!!!
Dieser Aufsatz war Bestandteil der Webseite linksandlaw.de. Zur Thematik der
Impressumpflicht besteht allerdings seit September 2004 eine Links & Law
Special Website zur Impressumspflicht unter http://www.linksandlaw.info,
wo sich dieser Beitrag nun befindet. Um Links zu dieser Seite nicht ins Leere
laufen zu lassen, belasse ich den Beitrag jedoch zusätzlich auch an dieser
Stelle!!!
Er ist aber von linksandlaw.de aus nicht mehr verlinkt!
Stephan
Ott
Regierungsrat
z.A., München
Informationspflichten
im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks
(Der Artikel wurde in der WRP
2003, S. 1054 ff. veröffentlicht. Aufgrund der freundlichen Genehmigung der
WRP-Redaktion ist es möglich, den Aufsatz auch online in voller Länge
anzubieten)
Eine
Untersuchung von rund 500 Webshops durch den Bundesverband der
Verbraucherschutzzentralen (VZBV) hat gravierende Mängel offenbart. Vier von fünf Anbieter verstoßen aufgrund unzureichender
Information von Verbrauchern gegen Bestimmungen des TDG und des BGB. In den
letzten Jahren wurden zwar zahlreiche neue Gesetze zur Information von
Verbrauchern geschaffen, von den verpflichteten Unternehmern aber oft – zum
Teil sicherlich aus Unkenntnis – nicht eingehalten. Dieser Artikel
untersucht einen Teilaspekt der Problematik, nämlich inwieweit es den
gesetzlichen Vorgaben gerecht wird, wenn die Pflichtangaben via Link
aufgerufen werden können.
I. Einleitung
Links ermöglichen das Surfen im Internet, indem sie einen Nutzer nach ihrer
Aktivierung, also nach ihrem Anklicken, zu anderen Stellen oder Webseiten
innerhalb der Homepage eines Anbieters oder zu einer fremden Website führen. Im letzten Fall spricht man von externen Links. Diese haben
vielfältige rechtliche Fragen aufgeworfen, etwa die nach der Haftung des
Linkproviders für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Webseiten oder nach den Verbotsmöglichkeiten eines Links auf urheber- oder
wettbewerbsrechtlicher Grundlage. Im ersten Fall handelt es sich um interne Links. Diese dienen der
Gestaltung des eigenen Internetauftritts. Inhalte werden auf mehrere Webseiten
verteilt. Dies dient der Übersichtlichkeit und verhindert eine Überfrachtung
einzelner Webseiten. Häufig finden sich Menüleisten, die
Inhaltsverzeichnissen in Printmedien entsprechend, einen Überblick über
Struktur und Aufbau einer Homepage vermitteln und Nutzern die Navigation und
Orientierung innerhalb eines Webauftritts erleichtern. Diese
Gestaltungsfreiheit könnte jedoch durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt
sein. Zahlreiche Vorschriften normieren Informationspflichten. Ob diese nur
erfüllt werden können, indem Informationen auf bestimmten Webseiten bzw.
neben bestimmten Angeboten für Waren oder Dienstleistungen dargeboten werden,
oder ob es genügt, dass diese nach dem Betätigen eines Links aufrufbar sind,
soll im Folgenden anhand der Impressumspflicht, der Preisangabenverordnung und
den Pflichten im Fernabsatzgeschäft untersucht werden. Dabei soll zugleich
ein Überblick über die zu machenden Angaben und die Rechtsfolgen eines
Verstosses vermittelt werden.
II. Impressumspflicht
1. Verpflichteter
§ 6 TDG bzw. § 10 MDStV regelt die Verpflichtung zur Anbringung
eines Impressums auf einer Website. Da beide Vorschriften weitgehend
identische Regelungen enthalten, soll an dieser Stelle nicht näher auf die Abgrenzung von Medien-
und Telediensten eingegangen werden. Ob eine Homepage dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen ist,
kann sowieso nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden. Der folgenden
Darstellung werden ausschließlich die Vorschriften des TDG zugrundegelegt.
Nach diesen trifft eine Impressumspflicht die Diensteanbieter von geschäftsmäßigen Telediensten.
eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt und die für eine
individuelle Nutzung bestimmt sind, insbesondere Angebote zur Information und
Kommunikation, wenn eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit nicht im Vordergrund steht. Diese sind von der Impressumspflicht
betroffen, wenn sie geschäftsmäßig tätig sind. Damit soll, der Gesetzesbegründung zufolge, der
Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste eingegrenzt werden. Erforderlich ist aber lediglich eine nachhaltige Tätigkeit mit
oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Wer wirtschaftliche Interessen verfolgt,
z.B. Produkte über das Internet zum Verkauf anbietet oder auch nur sein
Unternehmen vorstellt, muss sich daher zu erkennen geben und bestimmte Angaben
über sich machen. Darüber hinaus soll bereits die Anbringung von
Werbebannern oder das Setzen eines Links zu Webseiten von Unternehmern
genügen, um eine Website geschäftsmäßig zu betreiben, und dies selbst
dann, wenn die Werbebanner auf die Initiative des Bereitstellers des Webspace,
eines Gästebuchs oder Counters zurückgehen. Geschäftsmäßig sind deshalb bereits viele „private Webseiten“,
also solche, die lediglich private Inhalte aufweisen und mit denen kein Gewinn
erzielt werden soll. Wer aber z.B. nur kurzzeitig seine Urlaubsfotos auf einer
Website zugänglich macht, um sie Freunden oder Verwandten zu zeigen,
unterliegt keiner Kennzeichnungspflicht.
2. Die
erforderlichen Angaben
Sofern Diensteanbieter eine Kennzeichnungspflicht trifft, haben sie folgende
Informationen verfügbar zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten (Nr. 1), Angaben,
die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
(Nr. 2), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der
Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf (Nr. 3), das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer (Nr. 4),
gegebenenfalls berufsrechtliche Angaben wie z.B. die Kammer, welcher sie
angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Nr. 5), und die
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes, sofern sie eine besitzen (Nr. 6).
3. Wie muss das Impressum angebracht sein?
a. „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“
War in der alten Fassung des TDG in § 6 schlicht die Angabe von Name
und Anschrift bzw. bei Personenvereinigungen und –gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten verlangt, enthielt die
E-Commerce-Richtlinie erstmals eine Regelung, die die Verpflichtung hinsichtlich der
Gestaltung konkretisiert. Nach Art. 5 E-Commerce-Richtlinie müssen die
Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar gemacht werden.
