Die Anknüpfung an den Marktort gilt auch für das Internet.
Nur im Anwendungsbereich des § 4 TDG findet je nach Verständnis auf der
kollisionsrechtlichen oder sachrechtlichen Ebene eine Verdrängung durch das
Recht des Herkunftslandes statt.
Internetseiten können weltweit abgerufen werden,
wobei es keine Rolle spielt, auf welchem Server die Informationen gespeichert
sind und wo sich der Benutzer gerade aufhält. Ein Erfolgsort ist damit
grundsätzlich in jedem Staat mit Internetzugang gegeben. Aber nicht in jedem
Staat werden sich spürbare Auswirkungen zeigen, werden sich die Surfer von einer
Webseite angesprochen fühlen. Es erscheint daher unbillig, von Wettbewerbern zu
verlangen, ihre Handlungen im Internet müssten sämtlichen
Wettbewerbsrechtsordnungen der Welt genügen.[1]
Deren Inhalt zu ermitteln, ist nicht nur für Unternehmer mit größtem Aufwand
verbunden, sondern auch für die zur Entscheidung berufenen Gerichte.
Einschränkend ist deshalb das Überschreiten einer kollisionsrechtlichen
Spürbarkeitsschwelle zu fordern.[2]
Von der Eignung einer Homepage zur spürbaren Beeinflussung eines Marktes kann
gesprochen werden, wenn sie sich gezielt auch an ausländische Kunden richtet,
mithin ein finales Handeln vorliegt.[3]
Mit welchen Indizien auf ein solches geschlossen werden kann, ist eine in der
Literatur mittlerweile heftig diskutierte Frage. Dabei herrscht Einigkeit
darüber, dass ein alleiniges Abstellen auf die subjektiven Absichten des
Wettbewerbers nicht in Betracht kommt.[4]
Die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung kann nicht von der bloßen Behauptung des
Anbieters abhängig gemacht werden, seine Website sei nicht auf einen bestimmten
Markt ausgerichtet. Eine solche Äußerung müsste sich anhand der objektiven
Ausrichtung der Webseite bestätigen lassen. Als Kriterien für diese werden z.B.
die benutzte Sprache, Zahlungsmodalitäten, der Charakter der Website, die Angabe
von Telefonnummern für Bestellungen aus verschiedenen Ländern oder verschiedener
Währungen immer wieder genannt.[5]
Eine eindeutige Abgrenzung erlauben auch sie nur in offensichtlichen Fällen. In
den meisten Konstellationen kann nur aufgrund einer
Gesamtschau aller Indizien
ermittelt werden, welcher Markt angesprochen werden soll. Das Ergebnis dieser
Abwägung ist für den Wettbewerber oft nicht vorhersehbar und daher bislang kaum
geeignet, für die notwendige Rechtssicherheit zu sorgen.[6]
Im folgenden soll zunächst untersucht werden, ob mit
technischen Mitteln der Zugriff auf Webseiten für die Bewohner einzelner Länder
eingeschränkt bzw. ganz verhindert werden kann. Anschließen wird sich eine
Untersuchung von einigen der genannten Kriterien. Nach Darstellung eines eigenen
Ansatzes wird dieser Abschnitt mit der Übertragung der gefundenen Ergebnisse auf
Linkingsachverhalte abgeschlossen.
Diese
Rubrik der Webseite entspricht
dem Abschnitt meiner Dissertation zum
internationalen Privatrecht. Zum Ausdrucken
empfielt sich die Benutzung der
PDF-Version, die auf
linksandlaw.com zum Download
steht.