Das LG Berlin hat mit Urteil vom 6.9.2007 (Az. 23 S 3/07)
entschieden, dass Logdaten wie URL's und Referrer
aufgezeichnet werden dürfen. Das beklagte
Bundesjustizministerium hatte nur insoweit Berufung gegen
ein Urteil erster Instanz (AG Berlin, Az. 5 C 314/06)
eingelegt, das dem Ministerium die Speicherung von
IP-Adressen als personenbezogene Daten als
rechtswidrig untersagte. Die Richter begründeten dies wie
folgt:
"Die Daten, die die Beklagte ... speicherte ..., stellen
nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne
des § 15 Abs. 1 TMG dar. Nach zutreffender Ansicht sind
IP-Adressen personenbezogene Daten. Nach Auffassung des
Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur Beklagten und
sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff
genommen werden kann ...Nach zutreffender Ansicht des
Hessischen Datenschutzbeauftragten ... ist es durch die
Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe
Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten
Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu
identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von
dynamischen IP-Adressen ... hätte zur Folge, dass diese
Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider
übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit
haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren,
was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht
vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der
Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass
eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der
Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne.
Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das
Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten
schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des
Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des
Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird...."
Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung für die
Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach § 15 Abs.
1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der
Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig;
gemäß Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte
bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht
vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung
für die Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG. Zu
Recht weist Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis § 6 TDDSG Rn.
86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf
den allgemeinen Teil des BDSG bezüglich § 9 BDSG nur so
verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung
der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und
nicht deren „Aufhebung“."
Die Ansicht der Datenschutzbeauftragten und der Literatur
zu IP-Adressen
Nach der bundesrechtlichen
Legaldefinition in § 3 I BDSG sind personenbezogene Daten
„Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ Die
Ländergesetze enthalten ähnlich lautende Legaldefinitionen.
Nach Artikel 2 a der Europäischen Datenschutzrichtlinie vom
24.10.1995 sind personenbezogene Daten als „alle
Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare
natürliche Person“ definiert.
Wir haben
bereits gesehen, dass nach Ansicht des AG Berlin IP-Adressen
personenbezogene Daten sind. Damit steht das Gericht nicht
alleine da.
Der Niedersächsische und der
Hessische Datenschutzbeauftragte gehen an diese Frage
differenziert nach den jeweiligen Beteiligten im Internet
heran (Access Providern, Content Providern, Hosting
Services).
Access-Provider vergeben auch dynamische IP-Adressen, können
diese dann aber auch auf eine bestimmte Person zurückführen.
Von daher ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass für diese
Anbieter IP-Adressen personenbezogen sind.
Für einen Content-Provider ist
dies auf den ersten Blick nicht so recht verständlich. Wenn
Sie z.B. in Statistiken zu Ihrer Website auch die IP-Adresse
ihrer Besucher erfahren, dann wissen Sie zunächst überhaupt
nicht, wer sich dahinter verbirgt. Wenn Sie aber auf der
Website auch Dienste anbieten, die nur nach Registrierung
zugänglich sind, sieht das schon wieder anders aus. Dann
haben sie die IP-Adresse des sich registrierenden Nutzers
und können die IP-Adresse in der Statistik entsprechend auch
einer Person zuordnen. Wenn Sie sich schließlich an einen
Access-Provider wenden, könnte dieser überdies der
IP-Adresse (ob rechtmäßig oder nicht sei dahingestellt)
einer Person zuordnen. Die Legaldefinition spricht nur von
bestimmbaren natürlichen Person. Das ist die IP-Adresse aber
immer. Je nachdem, wer die Information nachsucht, kann sich
die Bestimmung als schwer durchführbar erweisen und an
rechtlichen Grenzen scheitern. Alleine die Möglichkeit, dass
es zu einem Missbrauch kommen kann, genügt aber bereits, um
den Schutz der Datenschutzgesetze eingreifen zu lassen. Von
daher ist die Ansicht der Berliner Richter und der
Datenschutzbeauftragten durchaus folgerichtig.
Dies wird zudem durch die
Richtlinie
95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten erhärtet:
26. Die Schutzprinzipien müssen
für alle Informationen über eine
bestimmte oder bestimmbare Person
gelten. Bei der Entscheidung, ob eine
Person bestimmbar ist, sollten alle
Mittel berücksichtigt werden, die
vernünftigerweise entweder von dem
Verantwortlichen für die Verarbeitung
oder von einem Dritten eingesetzt werden
könnten, um die betreffende Person zu
bestimmen.
Als Dritter in diesem Sinne
kann der Zugangsprovider angesehen werden.
Ganz einheitlich ist das
Meinungsbild in der Literatur jedoch noch nicht. Einige
Autoren sind der Auffassung, personenbezogen sei eine
Information nur dann, wenn gerade die jeweils speichernde
Stelle den Nutzer identifizieren kann (So Gola/Schomerus,
BDSG, § 3, Rn. 9; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 3, Rn. 17;
Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 3, Rn. 16).
Die Folgen
Unterstellen wir die Ansicht der
Berliner Richter und des
Niedersächsischen und Hessen Datenschutzbeauftragten einmal
als richtig, wonach IP-Adressen personenbezogene Daten sind,
was wäre dann die Folge?
-
Die meisten Website-Statistiken bauen auf der Speicherung
von IP-Adressen auf. Dies wäre dann ggf. ebenso rechtswidrig
wie die standardmäßige Speicherung in den Logfiles von
Webservern wie lighttpd oder Apache. Oder verallgemeinernd:
Alle Web-Anwendungen bis hin zu Blog- und Forensoftware
müssten auf den Prüfstand. Nutzern müsste geraten werden,
Programme, die standardmäßig IP-Adressen speichern, nicht zu
verwenden, um sich nicht einem Abmahnrisiko auszusetzen.
-
Auch von einer Verwendung von Googly Analytics müsste
gewarnt werden. Nutzer, die hier - aus welchen Gründen auch
immer um ihre Privatssphäre fürchten, können sich mit Hilfe
von Programmen im Browser inzwischen sogar anzeigen lassen,
ob eine Website Google Analytics verwendet (hier z.B. das
Plugin für Firefox)
-
Als weiteres Problem wird in diesem Zusammenhang immer
wieder genannt, dass DOS-Attacken schlechter abgewehrt
werden können. Die Speicherung der IP-Adresse dient in
diesem Zusammenhang insbesondere der Sperrung bestimmter,
für einen Angriff genutzter Adresse.
Zulässig wäre die Speicherung der IP-Adresse nur nach
vorherigem Einverständnis. § 13 TMG enthält diesbzgl.
folgende Regelung:
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie
über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein
verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem
automatisierten Verfahren, das eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung
oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist
der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und
eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit
abrufen kann und4. der Nutzer die Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann
Beim Besuch einer Website müsste einem Nutzer also als
erstes ein Hinweis auf die IP-Speicherung dargeboten werden,
verbunden mit der Aufforderung, in diese einzuwilligen. Da
er dazu natürlich auch nein sagen darf, muss die Speicherung
seiner IP-Adresse auf dieser Eingangsseite bereits
verhindern werden, um nicht einen Rechtsverstoß zu begehen!
Weitere Lesetipps:
-
Patrick Breyer, der das Verfahren gegen das
Bundesjustizministerium initiiert hat, stellt auf seiner
Internetseite Daten-Speicherung.de eine
Musterklage bereit, mit deren Hilfe sich jeder gegen
die Protokollierung seiner Internetnutzung wehren kann.
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Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (BT-Drs.
16/6884)