Mit Änderung des § 6
TDG durch das Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) wurden die Vorgaben der Richtlinie in das deutsche Recht
umgesetzt. Dabei wurde deren Formulierung nicht wortgleich übernommen,
sondern festgelegt, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen. Ob damit eine
inhaltliche Änderung der Verpflichtung bezweckt war, lässt die
Gesetzesbegründung nicht erkennen. Während die Umschreibungen „unmittelbar
erreichbar“ und „unmittelbar verfügbar“ keinen unterschiedlichen Gehalt
haben dürften, ist dies bei „leicht erkennbar“ und „leicht verfügbar“
nicht zwingend der Fall. Verfügbarkeit bedeutet zunächst nur, dass die
Informationen zur Verfügung stehen müssen und auf sie zugegriffen werden
kann. Man könnte leicht verfügbar daher rein technisch interpretieren und
das Merkmal z.B. dann als nicht erfüllt ansehen, wenn das Lesen der Angaben
nur unter Verwendung von Zusatzprogrammen möglich ist, z.B. das Impressum als
PDF-Datei zum Download bereit steht und nur mit Hilfe des Acrobat Readers
gelesen werden kann. Dann wird aber zugleich die unmittelbare Verfügbarkeit
nicht gegeben sein. Soweit deshalb die leichte Verfügbarkeit i.S.d.
E-Commerce-Richtlinie auch dahingehend interpretiert wird, dass die
Informationsquelle für einen Nutzer leicht als solche erkennbar sein muss,
ergeben sich zu § 6 TDG keine Unterschiede. Mit der leichten
Erkennbarkeit ist in jedem Fall auf die Personen Bezug genommen, für die die
Informationen zur Verfügung gestellt werden und danach zu fragen, ob die
Angaben für sie effektiv wahrnehmbar sind. Dies folgt zudem aus der
Gesetzesbegründung, die davon spricht, dass die Information an einer gut
wahrnehmbaren Stelle stehen muss. Dass sie wirklich wahrgenommen wird, ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der anderen
beiden Merkmale sei es hier bei einigen kurzen Anmerkungen belassen, da sie
entweder bzgl. Links keine Schwierigkeiten bereiten bzw. ihnen später bei der
Betrachtung der einzelnen Fallgestaltungen breiter Raum eingeräumt wird. So
ist das Merkmal der unmittelbaren Erreichbarkeit der Information erfüllt,
wenn der Zugriff auf die Angaben ohne wesentliche Zwischenschritte möglich
ist, und das der ständigen Verfügbarkeit, wenn ein Nutzer jederzeit
auf sie zugreifen kann. Ein örtlicher Bezug dergestalt, dass der jederzeitige Zugriff nur
gewährleistet ist, wenn er von jeder einzelnen Seite der Homepage aus
möglich ist, lässt sich letzterem Merkmal nicht entnehmen.
Sofern andere Gesetze
strengere Anforderungen an die Gestaltung stellen, hat dies für die Auslegung
des § 6 I TDG keine Bedeutung. Gem. § 6 II TDG bleiben
weitergehendere Informationspflichten unberührt. Die einzelnen
Informationspflichten bestehen unabhängig voneinander. Anforderungen an die
Gestaltung können deshalb nicht im Zusammenhang gewürdigt werden, sondern müssen für jedes Gesetz getrennt ermittelt werden.
b. Scrollen der Webseite
Bevor nun besprochen wird, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
Erreichbarkeit der erforderlichen Pflichtangaben via Links den gesetzlichen
Bestimmungen genügen kann, soll auf einen Umstand hingewiesen werden, der in
allen Konstellationen eine Rolle spielen kann. Genügt ein Link schon allein
deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er erst sichtbar ist, wenn
ein Nutzer den Bildschirm scrollt? Dies wollen LG und OLG Hamburg so sehen. In dem ihnen vorliegenden Fall war ein Link erst erkennbar, wenn
ein Nutzer den Bildschirmausschnitt nach rechts scrollte. Eine solche
Darstellung sei nicht unmittelbar erreichbar und leicht zu erkennen. Den
Einwand, der Link sei bei einer Ausstattung mit 1024x768 Pixeln ohne Scrollen
sichtbar, ließen die Gerichte unter Hinweis darauf, dass viele Nutzer nur
über eine Auflösung des Bildschirms von 800x800 Pixel verfügen, nicht
gelten. Diese Auffassung ist jedoch Bedenken ausgesetzt. Wie eine Webseite
letztlich auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen
Umständen abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der
angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die
unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich der
Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich
integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in
dem eine Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines
Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze
Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein
wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch. Der Fehler der Gerichte aus
Hamburg besteht darin, einem Nutzer selbst eine ganz geringfügige
Aufmerksamkeit abzusprechen und letztlich auf den DAU (Dümmsten anzunehmenden
User) abzustellen. Dies steht im Widerspruch zur Liberalisierung des
Wettbewerbsrechts und der durch den BGH eingeleiteten Trendwende im Hinblick
auf das Verbraucherleitbild. Die Tendenz, sich mehr am Leitbild des EuGH zu orientieren, ist unverkennbar. In jüngeren Entscheidungen ist
z.B. zu lesen, dass es auf die Sicht des durchschnittlich informierten und
verständigen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Selbst wenn der BGH nach wie vor auf dem Standpunkt verharrt, dass
sich die Begriffe „flüchtig“ und „verständig“ nicht gegenseitig
ausschließen, kommt es jetzt doch auf eine situationsangemessene Aufmerksamkeit
an. Einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten User
ist das Scrollen des Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach
Impressumsangaben sucht. Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur
dürfen sie nicht zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um
ihr Auffinden unnötig zu erschweren.
Aufgrund des gewandelten
Verständnisses des Verbraucherleitbilds und den dargestellten technischen
Gegebenheiten, nimmt die Notwendigkeit des Scrollens allein einem Impressum
nicht die Qualifizierung als unmittelbar erreichbar und leicht zu erkennen.
c. Die Erfüllung der
Impressumspflicht und Hyperlinks
Die Informationspflicht wird erfüllt, wenn auf jeder einzelnen Webseite die
Pflichtangaben gemacht werden, z.B. in einer Fußzeile, und sei sie erst nach
dem Scrollen sichtbar. Im Folgenden geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein Link
auf eine Webseite genügend ist, auf der die Angaben zusammengestellt wurden.
Wie dieser Link zu bezeichnen ist, wird anschließend diskutiert.
Einen Anhaltspunkt für die
Auslegung des § 6 TDG können hierbei die Verhaltensregeln für den
lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht
(LIDC) liefern. Diese Regeln
basieren auf Expertenberichten aus 15 Staaten - darunter die USA und
Japan. Sie sollen die gemeinsamen Grundstrukturen der verschiedenen
Wettbewerbsrechtsordnungen widerspiegeln. Sie sind jedoch rechtlich nicht
verbindlich. Nach ihnen sollen Dienste
so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang
des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den
Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll
nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu
erhalten. (Teil 3 I
Zugänglichkeit). Diese sog. 2-Klick-Regel ist eine grobe Faustformel, die
beim Durchspielen der verschiedenen Fallkonstellationen im Blick behalten
werden sollte und das Merkmal der unmittelbaren Erreichbarkeit konkretisiert.
aa. Link von jeder
Webseite auf ein Impressum
§ 6 TDG lässt sich nicht entnehmen, dass die Angaben auf jeder
einzelnen Webseite gemacht werden müssen. Unmittelbar erreichbar sind
Informationen selbst dann noch, wenn vor ihrem Betrachten ein Link angeklickt
werden muss. Dieser Vorgang stellt keinen wesentlichen Zwischenschritt dar.
