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Internet-Archive und
Persönlichkeitsrechte von Verbrechern |
A hat ein Verbrechen begangen, über das in der
Presse berichtet worden ist. Jahre später finden
sich über Suchmaschinen bei Eingabe seines Namens
weiterhin Artikel über dieses Geschehen in den
Online-Archiven von Nachrichtenwebsites. Kann A eine
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
geltend machen und Anonymisierung der Beiträge
verlangen? Derartige Fallgestaltungen haben in den
letzten Jahren bereits mehrere Gerichte beschäftigt.
Mit diesem Beitrag will ich einen kurzen Überblick
über den Stand der Diskussion geben:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 1 I i.V.m.
2 I GG) vermittelt einem Straftäter keinen Anspruch
darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr
mit der Tat konfrontiert und mit seiner Tat "allein
gelassen" zu werden (BVerfG, Beschluss vom
25.11.1999 - 1 BvR 348/98- NJW 2000, 1859, 1860
"Lebach II"). Im Einzelfall kann das
Persönlichkeitsrecht jedoch Schutz vor einer
zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die
Medien gewähren. Dabei ist zu prüfen, ob und in
welchem Maß eine Berichterstattung die
Persönlichkeitsentfaltung unter dem Gesichtspunkt
der Störung der Resozialisierung und der sozialen
Isolierung beeinträchtigen kann. Eine starre Grenze
zwischen dem Zeitraum, in dem eine den Täter
nennende Berichterstattung als aktuelle
Berichterstattung über ein Ereignis von öffentlichem
Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem
Zeitraum, zu dem wegen Zurücktretens des
berechtigten öffentlichen Interesses eine spätere
Darstellung oder Erörterung unzulässig geworden ist,
lässt sich dabei nicht fixieren (LG
Hamburg, Urteil
v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06; offen lassend
OLG Frankfurt,
Urteil v. 22.05.2007, Az.: 11 U 72/06).
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass auch
auf Seiten der Nachrichtenwebsite grundrechtlich
geschützte Freiheiten, namentlich die Pressefreiheit
sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und auf
Seiten der Nutzer die Informationsfreiheit (Art 5 I
GG) in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Zudem wird nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (NJW 1982, 633, 634) mit
der Archivierung von Druckwerken eine im
öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt,
denn diese dient dazu, jedem Interessierten einen
historischen und kulturellen Überblick zu
verschaffen. Gleiches wird man von Online-Archiven
behaupten können (OLG
Köln, Beschluss v. 14.11.2005, Az.: 15 W 60/05).
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Gerichte
zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.
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Das
OLG Frankfurt,
Urteil v. 22.05.2007, Az.: 11 U 72/06
lehnte einen Unterlassungsanspruch ab, weil es
sich um einen der spektakulären Kriminalfälle
der jüngeren Geschichte gehandelt habe, über
den auch fünf Jahre nach der Verurteilung noch
mit voller Namensnennung berichtet werden dürfe.
Ausschlaggebend war für das Gericht auch, dass
der Name des Täters in dem Beitrag eher am Rande
erwähnt wurde und von einem Online-Archiv nicht
eine so große Breitenwirkung und Suggestivkraft
ausgehe wie z.B. von einer
Fernsehberichterstattung.
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Das OLG
Köln, Beschluss v. 14.11.2005, Az.: 15 W 60/05
lehnte ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab,
weil es sehr hohe Anforderungen an die
Darlegungslast stellte. Der bloße Vortrag, der
Antragsteller werde an seiner Resozialisierung
durch die "permanente Verbreitung des Artikels
massiv gefährdet" soll nicht zu genügen. Es
müssten schon konkrete Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung als Folge des Beitrags
aufgezeigt werden, etwa in dem Sinne, dass er
mit Rücksicht auf dessen Inhalt bereits an
irgendeiner Stelle abgewiesen worden sei. Ob es
wirklich zumutbar ist, erst derart negative
Erfahrungen abwarten zu müssen, erscheint mir
fraglich. Auch Personalabteilungen googeln
Bewerber, so dass durchaus von einer
Gefährdungssituation ausgegangen hätte werden
können.
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Nach Ansicht des
KG (Beschluss vom 19.10.2001, Az. 9 W 132/01)
stellt die bloße Gewährung von Einsichtnahme in
zulässigerweise gesammeltes Archivmaterial ohne
das Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen
sich ergibt, dass derartiges auch aktuell noch
behauptet werden soll, kein eigenständiges
Behaupten oder unzulässiges Verbreiten dar. Der
Betroffene müssten in derartigen Fällen
darlegen, dass ihm allein durch die
Bereithaltung der entsprechenden
Berichterstattung in einem Archiv konkrete,
nicht hinnehmbare Nachteile drohen.
Worin die besonderen Umstände liegen können, die
zur Annahme einer neuen Verbreitung von
Archivmaterial führen können, zeigt ein Urteil
des LG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2007, Az. 12
O 461/06): Erfolgt eine Verlinkung in dem
Online-Auftritt eines Verlages auf einen
früheren Beitrag im Online-Archiv in der Form,
dass der Nutzer aktiv (z.B. durch die Worte:
"Mehr zum Thema ...") auf den alten Artikel
hingewiesen wird, so liegt in einer solchen
Verlinkung eine Wiederholung der in diesem
Artikel aufgestellten Behauptungen und eine
erneute Verbreitung des alten Artikels.
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Das
LG
Hamburg, Urteil
v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06
bejahte einen Unterlassungsanspruch. Dabei ist
es aber wohl von einem umfassenderen Recht
alleine gelassen zu werden, ausgegangen, als es
nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vorgegeben ist. Die
Berichterstattung war jedoch deutlich mehr auf
den Täter bezogen als bei der marginalen
Erwähnung im Fall des OLG Köln, so dass
zumindest das Ergebnis zutreffend gewesen sein
mag (einen Unterlassungsanspruch bejahend ferner
OLG
Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07).
Mit Urteil vom 18.1.2008 bestätigte das LG
Hamburg seine Rechtsprechung noch einmal im
Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr (Az.
324 O 507/07)
Das kollektive
Gedächtnis der Informationsgesellschaft hat die
Gerichte erreicht. Bislang sind die Entscheidungen
unterschiedlich. Die Hamburger Gerichte tendieren
relativ rasch dazu, einen Unterlassungsanspruch
gegen die Online-Archivierung von Beiträgen eines
Straftäters zuzulassen. Im übrigen scheint sich eine
Linie abzuzeichnen, die danach unterscheiden will,
ob eine Information einem Nutzer neu zugetragen wird
(z.B. durch einen Link in einer neuen
Berichterstattung) oder ob dieser gezielt nach
dieser suchen muss.
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