Die Beurteilung hat nach dem Deliktsstatut zu erfolgen, wobei
umstritten ist, ob die 1999 eingefügte Tatortregel des Art. 40 EGBGB
Anwendung finden kann (so z.B. Sack, WRP 2000, 269, 270 f.) oder
ob die Ausweichklausel des Art. 41 EGBGB einschlägig ist. Nach
Auffassung des BGH ist die Tatortregel im internationalen
Immaterialgüterrecht generell nicht anwendbar, vgl. BGHZ 136,
380, 386 - Spielbankaffaire. Dem folgend große Teile der Literatur, vgl.
Stellungnahme des Max-Planck-Instituts, GRUR Int. 1985, 104, 106;
v. Hoffmann, Internationales Privatrecht, S. 427; Thum in:
Bartsch/Lutterbeck (Hrsg.), Neues Recht für neue Medien, S. 117, 123.
[4]
Vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. – ALF; BGHZ 141, 267, 273
– Laras Tochter; BGHZ 136, 380, 387 – Spielbankaffaire;
Schulze, ZUM 2000, 432, 453; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte
im internationalen Privatrecht, S. 37 ff.
[6]
Z.T. auch als Urheberrechts-Mosaik oder als „Flickenteppich“
nationaler Urheberrechte bezeichnet, vgl. Soergel/Kegel, Anh.
Art. 12 EGBGB Rdn 16, 22; Thum in: Bartsch/Lutterbeck (Hrsg.),
Neues Recht für neue Medien, S. 117, 123 f.
[11]
Eine nähere Darstellung der verschiedenen Abkommen findet sich bei
Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn 831 ff.
[12]
Die Berner Übereinkunft stammt aus dem Jahre 1886 und wurde bis zum
Jahre 1971 etwa im Abstand von jeweils ca. 20 Jahren revidiert.
Deutschland ist der RBÜ am 5.12.1887 beigetreten. Ende 1999 gehörten ihr
140 Staaten an. Sie wird von der WIPO mit Sitz in Genf verwaltet (vgl.
Art. 4 WIPO). Zur RBÜ Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,
Rdn 833 ff.
Die WIPO (World
Intellectual Property Organisation), eine UN-Sonderorganisation mit Sitz
in Genf, wurde durch das am 14.7.1967 in Stockholm unterzeichnete
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
gegründet. Ihr kommt im Bereich des Immaterialgüterrechts eine
herausragende Stellung zu. Sie hat 179 Mitgliedsstaaten, darunter auch
Deutschland seit dem 19.9.1970. Die Vertragsparteien sind aufgeführt
unter <http://wipo.org/members/index.html>. Informationen zur WIPO auf
deren Homepage unter <www.wipo.org/eng/main.htm>; vgl. auch Schäfers,
GRUR Int. 1996, 763 ff.
[13]
Das TRIPS-Abkommen ist das Ergebnis der sog. Uruguay-Runde zum GATT
vom 15.4.1994 und ist eine der Anlagen zum Übereinkommen zur Errichtung
der Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organisation). Das
Übereinkommen ist am 1.1.1995 in Deutschland in Kraft getreten.
Regelungen zum Urheberrecht finden sich in Art. 9-13 TRIPS. Eine
Darstellung der Entstehungsgeschichte und der einzelnen Rechte findet
sich bei Dreier, GRUR Int. 1996, 205 ff.; zum TRIPS-Abkommen des
weiteren Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn 880 ff.
[14]
Es handelt sich um ein Sonderabkommen zur RBÜ (vgl. Art. 1 I 1 WCT
i.V.m. Art. 20 RBÜ), das deren Grundsätze übernimmt, indem es die Art.
der RBÜ für auf den WCT entsprechend anwendbar erklärt (Art. 3 WCT). Zu
Entstehungsgeschichte und Inhalt des WCT v. Lewinski/Gaster, ZUM
1997, 607 ff.
[15]
Vgl. aber die Präambel der RBÜ, die auch die Absicht herausstellt, zu
versuchen, im Rahmen des Möglichen zu einheitlichen Regelungen zu
gelangen: „gleichermaßen von dem Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber
an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und
gleichmäßiger Weise zu schützen“.
[16]
Der Verzicht auf die sog. materielle Reziprozität wird von den
Abkommen nicht immer ganz durchgehalten. Eine Einschränkung findet sich
z.B. bei der Regelung zur Dauer des urheberrechtlichen Rechtsschutzes,
der nur dann 50 Jahre im Schutzland beträgt, wenn Urhebern aus dem
Schutzland im Heimatrecht des Urhebers ebenfalls eine gleich lange
Schutzdauer eingeräumt wird.
[18]
Die Mindestrechte, auf die sich Urheber direkt berufen können, finden
sich in Art. 6 bis bis Art. 15. Vgl. Haedicke, Jura
1996, 64, 65; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,
Rdn 848 f.
[19]
Die Mindestrechte nach der RBÜ finden auch im Verhältnis der
Mitgliedstaaten des TRIPS zueinander Anwendung (Art. 9 I 1 TRIPS). Das
TRIPS-Abkommen enthält ferner Regelungen, die über das Schutzniveau der
RBÜ hinausgehen (sog. „Bern-Plus“-Ansatz), z.B. Regelungen zu den
Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme und Datenbanken (Art. 10 und
11 TRIPS). Im Gegensatz zur RBÜ bieten die Regelungen des GATT einen
effektiven Streitbeilegungsmechanismus, der aufgrund der Verweisung auf
die Mindestrechte der RBÜ auch für diese gilt. Vgl. Haedicke,
Jura 1996, 64, 71.
[20]
Die nach RBÜ bestehenden Mindestrechte (Art. 3 WCT, Art. 5 I RBÜ)
wurden durch dieses Übereinkommen ergänzt. Zu erwähnen ist insbesondere
das in Art. 8 geregelte Recht der öffentlichen Wiedergabe (making
available right). Vgl. v. Lewinski/Gaster, ZUM 1997, 607,
614 ff. sowie unten ab S. 316
bzw. ab S. 321.
[22]
Vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann, vor §§ 120 Rdn 17; Schricker/Katzenberger,
vor §§ 120 Rdn 130.
[23]
Vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann, vor §§ 120 Rdn 17.
[24]
Zum Problem der Lokalisierung der relevanten Nutzungshandlung im
Online-Bereich Dieselhorst, ZUM 1998, 293, 298; Thum in:
Bartsch/Lutterbeck (Hrsg.), Neues Recht für neue Medien, S. 117,
130 ff.; Intveen, Internationales Urheberrecht und Internet,
S. 28 ff. Auf die einzelnen Verletzungshandlungen soll im Rahmen dieser
Arbeit erst bei der Frage nach einer Urheberrechtsverletzung durch
Linking und Framing näher eingegangen werden. Siehe die Ausführungen ab
S. 295.
[25]
Vgl. Muth, Bestimmung des anwendbaren Rechts bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet, S. 86; Dieselhorst, ZUM
1998, 293, 300.
[26]
Vgl. nur Schulze, ZUM 2000, 432, 453; Bechtold, GRUR
1998, 18, 22.
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