Sofern sich ein Link zum Impressum auf jeder Webseite eines Anbieters
befindet, ist dies ausreichend, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu
werden.
bb. Link zum Impressum nur auf der Startseite und jede Unterseite
verweist auf diese
Informationen
über einen Anbieter finden sich häufig nur auf der Startseite bzw. wird von
dieser auf eine Webseite mit den Pflichtangaben verwiesen. Dies genügt
zumindest in dem Fall den gesetzlichen Anforderungen, in dem jede Unterseite
ihrerseits auf die Startseite verweist. An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nämlich nicht schon
dann, wenn ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse
eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden. Davon kann in dieser Variante keine Rede sein. Die Pflichtangaben
sind von jeder Stelle der Homepage aus nur 2-Klicks entfernt.
Problematischer
könnte eine geringfügige Abwandlung dieser Variante sein. Sofern eine
Webseite aus mehreren Frames aufgebaut ist, wird sich der Link auf die
Startseite zumeist in einem Frame mit einem Menü befinden. Soweit nun eine
andere Webseite einen Link nur auf Inhalte eines anderen Frames enthält, ist
einem Nutzer der Zugang zur Startseite über einen Link und damit zu den
Pflichtangaben versperrt. Dieses Vorgehen eines Linkproviders ist jedoch in vielen Fällen
urheberrechts- oder wettbewerbswidrig. Es ist davon auszugehen, dass der zur Anbringung eines Impressums
Verpflichtete bei der Gestaltung seiner Webseite nicht rechtswidriges
Verhalten Dritter berücksichtigen muss, um seinen eigenen gesetzlichen
Pflichten nachzukommen. Ansonsten könnte er vom Linkprovider gezwungen
werden, in jedem Frame die Pflichtangaben bereit zu halten bzw. auf sie zu
verweisen.
cc. Link zum Impressum nur
auf der Startseite, aber nicht jede Unterseite verweist auf diese
Deep Links sind ein beliebtes Instrument, um Nutzer direkt zu bestimmten
Inhalten zu führen, ohne dass sie sich den Weg erst aufwendig von der
Startseite aus suchen müssen. Jeder Webmaster muss deshalb damit rechnen,
dass Besucher seiner Website nicht auf seine Startseite, sondern auf
Unterseiten geführt werden. Sofern von letzteren nicht ein Link zur
Startseite führt, ist es für einen Nutzer erschwert, sich Informationen
über einen Anbieter zu verschaffen. Von einer leichten Erkennbarkeit und
unmittelbaren Erreichbarkeit soll dann nicht mehr gesprochen werden können. Doch kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an, ob nicht
ein mehrere Klicks entferntes Impressum genügend ist. Zu denken ist z.B.
daran, dass eine Druckversion eines Artikels keinen Link zur Startseite
enthält, aber einen zur Webseite mit dem Artikel, von dem aus der Zugang zur
Startseite gewährleistet ist.
Wenn von der Prämisse
ausgegangen wird, ein Nutzer suche nach Kontaktinformationen auf der
Startseite, wie schwer ist es dann wirklich für ihn, zu diesen zu gelangen?
Sofern ein Nutzer die Google Toolbar installiert hat, genügt das Betätigen
der Schaltfläche „Aufwärts“, um von einer Unter- auf die Startseite zu
gelangen. Wäre ein solches Feature in jeder Browseroberfläche integriert,
wäre die unmittelbare Erreichbarkeit ohne weiteres zu bejahen. Da dem bislang
nicht so ist, stellt sich die Frage, ob von einem Nutzer mehr Aktivität
verlangt werden kann, als das bloße Betätigen eines Links. Über eine Eingabe der URL der Startseite in der Befehlszeile des
Browsers wäre deren Aufrufen jederzeit möglich. Wollte man dies aber
genügen lassen, wären die Verantwortlichkeitsbereiche zu sehr zu Lasten des
Nutzers verschoben. Es ist am Betreiber einer Website, die Informationen
unmittelbar erreichbar zu halten, nicht am Nutzer, zu überlegen, unter
Anwendung welcher, wenn auch einfachster technischen Kenntnisse, er sie
gegebenenfalls finden könnte. Selbst geringe technische Barrieren muss der
Diensteanbieter aus dem Weg räumen.
Ein Grenzfall ist es, wenn
zwar Unterseiten nicht auf die Startseite verweisen, aber alle Besucher beim
Betätigen eines Deep Links zunächst auf die Startseite umgeleitet werden. Dort kann sich ein Besucher über den Anbieter informieren. Sofern
er sich aber erst später, nach dem Betrachten einiger Unterseiten, für den
Anbieter interessiert, bleiben Hindernisse zur Rückkehr zur Startseite
bestehen. Angesichts des Zurück-Buttons im Browser wird man dies trotzdem
hinnehmen können und bei der Beurteilung eines konkreten Falles zu
berücksichtigen haben, ob wenigstens von Übersichtsseiten aus eine Rückkehr
zur Startseite unschwer möglich ist.
dd. Bezeichnung des Links
Dazu, wie der Link zu bezeichnen ist, bestehen keine ausdrücklichen
gesetzlichen Vorgaben. Das Merkmal der leichten Erkennbarkeit wird jedoch
dahingehend zu interpretieren sein, dass bei der Kennzeichnung des Links eine
Terminologie zu wählen ist, die ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach
§ 6 TDG verstehen wird. Auf der sicheren Seite befindet sich ein Anbieter jedenfalls mit
der Benennung als „Impressum“. Dieser Begriff ist mittlerweile weit
verbreitet. Zwingend ist er aber nicht, was schon daraus folgt, dass das
Gesetz selbst ihn nicht verwendet, sondern lediglich die Bezeichnung „Informationen“
benutzt. Angaben wie „Kontakt“ oder „Über uns“ sind daher ebenfalls
genügend. Sie machen unzweideutig klar, mit welchen Informationen zu rechnen
ist und entsprechen ebenfalls den Gepflogenheiten des Internets. Nicht
erforderlich ist es, auf die gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen oder gar
§ 6 TDG zu nennen.
Als nicht genügend haben es
LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit „Backstage“
beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für
eine Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin. Dem ist zuzustimmen. Dem Wortsinn entsprechend erlauben Links, die mit „Backstage“
beschrieben sind, i.d.R. einen Blick hinter die Kulissen einer Produktion und
enthalten Interviews mit Darstellern oder Musikern, Fotos oder Videos einer
Tour. Mit Kontaktangaben rechnet ein durchschnittlicher Nutzer hier nicht.
ee. Fazit
Die drei Voraussetzungen für die Gestaltung der Pflichtangaben sind zum Teil
schwer voneinander abzugrenzen und überschneiden sich in Randbereichen in
ihren Anforderungen. Mit der ständigen Verfügbarkeit ist die zeitliche
Dimension angesprochen. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Informationen
jederzeit zum Abruf bereit stehen. Mit der leichten Erkennbarkeit ist auf die
konkrete Ausgestaltung Bezug genommen. Ein Link darf demnach nicht zwischen
anderen Informationen untergehen, wobei die Notwendigkeit des Scrollens nicht
schadet, und seine Benennung muss erkennen lassen, welche Informationen sich
hinter ihm verbergen. Der unmittelbaren Erreichbarkeit schließlich ist
Genüge getan, wenn die Informationen über Links ohne wesentliche
Zwischenschritte zu erreichen sind. Als grobe Faustformel dient die
2-Klick-Regel.
