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3. Wettbewerbshandlungen im Internet

Die Anknüpfung an den Marktort gilt auch für das Internet. Nur im Anwendungsbereich des § 4 TDG findet je nach Verständnis auf der kollisionsrechtlichen oder sachrechtlichen Ebene eine Verdrängung durch das Recht des Herkunftslandes statt.

Internetseiten können weltweit abgerufen werden, wobei es keine Rolle spielt, auf welchem Server die Informationen gespeichert sind und wo sich der Benutzer gerade aufhält. Ein Erfolgsort ist damit grundsätzlich in jedem Staat mit Internetzugang gegeben. Aber nicht in jedem Staat werden sich spürbare Auswirkungen zeigen, werden sich die Surfer von einer Webseite angesprochen fühlen. Es erscheint daher unbillig, von Wettbewerbern zu verlangen, ihre Handlungen im Internet müssten sämtlichen Wettbewerbsrechtsordnungen der Welt genügen.[1] Deren Inhalt zu ermitteln, ist nicht nur für Unternehmer mit größtem Aufwand verbunden, sondern auch für die zur Entscheidung berufenen Gerichte. Einschränkend ist deshalb das Überschreiten einer kollisionsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle zu fordern.[2] Von der Eignung einer Homepage zur spürbaren Beeinflussung eines Marktes kann gesprochen werden, wenn sie sich gezielt auch an ausländische Kunden richtet, mithin ein finales Handeln vorliegt.[3] Mit welchen Indizien auf ein solches geschlossen werden kann, ist eine in der Literatur mittlerweile heftig diskutierte Frage. Dabei herrscht Einigkeit darüber, dass ein alleiniges Abstellen auf die subjektiven Absichten des Wettbewerbers nicht in Betracht kommt.[4] Die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung kann nicht von der bloßen Behauptung des Anbieters abhängig gemacht werden, seine Website sei nicht auf einen bestimmten Markt ausgerichtet. Eine solche Äußerung müsste sich anhand der objektiven Ausrichtung der Webseite bestätigen lassen. Als Kriterien für diese werden z.B. die benutzte Sprache, Zahlungsmodalitäten, der Charakter der Website, die Angabe von Telefonnummern für Bestellungen aus verschiedenen Ländern oder verschiedener Währungen immer wieder genannt.[5] Eine eindeutige Abgrenzung erlauben auch sie nur in offensichtlichen Fällen. In den meisten Konstellationen kann nur aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien ermittelt werden, welcher Markt angesprochen werden soll. Das Ergebnis dieser Abwägung ist für den Wettbewerber oft nicht vorhersehbar und daher bislang kaum geeignet, für die notwendige Rechtssicherheit zu sorgen.[6]

Im folgenden soll zunächst untersucht werden, ob mit technischen Mitteln der Zugriff auf Webseiten für die Bewohner einzelner Länder eingeschränkt bzw. ganz verhindert werden kann. Anschließen wird sich eine Untersuchung von einigen der genannten Kriterien. Nach Darstellung eines eigenen Ansatzes wird dieser Abschnitt mit der Übertragung der gefundenen Ergebnisse auf Linkingsachverhalte abgeschlossen.


 

[1]      Vgl. Rüßmann, K&R 1998, 422, 423; Dethloff, JZ 2000, 179, 181 f.

[2]      Vgl. Thünken, IPRax 2001, 15, 16; Sack, WRP 2000, 269, 278; Mankowski, GRUR Int. 1999, 909, 915 f.; Dethloff, NJW 1998, 1596, 1599; Kotthoff, CR 1997, 676, 680 f.

[3]      Vgl. Rüßmann, K&R 1998, 422, 426; Mankowski, GRUR Int. 1999, 909, 915; Kotthoff, CR 1997, 676, 680.

[4]      Vgl. Rüßmann, K&R 1998, 422, 424; Mankowski, GRUR Int. 1999, 909, 917; Kotthoff, CR 1997, 676, 680.

[5]      Diese Kriterien werden diskutiert von Dethloff, NJW 1998, 1596, 1600; Rüßmann, K&R 1998, 422, 424; Kotthoff, CR 1997, 676, 680 f.; Dieselhorst, ZUM 1998, 293, 295; Löffler, WRP 2001, 379, 381 f.; Wegner, CR 1998, 676, 681; Mankowski, CR 2000, 763 ff.; ders., GRUR Int. 1999, 909, 916 ff.; für das Markenrecht Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 672 f.; Dinwoodie, Private International Aspects Of The Protection Of Trademarks, <http://www.wipo.int/pil-forum/en/documents/doc/pil_01_4.doc> , S. 46 f.; Kur, WRP 2000, 935, 937 f.

[6]      In diese Richtung auch Löffler, WRP 2001, 379, 382; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 184.

 


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Diese Rubrik der Webseite entspricht dem Abschnitt meiner Dissertation zum internationalen Privatrecht. Zum Ausdrucken empfielt sich die Benutzung der PDF-Version, die auf linksandlaw.com zum Download steht.

 

 

 

 

 
 

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