Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Linking und
Framing gegen deutsches Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt, muss die Prüfung
vorangehen, wann das deutsche Recht im konkreten Fall überhaupt Anwendung
findet. Die einschlägige Rechtsordnung zu bestimmen, ist Aufgabe des
internationalen Privatrechts. Zwar existieren zahlreiche völkerrechtliche
Abkommen, doch ist es nach wie vor überwiegend durch nationale Rechtsquellen
geprägt und damit von Staat zu Staat unterschiedlich.
Das mit der Klage angerufene Gericht wendet stets das
eigene nationale Kollisionsrecht an, die lex fori,[1]
und bestimmt mit ihrer Hilfe das Recht des Staates, auf das die maßgeblichen
Anknüpfungspunkte hinweisen. Diese können je nach Rechtsbereich sehr
unterschiedlich sein. Den Anfang der Erörterungen bildet das internationale
Wettbewerbsprivatrecht (I.). Anschließen werden sich Ausführungen zum
internationalen Urheberkollisionsrecht (II.). Am Ende des Abschnitts stehen
Überlegungen, ob das internationale Privatrecht angesichts des Problems,
Anknüpfungspunkte im Internet zu bestimmen, noch zeitgemäß ist oder ob es von
neuren Modellen, wie etwa einem „Provider-Law“, verdrängt werden sollte (III.).
[1] Vgl. v.
Hoffmann, Internationales Privatrecht, S. 7.
Diese
Rubrik der Webseite entspricht
dem Abschnitt meiner Dissertation zum
internationalen Privatrecht. Zum Ausdrucken
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