4. Folgen
eines Verstosses
Die Verletzung der Impressumspflicht bleibt nicht folgenlos. Gem.
§ 12 I TDG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 6 I TDG eine Information nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Es droht eine Geldbuße von
bis zu 50.000 Euro.
Ferner
können die nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch nach
§ 2 I UKlaG geltend machen, weil ein Verstoß gegen die
Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die
dem Schutz der Verbraucher dient. Dies ergibt sich direkt aus
§ 2 II Nr. 2 UKlaG.
Darüber
hinaus wird diskutiert, ob zugleich ein Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz nach § 1 UWG besteht. Dies wäre jedenfalls dann der
Fall, wenn der Impressumspflicht ein wettbewerbsbezogener Regelungsgehalt
zugeschrieben werden kann. Dies wurde bisher verneint, doch mehren sich in
letzter Zeit widersprechende Stimmen, die sich insbesondere auf
§ 2 II Nr. 2 UKlaG stützen. Eine verbraucherschützende Vorschrift ist jedoch nicht
gleichzusetzen mit der Wertbezogenheit einer Vorschrift. Auch § 6 TDG ist trotz des verbraucherschützenden
Hintergrunds als wertneutrale Ordnungsvorschrift anzusehen, da sie lediglich
die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers ermöglichen soll, aber
selbst nicht auf einer Wertentscheidung beruht oder die Ordnung des
Wettbewerbs bezweckt. Eine Wettbewerbswidrigkeit kann deshalb nur bei Hinzutreten
weiterer unlauterer Umstände vorliegen. Hierbei ist insbesondere an die
Fallgruppe des „Vorsprungs durch Rechtsbruch“ zu denken, die voraussetzt,
dass sich ein Wettbewerber einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor
seinen gesetzestreuen Mitbewerbern bewusst und planmäßig verschafft. An letzterem Erfordernis könnte es fehlen, wenn fehlende Angaben
im Impressum auf die Unkenntnis entsprechender Vorschriften zurückzuführen
sind. Ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wird vom BGH jedoch nicht verlangt. Auch die fehlende Bekanntheit einer Vorschrift schadet
grundsätzlich nicht. Der BGH bejahte deshalb für einen Kaufmann die
Verpflichtung, sich die Kenntnis der Vorschriften zu verschaffen, die seine
Tätigkeit regeln. Zugleich hat er aber angedeutet, es könne Fälle geben, in
denen die Kenntnisverschaffung nicht zumutbar ist. Darüber kann zumindest in
den Fällen nachgedacht werden, in denen lediglich Werbebanner oder Links den
Betrieb einer Website zu einem geschäftlichen Handeln werden lassen. Jedoch
ist eher damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung dem Betreiber einer Website
abverlangen wird, sich in jedem Fall über die rechtlichen Rahmenbedingungen
zu informieren.
Um eine
Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen, müsste ferner einem Anbieter eine
Verbesserung der eigenen Position durch eine Beeinflussung der Wettbewerbslage
belegt werden. Dies mag bei falschen Pflichtangaben der Fall sein. Das Fehlen
eines Impressums hingegen mag es für einen Wettbewerber erschweren, bei einem
Wettbewerbsverstoß den Verletzer zu ermitteln. Über eine Whois-Abfrage ist es jedoch jederzeit möglich, die Identität des Inhabers
einer Domain festzustellen. Es ist daher keineswegs so, wie LG und OLG Hamburg angenommen haben, dass ein Diensteanbieter, der sich über die
Kennzeichnungspflicht hinwegsetzt, seine Waren und Dienstleistungen anbieten
kann, ohne zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Einer möglichen Inanspruchnahme kann er sich durch fehlende Pflichtangaben
nicht entziehen.
III.
Preisangabenverordnung
1. Verpflichteter und erforderliche Angaben
Die Preisangabenverordnung dient einerseits der Verbraucherinformation und dem
Verbraucherschutz, andererseits soll sie einen sachbezogenen
Leistungswettbewerb sichern. Sie regelt die Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen, wenn
gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen angeboten werden oder
unter Angabe von Preisen gegenüber Letztverbrauchern geworben wird
(§ 1 I PAngV). Der Preis muss in diesen Fällen gegenüber
Endverbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und allen sonstigen
Preisbestandteilen unabhängig von einer Rabattgewährung angegeben werden
(Endpreis). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch
die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf
die sich die Preise beziehen (§ 1 I 2 PAngV). Ferner ist nach
§ 1 II PAngV bei Fernabsatzverträgen ein expliziter Hinweis
notwendig, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die
Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Zusätzlich anfallende
Versand- und Lieferkosten sind ebenfalls anzugeben.
2. Wie müssen die
Preisangaben angebracht sein?
a. „Eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst
gut wahrnehmbar“
Während § 1 I PAngV die Preisangabenpflicht festlegt, enthält
§ 1 VI PAngV Vorgaben, wie die Angabe zu gestalten ist. Sie muss
danach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von
Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die Angabe muss den angebotenen
oder beworbenen Waren oder Leistungen eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar
und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei einer Aufgliederung
von Preisen müssen die Endpreise in hervorgehobener Form herausgestellt
werden. Das gilt z.B. bei einer Aufführung einzelner Preisbestandteile in
einem Warenkorb. Die Hervorhebung des Endpreises kann dann z.B. mittels
Fettschrift geschehen.
Wie bei der Impressumspflicht
müssen die Angaben für einen Nutzer effektiv wahrnehmbar sein. Dazu gehört
eine deutliche Lesbarkeit der Angaben bzw. des Links, der zu ihnen führt.
Eine Selbstverständlichkeit, die in § 6 TDG nicht eigens aufgeführt
wird, dort aber natürlich auch gilt. Es darf z.B. keine Schriftgröße
gewählt werden, die nur mit Anstrengungen entzifferbar ist. In Anlehnung an
die Rechtsprechung zum Heilmittelwerbegesetz (HWG), das in § 4 IV
ebenfalls das Merkmal der guten Lesbarkeit enthält, ist als Richtwert eine
Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich. Ferner ist mit der guten Wahrnehmbarkeit verbunden, dass der Link
sich nicht an einer versteckten Stelle befinden darf, er nicht zwischen
anderen Inhalten untergehen darf. Allein die Notwendigkeit, erst Scrollen zu
müssen, schadet allerdings nicht. Die Feststellung des Preises muss zwar ohne
weiteres möglich sein. An dem damit bereits angesprochenen weiteren Merkmal
der leichten Erkennbarkeit fehlt es aber noch nicht, wenn der Letztverbraucher
eine ganz geringfügige Eigeninitiative entfalten muss, um den Preis lesen zu
können, online durch das Scrollen, offline z.B. durch das nähere Betrachten
eines Etiketts. Ein solches ist direkt an der Ware befestigt und sorgt so zudem
für eine eindeutige Zuordnung des Preises und der Erfüllung einer weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzung. Diese erfordert ganz generell, dass die
Preisangabe integraler Bestandteil der Werbung bleiben muss und sie diese
Funktion nicht durch eine atypische Gestaltung verlieren darf, bei der sie von
den anderen Angaben gelöst wird.
Mit der eindeutigen Zuordnung
sind die Anforderungen gegenüber der Impressumspflicht und dem Merkmal der
unmittelbaren Erreichbarkeit verschärft. Dies folgt aber schon zwingend aus
dem unterschiedlichen Regelungsgehalt. Die Impressumsangaben beziehen sich auf
die ganze Website, müssen daher nicht einzelnen Inhalten zugeordnet werden,
während sich die Preisangaben jeweils auf ein konkretes Angebot bzw. eine
konkrete Werbung beziehen. Wäre aber allein durch die Verteilung der Angaben
auf zwei mittels Links verbundenen Webseiten eine atypische Trennung
herbeigeführt, müssten sämtliche Preisangaben immer neben den angebotenen
oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen angebracht sein. Die
Erreichbarkeit via Link lässt sich aber durchaus mit dem Schutzgedanken der
PAngV in Einklang bringen. Sofern aus der optischen Gestaltung klar
hervorgeht, dass sich die Preisangaben zu einer bestimmten Ware hinter dem
Link verbergen, kann eine eindeutige Zuordnung erreicht werden und ist für
einen Letztverbraucher der Endpreis feststellbar. Welche Anforderungen
erfüllt sein müssen, dass dieser Eindruck erweckt wird, soll anhand einer
Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. im nächsten Abschnitt vertieft werden. Festzuhalten ist aber zunächst, dass es grundsätzlich möglich
ist, neben dem Angebot bzw. der Werbung einen Hinweis auf Preisangaben
anzubieten und den Zugang über einen Link zu eröffnen, ohne gegen die PAngV
zu verstoßen.
b. OLG
Frankfurt a.M.: Sternchenhinweis
Hinsichtlich der Werbung in einer Zeitungsanzeige für ein
D-Netz-Mobilfunktelefon für 0, 00 DM hat sich der BGH dahingehend
geäußert, dass es notwendig ist, dass die Angaben über die Kosten des
Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis
für das Mobiltelefon zugeordnet sind. Dies könne durch einen klaren und unmissverständlichen
Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben zu dem
herausgestellten Preis für das Mobiltelefon gewahrt bleibt. Mit der Frage, ob
die Sternchenrechtsprechung auf das Anbringen eines Links zu
Detailinformationen übertragbar ist, hatte sich 2001 das OLG Frankfurt a.M.
zu beschäftigen. T Online hatte auf seiner Webseite mit dem Spruch „T-Online flat
- Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!“ geworben. Dabei wurde auf die
Mindestlaufzeit, die Zugangsnummer und darauf hingewiesen, dass das
Nutzungsentgelt für T-Online und die Telefongebühren bereits enthalten sind.
Nicht hingewiesen wurde allerdings auf den monatlich zu bezahlenden Grundpreis
von 79,- DM. Diesen konnte man erst erfahren, wenn man einen unter der
Werbung befindlichen Link, der mit „Details“ beschrieben war, anklickte.
Dem OLG Frankfurt a.M. fehlte hier völlig eine Zuordnung des Grundpreises zu
dem Blickfang. Ob ein Link überhaupt jemals den Vorgaben der PAngV
entsprechen könne, hat das Gericht offengelassen, ihn aber im konkreten Fall
als nicht genügend angesehen, um eine Zuordnung zum Blickfang herzustellen.
Der Link lasse schon nicht erkennen, ob bei seiner Aktivierung ein Hinweis
über eine möglicherweise anfallende Grundgebühr und deren Höhe erfolgt. In
dieser Weise formuliert, kann die Begründung nicht überzeugen. Ein Sternchen
allein lässt ebenfalls nicht erkennen, welche Zusatzinformationen sich
finden, wenn der dazugehörige Text gelesen wird. Entscheidend ist, dass das
Sternchen direkt beim Preis angebracht ist, einen unmittelbaren Bezug zum
Blickfang Preis herstellt und ein Leser damit rechnen kann, dass es hier
weitere Informationen zum Preis gibt. Soweit der Link „Details“ sich
unterhalb der Werbung befindet, ist der Bezug zum Blickfang kein unmittelbarer
mehr, könnten sich die Details allein auf andere Aspekte des Kaufs beziehen.
Ein Link, der direkt neben der Preisangabe angebracht ist, ist hingegen einem
Sternchenhinweis vergleichbar. Eine ausdrückliche Beschreibung des Links,
z.B. „Hier zusätzliche Informationen zu einem Grundpreis“, ist nicht
erforderlich. Ein schlichter Button mit einem „I“ oder ein Sternchen ist
ausreichend.
Unter welchen
Voraussetzungen die Rechtsprechung einen Link als den Anforderungen der PAngV
genügend ansehen wird, lässt sich heute noch nicht abschätzen. Einerseits
sind an die Gestaltung strenge Anforderungen zu stellen, weil die Preisangaben
wesentlicher Bestandteil des Angebots bzw. der Werbung sind und von diesen
nicht atypisch weit losgelöst werden dürfen, andererseits besteht gerade bei
sehr umfangreichen Angaben – z.B. bei Handy-Verträgen – ein Bedürfnis
nach einer übersichtlichen Gestaltung durch Einbeziehung der
mediumsspezifischen Möglichkeit des Linking. Die Angaben immer unmittelbar
bei dem Produkt zu verlangen, ist ebenso verkehrt, wie es andererseits einem
Nutzer nicht zumutbar ist und dem Sinn der Informationspflicht nicht
entspricht, sich die Angaben erst aufwendig zusammensuchen zu müssen. Nicht
genügend ist daher z.B., Versandkosten lediglich in AGB zu erwähnen, wenn
diese nur von der Startseite aus aufrufbar sind.
3. Folgen eines Verstosses
Ein vorsätzlicher oder
fahrlässiger Verstoß gegen § 1VI 2 PAngV stellt gem.
§ 10 I Nr. 5 PAngV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Die
Vorschriften der PAngV sind wertneutral. Ein Verstoß gegen sie ist daher nicht ohne weiteres auch
wettbewerbswidrig. Sie sollen einem Verbraucher eine Orientierung über Preise
ermöglichen, haben jedoch keinen ausgesprochen wettbewerbsrechtlichen
Charakter. Schadens- und Unterlassungspflichten nach § 1 UWG löst ein
Verstoß nur bei Vorliegen besonderer Umstände aus, die das Verhalten als
anstößig erscheinen lassen. Dies kann wieder dann gegeben sein, wenn es sich um einen
bewussten und planmäßigen Verstoß handelt, um sich gegenüber einem
Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Ferner kann eine
unzulässige Irreführung nach § 3 UWG vorliegen.
IV. Informationspflichten beim Fernabsatz
1. Verpflichteter und erforderliche Angaben
Sofern der Abschluss eines Vertrages im Wege der Fernkommunikation erfolgen soll, besteht die Gefahr von Informationsdefiziten bei
einem Verbraucher, da er dem Anbieter nicht in natura begegnet und er die
angebotene Ware nicht vor sich sieht und damit keine Möglichkeit hat, sie vor
Vertragsschluss zu untersuchen. Die Verwendung neuer Techniken und der damit
verbundenen gesteigerten Anonymität soll aber nicht auf Kosten einer klaren
Informationsgrundlage gehen, auf der ein Verbraucher seine Entscheidung zum
Vertragsschluss gründet. Die Fernabsatzrichtlinie legt zu diesem Zweck die Angaben fest, die ihm zwingend
übermittelt werden müssen. Deren Vorgaben wurden durch das Fernabsatzgesetz in das deutsche Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurden die Bestimmungen in das BGB integriert. Sie finden sich
jetzt, ohne dass dabei grundlegende Änderungen erfolgt wären, in den
§§ 312 b ff. BGB.
§ 312 c
BGB unterscheidet zwischen Informationen, über die rechtzeitig vor Abschluss
eines Fernabsatzvertrags zu informieren ist (Abs. I) und solchen, die
einem Verbraucher nachträglich in Textform mitzuteilen sind (Abs. II).
Die hier erfolgende Betrachtung beschränkt sich auf die vorvertragliche
Informationspflicht, da die nachvertragliche die Einhaltung der Textform nach
§ 126 b BGB erfordert. Selbst wenn diese durch das Bereithalten der
Information auf einer Webseite zum Download erfüllt sein sollte, wäre einem Unternehmer zu einer solchen Gestaltung nicht zu
raten. Er trägt nämlich die Beweislast für den Zugang, welcher
Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist
(§ 355 II 1 BGB), und für den Informationsinhalt. Er tut deshalb gut daran, sich den Empfang bestätigen zu lassen.
Die erforderlichen
vorvertraglichen Angaben sind nicht wie bisher dem Gesetz zu entnehmen, sondern der Verordnung über Informationspflichten
nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Ein Unternehmer muss nach
§ 1 I BGB-InfoV insbesondere informieren über: seine Identität
(Nr. 1) und Anschrift (Nr. 2), die wesentlichen Merkmale der Ware
oder Dienstleistung, sowie, wie der Vertrag zustande kommt (Nr. 3), den
Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile (Nr. 6), das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts (Nr. 9).
Neben
§ 312 c BGB kann § 312 e BGB Anwendung finden, der
Art. 10 I und II E-Commerce-Richtlinie ins deutsche Recht umsetzt.
Er knüpft nicht an den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, sondern an
einen im elektronischen Geschäftsverkehr. Einerseits ist er enger als
§ 312 c BGB, weil nicht der Vertragsschluß mit jedem
Fernkommunikationsmittel erfasst wird, insbesondere nicht der mittels Brief
oder Telefon, sondern nur der bei Einsatz von Tele- oder Mediendiensten,
andererseits ist er weiter, weil die Verpflichtung gegenüber Kunden besteht
und damit nicht nur gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), sondern auch
gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Wie bei § 312 c BGB wird
in § 312 e BGB im Gesetzestext lediglich die generelle
Unterrichtungsverpflichtung des Unternehmers geregelt, während die zu
erteilenden Informationen in der BGB-InfoV festgelegt sind. Gem. § 3
BGB-InfoV gehören zu ihnen u.a. Angaben über die einzelnen technischen
Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen (Nr. 1), über die für
den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen (Nr. 4) und über
sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken (Nr. 5).
Hingewiesen
sei abschließend auf § 312 e III BGB und
§ 312 c IV BGB, die lediglich deklaratorisch feststellen, dass
weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften unberührt
bleiben, also insbesondere solche nach § 6 TDG und der PAngV.
2. Wie müssen die Angaben angebracht sein?
Die Information muss in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar
und verständlich erfolgen (§ 312 c I 1 BGB). Ohne dass
damit Unterschiede in der Sache verbunden sind, findet sich in
§ 312 e I Nr. 2 BGB eine ähnliche Formulierung,
nach der die Angaben rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung mitzuteilen sind.
Zur Auslegung dieses sog. fernabsatzrechtlichen Transparenzgebots finden sich
in den Gesetzgebungsmaterialien nur wenige Hinweise. Sie wurde vom Gesetzgeber
weitgehend der Rechtsprechung überlassen. Am Anfang der Ausführungen sollen
daher zwei Gerichtsentscheidungen stehen, die sich mit der Erfüllung der
fernabsatzrechtlichen Informationspflichten im World Wide Web beschäftigt
haben.
a. Das Transparenzgebot
nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Karlsruhe
Dem OLG Frankfurt a.M. genügte es nicht, dass von der Webseite, auf der ein
Internetnutzer seine Bestellung tätigt und die keine Angaben zur Anschrift
und zur Widerrufsbelehrung enthielt, ein Link zu den entsprechenden Angaben
führte. Der verbraucherschützenden Funktion der Informationspflicht werde
ein Unternehmer nur dann gerecht, wenn der Nutzer die Informationen aufrufen
muss, bevor er den Vertrag abschließt.
Das OLG
Karlsruhe gelangte zum Ergebnis, dass es nicht ausreichend ist, wenn die
erforderlichen Angaben für einen Verbraucher nur über einen Link „Kontakt“
zu erreichen und dort unter der Überschrift „Impressum“ angeführt sind. Dieser Link befand sich auf jeder Webseite in einem
Navigationsmenü am unteren Ende („Suche – Themen – Dienste – FreeMail
– Hilfe – Kontakt“). Es genüge nicht, wenn der Verbraucher lediglich in
die Lage versetzt wird, sich die Informationen zu beschaffen. Erforderlich sei
ein ausdrücklicher Hinweis oder zumindest die Anbringung an einer
herausgehobenen Stelle im Online-Formular, damit Nutzer zwangsläufig auf sie
stoßen.
Zudem wurde
die Bezeichnung „Kontakt“ vom Gericht kritisiert, da es weiten Teilen der
Nutzer verborgen bleibe, dass dort Informationen über Firma und Anschrift
bereit gehalten werden, und es sich nicht um einen mailto-Link handelt. Ferner
würde die Überschrift „Impressum“ Anlass zu Missverständnissen geben.
Unter dieser Bezeichnung seien in der Regel die im Presserecht
verantwortlichen Personen aufgeführt. Es sei deshalb unklar, ob mit diesen
auch der Vertrag geschlossen wird.
b.
Rechtzeitigkeit
Über die Angaben muss rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags bzw. vor Abgabe
der Bestellung informiert werden. Sowohl die Fernabsatzrichtlinie als auch das
deutsche Umsetzungsgesetz definieren den Begriff der Rechtzeitigkeit nicht
näher. Die Gesetzesbegründung sieht allerdings Angaben auf Webseiten,
auf denen sich der Verbraucher zur Bestellung entschließt, als in der Regel
genügend an. Angesichts dieser Aussage findet die z.T. vertretene Ansicht, es
müsse zwischen Informationserteilung und Vertragsschluß eine Mindestfrist
von drei Tagen bestehen, keine Stütze in den Gesetzesmaterialien. Praktisch ließe sie sich zudem kaum umsetzen und würde den
Handel über das Internet unnötig erschweren.
Bzgl. der
hier relevanten Themenstellung ergeben sich keine Schwierigkeiten. Die
Rechtzeitigkeit kann durch einen Link zu den Angaben gewährleistet werden,
wenn der Zugriff auf die Informationen über den Link möglich ist, bevor es
zum Vertragsschluß kommt.
c. „Klar
und verständlich informieren“
Bei den Begriffen der Klarheit und Verständlichkeit geht es um die Wahrung
des Transparenzgebots. Ein solches ist bereits lange aus dem AGBG bekannt.
Daher vermag es nicht zu überraschen, dass in der Literatur gefordert wird,
bei der Gestaltung der Informationen seien die gleichen Voraussetzungen zu
stellen wie für die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag. Wenn man darüber hinaus bedenkt, dass sich zumindest einige der
Pflichtangaben innerhalb der AGB finden werden, wäre ein Gleichlauf der rechtlichen Voraussetzungen zudem
begrüßenswert. Ein erstes Hindernis könnte aber der unterschiedliche
Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen sein. § 305 II BGB verlangt
einen ausdrücklichen Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die
andere Vertragspartei. § 312 c I BGB hingegen spricht von
informieren und § 312 e I Nr. 2 BGB von mitzuteilen.
Darüber
hinaus scheint auch die Gesetzesbegründung dieser Vorstellung zu
widersprechen. Diese geht davon aus, dass das fernabsatzrechtliche
Transparenzgebot je nach den Umständen des Einzelfalls über das
AGB-rechtliche hinausgehen kann. Würde sich das AGB-rechtliche Transparenzgebot
aber allein auf inhaltliche Aspekte der Formulierung oder Gliederung beziehen,
ließe sich argumentieren, dass die Gesetzesbegründung nur in diesem Bereich
eine Verschärfung für möglich hält, nicht aber bzgl. des Umstandes der
Einbeziehung durch Hinweis und Kenntnisnahme.
Im
Vordergrund steht das Transparenzgebot als Maßstab der Inhaltskontrolle von
AGB. In dieser Funktion verpflichtet es dazu, die AGB so klar und
verständlich zu formulieren, dass der rechtsunkundige Durchschnittsbürger
sie nachvollziehen kann. Doch hat es zahlreiche weitere Ausprägungen gefunden. Es wurde
schon immer bei der Frage der Einbeziehung herangezogen. Hierbei geht es
allerdings ebenfalls eher wieder um inhaltliche Kriterien, nämlich dass die
Klauseln nicht versteckt bzw. an schwer auffindbaren Stellen platziert werden
dürfen oder schwer entzifferbar sind. Aus diesem Grund kann die Aussage der Gesetzesbegründung in
erster Linie auf inhaltliche Umstände bezogen werden, ohne aber, dass damit
zugleich ausgeschlossen wäre, auch beim Vorgang der Information über die
Angaben mehr als nur eine Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verlangen,
nämlich eine Zwangsführung.
Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem fernabsatzrechtlichen
Transparenzgebot nicht genügt wird, wenn nicht wenigstens die Voraussetzungen
erfüllt sind, die § 305 II BGB an die Einbeziehung von AGB stellt. Umgekehrt ist aber nicht gesagt, dass ihre Einhaltung in jedem
Fall schon zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht führt.
Vorstellbar wäre eine Verschärfung der Voraussetzungen durch eine
Zwangsführung der Nutzer, wie sie das OLG Frankfurt a.M. verlangt hat. Bevor auf diese Überlegung näher eingegangen wird, soll
zunächst dargestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einem
Link zu den Pflichtangaben die Voraussetzungen des § 305 II BGB
für eine Einbeziehung erfüllt werden können.
aa.
Ausdrücklicher Hinweis
Nach § 305 II Nr. 1 BGB ist ein ausdrücklicher Hinweis
auf die Angaben erforderlich. Dieser muss so angeordnet und gestaltet sein,
dass er von einem Durchschnittskunden selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht
übersehen werden kann, also einfach aufzufinden ist. Ein versteckter oder missverständlicher Hinweis genügt nicht. Eine Bezugnahme auf umseitige AGB wird jedoch allgemein für
möglich gehalten. Diesem Hinweis entspricht es im Internet, die AGB nach dem
Anklicken eines Links abrufbar zu machen.
Zur
entscheidenden Frage wird hier wieder, wie der Link zu gestalten ist, damit er
nicht als versteckt oder missverständlich anzusehen ist. Es muss jedenfalls ein echtes Potential dafür bestehen, dass ein
Nutzer im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vertragsabschluß die Angaben
abrufen kann. Ein Link nur auf der Startseite genügt dafür nicht, er muss
schon in den Bestellvorgang integriert sein. Es schadet allerdings nicht, wenn
der Bildschirm gescrollt werden muss, um den Link zu den AGB zu sehen.
Dass auch
ersichtlich sein muss, welche Angaben mit dem Anklicken des Links aufgerufen
werden können, versteht sich fast schon von selbst. Warum hier bzgl. § 312 c I BGB die Bezeichnung „Kontakt“
für Angaben zur Anschrift nicht ausreichen soll, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Hinter so beschriebenen
Links verbergen sich zwar oft mailto-Links, aber ebenso häufig „nur“
Informationen zur Kontaktaufnahme. Repräsentative Vergleichszahlen liegen
zwar nicht vor, doch ist dies nicht der entscheidende Punkt. Indem ein Nutzer
mit dem Mauszeiger über den Link fährt, kann er feststellen, um welche Art
von Link es sich handelt. Finden sich keine anderen Menüpunkte, die auf
Angaben bzgl. des Verantwortlichen oder des Vertragspartners hindeuten, wird
er es, selbst bei bisher anderen Erfahrungen mit einem als Kontakt
beschriebenen Link, mit diesem versuchen.
bb.
Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
Dem Verbraucher muss gemäß § 305 II Nr. 2 BGB die
Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von der Information
Kenntnis zu nehmen. Dazu gehört zum einen eine mühelose Lesbarkeit und ein
Mindestmaß an Übersichtlichkeit, zum anderen, keine unnötigen technischen Barrieren aufzubauen,
etwa nur eine URL anzugeben. Eine Gestaltung unter Verwendung von Links hingegen entspricht
gerade dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel, das von dieser technischen
Möglichkeit lebt. Jedem durchschnittlich informierten Internetnutzer ist
bekannt, dass die Aktivierung von Links zur Beschaffung weiterer Informationen
dient, und ihm ist das Anklicken zumutbar. Dieser Konstellation vergleichbar
hat das LG Bielefeld entschieden, dass der Hinweis, die AGB könnten auf einer
anderen Bildschirmtextseite abgerufen werden, genügt.
cc.
Zwangsführung
Nachdem ein Unternehmer mit einem Link zu den Angaben bei entsprechender
Gestaltung den AGB-rechtlichen Einbeziehungsvoraussetzungen gerecht werden
kann, stellt sich abschließend die Frage, ob der Entscheidung des OLG
Frankfurt a.M. folgend hinsichtlich § 312 c I BGB eine
Verschärfung der Voraussetzungen durch die Notwendigkeit einer Zwangsführung
zu fordern ist. Einem Nutzer müssten beim fernabsatzrechtlichen Transparenzgebot
die Angaben dann so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie passiert haben
muss, bevor er den Vertragsschluß tätigen kann.
Nachdem jetzt
bereits zahlreiche Informationspflichten erörtert worden sind, muss man sich
an dieser Stelle vor Augen halten, wie umfangreich diese z.B. für einen
Online-Versand mittlerweile sind. Würden sämtliche Preisangaben (Amazons
Versandbedingungen nehmen bereits ca. zwei Bildschirmseiten ein),
Impressumsangaben und Informationen im Fernabsatz auf einer Webseite neben der
Warenbeschreibung zusammengestellt, würde dies zu einer unübersichtlichen
Menge von Informationen führen. Es wäre nur eine Frage der Zeit, bis ein
Gericht die notwendige Transparenz vermissen würde. Es wäre zudem utopisch,
zu glauben, ein Nutzer würde sich alle diese Angaben jemals durchlesen. Er
würde sie vielmehr als Belästigung empfinden. Zudem würde dies für Unternehmer die graphische Gestaltung
erschweren, gegebenenfalls Webseiten ihre Werbewirksamkeit entziehen. Gerade
der Einsatz von Links eignet sich dazu, erst für die notwendige
Übersichtlichkeit zu sorgen. Wollte man nun aber eine Zwangsführung
verlangen, wäre allein die Erreichbarkeit der Angaben bei Abschluss der
Bestellung mittels eines Links nicht ausreichend, um den gesetzlichen Vorgaben
gerecht zu werden, da durch diesen lediglich die Möglichkeit geschaffen wird,
Kenntnis zu nehmen.
Eine
Zwangsführung eines Nutzers mag im Hinblick auf eine Beweissicherung sinnvoll
sein, eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Bei Verkaufsprospekten oder Versandkatalogen ist es z.B.
genügend, die Informationen, die für alle Produkte gelten, einmal an einer
unübersehbaren Stelle aufzuführen. Auch hier ist es keineswegs sicher, dass der Verbraucher die
Informationen liest, er die entsprechende Seite überhaupt aufschlägt. Einem
Verbraucher bzw. Kunden können Informationen nie in einer Weise aufgedrängt
werden, dass ihm der Entscheidungsspielraum genommen werden kann, ob er sie
liest oder nicht. Ein Unternehmer kann immer lediglich die Wahrscheinlichkeit
erhöhen, indem er die Informationen der anderen Partei stärker aufdrängt.
Vor dem Hintergrund eines verständigen Verbrauchers sollte aber auch im
Fernabsatz die Entscheidung, ob von der Möglichkeit, sich Informationen
überhaupt anzeigen zu lassen, Gebrauch gemacht wird, beim Verbraucher bzw.
Kunden liegen. Das Betätigen eines Links ist für ihn kein Hindernis, um zu
den Informationen zu gelangen. Er ist mit deren Funktionsweise ständig
konfrontiert und bestens damit vertraut. Letztlich ist dies das
Online-Äquivalent des Blätterns in einem Katalog.
3.
Folgen eines Verstosses
Ein Verstoß gegen die
Informationspflichten macht einen Vertragsschluss nicht unwirksam. Er kann aber einen Schadensersatzanspruch aus § 311 II
i.V.m. § 280 BGB begründen, der auf Vertragsaufhebung gerichtet ist,
wenn der Vertrag bei ordentlicher Information nicht abgeschlossen worden
wäre. Unter Umständen kommt eine Anpassung des abgeschlossenen Vertrags
in Betracht. Auch eine Anfechtung nach § 119 BGB ist in Einzelfällen
denkbar, wenn sich der User aufgrund der fehlenden Informationen nicht einmal
bewusst war, einen Vertrag abzuschließen. Ferner muss ein Unternehmer wegen verbraucherschutzgesetzwidrigen
Praktiken (§ 2 UKlaG) mit Unterlassungsklagen von
Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbsvereinen rechnen. Darüber hinaus
wird ein Verstoß gegen die Informationspflichten zu einem Wettbewerbsvorteil
führen und gegen § 1 UWG verstoßen. Sofern einem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht, beginnt die Frist
abweichend von § 355 II 1 BGB nicht vor Erfüllung der in
§ 312 e I 1 BGB geregelten Pflichten zu laufen
(§ 312 e III 2 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt jedoch
nach § 355 III 1 BGB spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Ein Verstoß gegen § 312 c I BGB ändert am
Fristbeginn nichts.
V. Ergebnis
und Ausblick
Sechs Entscheidungen zur Erreichbarkeit von Pflichtangaben über einen
Link wurden im Laufe des Artikels erwähnt. Sie haben alle eines gemeinsam: In
jedem Fall wurde ein Verstoß gegen eine Informationspflicht angenommen.
Daraus sollte aber nicht der Schluss gezogen werden, die Gerichte seien einer
Gestaltung mit Links gegenüber nicht aufgeschlossen. Dieser wäre verfrüht.
Auch nach der hier vertretenen Auslegung der Informationspflichten, die den
Verpflichteten doch einen sehr weiten Gestaltungsspielraum lässt, sind die
Ergebnisse – von einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. einmal abgesehen – im Ergebnis richtig. Die meisten Gerichte
haben es vermieden, auszuschließen, dass es gesetzlichen Vorgaben nie
entspricht, Angaben durch Links aufrufbar zu halten, sondern sich darauf
beschränkt, die konkrete Gestaltung als nicht genügend anzusehen. Lediglich
das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit dem Erfordernis einer Zwangsführung
endgültig festgelegt, dafür aber Kritik erfahren. Da für eine Gestaltung
mit Links ein praktisches Bedürfnis besteht, wird sich die Rechtsprechung dem
nicht vollends verschließen, sondern sich mit dieser medientypischen Form
anfreunden. Dabei ist jedoch abzusehen, dass die Anforderungen an die
Gestaltung zu Recht hoch angesetzt werden.